Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8240/2010
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.: 80 31 01
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2010
Betreff:
Zukunft des ÖPNV
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt:
1. die von der Stadt Bedburg entsandten Vertreter im Aufsichtsrat der REVG mbH anzuweisen, bis
auf Weiteres nicht mehr an den Sitzunges des Aufsichtsrates teilzunehmen
2. nach Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage (Mitbestimmung der Kommunen) den
Rhein-Erft-Kreis aufzufordern, gemäß § 3 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger in Zukunft die
Planung, Organistion und Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet Bedburg wahrzunehmen.
3. die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Gutachtens, zu
gegebener Zeit, Gespräche mit den benachbarten Kommunen der Stadt Bedburg über eine
mögliche gemeinsame Gestaltung des ÖPNV hinsichtlich der Aufgabenträgerschaft zu führen
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Darstellung der aktuellen Situation des ÖPNV in Bedburg
Der Rhein-Erft-Kreis ist gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen Aufgabenträger des ÖPNV in eigener Verantwortung und alleiniger
Aufgabenwahrnehmung. Als Aufgabenträger hat der Rhein-Erft-Kreis die REVG mbH mit der
Durchführung des ÖPNV betraut. Alleiniger Gesellschafter der REVG mbH ist der Rhein-ErftKreis. Die Kommunen sind durch die Absendung jeweils eines Vertreters im Aufsichtsrat der
REVG mbH vertreten. Der Aufsichtsrat setzt sich aus einem Vertreter der dem Kreis zugehörigen
Kommunen und 3 Vertretern des Rhein-Erft-Kreises zusammen.
Der Kreistag hat mit Beschluss vom 10.12.2009 erforderliche redaktionelle Anpassungen, wie die
Umstellung „Euro“ und die Bezeichnung „Rhein-Erft-Kreis“, zum Anlass genommen, auch
wesentliche inhaltliche Änderungen, bedingt durch die Änderung des § 108 GO NW aus dem Jahr
1999, vorzunehmen und so die Stellung des Aufsichtsrates zu schwächen. Da im Aufsichtsrat die
10 Kommunen vertreten sind, wird somit die Einflussnahme und Mitwirkungsmöglichkeit der
Kommunen stark eingeschränkt.
Bereits am 01.10.2010 hat die Arbeitsgruppe „REVG-Gesellschaftsvertrag“ eine Stellungnahme
des Aufsichtsrats zu der Änderung des Gesellschaftsvertrags verfasst (siehe Anlage). Diese
Stellungnahme wurde weder in der Gesellschafterversammlung noch im Kreistag beachtet. Die in
der Stellungnahme angebotenen Gespräche zur Findung einer Kompromisslösung wurden nicht
angenommen.
Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation und des erfolgten Kreistagsbeschlusses sollte nun in
Betracht gezogen werden, den gesamten ÖPNV in Bedburg auf der Grundlage der geltenden
Rechtslage des ÖPNVG NRW dem Rhein-Erft-Kreis, ohne Zwischenschaltung der REVG mbH, zu
überlassen und diesen im Rahmen der allgemeinen Kreisumlage zu finanzieren.
Die ausschließliche Belastung (Mehrbelastung) im öffentlichen Personennahverkehr - ohne
Schülertransportverkehr - von zur Zeit 4.678.804,00 Euro wird bisher gemäß § 56 Abs. 4 der
Kreisordnung über die Umlage von den Kommunen getragen.
Die Kosten des ÖPNV für die Stadt Bedburg belaufen sich zur Zeit auf:
Regionalbus (Linie 975 und 924)
95.186,00 €
Ortsbus (Linie 987)
121.979,00 €
AST-Verkehr
59.754,00 €.
Die Kosten für den Ortsbus und den AST-Verkehr werden zu 100 % von den Kommunen getragen,
beim Regionalbus werden 50 % der Kosten über den Platzkilometer auf die Kommunen umgelegt.
Die übrigen 50 % werden vom Rhein-Erft-Kreis getragen. Grundlage für die Umlage ist § 56 Abs. 4
der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung.
