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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 374/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
141 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19

Inhalt der Datei

Umstellung eines genehmigten Kreiskulturlandschaftsprogrammes auf die Verordnung (EG) Nr. 1698 / 2005 Richtlinien für das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen Einleitung Das durch Erlass des MURL vom 16.10.1996, Az. III B 5 – 941.06.05.00 genehmigte Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen wird auf der Basis der vorläufigen Rahmenrichtlinien des Vertragsnaturschutzes vom 27.06.2007 umgestellt. Die im Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen genannten speziellen Zielsetzungen bleiben unverändert. Grundsätzliches Ziel des Kreiskulturlandschaftsprogramms ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Richtlinien gewähren das Land und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes. Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Kreis Euskirchen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden: 2.1.1 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland - durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG, - durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFHGebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten, - durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen, - durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung. 2.1.2 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen - durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern und Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften. 2.1.3 Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer extensiven Unternutzung. 3 Zuwendungsempfängerin/ Zuwendungsempfänger Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter 4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Förderfähig sind Flächen im Kreis Euskirchen. 4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen. 4.3 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums spätestens bis zum 30. 6. des Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres. 5 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen/ Pflichten der Zuwendungsempfänger / Förderbereiche 5.1. Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden. Die Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens. 5.1.1 Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren. 5.1.2 Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen. 5.1.3 Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross Compliance). Sofern diese Anforderungen sich verändern, wird auf Nr. 8.6.4 dieser Richtlinien verwiesen. 5.2 Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind. Abweichend hiervon kann der Kreis Euskirchen bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewähren. 5.3 Förderbereiche 5.3.1 Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren. Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und Würdigkeit in bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen/kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23,24 und § 26 LG - festgesetzt worden ist. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i. S. der Nr. 5.3.1 5.3.2 Außerhalb der in Nr. 5.3.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von Maßnahmen zulässig, wenn der Kreis Euskirchen die Bedeutung der Fläche für den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den Naturschutz feststellt. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung 6.1 Zuwendungsart Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung. Bagatellgrenze 125,--€/Bewilligung 6.3 Form der Zuwendung Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt. 6.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung 6.4.1 Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1. 6.5 An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt: 6.5.1 in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG sowie auf Flächen, die sich bereits in der Förderung befinden bzw. deren Förderung fortgesetzt wird und die nach dem LG früherer Fassung als gesetzlich geschütztes Biotop galten bei allen Maßnahmen mit 100% 6.5.2 landesweit bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit 100% 6.5.3 auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nr. 5.3.1 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1 - bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80 %, in sonstigen Gebieten mit 60 %. 6.5.4 In Fördergebieten der Nr.5.3.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1 - bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 40 %, - in sonstigen Gebieten mit 30 %. 6.5.5 Der restliche Finanzierungsanteil wird von dem Kreis Euskirchen aufgebracht. 6.6 EG- Kofinanzierung 6.6.1 Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise/kreisfreien Städte bei den Maßnahmen der Nr. 5.3.1 mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (vgl. Anlage 1) zu 45 % unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze der EU je ha/Jahr. 6.6.2 Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 5.3.2 erfolgt ohne EU-Beteiligung. