Daten
Kommune
Bedburg
Größe
147 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
10.03.11, 14:56
Aktualisiert
10.03.11, 14:56
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Fachbereich III – Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung
‚Kaster’
Bedburg-Kaster
BEGRÜNDUNG
02. MÄRZ 2011
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Planungsstand
Bebauungsplanverfahren
Umweltvorprüfung
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
4.
Städtebauliches Konzept
5.
Begründung einzelner Planinhalte
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
Art der baulichen Nutzung
Wohngebiete
Mischgebiete
Sondergebiet
5.2
5.3
5.4
5.5
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Nebenanlagen
5.6
5.6.1
5.6.2
Erschließung
Verkehrsflächen
Ruhender Verkehr
5.7
5.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Ver- und Entsorgung
5.9
5.9.1
5.9.2
5.9.3
Grünordnung
Öffentliche Grünflächen
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Anpflanzen von Straßenbäumen
5.10
5.11
5.12
5.13
5.14
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Lärmschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Denkmalschutz
6.
Ausgleichsmaßnahmen
7.
Kosten
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
8.
1.
Städtebauliche Kennwerte
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 liegt innerhalb der Flure 3 und 5 in der Gemarkung Kaster und umfasst im Wesentlichen das Zentrum von Kaster um die St.-Rochus-Straße / Marktplatz, den Bereich um Tennishalle und Parkplatz und den dreiecksförmigen Teilbereich nordwestlich der Hans-Böckler-Straße.
Im Südwesten wird das Plangebiet von der Parzelle der GustavHeinemann-Straße begrenzt, im Südosten von der rückwärtigen Grenze
der Bebauung an der St.-Rochus-Straße bzw. dem parallel verlaufenden
Erschließungsweg. Die nordöstliche Grenze bildet der Weg, der parallel
zur alten Bahntrasse verläuft. Im Nordwesten bezieht das Plangebiet die
im Landschaftsraum gelegenen Flurstücke 297 und 1736 ein. Das Plangebiet grenzt im weiteren Verlauf an die Straßen ‚Am Sprung’ bzw. ‚Am
Tiergarten’ und im westlichen Teilabschnitt der Straße ‚Am Tiergarten’
an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der anliegenden Grundstücke.
Die Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 12,9 ha.
Der Bereich der 12. Bebauungsplanänderung ist heute entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 und den nachfolgenden Änderungen bis auf die nordwestliche Dreiecksfläche überwiegend
bebaut bzw. versiegelt.
Innerhalb des Ortsteiles Kaster hat sich aufgrund der Umsiedlungen und
der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung ein intakter eigenständiger
Versorgungsbereich entwickelt. Dieser erstreckt sich entlang der St.Rochus-Straße insbesondere zwischen den Einmündungsbereichen
Maximilianstraße und Graf-Wilhelm-Straße und weist eine dreigeschossige straßenbegrenzende, geschlossene Bebauung auf, die durch eingeschossige Vor- und Zwischenbauten in gleichen Abständen rhythmisiert wird. Die Erdgeschossnutzung erfolgt überwiegend durch Einzelhandel und gewerbliche Nutzungen, während die Obergeschosse vorrangig dem Wohnen dienen. Die vorwiegend kleinteilige Geschäftsstruktur dient überwiegend der kurzfristigen Bedarfsdeckung. Östlich dieser
Bebauung schließt sich ein REWE-Verbrauchermarkt mit einem Möbelhaus in den Obergeschossen an. Die nördliche Straßenseite zeigt eine
stärkere Durchmischung von Wohnen, Einzelhandel und Dienstleistungen. In diesem Bereich liegt nordwestlich des Marktplatzes das zwei- bis
dreigeschossige Rathaus. Die östlich angrenzende Bebauung mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss wurde in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise errichtet. In östlicher Richtung schließt sich eine
zweigeschossige, giebelständige Wohnbebauung in Form von Doppelhäusern bzw. einer Hausgruppe an der Gustav-Heinemann-Straße an.
Die Wohnnutzung setzt sich in nordwestlicher Richtung fort, zunächst in
Form von in Reihe stehenden zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, daran anschließend als eingeschossige, giebel- oder traufständige Einzelhäuser. Nordöstlich der Stresemannstraße schließt sich
ein dreigeschossiges im Grundriss leicht abgewinkeltes Mehrfamilienhaus in geschlossener Bauweise an. Östlich dieses Gebäudes folgen
die Tennishalle mit nördlich angebauter Mehrzweckhalle und sechs Freispielplätzen. Der Tennishalle vorgelagert liegt zwischen Stresemannstraße und St.-Rochus-Straße ein als Parkplatz und Festplatz genutzter
Freibereich. Teilflächen des Platzes werden heute als Buswendeplatz
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
genutzt.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich nordöstlich des Rathauses eine Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr und südöstlich der St.Rochus-Straße eine Gemeinbedarfsfläche für das evangelische Gemeindezentrum. Insgesamt handelt es sich bei dem Plangebiet um einen funktional gut in die Siedlungsstruktur integrierten Standort, der auf
geringer Fläche die wesentlichen Funktionen eines Stadtorganismus
abdeckt.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die St.-Rochus-Straße
als K 36 und den in nordwestliche Richtung abzweigenden Straßen
Gustav-Heinemann-Straße und Stresemannstraße. An die Stresemannstraße sind die Ringstraßen ‚Am Rathaus’ / ‚Adenauerstraße’ und ‚Am
Tiergarten’ angehängt. Parallel zur St.-Rochus-Straße verläuft heute
zwischen Marktplatz und Stresemannstraße eine zusätzliche Begleitstraße, die zur Erschließung der anliegenden Wohngebäude, der Einzelhandelsgeschäfte und der Senkrechtparkplätze südlich dieser Straße
dient.
