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Beschlussvorlage GB (Kreiskulturlandschaftsprogramm Änderung der Richtlinie)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
Beschlussvorlage GB (Kreiskulturlandschaftsprogramm
Änderung der Richtlinie) Beschlussvorlage GB (Kreiskulturlandschaftsprogramm
Änderung der Richtlinie) Beschlussvorlage GB (Kreiskulturlandschaftsprogramm
Änderung der Richtlinie)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 374/2007 18.10.2007 Az.: 60.3 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 14.11.2007 Kreisausschuss 28.11.2007 Kreistag 11.12.2007 Kreiskulturlandschaftsprogramm Änderung der Richtlinie Sachbearbeiter/in: Frau Pantenburg Tel.: 567 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Umstellung des genehmigten Kreiskulturlandschaftsprogrammes auf die Verordnung (EG) Nr. 1698 / 2005 auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz. Die Verwaltung wird ermächtigt künftige Änderungen der Richtlinie als Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen, sofern diese nicht zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen des Kreises führen. 2 Begründung: Der Kreis Euskirchen hat 2000 die Umstellung des 1996 aufgestellten Kreiskulturlandschaftsprogrammes auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beschlossen. Die damalige Förderperiode der EU und damit auch das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ ist Ende 2006 ausgelaufen. Das NRW-Programm setzt den Rahmen für sämtliche von der EU kofinanzierte Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung. Hierzu gehört als ein Baustein auch der Vertragsnaturschutz. Die nächste Förderperiode wird sich wieder über sieben Jahre, von 2007 bis 2013, erstrecken. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, bisher die rechtliche Grundlage der Zweiten Säule der Europäischen Agrarpolitik, wurde durch die Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) abgelöst. Das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ 2007 – 2013 zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung für den ländlichen Raum in NRW wurde am 05. September 2007 von der EU-Kommission genehmigt. Die daraus hervorgegangene Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz sieht u.a. Änderungen in der Zuständigkeit, den Programmbausteinen und der Prämienhöhe vor. Alleinige Bewilligungsbehörden sind in der neuen Förderperiode die Kreise und kreisfreien Städte. Dabei ging das bisher vom Amt für Agrarordnung Euskirchen durchgeführte Ackerrandstreifenprogramm in die Zuständigkeit des Kreises über. Außerdem sind sämtliche Prämien neu kalkuliert worden. Dabei sind in allen Bereichen, insbesondere bei der Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünland, die Prämien gesenkt worden. Auch bei der Verteilung der Finanzierungsanteile ist es zu Änderungen gekommen. Das Land beteiligt sich weiterhin in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG mit 100 %, auf sonstigen Flächen bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne mit 80 % und in sonstigen Gebieten mit 60 %. Der restliche Finanzierungsanteil wird vom Kreis Euskirchen aufgebracht. Jedoch beteiligt sich die EU an der Finanzierung des Landes und des Kreises nicht wie bisher zu 50 %, sondern nur noch zu 45 %. Da bereits jetzt ca. 85 % der Vertragsnaturschutzflächen des Kreises in Naturschutzgebieten oder auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG liegen und somit für den Kreis kein Eigenanteil anfällt, ist nicht zu erwarten, dass durch die Absenkung erhöhte Kosten auf den Kreis zukommen. Der Kreisanteil wird in den nächsten Jahren mit Fertigstellung der Landschaftspläne Bad Münstereifel und Zülpich sogar noch weiter gesenkt werden können. Der Text der Kreisrichtlinie basiert inhaltlich auf der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz des Landes NRW. Da davon auszugehen ist, dass künftig redaktionelle Änderungen an der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz erfolgen, soll die Verwaltung ermächtigt werden, diese als Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Änderungen, die zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen des Kreises führen werden. In diesen Fällen soll auch künftig eine politische Beratung erfolgen. 3 gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)