Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
66 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom _______
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), der § 1, 2, 4, 6, 7 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.
NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am _________ die folgende
Satzung beschlossen:
1. Abschnitt Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1)
Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren,
Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Entsprechend § 1 Abs. 2 und § 2 Ziffer 6 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß
vom 12.12.2008 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, RegenwasserVersickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltsstoffen von
abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3)
Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der
Bemessung der Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge zugrunde gelegt wird.
2. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen
§2
Kanalanschlussbeitrag
(1)
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen
Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG
NRW.
(2)
Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die
Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung
und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage.
(3)
Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden
können,
-1-
2.
für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
3.
für das Grundstück muss
a)
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es
bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b)
soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland
sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach
§ 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
vorliegen.
(3)
Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige
Verbindung in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-RigolenSystem) gelangen kann.
(4)
Grundstück im Sinne des 2. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der
Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen
werden kann.
§4
Beitragsmaßstab
(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen
der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
a)
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b)
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Grundstücksgrenze, die der
Erschließungsstraße zugewandt ist (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken die nicht an eine
Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden
Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere
Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a)
b)
c)
bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,00
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:
1,25
bei vier- und höher geschossiger Bebaubarkeit: 1,50
(4)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige
Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschoßzahl die
Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden.
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde
zu legen.
(5)
In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschoßzahl
noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend:
-2-
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
b)
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Besteht ein Bauwerk nur aus einem Vollgeschoß (z.B. eine Hochregal-Lagerhalle oder andere
eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkhalle mit großen Geschoßhöhen), so wird auf der
Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene 2,80 m ein Vollgeschoß zugrunde gelegt, um die mit der
Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren
wirtschaftlichen Vorteils angemessen zu berücksichtigen.
(6)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7)
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je
0,3 erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der
vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete
anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung
zulässig wäre.
§5
Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt 6,64 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche.
(2)
Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag
erhoben.
Dieser beträgt:
a)
b)
bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 70 % des Beitrags;
bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 30 % des Beitrags;
(3)
Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der
Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
§6
Entstehen der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das
angeschlossen werden kann.
Grundstück
an die
öffentliche Abwasseranlage
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 5 Abs. 2
entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit entfallen
ist.
(3)
Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage
angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4)
In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des
Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein
dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§7
Beitragspflichtiger
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers
der Erbbauberechtigte.
-3-
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§8
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2)
Eine Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb nicht von der Pflicht zur
fristgerechten Zahlung.
3. Abschnitt Gebührenrechtliche Regelungen
§9
Abwassergebühren
(1)
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach § 4 Abs. 2
und § 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6
Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2)
In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 LWG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde
umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs.1 Satz 1 LWG NRW) wird
im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11a der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Vettweiß in der jeweils gültigen Fassung von
denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW
entspricht.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 10
Gebührenmaßstäbe
(1)
Die Gemeinde erhebt Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln
sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 11).
(3)
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten
(bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen
Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 12).
§ 11
Schmutzwassergebühr
(1)
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt
wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
-4-
(2)
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene
Frischwassermenge (Absatz 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (Absatz 4), abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (Absatz 5, 6 und 7).
(3)
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene
Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die
Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs der letzten 3
Jahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Falls kein
durchschnittlicher Wert ermittelt werden kann, wird für die Schätzung ein Verbrauch von 40 m³ pro Jahr und
je zum Haushalt gehörender Person zugrunde gelegt.
(4)
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde
berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der
durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der
Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht
ordnungsgemäß funktioniert.
(5)
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis
zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen
obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus
denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der
gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die
nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem
Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen
Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde
abzustimmen.
(6)
Alternativ zu Absatz 5 kann bei Bäckereien von der Gesamtwasserverbrauchsmenge ein Abzug von
20 % für nicht dem Kanal zugeführtes Wasser eingeräumt werden.
(7)
Alternativ zu Absatz 5 kann bei landwirtschaftlichen Betrieben pro Großvieheinheit (bei
Nichterreichung auch anteilig) und Jahr die Wassermenge um 11 m³ herabgesetzt werden; maßgebend ist
der Viehbestand zum 03. November des abzurechnenden Kalenderjahres.
Als Großvieh gelten:
a)
1 Pferd (über 1 Jahr)
b)
4 Kälber/Bullen (unter drei Monaten)
c)
2 Kälber/Bullen (von drei Monaten bis ein Jahr)
d)
1 Stück Jungvieh (über ein Jahr)
e)
1 Kuh
f)
30 Ferkel
g)
6 Schweine (von acht Wochen bis zur Endmast)
h)
3 Zuchtsauen
i)
5 Schafe/Ziegen
j)
300 Hühner
k)
400 Hähnchen
Weiter wird für je 1 ha landwirtschaftliche Ackerfläche ein Abzug von 1,5 m³ jährlich für das Spritzen der
Felder zugelassen.
