Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
25 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.04.2009
Fachbereich: III
Az.: 61
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-32/2009
Vorlage
für den
Gemeinderat am 23.04.2009
- öffentlich -
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes zwischen K 28 / Waldweg / Tannenweg
in der Ortschaft Vettweiß ;
hier: Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und
Behördenbeteiligung
Begründung:
Für die Neuaufstellung des vg. Bebauungsplanes wurde die frühzeitige Beteiligung
der Bürger gem. § 3 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 BauGB durchgeführt. 2 Bürger und 16 Träger öffentlicher Belange
haben sich zur Planung geäußert, wobei 2 Bürger und 9 Träger öffentlicher Belange
Anregungen und Bedenken vorgebracht haben. Diese sind als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
A
Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. der
Wertungsvorschläge:
1.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen- Kreisstelle Düren
Schreiben vom 22.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Planung keine Bedenken bestehen. Es
wird angeregt, den Träger bei der Ausweisung der Ausgleichsflächen
frühzeitig zu beteiligen, da landwirtschaftliche Flächen betroffen sein können.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden. Das Verfahren wird gem.
§ 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) fortgesetzt. Eine
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen ist hiernach nicht erforderlich.
2.
Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND)
– Kreisgruppe DürenSchreiben vom 25.10.2007
Es werden Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben, weil das Plangebiet
in einem Auebereich mit hohen Grundwasserständen liegt. Auebereiche sind
grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.
Wertungsvorschlag:
Der Geologische Dienst weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das
Plangebiet nicht in einem Auebereich liegt. Das im Rahmen einer
archäologischen Recherche erstellte Geoprofil bestätigt die Aussage des
Geologischen Dienstes. Hiernach sind die Bedenken des BUND unbegründet.
Es werden Bedenken erhoben, weil die Nachbarschaft zur Kreisstraße 28 dem
Konfliktvermeidungsgebot (Lärm, Emissionen) widerspricht und dadurch
Forderungen nach einer Umgehungsstraße erwartet werden.
Wertungsvorschlag:
Die benachbarten Bebauungspläne Ve -10 und Ve-13 liegen gleichermaßen
an der Kreisstraße und haben keine Konflikte ausgelöst. Hiernach ist davon
auszugehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Ve 11 auch keine
Konflikte auslösen.
Es werden Bedenken erhoben, weil das Gebiet Lebensraum des Steinkauzes
ist.
Wertungsvorschlag:
Die Betroffenheit des Steinkauzes durch die Planung ist durch ein Fachbüro
untersucht worden. Im Ergebnis gibt es keine Hinweise auf ein Bruthabitat und
auf eine Besiedlung des Plangebietes durch den Steinkauz. Die Bedenken
konnten ausgeräumt werden.
Es werden Bedenken erhoben, weil die Anwendung der Eingriffsregelung nicht
erkennbar ist.
Wertungsvorschlag:
Der Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung.) Eine Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich ist hiernach nicht erforderlich.
3.
Geologischer Dienst NRW -LandebetriebSchreiben vom 30.10.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 und
der Untergrundklasse S, jedoch nicht in einem Auegebiet, sondern über
Flussaufschüttungen der Hauptterrasse mit Eifelschottern liegt. Darüber
hinaus wird auf den Bodentyp im Plangebiet (staunasser Pseudogley, der
nicht versickerungsfähig ist und bei dem bauliche Sicherungsmaßnahmen
notwendig sind) und die Grundwasserbeeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen hingewiesen. Es wird angeregt, diese Hinweise in den
Bebauungsplan aufzunehmen und das Plangebiet nach § 9 (5) BauGB zu
kennzeichnen.
Wertungsvorschlag:
Die Hinweise sollten zur Kenntnis genommen werden. Den Anregungen auf
Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB sowie der Aufnahme und Ergänzung von
Hinweisen im Bebauungsplan sollte gefolgt werden.
4.
RWE Power AG
Schreiben vom 05.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet
liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Aufgrund
dieser Bodeneigenschaften wird angeregt, eine Kennzeichnung nach § 9 (5)
BauGB und Hinweise auf die zu beachtenden bautechnischen Vorgaben in
den Plan aufzunehmen.
Wertungsvorschlag:
Es wird auf die Stellungnahme T10 Geologischer Dienst verwiesen. Der
Anregung auf Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB und Aufnahme von
Hinweisen sollte gefolgt werden.
5.
RWE Rhein-Ruhr AG
Schreiben vom 07.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger auf dem Flurstück 7,
Flur 10 eine 20-kV-Freileitung unterhält, die der direkten Stromversorgung in
Vettweiß dient. Es wird angeregt, die Freileitung bei der Planung zu
berücksichtigen und den Betrieb durch eine Baubeschränkung weiterhin zu
gewährleisten.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis auf die Freileitung sollte zur Kenntnis genommen werden. Mit
dem Versorgungsträger wurden bereits erste Abstimmungsgespräche bzgl.
der Freileitung geführt. Im Ergebnis ist die Stromversorgung mit der
Entwicklung des Baugebietes vereinbar (Verlegung der Leitung in einem
Teilbereich). Die erforderlichen Maßnahmen sollten im Rahmen der
Erschließung mit dem Versorgungsträger abgestimmt werden.
