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Vorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamten)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 13.10.2009 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: 6 Vorlagennummer: V-103/2009 Vorlage für den Gemeinderat am 29.10.2009 - öffentlich - Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamten Begründung: 1. Wahl der Ortsvorsteher § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß legt fest, dass für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen ist. Dabei ist das im Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Ortsvorsteher müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Die Gemeindewahl am 30.08.2009 hatte in den einzelnen Ortschaften folgendes Ergebnis: abgegebene gültige Stimmen für Ortschaft CDU BI SPD GRÜNE FDP Disternich 206 54 26 21 12 Froitzheim 220 68 30 39 10 Ginnick 126 46 23 9 2 Gladbach 35 325 87 0 3 Jakobwüllesheim 236 69 47 23 41 Kelz 411 104 98 10 18 Lüxheim 134 37 17 0 12 Müddersheim 160 44 34 73 21 Sievernich 128 71 19 0 14 Soller 220 69 25 21 13 Vettweiß 578 133 139 60 41 Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. 2. Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten Die Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß in Verbindung mit § 8 Landesbeamtengesetz NRW durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Gemäß § 61 Landesbeamtengesetz NRW hat der Beamte einen Diensteid zu leisten. Die Ablegung des Diensteides regelt § 61 des Landesbeamtengesetzes wie folgt: (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Information über die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 GO NRW genannten Ausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Vettweiß wählt folgende Ortsvorsteher: Ortschaft Name Disternich Schmidt, Helga Froitzheim Wollseifen, Hans-Rainer Ginnick Kemmerling, Helmut Gladbach Rosbroy, Irmgard Jakobwüllesheim Roeb, Willi Kelz Wirtz, Karl Lüxheim Franzen, Volker Müddersheim Gürth, Frank Sievernich Weber, Johanna Soller Bille, Franz Vettweiß Erasmi, Franz In Anschluss an die Wahl ernennt der Bürgermeister die Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten ernannt.