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Beschlussvorlage (Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
01.03.2011
Erstellt
27.01.11, 17:50
Aktualisiert
14.03.11, 17:50
Beschlussvorlage (Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP812/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 01.02.2011 Rat der Stadt Bedburg 01.03.2011 Betreff: Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet Bedburg Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg a) die Dienstzimmerentschädigung für die amtierende Schiedsperson bei jährlich 600,- € sowie für die stellvertretende Schiedsperson bei jährlich 150,- € entsprechend der Beschlussfassung vom 02.03.2010 zu belassen. alternativ b) die Dienstzimmerentschädigung für die amtierende Schiedsperson auf jährlich ______,€ sowie für die stellvertretende Schiedsperson auf jährlich ______,- € festzusetzen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Aufgrund der geringen Fallzahlen hatte die Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg Ende 2009 empfohlen, die bislang drei Schiedsamtsbezirke wegen der nur sehr wenigen Fälle (in den letzten Jahren durchschnittlich jeweils ein bis fünf Verfahren pro Jahr) zu einem Schiedsamtsbezirk zusammenzufassen. Zeitgleich wurde vorgeschlagen, die Dienstzimmer-entschädigung für die amtierende Schiedsperson auf jährlich 1.000,- € sowie für die stellvertreten-de Schiedsperson auf jährlich 200,€ anzuheben. Die verwaltungsseitig vorgeschlagene Höhe der Dienstzimmerentschädigung orientierte sich an den im Rhein-Erft-Kreis durchschnittlich gewährten Beträgen. Auf die diesbezüglichen Verwaltungsvorlagen WP8-66/2009 und WP8-1/2010 wird vollinhaltlich verwiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden - seit 2002 - jährlich nachfolgende Entschädigungen für die jeweiligen Schiedsamtsbezirke gewährt: - Schiedsamtsbezirk I Bedburg, Broich, Rath, Kirdorf, Blerichen, Lipp 465,- € - Schiedsamtsbezirk II Kaster, Königshoven 310,- € - Schiedsamtsbezirk III Kich-/ Grottenherten, Kirch-/ Kleintrosidorf, Pütz 235,- € Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 02.03.2010 dem Verwaltungsvorschlag hinsichtlich der Zusammenlegung der Schiedsamtsbezirke zu einem Bezirk für das gesamte Stadtgebiet Bedburg zugestimmt; aufgrund der geringen Fallzahlen wurde jedoch eine Dienstzimmerentschädigung in Höhe von jährlich 600,- € für die amtierende Schiedsperson sowie 150,- € für die stellvertretende Schiedsperson beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig. Wie bereits in der Verwaltungsvorlage zum TOP `Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Bedburg wegen Ablauf der Amtszeit´ dargestellt, hat der amtierende Schiedsmann der Verwaltung gegenüber in einem persönlichen Gespräch erklärt, dass der Zeitaufwand und die Verantwortung für die Ausübung des Schiedsamtes in keiner Relation zu der Dienstzimmerentschädigung stehe. Als angemessen wurde eine Dienstimmerentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung für eine/n Ortsbürgermeister/-in genannt; gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) beträgt diese aktuell 256,50 € monatlich für Gemeinden von 20.001 bis 50.000 Einwohner. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass im Jahr 2009 insgesamt 16 Fälle durch die Schiedsperson bearbeitet wurden; darüber hinaus sind - so Aussage der Schiedsperson - in weiteren 20 Fällen Anfragen (meist telefonischer Art) erfolgt, die jedoch nicht in einem `Verfahren´ endeten. Ein erheblicher Anstieg in der Fallzahl ist somit nicht erkennbar; eine Aussage über `sonstige/ telefonische´ Anfragen kann verwaltungsseitg nicht getroffen werden, da diese Fälle statistisch nicht erfasst werden. Auch weist die Verwaltung darauf hin, dass den Schiedspersonen gem. § 12 SchAG und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften Sachkosten beispielsweise für die Beschaffung amtlicher Bücher, Vordrucke, Aus- und Weiterbildung, Auslagen für Telefonate, Schriftverkehr etc. pp. erstattet werden; die Aufwands-entschädigung stellt somit eine (reine) Dienstzimmerentschädigung dar. Aus Sicht der Verwaltung wird, ungeachtet dessen, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung auch in Relation zu sonstigen Entschädigungen, beipielsweise im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr gewichtet werden sollte, nochmals darauf hingwiesen, dass das Amt der Schiedsperson ein Ehrenamt darstellt. Von der Definition her ist ein Ehrenamt im ursprünglichen Sinne ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Man Beschlussvorlage WP8-12/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage leistet es für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von Vereinigungen, Initiativen oder Institutionen und kann in einigen Fällen dazu verpflichtet werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten fällt in manchen Fällen eine Aufwandsentschädigung an. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 20.01.2011 ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter Beschlussvorlage WP8-12/2011 ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 3