6.
Wehrbereichsverwaltung West
Schreiben vom 09.11.2007
Es wird angeregt, den Träger im weiteren Verfahren erneut zu beteiligen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Es wird auf die bestehende Erlasslage zu Beteiligungsverfahren für bauliche
Anlagen über 20 m über Grund hingewiesen.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden, wenngleich Gebäude
oder Bauteile über 20 m Höhe über Grund nicht geplant sind.
7.
Erftverband
Schreiben vom 09.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Realisierung des Bebauungsplans
die Kapazitäten auf der Kläranlage Vettweiß nahezu erschöpft sind und ohne
genaue Informationen zur geplanten Entwässerung dem Plan nicht
uneingeschränkt zugestimmt werden kann.
Wertungsvorschlag:
Es liegt eine Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros Lützenberger &
Jansen vor, auf deren Grundlage eine Zustimmung zur Planung erteilt werden
kann.
Es wird angeregt, den Zustand, die Funktion und den rechtlichen Status des
Grabens im Plangebiet zu klären.
Wertungsvorschlag:
Es ist bekannt, dass es sich beim Mersheimer Graben um ein Gewässer II.
Ordnung in erheblich verändertem Zustand handelt. Der Umweltbericht sollte
diesbezüglich ergänzt werden.
8.
Kreisverwaltung Düren
Schreiben vom 09.11.2007
Verkehr / Erschließung:
Es wird angeregt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße am
Knotenpunkt K 28 / Tannenweg eine Linksabbiegespur einzurichten. Die
Abbiegespur ist unabhängig von der Zahl der abbiegenden Fahrzeuge
vorzusehen. Die Planung ist mit dem Straßenbaulastträger und dem
Straßenverkehrsamt abzustimmen Die Gemeinde Vettweiß hat im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens Ve 13 (Seniorenheim) zugesagt, Maßnahmen
zur Verkehrsverbesserung im Rahmen der Beplanung des jetzigen Bereichs
vorzusehen. Daher wird angeregt, den Bau einer Linksabbiegespur verbindlich
festzuschreiben.
Wertungsvorschlag:
Weil der Knotenpunkt K 28 / Tannenweg außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans liegt, wird die Gestaltung der K 28 im Rahmen des
Erschließungsvertrags zwischen Gemeinde und Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Kreis Düren verbindlich geregelt.
Es wird auf die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW
hingewiesen sowie darauf, dass notwendige Schallschutzmaßnahmen durch
den Veranlasser der Bauleitplanung durchzuführen sind und im Bereich des
Wohngebietes erfolgen müssen.
Wertungsvorschlag:
Den Hinweisen wird im Bebauungsplan bereits durch Festsetzung des
Schallschutzwalls entlang der Kreisstraße entsprochen.
Es wird angeregt, im Bereich der geplanten Rad- und Fußwege mit Anbindung
an die K 28 die erforderlichen Sichtdreiecke zu prüfen und in den
Bebauungsplan einzutragen.
Wertungsvorschlag:
Die Sichtverhältnisse sind geprüft. Zwischen Fahrbahnrand und Fuß des
Schallschutzwalls (Grenze des Plangebiets) liegt auf 4,50 m Breite der
Straßenseitengraben des Straßenbaulastträgers. Eine Darstellung von
Sichtdreiecken außerhalb des Bebauungsplans ist deshalb nicht erforderlich.
Es wird angeregt, durch bauliche Maßnahmen eine direkte Durchfahrt von der
K 28 in die geplanten Rad- und Fußwege zu unterbinden (bspw. Sperrbügel).
Die Maßnahmen sind mit dem Straßenbaulastträger und dem
Straßenverkehrsamt abzustimmen
Wertungsvorschlag:
Die Anregung sollte zur Kenntnis genommen und in den Erschließungsvertrag
aufgenommen werden.
Aufgrund der im Planentwurf festgesetzten Breite der Erschließungsstraßen
wird davon ausgegangen, dass die Erschließungswege als
Mischverkehrsflächen ausgebaut werden. Daher wird angeregt, bei der
Planung und Gestaltung die Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen.
Wertungsvorschlag:
Die Haupterschließungsstraße zwischen Tannenweg und Waldweg erhält bei
7,50 m Kronenbreite und 4,75 m Fahrbahnbreite inkl. befahrbarer 3 SteinRinnenanlage zum 1,05 m breiten Bankett einen einseitigen, 1,50 m breiten,
Gehweg.
Die Stichstraßen und Wendeanlagen sind als Mischverkehrsflächen geplant.
Eine Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt im Zuge der späteren
verbindlichen Ausbauplanung.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Es wird darauf hingewiesen, dass noch nicht ausreichend nachgewiesen ist,
ob der anstehende Boden tatsächlich versickerungsfähig ist. Da die
Durchlässigkeit des vorhandenen Bodentyps auf kurze Entfernung schwanken
kann, ist das Heranziehen von Gutachten aus nahe liegenden Vorhaben – wie
geschehen – nicht immer möglich. Es wird angeregt, bis spätestens zur
Offenlage die Versickerungsfähigkeit des Bodens nachzuweisen und die Lage
des geplanten Versickerungsbeckens planungsrechtlich zu sichern.
