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Beschlussvorlage GB (Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
72 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften) Beschlussvorlage GB (Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland
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hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 11/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-35/9 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag wählt folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder der 12. Landschaftsversammlung Rheinland: Mitglieder: Ersatzmitglieder: 1. 2. b) Der Kreistag wählt mit den Zweitstimmen eine Reserveliste bzw. einzelne Reservelistenbewerber/innen (siehe Anlage 2). Seite - 2 Begründung: Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 Buchst. b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 657), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 02.07.2002 (GV NRW, S. 284 ff), geregelt. Ein auszugsweiser Abdruck der Bestimmungen ist als Anlage 1 beigefügt. Der Landschaftsverband Rheinland gibt in Abstimmung mit dem Landschaftsverband WestfalenLippe noch folgende ergänzende Erläuterungen zur termingerechten und ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens, die nachstehend auszugsweise zur Kenntnis gebracht werden: 1. Wahltermin (-zeitraum) Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann frühestens am 22.10.2004 und muss spätestens bis zum 08.11.2004 durchgeführt werden. 2. Wählbarkeit zur Landschaftsversammlung 2.1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind wählbar: - die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden. - die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden Dieser Personenkreis muss die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen. Zu beachten ist des Weiteren, dass nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter, als Mitglieder der Vertretung gewählt werden dürfen. 2.2 Über die Reservlisten sind wählbar: - der in Ziff. 2.1 genannte Personenkreis und - auch solche Bewerber, die bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (hier: Kommunalwahl am 26.09.2004) auf deren Reservelisten benannt wurden; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreisangehörigen Gemeinde erfüllt nicht die Voraussetzungen 3. Zahl der Mitglieder 3.1 Die Zahl der nach § 7 Buchst. b Abs. 2 LVerbO mit den Erststimmen zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder ergibt sich für jede Mitgliedskörperschaft auf der Grundlage der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen, für die Wahl maßgeblichen Bevölkerungszahl nach dem Stichtag 30.06.2002. Für die Mitgliedskörperschaft „Kreis Euskirchen“ betrug die fortgeschriebene Bevölkerungszahl am 30.06.2002 insgesamt 191.115, so dass vom Kreis Euskirchen 2 Direktmitglieder und 2 Ersatzmitglieder in die Landschaftsversammlung zu wählen sind. 3.2 Die Zahl der im Rahmen des Verhältnisausgleichs aus den Reservelisten zu berufenden Mitglieder wird vom Landschaftsverband ermittelt (vgl. § 7 Buchst. b Abs. 4 LVerbO). Seite - 3 4. Wahlverfahren Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7 Buchst. b LVerbO festgeschriebene mittelbare Wahlverfahren von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Kreistagsmitglied zwei Stimmen: Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt. Die Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. eines Reservelistenbewerbers bestimmt. 4.1 Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion gewählt. Die vorgeschriebene Listenwahl erfordert nur eine Abstimmung. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. 4.2 Reservelistenwahl Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für einen einzelnen Bewerber eine Reserveliste abgegeben werden. 4.3 Wahldurchführung in einem Wahlakt Die Wahl nach § 7 Buchst. b Abs. 1 Satz 2 LVerbO - Abgabe der Erst- und Zweistimme stellt einen Wahlakt dar und ist in ein und derselben Kreistagssitzung in unmittelbar aufeinander folgenden Wahlgängen durchzuführen. Mit Schreiben vom 19.10.2004 und 21.10.2004 teilt der Direktor des Landschaftsverbandes mit, dass ihm von folgenden Parteien fristgerecht Reservelisten für die Wahlen zur 12. Landschaftsversammlung Rheinland eingereicht worden sind: - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Grüne) Freie Demokratische Partei (FDP) Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) Die Reservelisten seien von ihm geprüft und nach notwendigen Korrekturen zugelassen worden. Aus den zugelassenen Wahlvorschlägen der Parteien sei der Wahlzettel für die Wahl der Reservelisten für die Wahl der Parteien aus diesen Reservelisten entwickelt worden. Die Mitgliedskörperschaften mögen sich dieses Wahlzettels für die Wahlen mit der Zweitstimme aus den zugelassenen Reservelisten bedienen. Ein Musterabdruck dieses Wahlzettels ist dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 2). Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Wer einer Reserveliste als Ganze seine Stimme geben will, kreuzt das oberste Kästchen der Liste an; wer seiner Stimme nur einem einzelnen Bewerber aus der Reserveliste geben will, macht dies durch ein Kreuz in entsprechender Namenszeile deutlich. Seite - 4 - Der von den Bürgern/Bürgerinnen direkt gewählte Landrat hat bei der Wahl der Mitglieder für die Landschaftsversammlung kein Stimmrecht. § 26 Abs. 4 der Kreisordnung („Zugriffsrecht“ des Landrats) findet keine Anwendung. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)