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Anrechnungspflichten/Kumulation 7.1.1 Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landwirtschaftung (MSL) sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation sind mit Ausnahme der Förderung der Ackerextensivierung auf die Fläche in vollem Umfang anzurechnen. Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle) ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen. 7.1.2 Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist nur in den in Anlage 1 ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien. 7.2 Wechsel der Verpflichtung/Änderung der Verpflichtung/Rückzahlungsverpflichtungen 7.2.1 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile davon, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück, müssen die Zuwendungsempfangenden oder deren Rechtsnachfolger die für diese Flächen in der Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode ablehnen. 7.2.2 Die Bestimmungen der Nr. 7.2.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 7.2.1 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen. 7.2.3 Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Richtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam. 7.2.4 In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann der Kreis Euskirchen Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: • • • • • • bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung der Maßnahme nicht vorherzusehen war, bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes, bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind dem Kreis Euskirchen schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben oder nach den Umständen hätten Kenntnis erlangt haben müssen. Können die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben werden. 7.3 Offensichtliche Irrtümer/Schuldloses Verhalten der Zuwendungsempfänger/ Selbstanzeige 7.3.1 Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung offensichtliche Irrtümer, kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn der Kreis Euskirchen den offensichtlichen Irrtum anerkennt. 8 Rückforderung, Kürzungen, Sanktionen 8.1 Die nachfolgenden Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen bei Flächenabweichungen finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich richtige Angaben vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass sie keine Schuld trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen. 8.2 Die nachfolgenden Regelungen bei Flächenabweichungen finden ebenfalls keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich darüber informiert haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger von der Absicht der Behörde Kenntnis erlangt haben, bei ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde sie bereits über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben. Tatbestände des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an die tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. 8.3 Rückforderungen/Sanktionen 8.3.1 Die Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen wird gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen sowie Kürzungen oder Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgen gemäß Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. 8.3.2 Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 8.3.3 Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross Compliance gemäß Nr. 5.1.3 einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor) von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendung gekürzt. Maßgeblich für die Kürzung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kürzung erfolgt durch die EG-Zahlstelle. 8.4 Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen 8.4.1 Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb der Förderung dieser Richtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe. 8.4.2 Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung auch für vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt wird. 8.4.3 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im betreffenden Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gekürzt, wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha beträgt, aber nicht mehr als 20% ausmacht. 8.4.4 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 20%, wird im Jahr der Feststellung für die betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Zuwendung auf der Basis dieser Richtlinien gewährt. 8.4.5 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 30%, so werden die Zuwendungsempfänger im Jahr der Feststellung von allen Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe auf der Basis des Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen. 8.4.6 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz über 50%, sind die Zuwendungsempfänger zusätzlich zu der Sanktionierung der Nr.8.4.5 bis zu einer Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. 8.4.7 Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Antragstellende für das betreffende ELER- Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, die auf der Basis des Art. 39 der ELER- Verordnung beantragt wird, ausgeschlossen. 8.4.8 Der Betrag, der sich aus den Rückforderungen bzw. Ausschlüssen der Nrn. 8.4.6 und 8.4.7 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der ELER- Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Zuwendungsempfänger im Rahmen ihrer Förderanträge Anspruch haben, die sie in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellen. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo. 8.5 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien 8.5.1 Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen unabhängig von den in Nr. 8.4 getroffenen Regelungen bei Flächenabweichungen nicht erfüllt, wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert. Gewährte Zuwendungen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden. 8.5.2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. 8.5.3 Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer des festgestellten Verstoßes. 8.5.3.1 Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist. 8.5.3.2 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. 8.5.3.3 Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. 8.5.4 Beruhen die Verstöße auf absichtlichem Handeln oder absichtlichen Falschangaben, so werden die Zuwendungsempfänger in dem Jahr der Feststellung sowie im folgenden Jahr von Zuwendungen auf der Basis dieser Richtlinien ausgeschlossen. 8.5.5 Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften. 8.5.6 Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nr. 8.5.3 werden nachfolgende Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der Sanktionen darstellen. 8.5.6.1. Verpflichtungen der Ackerextensivierung 8.5. 6.1.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei • mindestens dreimaligem Bewilligungszeitraums Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb des 8.5. 6.1.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei • Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Verbot von Ablagerungen 8.5. 6.1.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei • Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen 8.5.6.2 Verpflichtungen der Grünlandextensivierung 8.5.6.2.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei • • Verstoß gegen das Umwandlungsverbot Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen • • Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums 8.5.6.2.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei • • • • • Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen 8.5.6.2.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50% gekürzt bei • • • Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Besatzdichte Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf weiteren Flächen Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten 8.5.6.2.4 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei • • Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen Nichtgewährung der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen zusätzlich zur 8.5.6.3 Verpflichtungen der Streuobstwiesenpflege 8.5.6.3.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit zurückgefordert bei • Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen 8.5.6.3.2 Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei • • Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der Obstbäume 8.5.6.3.3 Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei • Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung) 8.5.6.3.4 Der Zuwendungsbetrag wird um 25% gekürzt bei • sonstigen Verstößen gegen weitere Auflagen zur extensiven Grünlandnutzung wie z.B. Besatzdichten, Tierarten und Nutzungszeiten 8.6 Rückforderungen/ Verjährungsfristen 8.6.1 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallende Zinsen können mit der nächsten Zahlung aufgrund dieser Richtlinien verrechnet werden, wenn die nächste Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist. 8.6.2 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt. 8.6.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren haben, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelten, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre. Für Beträge, die aufgrund von Sanktionen zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 8.6.4 Ist aufgrund von strengeren Cross Compliance – Anforderungen gemäß Nr. 5.1.3 die Höhe der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme während der Bewilligungsperiode nach unten anzupassen, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch der Zuwendungsempfänger aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen werden nicht zurückgefordert. 9 Verfahren und Kontrolle 9.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach diesen Richtlinien ist schriftlich zu stellen. Entsprechende Formulare stellt der Kreis Euskirchen bei Bedarf zur Verfügung. 9.2 Bewilligungsverfahren 9.2.1 Bewilligungsbehörde für Maßnahmen im Geltungsbereich des Kreiskulturlandschaftsprogramms Euskirchen ist der Kreis Euskirchen. Der Kreis Euskirchen ist in das EG-Zahlstellenverfahren eingebunden. 9.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfangenden einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. 05. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle). 9.4. Verwendungsnachweisverfahren/Kontrollverfahren 9.4.1 Als Verwendungsnachweis gelten der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden. 9.4.2 Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen – in geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens – durchzuführen. 9.4.3 Die allgemeinen Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission v. 23.April 2004 (ABl.L141 vom 30.04.2004,S.18) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Es ist darauf zu achten, dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 9.4.4 Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. 9.5 Zu beachtende Vorschriften 9.5.1 Soweit in diesen Richtlinien nicht abweichend geregelt gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen die VV zu § 44 LHO. 10 Übergangsvorschriften Bereits bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung für den restlichen Verpflichtungszeitraum abgewickelt. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am (bzw. rückwirkend zum) 01.07.2007 in Kraft, sie tritt am 31.12.2012 außer Kraft. Die Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms vom 01.07.2003 werden aufgehoben. Anlagen zum Kreiskulturlandschaftsprogramm Anlage 1: Bewirtschaftungsauflagen Anlage 2: Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten Anlage 1 Bewirtschaftungsauflagen Anlage „Ackerextensivierung“ 4000 bis 4042 Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern / Ackerstreifen* zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker (wie z.B. Ackerwildkräuter, Feldhamster, Rebhuhn, Feldhase, Feldlerche, Grauammer, Wachtelkönig, Wachtel und Kiebitz) 4000 Extensive Ackernutzung landesweit 1. Alternative - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren - Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung - Verzicht auf Gülle und Klärschlamm - Verzicht auf Untersaaten - Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/Silage u. a.) Ausgleichsbetrag ha/Jahr 350,-- € 4010 Extensive Ackernutzung landesweit 2. Alternative - Verzicht auf chemisch - synthetischen Stickstoffdünger - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren - Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung - Verzicht auf Gülle und Klärschlamm - Verzicht auf Untersaaten - Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/Silage u. a.) Ausgleichsbetrag ha/Jahr 475,-- € 4021 bis 4042 Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen Von den nachfolgend genannten Maßnahmen ist mindestens eine für die Dauer der gesamten Bewilligungsperiode durchzuführen, zusätzlich können weitere Maßnahmen auch in einzelnen Jahren vereinbart und miteinander kombiniert werden: Ausgleichsbetrag/ha/Jahr • Verpflichtung zur Untersaat • Verzicht auf Tiefpflügen (4022) (Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt) (4021) 108,-- Euro 35,-- Euro • Verzicht auf Bodenbearbeitung (4023) - zwischen 22. März bis 5. Mai - zwischen 1. April bis 15.Mai 201,-- Euro 272,-- Euro • Stehen lassen von Stoppeln (4024) - bis mind.15 Oktober (bei Wintergerste 20. September) - bis 28. Februar des Folgejahres 141,-- Euro 141,-- Euro • Ernteverzicht und Stehen lassen von Getreide (4025) - bis mind. 15 Oktober (bei Wintergerste 20. September) - bis 28. Februar des Folgejahres 1157,-- Euro 1157,-- Euro • Doppelter Saatreihenabstand im Getreide (4026) 159,-- Euro • Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (4031) (Wachstumsregulatoren erlaubt) 327,-- Euro • Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln bei jährlich einmaligem Einsatz nach vorheriger Zustimmung (4032) 270,-- Euro • Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide (4033) 153,-- Euro • Verzicht auf Düngung (4034) 420,-- Euro • Verzicht auf organische Düngung mit Ausnahme von Festmist (4035) - bei Verwertung der Gülle im Betrieb 119,-- Euro - bei Gülleabgabe 217,-- Euro • Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung - Schwarzbrache - (4041) 625,-- Euro • Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Einsaat (4042) mit geeignetem Saatgut (z.B. Luzerne, Kleegras) - einjährig 859,-- Euro - mehrjährig 680,-- Euro Der Förderhöchstbetrag / ha / Jahr liegt bei 1157,-- Euro *Bei einer Ackerstreifenförderung kann die Maßnahme auf einem Schlag innerhalb der Bewilligungsperiode unter Beibehaltung der bewilligten Größe der Extensivierungsfläche rotieren. Findet eine Rotation nicht statt, kann nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde max. 2mal in der jeweiligen Förderperiode eine selektive Grasbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Die in der Maßnahme „Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen“ genannten Einzelmaßnahmen sind mit den vorgenannten Extensivierungsmaßnahmen auch in Einzeljahren kombinierbar. Anlage „Grünland“ 4100 Umwandlung von Acker in Grünland in NATURA-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und episodisch überschwemmten Auenlagen sowie in Moorpufferzonen Ausgleichsbetrag/ha/Jahr • Umwandlung von Acker in Grünland 124,-- Euro Die Förderung ist nur für die Dauer einer Bewilligungsperiode (5 Jahre) und in Verbindung mit einer Extensivierung nach Anlage „Grünland“ förderfähig. 