Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
78 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien
zum Bau und Erwerb von Wohneigentum für junge Familien
§ 1 Ziel des Förderprogramms
Ziel des gemeindlichen Förderprogramms ist die Stärkung von Familien in der
Gemeinde Vettweiß. Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde
Vettweiß. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Die Gemeinde Vettweiß fördert unter Beachtung der festgelegten Förderkriterien den
Neubau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Das Objekt darf sich
nicht bereits im (Teil-) Eigentum des Antragsstellers befinden. Der Eigennutz ist
nachzuweisen.
§ 3 Begünstigter Personenkreis
Antragsberechtigt sind:
-
Ehepaare
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Alleinerziehende Elternteile
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind.
Die Antragssteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland besitzen.
§ 4 Fördervoraussetzungen
Die Antragsteller können einen kindbezogenen Förderbetrag von 1.500 € pro Kind für
bis zu maximal drei im Haushalt lebende, leibliche oder adoptierte Kinder im Alter
von bis zu 16 Jahren in Anspruch nehmen. Ungeborene Kinder sind bei
Antragstellung unter Vorlage des Mutterpasses zu berücksichtigen
Der Erwerb des Objektes bzw. die Bauantragstellung für einen Neubau muss im
Zeitraum 1.7.2008 bis 30.6.2010 erfolgen.
Die Antragssteller müssen das förderungswürdige Objekt, das sich innerhalb des
Gemeindegebietes befinden muss, als Hauptwohnsitz nutzen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller deren zu versteuerndes
Jahreseinkommen 80.000 € bei Paaren und 60.000 € bei Alleinerziehenden
übersteigt.
Der Erwerber darf noch kein Wohneigentum im Gebiet der Gemeinde Vettweiß
besitzen. Dies ist schriftlich, bei Antragsstellung zu erklären.
K:\BGM\KR\Richtlinien Wohneigentum.doc
§ 5 Beantragung, Bewilligung, Auszahlung
Die Förderung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Vertragsabschluss (beim Kauf) bzw. erteilter
Baugenehmigung (bei Neubau) eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen
-
ein
Nachweis
über
den
Erwerb
des
Objektes
(Kaufvertrag/Grundbuchauszug); bei Neubauten ist die Baugenehmigung
beizufügen.
ein Nachweis über die zur Familie gehörenden Kinder (Geburtsurkunde,
Meldebescheinigung).
Die Auszahlung erfolgt mit Bezug des Objektes. Bei Neubauten muss beginnend mit
dem Zeitpunkt der Baugenehmigung, beim Erwerb von Objekten mit Beginn des
Vertragsabschlusses, der Bezug innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Verstreicht dieser
Zeitpunkt ohne Bezug des beantragten Objektes, gilt die Zusage als widerrufen.
§ 6 Finanzrahmen
Das Budget zur Durchführung des Förderprogramms, ist im Haushaltsplan der
Gemeinde Vettweiß bereitzustellen.
Die Förderung wird auf 2 Jahre befristet bis zum 30.06.2010. In diesem Zeitraum
werden insgesamt 40.000,00 € zur Verfügung gestellt. 10.000,00 € in 2008,
20.000,00 € in 2009 und 10.000,00 € in 2010. Bewilligte aber noch nicht ausgezahlte
Mittel werden im kommenden Haushaltsjahr neu veranschlagt.
§ 7 Bindungsfrist / Rückforderung
Das Objekt muss mindestens zehn Jahre im Eigentum des Antragsstellers
verbleiben, von ihm selbst unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt und von ihm als
Hauptwohnsitz bewohnt werden (Bindungsfrist). Der Empfänger der Förderung hat
die Bindungsfrist einzuhalten.
Bei Verstoß gegen die Bindungsfrist nach Abs. 1 (z.B. Verkauf, Vermietung, Wechsel
des Hauptwohnsitzes) ist der Rat der Gemeinde Vettweiß berechtigt, die Förderung
zu widerrufen.
§ 9 Zuständigkeiten
Zuständig für die Bewilligung der Förderung ist der Fachbereich III der Gemeinde
Vettweiß.
Der Gemeinderat ist in regelmäßigen Abständen über gewährte Mittel zu
unterrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2008 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2010.
K:\BGM\KR\Richtlinien Wohneigentum.doc