Daten
Kommune
Bedburg
Größe
481 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
10.03.11, 14:56
Aktualisiert
10.03.11, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Plangröße 600 x 950 mm
Schnittkante
ENTWURF
3,0m über Gelände
B
#
5,0
TH 4,5
FH 9,5
#
5,0
SD 30 - 45°
PD 10 - 25°
#
3,
5
1.2
#
4,
0
4,
0
#
#
St
3,
0
4,
0
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0
Ö
#
#
r = 3,0
#
#
#
5,0
5,
0
#
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WA 7
o II
FD
#
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#
0
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St
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St
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#
5,0
#
5,
0
#
3,
0
#
4,0
#
5,0
#
Fläche für
Sportanlagen
#
6,0
#
#
6,
0
D
13
#
,0
#
13,0
FD
2,
5
TH
24
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#
WA 7
o II
#
0,3
us
ha
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R
5,
5,
0
#
0,8 1,6
#
0
9,
ss
Fu
FD
Tiefgaragen sind generell zulässig und dürfen maximal 50 cm über angrenzendem Terrain liegen.
8.
Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer
Baugrenze mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen.
30
-
°
35
5
3,
He
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SD
9.
II
#
0
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3,
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III
5°
-3
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0,8 1,6
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2,5
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10
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SD
,0
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10
#
0
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#
FD
GFL
SD
LH = 4.0m
30
-3
H
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i
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aß
r
t
s
5°
79
Gebäude mit Hausnummer
Höhe in Meter über NHN
F/R
Grünflächen
W
Schieber Gas / Wasser
Ö
Öffentliche Grünflächen
Gully
A
siehe textliche Festsetzungen
Zweckbestimmung Parkanlage
Einfriedungen
1.
Baugrundverhältnisse
1.1
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als
Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195
Teil 6 druckwasserdicht auszubilden.
Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, liegen teilweise im Einflussbereich der tektonischen Störung. Hier sind ebenfalls besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere auf der Gründungsebene erforderlich, die mit dem bergbautreibenden Unternehmen abzustimmen sind.
WA
V
MI
Mischgebiet
SO
Sondergebiet, Zweckbestimmung
großflächiger Einzelhandel
0,8
Grundflächenzahl
1,6
Geschossflächenzahl
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Flächen zum Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
II
zwingende Zahl der Vollgeschosse
TH ...
max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
FH ...
max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Sonstige Planzeichen
St
GFL
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenze
LH = 4.0m
Bodendenkmäler
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
(siehe textl. Festsetzungen unter 9.)
Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen notwendig sind
Lichte Höhe des Durchgangs min. 4.0m
über Straßenniveau
o
offene Bauweise
E
nur Einzelhäuser zulässig
g
geschlossene Bauweise
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Arten und
Maße der Nutzungen, unterschiedlicher
Bauweisen und unterschiedlicher
Zweckbestimmungen der Verkehrs- und
Grünflächen
Flächen für den Gemeinbedarf
Grundwasserverhältnisse
Flächen für den Gemeinbedarf
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder
an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' sind
zu beachten.
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude
F
Abgrenzung unterschiedlicher Hauptfirstrichtungen
Feuerwehr
Hauptfirstrichtung
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Kampfmittel
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln
Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist.
4.
Umgrenzung für Flächen für Stellplätze
Auskragung, Breite 3.0m
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu
informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Zweckbestimmung Verkehrsgrün
Allgemeine Wohngebiete
Baulinie
2.
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
Ein- bzw. Ausfahrt
Hydrant unterirdisch
HY
Kennzeichnungen
1.2
Zweckbestimmung Parkplatz
Kanalschacht
Freiflächengestaltung
12.8.2 Innerhalb der WA 4 - 8 sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe, zu seitlich liegenden Verkehrsflächen bis zu 2 m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden.
SD 30-38°
FD
Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung
Flachdach
Sportanlagen
Vorschlag Baumpflanzung
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt
5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der
DIN 4149 sind zu beachten.
Am
G
tz
pü
n
ke
loc
Pflanzlisten
-
Entwurf und Bearbeitung:
Vogelkirsche
Weißdorn
Hasel
Roter Hartriegel
Eberesche
Liguster
Prunus avium
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Sorbus aucuparia
Ligustrum vulgare
Hainbuche
Carpinus betulus
Schlehe
Prunus spinosa
Kornelkirsche
Cornus man
Pfaffenhütchen
Euonyms europaeus
Wolliger Schneeball Niburnum lantana
Stand 02.03.2011
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
_______________________________
(ÖbVI)
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Rates vom
______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den _____________________
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
________________________________
(Bürgermeister)
Trägerbeteiligung
Offenlegungsbeschluss
Offenlage
Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durchgeführt worden.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Rat der Stadt
Bedburg zur Offenlage beschlossen.
11.1.1 Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall A ist zu 30 % mit Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x 1,50 m zu bepflanzen. Die unbepflanzten Flächen bleiben der natürlichen Entwicklung von Wildkrautfluren überlassen.
