Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
16 kB
Datum
30.10.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 06.10.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-112/2008 1.
Ergänzung
Vorlage
für den
Gemeinderat am 30.10.2008
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2009
Begründung:
Die in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vorgestellte, vorläufige Gebührenkalkulation
wurde dem Städte- und Gemeindebund sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW
GmbH (KuA) zur Beurteilung der noch offenen Fragen übersandt. Mit anliegendem
Schreiben vom 10.10.2008 und im persönlichen Gespräch am 15.10.2008 mit Frau KollSarfeldt wurden die unklaren Themen seitens der Kommunal- und Abwasserberatung
beantwortet.
Kostentrennung
Die fiktive Aufteilung des Ingenieurbüros aus dem Gutachten zur Berechnung der
Kanalanschlussbeiträge kann im Gebührenrecht nicht dauerhaft als Grundlage zur Aufteilung
des Anlagevermögens genommen werden. Es muss ein gesondertes Gutachten erstellt
werden, in welchem fiktiv die Kosten berechnet sind, die ein reiner Schmutzwasserkanal
einerseits und ein reiner Regenwasserkanal (sowohl für die Regenwasserbeseitigung von
Privatgrundstücken als auch für die Straßenoberflächenentwässerung) andererseits
verursacht hätten.
Da kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung für das Anlagevermögen 25,83 % der
Gesamtkosten ausmachen, ist hier eine rechtlich fundierte Aufteilung der Kosten auf
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung auf jeden Fall notwendig. Daher sollte über
das Ingenieurbüro kurzfristig ein solches Gutachten eingeholt werden. Bis zur Vorlage eines
Gutachtens könnte die Kostenposition Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung auch
zunächst mit 50% zu 50% aufgeteilt werden, da aus dem Schreiben des Ingenieurs ja
zumindest ablesbar ist, dass zwei getrennte Kanäle in etwa gleiche Kostenanteile hätten.
Das deckt sich auch mit Erfahrungswerten aus anderen Kommunen. Auf Dauer sollte jedoch
durch ein Gutachten eine rechtlich sichere Grundlage für die Aufteilung dieser großen
Kostenposition geschaffen werden.
Die mit 61,79 % der Gesamtkosten größte Kostenposition bilden die Beiträge an den
Erftverband. Diese Beiträge sind nach den vom Erftverband berechneten
Kostenzuordnungen
(70%
für
Schmutzwasserbeseitigung,
30%
für
Regenwasserbeseitigung) aufzuteilen.
Die Kosten, die für die Reinigung und Unterhaltung des Kanalnetzes entstehen (9,94% der
Gesamtkosten), können entsprechend des Gutachtens für das Kanalnetz aufgeteilt werden.
Dies berücksichtigt allerdings nicht, das für einen reinen Schmutzwasserkanal höhere
Kosten bei Reinigung, Untersuchung und Unterhaltung entstehen als bei einem
Regenwasserkanal. Es lässt sich also hier durchaus ein etwas höherer %-Anteil für den
Schmutzwasserbereich ansetzen als für den Niederschlagswasserbereich. Eine
Kostenaufteilung 90% zu 10% sehen KuA und Städte- und Gemeindebund als willkürlich an.
Hier wäre eventuell eine Aufteilung wie bei den Beiträgen an den Erftverband denkbar, mit
der Argumentation, dass die Kosten für Unterhaltung und Reinigung eines getrennten
Systems sich prozentual in etwa so zueinander verhalten, wie bei der Behandlung bzw.
Reinigung des Abwassers. Die KuA favorisiert jedoch eine Aufteilung über den nachfolgend
beschriebenen Gesamtschlüssel, da diese genauer und rechtlich anerkannt ist.
Somit wären insgesamt 97,56% der Kosten sicher zugeordnet. Weitere 0,27% können zu
ganz einem Bereich zugeordnet werden, dies sind zum einen die Kosten für den Betrieb der
RÜB (Niederschlagswasser) und die Kosten der Überlassung der Ablesedaten durch den
WZV zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr (Schmutzwasser).
