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Beschlussvorlage (Zukunft des ÖPNV)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
13.12.10, 09:13
Aktualisiert
13.12.10, 09:13
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8240/2010 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: 80 31 01 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 14.12.2010 Betreff: Zukunft des ÖPNV Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt: 1. die von der Stadt Bedburg entsandten Vertreter im Aufsichtsrat der REVG mbH anzuweisen, bis auf Weiteres nicht mehr an den Sitzunges des Aufsichtsrates teilzunehmen 2. nach Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage (Mitbestimmung der Kommunen) den Rhein-Erft-Kreis aufzufordern, gemäß § 3 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger in Zukunft die Planung, Organistion und Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet Bedburg wahrzunehmen. 3. die Verwaltung wird beauftragt, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Gutachtens, zu gegebener Zeit, Gespräche mit den benachbarten Kommunen der Stadt Bedburg über eine mögliche gemeinsame Gestaltung des ÖPNV hinsichtlich der Aufgabenträgerschaft zu führen Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Darstellung der aktuellen Situation des ÖPNV in Bedburg Der Rhein-Erft-Kreis ist gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen Aufgabenträger des ÖPNV in eigener Verantwortung und alleiniger Aufgabenwahrnehmung. Als Aufgabenträger hat der Rhein-Erft-Kreis die REVG mbH mit der Durchführung des ÖPNV betraut. Alleiniger Gesellschafter der REVG mbH ist der Rhein-ErftKreis. Die Kommunen sind durch die Absendung jeweils eines Vertreters im Aufsichtsrat der REVG mbH vertreten. Der Aufsichtsrat setzt sich aus einem Vertreter der dem Kreis zugehörigen Kommunen und 3 Vertretern des Rhein-Erft-Kreises zusammen. Der Kreistag hat mit Beschluss vom 10.12.2009 erforderliche redaktionelle Anpassungen, wie die Umstellung „Euro“ und die Bezeichnung „Rhein-Erft-Kreis“, zum Anlass genommen, auch wesentliche inhaltliche Änderungen, bedingt durch die Änderung des § 108 GO NW aus dem Jahr 1999, vorzunehmen und so die Stellung des Aufsichtsrates zu schwächen. Da im Aufsichtsrat die 10 Kommunen vertreten sind, wird somit die Einflussnahme und Mitwirkungsmöglichkeit der Kommunen stark eingeschränkt. Bereits am 01.10.2010 hat die Arbeitsgruppe „REVG-Gesellschaftsvertrag“ eine Stellungnahme des Aufsichtsrats zu der Änderung des Gesellschaftsvertrags verfasst (siehe Anlage). Diese Stellungnahme wurde weder in der Gesellschafterversammlung noch im Kreistag beachtet. Die in der Stellungnahme angebotenen Gespräche zur Findung einer Kompromisslösung wurden nicht angenommen. Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation und des erfolgten Kreistagsbeschlusses sollte nun in Betracht gezogen werden, den gesamten ÖPNV in Bedburg auf der Grundlage der geltenden Rechtslage des ÖPNVG NRW dem Rhein-Erft-Kreis, ohne Zwischenschaltung der REVG mbH, zu überlassen und diesen im Rahmen der allgemeinen Kreisumlage zu finanzieren. Die ausschließliche Belastung (Mehrbelastung) im öffentlichen Personennahverkehr - ohne Schülertransportverkehr - von zur Zeit 4.678.804,00 Euro wird bisher gemäß § 56 Abs. 4 der Kreisordnung über die Umlage von den Kommunen getragen. Die Kosten des ÖPNV für die Stadt Bedburg belaufen sich zur Zeit auf: Regionalbus (Linie 975 und 924) 95.186,00 € Ortsbus (Linie 987) 121.979,00 € AST-Verkehr 59.754,00 €. Die Kosten für den Ortsbus und den AST-Verkehr werden zu 100 % von den Kommunen getragen, beim Regionalbus werden 50 % der Kosten über den Platzkilometer auf die Kommunen umgelegt. Die übrigen 50 % werden vom Rhein-Erft-Kreis getragen. Grundlage für die Umlage ist § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung. Bisher waren die Kommunen aufgrund des bestehenden Finanzierungsschlüssels direkt zu 50 % mit den tatsächlich in der Kommune zurückgelegten Platzkilometern über die Kreisumlage an der Finanzierung der Defizite der REVG beteiligt. Da nunmehr durch die Beschneidung der Rechte des Aufsichtsrates für die Kommune kein Mitspracherecht mehr besteht, könnte über den RheinErft-Kreis in der Gesellschafterversammlung eine neue Festlegung der Finanzierung erfolgen, ohne dass die Kommunen, die nicht Aufgabenträger sind, hier ein Mitspracherecht haben. Dies könnte sich negativ auf die Kommunen auswirken. Um hier entgegen zu wirken, wird die Verlagerung des ÖPNV auf den Aufgabenträger Rhein-Erft-Kreis empfohlen. Ob alternativ dazu die Beteiligung weiterer Kommunen über die Eigenschaft als Aufgabenträger in Betracht gezogen Beschlussvorlage WP8-240/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 werden kann, soll in Gesprächen mit den angrenzenden Städten Bergheim, Kerpen und der Gemeinde Elsdorf geklärt werden. Die Abrechnung der Defizite würde bei der Verlagerung der Aufgaben auf den Rhein-Erft-Kreis dann über die allgemeine Kreisumlage erfolgen. Damit käme der Rhein-Erft-Kreis seiner Ausgleichsfunktion im Kreisgebiet im Bezug auf die strukturellen Unterschiede zwischen den Flächenkommunen einerseits und den Randkommunen zum Ballungsraum Köln-Düsseldorf andererseits beim ÖPNV idealerweise nach. Durch die Änderung des Gesellschaftervertrages sind neben der Namensänderung und der EuroUmstellung folgende gewichtige Änderungen eingetreten: Mit der Änderung der Kreisordnung und der Änderung von § 108 GO NRW besteht neben den unten aufgeführten Änderungen seit dem 31.12.2009 die Pflicht für kommunale Unternehmen die Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmtglieder und Beiratsmitglieder im Jahresabschluss offen zu legen. Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen nur, wenn der kommunale Anteil am jeweiligen Unternehmen 50 % übersteigt. Bei einem bestehenden Unternehmen, wie die REVG mbH, ist dies durch eine Anpassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden. Weiterhin sind durch die Änderung des Gesellschaftervertrages aufgrund des § 108 Abs. 5 GO NW folgende Aufgaben vom Aufsichtsrat in die Gesellschafterversammlung übertragen worden: 1. Bestellung und Abberufung der GeschäftsführerInnen, die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Abschluss und die Beendigung sowie die Änderungen und Ergänzungen der Anstellungsverträge der GeschäftsführerInnen, 2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der MitarbeiterInnen, sofern die jährlichen Personalgesamtkosten bei nebentätig eingestellten MitarbeiterInnen 15.000,00 EUR und bei Vollerwerbskräften 40.000 EUR überschreiten,. 3. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 4. Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. Die Aufgaben des Aufsichtsrates bestehen nunmehr lediglich aus nachfolgenden Punkten: a) Überwachung und Beratung der Geschäftsführer, sowie Vertretung der Gesellschaft gegenüber den GeschäftsführerInnen gerichtlich und außergerichtlich b) Beratung von Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und Abgabe von Beschlussempfehlungen . c) die Erteilung der vorherigen Zustimmung bei: 1. Feststellung und Änderung des Leistungsangebotes, 2. Festsetzung und Änderung der Beförderungstarife und der allgemeinen Beförderungsbedingungen im Rahmen der Zuständigkeit der Gesellschaft, 3. Abschluss, wesentliche Änderungen oder Aufhebungen von Kooperationsverträgen, Einnahmeaufteilungsverträgen o.Ä (Verkehrsverbund) sowie von Verträgen mit anderen Verkehrsunternehmen über die Einbringung von Betriebsleistungen in erheblichem Umfange, soweit es sich nicht um Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiensgesetzes handelt, 4. Entsendung von VertreterInnen in Organe von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, sowie Weisungen an diese VertreterInnen für Stimmabgaben, Beschlussvorlage WP8-240/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 5. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, soweit es sich nicht um solche im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes handelt 6. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen mit Gesellschaftern und mit verbundenen Unternehmen bzw. deren Gesellschaftern, soweit es sich nicht um Unternehmensverträge im Sinne der §§ 292 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes handelt, 7. Stellungnahmen zu Nahverkehrsplänen, 8. Erteilung von Prokuren und Widerruf, 9. Gewährung von Darlehen an die GeschäftsführerInnen und ProkuristInnen sowie deren Angehörige, 10. Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich 11. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes, die im Einzelfall Verpflichtungen oder Belastungen der Gesellschaft von 6.000 Euro übersteigen. Durch die Verlagerung von Aufgaben des Aufsichtsrates in die Gesellschafterversammlung, hier insbesondere die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, ist die Mitwirkungsmöglichkeit der Kommunen drastisch beschnitten worden (siehe oben). Um hier zunächst ein deutliches Zeichen zu setzen, sollen die von der Stadt Bedburg entsandten Vertreter im Aufsichtsrat angewiesen werden, zukünftig nicht mehr an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Der Ausschuss für das Finanzwesen, Verwaltungsreform und IT des Rhein-Erft-Kreises hat am 10.09.2009 die Rahmenbedingungen für die Vergabe eines ÖPNV-Gutachtens festgelegt. Die Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises wurde beauftragt, ein externes Gutachten zur Zukunft der Kreisverkehrsgesellschaft erstellen zu lassen. Dieses Gutachten soll juristische und insbesondere organisatorische Fragestellungen aufbereiten, die sich aus Veränderungen auf unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Personennahverkehrs für den Rhein-Erft-Kreis ergeben. Das europäische Recht ist hinsichtlich der Vorgaben und der Folgen für den öffentlichen Personennahverkehr aufzubereiten. Im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung 1370 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße soll nun mehr Transparenz und mehr Wettbewerb Einzug halten. Hierzu soll das Gutachten juristische und insbesondere organisatorische Fragestellungen aufbereiten, die sich aus Veränderungen in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Personennahverkehrs für den Rhein-Erft-Kreis ergeben sowie die Aufbereitung des Europäischen Rechts hinsichtlich der Vorgaben und Folgen für den öffentlichen Personennahverkehr beinhalten. Nach der VO 1370 sind die Begrifflichkeiten Verkehrsunternehmer und Betreiber nicht deckungsgleich. Die REVG mbH hat die Personenbeförderungsgenehmigung inne, ohne deshalb Betreiber im Sinne der VO 1370 zu sein. Betreiber ist die RVK. Da nun aber nur der Betreiber zur Selbsterbringung verpflichtet ist, gilt diese Pflicht für eine kommunale Verkehrsmanagementgesellschaft auch dann nicht, wenn sie Verkehrsunternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist. Aufgabenträger sind zur Zeit nur die Städte Wesseling, Hürth und Brühl. Die EU-VO 1370 ist bis 2018 umzusetzen. Hierzu sind allerdings noch zahlreiche gesetzliche Anpassungen auf Bundes- und Landesebene durchzuführen. Neben anderen Gesichtspunkten sind die wichtigsten ÖPNV-Leistungen für Bedburg folgende: 1. Zur Standortsicherung und Berufstätigkeit der Bedburger Mitbürgerinnen und Mitbürger ist eine möglichst gute Erschließung durch den SPNV deswegen erforderlich. Hier ist eine bessere und schnellere Vertaktung in Richtung der Oberzentren Köln und Düsseldorf anzustreben. Gerade der Beschlussvorlage WP8-240/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage hohe Auspendlerquote von 4.600 bis 4.900 Personen (siehe Demographiebericht 2008 der Stadt Bedburg Seite 65/99) belegt das 2. Da insbesondere in den Abendstunden mangels sonstiger Auslastung ein ÖPNV ab Bahnhof aus fiskalischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet werden kann, ist ein optimal funktionierender AST-Verkehr Grundvoraussetzung. 3. Bedburg ist Schulstadt. Die Schüler, insbesondere von Real- und Hauptschule sind auf die Erreichbarkeit von weiterführenden berufsbildenden Schulen angewiesen. Zur Steigerung der Ausbildung und Ausbildungsfähigkeit, sowie weiterer beruflich erforderlicher Qualifikationen fordert die Stadt Bedburg ein Schnellbussystem zu den entsprechenden Standorten Grevenbroich, Kerpen, Frechen, Hürth und Wesseling. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 06.12.2010 Kenntnis genommen: ----------------------------------Angelika Metzmacher ----------------------------------Jürgen Schmeier Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Beschlussvorlage WP8-240/2010 ----------------------------------Gunnar Koerdt Bürgermeister Seite 5