-5-
Die zu veranlagende Wassermenge darf, nachdem ein Abzug gewährt worden ist, pro Jahr und je zum
Haushalt gehörender Person 40 m³ nicht unterschreiten.
(8)
Auf die Benutzung nach Absätzen 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW auf
der Grundlage der verbrauchten Frischwassermenge des Vorjahres erhoben.
(9)
Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser jährlich 3,14 Euro.
(10)
Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird die zugrunde zu legende
Wassermenge geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist. Dabei wird eine Abwassermenge von 3,33
m³ pro angefangenem Monat und je Person in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage ist die
Personenzahl des Tages, an dem die Gebührenpflicht nach § 12 Abs. 1 beginnt. Die geschätzte
Abwassermenge wird im Folgejahr nach dem tatsächlichen Verbrauch des Vorjahres abgerechnet.
§ 12
Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage
gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten
und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche
Abwasseranlage gelangen kann.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der
Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der
Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen
(Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über
die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem
Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt
wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für
ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute
(bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer
dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die
Änderungsanzeige gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten
Fläche wird mit dem 1. Tag des Jahres berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Abs. 1
jährlich 0,57 Euro.
(5) Für befestigte Flächen im Sinne des Abs. 1, die mit Rasengittersteinen oder wasserdurchlässigem
Pflaster (Ökopflaster) auf wasserdurchlässigem Untergrund verlegt sind (schwach versiegelte Flächen), wird
ein Gebührenabschlag in Höhe von 50% des Gebührensatzes nach Abs. 4 gewährt. Soweit erforderlich,
kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer die Vorlage von Nachweisen über die
Wasserdurchlässigkeit des verwendeten Materials und/oder des Untergrundes fordern. Kommt der
Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für die Gewährung eines
Gebührenabschlages keine geeigneten Angaben/Nachweise des Grundstückseigentümers vor, wird der
Gebührenabschlag nicht gewährt.
(6) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der
Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als
Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss den jeweils in
Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße
Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber.
Werden auf dem Grundstück entsprechende Anlagen betrieben, aus denen Schmutzwasser anfällt (z.B.
-6-
durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) und der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt
wird, wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die Wassermenge ist von dem Gebührenpflichtigen
durch Messung nachzuweisen. Im Fall des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage reduziert sich die für die
Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die
Anlage gelangt, um 50%, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m²
angeschlossener Fläche beträgt.
§ 13
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt.
(2)
Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht
nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die
Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben,
in dem die Veränderung erfolgt.
§ 14
Gebührenpflichtige
(1)
a)
b)
ist.
Gebührenpflichtige sind
der Grundstückseigentümer, bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an
gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige
gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der
Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu
erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu
dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage
festzustellen oder zu überprüfen.
§ 15
Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit
der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
(2) Die Abrechnung der Schmutzwassergebühren erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für
das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der
Gebührenpflichtigen bedienen.
(3) Das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für
das ablaufende Kalenderjahr. Die Gemeinde ist berechtigt, sich hierbei der Hilfe des zuständigen
Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 16
Vorausleistungen für Schmutzwassergebühren
-7-
(1)
Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres Vorausleistungen in
Höhe von 1/4 des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung
nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe bzw. aufgrund der begründeten Angaben der
Gebührenpflichtigen.
(2)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der
übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der
fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses
werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum
bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 17
Abschlagszahlungen für Niederschlagswassergebühren
Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe
von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahres- Niederschlagswassergebühr. Die
Gebühr entsteht am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres.
4. Abschnitt: Aufwandsersatz für Anschlussleitungen
§ 18
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die
Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage sind der Gemeinde
nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen.
(3)
Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur
Grundstücksgrenze.
§ 19
Ermittlung des Ersatzanspruchs
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung
werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück
mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
§ 20
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme.
§ 21
Ersatzpflichtige
(1)
Ersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigter oder sonst zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist.
(2)
Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.
(3)
Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung,
Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.
so
haften
die
-8-
§ 22
Fälligkeit des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23
Auskunftspflichten
(1)
Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu
überprüfen.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die
Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen
Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 24
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte
Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge Abwassergebühren, und der Kostenersatz gestundet,
ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 25
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 26
Rechtsmittel
Das
Verfahren
bei
Verwaltungsstreitigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung.
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
der
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2007.
-9-