Durch das heutige Straßen- und Wegenetz ist das Ortszentrum für einen großen Teil der Bevölkerung der Ortsteile Kaster und Königshoven
fußläufig gut zu erreichen. Das Plangebiet verfügt mit der St.-RochusStraße über eine gute Verkehrsanbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz. Die Erreichbarkeit für den ÖPNV ist über die Bushaltestellen
Rathaus und Stresemannstraße standortnah gesichert.
1.2
Regionalplan
Die Stadt Bedburg wird in der landesplanerischen Hierarchie des Landes Nordrhein-Westfalen als Mittelzentrum eingestuft. Der Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
1.3
Flächennutzungsplan
Die Darstellungen des heute gültigen Flächennutzungsplanes entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15. Die St.-RochusStraße ist als innerörtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Markt- und
Park-/Festplatz sind ebenfalls als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung ‚Parkplatz’ dargestellt. Rathausstandort, Feuerwehr und
evangelisches Gemeindezentrum sind als Flächen für den Gemeinbedarf mit entsprechendem Symbol dargestellt. Die im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen gekennzeichneten Bereiche südlich der
St.-Rochus-Straße und östlich des Rathausstandortes entsprechen der
Festsetzung ‚Kerngebiet’ innerhalb des heutigen Bebauungsplanes. Der
Bereich zwischen Stresemannstraße und alter Bahntrasse ist als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung ‚Tennis’ dargestellt.
Der dreiecksförmige Teilbereich nordwestlich der Hans-Böckler-Straße
ist im heutigen Flächennutzungsplan als Grünfläche bzw. als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt.
Da die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 in Abstimmung mit
dem RP Köln im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden soll, bedarf es keines gesonderten Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan, dessen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
entgegenstehende Darstellungen ‚Verkehrsfläche’ mit der Zweckbestimmung ‚Parkplatz’, Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung
‚Tennis’ und Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes obsolet werden, wird im Wege der Berichtigung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
15/Kaster, 12. Änderung angepasst.
1.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt vorwiegend innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 1 des RheinErft-Kreises. Lediglich der Teilbereich nordwestlich der Hans-BöcklerStraße liegt heute im Außenbereich. Der Landschaftsplan setzt für den
Bereich des Plangebietes keine Entwicklungsziele fest und sieht keine
Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen vor.
1.5
Planungsstand
Der Stammplan des Bebauungsplanes Nr. 15 / Kaster wurde 1970 als
Satzung beschlossen. Innerhalb seiner 3. Änderung, Satzungsbeschluss 14. März 1974, wurden Teilbereiche der angrenzenden Bebauungspläne Nr. 5a und 8 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 15 einbezogen. Gemäß der 3. Änderung wurde seinerzeit im Bereich
der St.-Rochus-Straße eine wesentlich dichtere Bebauung vorgesehen:
Die heute östlich des Rathauses gelegene Blockbebauung sollte in gleicher Weise zwischen dem vorgenannten Block und der Stresemannstraße mit der Nutzung Kerngebiet dupliziert werden. Nördlich schloss
sich eine straßenparallele geschlossene zweigeschossige Bebauung
ebenfalls mit Kerngebietsnutzung an. Zwischen dieser Bebauung und
dem nördlich angrenzenden Landschaftsrand wurde eine Wohnbebauung mit insgesamt 14 Solitärbauten mit bis zu fünf Vollgeschossen angeordnet.
Der Bereich zwischen Stresemannstraße, Landschaftsrand, Bahntrasse
und St.-Rochus-Straße war komplett als Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung ‚Schule’ vorgesehen. Zwischen dem heutigen
REWE-Markt und der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Kirche’ war eine weitere maximal viergeschossige Kerngebietsbebauung in geschlossener Bauweise geplant.
Innerhalb der 5. Änderung, Satzungsbeschluss am 25. Oktober 1977,
mit weiteren gravierenden Modifikationen der Grundzüge der bisherigen
Planung wurde das im nördlichen Bereich vorgesehene allgemeine
Wohngebiet dahingehend geändert, dass anstelle mehrgeschossiger
Geschosswohnungsbauten eingeschossige Gebäude in offener Bauweise festgesetzt wurden. Des Weiteren wurde die überbaubare Fläche
zwischen heutigem REWE-Verbrauchermarkt und dem evangelischen
Gemeindezentrum ausgedehnt.
Im Rahmen der 6. Änderung mit Satzungsbeschluss am 29. November
1983, wurde das Kerngebiet nordöstlich der St.-Rochus-Straße und zwischen Adenauerstraße und der Straße ‚Am Rathaus’ zugunsten einer
Wohnbebauung aufgegeben. Innerhalb weiterer Änderungen wurde das
Ziel der Realisierung einer Schule zwischen Stresemannstraße und
Bahntrasse nicht weiterverfolgt.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
Die in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15, 12. Änderung
einbezogene Fläche der ehemaligen Bahntrasse ist momentan Inhalt
des Bebauungsplanes Nr. 4.
Aufgrund unterschiedlicher Planungsanlässe wurde am 26.02.2008 der
Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
15 gefasst, nachdem zuvor ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb zwecks Ermittlung eines optimalen städtebaulichen Gesamtkonzeptes durchgeführt worden war.
1.6
Bebauungsplanverfahren
Die Berechnung der städtebaulichen Kennwerte für die 12. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 15 ergab, dass die zulässige Grundfläche
i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO entsprechend der getroffenen GRZ-Festsetzungen bei insgesamt ca. 44.100 m² liegt. Auch bei Überschreitung
des Grenzwertes von 20.000 m² überbaubarer Grundfläche kann gemäß
§ 13a (1) Nr. 2 BauGB trotzdem das beschleunigte Verfahren angewandt werden, wenn in einer überschlägigen Vorprüfung nachgewiesen
wird, dass die Änderung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung gemäß § 13a BauGB ist die Lage des Gebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles mit nahezu
allseitiger Angrenzung an Bestandsbebauung. Bebauungspläne können
mit einem entsprechenden Verfahren aufgestellt werden, wenn es sich
um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung
oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt insbesondere auf Gebiete,
die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB darstellen,
auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.
