Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
141 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Umstellung eines genehmigten Kreiskulturlandschaftsprogrammes
auf die Verordnung (EG) Nr. 1698 / 2005
Richtlinien für das Kulturlandschaftsprogramm
des Kreises Euskirchen
Einleitung
Das durch Erlass des MURL vom 16.10.1996, Az. III B 5 – 941.06.05.00 genehmigte
Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen wird auf der Basis der vorläufigen
Rahmenrichtlinien des Vertragsnaturschutzes vom 27.06.2007 umgestellt.
Die im Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen genannten speziellen
Zielsetzungen bleiben unverändert.
Grundsätzliches Ziel des Kreiskulturlandschaftsprogramms ist die Erhaltung oder
Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder
bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt
schädlichen Entwicklung.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und
der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr.
1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368
vom 23.12.2006, S.74),
der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44
Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Richtlinien gewähren das Land
und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.
Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der
Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die
Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des
Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV.
NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Kreis Euskirchen entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1
Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden:
2.1.1
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz
von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von
Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit
kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in
Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFHGebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver
Nutzung.
2.1.2
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern
und Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.
2.1.3
Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung
einer extensiven Unternutzung.
3 Zuwendungsempfängerin/ Zuwendungsempfänger
Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter
4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Flächen im Kreis Euskirchen.
4.2
Die Zuwendungsempfänger haben sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu
verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu
bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der
Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich
anzuzeigen.
4.3
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums spätestens bis
zum 30. 6. des Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem
1.7. des Antragsjahres.
5 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen/ Pflichten der Zuwendungsempfänger /
Förderbereiche
5.1.
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden. Die
Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des
Bodens.
5.1.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzt
Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
5.1.2
Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI
Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen.
5.1.3
Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross
Compliance). Sofern diese Anforderungen sich verändern, wird auf Nr. 8.6.4 dieser
Richtlinien verwiesen.
5.2
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls
nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes,
sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken
erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann der Kreis Euskirchen bei landwirtschaftlich genutzten
Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden
können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser
Richtlinie gewähren.
5.3
Förderbereiche
5.3.1
Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope
nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren.
Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und Würdigkeit in
bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen/kreisfreien
Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen in
Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23,24 und § 26 LG - festgesetzt
worden ist. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige
Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die
Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i. S. der Nr. 5.3.1
5.3.2
Außerhalb der in Nr. 5.3.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von
Maßnahmen zulässig, wenn der Kreis Euskirchen die Bedeutung der Fläche für den
regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den
Naturschutz feststellt.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung
6.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze 125,--€/Bewilligung
6.3
Form der Zuwendung
Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den
Naturhaushalt.
6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten
Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und
Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.
6.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:
6.5.1
in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG sowie
auf Flächen, die sich bereits in der Förderung befinden bzw. deren Förderung
fortgesetzt wird und die nach dem LG früherer Fassung als gesetzlich geschütztes
Biotop galten bei allen Maßnahmen mit
100%
6.5.2
landesweit bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit
100%
6.5.3
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nr. 5.3.1 bei der Umwandlung von Acker in
Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach
Anlage 1
-
bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit
80 %,
in sonstigen Gebieten mit
60 %.
6.5.4
In Fördergebieten der Nr.5.3.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den
übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit
40 %,
- in sonstigen Gebieten mit
30 %.
6.5.5
Der restliche Finanzierungsanteil wird von dem Kreis Euskirchen aufgebracht.
6.6
EG- Kofinanzierung
6.6.1
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise/kreisfreien Städte
bei den Maßnahmen der Nr. 5.3.1 mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen
für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (vgl. Anlage 1) zu
45 % unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze der EU je ha/Jahr.
6.6.2
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 5.3.2 erfolgt ohne EU-Beteiligung.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Anrechnungspflichten/Kumulation
7.1.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landwirtschaftung (MSL) sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im
Rahmen der Modulation sind mit Ausnahme der Förderung der Ackerextensivierung auf
die Fläche in vollem Umfang anzurechnen.
Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle) ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
7.1.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist nur in den in Anlage 1 ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige
Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.
