Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8237/2010
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2010
Betreff:
Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung zur
Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Im § 82 der Gemeindeordnung NRW sind Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung getroffen.
Diese gelten, wenn zu Beginn des neuen Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht
bekannt gemacht ist.
Die vorläufige Haushaltsführung bedingt, dass die Haushaltswirtschaft nur in einem
eingeschränkten Umfang und nicht so ausgeführt werden kann wie mit einer geltenden
Haushaltssatzung. Sie erfordert daher, dass haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die
fehlende Haushaltssatzung mit Anlagen erlassen werden, um die Geschäftstätigkeit und die
Verwaltungsarbeit fortzuführen.
Wegen des fehlenden In-Kraft-Tretens der Haushaltssatzung entsteht eine Übergangszeit, in der
einhergehend mit der gesetzlich bestimmten vorläufigen Haushaltsführung die Haushaltswirtschaft
nicht in vollem Umfang ausgeführt werden darf.
Für die Übergangszeit bzw. die „haushaltslose Zeit“, hat der Kämmerer bzw. der Bürgermeister die
notwendigen einschränkenden Bewirtschaftungsregelungen (Ausführungen der Handreichnung
des Innenministers zu § 82 GO) zu treffen.
Durch diese Regelungen muss die vorläufige Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln so gestaltet
werden, dass dem Ziel und Zweck der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschrift Genüge getan wird.
Die örtliche Dienstanweisung ist dabei so zu gestalten, dass die laufende Aufgabenerfüllung auf
ein sachlich und wirtschaftlich vertretbares Mindestmaß zurückgeführt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 02.12.2010
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-237/2010
Seite 2