Das beschleunigte Verfahren ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch
den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die
der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Durch die Änderung der Art der Nutzung für den Bereich des heutigen
REWE-Marktes von ‚Kerngebiet’ in ‚Sonstiges Sondergebiet’ gemäß § 1
BauNVO könnte eine derartige Pflicht notwendig werden. Diese Pflicht
besteht aber gemäß Anlage 1 ‚Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben’ zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter 18.6 in Verbindung
mit 18.8 nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die mehr als
5.000 m² Geschossfläche aufweisen. Für Geschossflächen zwischen
1.200 m² und 5.000 m² ist lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Das zukünftige Sondergebiet ist eindeutig der
letztgenannten Kategorie zuzuordnen. Die maximale Größe wird durch
eine entsprechende textliche Festsetzung abgesichert.
Die nachfolgend unter 1.7 zusammengefasste Allgemeine Vorprüfung,
die sich sowohl auf die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans als
auch auf die Auswirkungen des großflächigen Einzelhandelsbetriebes
bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und damit auch keine Pflicht zur Durchführung einer UVP zu begründen ist. Durch die Änderung des Bebauungsplanes liegt keine Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Somit sind
alle Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
BauGB. Auf die Durchführung einer umfassenden Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB kann demnach verzichtet werden. Allerdings ist eine Ausgleichsbilanzierung zu
erstellen und ein entsprechender Ausgleich zu realisieren, weil sich der
Verzicht auf eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB lediglich auf diejenigen Bebauungspläne bezieht,
die weniger als 20.000 m² Grundfläche aufweisen. Zur umfassenden Information über die Auswirkungen der Planung wird ein reguläres zweistufiges Beteiligungsverfahren durchgeführt.
1.7
Umweltvorprüfung
Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 17 UVPG für bauplanungsrechtliche Vorhaben bezieht sich einerseits auf den Bau eines Städtebauprojektes gemäß Nr. 18.7 bzw. 18.8 der Liste der UVP-pflichtigen
Vorhaben der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, andererseits auf den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gemäß Nr. 18.6 der vorgenannten Liste. Da es sich bei der Planung weitestgehend um eine Überplanung und Festschreibung des vorhandenen Bestands handelt, wird
gemäß Vorprüfung davon ausgegangen, dass Einzelhandelsbetrieb und
der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die untersuchten Schutzgüter haben werden. Dies
wird insbesondere durch die bereits heute umfassende
Bodenversiegelung im Bereich des Schützenplatzes, der Tennisanlage
und der Multifunktionshalle begründet. Auf die der Begründung
beigefügte Vorprüfung des Einzelfalls wird verwiesen.
2.
Anlass der Planung
Die Stadt Bedburg erwägt, die Rathausfunktionen eventuell an einem
Standort innerhalb der Stadt Bedburg zu konzentrieren. Für die Rathausnutzung oder für eine Folgenutzung sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden, um auch zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu gewährleisten.
Zur Vorbereitung der Rathausentscheidung wurde im Herbst 2007 ein
städtebaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt. Im Vorfeld dieses Wettbewerbes wurden für den Bereich Kaster-Zentrum zwei Bürgerworkshops durchgeführt. Innerhalb dieser Workshops wurde insbesondere die mangelnde ‚Urbanität’ und ‚Aufenthaltsqualität’ des Zentrums angemahnt.
Die Zunahme der Bevölkerung durch die Wohngebiete ‚Im Spless’ und
‚Mühlenkreuz’ führt zu einer Erhöhung der Kaufkraft. Deswegen soll insbesondere der Einzelhandel für den täglichen Bedarf gestärkt werden,
ohne jedoch die bestehende gewachsene Versorgungslage zu beeinträchtigen.
Zur Befriedigung der anhaltenden Nachfrage nach integrierten Wohnstandorten und zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung soll im Bereich um die Tennishalle zwischen Stresemannstraße und ehemaliger Bahntrasse und nordwestlich der Hans-Böckler7
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
Straße ein neues Wohngebiet entstehen. Dafür soll die heutige Multifunktionshalle nördlich der Tennishalle aufgegeben und überplant werden. Das neue Wohngebiet kann insbesondere zukünftigen Mitarbeitern
neuer Industriebetriebe im Industriepark Mühlenerft dienen. Durch die
zentrumsnahe Lage des Wohngebietes soll zusätzlich der Einzelhandel
gestärkt und die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur sichergestellt
werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Bezüglich des zukünftigen Standortes des Rathauses wurde bisher keine Entscheidung herbeigeführt. Um flexibel auf eine ausstehende
Standortwahl reagieren zu können, sollen die im heutigen Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung ‚Rathaus’
festgesetzten Flächen dahingehend geändert werden, dass hier sowohl
eine Rathauserweiterung als auch eine anderweitige standortverträgliche Nutzung ermöglicht wird.
Zur Stärkung insbesondere des vorhandenen Einzelhandels und zur
Verbesserung der Aufenthaltsqualität soll der zentrale Bereich um den
Marktplatz und St.-Rochus-Straße städtebaulich aufgewertet werden.
Zur Erreichung dieses Zieles soll der Bereich geringfügig verdichtet werden, um damit die heute überdimensionierte Ausgestaltung der Verkehrsflächen zu reduzieren. Durch diese Verdichtung wird ein Stadtraum geschaffen, der im Gegensatz zur heutigen Weitläufigkeit den
menschlichen Dimensionen entspricht. Zusätzliche überbaubare Flächen sollen im zentralen Bereich zukünftig eindeutige Straßen- und
Platzräume definieren.
