Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
30.10.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 06.10.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-112/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 16.10.2008
Gemeinderat am 30.10.2008
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Innere Verrechnung (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten 2009 wurde wie bereits im letzten Jahr
teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Jahresrechnungen zurückgegriffen
(Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III,
Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB) und teilweise
auf Berechnungen der Gebührenkalkulation zu Abschreibung und Verzinsung. Durch die
Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B.
TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen
15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Abschreibungen wurden wie in den Vorjahren
von den Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen. Die kalkulatorische Verzinsung
wurde wie bisher mit 5% errechnet.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 61,79 % den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Die "Gebühren
für die Straßenentwässerung" finden sich ab 2009 nicht mehr in der Aufstellung der
ansatzfähigen Kosten als Abzugsposition. Bisher wurden pauschal 20% der Gesamtkosten
als Einnahmen gebührenmindernd angesetzt. Zukünftig wird diese "Gebühr" aus den Kosten
für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet.
2) Kostentrennung (Anlage2)
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für alle direkt mit dem Kanal zusammenhängenden Kosten und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes für die Beiträge an den Erftverband. Kosten, die nur bei
Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen Bereich zugeordnet.
Im Einzelnen wurde wie folgt aufgeteilt:
Aus einer Berechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen lässt sich eindeutig
ablesen, dass die Herstellung eines Schmutzwasserkanals die gleichen Kosten verursacht
wie die Herstellung eines Regenwasserkanals. Dementsprechend wurden die
kalkulatorischen Kosten zu gleichen Teilen auf die Bereiche Schmutzwasser und
Niederschlagswasser aufgeteilt. Die Kosten für Kanalreinigung und -unterhaltung wurden zu
90% dem Bereich Schmutzwasser und zu 10% dem Bereich Niederschlagswasser
zugeordnet.
Berechnung des Erftverbandes:
Schmutzwasserbehandlung
Niederschlagswasserbehandlung
70%
30%
Dieser Berechnung zufolge wurde der Beitrag an den Erftverband aufgeteilt.
Kosten für die Unterhaltung der Regenüberlaufbecken wurden nur dem Bereich
Niederschlagswasser zugeordnet, Kosten für die Überlassung von Hebedienstdaten
(Ablesung der Wasserzähler durch den WZV) wurden nur dem Bereich Schmutzwasser
zugeordnet.
Personal-, Sach-, Fahrzeug- und Sachverständigenkosten, sowie Verwaltungsgemeinkosten
wurden beiden Bereichen auf der Basis der prozentualen Verteilung der gesamten
ansatzfähigen Kosten mit 67% der Schmutzwasserbeseitigung und 33% der
Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet. Diese Kosten zusammengefasst machen
jedoch nur 2,17 % der Gesamtkosten aus.
3) Kalkulation der Gebührensätze (Anlage 2/3)
Aus den so getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist wie bisher der voraussichtliche
Frischwasserverbrauch des Jahres 2009 abzüglich der lt. § 11, Absatz 5 und 7 der Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß absetzbaren Wassermengen.
Der Jahresdurchschnitt aus dem Gesamtverbrauch lt. Ablesung durch den WZV aus den
Jahren 2003-2007 beträgt (gerundet) 383.500 m³. Durchschnittlich wurden in den Jahren
2003-2007 jährlich ca. 20.000 m³ Wassermengen abgesetzt, so dass als
Berechnungsgrundlage 363.500 m³ bleiben.
Bei einer Summe von 1.281.016,85 € ansatzfähigen Kosten und einer
Berechnungsgrundlage von 363.500 m³ ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz in
Höhe von 3,52 €.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden verschiedene Modelle errechnet.
Die
abflusswirksamen
versiegelten
Flächen
wurden
mittels
einer
Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem normalen Gebührensatz für
öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Dachflächen und stark versiegelte Flächen
einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen zu errechnen.
In der Berechnung wurde ein Faktor von 0,75 für schwach versiegelte Flächen im Gegensatz
zu 1 für alle anderen Flächen gewählt. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der
Äquivalenzziffer
ergeben
die
gewichtete
Fläche.
Die
Gesamtkosten
der
Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen
ergeben den "normalen" Gebührensatz. Dieser Gebührensatz multipliziert mit der
Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen ergibt den ermäßigten Gebührensatz für
schwach versiegelte Flächen.