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den _____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
11.1.2 Die öffentlichen Grünflächen mit der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern B sind flächendeckend mit Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x 1,50 m zu bepflanzen. In die Fläche sind insgesamt 12 Bäume der Pflanzliste 2, StU 14 - 16 cm zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Satzungsbeschluss
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Außenbauteile, die zu Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, die mit Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen markiert sind, sind derart herzustellen, dass das
resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß
DIN 4109 eingehalten wird.
Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume
nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sollten die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu
den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden.
11.
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25 BauGB)
11.1
Öffentliche Grünflächen
11.1.3 Innerhalb der mit C gekennzeichneten Grünfläche ist die Anlage eines maximal 4 m breiten
Weges zur Erreichbarkeit der Tennishalle zulässig.
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Re
Pflanzliste 1 - Lärmschutzwall / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Sträucher und Gehölze
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
(nach Lärmgutachten zu ergänzen)
ße
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lm
#
0
3,
5°
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Aufstellungsbeschluss
10.
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30
Flurstücksnummer
Planunterlage
III
r = 3,0
36
548
Laterne
12.8.1 Innerhalb der WA 1 - 3 sind die Vorgartenbereiche mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe
über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
Für die mit GFL gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
- Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Versorgungsträger
W
afGr
EG
Sa
7.4
1,0 3,0
E
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Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
III
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0
3,
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47
b
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#
G
MI 3
III
In Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind innerhalb des MI und des SO Stellplätze nur in diesen entsprechenden Flächen zulässig. Garagen sind in der festgesetzten Stellplatzfläche im Sondergebiet unzulässig. In den übrigen Gebieten mit festgesetzten Flächen für
Stellplätze sind Stellplätze und Garagen auch innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen,
außerhalb jedoch ausgeschlossen.
7.3
5
3,
1,0 3,0
EG
LH = 4.0m
12.8
5
0
0
4,
,5
19
SOEZH
III
1,0 3,0
#
Strassenbegrenzungslinie
Art und Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 3 und 4 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
0
4,
5°
#
MI 3
III
,0
15
Flurstücksgrenze
G
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren seitlichen Verlängerungen bis
zur Grundstücksgrenze und bis zu 2,00 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig.
Verkehrsflächen
Öffentliche Strassenverkehrsfläche
Erschließungswege und -zufahrten innerhalb der WA 4 und 6 - 8 sind in wassergebundener
Decke, versickerungsfähigem Pflaster, Rasengittersteinen o.ä. zu befestigen.
Dachflächen von Tiefgaragen sind mit Erdreich in mindestens 0,5 m Höhe zu überdecken und
gärtnerisch anzulegen.
Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten.
Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
7.1
50 m
LH = 4.0m
MI 3
III
,0
15
12.7
1.
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO)
40
Flurgrenze
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche ist entsprechend der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche zu gestalten.
5°
# 5
,
12
# 5
,
12
-4
#
Kartengrundlage
Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Innerhalb der WA 1 - 4 und 6 - 8 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14
Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind mit
Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen
und Abfallbehältern ausgeschlossen.
#
0
3,
FD
12.6
5.1
7.
20
ZEICHENERKLÄRUNG
Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen.
Hinweise
4,
-4
10
Abfallbehälter
Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO)
# 5
,
12
# 5
,
12
30
FD
,5
50
12.5
5.
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Vorderkante der
Gebäude und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze.
5
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zur Kennzeichnung der Inhaber sowie der Art
und des Gegenstandes des Gewerbes im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank
des ersten Obergeschosses zulässig.
Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen.
FD EG
0,8 1,6
0
5,
Ö
Innerhalb der WA-Gebiete dürfen die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen für Terrassen und Terrassenüberdeckungen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
7,
0
MI 2
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I
12.4
#
,5
12
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12
30
I
St
MI 1
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#
36
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#
#
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5
TH
#
0
0
#
SD
#
0
5,
FD
4.2
7.2
,5
12
0,8 1,6
Innerhalb der MI-Gebiete ist ein Vorspringen von Vordächern und Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m gestattet.
6.
FD
#
SD
#
4.1
St
0,4
#
5
4,
0
5,
0
Am
0
3,
4,
4,
0
4,
30
WA 1
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#
5
4,
#
0
3,
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
D
Fläche für den
Gemeinbedarf
Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
4.
5.2
0,8 1,6
St
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch die Grundfläche von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu
50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überbaut
werden darf.
3.2
Ö
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks
mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut.
3.1
#
0
5,
0
3,
5
3,
R
F/
#
Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der
Bezugshöhe.
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
V
Ö
#
V
Ö
5°
-4
Maßstab 1:1000
12.3.2 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte
2/3 der Trauflänge nicht überschreiten.
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe.
3.
5.3
5°
MI 4
g III
0
5,
0
3,
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5
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Fläche für den
Gemeinbedarf
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St
5
4, 5
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0°
H
F
-5
3,
0
#
r = 3,0
1
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem
Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die
vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt.
2.5
12
,5
5,
0
0
3,
m
O
SD
5
4, 5
T H H 9,
F
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#
3,
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14
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5
4, 5
TH H 9,
F
#
SD
30
8°
-3
In Teilen der festgesetzten Baufenster wird durch Einschrieb neben der festgesetzten Zahl der
Vollgeschosse zusätzlich die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt.
FD
r = 3,0
3,
0
,0
0,4
#
3,
0
14
3,
0
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F
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8°
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0
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TH
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5
7,
0
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5
6,
0
e
ss
a
r
st
pt
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO)
2.1
Ö
12
,5
Ö
0,4
,0
#
5,0
#
,0
13
0
5,
Am
3,
0
C
Dachgestaltung
83.48
r = 3,0
,7
#
g
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i
T
Ö
F/R
,5
14
14
Kaster
3, 5
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen.
1.3.4 In den Geschossen oberhalb des Erdgeschosses sind zudem ausnahmsweise großflächige
Einzelhandelsbetriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Kernsortimenten der Bedburger Liste zulässig.
D
WA 5
g III
5°
Sonstiges Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO)
1.3.3 Zusätzlich sind zulässig:
1. sonstige Gewerbebetriebe i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
2. Bürogebäude
3. Schank- und Speisewirtschaften
4. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2.
16
#
m
de
ll
Wa
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3,0
5
2,
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kle
#
#
sportlichen Zwecken
dienendes Gebäude:
Tennishalle
e
raß
BauGB in Verbindung mit der BauNVO in der zuletzt gültigen Fassung
PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58)
Gemeindeordnung NW in der zuletzt gültigen Fassung
Gemarkung:
Flur:
1.3
1.3.2 Das zentrenrelevante Nebensortiment wird auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens
jedoch auf 150 m² je Betrieb begrenzt.
12
,5
r = 3,0
-4
Inhalt:
Dachformen und -neigungen
12.3.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun'
bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen.
Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
1.3.1 Das Sonstige Sondergebiet wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung
'großflächiger Einzelhandel' festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet ist ein Lebensmittelmarkt mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Kernsortimente entsprechend der Bedburger Liste zulässig.
3,
0
#
r = 3,0
30
12.2
12.3
FD
#
r = 3,0
0,4
SD
Bebauungsplan Nr.15
12. Änderung
"Kaster"
Innerhalb der WA 6 - 8 sind die Gebäude als Baukuben ohne Vor- und Rücksprünge, die mehr
als 25 % der Fassadenfläche ausmachen, auszubilden. Die Wandflächen sind entsprechend
der Ausrichtung zur Sonne zu gestalten: Bei den vorwiegend nördlich orientierten Fassaden
überwiegt der Wandflächenanteil gegenüber dem Öffnungsflächenanteil, bei den vorwiegend
südlich orientierten Fassaden überwiegt der Öffnungsanteil. Ausgenommen von dieser Regelung sind Treppenhäuser. Fenster und Eingangsöffnungen sind in Größe, Maßverhältnis und
Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßenbild anzupassen.
1.2.3 Die in § 6 Abs. 1 BauNVO aufgeführte allgemein zulässige Nutzung 'Wohnungen' ist gemäß § 1
Abs. 7 Nr. 2 BauNVO in den Erdgeschossen unzulässig.
0,4
12
,5
3,
0
4,
0
St
FD
TH
#
WA 7
o II
#
6,
5
5,
0
Fassadengestaltung
3,
0
0
6,
#
#
TH
B
B
12
,5
6,
5
SD 30 - 45°
PD 10 - 25°
SD 30 - 45°
PD 10 - 25°
Ö
1.2.2 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführte zulässige Nutzung 'Vergnügungsstätte' im Sinne des
§ 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im gesamten Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig.
#
5,0
TH
r = 3,0
12.1
Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO)
7,
0
6,
5
# 10,0
# 14,0
#
# 14,0
# 10,0
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauONW)
1.2.1 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen 'Tankstellen' sind
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
FD
TH
#
4,0
#
6,
5
TH 4,5
FH 9,5
TH 4,5
FH 9,5
0,3
12.
1.1.2 In den WA 3 - 7 sind sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
6,
5
# 14,0
TH
#
5,0
WA 4
E I
Ö
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage D und E sind innerhalb der
festgesetzten Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang
durch entsprechende Pflanzungen zu ersetzen.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
1.1.1 In den WA 1, 2 und 8 sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
F/R
r = 3,0
#
6,0
D
Ö
#
5,0
# 10,0
Lärmschutzwall Höhe
A
Ö
1.
1.1
11.2
STADT
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
-
Pflanzliste 2 - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Bäume (StU 18 - 20 cm)
Vogelkirsche
Eberesche
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Hainbuche
Carpinus betulus
Bedburg, den ____________________
Vorgezogene Bürgerbeteiligung
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger
hat gemäß § 3 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durch öffentliche Auslegung stattgefunden.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
________________ als Satzung beschlossen worden.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
ße
Schnittkante