Gemäß dem Ziel des BauGB, vorhandene Baugebiete zu verdichten
und zentrumsnahe Wohnstandorte zu entwickeln, soll um die heutige
Tennishalle ein hochwertiges Wohngebiet mit einer unverwechselbaren
örtlichen Identität geschaffen werden. Das Wohngebiet wird über die
Gartenflächen und durch eine Grünverbindung in Verlängerung der
Straße ‚Am Rathaus’ mit der waldartigen Gehölzstruktur im Bereich der
ehemaligen Bahntrasse vernetzt. Bezüglich der Lage der zukünftigen
Baufenster werden energetische Aspekte berücksichtigt, um sowohl eine aktive als auch eine passive Nutzung der Sonnenenergie zu ermöglichen.
4.
Städtebauliches Konzept
Tragende Idee des der Rechtsplanänderung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes ist die Einfügung von drei zusätzlichen Baukörpern im Bereich Marktplatz / St.-Rochus-Straße, um damit die Zentralität
dieses Abschnittes zu signalisieren und um eine dieser Bedeutung entsprechende Dichte zu erzeugen. Damit wird der Bereich zwischen den
Einmündungen der Gustav-Heinemann-Straße und der Graf-WilhelmStraße als zentraler Bereich definiert und kann für den Fußgänger adäquat aufgewertet werden. So können der Bereich zwischen den beiden
kleineren eingestellten Gebäuden und der Bereich auf der Nordseite des
Marktplatzes als Aufenthaltbereiche ausgebildet und aufgrund der guten
Lage zur Sonne als Ruhezone für eventuelle Außenbewirtungen ausgestaltet werden.
Zur Schaffung einer angemessenen Platzrandbebauung wird das Bau8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
fenster des heutigen Rathausgebäudes in Richtung Gustav-HeinemannStraße erheblich vergrößert. Eine ebensolche bauliche Fassung ist
durch den östlich angrenzenden Baublock erwünscht. Hier soll im mittleren Gebäudeabschnitt wie in den Seitenteilen zudem eine zwingende
Dreigeschossigkeit festgesetzt werden. Zur Sicherung des gemäß dem
Leitbild gewünschten Stadtraumes werden die Grenzen der Baufenster
zum Marktplatz und zur St.-Rochus-Straße hin als Baulinie festgesetzt.
Als Art der Nutzung wird im zentralen Bereich Mischgebiet festgesetzt.
Durch diese Festsetzung sind insbesondere im Bereich des heutigen
Rathauses alle bisher angedachten Optionen und Nutzungen wie Rathauserweiterung, medizinisches Versorgungszentrum oder Einzelhandel
möglich.
Durch die bauliche Einengung des Straßenraumes soll der Autofahrer
zu einer angemessenen Fahrgeschwindigkeit animiert werden. Arkaden
auf den der Straße zugewandten Gebäudeseiten dienen einer zusätzlichen optischen Einengung des Straßenraumes. Im Bereich nordöstlich
der Einmündung der Graf-Wilhelm-Straße bleibt der heutige großzügige
Straßenquerschnitt erhalten. Auch die parallel verlaufende Begleitstraße
wird in diesem Straßenabschnitt nicht überplant.
Entlang der südlichen Seite der St.-Rochus-Straße werden Standorte für
Bäume vorgeschlagen, die jeweils zwei Pkw-Stellplätze zwischen zwei
Bäumen ermöglichen. Für die nördliche Seite der St.-Rochus-Straße ist
eine abschnittsweise, engere Baumstellung vorgesehen. Der Platzbereich wird durch die Baumstellung derart dimensioniert, dass hier nach
wie vor der Wochenmarkt stattfinden kann, der erheblich zur Belebung
des Zentrums beiträgt. Entsprechend dem Konzept, den Bereich um
Marktplatz und südwestlicher St.-Rochus-Straße städtebaulich aufzuwerten, werden im Umkehrschluss zukünftig zwischen REWE-Markt und
evangelischem Gemeindezentrum keine überbaubaren Flächen mit
kerngebietsähnlichen Nutzungen festgesetzt. Vielmehr ist hier eine
erhebliche Erweiterung der vorhandenen Stellplatzfläche vorgesehen,
die zukünftig unmittelbar von der St.-Rochus-Straße angefahren werden
soll.
Die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes für das zukünftige
Wohngebiet zwischen Stresemannstraße und Bahntrasse und nordwestlich der Hans-Böckler-Straße setzt voraus, dass die Multifunktionshalle nördlich der Tennishalle und die vorhandenen Tennisplätze, die
heute nordöstlich der Halle liegen, an diesem Standort aufgegeben werden. Die Tennishalle selbst wird als Fläche für Sportanlagen mit entsprechender Zweckbestimmung in das Gesamtkonzept integriert. Unmittelbar südlich der Tennishalle wird in Verlängerung der Straße ‚Am Rathaus’ eine angerartige Grünfläche angeordnet, die das zukünftige
Wohngebiet gliedert und eine unmittelbare Verbindung zur ehemaligen
Bahntrasse und zum östlich verlaufenden Weg herstellt.
Die Erschließung der Wohnbauflächen erfolgt über zwei Innenringnetze,
in die von außen insgesamt sechs Stichstraßen einbinden. Der südliche
Innenring umschließt den zukünftigen in der Gesamtfläche reduzierten
Park-/Festplatz. Der nördliche Innenring umschließt die Tennishalle und
den bumerangartig gekrümmten Baukörper westlich der Tennishalle.
Der Ring mündet wie der südliche Ring ebenfalls in die Stresemannstraße. Die einzelnen unterschiedlich lang ausgebildeten Stichstraßen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
im Osten werden derart angeordnet, dass die erschlossenen Baufenster
jeweils einseitig südöstlich der Stichstraßen und damit günstig zur Sonne liegen. Aus dieser Anordnung ergibt sich eine homogene, im Detail
aber differenzierte Ausbildung der städtebaulichen Struktur.
Die nordwestlich der Hans-Böckler-Straße abzweigende Stichstraße
erschließt ein eigenständiges Quartier mit größeren Grundstücken, die
lediglich für Einzelhäuser konzipiert sind. Die Grundstücke werden
beidseitig der Stichstraße angeordnet oder werden unmittelbar von der
Hans-Böckler-Straße aus erschlossen.
5.
Begründung einzelner Planinhalte
5.1
Art der baulichen Nutzung
5.1.1 Wohngebiete
Die Wohnbauflächen werden generell als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt, um neben dem Wohnen einen Spielraum für ergänzende
wohnverträgliche Nutzungen wie z.B. Büroflächen zu gewähren. Die generelle Festsetzung ‚Allgemeines Wohngebiet’ dient dabei dem Ziel, ein
qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, dass sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert. Innerhalb der nordwestlich gelegenen
Wohngebiete werden alle ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und
dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen. In den in Nachbarschaft zu den angrenzenden Misch- und / oder Sondergebieten gelegenen Wohngebieten WA 1, 2 und 8 werden lediglich die ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, um einen harmonischen Übergang zu den vorgenannten
angrenzenden Nutzungen zu schaffen. Die im Gegensatz zu den
Wohngebieten WA 3 - 7 hier zusätzlich ausnahmsweise zugelassenen
Nutzungen ‚Betriebe des Beherbergungsgewerbes’, ‚Sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe’ und ‚Anlagen für Verwaltungen’ zählen zu
den allgemein zulässigen Nutzungen innerhalb der Mischgebiete.
5.1.2 Mischgebiete
Gemäß der heutigen Nutzung ist das Versorgungszentrum Kaster
vorwiegend durch Einzelhandelsbetriebe gekennzeichnet, die der kurzfristigen Bedarfsdeckung dienen. Somit handelt es sich um einen siedlungsintegrierten Standort, der überwiegend Nahversorgungsfunktionen
wahrnimmt. Gemäß den konzeptionellen Leitlinien der Stadt Bedburg
bezüglich der Einzelhandelsentwicklung soll der mittel- bis langfristige
Bedarf vorrangig innerhalb des Stadtzentrums von Bedburg abgedeckt
werden. Deswegen sollen die im Stammplan als Kerngebiet festgesetzten Flächen zukünftig als Mischgebiet ausgewiesen werden. Gleichzeitig
wird damit das für Mischgebiete typische Nebeneinander von Wohnen
und kleinteilig strukturiertem Einzelhandel festgeschrieben.
Die im Mischgebiet allgemein zulässige Nutzung Tankstellen wird ausgeschlossen, weil sie nicht dem vorhandenen und auch nicht dem zukünftig geplanten Gebietscharakter entspricht. Die Nutzung Vergnügungsstätte ist in den Mischgebieten nur ausnahmsweise zulässig. So
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
soll einerseits der Bestandsschutz zweier Spielhallen gewahrt, andererseits eine weitere Zunahme an Spielhallennutzungen entgegengetreten
werden. Gemäß der Festsetzung des Stammplanes, dass innerhalb der
Kerngebiete im Erdgeschoss Wohnungen ausgeschlossen sind, wird innerhalb der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 festgesetzt,
dass die allgemein zulässige Nutzung Wohnen in den Erdgeschossen
innerhalb der Mischgebiete nicht zulässig ist, um damit dem Einzelhandel Vorrang einzuräumen. Damit wird die Wesensart des Mischgebietes,
nämlich die Gleichrangigkeit unterschiedlicher Nutzungen nicht aufgehoben, weil in den Obergeschossen entsprechend der heutigen Situation die Wohnfunktion nicht eingeschränkt wird.
5.1.3 Sondergebiet
Das zukünftig als ‚Sonstiges Sondergebiet’ festgesetzte Gebiet im Bereich des REWE-Marktes wurde im Stammplan als Kerngebiet ausgewiesen. Da der hier vorhandene großflächige Einzelhandel innerhalb eines Mischgebietes nicht zulässig ist, wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO ein ‚Sonstiges Sondergebiet’ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² festgesetzt. Neben der großflächigen Einzelhandelsnutzung sind in den Obergeschossen zur Bestandssicherung ebenfalls
ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Des Weiteren sind mischgebietstypische Nutzungen möglich.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Für die Bestandsflächen im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete wird
eine Grundflächenzahl von 0,4 entsprechend den vorangegangenen
Änderungen des Bebauungsplanes und damit auch entsprechend der
realisierten Bebauungsdichte festgesetzt. Der Wert von 0,4 spiegelt als
Höchstwert für Allgemeine Wohngebiete die zentrale Lage innerhalb des
Ortsteiles Kaster wieder. Ausgenommen sind die Grundstücksflächen
des bumerangartig gekrümmten Gebäudes. Aufgrund der Lage des Gebäudes im Verbindungsbereich zwischen St.-Rochus-Straße / Parkplatz
und Landschaftsraum wird die Grundflächenzahl hier auf 0,3 reduziert.
Für die bisher unbebauten Flächen wird aufgrund der zentralen Lage
ebenfalls eine Grundflächenzahl von 0,4 entsprechend den Bestandsflächen festgesetzt. Ausgenommen ist hiervon zum einen die
überbaubare Fläche, die zwischen Stresemannstraße und Tennishalle
im vorgenannten Verbindungsbereich zwischen St.-Rochus-Straße und
Landschaftsraum liegt. Entsprechend dem nordwestlich angrenzenden
Bestandsgrundstück wird die GRZ mit 0,3 festgesetzt. Zum anderen
wird für das Wohngebiet nordwestlich der Hans-Böckler-Straße
ebenfalls die GRZ auf 0,3 reduziert, um einen harmonischen Übergang
zum freien Landschaftsraum zu schaffen.