Es wurde ein Gebührensatz in Höhe von 0,58 € je m² stark versiegelter Fläche und ein
Gebührensatz in Höhe von 0,44 € je m² schwach versiegelter Fläche errechnet.
In einer alternativen Berechnung (Anlage 3) wurde eine Grundgebühr mit einkalkuliert. In
eine Grundgebühr dürfen nach der Rechtsprechung des OVG nur Fixkosten eingestellt
werden, keine verbrauchsabhängigen Kosten. Als Fixkosten wurden die Kosten der
Kanalherstellung (Abschreibung und Verzinsung) sowie der Fixkostenanteil der Beiträge an
den Erftverband in die Grundgebühr eingestellt. Eine Einstellung von 100% der Fixkosten ist
jedoch als unzulässig erachtet worden, zulässig nach der gängigen Rechtsprechung wäre
die Einstellung von 30% der Fixkosten in die Grundgebühr.
Dementsprechend wurden in der alternativen Berechnung 30% der Fixkosten als
Grundgebühr auf alle an den Kanal angeschlossenen Grundstücke bzw. Straßeneinläufe
verteilt. Aus den restlichen Kosten wurden dann die Gebührensätze wie in der ersten
Berechnung ermittelt.
Bei dieser Alternativberechnung wurde ein Gebührensatz in Höhe von 0,44 € je m² stark
versiegelter Fläche und ein Gebührensatz in Höhe von 0,33 € je m² schwach versiegelter
Fläche, sowie eine Grundgebühr in Höhe von 34,88 € je Anschluss bzw. je Straßeneinlauf
ermittelt.
4) Sonstige Erläuterungen
Die Kosten für die Einführung der getrennten Gebühr schlagen sich bei der Gemeinde
Vettweiß nur im Bereich der Personal- und Sachkosten nieder, die erforderlichen Arbeiten
zur Ermittlung der Flächen wurden sämtlich im Hause durchgeführt. Diese Kosten fließen
jedoch nicht mit in die Kalkulation 2009 ein, da für die Kalkulation 2009 ausschließlich die in
2009 anfallenden Kosten berücksichtigt werden dürfen. Die Kosten für die Einführung der
getrennten Gebühr fallen jedoch im Jahr 2008 an und sind daher auch 2008 zu
berücksichtigen. Da diese Kosten bei der Erstellung der Kalkulation 2008 nicht ersichtlich
waren und somit nicht einkalkuliert sind, wird hier bedingt durch die Mehrkosten eventuell
eine Kostenunterdeckung entstehen, die gemäß § 6, Absatz 2 Satz 3 KAG NRW innerhalb
der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden soll. Das bedeutet, eine mögliche
Kostenunterdeckung 2008 würde dann (sofern keine Rücklage mehr besteht) in die
Kalkulation für das Jahr 2010 oder 2011 (oder aufgeteilt in beiden Jahren) einfließen.
5) Wichtiger Hinweis
Die vorliegende Kalkulation ist in soweit vorläufig, da die prozentuale Aufteilung der
Kosten in die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser derzeit noch mit dem
Städte- und Gemeindebund abgeklärt wird. Des Weiteren sind verschiedene Positionen in
der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten und in der Kalkulation noch zu überprüfen
(Abschreibung, Unterhaltungskosten, Summe der Anschlüsse bei der Grundgebühr), die
noch zu einer wahrscheinlich eher geringen Veränderung der ermittelten Gebührensätze
führen könnten. Bei den Beiträgen an den Erftverband ist noch zu ermitteln, welcher Anteil
hiervon Fixkosten sind und welcher Anteil verbrauchsabhängig ist, da der Anteil der
Fixkosten an den Beiträgen ebenfalls mit in die Grundgebühr aufgenommen werden kann.
Die Kostenaufteilung ist derzeit geschätzt.
Die jetzige Vorlage soll dazu dienen, sich mit den veränderten Kalkulationsgrundlagen
vertraut zu machen.
Nach Überprüfung der entsprechenden Prozentanteile bei der Kostentrennung und der
Aktualisierung offener Zahlen erfolgt eine überarbeitete Vorlage zur nächsten Sitzungsrunde.
Dann werden auch die satzungsrechtlich notwendigen Änderungen dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die anliegende, vorläufige Gebührenkalkulation für
das Jahr 2009 zur Kenntnis.
Auswirkungen auf den Haushalt: