Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
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Dokument - §§ 75 - 96, 8. Teil - Haushaltswirtschaft - § 82 GO NRW, Vorläufige H... Seite 1 von 2
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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 82 GO NRW (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die
Gemeinde ausschließlich
1.
Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen,
für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
2.
Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3.
Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen
Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der
Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Antrag
auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren
Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten
Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt
werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden
Bestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung - bis zur Genehmigung des
Haushaltssicherungskonzeptes:
1.
Die Gemeinde hat weiter gehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die
Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das
höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur
Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch
Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
festgelegt werden.
2.
Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht
auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der
Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zur
Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung für
ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt
beschlossen worden ist.
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