Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 374/2007
18.10.2007
Az.: 60.3
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
14.11.2007
Kreisausschuss
28.11.2007
Kreistag
11.12.2007
Kreiskulturlandschaftsprogramm
Änderung der Richtlinie
Sachbearbeiter/in: Frau Pantenburg
Tel.: 567
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Umstellung des genehmigten Kreiskulturlandschaftsprogrammes auf die
Verordnung (EG) Nr. 1698 / 2005 auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen im Vertragsnaturschutz.
Die Verwaltung wird ermächtigt künftige Änderungen der Richtlinie als Geschäft der laufenden
Verwaltung vorzunehmen, sofern diese nicht zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen des
Kreises führen.
2
Begründung:
Der Kreis Euskirchen hat 2000 die Umstellung des 1996 aufgestellten Kreiskulturlandschaftsprogrammes auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beschlossen. Die damalige
Förderperiode der EU und damit auch das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ ist Ende 2006
ausgelaufen.
Das NRW-Programm setzt den Rahmen für sämtliche von der EU kofinanzierte Maßnahmen zur
ländlichen Entwicklung. Hierzu gehört als ein Baustein auch der Vertragsnaturschutz.
Die nächste Förderperiode wird sich wieder über sieben Jahre, von 2007 bis 2013, erstrecken. Die
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, bisher die rechtliche Grundlage der Zweiten Säule der Europäischen
Agrarpolitik, wurde durch die Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
abgelöst.
Das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ 2007 – 2013 zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung für
den ländlichen Raum in NRW wurde am 05. September 2007 von der EU-Kommission genehmigt.
Die daraus hervorgegangene Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im
Vertragsnaturschutz sieht u.a. Änderungen in der Zuständigkeit, den Programmbausteinen und der
Prämienhöhe vor.
Alleinige Bewilligungsbehörden sind in der neuen Förderperiode die Kreise und kreisfreien Städte.
Dabei
ging
das
bisher
vom
Amt
für
Agrarordnung
Euskirchen
durchgeführte
Ackerrandstreifenprogramm in die Zuständigkeit des Kreises über.
Außerdem sind sämtliche Prämien neu kalkuliert worden. Dabei sind in allen Bereichen,
insbesondere bei der Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünland, die
Prämien gesenkt worden.
Auch bei der Verteilung der Finanzierungsanteile ist es zu Änderungen gekommen. Das Land
beteiligt sich weiterhin in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62
LG mit 100 %, auf sonstigen Flächen bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne mit 80 %
und in sonstigen Gebieten mit 60 %. Der restliche Finanzierungsanteil wird vom Kreis Euskirchen
aufgebracht. Jedoch beteiligt sich die EU an der Finanzierung des Landes und des Kreises nicht wie
bisher zu 50 %, sondern nur noch zu 45 %.
Da bereits jetzt ca. 85 % der Vertragsnaturschutzflächen des Kreises in Naturschutzgebieten oder auf
Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG liegen und somit für den Kreis kein Eigenanteil
anfällt, ist nicht zu erwarten, dass durch die Absenkung erhöhte Kosten auf den Kreis zukommen. Der
Kreisanteil wird in den nächsten Jahren mit Fertigstellung der Landschaftspläne Bad Münstereifel und
Zülpich sogar noch weiter gesenkt werden können.
Der Text der Kreisrichtlinie basiert inhaltlich auf der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz des Landes
NRW.
Da davon auszugehen ist, dass künftig redaktionelle Änderungen an der Rahmenrichtlinie
Vertragsnaturschutz erfolgen, soll die Verwaltung ermächtigt werden, diese als Geschäft der
laufenden Verwaltung vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Änderungen, die zu erheblichen
finanziellen Mehrbelastungen des Kreises führen werden. In diesen Fällen soll auch künftig eine
politische Beratung erfolgen.
3
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)