Bisher waren die Kommunen aufgrund des bestehenden Finanzierungsschlüssels direkt zu 50 %
mit den tatsächlich in der Kommune zurückgelegten Platzkilometern über die Kreisumlage an der
Finanzierung der Defizite der REVG beteiligt. Da nunmehr durch die Beschneidung der Rechte
des Aufsichtsrates für die Kommune kein Mitspracherecht mehr besteht, könnte über den RheinErft-Kreis in der Gesellschafterversammlung eine neue Festlegung der Finanzierung erfolgen,
ohne dass die Kommunen, die nicht Aufgabenträger sind, hier ein Mitspracherecht haben. Dies
könnte sich negativ auf die Kommunen auswirken. Um hier entgegen zu wirken, wird die
Verlagerung des ÖPNV auf den Aufgabenträger Rhein-Erft-Kreis empfohlen. Ob alternativ dazu
die Beteiligung weiterer Kommunen über die Eigenschaft als Aufgabenträger in Betracht gezogen
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werden kann, soll in Gesprächen mit den angrenzenden Städten Bergheim, Kerpen und der
Gemeinde Elsdorf geklärt werden.
Die Abrechnung der Defizite würde bei der Verlagerung der Aufgaben auf den Rhein-Erft-Kreis
dann über die allgemeine Kreisumlage erfolgen. Damit käme der Rhein-Erft-Kreis seiner
Ausgleichsfunktion im Kreisgebiet im Bezug auf die strukturellen Unterschiede zwischen den
Flächenkommunen einerseits und den Randkommunen zum Ballungsraum Köln-Düsseldorf
andererseits beim ÖPNV idealerweise nach.
Durch die Änderung des Gesellschaftervertrages sind neben der Namensänderung und der EuroUmstellung folgende gewichtige Änderungen eingetreten:
Mit der Änderung der Kreisordnung und der Änderung von § 108 GO NRW besteht neben den
unten aufgeführten Änderungen seit dem 31.12.2009 die Pflicht für kommunale Unternehmen die
Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmtglieder und Beiratsmitglieder im
Jahresabschluss offen zu legen. Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen nur, wenn der
kommunale Anteil am jeweiligen Unternehmen 50 % übersteigt. Bei einem bestehenden
Unternehmen, wie die REVG mbH, ist dies durch eine Anpassung der Satzung bzw. des
Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden.
Weiterhin sind durch die Änderung des Gesellschaftervertrages aufgrund des § 108 Abs. 5 GO
NW folgende Aufgaben vom Aufsichtsrat in die Gesellschafterversammlung übertragen
worden:
1. Bestellung und Abberufung der GeschäftsführerInnen, die Gesellschafterversammlung
entscheidet über den Abschluss und die Beendigung sowie die Änderungen und Ergänzungen der
Anstellungsverträge der GeschäftsführerInnen,
2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der MitarbeiterInnen,
sofern die jährlichen Personalgesamtkosten bei nebentätig eingestellten MitarbeiterInnen
15.000,00 EUR und bei Vollerwerbskräften 40.000 EUR überschreiten,.
3. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1
des Aktiengesetzes,
4. Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
Die Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen nunmehr lediglich aus nachfolgenden Punkten:
a) Überwachung und Beratung der Geschäftsführer, sowie Vertretung der Gesellschaft gegenüber
den GeschäftsführerInnen gerichtlich und außergerichtlich
b) Beratung von Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und Abgabe von
Beschlussempfehlungen .
c) die Erteilung der vorherigen Zustimmung bei:
1. Feststellung und Änderung des Leistungsangebotes,
2.
Festsetzung
und
Änderung
der
Beförderungstarife
und
der
allgemeinen
Beförderungsbedingungen im Rahmen der Zuständigkeit der Gesellschaft,
3. Abschluss, wesentliche Änderungen oder Aufhebungen von Kooperationsverträgen,
Einnahmeaufteilungsverträgen o.Ä (Verkehrsverbund) sowie von Verträgen mit anderen
Verkehrsunternehmen über die Einbringung von Betriebsleistungen in erheblichem Umfange,
soweit es sich nicht um Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiensgesetzes handelt,
4. Entsendung von VertreterInnen in Organe von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt
ist, sowie Weisungen an diese VertreterInnen für Stimmabgaben,
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5. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, soweit es sich nicht um
solche im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes handelt
6. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen mit Gesellschaftern und mit verbundenen
Unternehmen bzw. deren Gesellschaftern, soweit es sich nicht um Unternehmensverträge im
Sinne der §§ 292 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes handelt,
7. Stellungnahmen zu Nahverkehrsplänen,
8. Erteilung von Prokuren und Widerruf,
9. Gewährung von Darlehen an die GeschäftsführerInnen und ProkuristInnen sowie deren
Angehörige,
10. Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch
Rücknahme der Anträge oder Vergleich
11. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes, die im
Einzelfall Verpflichtungen oder Belastungen der Gesellschaft von 6.000 Euro übersteigen.
