Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
86 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Ortsvorsteher Froitzheim-Frangenheim
Hans Rainer Wollseifen
Waldstr. 5
52391 Vettweiß-Frangenheim
r.wollseifen@gmx.de.
Tel.: 02424-2459
02424-2009832
Frangenheim, den 19.11.2009
An den Ausschuss für Bau, Planung,
Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
der Gemeinde Vettweiß
Z.H. Herrn Bürgermeister Josef Kranz,
Herrn Ausschussvorsitzenden Helmut Kemmerling
Gereonstraße 14
52391 Vettweiß
Konzept zur Beratung und Information der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Vettweiß hinsichtlich Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen nach §61a LWG
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,
in den vergangenen Jahren wurden in vielen Bereichen des Gemeindegebietes im Rahmen der
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
Dichtheitsprüfungen
durchgeführt
und
entsprechend der Ergebnislage Reparaturmaßnahmen eingeleitet, deren Kosten sowohl von
Anliegern und als auch von der Kommune getragen wurden.
Neben der Dichtheitsprüfung von öffentlichen Abwasserleitungen besteht auch nach §61a
LWG die Pflicht zur Überprüfung von privaten Abwasseranlagen. Dieser Pflicht muss der
Anlieger nicht nur bei Neu-Errichtung, sondern auch bei bestehenden Anlagen bis zum
31.12.2015 nachkommen. Daneben existieren noch weitere Modalitäten, die eine Verkürzung
der gesetzten Frist verpflichtend einfordern oder ermöglichen.
Derartige Überprüfungen von privaten Abwasserleitungen werden jedoch nur von
sachkundigen Personen, bzw. Unternehmen anerkannt. Die Sachkunde dieses Personenkreises
sowie weitere wichtige Vorgaben hinsichtlich der Prüfungsverfahren wurden im Runderlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7031 002 0407 -v. 31.3.2009 (Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG) konkretisiert und
veröffentlicht.
Die Situation erscheint für viele Personen sicherlich sehr komplex und verwirrend. Leider
erfuhr man daher in den vergangenen Monaten immer wieder aus der Presse von unseriösen,
nicht sachkundigen Firmen, die diese angesprochene Unsicherheit der Anlieger ausnutzten
und Prüfungs- und Reparaturleistungen zu deutlich überhöhten Kosten durchführten und
Schäden sogar in einigen Fällen vortäuschten.
Grundsätzlich muss und darf es zu einem Informationsdefizit der Anlieger nicht kommen, da
die Gemeinde nach §61 a Abs. 5 Satz 4 LWG verpflichtet ist, die Grundstückseigentümer
über die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen zu unterrichten
und zu beraten. Informationen über
-
zu prüfende Leitungen,
-
Fristen,
-
Prüfmethoden,
-
Sachkunde-Profil von Unternehmen,
-
Prüf-Bescheinigung,
-
Bußgeld-Tatbestand, etc.
sollten daher dem Anlieger direkt sowie bis zum Ablauf der Überwachungsfrist in
regelmäßigen Abständen wiederkehrend vermittelt werden.
Ich bitte daher zum Wohle und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Vettweiß sich dieser Thematik zu stellen und zeitnah einen Beschluss zu fassen, der die
Gemeindeverwaltung damit beauftragt, ein Konzept zur Information und Beratung der
Anlieger für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen zu
entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Rainer Wollseifen