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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-83/2007)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
28 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

E:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T74.doc 19. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 09.06.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV.NRW.S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ___________ folgende 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen: §2 Das Straßenverzeichnis (Anlage A), das gemäß § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt erweitert. Zuständigkeiten Ortschaft Straßen Winterdienst Reinigung Gehwege durch Anlieger Gehwege durch Anlieger Fahrband d. Gemeinde Fahrband d. Anlieger Fahrband d. Gemeinde Fahrband d. Anlieger Kelz Pfarrer-Klütterman-Straße X X X X Disternich Bergstraße -Teilstück vom Kreuzungsbereich "Weilerweg" bis "In der Schleide" - §3 Die 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren tritt zum 01.01.2008 in Kraft. E:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T74.doc Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichen bekannt gemacht worden der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den ____________ (Bürgermeister)