Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
01.03.2011
Erstellt
27.01.11, 17:50
Aktualisiert
14.03.11, 17:50
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP812/2011
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
01.02.2011
Rat der Stadt Bedburg
01.03.2011
Betreff:
Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung für die Schiedspersonen im Stadtgebiet
Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
a) die Dienstzimmerentschädigung für die amtierende Schiedsperson bei jährlich 600,- €
sowie für die stellvertretende Schiedsperson bei jährlich 150,- € entsprechend der
Beschlussfassung vom 02.03.2010 zu belassen.
alternativ
b) die Dienstzimmerentschädigung für die amtierende Schiedsperson auf jährlich ______,€ sowie für die stellvertretende Schiedsperson auf jährlich ______,- € festzusetzen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Aufgrund der geringen Fallzahlen hatte die Verwaltung dem Rat der Stadt Bedburg Ende 2009
empfohlen, die bislang drei Schiedsamtsbezirke wegen der nur sehr wenigen Fälle (in den letzten
Jahren durchschnittlich jeweils ein bis fünf Verfahren pro Jahr) zu einem Schiedsamtsbezirk
zusammenzufassen. Zeitgleich wurde vorgeschlagen, die Dienstzimmer-entschädigung für die
amtierende Schiedsperson auf jährlich 1.000,- € sowie für die stellvertreten-de Schiedsperson auf
jährlich
200,€
anzuheben.
Die
verwaltungsseitig
vorgeschlagene
Höhe
der
Dienstzimmerentschädigung orientierte sich an den im Rhein-Erft-Kreis durchschnittlich gewährten
Beträgen. Auf die diesbezüglichen Verwaltungsvorlagen WP8-66/2009 und WP8-1/2010 wird
vollinhaltlich verwiesen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden - seit 2002 - jährlich nachfolgende Entschädigungen für die
jeweiligen Schiedsamtsbezirke gewährt:
- Schiedsamtsbezirk I
Bedburg, Broich, Rath, Kirdorf, Blerichen, Lipp
465,- €
- Schiedsamtsbezirk II
Kaster, Königshoven
310,- €
- Schiedsamtsbezirk III
Kich-/ Grottenherten, Kirch-/ Kleintrosidorf, Pütz 235,- €
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 02.03.2010 dem Verwaltungsvorschlag
hinsichtlich der Zusammenlegung der Schiedsamtsbezirke zu einem Bezirk für das gesamte
Stadtgebiet Bedburg zugestimmt; aufgrund der geringen Fallzahlen wurde jedoch eine
Dienstzimmerentschädigung in Höhe von jährlich 600,- € für die amtierende Schiedsperson sowie
150,- € für die stellvertretende Schiedsperson beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgte
einstimmig.
Wie bereits in der Verwaltungsvorlage zum TOP `Wahl der Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Bedburg wegen Ablauf der Amtszeit´ dargestellt, hat der amtierende
Schiedsmann der Verwaltung gegenüber in einem persönlichen Gespräch erklärt, dass der
Zeitaufwand und die Verantwortung für die Ausübung des Schiedsamtes in keiner Relation zu der
Dienstzimmerentschädigung stehe. Als angemessen wurde eine Dienstimmerentschädigung in
Höhe der Aufwandsentschädigung für eine/n Ortsbürgermeister/-in genannt; gem. § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO) beträgt diese aktuell 256,50 € monatlich für Gemeinden
von 20.001 bis 50.000 Einwohner.
Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass im Jahr 2009 insgesamt 16 Fälle durch die
Schiedsperson bearbeitet wurden; darüber hinaus sind - so Aussage der Schiedsperson - in
weiteren 20 Fällen Anfragen (meist telefonischer Art) erfolgt, die jedoch nicht in einem `Verfahren´
endeten. Ein erheblicher Anstieg in der Fallzahl ist somit nicht erkennbar; eine Aussage über
`sonstige/ telefonische´ Anfragen kann verwaltungsseitg nicht getroffen werden, da diese Fälle
statistisch nicht erfasst werden. Auch weist die Verwaltung darauf hin, dass den Schiedspersonen
gem. § 12 SchAG und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften Sachkosten beispielsweise
für die Beschaffung amtlicher Bücher, Vordrucke, Aus- und Weiterbildung, Auslagen für
Telefonate, Schriftverkehr etc. pp. erstattet werden; die Aufwands-entschädigung stellt somit eine
(reine) Dienstzimmerentschädigung dar.
Aus Sicht der Verwaltung wird, ungeachtet dessen, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung
auch in Relation zu sonstigen Entschädigungen, beipielsweise im Bereich der Freiwilligen
Feuerwehr gewichtet werden sollte, nochmals darauf hingwiesen, dass das Amt der
Schiedsperson ein Ehrenamt darstellt. Von der Definition her ist ein Ehrenamt im ursprünglichen
Sinne ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Man
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Sitzungsvorlage
leistet es für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von Vereinigungen, Initiativen oder
Institutionen und kann in einigen Fällen dazu verpflichtet werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten
fällt in manchen Fällen eine Aufwandsentschädigung an.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 20.01.2011
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
Beschlussvorlage WP8-12/2011
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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