Daten
Kommune
Bedburg
Größe
39 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8201/2010 1.
Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
30.11.2010
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2010
Betreff:
Beratung und Beschließung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung
von Friedhofsgebühren.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses, dass seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der Fraktionen
und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit Vertretern der Kirchen, der
ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen geführt werden. Ziele dieser
ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und
Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es
gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe
möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige
Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muß als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab
gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu
berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Graberstellung
Einebnung
Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern
Grabnutzung
Umbettungen
Genehmigungen
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen
Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite
der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die
Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen,
Beiträge) außer Betracht. Der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen liegt ein Zinssatz von 5,33
v.H. zugrunde. Zulässig wäre lt. Rechtsprechung ein Zinssatz von bis zu 7 v.H.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten
sind auch die Umlagen beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2
sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen
erfolgten überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen.
Die demografische Entwicklung, eine sich ändernde Bestattungskultur sowie die
unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten beeinflussen die Höhe der
Bestattungskosten.
Der Trend hin zur Urnenbestattung verdeutlicht die nachstehende Grafik.
300
248
250
220
224
227
222
200
164
156
144
150
133
119
94
100
104
103
68
56
50
0
Bestattungen
davon Urnenbestattungen
2005
2006
2007
2008
davon Erdbestattungen
2009
Dieser Trend hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Gebührensätze
¾ für die Grabnutzungsentschädigung
¾ für die Inanspruchnahme der Leichen-/Aufbahrungshalle und auch
¾ für die Graberstellung.
Aufgrund des beschriebenen Nutzerverhaltens würden die bisher gewählten
Kalkulationsparameter, die überwiegend auf die Größe der gewählten Gräber abzielten, zu einem
sachlich nicht zu rechtfertigenden Auseinanderdriften der Gebührensätze für die unterschiedlichen
Grabarten führen.
Mit der Gebühr für die Grabnutzung wird die Unterhaltung der Friedhöfe finanziert. Die
Unterhaltung der Infrastruktur der Friedhöfe steht nicht alleine in Zusammenhang mit der
Grabgröße.
Um dem im Gebührenrecht verankerten Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, wurde mit
dem Fraktionsbeirat die Einführung einer „Grundgebühr“ für die Fixkosten im Bereich der
Grabnutzungsentschädigungen vereinbart.
Die Einführung dieser „Grundgebühr“ führt zwar zu einer Erhöhung der Gebühren für Urnengräber,
aber auch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit.
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Noch gravierender als bei den Grabnutzungsgebühren wirkt sich das Bestattungsverhalten der
Nutzer auf die Inanspruchnahme der Leichen- und Aufbahrungshallen aus.
450
400
406
383
350
352
341
300
250
200
150
124
100
109
103
77
50
Nutzung Leichenkammer
2007
Nutzung Trauerhalle
2008
2009
2010 (hochgerechnet)
Selbst bei gleichbleibenden Kosten verteuert sich die Gebühr aufgrund der geringer werdenden
Inanspruchnahmen. Unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten würde die Gebühr für die
Inanspruchnahme der Aufbahrungshallen auf 648 € steigen. Da der Nutzen in keinem Verhältnis
mehr zur Gebührenhöhe steht, bestand Einvernehmen zwischen Verwaltung und Fraktionsbeirat,
dass das Äquivalenzprinzip als gestört bezeichnet werden kann. Die Gebühr für die
Inanspruchnahme der Hallen soll daher auf 300 € (Kühlkammer auf 60 € je Tag) festgesetzt
werden.
Ebenfalls bestand Einigkeit zwischen Fraktionsbeirat und Verwaltung, dass dies zur Erreichung
von mehr Gebührengerechtigkeit nur ein erster Schritt sein kann.
Bis zum 30.06.2011 werden seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der
Fraktionen und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit
Vertretern der Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen
geführt. Ziele dieser ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur
Nutzung der Leichen- und Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer
Bestattungsarten aufzeigen. Es gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“
entsprechend der bestehenden Bedarfe möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren.
Aufgrund der beiliegenden Kalkulationen ergeben sich folgende Gebührensätze:
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
Seite 4
STADT BEDBURG
Seite: 5
Sitzungsvorlage
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags
2010
2011
Diff.
260,00
490,00
230,00
€
€
390,00
€
€
520,00
€
Erdwahlgrab
€
Urnenreihengrab
€
Urnenwahlgrab
€
anonymes Urnengrab
€
1.525,00
645,00
1.775,00
€
462,50
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
725,00
32,00
€
€
€
€
€
64,00
€
64,00
€
64,00
32,00
€
128,00
€
14,00
64,00
€
16,00
€
16,00
2,00
€
32,00
€
32,00
64,00
128,00
32,00
€
32,00
128,00
64,00
€
262,50
€
64,00
64,00
€
262,50
€
€
€
262,50
725,00
462,50
75,00
€
€
€
90,00
€
€
725,00
€
462,50
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
137,50
€
€
€
66,00
€
€
1.850,00
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
€
€
€
49,50
196,00
555,00
Entfernung Grabstein
€
€
1.387,50
Einebnung Erdgrab
33,00
147,00
130,00
€
€
€
€
230,00
98,00
97,50
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
€
€
€
173,00
490,00
65,00
€
€
€
€
115,00
368,00
260,00
Erdreihengrab
€
€
€
460,00
245,00
195,00
€
€
€
€
345,00
980,00
130,00
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
€
735,00
16,00
€
64,00
32,00
Seite 5
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
€
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Nutzung Trauerhalle
€
€
32,00
€
64,00
€
€
16,00
€
32,00
€
64,00
€
267,50
€
€
Genehmigungen Grabmale
€
32,00
€
300,00
€
53,50
Nutzung Leichenkammer
16,00
€
32,00
€
32,00
32,50
€
60,00
€
14,00
6,50
€
16,00
€
2,00
€
Die ansatzfähigen Kosten der Friedhofsunterhaltung (rd. 62% der Gesamtkosten), die über die
Grabnutzungsgebühren abgrechnet werden, sinken gegenüber der Vorjahreskalkulation um rd. 30
T€.
Der Haupt- und Finanzausschuss fasste folgenden einstimmigen Beschluss:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage
für die Erhebung von Friedhofsgebühren.
Bis zum 30.06.2011 werden seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der
Fraktionen und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit Vertretern der
Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen geführt. Ziele dieser
ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und
Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es
gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe
möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 01.12.2010
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
Seite 6
STADT BEDBURG
----------------------------------Bremer
Sachbearbeiter
Sitzungsvorlage
----------------------------------Eßer
Fachbereichsleiter
Seite: 7
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung
Seite 7