Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Anlage zur Vorlage V-149/2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
86 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-149/2009) Vorlage (Anlage zur Vorlage V-149/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 86 kB

Inhalt der Datei

Ortsvorsteher Froitzheim-Frangenheim Hans Rainer Wollseifen Waldstr. 5 52391 Vettweiß-Frangenheim r.wollseifen@gmx.de. Tel.: 02424-2459 02424-2009832 Frangenheim, den 19.11.2009 An den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Vettweiß Z.H. Herrn Bürgermeister Josef Kranz, Herrn Ausschussvorsitzenden Helmut Kemmerling Gereonstraße 14 52391 Vettweiß Konzept zur Beratung und Information der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Vettweiß hinsichtlich Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen nach §61a LWG Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, in den vergangenen Jahren wurden in vielen Bereichen des Gemeindegebietes im Rahmen der Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Dichtheitsprüfungen durchgeführt und entsprechend der Ergebnislage Reparaturmaßnahmen eingeleitet, deren Kosten sowohl von Anliegern und als auch von der Kommune getragen wurden. Neben der Dichtheitsprüfung von öffentlichen Abwasserleitungen besteht auch nach §61a LWG die Pflicht zur Überprüfung von privaten Abwasseranlagen. Dieser Pflicht muss der Anlieger nicht nur bei Neu-Errichtung, sondern auch bei bestehenden Anlagen bis zum 31.12.2015 nachkommen. Daneben existieren noch weitere Modalitäten, die eine Verkürzung der gesetzten Frist verpflichtend einfordern oder ermöglichen. Derartige Überprüfungen von privaten Abwasserleitungen werden jedoch nur von sachkundigen Personen, bzw. Unternehmen anerkannt. Die Sachkunde dieses Personenkreises sowie weitere wichtige Vorgaben hinsichtlich der Prüfungsverfahren wurden im Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7031 002 0407 -v. 31.3.2009 (Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG) konkretisiert und veröffentlicht. Die Situation erscheint für viele Personen sicherlich sehr komplex und verwirrend. Leider erfuhr man daher in den vergangenen Monaten immer wieder aus der Presse von unseriösen, nicht sachkundigen Firmen, die diese angesprochene Unsicherheit der Anlieger ausnutzten und Prüfungs- und Reparaturleistungen zu deutlich überhöhten Kosten durchführten und Schäden sogar in einigen Fällen vortäuschten. Grundsätzlich muss und darf es zu einem Informationsdefizit der Anlieger nicht kommen, da die Gemeinde nach §61 a Abs. 5 Satz 4 LWG verpflichtet ist, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen zu unterrichten und zu beraten. Informationen über - zu prüfende Leitungen, - Fristen, - Prüfmethoden, - Sachkunde-Profil von Unternehmen, - Prüf-Bescheinigung, - Bußgeld-Tatbestand, etc. sollten daher dem Anlieger direkt sowie bis zum Ablauf der Überwachungsfrist in regelmäßigen Abständen wiederkehrend vermittelt werden. Ich bitte daher zum Wohle und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Vettweiß sich dieser Thematik zu stellen und zeitnah einen Beschluss zu fassen, der die Gemeindeverwaltung damit beauftragt, ein Konzept zur Information und Beratung der Anlieger für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen zu entwickeln. Mit freundlichen Grüßen Hans Rainer Wollseifen