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Beschlussvorlage (Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
Beschlussvorlage (Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung) Beschlussvorlage (Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8237/2010 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 14.12.2010 Betreff: Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Im § 82 der Gemeindeordnung NRW sind Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung getroffen. Diese gelten, wenn zu Beginn des neuen Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. Die vorläufige Haushaltsführung bedingt, dass die Haushaltswirtschaft nur in einem eingeschränkten Umfang und nicht so ausgeführt werden kann wie mit einer geltenden Haushaltssatzung. Sie erfordert daher, dass haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die fehlende Haushaltssatzung mit Anlagen erlassen werden, um die Geschäftstätigkeit und die Verwaltungsarbeit fortzuführen. Wegen des fehlenden In-Kraft-Tretens der Haushaltssatzung entsteht eine Übergangszeit, in der einhergehend mit der gesetzlich bestimmten vorläufigen Haushaltsführung die Haushaltswirtschaft nicht in vollem Umfang ausgeführt werden darf. Für die Übergangszeit bzw. die „haushaltslose Zeit“, hat der Kämmerer bzw. der Bürgermeister die notwendigen einschränkenden Bewirtschaftungsregelungen (Ausführungen der Handreichnung des Innenministers zu § 82 GO) zu treffen. Durch diese Regelungen muss die vorläufige Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln so gestaltet werden, dass dem Ziel und Zweck der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan wird. Die örtliche Dienstanweisung ist dabei so zu gestalten, dass die laufende Aufgabenerfüllung auf ein sachlich und wirtschaftlich vertretbares Mindestmaß zurückgeführt wird. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 02.12.2010 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-237/2010 Seite 2