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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-37/2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
66 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom _______ Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), der § 1, 2, 4, 6, 7 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am _________ die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt Finanzierung der Abwasserbeseitigung §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 und § 2 Ziffer 6 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, RegenwasserVersickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltsstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen §2 Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. §3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, -1- 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-RigolenSystem) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 2. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. §4 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) b) c) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,00 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25 bei vier- und höher geschossiger Bebaubarkeit: 1,50 (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend: -2- a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Besteht ein Bauwerk nur aus einem Vollgeschoß (z.B. eine Hochregal-Lagerhalle oder andere eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkhalle mit großen Geschoßhöhen), so wird auf der Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene 2,80 m ein Vollgeschoß zugrunde gelegt, um die mit der Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteils angemessen zu berücksichtigen. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,3 erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. §5 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 6,64 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) b) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 70 % des Beitrags; bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 30 % des Beitrags; (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. §6 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das angeschlossen werden kann. Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage (2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 5 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit entfallen ist. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. §7 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. -3- (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §8 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Eine Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 3. Abschnitt Gebührenrechtliche Regelungen §9 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach § 4 Abs. 2 und § 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs.1 Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Vettweiß in der jeweils gültigen Fassung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht. (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 10 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 11). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 12). § 11 Schmutzwassergebühr (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. -4- (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (Absatz 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (Absatz 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (Absatz 5, 6 und 7). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs der letzten 3 Jahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Falls kein durchschnittlicher Wert ermittelt werden kann, wird für die Schätzung ein Verbrauch von 40 m³ pro Jahr und je zum Haushalt gehörender Person zugrunde gelegt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. (6) Alternativ zu Absatz 5 kann bei Bäckereien von der Gesamtwasserverbrauchsmenge ein Abzug von 20 % für nicht dem Kanal zugeführtes Wasser eingeräumt werden. (7) Alternativ zu Absatz 5 kann bei landwirtschaftlichen Betrieben pro Großvieheinheit (bei Nichterreichung auch anteilig) und Jahr die Wassermenge um 11 m³ herabgesetzt werden; maßgebend ist der Viehbestand zum 03. November des abzurechnenden Kalenderjahres. Als Großvieh gelten: a) 1 Pferd (über 1 Jahr) b) 4 Kälber/Bullen (unter drei Monaten) c) 2 Kälber/Bullen (von drei Monaten bis ein Jahr) d) 1 Stück Jungvieh (über ein Jahr) e) 1 Kuh f) 30 Ferkel g) 6 Schweine (von acht Wochen bis zur Endmast) h) 3 Zuchtsauen i) 5 Schafe/Ziegen j) 300 Hühner k) 400 Hähnchen Weiter wird für je 1 ha landwirtschaftliche Ackerfläche ein Abzug von 1,5 m³ jährlich für das Spritzen der Felder zugelassen. -5- Die zu veranlagende Wassermenge darf, nachdem ein Abzug gewährt worden ist, pro Jahr und je zum Haushalt gehörender Person 40 m³ nicht unterschreiten. (8) Auf die Benutzung nach Absätzen 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW auf der Grundlage der verbrauchten Frischwassermenge des Vorjahres erhoben. (9) Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser jährlich 3,14 Euro. (10) Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird die zugrunde zu legende Wassermenge geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei wird eine Abwassermenge von 3,33 m³ pro angefangenem Monat und je Person in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage ist die Personenzahl des Tages, an dem die Gebührenpflicht nach § 12 Abs. 1 beginnt. Die geschätzte Abwassermenge wird im Folgejahr nach dem tatsächlichen Verbrauch des Vorjahres abgerechnet. § 12 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Jahres berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. (4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Abs. 1 jährlich 0,57 Euro. (5) Für befestigte Flächen im Sinne des Abs. 1, die mit Rasengittersteinen oder wasserdurchlässigem Pflaster (Ökopflaster) auf wasserdurchlässigem Untergrund verlegt sind (schwach versiegelte Flächen), wird ein Gebührenabschlag in Höhe von 50% des Gebührensatzes nach Abs. 4 gewährt. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer die Vorlage von Nachweisen über die Wasserdurchlässigkeit des verwendeten Materials und/oder des Untergrundes fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für die Gewährung eines Gebührenabschlages keine geeigneten Angaben/Nachweise des Grundstückseigentümers vor, wird der Gebührenabschlag nicht gewährt. (6) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber. Werden auf dem Grundstück entsprechende Anlagen betrieben, aus denen Schmutzwasser anfällt (z.B. -6- durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) und der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die Wassermenge ist von dem Gebührenpflichtigen durch Messung nachzuweisen. Im Fall des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50%, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt. § 13 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 14 Gebührenpflichtige (1) a) b) ist. Gebührenpflichtige sind der Grundstückseigentümer, bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 15 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). (2) Die Abrechnung der Schmutzwassergebühren erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. (3) Das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das ablaufende Kalenderjahr. Die Gemeinde ist berechtigt, sich hierbei der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 16 Vorausleistungen für Schmutzwassergebühren -7- (1) Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres Vorausleistungen in Höhe von 1/4 des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe bzw. aufgrund der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen. (2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 17 Abschlagszahlungen für Niederschlagswassergebühren Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahres- Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr entsteht am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres. 4. Abschnitt: Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 18 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen. (3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze. § 19 Ermittlung des Ersatzanspruchs Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 20 Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 21 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter oder sonst zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. (2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. so haften die -8- § 22 Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 24 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge Abwassergebühren, und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 25 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 26 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten Verwaltungsgerichtsordnung. richtet sich nach den Vorschriften der § 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2007. -9-