Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
17.09.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 18.08.2009
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-79/2009
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 01.09.2009
Gemeinderat am 17.09.2009
- öffentlich -
Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen
Tierhaltungsbetrieben
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009
Begründung:
Mit Schreiben vom 02.08.2009 beantragt die CDU-Fraktion die Aufnahme ihres
Antrages in die Tagesordnung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr
und Wirtschaftsförderung am 01.09.2009. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage
beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung bleibt festzustellen, dass das OVG NRW aktuell mit
Beschluss vom 02.06.2009 entschieden hat, dass Vorhaben für die gewerbliche
Massentierhaltung der Privilegierung des § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB unterliegen. Die
Gemeinden können nach Maßgabe des § 35 Abs. 3, Satz 3 BauGB steuernd
eingreifen, indem sie entsprechende Vorranggebiete ausweisen. Am 18.06.2009 hat
Bürgermeister Kranz an einer Informationsveranstaltung in Coesfeld, zum Thema
„Baurechtliche Probleme der Massentierhaltung“ teilgenommen und dabei die
Erkenntnis gewonnen, dass sich die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete in
der Praxis sehr schwierig gestaltet und rechtssicher kaum umsetzbar ist. Vor diesem
Hintergrund sollte die Massentierhaltung vordringlich der Privilegierung nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 (Landwirtschaft) und den damit einhergehenden Auflagen und
Bedingungen unterliegen. Vorhaben zur Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4
BauGB sollten, wenn überhaupt, nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde
(ungebundene Entscheidung) im Einzelfall möglich sein. Dies setzt eine
entsprechende Gesetzesänderung voraus, die vom Gesetzgeber gefordert wird.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß zu beschließen, dass gewerbliche
Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB in der Gemeinde Vettweiß
grundsätzlich nicht zulässig ist. Begründete Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des Rates der Gemeinde Vettweiß.
Eine Privilegierung landwirtschaftlicher Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 1
BauGB bleibt hiervon unberührt.
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dahingehend zu
ändern, dass die gewerbliche Privilegierung für Massentierhaltungen nach
§ 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen
Gemeinde(n) möglich ist.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine