Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.10.2009
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt: 6
Vorlagennummer: V-103/2009
Vorlage
für den
Gemeinderat am 29.10.2009
- öffentlich -
Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu
Ehrenbeamten
Begründung:
1.
Wahl der Ortsvorsteher
§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß legt fest, dass für jede Ortschaft
ein Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen ist. Dabei ist das im
Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Ortsvorsteher müssen
in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder
angehören können.
Die Gemeindewahl am 30.08.2009 hatte in den einzelnen Ortschaften folgendes
Ergebnis:
abgegebene gültige Stimmen für
Ortschaft
CDU
BI
SPD
GRÜNE
FDP
Disternich
206
54
26
21
12
Froitzheim
220
68
30
39
10
Ginnick
126
46
23
9
2
Gladbach
35
325
87
0
3
Jakobwüllesheim
236
69
47
23
41
Kelz
411
104
98
10
18
Lüxheim
134
37
17
0
12
Müddersheim
160
44
34
73
21
Sievernich
128
71
19
0
14
Soller
220
69
25
21
13
Vettweiß
578
133
139
60
41
Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst geheim
durch Abgabe von Stimmzetteln.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
2.
Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten
Die Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß in Verbindung mit § 8 Landesbeamtengesetz
NRW durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Gemäß § 61
Landesbeamtengesetz NRW hat der Beamte einen Diensteid zu leisten.
Die Ablegung des Diensteides regelt § 61 des Landesbeamtengesetzes wie folgt:
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das mir
übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Information über die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher
Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er
nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 GO NRW
genannten Ausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss)
weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu
werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist
sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung
gegenüber dem Bürgermeister durch.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Vettweiß wählt folgende Ortsvorsteher:
Ortschaft
Name
Disternich
Schmidt, Helga
Froitzheim
Wollseifen, Hans-Rainer
Ginnick
Kemmerling, Helmut
Gladbach
Rosbroy, Irmgard
Jakobwüllesheim Roeb, Willi
Kelz
Wirtz, Karl
Lüxheim
Franzen, Volker
Müddersheim
Gürth, Frank
Sievernich
Weber, Johanna
Soller
Bille, Franz
Vettweiß
Erasmi, Franz
In Anschluss an die Wahl ernennt der Bürgermeister die Ortsvorsteher zu
Ehrenbeamten ernannt.