7.2
Wechsel der Verpflichtung/Änderung der Verpflichtung/Rückzahlungsverpflichtungen
7.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile davon,
für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, auf andere Personen
über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück, müssen die
Zuwendungsempfangenden oder deren Rechtsnachfolger die für diese Flächen in der
Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen höherer Gewalt
zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung der eingegangenen
Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode ablehnen.
7.2.2
Die Bestimmungen der Nr. 7.2.1 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben, die
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der Verpflichtungen
durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 7.2.1 ferner keine
Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder
Zwangsversteigerung oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem
Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.
7.2.3
Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine
Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit erhebliche
Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung
wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Richtlinien oder
einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen
gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Nordrhein-Westfalen erlassen
worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher
gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des
nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
7.2.4
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann der Kreis Euskirchen
Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Höhere Gewalt bzw.
außergewöhnliche Umstände sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
•
•
•
•
•
•
bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers
bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der
Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei
Fortführung der Maßnahme nicht vorherzusehen war,
bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind dem Kreis Euskirchen
schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem
Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren
Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben
oder nach den Umständen hätten Kenntnis erlangt haben müssen.
Können die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände
ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung
im betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft
aufgehoben werden.
7.3
Offensichtliche Irrtümer/Schuldloses Verhalten der Zuwendungsempfänger/
Selbstanzeige
7.3.1
Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung offensichtliche
Irrtümer, kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn der Kreis Euskirchen den
offensichtlichen Irrtum anerkennt.
8 Rückforderung, Kürzungen, Sanktionen
8.1
Die nachfolgenden Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen bei Flächenabweichungen finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich
richtige Angaben vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass sie
keine Schuld trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle
zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen.
8.2
Die nachfolgenden Regelungen bei Flächenabweichungen finden ebenfalls keine
Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich
darüber informiert haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit
Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger
von der Absicht der Behörde Kenntnis erlangt haben, bei ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle
durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde sie bereits über Unregelmäßigkeiten
unterrichtet haben.
Tatbestände des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an
die tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich
zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
8.3
Rückforderungen/Sanktionen
8.3.1
Die Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen wird gemäß Artikel 50 Absätze 1,
3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Kürzungen der Zuwendungen
oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen sowie Kürzungen oder
Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgen gemäß Artikel 16 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
8.3.2
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder
enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der
Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise
aufgehoben werden.
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
8.3.3
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross Compliance gemäß Nr. 5.1.3
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor) von den
Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so
wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendung
gekürzt. Maßgeblich für die Kürzung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kürzung erfolgt
durch die EG-Zahlstelle.
8.4
Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen
8.4.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb der
Förderung dieser Richtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen
Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine
Kulturgruppe.
8.4.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche
unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt
ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt.
Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung auch für vergangene
Verpflichtungsjahre festgestellt wird.
8.4.3
Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im
betreffenden Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung
gekürzt, wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und beantragter Fläche
mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha beträgt, aber nicht mehr als 20% ausmacht.
8.4.4
Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche
mehr als 20%, wird im Jahr der Feststellung für die betreffende flächenbezogene
Maßnahme keine Zuwendung auf der Basis dieser Richtlinien gewährt.
8.4.5
Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche
mehr als 30%, so werden die Zuwendungsempfänger im Jahr der Feststellung von
allen Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe auf der Basis des Art. 39 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.
8.4.6
Beträgt die festgestellte Flächendifferenz über 50%, sind die Zuwendungsempfänger
zusätzlich zu der Sanktionierung der Nr.8.4.5 bis zu einer Höhe eines Betrages, der
der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der
Beihilfegewährung auszuschließen.
8.4.7
Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten
Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen Falschangaben, so
wird der Antragstellende für das betreffende ELER- Jahr und die betreffende
flächenbezogene Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, die auf der Basis des
Art. 39 der ELER- Verordnung beantragt wird, ausgeschlossen.
8.4.8
Der Betrag, der sich aus den Rückforderungen bzw. Ausschlüssen der Nrn. 8.4.6 und
8.4.7 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß
der ELER- Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die
die Zuwendungsempfänger im Rahmen ihrer Förderanträge Anspruch haben, die sie in
den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellen. Kann
der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der
verbleibende Saldo.
