Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 15.11.2007
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-79/2007
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2007
Gemeinderat am 13.12.2007
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung
für das Jahr 2008
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
2) Kalkulation der Gebühren
3) Sonstige Hinweise zur Gebührenkalkulation
Seite 1
Seite 2
Seite 3
(Anl. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c)
(Anl. 1, Alternativ Anl. 3)
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Innere Verrechnung (Erstattung für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten).
Personalkosten, sächliche Ausgaben und Fahrzeugkosten
Um eine höhere Genauigkeit bei der Kalkulation der Personal- und Sachkosten für das Jahr
2008 zu erreichen, wurde aus den Kosten der letzten 3 Jahren (2004-2006) ein Mittelwert
gebildet, der dann als Ansatz für das Jahr 2008 genommen wurde. In der Anlage 1 sind zum
Vergleich der Kostenentwicklung der vergangenen Jahre auch die für 2007 erwarteten
Kosten aufgeführt. Da es sich hier jedoch teilweise um Schätzwerte handelt, wurden diese
Werte bei der Errechnung des Mittelwertes nicht berücksichtigt.
Personalkosten Beamte, Angestellte, Arbeiter und Aushilfen:
Hierunter sind die Bezüge/Vergütungen/Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur
Zusatzversorgungskasse, Beihilfen und Pensionsrückstellungen laut Aufstellung des
Personalamtes erfasst (Anl. 1a).
Sächliche Ausgaben laut Aufstellung:
Unter sächliche Ausgaben sind alle sonstigen Sachkosten wie Steuern und Abgaben,
Bürobedarf, Post- und Fernsprechgebühren, Bekanntmachungen und Reisekosten erfasst
(Anl. 1 b).
Fahrzeugkosten
beinhalten alle Kosten für die Fahrzeuge der Gemeinde, soweit sie für den Bereich
Abwasserbeseitigung zum Einsatz kamen, inklusive Steuer und Versicherung (Anl. 1b).
Sonstige Sachkosten
Neben den sächlichen Ausgaben und den Fahrzeugkosten zählen die Ausgaben für
Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung und TVUntersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen, Betriebskosten der RÜB, Überlassung
von Hebedienstdaten, Sachverständigen und Gerichtskosten sowie die Beiträge an den
Erftverband (Abwasserabgabe und Unterhaltung der Kläranlagen) zu den Sachkosten. Die
Beiträge an den Erftverband stellen mit 59,65% den größten Anteil an den Gesamtkosten
dar. Die vorgenannten Kosten wurden durch den Fachbereich III ermittelt.
Innere Verrechnung
Verwaltungsgemeinkosten
Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer
Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Kalkulatorische Kosten
Abschreibungen (Anlage 2)
Die Abschreibungen wurden wie
/Herstellungskosten vorgenommen.
in
den
Vorjahren
von
den
Anschaffungs-
Die kalkulatorische Verzinsung (Anlage 2a, 2b, 2c) wurde wie bisher mit 5% errechnet.
Im Prüfbericht 2007 der Gemeindeprüfungsanstalt NRW wird empfohlen, eine einheitliche
Verzinsung des Anlagekapitals bei allen Gebührenkalkulationen anzunehmen. Bei den
anderen Gebührenkalkulationen wird von einem kalkulatorischen Zinssatz von 6%
ausgegangen, eine alternative Berechnung der ansatzfähigen Kosten sowie der
Gebührenkalkulation inkl. kalkulatorischer Verzinsung mit 6% ist als Anlage 3 beigefügt.
Einnahmen, Entgelte
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen und Erstattung
von Personal- und Sachkosten aus Eigenleistungen (Kanalbaumaßnahmen).
Ebenfalls von den Gesamtkosten abzuziehen sind die Gebühren für Straßenentwässerung.
Hierdurch sollen die Kosten abgedeckt werden, die durch die Einleitung von
Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen und Plätzen in das Kanalsystem entstehen. Die
Gebühren für Straßenentwässerung betragen 20% der Gesamtausgaben abzüglich der
Erstattung von Personal-/Sachkosten aus Eigenleistungen und der Erstattung der
Reparaturkosten von Hausanschlüsse. Die Gebühren für Straßenentwässerung werden aus
dem Bereich "Gemeindestraßen" (bisher Unterabschnitt 630) an die Abwasserbeseitigung
erstattet.
Sonderrücklage Abwasserbeseitigung
Aus der Sonderrücklage Abwasserbeseitigung, die zum 31.12.2006 45.533,05 € betrug,
werden voraussichtlich im Jahr 2007 ca. 5.000 € benötigt, um eine Kostenunterdeckung
auszugleichen. Für das Jahr 2008 werden 30.000 € aus der Rücklage entnommen. Dieser
Betrag wirkt sich kostenmindernd aus.
2)
Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Berechnungsgrundlage notwendig.
Berechnungsgrundlage ist der voraussichtliche Frischwasserverbrauch des Jahres 2008
abzüglich der lt. § 11, Absatz 5 und 7 der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
der Gemeinde Vettweiß.
Ebenso werden die durch Wasserrohrbrüche abzusetzenden Wassermengen von dem
voraussichtlichen Frischwasserverbrauch abgezogen.
Der Jahresdurchschnitt aus dem Gesamtverbrauch lt. Ablesung durch den WZV aus den
Jahren 2002-2006 beträgt (gerundet) 378.500 m³. Durchschnittlich wurden in den Jahren
2002-2006 jährlich ca. 23.500 m³ Wassermengen abgesetzt, so dass als
Berechnungsgrundlage 355.000 m³ bleiben.
Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühr 2008
Bei einer Summe von 1.523.847,19 € ansatzfähigen Kosten und einer
Berechnungsgrundlage von 355.000 m³ ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz in
Höhe von 4,29 €.
3) Sonstige Hinweise zur Gebührenkalkulation
Gebührenkalkulation und NKF
Zur Gebührenkalkulation im Allgemeinen sei gerade im Hinblick auf das im kommenden Jahr
einzuführende
NKF
vermerkt,
dass
Gebührenkalkulation
(Kostenrechnung,
Vorausberechnung) und NKF (Gewinn- und Verlustrechnung, Ist-Rechnung) zwei
unterschiedliche Rechnungskreise sind. Die Ansätze im Haushalt können von denen bei der
Kostenrechnung abweichen.
Eine Kostendeckung in der Gebührenkalkulation ist daher nicht gleich einem Ausgleich bei
der Gewinn- und Verlustrechnung.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende
Gebührenkalkulation zu beschließen.