Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
17.09.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009) Vorlage (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 18.08.2009 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-79/2009 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 01.09.2009 Gemeinderat am 17.09.2009 - öffentlich - Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009 Begründung: Mit Schreiben vom 02.08.2009 beantragt die CDU-Fraktion die Aufnahme ihres Antrages in die Tagesordnung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 01.09.2009. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Aus Sicht der Verwaltung bleibt festzustellen, dass das OVG NRW aktuell mit Beschluss vom 02.06.2009 entschieden hat, dass Vorhaben für die gewerbliche Massentierhaltung der Privilegierung des § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB unterliegen. Die Gemeinden können nach Maßgabe des § 35 Abs. 3, Satz 3 BauGB steuernd eingreifen, indem sie entsprechende Vorranggebiete ausweisen. Am 18.06.2009 hat Bürgermeister Kranz an einer Informationsveranstaltung in Coesfeld, zum Thema „Baurechtliche Probleme der Massentierhaltung“ teilgenommen und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass sich die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete in der Praxis sehr schwierig gestaltet und rechtssicher kaum umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund sollte die Massentierhaltung vordringlich der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (Landwirtschaft) und den damit einhergehenden Auflagen und Bedingungen unterliegen. Vorhaben zur Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB sollten, wenn überhaupt, nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde (ungebundene Entscheidung) im Einzelfall möglich sein. Dies setzt eine entsprechende Gesetzesänderung voraus, die vom Gesetzgeber gefordert wird. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß zu beschließen, dass gewerbliche Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB in der Gemeinde Vettweiß grundsätzlich nicht zulässig ist. Begründete Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Rates der Gemeinde Vettweiß. Eine Privilegierung landwirtschaftlicher Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 1 BauGB bleibt hiervon unberührt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dahingehend zu ändern, dass die gewerbliche Privilegierung für Massentierhaltungen nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Gemeinde(n) möglich ist. Auswirkungen auf den Haushalt: keine