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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-62/2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
78 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Richtlinien zum Bau und Erwerb von Wohneigentum für junge Familien § 1 Ziel des Förderprogramms Ziel des gemeindlichen Förderprogramms ist die Stärkung von Familien in der Gemeinde Vettweiß. Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Vettweiß. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. § 2 Gegenstand der Förderung Die Gemeinde Vettweiß fördert unter Beachtung der festgelegten Förderkriterien den Neubau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Das Objekt darf sich nicht bereits im (Teil-) Eigentum des Antragsstellers befinden. Der Eigennutz ist nachzuweisen. § 3 Begünstigter Personenkreis Antragsberechtigt sind: - Ehepaare Eheähnliche Lebensgemeinschaften Alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind. Die Antragssteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. § 4 Fördervoraussetzungen Die Antragsteller können einen kindbezogenen Förderbetrag von 1.500 € pro Kind für bis zu maximal drei im Haushalt lebende, leibliche oder adoptierte Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren in Anspruch nehmen. Ungeborene Kinder sind bei Antragstellung unter Vorlage des Mutterpasses zu berücksichtigen Der Erwerb des Objektes bzw. die Bauantragstellung für einen Neubau muss im Zeitraum 1.7.2008 bis 30.6.2010 erfolgen. Die Antragssteller müssen das förderungswürdige Objekt, das sich innerhalb des Gemeindegebietes befinden muss, als Hauptwohnsitz nutzen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 80.000 € bei Paaren und 60.000 € bei Alleinerziehenden übersteigt. Der Erwerber darf noch kein Wohneigentum im Gebiet der Gemeinde Vettweiß besitzen. Dies ist schriftlich, bei Antragsstellung zu erklären. K:\BGM\KR\Richtlinien Wohneigentum.doc § 5 Beantragung, Bewilligung, Auszahlung Die Förderung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss (beim Kauf) bzw. erteilter Baugenehmigung (bei Neubau) eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen - ein Nachweis über den Erwerb des Objektes (Kaufvertrag/Grundbuchauszug); bei Neubauten ist die Baugenehmigung beizufügen. ein Nachweis über die zur Familie gehörenden Kinder (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung). Die Auszahlung erfolgt mit Bezug des Objektes. Bei Neubauten muss beginnend mit dem Zeitpunkt der Baugenehmigung, beim Erwerb von Objekten mit Beginn des Vertragsabschlusses, der Bezug innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Verstreicht dieser Zeitpunkt ohne Bezug des beantragten Objektes, gilt die Zusage als widerrufen. § 6 Finanzrahmen Das Budget zur Durchführung des Förderprogramms, ist im Haushaltsplan der Gemeinde Vettweiß bereitzustellen. Die Förderung wird auf 2 Jahre befristet bis zum 30.06.2010. In diesem Zeitraum werden insgesamt 40.000,00 € zur Verfügung gestellt. 10.000,00 € in 2008, 20.000,00 € in 2009 und 10.000,00 € in 2010. Bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Mittel werden im kommenden Haushaltsjahr neu veranschlagt. § 7 Bindungsfrist / Rückforderung Das Objekt muss mindestens zehn Jahre im Eigentum des Antragsstellers verbleiben, von ihm selbst unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt und von ihm als Hauptwohnsitz bewohnt werden (Bindungsfrist). Der Empfänger der Förderung hat die Bindungsfrist einzuhalten. Bei Verstoß gegen die Bindungsfrist nach Abs. 1 (z.B. Verkauf, Vermietung, Wechsel des Hauptwohnsitzes) ist der Rat der Gemeinde Vettweiß berechtigt, die Förderung zu widerrufen. § 9 Zuständigkeiten Zuständig für die Bewilligung der Förderung ist der Fachbereich III der Gemeinde Vettweiß. Der Gemeinderat ist in regelmäßigen Abständen über gewährte Mittel zu unterrichten. § 10 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.07.2008 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2010. K:\BGM\KR\Richtlinien Wohneigentum.doc