Wertungsvorschlag:
Der Boden ist im Plangebiet nicht hinreichend versickerungsfähig. In
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wurde deshalb ein
Entwässerungskonzept erstellt, welches einerseits die Rückhaltung des
Niederschlagswassers in drei Rückhaltebecken und die gedrosselte Einleitung
in den Mersheimer Graben vorsieht. Zum anderen wird ein Teil des
Niederschlagswassers über die Mischwasserkanalisation im Kuhweg
abgeleitet. Im Ergebnis sind Hinweis und Anregung überholt.
Uferrandstreifen:
Bei einem Ausbau der Straße „Waldweg“, die an den Mersheimer Bach
angrenzt, darf dieser Ausbau nur zur dem Bach abgewandten Seite erfolgen.
Es ist zu prüfen, ob durch eine Verschiebung die Anlage eines Uferstreifens
gemäß § 97 (6) Landeswassergesetz (3 m ab Böschungsoberkante des
Fließgewässers) möglich ist.
Wertungsvorschlag:
Der Ausbau des Weges parallel zum Graben zur Erschließungsstraße erfolgt
zur Graben abgewandten Seite. Von einer Verschiebung des „Waldwegs“
sollte aus Kostengründen abgesehen werden, zumal in der Straße bereits ein
Schmutzwasserkanal liegt.
Hochwasserschutz:
Für die Beurteilung des überregionalen Hochwasserschutzes bzw. der
Leistungsfähigkeit der Gewässer im Einzugsgebiet der Erft wird auf den
Erftverband verwiesen.
Wertungsvorschlag:
Der Erftverband ist am Verfahren beteiligt worden
Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege:
Es wird angeregt, bezüglich des Steinkauzvorkommens im Planbereich eine
vertiefende Untersuchung durchzuführen. Die letzten Daten zur
Steinkauzkartierung stammen aus den 1990er Jahren. Auf die Stellungnahme
des BUND wird verwiesen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung auf eine vertiefende Untersuchung des Steinkauzvorkommens
ist bereits gefolgt worden. Im Ergebnis gibt es keine Hinweise auf ein
Bruthabitat und auf eine Besiedlung des Plangebietes durch den Steinkauz.
Eine Wiederbesiedlung wird als wenig wahrscheinlich eingestuft.
Es wird darauf hingewiesen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag
unter dem Vorbehalt der vertiefend zu prüfenden Artenschutzaspekte
(Steinkauz) nachvollziehbar und akzeptabel ist
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden. Der Vorbehalt ist
ausgeräumt.
9.
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Schreiben vom 12.12.2007
Es wird auf die Stellungnahmen vom 18.12.2001 und 16.12.2002 verwiesen,
worin darauf hingewiesen wird, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass im Plangebiet
Kulturgüter (Bodendenkmäler) erhalten sind, die entscheidungserheblich für
die Planung sein werden. Mit Verweis auf das Denkmalrecht wird zur
Ermittlung der erheblichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische
Kulturgut die Erstellung eines Fachgutachtens angeregt. Das Ergebnis des
Gutachtens wird vom Träger abschließend bewertet und bildet die
Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung zur Erstellung eines Fachgutachtens ist gefolgt worden. Im
Rahmen der mit dem Träger abgestimmten und abgeschlossenen
Untersuchung haben sich Hinweise auf Bodendenkmäler nicht bestätigt.
Unabhängig von der Untersuchung enthält der Bebauungsplan den Hinweis
auf die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit möglichen
Bodendenkmalfunden bei Umsetzung der Planung. Der Umweltbericht wird
um die neu gewonnen Erkenntnisse ergänzt.
10.
Karl-Heinz und Regina Kobertz
Schreiben vom 22.10.2007
Es wird angeregt, das Flurstück 398, Flur 9, welches den Vortragenden
gehört, nicht in den Bebauungsplan einzubeziehen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung sollte gefolgt werden, das Flurstück wird nicht mehr in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
11.
Irmgard Janowski und Christel Leufgen
Schreiben vom 05.11.2007
Es werden Änderungen zur besseren Nutzbarkeit der überbaubaren
Grundstücksflächen auf dem Grundstück der Vortragenden angeregt.
Wertungsvorschlag:
Der Bebauungsplan ist im Zusammenhang mit der Verkehrs- und
Entwässerungsplanung überarbeitet und optimiert worden.
Es wird angeregt, den ca. 7 m breiten Streifen zwischen bestehendem
Wohnhaus und Schallschutzwall von Bebauung frei zu halten.
Wertungsvorschlag:
Für eine Bebauung ist der zwischen Wohnhaus und Schallschutzwall
verbleibende Grundstücksstreifen zu schmal. Er wird deshalb nicht als
Baufläche, sondern als private Grünfläche festgesetzt.
B
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf ist mit Begründung für die Dauer
eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Auswirkungen auf den Haushalt: