Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10,0 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Vierte Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweilig gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2010 folgende
vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom
19.12.2006 beschlossen:
Artikel I
Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 5
der Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom 19.12.2006 in der Fassung vom
__.12.2010
Stand 01.01.2011
je Person und Monat
Grundgebühr und
Nebenkosten
Gesamt
160,00€
Artikel II
Die vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2010 tritt am 01.
Januar 2011 in Kraft.
-2-
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von
Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den __.12.2010
Koerdt
Bürgermeister