8.5
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien
8.5.1
Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen unabhängig von den in
Nr. 8.4 getroffenen Regelungen bei Flächenabweichungen nicht erfüllt, wird die
beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert. Gewährte Zuwendungen können zuzüglich
Zinsen zurückgefordert werden.
8.5.2
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und
gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.
8.5.3
Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer
des festgestellten Verstoßes.
8.5.3.1
Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche
Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der
nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.
8.5.3.2
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des
Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8.5.3.3
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange
die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese
Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
8.5.4
Beruhen die Verstöße auf absichtlichem Handeln oder absichtlichen Falschangaben,
so werden die Zuwendungsempfänger in dem Jahr der Feststellung sowie im folgenden
Jahr von Zuwendungen auf der Basis dieser Richtlinien ausgeschlossen.
8.5.5
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet
zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
8.5.6
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nr. 8.5.3 werden
nachfolgende
Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die
Mindesthöhe der Sanktionen darstellen.
8.5.6.1.
Verpflichtungen der Ackerextensivierung
8.5. 6.1.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für
die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei
•
mindestens dreimaligem
Bewilligungszeitraums
Verstoß
gegen
Verpflichtungen
innerhalb
des
8.5. 6.1.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
•
Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes
gegen das Verbot von Ablagerungen
8.5. 6.1.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei
•
Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen
8.5.6.2
Verpflichtungen der Grünlandextensivierung
8.5.6.2.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für
die Vergangenheit zurückgefordert bei
•
•
Verstoß gegen das Umwandlungsverbot
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz auf gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen
•
•
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gem. § 62
LG NRW geschützten Biotopen
mindestens
dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante
Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums
8.5.6.2.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
•
•
•
•
•
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz
Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch
Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat
Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr
Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf
gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen
8.5.6.2.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50% gekürzt bei
•
•
•
Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Besatzdichte
Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf
weiteren Flächen
Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten
8.5.6.2.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei
•
•
Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen
Nichtgewährung der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme
Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen
zusätzlich
zur
8.5.6.3
Verpflichtungen der Streuobstwiesenpflege
8.5.6.3.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für
die Vergangenheit zurückgefordert bei
•
Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen
8.5.6.3.2
Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei
•
•
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz
Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung
der Obstbäume
8.5.6.3.3
Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
•
Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung
(Baumprämienkürzung)
8.5.6.3.4
Der Zuwendungsbetrag wird um 25% gekürzt bei
•
sonstigen Verstößen gegen weitere Auflagen zur extensiven Grünlandnutzung
wie z.B. Besatzdichten, Tierarten und Nutzungszeiten
8.6
Rückforderungen/ Verjährungsfristen
8.6.1
Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallende Zinsen können mit der
nächsten Zahlung aufgrund dieser Richtlinien verrechnet werden, wenn die nächste
Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages
zu erwarten ist.
8.6.2
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der
zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von
den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn,
der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der
Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung
übermittelt.
8.6.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung
der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfänger von der zuständigen
Behörde erfahren haben, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als
zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfänger in
gutem Glauben handelten, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Für Beträge, die aufgrund von Sanktionen zurückgezahlt werden müssen, gilt eine
Verjährungsfrist von vier Jahren.
8.6.4
Ist aufgrund von strengeren Cross Compliance – Anforderungen gemäß Nr. 5.1.3 die
Höhe der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme während der Bewilligungsperiode
nach unten anzupassen, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch der
Zuwendungsempfänger aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen werden
nicht zurückgefordert.
9 Verfahren und Kontrolle
9.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach diesen Richtlinien ist schriftlich zu
stellen. Entsprechende Formulare stellt
der Kreis Euskirchen bei Bedarf zur
Verfügung.
9.2
Bewilligungsverfahren
9.2.1
Bewilligungsbehörde für Maßnahmen im Geltungsbereich des Kreiskulturlandschaftsprogramms Euskirchen ist der Kreis Euskirchen.
Der Kreis Euskirchen ist in das EG-Zahlstellenverfahren eingebunden.
9.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfangenden einmal jährlich
nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf
Auszahlung ist spätestens bis zum 15. 05. des folgenden Jahres bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle).
9.4.
Verwendungsnachweisverfahren/Kontrollverfahren
9.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen
sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin
enthaltene Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.
9.4.2
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen – in geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollverfahrens – durchzuführen.
9.4.3
Die allgemeinen Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in
Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die
Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in
Verbindung mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission v. 23.April
2004 (ABl.L141 vom 30.04.2004,S.18) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Es ist darauf zu achten, dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle
eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten
nicht weisungsgebunden unterstellt sein.
Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
9.4.4
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
9.5 Zu beachtende Vorschriften
9.5.1
Soweit in diesen Richtlinien nicht abweichend geregelt gelten für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung sowie ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung gewährter Zuwendungen die VV zu § 44 LHO.
10 Übergangsvorschriften
Bereits bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt
der Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung für den restlichen
Verpflichtungszeitraum abgewickelt.
11 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am (bzw. rückwirkend zum) 01.07.2007 in Kraft, sie tritt am
31.12.2012 außer Kraft. Die Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms vom
01.07.2003 werden aufgehoben.
Anlagen zum Kreiskulturlandschaftsprogramm
Anlage 1: Bewirtschaftungsauflagen
Anlage 2: Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Anlage 1
Bewirtschaftungsauflagen
Anlage „Ackerextensivierung“
4000 bis 4042
Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern / Ackerstreifen* zum Schutz spezieller
Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker
(wie z.B. Ackerwildkräuter, Feldhamster, Rebhuhn, Feldhase, Feldlerche,
Grauammer, Wachtelkönig, Wachtel und Kiebitz)
4000
Extensive Ackernutzung landesweit 1. Alternative
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und
Wachstumsregulatoren
- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm
- Verzicht auf Untersaaten
- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/Silage u. a.)
Ausgleichsbetrag ha/Jahr
350,-- €
4010
Extensive Ackernutzung landesweit 2. Alternative
- Verzicht auf chemisch - synthetischen Stickstoffdünger
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und
Wachstumsregulatoren
- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm
- Verzicht auf Untersaaten
- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/Silage u. a.)
Ausgleichsbetrag ha/Jahr
475,-- €
4021 bis 4042
Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen
Von den nachfolgend genannten Maßnahmen ist mindestens eine für die Dauer der
gesamten Bewilligungsperiode durchzuführen, zusätzlich können weitere Maßnahmen
auch in einzelnen Jahren vereinbart und miteinander kombiniert werden:
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
•
Verpflichtung zur Untersaat
•
Verzicht auf Tiefpflügen (4022)
(Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt)
(4021)
108,-- Euro
35,-- Euro
•
Verzicht auf Bodenbearbeitung (4023)
- zwischen 22. März bis 5. Mai
- zwischen 1. April bis 15.Mai
201,-- Euro
272,-- Euro
•
Stehen lassen von Stoppeln (4024)
- bis mind.15 Oktober (bei Wintergerste 20. September)
- bis 28. Februar des Folgejahres
141,-- Euro
141,-- Euro
•
Ernteverzicht und Stehen lassen von Getreide (4025)
- bis mind. 15 Oktober (bei Wintergerste 20. September)
- bis 28. Februar des Folgejahres
1157,-- Euro
1157,-- Euro
•
Doppelter Saatreihenabstand im Getreide (4026)
159,-- Euro
•
Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (4031)
(Wachstumsregulatoren erlaubt)
327,-- Euro
•
Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln bei jährlich einmaligem Einsatz
nach vorheriger Zustimmung
(4032)
270,-- Euro
•
Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide (4033)
153,-- Euro
•
Verzicht auf Düngung (4034)
420,-- Euro
•
Verzicht auf organische Düngung mit Ausnahme von Festmist (4035)
- bei Verwertung der Gülle im Betrieb
119,-- Euro
- bei Gülleabgabe
217,-- Euro
•
Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung
- Schwarzbrache - (4041)
625,-- Euro
•
Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Einsaat (4042) mit
geeignetem Saatgut (z.B. Luzerne, Kleegras)
- einjährig
859,-- Euro
- mehrjährig
680,-- Euro
Der Förderhöchstbetrag / ha / Jahr liegt bei
1157,-- Euro
*Bei einer Ackerstreifenförderung kann die Maßnahme auf einem Schlag innerhalb der
Bewilligungsperiode unter Beibehaltung der bewilligten Größe der
Extensivierungsfläche rotieren. Findet eine Rotation nicht statt, kann nach vorheriger
Zustimmung der Bewilligungsbehörde max. 2mal in der jeweiligen Förderperiode eine
selektive Grasbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln erfolgen.
