Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8213/2010 1.
Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
30.11.2010
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2010
Betreff:
Beratung und Beschließung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr
2011
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses, der vorgelegten Gebührenkalkulation bezüglich der Erhebung von Gebühren
zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011
zuzustimmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismßigkeit) zwischen Gebühr und
Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im
Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst
werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen,
Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach wie vor auf der Basis eines
Zinssatz von 5,33 v.H. berechnet. Zulässig wäre ein Zinssatz von bis zu 7 v.H.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten
sind auch Umlage beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. In
den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlage erfolgten
überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen.
Aufgrund der Rechtssprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden
Gebühren der kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände
Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
Beschlussvorlage WP8-213/2010 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Personalkosten
Kalkulatio
n 2011
Kalkulation
2010
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil
Schmutzwasser
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[%]
[EUR]
[EUR]
82.700
103.700
-21.000
45%
37.215
55%
45.485
266.000
254.700
11.300
45%
119.700
55%
146.300
Beiträge an den Erftverband
2.400.000
2.536.041
-136.041
67%
1.608.000
33%
792.000
Kalkulatorische Kosten
1.884.000
1.734.310
149.690
45%
847.800
55%
1.036.200
139.900
142.892
-2.992
45%
62.955
55%
76.945
4.772.600
4.771.642
958
2.675.670
2.096.930
119.794
149.113
-29.319
0
-11.594
131.388
4.892.394
4.920.755
-28.361
2.664.076
2.228.318
Unterhaltungs- und
Betriebskosten
Umlagen
Zwischensumme
Überschuss / Fehlbetrag 2009
SUMME
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr
2011 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von
Pumpstationen etc.
Die sich seit Jahren zeigende Tendenz des sinkenden Beitrags an den Erftverband setzt sich auch
lt. Prognose des Erftverbands vom 18.10.2010 und dem vom Wirtschalftsplanausschuss
empfohlenen Entwurf des Wirtschaftsplanes 2011 fort.
Von den insgesamt steigenden kalkulatorischen Kosten (+ 150 T€) entfallen 100 T€ auf
„kalkulatorische Wagnisse“. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den
Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der
Bilanz der Stadt Bedburg werden diese als Rückstellungen verbucht. Der Betrag resultiert aus der
Erfahrung der letzten Jahre.
Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 1.150 T€ und die kalkulatorischen Zinsen 634 T€.
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie den über
Stundenaufzeichnungen ermittelte Arbeitsaufwand der Mitarbeiter/innen des Bauhofes.
Die voraussichtlichen Kosten 2011 sind nahezu identisch zu den Kalkulationsgrundlagen des
Jahres 2010 (+ 0,02%). Gegenüber den Gesamtkosten aus der Abrechnung 2009 (5.275 T€)
reduzieren sich die ansatzfähigen Kosten (ohne Überschüsse/Fehlbeträge) gar um 502 T€ (9,52%).
Aus der Abrechnung des Jahres 2009 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von 119.794 €,
der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Dieser Fehlbetrag ist allerdings zweigeteilt:
¾ auf die Kostenstelle „Schmutzwasser“ entfällt ein Überschuss von
¾ auf die Kostenstelle „Niederschlagswasser“ entfällt ein Fehlbetrag von
Beschlussvorlage WP8-213/2010 1. Ergänzung
11.594 €
131.388 €
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Sitzungsvorlage
Die o.g. Kosten verteilen sich über die getrennten Gebührenmaßstäbe wie folgt:
¾ Schmutzwasser
¾ Niederschlagswasser
o
o
1.048.000 cbm
3.450.000 qm
versiegelte Grundstücksfläche
versiegelte Straßenflächen
2.253.000 qm
1.197.000 qm
In Anwendung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich folgende Gebührensätze:
¾ Schmutzwasser
¾ Niederschlagswasser
2,54 €/cbm (2010 = 2,65 €)
0,64 €/qm (2010 = 0,62 €)
Mit vorgenannten Gebührensätzen werden Kostendeckungsgrade erreicht:
¾ Schmutzwasser
¾ Niederschlagswasser
99,92 %
99,09 %
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl dem Rat einstimmig, der Gebührenkalkulation für das
Jahr 2011 zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 01.12.2010
----------------------------------Salzhuber
Sachbearbeiterin
----------------------------------Eßer
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-213/2010 1. Ergänzung
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