Durch die Verlagerung von Aufgaben des Aufsichtsrates in die Gesellschafterversammlung, hier
insbesondere die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, ist die Mitwirkungsmöglichkeit
der Kommunen drastisch beschnitten worden (siehe oben).
Um hier zunächst ein deutliches Zeichen zu setzen, sollen die von der Stadt Bedburg entsandten
Vertreter im Aufsichtsrat angewiesen werden, zukünftig nicht mehr an den Sitzungen des
Aufsichtsrats teilzunehmen.
Der Ausschuss für das Finanzwesen, Verwaltungsreform und IT des Rhein-Erft-Kreises hat am
10.09.2009 die Rahmenbedingungen für die Vergabe eines ÖPNV-Gutachtens festgelegt. Die
Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises wurde beauftragt, ein externes Gutachten zur Zukunft der
Kreisverkehrsgesellschaft erstellen zu lassen. Dieses Gutachten soll juristische und insbesondere
organisatorische Fragestellungen aufbereiten, die sich aus Veränderungen auf unterschiedlichen
Bereichen des öffentlichen Personennahverkehrs für den Rhein-Erft-Kreis ergeben. Das
europäische Recht ist hinsichtlich der Vorgaben und der Folgen für den öffentlichen
Personennahverkehr aufzubereiten.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung 1370 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf
Schiene und Straße soll nun mehr Transparenz und mehr Wettbewerb Einzug halten. Hierzu soll
das Gutachten juristische und insbesondere organisatorische Fragestellungen aufbereiten, die sich
aus Veränderungen in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Personennahverkehrs für den
Rhein-Erft-Kreis ergeben sowie die Aufbereitung des Europäischen Rechts hinsichtlich der
Vorgaben und Folgen für den öffentlichen Personennahverkehr beinhalten.
Nach der VO 1370 sind die Begrifflichkeiten Verkehrsunternehmer und Betreiber nicht
deckungsgleich. Die REVG mbH hat die Personenbeförderungsgenehmigung inne, ohne deshalb
Betreiber im Sinne der VO 1370 zu sein. Betreiber ist die RVK. Da nun aber nur der Betreiber zur
Selbsterbringung
verpflichtet
ist,
gilt
diese
Pflicht
für
eine
kommunale
Verkehrsmanagementgesellschaft auch dann nicht, wenn sie Verkehrsunternehmer im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes ist. Aufgabenträger sind zur Zeit nur die Städte Wesseling, Hürth
und Brühl.
Die EU-VO 1370 ist bis 2018 umzusetzen. Hierzu sind allerdings noch zahlreiche gesetzliche
Anpassungen auf Bundes- und Landesebene durchzuführen.
Neben anderen Gesichtspunkten sind die wichtigsten ÖPNV-Leistungen für Bedburg folgende:
1. Zur Standortsicherung und Berufstätigkeit der Bedburger Mitbürgerinnen und Mitbürger ist eine
möglichst gute Erschließung durch den SPNV deswegen erforderlich. Hier ist eine bessere und
schnellere Vertaktung in Richtung der Oberzentren Köln und Düsseldorf anzustreben. Gerade der
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hohe Auspendlerquote von 4.600 bis 4.900 Personen (siehe Demographiebericht 2008 der Stadt
Bedburg Seite 65/99) belegt das
2. Da insbesondere in den Abendstunden mangels sonstiger Auslastung ein ÖPNV ab Bahnhof
aus fiskalischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet werden kann, ist ein optimal funktionierender
AST-Verkehr Grundvoraussetzung.
3. Bedburg ist Schulstadt. Die Schüler, insbesondere von Real- und Hauptschule sind auf die
Erreichbarkeit von weiterführenden berufsbildenden Schulen angewiesen. Zur Steigerung der
Ausbildung und Ausbildungsfähigkeit, sowie weiterer beruflich erforderlicher Qualifikationen fordert
die Stadt Bedburg ein Schnellbussystem zu den entsprechenden Standorten Grevenbroich,
Kerpen, Frechen, Hürth und Wesseling.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 06.12.2010
Kenntnis genommen:
----------------------------------Angelika Metzmacher
----------------------------------Jürgen Schmeier
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Beschlussvorlage WP8-240/2010
----------------------------------Gunnar Koerdt
Bürgermeister
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