Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
39 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8201/2010 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.11.2010 Rat der Stadt Bedburg 14.12.2010 Betreff: Beratung und Beschließung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, dass seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der Fraktionen und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit Vertretern der Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen geführt werden. Ziele dieser ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muß als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Graberstellung Einebnung Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern Grabnutzung Umbettungen Genehmigungen Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen liegt ein Zinssatz von 5,33 v.H. zugrunde. Zulässig wäre lt. Rechtsprechung ein Zinssatz von bis zu 7 v.H. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten sind auch die Umlagen beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen. Die demografische Entwicklung, eine sich ändernde Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten beeinflussen die Höhe der Bestattungskosten. Der Trend hin zur Urnenbestattung verdeutlicht die nachstehende Grafik. 300 248 250 220 224 227 222 200 164 156 144 150 133 119 94 100 104 103 68 56 50 0 Bestattungen davon Urnenbestattungen 2005 2006 2007 2008 davon Erdbestattungen 2009 Dieser Trend hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Gebührensätze ¾ für die Grabnutzungsentschädigung ¾ für die Inanspruchnahme der Leichen-/Aufbahrungshalle und auch ¾ für die Graberstellung. Aufgrund des beschriebenen Nutzerverhaltens würden die bisher gewählten Kalkulationsparameter, die überwiegend auf die Größe der gewählten Gräber abzielten, zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Auseinanderdriften der Gebührensätze für die unterschiedlichen Grabarten führen. Mit der Gebühr für die Grabnutzung wird die Unterhaltung der Friedhöfe finanziert. Die Unterhaltung der Infrastruktur der Friedhöfe steht nicht alleine in Zusammenhang mit der Grabgröße. Um dem im Gebührenrecht verankerten Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, wurde mit dem Fraktionsbeirat die Einführung einer „Grundgebühr“ für die Fixkosten im Bereich der Grabnutzungsentschädigungen vereinbart. Die Einführung dieser „Grundgebühr“ führt zwar zu einer Erhöhung der Gebühren für Urnengräber, aber auch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit. Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Noch gravierender als bei den Grabnutzungsgebühren wirkt sich das Bestattungsverhalten der Nutzer auf die Inanspruchnahme der Leichen- und Aufbahrungshallen aus. 450 400 406 383 350 352 341 300 250 200 150 124 100 109 103 77 50 Nutzung Leichenkammer 2007 Nutzung Trauerhalle 2008 2009 2010 (hochgerechnet) Selbst bei gleichbleibenden Kosten verteuert sich die Gebühr aufgrund der geringer werdenden Inanspruchnahmen. Unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten würde die Gebühr für die Inanspruchnahme der Aufbahrungshallen auf 648 € steigen. Da der Nutzen in keinem Verhältnis mehr zur Gebührenhöhe steht, bestand Einvernehmen zwischen Verwaltung und Fraktionsbeirat, dass das Äquivalenzprinzip als gestört bezeichnet werden kann. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Hallen soll daher auf 300 € (Kühlkammer auf 60 € je Tag) festgesetzt werden. Ebenfalls bestand Einigkeit zwischen Fraktionsbeirat und Verwaltung, dass dies zur Erreichung von mehr Gebührengerechtigkeit nur ein erster Schritt sein kann. Bis zum 30.06.2011 werden seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der Fraktionen und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit Vertretern der Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen geführt. Ziele dieser ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren. Aufgrund der beiliegenden Kalkulationen ergeben sich folgende Gebührensätze: Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und Samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags 2010 2011 Diff. 260,00 490,00 230,00 € € 390,00 € € 520,00 € Erdwahlgrab € Urnenreihengrab € Urnenwahlgrab € anonymes Urnengrab € 1.525,00 645,00 1.775,00 € 462,50 Entfernung einer Abdeckplatte Berechtigungsscheine Einebnung Urnengrab Entfernung Grabstein Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung 725,00 32,00 € € € € € 64,00 € 64,00 € 64,00 32,00 € 128,00 € 14,00 64,00 € 16,00 € 16,00 2,00 € 32,00 € 32,00 64,00 128,00 32,00 € 32,00 128,00 64,00 € 262,50 € 64,00 64,00 € 262,50 € € € 262,50 725,00 462,50 75,00 € € € 90,00 € € 725,00 € 462,50 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 137,50 € € € 66,00 € € 1.850,00 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle € € € 49,50 196,00 555,00 Entfernung Grabstein € € 1.387,50 Einebnung Erdgrab 33,00 147,00 130,00 € € € € 230,00 98,00 97,50 Erdkindergrab (unter 5 Jahre) € € € 173,00 490,00 65,00 € € € € 115,00 368,00 260,00 Erdreihengrab € € € 460,00 245,00 195,00 € € € € 345,00 980,00 130,00 Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen € 735,00 16,00 € 64,00 32,00 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Nutzung Trauerhalle € € 32,00 € 64,00 € € 16,00 € 32,00 € 64,00 € 267,50 € € Genehmigungen Grabmale € 32,00 € 300,00 € 53,50 Nutzung Leichenkammer 16,00 € 32,00 € 32,00 32,50 € 60,00 € 14,00 6,50 € 16,00 € 2,00 € Die ansatzfähigen Kosten der Friedhofsunterhaltung (rd. 62% der Gesamtkosten), die über die Grabnutzungsgebühren abgrechnet werden, sinken gegenüber der Vorjahreskalkulation um rd. 30 T€. Der Haupt- und Finanzausschuss fasste folgenden einstimmigen Beschluss: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren. Bis zum 30.06.2011 werden seitens der Verwaltung unter Beteiligung von Vertretern der Fraktionen und Herrn Stadtverordneten Zöphel bis zum 30.06.2011 Gespräche mit Vertretern der Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen geführt. Ziele dieser ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 01.12.2010 Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung Seite 6 STADT BEDBURG ----------------------------------Bremer Sachbearbeiter Sitzungsvorlage ----------------------------------Eßer Fachbereichsleiter Seite: 7 ----------------------------------Baum Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-201/2010 1. Ergänzung Seite 7