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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
30.10.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009) Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 06.10.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-112/2008 1. Ergänzung Vorlage für den Gemeinderat am 30.10.2008 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009 Begründung: Die in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vorgestellte, vorläufige Gebührenkalkulation wurde dem Städte- und Gemeindebund sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (KuA) zur Beurteilung der noch offenen Fragen übersandt. Mit anliegendem Schreiben vom 10.10.2008 und im persönlichen Gespräch am 15.10.2008 mit Frau KollSarfeldt wurden die unklaren Themen seitens der Kommunal- und Abwasserberatung beantwortet. Kostentrennung Die fiktive Aufteilung des Ingenieurbüros aus dem Gutachten zur Berechnung der Kanalanschlussbeiträge kann im Gebührenrecht nicht dauerhaft als Grundlage zur Aufteilung des Anlagevermögens genommen werden. Es muss ein gesondertes Gutachten erstellt werden, in welchem fiktiv die Kosten berechnet sind, die ein reiner Schmutzwasserkanal einerseits und ein reiner Regenwasserkanal (sowohl für die Regenwasserbeseitigung von Privatgrundstücken als auch für die Straßenoberflächenentwässerung) andererseits verursacht hätten. Da kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung für das Anlagevermögen 25,83 % der Gesamtkosten ausmachen, ist hier eine rechtlich fundierte Aufteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung auf jeden Fall notwendig. Daher sollte über das Ingenieurbüro kurzfristig ein solches Gutachten eingeholt werden. Bis zur Vorlage eines Gutachtens könnte die Kostenposition Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung auch zunächst mit 50% zu 50% aufgeteilt werden, da aus dem Schreiben des Ingenieurs ja zumindest ablesbar ist, dass zwei getrennte Kanäle in etwa gleiche Kostenanteile hätten. Das deckt sich auch mit Erfahrungswerten aus anderen Kommunen. Auf Dauer sollte jedoch durch ein Gutachten eine rechtlich sichere Grundlage für die Aufteilung dieser großen Kostenposition geschaffen werden. Die mit 61,79 % der Gesamtkosten größte Kostenposition bilden die Beiträge an den Erftverband. Diese Beiträge sind nach den vom Erftverband berechneten Kostenzuordnungen (70% für Schmutzwasserbeseitigung, 30% für Regenwasserbeseitigung) aufzuteilen. Die Kosten, die für die Reinigung und Unterhaltung des Kanalnetzes entstehen (9,94% der Gesamtkosten), können entsprechend des Gutachtens für das Kanalnetz aufgeteilt werden. Dies berücksichtigt allerdings nicht, das für einen reinen Schmutzwasserkanal höhere Kosten bei Reinigung, Untersuchung und Unterhaltung entstehen als bei einem Regenwasserkanal. Es lässt sich also hier durchaus ein etwas höherer %-Anteil für den Schmutzwasserbereich ansetzen als für den Niederschlagswasserbereich. Eine Kostenaufteilung 90% zu 10% sehen KuA und Städte- und Gemeindebund als willkürlich an. Hier wäre eventuell eine Aufteilung wie bei den Beiträgen an den Erftverband denkbar, mit der Argumentation, dass die Kosten für Unterhaltung und Reinigung eines getrennten Systems sich prozentual in etwa so zueinander verhalten, wie bei der Behandlung bzw. Reinigung des Abwassers. Die KuA favorisiert jedoch eine Aufteilung über den nachfolgend beschriebenen Gesamtschlüssel, da diese genauer und rechtlich anerkannt ist. Somit wären insgesamt 97,56% der Kosten sicher zugeordnet. Weitere 0,27% können zu ganz einem Bereich zugeordnet werden, dies sind zum einen die Kosten für den Betrieb der RÜB (Niederschlagswasser) und die Kosten der Überlassung der Ablesedaten durch den WZV zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr (Schmutzwasser). Die verbleibenden Kosten, die 2,17% der Gesamtkosten ausmachen, sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher am sinnvollsten nach einem Gesamtschlüssel zu verteilen, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Positionen Unterhaltung und Reinigung des Kanalnetzes könnten alternativ zu der oben beschriebenen Möglichkeit auch nach diesem Gesamtschlüssel verteilt werden, da auch dies letztlich nicht eindeutig zuzuordnende Kosten sind. Grundgebühr Es wurde über die Einführung einer Grundgebühr nachgedacht und zwar in der Form, dass eine Grundgebühr pro Anschlussnehmer erhoben wird. Dies wird rechtlich nicht durchsetzbar sein. Grundlage für die Erhebung einer Grundgebühr ist zwar, dass von einem Grundstück in die öffentliche Abwasserleitung eingeleitet werden kann. Dass heißt es muss lediglich ein Kanalanschluss bestehen, ob tatsächlich Niederschlagswasser eingeleitet wird, ist unerheblich. Der einzige vom OVG NRW anerkannte Maßstab für die Erhebung einer Grundgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch eine Gebühr pro angefangene 100 m² überdachte, überbaute und befestigte Grundstücksfläche (OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995, Az. 9 A 3907/93, KStZ 1997, S. 119). Dies ist dadurch begründet, dass der Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr im Zusammenhang mit der erhobenen Gebühr stehen muss. Maßstab für die erhobene Gebühr ist die versiegelte, abflusswirksame Fläche. Eine Grundgebühr je Anschluss ist daher im Rahmen der Niederschlagswassergebühr rechtlich problematisch, da ein Zusammenhang zwischen der versiegelten Fläche eines Grundstücks und damit auch der Nutzung der Vorhalteleistung der Niederschlagswasserkanalisation und der Anzahl der Grundstücksanschlüsse nicht besteht. Der Städte- und Gemeindebund sowie die KuA empfehlen daher, von der Einführung einer Grundgebühr beim Niederschlagswasser Abstand zu nehmen. Der Gefahr, dass sich aufgrund der Einführung der Niederschlagswassergebühr viele Anschlussnehmer von der Einleitung des Niederschlagswassers abkoppeln könnten, lässt sich durch die Einführung einer Grundgebühr ebenfalls nicht vorbeugen, denn wenn tatsächlich keine Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind, so kann auch keine Grundgebühr erhoben werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Landeswassergesetzes den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, durch den Anschluss- und Benutzungszwang "Abkopplungslawinen" vorzubeugen. Durch eine satzungsrechtliche Regelung kann bestimmt werden, dass zukünftig keine Flächen abgeklemmt werden können oder dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch möglich ist. Denkbar wäre z.B. auch von allen Anschlussnehmern, die bereits jetzt große Flächen verrieseln lassen, einen Nachweis erbringen zu lassen, dass dies so auch unbedenklich möglich ist (evtl. geologisches Gutachten). Alle, die einen solchen Nachweis nicht erbringen können, können dann auch ans Netz geholt werden. Ausgenommen hiervon sind natürlich solche Flächen, die unproblematisch zu verrieseln sind, also etwa die Terrasse, die ins angrenzende Blumenbeet entwässert. Auf Grundlage der Stellungnahme durch die KuA wurde die Anlage 2, Trennung der Kosten und Berechnung der Gebührensätze, aktualisiert und dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Ebenfalls als Anlage beigefügt ist eine Beispielberechnung, die darstellt, wie sich die getrennte Gebühr im Vergleich zur Einheitsgebühr auswirkt. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die anliegende, vorläufige Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 zur Kenntnis. Auswirkungen auf den Haushalt: