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Vorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
19 kB
Datum
30.10.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Herrn Wirtz Fachbereich II Postfach 11 24 52389 Vettweiß 053 4 86 vw/cd 20. Oktober 2008 Abwassergebührenkalkulation der Gemeinde Vettweiß 2009 Ihre Anfrage per E-Mail vom 02.10.2008 Sehr geehrter Herr Wirtz, nach Prüfung der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Kostentrennung Die Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser mittels einer Berechnung nach der Drei-Kanal-Methode ist nicht üblich und aus unserer Sicht auch wenig geeignet. Die Drei-Kanal-Methode, nach der in Einzugsgebieten mit Mischwasserkanalisation fiktiv die Kosten eines Kanals allein für die Straßenentwässerung, eines Kanals für die Grundstücksoberflächenentwässerung und eines Kanals für die Schmutzwasser-Grundstücksentwässerung berechnet werden, hat ihren Ursprung in der Kalkulation von Kanalanschlussbeiträgen. Dabei geht es nicht um eine Trennung von Schmutz- und Niederschlagsentwässerung, sondern allein um die Ermittlung des öffentlichen Anteils für die Straßenentwässerung an den Investivkosten von Kanalbaumaßnahmen, da dieser Kostenanteil nicht in die Kanalanschlussbeiträge eingestellt werden darf. Auch aus dem uns vorliegenden Schreiben des Ingenieurbüros Lützenberger und Jansen vom 02.06.2008 geht bereits hervor, dass die vorgelegte Berechnung zur Ermittlung des Zuordnungsschlüssels für den Kanalanschlussbeitrag dient. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die DreiKanal-Methode inzwischen auch im Rahmen der Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge nicht mehr zulässig ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 03.11.2000, Az.: 15 A 2340/97) ist im Rahmen der Beitragskalkulation allein noch die Zwei-Kanal-Methode anwendbar. Danach sind fiktiv die Kosten zu berechnen, die ein Mischwasserkanal allein für die Schmutzund Regenwasserbeseitigung von Privatgrundstücken einerseits und ein Kanal allein für die Straßenoberflächenentwässerung andererseits -2- -2verursacht hätten. Beitragskalkulationen, die dieser Zwei-Kanal-Methode nicht entsprechen, sind fehlerhaft (VG Aachen, Urt. vom 13.04.2004, Az.: 7 K 2208/02; StGB NRW, Mitt. Nr. 428/2004). Hier wäre allein noch denkbar, hilfsweise über die ohnehin durchgeführte Drei-Kanal-Methode im Rahmen der Kalkulation einer getrennten Abwassergebühr die Ermittlung des Kostenanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr eingestellt werden darf, durchzuführen. Gewöhnlich erfolgt eine Berechnung dieses Anteils jedoch über das Verhältnis von privaten versiegelten und abflusswirksamen Flächen und öffentlichen Straßenflächen. Wie aus der mir zur Verfügung gestellten Kalkulation ersichtlich wird, liegen die entsprechenden Informationen für die Gemeinde Vettweiß vor, so dass auch hierfür auf die Drei-KanalMethode nicht zurückgegriffen werden muss. Üblich und von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist vielmehr eine Zuordnung aller Kostenpositionen der Abwasserbeseitigung auf die Bereiche Schmutzund Niederschlagsentwässerung nach einer jeweiligen Betrachtung ihrer konkreten Verursachung. Das heißt, jede Position wird daraufhin bewertet, ob sie unmittelbar der Schmutzbzw. Niederschlagsentwässerung zugeordnet werden kann. Auf diese Weise entstehen drei Kostenmassen, zum einen die Kostenbereiche Schmutzund Niederschlagsentwässerung und zum anderen der nicht zuzuordnende Kostenblock. Dazu gehören in der Regel insbesondere die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanalisation. Diese wird üblicherweise nach der Berechnung eines sog. fiktiven Trennsystems aufgeteilt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997, Az: 9 A 1921/95, www.nrwe.de). Dazu wird – entweder für den gesamten Bereich der Mischwasserkanalisation oder für repräsentative Teilbereiche – fiktiv berechnet, was dort ein reiner Regenwasserkanal und was ein reiner Schmutzwasserkanal gekostet hätten. Diese Kosten werden zueinander in ein Verhältnis gesetzt und ergeben damit einen Aufteilungsschlüssel für die kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisation, der jedoch auch für andere nicht unmittelbar zuzuordnende Kostenpositionen verwendet werden kann, wenn kein nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel ersichtlich ist (VG Düsseldorf, Urteil 28.11.2005, Az: 5 K 4179/02, www.nrwe.de). Die Aufteilung der Beiträge an den Erftverband nach dem von dort errechneten Kostenverhältnis von 70 % (Schmutzwasserbeseitigung) zu 30 % (Niederschlagswasserbeseitigung) ist rechtmäßig. Wasserverbandsbeiträge stellen letztlich Kosten für Fremdleistungen dar und sind auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach dem von den Wasserverbänden berechneten Kostenzuordnungen aufzuteilen. Eine Zuordnung der Kosten für die Unterhaltung und Reinigung von Abwasserleitungen allein auf den Bereich Schmutzwasser ist nicht üblich und aus unserer Sicht auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Richtig ist sicher, dass die Unterhaltungskosten von Schmutz- und Niederschlagswasserkanälen sich im Verhältnis zueinander anders darstellen als die Investivkosten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass reine Niederschlagswasserkanäle überhaupt keine Unterhaltungskosten verursachen. So gilt z. B. die -3- -3Überwachungspflicht nach Ziffer 1 der Anlage zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal grundsätzlich für alle Kanäle, das heißt sowohl für die Schmutz als auch für die Niederschlagswasserkanäle. Außerdem kommt im Rahmen der Unterhaltung insbesondere Sonderbauwerken in Mischkanalisationen eine besondere Bedeutung zu, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers verursacht wird. Es wäre z.B. denkbar, aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Kostenpositionen und der Aufteilung des Anlagevermögens einen „Gesamtschlüssel Abwasser“ zu bilden und diesen zur Aufteilung der Unterhaltungskosten heranzuziehen (vgl. VG Arnsberg, 01.10.2002, Az: 11 K 3302/00, www.nrwe.de). Grundgebühr Die Gebührenerhebung in Form der Grundgebühr beruht auf der Überlegung, dass das Aufrechterhalten der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abwasseranlage für jeden Anschluss invariable Kosten verursacht. Dies rechtfertigt, diese Kosten vorab unabhängig von Art und Maß der Benutzung auf alle Benutzer der Anlage umzulegen (VG Münster, Urteil vom 25.03.2005, Az. 7 K 1435/99). Denn grundsätzlich ist der größte Teil der Kosten der Abwasserentsorgung eher fix, d.h. die Kosten reagieren kurz- oder mittelfristig nicht oder kaum auf Verbrauchsschwankungen. Die Bewertung, dass alle Kosten der Abwasserbeseitigung – mit Ausnahme der Verbandsbeiträge - fixe Kosten sind, kann möglicherweise etwas zu weit gehen, zumindest aber für die Personalkosten, die Abschreibungen und Zinsen ist das jedoch ohne Zweifel der Fall. Wir empfehlen grundsätzlich, dass die Höhe der Grundgebühren nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen sollten (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, LoseblattKommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rz. 224, 225). Die Besonderheit der Grundgebühr liegt darin, dass der Gebührenschuldner zur Zahlung (und damit zur Deckung der fixen Kosten) herangezogen werden kann, obwohl er tatsächlich kein Regenwasser über seinen Anschluss in die Kanalisation eingeleitet hat; ausreichend ist hier, dass er in die öffentliche Abwasserleitung einleiten kann (OVG NRW, Urt. vom 25.8.1995, Az. 9 A 3907/93). Damit liegt eine Benutzung der Vorhalteleistung einer kommunalen Abwassereinrichtung auch dann vor, wenn lediglich ein sog. Notüberlauf für eine Regenwasserableitung in den Kanal besteht. Wenn von Grundstücks(teil)flächen kein Anschluss besteht, wird auch die öffentliche Anlage nicht in Anspruch genommen und die Grundgebühr kann für diese Flächen nicht erhoben werden. Der einzige vom OVG NRW anerkannte Maßstab für die Erhebung einer Grundgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung ist eine Gebühr pro angefangene 100 m² überdachte, überbaute und befestigte Grundstücksfläche (OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995, Az. 9 A 3907/93, KStZ 1997, S. 119). Eine Grundgebühr je Anschluss ist jedoch im Rahmen der Niederschlagswassergebühr rechtlich problematisch, da ein Zusammenhang zwischen der versiegelten Fläche eines Grundstücks und damit auch der Nutzung der Vorhalteleistung der Niederschlagswasserkanalisation und der Anzahl der Grundstücksanschlüsse nicht besteht. Straßenbaulastträger -4- -4In der Regel wird zwischen der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde und dem Straßenbaulastträger, der von der Gemeinde verschieden ist, wie z. B. Kreis, Land NRW oder Bundesrepublik Deutschland, eine Vereinbarung geschlossen, die einen festgelegten Straßenabschnitt betrifft. In dieser Vereinbarung wird in der Regel das Einleitungsrecht des Straßenbaulastträgers für das Oberflächenwasser dieses Straßenabschnitts festgelegt. Diesem Einleitungsrecht steht eine anteilige Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers für den Bau der Abwasseranlage sowie die gebührenfreie Einleitung des Niederschlagswassers gegenüber. Diese Vereinbarungen richten sich bei Bundesstraßen unmittelbar nach der Ortsdurchfahrtenrichtlinie, andere Straßenbaulastträger sollen sich ebenfalls an dieser ODR orientieren, die seit 1976 existiert. Ein Anspruch auf Anpassung oder Neuabschluss dieser Vereinbarung kann sich jedoch entweder aus der Vereinbarung selbst oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie Wegfall der Geschäftsgrundlage und § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen) ergeben. In Betracht kommt eine neue Kostenbeteiligung etwa dann, wenn die Kanalisation abgängig ist oder wenn eine aufwendige Nachrüstung wegen vorgeschriebener gestiegener Umweltanforderungen erforderlich wird. Auch nach der ODR wird in diesen Fällen eine erneute Kostenbeteiligung empfohlen (vgl. ODR Nr. 14). Neuere Vereinbarungen enthalten eine sog. Nachrüstungsklausel, in der eine weitere Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers dann fällig wird, wenn neue rechtliche oder technische Anforderungen einen weiteren Ausbau der öffentlichen Abwasseranlage erfordern. Wurde keine derartige Vereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Gemeinde geschlossen, so ist durchaus eine Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Gebühren möglich. Gerade aus NordrheinWestfalen ist ein Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht geführt worden, welches zu Gunsten der Gemeinde entschieden worden ist (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6, Rn. 352d). Die Gebührenerhebung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Gemeinde selbst Träger der Straßenbaulast bei der Ortsdurchfahrt einer Landstraße ist, denn eine Gemeinde kann von sich selbst keine Gebühren verlangen. Einschränkend ist ferner festzuhalten, dass die Heranziehung zu Abwassergebühren nur möglich ist, wenn für die Ableitung des Niederschlagswassers der Maßstab der bebauten und befestigten Fläche vorgesehen ist und der Träger der Straßenbaulast lt. Satzung zum Kreis der Gebührenpflichtigen gehört. Im Rahmen einer Grundgebührenerhebung müsste dann der zulässige Flächenmaßstab gewählt werden (vgl. oben) und auch auf die Straßenflächen übertragen werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen i. A. -5( Viola Wallbaum ) Rechtsanwältin