Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.08.2007
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-41/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 23.10.2007
Gemeinderat am 08.11.2007
- öffentlich -
Beitragsrechtliche Einstufung
Begründung:
Laut Investitionsprogramm des Doppel-Haushalts für die Haushaltsjahre 2006/2007
der Gemeinde Vettweiß sind bis zum Jahr 2010 verschiedene
Straßenbaumaßnahmen im Gemeindegebiet vorgesehen. Eine beitragsrechtliche
Einstufung der nachstehend aufgeführten Straßen steht noch aus.
Die beitragsrechtliche Einstufung dieser Straßen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
oder Kommunalabgabenrecht (KAG) lautet wie folgt:
voraussichtl. Ausbaujahr
2008
2010
Straße
An der Hecke
Friedhofsweg
Einstufung
BauGB
BauGB
(zw. Dürener Str. u. Lichweg)
2009/2010
Demmerweg
KAG
(zw. Hampeschstr. u. Im Juhl)
2010
Frankenstraße
KAG
Kriterien für die Einstufung einer Straße, also deren Abrechnung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) oder den Vorschriften des
Kommunalabgabenrechts (KAG) sind z.Bsp. die Befestigungsart der Fahrbahn, das
Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie das
Vorhandensein von Nebenanlagen oder einer Beleuchtungsanlage.
Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich um die erstmalige Herstellung einer
Straße oder die Erneuerung bzw. Verbesserung einer vorhandenen Straße handelt.
Für das Vorhandensein einer Straße ist deren Funktion vor Inkrafttreten der
erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG)
am 30.06.1961 maßgebend.
Eine Straße, die also vor diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war, d.h. zum Anbau
bestimmt war und dem innerörtlichen Verkehr diente, ist grundsätzlich nach den
Vorschriften des Kommunalabgabenrechts abzurechnen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde die v.g. Straßen entsprechend dem
Verwaltungsvorschlag einzustufen und nach deren Ausbau entsprechend
abzurechnen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Bei Abrechnung einer Straße nach dem BauGB können 90 % der beitragsjähigen
Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bei einer Abrechnung nach dem KAG
betragen die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die
Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung bei Anliegerstraßen 50 v.H.,
bei Haupterschließungsstraßen 30 v.H., für die Gehwege bei Anliegerstraßen
60 v.H. und bei Haupterschließungsstraßen 50 v.H..