Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
9,6 kB
Datum
25.06.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung vom _______
zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17.06.2003
(GV.NRW. S. 313/SGV.NRW. 2127) und § 7 Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW.
S.666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat
der Rat der Gemeinde Vettweiß am ____________ folgende Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:
Artikel I
§ 7 Absatz 2, Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen
Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei
Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder
die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Vettweiß, _________________
(Kranz)
Bürgermeister