Die in der Maßnahme „Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen“
genannten Einzelmaßnahmen sind mit den vorgenannten Extensivierungsmaßnahmen
auch in Einzeljahren kombinierbar.
Anlage „Grünland“
4100
Umwandlung von Acker in Grünland in NATURA-2000-Gebieten,
Naturschutzgebieten und episodisch überschwemmten Auenlagen sowie in
Moorpufferzonen
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
•
Umwandlung von Acker in Grünland
124,-- Euro
Die Förderung ist nur für die Dauer einer Bewilligungsperiode (5 Jahre) und in
Verbindung mit einer Extensivierung nach Anlage „Grünland“ förderfähig.
4121 und 4122
Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung*
- Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
- Verzicht auf Pflegeumbruch
- Grundsätzlicher Verzicht auf Nachsaat (nur nach vorheriger Abstimmung mit der
Bewilligungsbehörde möglich)
Ausgleichsbetrag ha/Jahr
200,-- € bei Beweidung (4121)
250,-- € bei Mahd (4122)
*Eine Förderung ist nur für die Dauer von 10 Jahren und in der Regel als
Erstextensivierung nach diesen Richtlinien förderfähig. Das Angebot gilt für Fettwiesen
und Fettweiden.
4131 bis 4170
Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen*
4131 bis 4142
Extensive Weide- und Mähweidenutzung 1
In den nachfolgend genannten Zeiträumen ist eine eingeschränkte Weidenutzung mit 2
bzw. 4 GVE Besatzdichte je ha zulässig. Es besteht Beweidungspflicht. Vor dem
genannten Zeitraum sind lediglich die zulässigen Pflegemaßnahmen (u. a. Schleppen,
Walzen) möglich; nach den genannten Zeiträumen können die Beweidung, Nachmahd
und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt
erfolgen. Verlängerungen dieses Zeitraumes der zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungs-verlauf nach vorheriger
Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich, soweit naturschutzfachliche Gründe
nicht entgegenstehen.
max. 2 GVE (vgl. Anlage 2) Besatzdichte:
unter 200 m
ü.NN
200 - 400 m
ü.NN
über 400 m
ü.NN
15.03. 15.06.
01.04. 01.07.
01.04.15.07.
ganzjährig:
Verzicht auf Gülle,
chemisch-synthetische
Stickstoff-Dünger und
Pflanzenschutzmittel ³;
Verzicht auf Pflegeumbruch
ganzjährig:
Verzicht auf jegliche
N-Düngung4 und
Pflanzenschutzmittel ³,
Verzicht auf Nachsaat
und Pflegeumbruch
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
280,-- Euro (4131)
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
335,-- Euro (4132)
ganzjährig:
Verzicht auf jegliche
N-Düngung4 und
Pflanzenschutzmittel ³,
Verzicht auf Nachsaat
und Pflegeumbruch
max. 4 GVE (vgl. Anlage 2) Besatzdichte 2
unter 200 m
ü.NN
200 – 400 m
ü.NN
über 400
ü.NN
ganzjährig:
Verzicht auf Gülle,
chemisch-synthetische
Stickstoff-Dünger und
Pflanzenschutzmittel ³,
Verzicht auf Pflegeumbruch
15.03. 15.06.
01.04. 01.07.
01.04. 15.07.
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
250,-- Euro (4141)
1
2
3
4
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
300,-- Euro (4142)
Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.
Auf Kleinstflächen kann bei Rinderbeweidung folgende GVE-Beweidung zugelassen werden:
- bei Flächen unter 0,5 ha: 2 GVE/Fläche
- bei Flächen von 0,5 bis 1 ha: 4 GVE/Fläche.
Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in
Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
Bei bestimmten Biotoptypen wie z.B. Borstgrasrasen, Heiden u.a. ist ein vollständiger Düngeverzicht
vorzuschreiben.
4151 bis 4160
Extensive Wiesen- und Mähweidenutzung
Eine Nutzung ist ab den genannten Zeitpunkten zulässig. Es besteht eine Mahdpflicht.
Ist witterungsbedingt eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt, kann die
Bewilligungsbehörde im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktagen) im
betreffenden Jahr zustimmen, sofern keine naturschutzfachlichen Gründe
entgegenstehen. Nach dem zulässigen Nutzungszeitpunkt können Nachbeweidung
sowie zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
Pflege- und Düngemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind grundsätzlich vor den in
Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen. Die Bewilligungsbehörde kann im
Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf, einer späteren Pflege- und
Düngemaßnahme
zustimmen,
soweit
naturschutzfachliche
Gründe
nicht
entgegenstehen.
1
2
3
4
ganzjährig:
Verzicht auf Gülle,
chemisch-synthetische
Stickstoff-Dünger und
Pflanzenschutzmittel ³
Verzicht auf
Pflegeumbruch
ganzjährig:
Verzicht auf jegliche
N-Düngung4 und
Pflanzenschutzmittel ³
Verzicht auf Nachsaat
und Pflegeumbruch
unter 200 m
ü.NN
200–400 m
ü.NN
über 400 m
ü.NN
ab 20.05.
(15.03.) 2
ab 01.06.
(01.04.) 2
ab 15.06.
(01.04.) 2
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
280,-- Euro (4151)
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
300,-- Euro (4152)
ab 01.06.
(15.03.) 2
ab 15.06.
(01.04.) 2
ab 30.06.
(01.04.) 2
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
300,-- Euro (4153)
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
330,-- Euro (4154)
ab 15.06.
(15.03) 2
ab 01.07.
(01.04.) 2
ab 15.07.
(01.04.) 2
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
320,-- Euro (4155)
Ausgleichsbetrag/ha/
Jahr
380,-- Euro (4156)
Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.
Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur
Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich
entscheidenden Phase (Aussaamung). Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen
letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 20,-Euro/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Bewirtschaftungsverschiebung (maximal 60,--Euro) gezahlt
(Maßnahme 4160).
Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in
Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
Bei bestimmten Biotoptypen wie z.B. Borstgrasrasen, Heiden u.a. ist ein vollständiger Düngeverzicht
vorzuschreiben.
* Aus naturschutzfachlichen Gründen kann während einer Bewilligungsperiode zwischen Beweidung und
Mahd und innerhalb der dort genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren bei
entsprechender Anpassung der Prämie gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe (Düngung,
Pflanzenschutz) beibehalten wird.
4170
Extensive ganzjährige Standweide *
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
200,-- Euro
-
Flächengröße mindestens 10 ha
Verbot der Düngung
Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln
Beweidungsdichte max. 0,6 GVE/ha
Verbot der mechanischen Weidepflege vor dem 15.06 (danach Weidepflege
in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde)
Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe
*Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den
Wintermonaten.
Anlage „Sonstige Grünlandbiotope“
4200 bis 4212
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Grünlandbiotope/
Nutzungsintegrierte Pflege
Für alle sonstigen Biotope gilt:
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
- Mahd ab Mitte Juli zulässig*, Mähgut ist in der Regel zu entfernen
- Beweidung mit Pferden nur bei naturschutzfachlicher Vertretbarkeit
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
•
Beweidung sonstiger Biotope (4200)
•
Mahd
- überwiegend trockener Biotope wie z.B. Magerrasen und Heiden
(4211)
353,-- Euro
- überwiegend nasser Biotope wie z.B. Moore und Nasswiesen
(4212)
450,-- Euro
230,-- Euro
*sofern aus naturschutzfachlichen Gründen kein früherer Mahdtermin erforderlich ist
und
gleichzeitig eine zweite Mahd nicht vor dem 15.09.erfolgt.