Die verbleibenden Kosten, die 2,17% der Gesamtkosten ausmachen, sind nicht eindeutig
zuzuordnen und daher am sinnvollsten nach einem Gesamtschlüssel zu verteilen, der sich
aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Positionen
Unterhaltung und Reinigung des Kanalnetzes könnten alternativ zu der oben beschriebenen
Möglichkeit auch nach diesem Gesamtschlüssel verteilt werden, da auch dies letztlich nicht
eindeutig zuzuordnende Kosten sind.
Grundgebühr
Es wurde über die Einführung einer Grundgebühr nachgedacht und zwar in der Form, dass
eine Grundgebühr pro Anschlussnehmer erhoben wird. Dies wird rechtlich nicht durchsetzbar
sein.
Grundlage für die Erhebung einer Grundgebühr ist zwar, dass von einem Grundstück in die
öffentliche Abwasserleitung eingeleitet werden kann. Dass heißt es muss lediglich ein
Kanalanschluss bestehen, ob tatsächlich Niederschlagswasser eingeleitet wird, ist
unerheblich.
Der einzige vom OVG NRW anerkannte Maßstab für die Erhebung einer Grundgebühr für
die Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch eine Gebühr pro angefangene 100 m²
überdachte, überbaute und befestigte Grundstücksfläche (OVG NRW, Urteil vom
25.08.1995, Az. 9 A 3907/93, KStZ 1997, S. 119).
Dies ist dadurch begründet, dass der Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr im
Zusammenhang mit der erhobenen Gebühr stehen muss. Maßstab für die erhobene Gebühr
ist die versiegelte, abflusswirksame Fläche. Eine Grundgebühr je Anschluss ist daher im
Rahmen der Niederschlagswassergebühr rechtlich problematisch, da ein Zusammenhang
zwischen der versiegelten Fläche eines Grundstücks und damit auch der Nutzung der
Vorhalteleistung
der
Niederschlagswasserkanalisation
und
der
Anzahl
der
Grundstücksanschlüsse nicht besteht.
Der Städte- und Gemeindebund sowie die KuA empfehlen daher, von der Einführung einer
Grundgebühr beim Niederschlagswasser Abstand zu nehmen.
Der Gefahr, dass sich aufgrund der Einführung der Niederschlagswassergebühr viele
Anschlussnehmer von der Einleitung des Niederschlagswassers abkoppeln könnten, lässt
sich durch die Einführung einer Grundgebühr ebenfalls nicht vorbeugen, denn wenn
tatsächlich keine Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind, so kann auch keine
Grundgebühr erhoben werden.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Landeswassergesetzes den
Gemeinden die Möglichkeit gegeben, durch den Anschluss- und Benutzungszwang
"Abkopplungslawinen" vorzubeugen. Durch eine satzungsrechtliche Regelung kann
bestimmt werden, dass zukünftig keine Flächen abgeklemmt werden können oder dies nur
unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch möglich ist.
Denkbar wäre z.B. auch von allen Anschlussnehmern, die bereits jetzt große Flächen
verrieseln lassen, einen Nachweis erbringen zu lassen, dass dies so auch unbedenklich
möglich ist (evtl. geologisches Gutachten). Alle, die einen solchen Nachweis nicht erbringen
können, können dann auch ans Netz geholt werden. Ausgenommen hiervon sind natürlich
solche Flächen, die unproblematisch zu verrieseln sind, also etwa die Terrasse, die ins
angrenzende Blumenbeet entwässert.
Auf Grundlage der Stellungnahme durch die KuA wurde die Anlage 2, Trennung der Kosten
und Berechnung der Gebührensätze, aktualisiert und dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Ebenfalls als Anlage beigefügt ist eine Beispielberechnung, die darstellt, wie sich die
getrennte Gebühr im Vergleich zur Einheitsgebühr auswirkt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die anliegende, vorläufige Gebührenkalkulation für das Jahr 2009
zur Kenntnis.
Auswirkungen auf den Haushalt: