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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-237/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
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Inhalt der Datei

Dienstanweisung zur „vorläufigen Haushaltsführung“ Den Rahmen der Fortführung der Haushaltswirtschaft bzw. der Aufgabenerfüllung bildet in der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der nachstehenden Regelungen grundsätzlich der Haushaltsplan des Vorjahres. 1. Aufwendungen und Auszahlungen (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 GO Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist Die laufende Aufgabenerfüllung ist dabei auf ein sachlich und wirtschaftlich vertretbares Mindestmaß zurückzuführen (z.B. unabweisbare Instandsetzungsmaßnahmen). Die Inanspruchnahme der haushaltsmäßigen Ermächtigung beginnt bereits bei der Auftragserteilung. (2) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 GO Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Unabweisbarkeit bedingt eine sorgfältige Analyse der aktuellen Situation, in die auch einzubeziehen ist, dass durch einen möglichen Verzicht kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze (z.B. Sicherung der Aufgabenerfüllung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Effizienz) entstehen darf. Als unaufschiebbar sind dabei Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen, wenn sie so eilbedürftig sind, dass eine weitere Verschiebung, z.B. bis zum InKraft-Treten der Haushaltssatzung als nicht vertretbar anzusehen ist. (3) In der vorläufigen Haushaltsführung dürfen über die Fälle nach (1) und (2) hinaus keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden. Die Voraussetzungen der Punkte (1) und (2) sind im Einzelfall zu beurteilen und zu dokumentieren. (4) Die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit können, soweit diese nicht in Anspruch genommen worden sind, ins folgende Jahr übertragen werden. Sie bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen des Haushaltsplans des folgenden Jahres (ansatzerhöhende Wirkung). (5) Investive Auszahlungen für Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsauszahlungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, dürfen fortgesetzt werden. Dabei muss die Investition einerseits im Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres enthalten sein, andererseits muss mit der Investitionsmaß- nahme begonnen worden sein, denn es dürfen nur Maßnahmen fortgesetzt, aber nicht neu begonnen werden. (6) Zu den unter Punkt (5) beschriebenen Fortsetzungen von Maßnahmen können die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Ermächtigungen für investitve Auszahlungen, soweit diese nicht in Anspruch genommen wurden, ins folgende Jahr übertragen werden. Sie bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde. (7) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. (8) Die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung eingegangenen Aufwendungen bzw. geleisteten Auszahlungen müssen in den Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr aufgenommen werden. (9) Werden Ermächtigungsübertragungen nach (4) und (6) vorgenommen, sind diese dem Rat der Stadt Bedburg möglichst in der ersten Sitzung des Rates im neuen Jahr bekannt zu geben. 2. Erträge und Einzahlungen (1) Es düfen Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden. (2) Die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung erwirtschafteten Erträge bzw. erzielten Einzahlungen sind in den Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr aufzunehmen. 3. Sicherstellung der Liquidität (1) Es düfen Kredite umgeschuldet werden. (2) Sofern die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nicht ausreichen, dürfen Kredite bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen aufgenommen werden. Dies unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Der Aufsichtsbehörde ist eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen zur Prüfung vorzulegen. Die noch nicht ausgeschöpften Kreditermächtigungen der Vorjahre haben Vorrang. 4. Verschärfung der Bestimmungen Geht die vorläufige Haushaltsführung über den 31.03. eines Jahres hinaus, sind die Bestimmungen des § 82 Abs. 4 i.V.m. § 82 Abs. 3 GO NRW zu beachten. 5. In-Kraft-Treten Die Dienstanweisung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Bedburg, den 02. Dezember 2010 Koerdt Bürgermeister