4121 und 4122 Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung* - Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - Verzicht auf Pflegeumbruch - Grundsätzlicher Verzicht auf Nachsaat (nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich) Ausgleichsbetrag ha/Jahr 200,-- € bei Beweidung (4121) 250,-- € bei Mahd (4122) *Eine Förderung ist nur für die Dauer von 10 Jahren und in der Regel als Erstextensivierung nach diesen Richtlinien förderfähig. Das Angebot gilt für Fettwiesen und Fettweiden. 4131 bis 4170 Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen* 4131 bis 4142 Extensive Weide- und Mähweidenutzung 1 In den nachfolgend genannten Zeiträumen ist eine eingeschränkte Weidenutzung mit 2 bzw. 4 GVE Besatzdichte je ha zulässig. Es besteht Beweidungspflicht. Vor dem genannten Zeitraum sind lediglich die zulässigen Pflegemaßnahmen (u. a. Schleppen, Walzen) möglich; nach den genannten Zeiträumen können die Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen. Verlängerungen dieses Zeitraumes der zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungs-verlauf nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. max. 2 GVE (vgl. Anlage 2) Besatzdichte: unter 200 m ü.NN 200 - 400 m ü.NN über 400 m ü.NN 15.03. 15.06. 01.04. 01.07. 01.04.15.07. ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stickstoff-Dünger und Pflanzenschutzmittel ³; Verzicht auf Pflegeumbruch ganzjährig: Verzicht auf jegliche N-Düngung4 und Pflanzenschutzmittel ³, Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 280,-- Euro (4131) Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 335,-- Euro (4132) ganzjährig: Verzicht auf jegliche N-Düngung4 und Pflanzenschutzmittel ³, Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch max. 4 GVE (vgl. Anlage 2) Besatzdichte 2 unter 200 m ü.NN 200 – 400 m ü.NN über 400 ü.NN ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stickstoff-Dünger und Pflanzenschutzmittel ³, Verzicht auf Pflegeumbruch 15.03. 15.06. 01.04. 01.07. 01.04. 15.07. Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 250,-- Euro (4141) 1 2 3 4 Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 300,-- Euro (4142) Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird. Auf Kleinstflächen kann bei Rinderbeweidung folgende GVE-Beweidung zugelassen werden: - bei Flächen unter 0,5 ha: 2 GVE/Fläche - bei Flächen von 0,5 bis 1 ha: 4 GVE/Fläche. Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden. Bei bestimmten Biotoptypen wie z.B. Borstgrasrasen, Heiden u.a. ist ein vollständiger Düngeverzicht vorzuschreiben. 4151 bis 4160 Extensive Wiesen- und Mähweidenutzung Eine Nutzung ist ab den genannten Zeitpunkten zulässig. Es besteht eine Mahdpflicht. Ist witterungsbedingt eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktagen) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen. Nach dem zulässigen Nutzungszeitpunkt können Nachbeweidung sowie zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen. Pflege- und Düngemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind grundsätzlich vor den in Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf, einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. 1 2 3 4 ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stickstoff-Dünger und Pflanzenschutzmittel ³ Verzicht auf Pflegeumbruch ganzjährig: Verzicht auf jegliche N-Düngung4 und Pflanzenschutzmittel ³ Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch unter 200 m ü.NN 200–400 m ü.NN über 400 m ü.NN ab 20.05. (15.03.) 2 ab 01.06. (01.04.) 2 ab 15.06. (01.04.) 2 Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 280,-- Euro (4151) Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 300,-- Euro (4152) ab 01.06. (15.03.) 2 ab 15.06. (01.04.) 2 ab 30.06. (01.04.) 2 Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 300,-- Euro (4153) Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 330,-- Euro (4154) ab 15.06. (15.03) 2 ab 01.07. (01.04.) 2 ab 15.07. (01.04.) 2 Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 320,-- Euro (4155) Ausgleichsbetrag/ha/ Jahr 380,-- Euro (4156) Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird. Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich entscheidenden Phase (Aussaamung). Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 20,-Euro/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Bewirtschaftungsverschiebung (maximal 60,--Euro) gezahlt (Maßnahme 4160). Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden. Bei bestimmten Biotoptypen wie z.B. Borstgrasrasen, Heiden u.a. ist ein vollständiger Düngeverzicht vorzuschreiben. * Aus naturschutzfachlichen Gründen kann während einer Bewilligungsperiode zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren bei entsprechender Anpassung der Prämie gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe (Düngung, Pflanzenschutz) beibehalten wird. 4170 Extensive ganzjährige Standweide * Ausgleichsbetrag/ha/Jahr 200,-- Euro - Flächengröße mindestens 10 ha Verbot der Düngung Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln Beweidungsdichte max. 0,6 GVE/ha Verbot der mechanischen Weidepflege vor dem 15.06 (danach Weidepflege in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde) Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe *Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den Wintermonaten. Anlage „Sonstige Grünlandbiotope“ 4200 bis 4212 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Grünlandbiotope/ Nutzungsintegrierte Pflege Für alle sonstigen Biotope gilt: - Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel - Mahd ab Mitte Juli zulässig*, Mähgut ist in der Regel zu entfernen - Beweidung mit Pferden nur bei naturschutzfachlicher Vertretbarkeit Ausgleichsbetrag/ha/Jahr • Beweidung sonstiger Biotope (4200) • Mahd - überwiegend trockener Biotope wie z.B. Magerrasen und Heiden (4211) 353,-- Euro - überwiegend nasser Biotope wie z.B. Moore und Nasswiesen (4212) 450,-- Euro 230,-- Euro *sofern aus naturschutzfachlichen Gründen kein früherer Mahdtermin erforderlich ist und gleichzeitig eine zweite Mahd nicht vor dem 15.09.erfolgt. Anlage „Streuobstwiesenförderung“ 4301 und 4302 Streuobstwiesenschutz mit und ohne extensive Unternutzung in festgelegten Förderkulissen* 4301 Pflege und Ergänzungspflanzung bestehender Obstbaumbestände als regelmäßige Maßnahme Fördervoraussetzung: - Mindestobstbaumbestand 35 Bäume/ha - Mindestflächengröße 0,15 ha (in diesem Fall mit Baumbestand von mind. 10 Bäumen) Ergänzungspflanzung und Pflege durch: - Ergänzung vorhandener Obstbaumbestände jeweils entsprechend fachlicher Vorgaben mit geeigneten Obstbaumsorten, die Gütebestimmungen entsprechen - Baumpflegemaßnahmen durch Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt entsprechend fachlicher Vorgaben - Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenbehandlung der Obstbäume Gefördert werden höchstens 55 Bäume/ha Ausgleichsbetrag Baum/ Jahr 14,54 Euro (entspricht max. 800,--Euro/ha/Jahr) 4302 Extensive Unternutzung der Streuobstwiesen nur in Verbindung mit Nr. 1 - Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel Ausgleichsbetrag/ha/Jahr 90,-- Euro * die Förderung der Streuobstwiesen ist nur in vorab festgelegten Förderkulissen zulässig Anlage „Zusätzliche Maßnahmen auf Grünland“ 4500 bis 4560 Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung als laufende Unterhaltungsmaßnahme 4500 bis 4550 Ausgleichsbetrag - Einsatz von Ziegen aus naturschutzfachlichen Gründen im jeweiligen Jahr (4500) pro Ziege 25,-- Euro max. 200,--Euro/Jahr - Erfordernis der Handmahd im jeweiligen Jahr (4510) (auf mind. 50% der Fläche) 300,-- Euro/ha/Jahr - Verzicht der Nutzung auf 20% der Fläche bis zum 15.9.; die nicht genutzte Fläche ist jährlich zu wechseln (4520) 750,--Euro/ha/Jahr - Beseitigung unerwünschter Gehölze zur Erhaltung der Grünlandbiotope im jeweiligen Jahr (4530) 300,-- Euro/ha/Jahr - Ausbringen von Heu und Trockenmulch (4540) 344,-- Euro/ha/Jahr Mahd - zweite Mahd nicht vor dem 15.09. (4550) 50,--Euro/ha/Jahr 4560* Für weitere zusätzliche besondere Bewirtschaftungsauflagen oder -erschwernisse, die als Zusatzleistung auch in einzelnen Bewirtschaftungsjahren vom Zuwendungsempfangenden erbracht werden, kann die Bewilligungsbehörde eine zusätzliche Aufwandsentschädigung -maximal 150,-- Euro/ha/Jahr- gewähren. Dieses sind unbeschadet weiterer Fälle Leistungen wie - fachgerechte Entsorgung von nach Vorgabe der Bewilligung zu entfernendem Mähgut (z.B. bei Pflegemaßnahmen aufgegebener LN-Flächen, Kompostierung und /oder Abtransport aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus engen Tälern zusätzlicher Aufwand bei Pflegeleistungen in steilen Hanglagen/engen, Tälern zusätzlicher Aufwand bei witterungsbedingten Maßnahmen (Pflegemaßnahmen auf staunassen Flächen u. a.) völliger Beweidungsverzicht in Einzeljahren *Die Finanzierung der Zusatzleistung nach 4560 erfolgt ohne EU-Beteiligung Anlage 2 Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes Bei der Ermittlung des Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden: Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten Mastkälber Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren Rinder von mehr als 2 Jahren Pferde unter 6 Monaten Pferde von mehr als 6 Monaten Mutterschafe Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr Ziegen Ferkel Läufer (20-50 kg) Mastschweine (über 50 kg) Zuchtschweine Puten Geflügel 0,30 GVE 0,40 GVE 0,6 GVE 1,0 GVE 0,50 GVE 1,0 GVE 0,15 GVE 0,10 GVE 0,15 GVE 0,020 GVE 0,060 GVE 0,160 GVE 0,300 GVE 0,020 GVE 0,004 GVE