Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 17/2004
04.10.2004
Az.: 32.1/124-01
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln
Sachbearbeiter/in: Herr Franken
Tel.: 434
Abt.: 32.1
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Berufung zu ehrenamtlichen Richterinnen
und Richtern beim Sozialgericht in Köln:
(Vorschlagsliste: 8 Personen, Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Anschrift)
Begründung:
Seite - 2 -
Ab dem 01.01.2005 ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Angelegenheiten der Sozialhilfe und
des Asylbewerberleistungsgesetzes. Hierfür werden für die neue Amtsperiode vom 01.01.2005 bis
31.12.2009 ehrenamtliche Richterinnen und Richter benötigt.
Die Kreise wirken gem. § 28 VwGO bei der Berufung in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aufstellen. Aus dieser Vorschlagsliste beruft sodann die Präsidentin des Sozialgerichts Köln die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Daher sind vom Kreis Euskirchen 8 Personen aus der Bevölkerung des Kreises vorzuschlagen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§
28 VwGO).
Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richter können nicht berufen werden: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind (§22 Nr.3 VwGO). Weitere persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, Ausschließungsgründe,
Ablehnungsgründe ect. richten sich nach den Vorschriften der §§ 16-23, 35 Sozialgerichtsgesetz
und können dem als Anlage beigefügten Gesetzestext entnommen werden.
Um eine ordnungsgemäße Besetzung des Sozialgerichts Köln zum 01.01.2005 sicherzustellen,
empfehle ich, den Beschluss nicht erst im Kreisausschuss zu beraten sondern direkt in der nächsten Sitzung des Kreistages zu behandeln.
In Vertretung
gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)