Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstanweisung zur „vorläufigen Haushaltsführung“
Den Rahmen der Fortführung der Haushaltswirtschaft bzw. der Aufgabenerfüllung
bildet in der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der nachstehenden Regelungen grundsätzlich der Haushaltsplan des Vorjahres.
1. Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 GO Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet
ist
Die laufende Aufgabenerfüllung ist dabei auf ein sachlich und wirtschaftlich
vertretbares Mindestmaß zurückzuführen (z.B. unabweisbare Instandsetzungsmaßnahmen).
Die Inanspruchnahme der haushaltsmäßigen Ermächtigung beginnt bereits
bei der Auftragserteilung.
(2) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 GO Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die Unabweisbarkeit bedingt eine sorgfältige Analyse der aktuellen Situation,
in die auch einzubeziehen ist, dass durch einen möglichen Verzicht kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze (z.B. Sicherung der Aufgabenerfüllung,
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Effizienz) entstehen darf.
Als unaufschiebbar sind dabei Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen,
wenn sie so eilbedürftig sind, dass eine weitere Verschiebung, z.B. bis zum InKraft-Treten der Haushaltssatzung als nicht vertretbar anzusehen ist.
(3) In der vorläufigen Haushaltsführung dürfen über die Fälle nach (1) und (2)
hinaus keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden.
Die Voraussetzungen der Punkte (1) und (2) sind im Einzelfall zu beurteilen
und zu dokumentieren.
(4) Die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit können,
soweit diese nicht in Anspruch genommen worden sind, ins folgende Jahr
übertragen werden. Sie bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar.
Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen des Haushaltsplans des folgenden Jahres (ansatzerhöhende Wirkung).
(5) Investive Auszahlungen für Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsauszahlungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen
oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, dürfen fortgesetzt
werden.
Dabei muss die Investition einerseits im Haushaltsplan des abgelaufenen
Haushaltsjahres enthalten sein, andererseits muss mit der Investitionsmaß-
nahme begonnen worden sein, denn es dürfen nur Maßnahmen fortgesetzt,
aber nicht neu begonnen werden.
(6) Zu den unter Punkt (5) beschriebenen Fortsetzungen von Maßnahmen können die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Ermächtigungen für
investitve Auszahlungen, soweit diese nicht in Anspruch genommen wurden,
ins folgende Jahr übertragen werden. Sie bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen längstens jedoch
zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.
(7) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste
Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
(8) Die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung eingegangenen Aufwendungen bzw. geleisteten Auszahlungen müssen in den Haushaltsplan für das
betreffende Haushaltsjahr aufgenommen werden.
(9) Werden Ermächtigungsübertragungen nach (4) und (6) vorgenommen, sind
diese dem Rat der Stadt Bedburg möglichst in der ersten Sitzung des Rates
im neuen Jahr bekannt zu geben.
2. Erträge und Einzahlungen
(1) Es düfen Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden.
(2) Die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung erwirtschafteten Erträge bzw.
erzielten Einzahlungen sind in den Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr aufzunehmen.
3. Sicherstellung der Liquidität
(1) Es düfen Kredite umgeschuldet werden.
(2) Sofern die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und
der sonstigen Leistungen des Finanzplans nicht ausreichen, dürfen Kredite bis
zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres
festgesetzten Kredite für Investitionen aufgenommen werden.
Dies unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde.
Der Aufsichtsbehörde ist eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen zur Prüfung vorzulegen.
Die noch nicht ausgeschöpften Kreditermächtigungen der Vorjahre haben Vorrang.
4. Verschärfung der Bestimmungen
Geht die vorläufige Haushaltsführung über den 31.03. eines Jahres hinaus, sind die
Bestimmungen des § 82 Abs. 4 i.V.m. § 82 Abs. 3 GO NRW zu beachten.
5. In-Kraft-Treten
Die Dienstanweisung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Bedburg, den 02. Dezember 2010
Koerdt
Bürgermeister