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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
30.10.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 06.10.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-112/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 16.10.2008 Gemeinderat am 30.10.2008 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Innere Verrechnung (Erstattung für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2009 wurde wie bereits im letzten Jahr teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Jahresrechnungen zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation zu Abschreibung und Verzinsung. Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren von den Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung wurde wie bisher mit 5% errechnet. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 61,79 % den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bisher wurden pauschal 20% der Gesamtkosten als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Zukünftig wird diese "Gebühr" aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet. 2) Kostentrennung (Anlage2) Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für alle direkt mit dem Kanal zusammenhängenden Kosten und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes für die Beiträge an den Erftverband. Kosten, die nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet. Im Einzelnen wurde wie folgt aufgeteilt: Aus einer Berechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen lässt sich eindeutig ablesen, dass die Herstellung eines Schmutzwasserkanals die gleichen Kosten verursacht wie die Herstellung eines Regenwasserkanals. Dementsprechend wurden die kalkulatorischen Kosten zu gleichen Teilen auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt. Die Kosten für Kanalreinigung und -unterhaltung wurden zu 90% dem Bereich Schmutzwasser und zu 10% dem Bereich Niederschlagswasser zugeordnet. Berechnung des Erftverbandes: Schmutzwasserbehandlung Niederschlagswasserbehandlung 70% 30% Dieser Berechnung zufolge wurde der Beitrag an den Erftverband aufgeteilt. Kosten für die Unterhaltung der Regenüberlaufbecken wurden nur dem Bereich Niederschlagswasser zugeordnet, Kosten für die Überlassung von Hebedienstdaten (Ablesung der Wasserzähler durch den WZV) wurden nur dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet. Personal-, Sach-, Fahrzeug- und Sachverständigenkosten, sowie Verwaltungsgemeinkosten wurden beiden Bereichen auf der Basis der prozentualen Verteilung der gesamten ansatzfähigen Kosten mit 67% der Schmutzwasserbeseitigung und 33% der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet. Diese Kosten zusammengefasst machen jedoch nur 2,17 % der Gesamtkosten aus. 3) Kalkulation der Gebührensätze (Anlage 2/3) Aus den so getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist wie bisher der voraussichtliche Frischwasserverbrauch des Jahres 2009 abzüglich der lt. § 11, Absatz 5 und 7 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß absetzbaren Wassermengen. Der Jahresdurchschnitt aus dem Gesamtverbrauch lt. Ablesung durch den WZV aus den Jahren 2003-2007 beträgt (gerundet) 383.500 m³. Durchschnittlich wurden in den Jahren 2003-2007 jährlich ca. 20.000 m³ Wassermengen abgesetzt, so dass als Berechnungsgrundlage 363.500 m³ bleiben. Bei einer Summe von 1.281.016,85 € ansatzfähigen Kosten und einer Berechnungsgrundlage von 363.500 m³ ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz in Höhe von 3,52 €. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden verschiedene Modelle errechnet. Die abflusswirksamen versiegelten Flächen wurden mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen Gebührensatz für öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen zu errechnen. In der Berechnung wurde ein Faktor von 0,75 für schwach versiegelte Flächen im Gegensatz zu 1 für alle anderen Flächen gewählt. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Dieser Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen ergibt den ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen. Es wurde ein Gebührensatz in Höhe von 0,58 € je m² stark versiegelter Fläche und ein Gebührensatz in Höhe von 0,44 € je m² schwach versiegelter Fläche errechnet. In einer alternativen Berechnung (Anlage 3) wurde eine Grundgebühr mit einkalkuliert. In eine Grundgebühr dürfen nach der Rechtsprechung des OVG nur Fixkosten eingestellt werden, keine verbrauchsabhängigen Kosten. Als Fixkosten wurden die Kosten der Kanalherstellung (Abschreibung und Verzinsung) sowie der Fixkostenanteil der Beiträge an den Erftverband in die Grundgebühr eingestellt. Eine Einstellung von 100% der Fixkosten ist jedoch als unzulässig erachtet worden, zulässig nach der gängigen Rechtsprechung wäre die Einstellung von 30% der Fixkosten in die Grundgebühr. Dementsprechend wurden in der alternativen Berechnung 30% der Fixkosten als Grundgebühr auf alle an den Kanal angeschlossenen Grundstücke bzw. Straßeneinläufe verteilt. Aus den restlichen Kosten wurden dann die Gebührensätze wie in der ersten Berechnung ermittelt. Bei dieser Alternativberechnung wurde ein Gebührensatz in Höhe von 0,44 € je m² stark versiegelter Fläche und ein Gebührensatz in Höhe von 0,33 € je m² schwach versiegelter Fläche, sowie eine Grundgebühr in Höhe von 34,88 € je Anschluss bzw. je Straßeneinlauf ermittelt. 4) Sonstige Erläuterungen Die Kosten für die Einführung der getrennten Gebühr schlagen sich bei der Gemeinde Vettweiß nur im Bereich der Personal- und Sachkosten nieder, die erforderlichen Arbeiten zur Ermittlung der Flächen wurden sämtlich im Hause durchgeführt. Diese Kosten fließen jedoch nicht mit in die Kalkulation 2009 ein, da für die Kalkulation 2009 ausschließlich die in 2009 anfallenden Kosten berücksichtigt werden dürfen. Die Kosten für die Einführung der getrennten Gebühr fallen jedoch im Jahr 2008 an und sind daher auch 2008 zu berücksichtigen. Da diese Kosten bei der Erstellung der Kalkulation 2008 nicht ersichtlich waren und somit nicht einkalkuliert sind, wird hier bedingt durch die Mehrkosten eventuell eine Kostenunterdeckung entstehen, die gemäß § 6, Absatz 2 Satz 3 KAG NRW innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden soll. Das bedeutet, eine mögliche Kostenunterdeckung 2008 würde dann (sofern keine Rücklage mehr besteht) in die Kalkulation für das Jahr 2010 oder 2011 (oder aufgeteilt in beiden Jahren) einfließen. 5) Wichtiger Hinweis Die vorliegende Kalkulation ist in soweit vorläufig, da die prozentuale Aufteilung der Kosten in die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser derzeit noch mit dem Städte- und Gemeindebund abgeklärt wird. Des Weiteren sind verschiedene Positionen in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten und in der Kalkulation noch zu überprüfen (Abschreibung, Unterhaltungskosten, Summe der Anschlüsse bei der Grundgebühr), die noch zu einer wahrscheinlich eher geringen Veränderung der ermittelten Gebührensätze führen könnten. Bei den Beiträgen an den Erftverband ist noch zu ermitteln, welcher Anteil hiervon Fixkosten sind und welcher Anteil verbrauchsabhängig ist, da der Anteil der Fixkosten an den Beiträgen ebenfalls mit in die Grundgebühr aufgenommen werden kann. Die Kostenaufteilung ist derzeit geschätzt. Die jetzige Vorlage soll dazu dienen, sich mit den veränderten Kalkulationsgrundlagen vertraut zu machen. Nach Überprüfung der entsprechenden Prozentanteile bei der Kostentrennung und der Aktualisierung offener Zahlen erfolgt eine überarbeitete Vorlage zur nächsten Sitzungsrunde. Dann werden auch die satzungsrechtlich notwendigen Änderungen dargestellt. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die anliegende, vorläufige Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 zur Kenntnis. Auswirkungen auf den Haushalt: