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Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln) Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 17/2004 04.10.2004 Az.: 32.1/124-01 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln Sachbearbeiter/in: Herr Franken Tel.: 434 Abt.: 32.1 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Berufung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht in Köln: (Vorschlagsliste: 8 Personen, Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Anschrift) Begründung: Seite - 2 - Ab dem 01.01.2005 ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Hierfür werden für die neue Amtsperiode vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 ehrenamtliche Richterinnen und Richter benötigt. Die Kreise wirken gem. § 28 VwGO bei der Berufung in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aufstellen. Aus dieser Vorschlagsliste beruft sodann die Präsidentin des Sozialgerichts Köln die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Daher sind vom Kreis Euskirchen 8 Personen aus der Bevölkerung des Kreises vorzuschlagen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§ 28 VwGO). Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richter können nicht berufen werden: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind (§22 Nr.3 VwGO). Weitere persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, Ausschließungsgründe, Ablehnungsgründe ect. richten sich nach den Vorschriften der §§ 16-23, 35 Sozialgerichtsgesetz und können dem als Anlage beigefügten Gesetzestext entnommen werden. Um eine ordnungsgemäße Besetzung des Sozialgerichts Köln zum 01.01.2005 sicherzustellen, empfehle ich, den Beschluss nicht erst im Kreisausschuss zu beraten sondern direkt in der nächsten Sitzung des Kreistages zu behandeln. In Vertretung gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)