Anlage „Streuobstwiesenförderung“
4301 und 4302
Streuobstwiesenschutz mit und ohne extensive Unternutzung in festgelegten
Förderkulissen*
4301
Pflege und Ergänzungspflanzung bestehender Obstbaumbestände als
regelmäßige Maßnahme
Fördervoraussetzung:
- Mindestobstbaumbestand 35 Bäume/ha
- Mindestflächengröße 0,15 ha (in diesem Fall mit Baumbestand von mind. 10
Bäumen)
Ergänzungspflanzung und Pflege durch:
- Ergänzung vorhandener Obstbaumbestände jeweils entsprechend fachlicher
Vorgaben mit geeigneten Obstbaumsorten, die Gütebestimmungen entsprechen
- Baumpflegemaßnahmen durch Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt
entsprechend fachlicher Vorgaben
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenbehandlung der Obstbäume
Gefördert werden höchstens 55 Bäume/ha
Ausgleichsbetrag Baum/ Jahr
14,54 Euro
(entspricht max. 800,--Euro/ha/Jahr)
4302
Extensive Unternutzung der Streuobstwiesen nur in Verbindung mit Nr. 1
-
Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel
Ausgleichsbetrag/ha/Jahr
90,-- Euro
* die Förderung der Streuobstwiesen ist nur in vorab festgelegten Förderkulissen
zulässig
Anlage „Zusätzliche Maßnahmen auf Grünland“
4500 bis 4560
Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter
Grünlandnutzung als laufende Unterhaltungsmaßnahme
4500 bis 4550
Ausgleichsbetrag
- Einsatz von Ziegen aus naturschutzfachlichen Gründen
im jeweiligen Jahr (4500)
pro Ziege 25,-- Euro
max. 200,--Euro/Jahr
- Erfordernis der Handmahd im jeweiligen Jahr (4510)
(auf mind. 50% der Fläche)
300,-- Euro/ha/Jahr
- Verzicht der Nutzung auf 20% der Fläche bis zum 15.9.; die nicht genutzte Fläche
ist jährlich zu wechseln (4520)
750,--Euro/ha/Jahr
- Beseitigung unerwünschter Gehölze zur Erhaltung der Grünlandbiotope
im jeweiligen Jahr (4530)
300,-- Euro/ha/Jahr
- Ausbringen von Heu und Trockenmulch (4540)
344,-- Euro/ha/Jahr
Mahd
- zweite Mahd nicht vor dem 15.09. (4550)
50,--Euro/ha/Jahr
4560*
Für weitere zusätzliche besondere Bewirtschaftungsauflagen oder -erschwernisse,
die als Zusatzleistung auch in einzelnen Bewirtschaftungsjahren vom
Zuwendungsempfangenden erbracht werden, kann die Bewilligungsbehörde eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung -maximal 150,-- Euro/ha/Jahr- gewähren.
Dieses sind unbeschadet weiterer Fälle Leistungen wie
-
fachgerechte Entsorgung von nach Vorgabe der Bewilligung zu entfernendem
Mähgut (z.B. bei Pflegemaßnahmen aufgegebener LN-Flächen, Kompostierung
und /oder Abtransport aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus engen Tälern
zusätzlicher Aufwand bei Pflegeleistungen in steilen Hanglagen/engen, Tälern
zusätzlicher Aufwand bei witterungsbedingten Maßnahmen (Pflegemaßnahmen
auf staunassen Flächen u. a.)
völliger Beweidungsverzicht in Einzeljahren
*Die Finanzierung der Zusatzleistung nach 4560 erfolgt ohne EU-Beteiligung
Anlage 2
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes
Bei der Ermittlung des Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten
Mastkälber
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren
Rinder von mehr als 2 Jahren
Pferde unter 6 Monaten
Pferde von mehr als 6 Monaten
Mutterschafe
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr
Ziegen
Ferkel
Läufer (20-50 kg)
Mastschweine (über 50 kg)
Zuchtschweine
Puten
Geflügel
0,30 GVE
0,40 GVE
0,6 GVE
1,0 GVE
0,50 GVE
1,0 GVE
0,15 GVE
0,10 GVE
0,15 GVE
0,020 GVE
0,060 GVE
0,160 GVE
0,300 GVE
0,020 GVE
0,004 GVE