Für die bisher im Stammplan mit Kerngebiet festgesetzten und nunmehr
als Mischgebiet normierten Flächen wird die Grundflächenzahl von 1,0
auf 0,8 reduziert. Innerhalb der Baufenster für die zentrale Neubebauung wird die Grundflächenzahl auf 1,0 festgesetzt. Diese Werte überschreiten die Obergrenze für Mischgebiete gemäß § 17 BauNVO um 0,2
bzw. 0,4. Dies wird im Bereich des MI 1 damit begründet, dass durch die
Überschreitung die Realisierung des zentralen Rathauses an dieser
Stelle ermöglicht wird. Die Überschreitungen innerhalb der MI 1 - 4 resultieren insgesamt aus dem städtebaulichen Ziel, den Bereich entspre11
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Begründung
chend dem Bestand festzusetzen und darüber hinaus angemessen zu
verdichten, um einen der zentralen Funktion entsprechenden Stadtraum
zu schaffen. Die Überschreitungen werden durch großzügige Freiflächen wie den Marktplatz und durch allseitige Umfassung durch Verkehrsflächen ausgeglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden. Durch die Überschreitung der Grundflächenzahl
wird automatisch auch die gemäß § 17 BauNVO vorgegebene Geschossflächenzahl überschritten. Da ohne Festsetzung automatisch diese Höchstwerte gelten würden, werden für die normierten MI Gebiete
entsprechende Höchstwerte für die Geschossflächenzahl festgesetzt,
die sich aus der Grundflächenzahl und der durchschnittlichen Geschossigkeit ergeben.
Im Bereich des im Stammplan als Kerngebiet und nun als Sondergebiet
festgesetzten Baugebietes des heutigen REWE-Marktes wird die Grundflächenzahl ebenfalls von 1,0 auf 0,8 reduziert. Diese Reduzierung entspricht dem heutigen Bestand und ist möglich, weil östlich angrenzende
Baufenster innerhalb dieses Baugebietes aufgegeben werden.
In allen Baugebieten darf die zulässige Grundfläche durch Garagen,
Stellplätze und ihren Zufahrten und Nebenanlagen bis zu 50 % überschritten werden, maximal jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bereits durch
die Hauptanlage die maximale Grundflächenzahl von 1,0 ausschöpfen
darf. Generell ist eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche wie z.B. Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
Die Zahl der Vollgeschosse wird innerhalb des Plangebietes differenziert festgesetzt. Im Bereich der Bestandsbebauung werden vorrangig
die im Stammplan festgesetzten Geschosszahlen übernommen. So wird
für die in eine eingeschossige, geschlossene Bebauung eingestellten
Baukörper südlich der St.-Rochus-Straße (MI 2) eine zwingende Dreigeschossigkeit festgesetzt. Eine entsprechende Festsetzung wird für
den Bereich MI 3 übernommen. Dadurch wird sichergestellt, dass bei
Neubebauung dieser Baufenster eine der Zentrumsfunktion adäquate
Stadtraumbildung gewährleistet ist. Zur flexiblen Ausnutzbarkeit des
Rathausgrundstücks wird hier eine maximal dreigeschossige Bebauung
festgesetzt.
Für das am Landschaftsrand gelegene Wohngebiet WA 4 wird aufgrund
seiner Lage lediglich ein Vollgeschoss vorgesehen.
Für das neue Wohngebiet WA 7 wird durchgehend eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Damit soll einerseits die Möglichkeit geboten
werden, für jedes einzelne Gebäude die Außenhülle im Verhältnis zum
Gebäudevolumen zu optimieren. Andererseits wird dadurch eine in sich
harmonische Bebauung sichergestellt. Für das parallel zur St.-RochusStraße gelegene Wohngebiet WA 8 wird die zulässige Geschosszahl
aufgrund der Lage auf maximal drei erhöht. Die konkrete mögliche Höhe
der baulichen Anlagen wird für einzelne relevante und städtebaulich bedeutende Baufenster zusätzlich durch die Festsetzung der Trauf- und
Firsthöhen bestimmt. Die Trauf- und Firsthöhen ergeben sich aus der
Differenz zwischen den festgesetzten Höhen und den Höhenwerten der
Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Zur Schaffung einer in sich harmonischen Neubebauung werden innerhalb der WA 4 und 6 - 8 für
sämtliche Baufenster Trauf- und Firsthöhen bzw. bei Flachdächern nur
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Begründung
Traufhöhen festgesetzt.
5.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die Bauweisen für die Bestandsflächen werden vorrangig gemäß dem
Stammplan festgesetzt. So ist z.B. für die Bereiche des MI 2 eine geschlossene Bauweise vorgesehen, um die der zentralen Funktion entsprechende Bebauung und Bebauungsdichte langfristig zu sichern. Für
die Wohngebiete wird mit Ausnahme der WA 5 und WA 8 eine offene
Bauweise festgesetzt. Dabei wird auf eine Differenzierung nach Einzelund Doppelhäusern oder Hausgruppen verzichtet, um flexibel auf die
jeweilige Nachfrage reagieren zu können. Ausgenommen ist das WA 4,
für das lediglich eine Einzelhausbebauung zugelassen wird, um einen
fließenden Übergang in die angrenzende freie Landschaft zu schaffen.
Zudem ist aufgrund der Randlage des neuen Wohngebietes WA 7 die
konkrete Bauweise städtebaulich unerheblich. Für das WA 8 wird eine
geschlossene Bebauung festgesetzt, weil diesem Riegel gleichzeitig eine Schallschutzfunktion gegenüber der St.-Rochus-Straße zukommt.
Diese Funktion ist bei einer geschlossenen Bebauung am ehesten gewährleistet.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes wird relativ eng mit Baugrenzen umfahren und durch zusammenhängende überbaubare Flächen umgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden innerhalb der WA 7
derart platziert, dass die Gartenseiten generell auf der Südostseite liegen, um damit eine geordnete und homogene jeweils einseitige Straßenrandbebauung zu gewährleisten. Gleichzeitig wird dadurch die aktive und passive Nutzungsmöglichkeit der Sonnenenergie begünstigt.
Die Tiefe der überbaubaren Flächen wird im Bereich des Bestandes
entsprechend des Stammplanes mit geringfügigen Aufweitungen für
eventuelle Erweiterungen festgesetzt. Im Bereich der WA 7 und WA 8
ist die Tiefe einheitlich mit 12,50 m vorgesehen, um eine möglichst homogene Lage zu den Verkehrsflächen zu sichern.
Im Bereich der MI 1 - 3 werden die Richtung Marktplatz oder St.Rochus-Straße gelegenen Baufenstergrenzen als Baulinien definiert,
um entlang des Hauptaufenthaltsraumes eine homogene und geordnete
Randbebauung zu gewährleisten.
Innerhalb der MI-Flächen wird ein Vorspringen von Vordächern und Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m gestattet. Innerhalb der WA-Flächen wird eine Realisierung von Terrassenüberdachungen außerhalb der Baufenster bis zu
2,00 m ausnahmsweise als vertretbar angesehen, um eine den aktuellen Wohnansprüchen gerecht werdende Gartennutzung zu ermöglichen.
Zur Schaffung homogener Vorgartenbereiche werden in den Vorgartenflächen innerhalb der WA 1 - 4 und WA 6 - 8 Nebenanlagen mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern und Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. Stellplatzflächen dürfen 50 % der Vorgartenflächen nicht überschreiten, um
eine übermäßige Versiegelung innerhalb dieses Bereiches zu vermeiden.
5.4
Höchstzahl der Wohnungen
13
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Begründung
Zur Sicherung der Bestandssituation und einer daraus resultierenden
kalkulierbaren Dichte soll im Bereich des bestehenden Wohngebietes
WA 3 und innerhalb des geplanten WA 4 die Zahl der Wohneinheiten je
Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Diese Festsetzung
verhindert eine übermäßige Verdichtung und ein entsprechendes Verkehrsaufkommen innerhalb dieses Bereiches. Für die übrigen bestehenden Wohngebiete wird keine maximale Wohnungszahl festgesetzt,
weil hier bereits Geschosswohnungen realisiert wurden oder eine
Erhöhung der Wohnungszahl sowohl städtebaulich als auch
verkehrstechnisch unerheblich wäre. Im Bereich der neuen
Wohngebiete WA 6 - 8 wird
ebenfalls auf eine Beschränkung der
Wohnungszahlen verzichtet, um eine flexible Ausgestaltung der
zukünftigen Wohnbauten zu ermöglichen.
5.5
Nebenanlagen
Nebenanlagen werden zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur
Vermeidung einer übermäßigen Versiegelung in ihrer Art eingeschränkt.
Sie sind nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie der Eigenart
des Baugebietes nicht widersprechen.
5.6
Erschließung
5.6.1 Verkehrsflächen
Die heute gemäß des Stammplanes realisierten Verkehrsflächen werden im Bereich zwischen den Einmündungen der Gustav-HeinemannStraße und der Graf-Wilhelm-Straße dahingehend geändert, dass die
nord- westliche Seite der St.-Rochus-Straße und der heutige Marktplatz
zukünftig als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Fußgängerbereich’ festgesetzt werden. Gleichzeitig werden in diesem Bereich insgesamt drei neue Baukörper integriert. Die Fahrbahnbreite der St.-RochusStraße soll in dem vorgenannten Abschnitt auf 6,50 m reduziert werden,
wobei die südöstliche Begrenzung des Gehweges exakt der heutigen
Begrenzung entspricht. In der planungsrechtlich nicht relevanten Ausführungsplanung ist beabsichtigt, die Fahrbahn durch zwei Seitenstreifen zusätzlich optisch zu verschmälern und insgesamt fünf teppichartige
Übergänge anzubieten, um die heute mangelhafte Verknüpfung der beiden Gehwegseiten aufzuheben. Die übrigen Verkehrsflächen wie Gustav-Heinemann-Straße, Stresemannstraße und östliche St.-RochusStraße entsprechen in ihren Querschnitten gemäß 12. Änderung den im
Stammplan festgesetzten Verkehrsflächen.
Die Wohngebiete WA 4 - 8 werden über zwei Ringstraßen mit insgesamt sechs von außen einmündenden Stichstraßen erschlossen. Der
südliche Innenring wird in 6,00 m Breite festgesetzt. Da die südliche Zufahrt lediglich in Einbahnrichtung vorgesehen ist, ist hier lediglich eine
Breite von 4,00 m berücksichtigt. Der nördliche Innenring weist ebenfalls
vorrangig 6,00 m Breite auf, die im NW / SO-Abschnitt auf 8,00 m aufgeweitet wird, um hier straßenparallel Längsparken zu ermöglichen.
Die heutige Wendemöglichkeit für Busse auf der Fläche am Park- und
Festplatz soll aufgegeben werden zugunsten einer Wendemöglichkeit
im Einmündungsbereich der Straße ‚Am Rathaus’ in die Stresemannstraße. Entsprechend sollen die Busse zukünftig im Straßenraum der
14
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Stresemannstraße halten.
5.6.2 Ruhender Verkehr
Der Bereich um Marktplatz und St.-Rochus-Straße zeichnet sich heute
durch ein hohes Angebot an öffentlichen Parkplätzen aus. Dieses Angebot in zentraler Lage soll zugunsten der Aufenthaltsqualität
geringfügig reduziert und im Bereich zwischen REWE-Markt und
evangelischem Gemeindezentrum hinreichend ausgeglichen werden.
Die vorhandenen öffentlichen Parkplätze im Bereich der GustavHeinemann-Straße und im östlichen Abschnitt der St.-Rochus-Straße
bleiben weitestgehend erhalten.
Im Bereich des neuen Wohngebietes werden nordöstlich angrenzend an
den neu gestalteten zentralen Platz sowohl öffentliche Parkplätze als
auch private Stellplätze angeboten. Weitere öffentliche Parkplätze vorwiegend für die Tennishallennutzer werden nordöstlich der geplanten
Wendeanlage für den öffentlichen Personennahverkehr angeordnet.
Weitere öffentliche Parkplätze sind innerhalb der nördlichen Ringerschließung straßenbegleitend vorgesehen.
Die Unterbringung des privaten ruhenden Verkehrs soll innerhalb der
WA 7 jeweils in den parallel zu den Ringstraßen festgesetzten Stellplatzflächen bzw. in der oben genannten Parkplatzfläche entlang des
zentralen Platzes erfolgen. Für den Bereich des WA 8 ist eine Tiefgarage geplant, die unmittelbar von der St.-Rochus-Straße angefahren werden kann.
Für die bereits bestehenden Wohngebiete werden detailliert Stellplatzund Garagenflächen definiert, um insbesondere die rückwärtigen
Grundstücksbereiche vor einer übermäßigen Versiegelung durch eine
entsprechende Nutzung zu schützen.
5.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Entlang der St.-Rochus-Straße wird innerhalb des südlich gelegenen
MI 2 ein 2,00 m breiter Streifen mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und mit Leitungsrechten zugunsten der örtlichen Leitungsträger
definiert. Bauordnungsrechtlich wird festgesetzt, dass diese Flächen
entsprechend der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gestalten sind.
5.8
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung der Bestandsflächen ist durch entsprechende
Leitungstrassen gesichert. Das Schmutzwasser der projektierten Wohngebiete WA 4 und 6 - 8 kann ebenfalls dem Kanal unterhalb der St.Rochus-Straße zugeleitet werden.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Zur Klärung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Alternativ ist zu prüfen, ob das Niederschlagswasser unterirdisch oder in einem offenen Gewässergraben dem nörd15
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lich gelegenen Hohenholzer Graben zugeführt werden kann.
5.9
Grünordnung
5.9.1 Öffentliche Grünflächen
Die mit A gekennzeichnete öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Lärmschutzwall’ ist beidseitig anteilig mit standorttypischen
Gehölzen zu bepflanzen. In Fortsetzung der südwestlich angrenzenden
Grünflächen wird das WA 4 allseits eingegrünt. Hier sind an der westlichen und an der südöstlichen Seite Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Kennzeichnung D liegen auf einer
ehemaligen Bahntrasse und zeichnen sich heute durch eine üppige, erhaltenswerte Vegetation aus. Diese Flächen bilden gewissermaßen das
Rückgrat des zukünftigen neuen Wohngebietes und definieren eine
deutliche Grenze zwischen dem ehemaligen Umsiedlungsstandort
Kaster und Alt-Kaster.
Die senkrecht dazu angeordnete Grünfläche C strukturiert das zukünftige neue Wohngebiet und ermöglicht eine Wegeverbindung in Richtung
Alt-Kaster.
Die öffentliche Grünfläche E verläuft parallel zur Gustav-HeinemannStraße und umschließt im südlichen Bereich die heutige RochusKapelle. Die Grünfläche wird durch eine Reihung von erhaltenswerten
Bäumen geprägt. Zusätzlich wird die Kapelle von wertvollem Baumbestand umringt.
5.9.2 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Innerhalb der Grünflächen D und E werden die vorhandenen Gehölzstrukturen und Baumreihen mit Flächen mit Bindungen für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern markiert, um die Erhaltung der ökologisch
wertvollen Strukturelemente langfristig zu sichern.
5.9.3 Anpflanzen von Straßenbäumen
Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und im Bereich der
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Marktplatz und Schützenplatz) soll eine größere Zahl an Bäumen gepflanzt werden. Die Bäume sollten in den einzelnen Abschnitten jeweils einer Art sein. Bei den
im Plan dargestellten Baumstandorten handelt es jeweils um Vorschläge. Die tatsächlichen Standorte sind im Rahmen der Ausführungsplanung abzustimmen. Durch die Pflanzung der Bäume wird der Straßenraum in das durchgrünte städtebauliche Gesamtbild eingebunden und
die Aufenthaltsqualität zusätzlich erhöht.
5.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
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Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu
minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Die Festsetzungen zur Baukörpergestaltung lassen den privaten Bauherren weitestgehende Freiheit der Baustoff- und Formenwahl. Dachformen und richtungen, Dachfarben und Dachaufbauten werden eingegrenzt, um eine möglichst homogene Dachlandschaft zu erzeugen.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseingrenzungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen werden nur Heckenpflanzungen oder Hecken in Verbindung mit Zäunen zugelassen. Die Höhe wird auf 0,90 m begrenzt,
um eine Abgrenzung der Gebäude zum öffentlichen Straßenraum auszuschließen.
5.11 Lärmschutz
Im Bereich der WA 1 und 5 - 8 werden für Gebäudefronten, die den
Lärmquellen St.-Rochus-Straße oder Tennishalle zugewandt sind,
Lärmpegelbereiche mit entsprechenden Schalldämmmaßen für die Außenbauteile gemäß DIN 4109 festgesetzt. Darüber hinaus ist sicher zu
stellen, dass überwiegend zum Schlafen genutzte Räume nicht unmittelbar der Lärmquelle zugewandt sind. Als Alternative wird die Möglichkeit eröffnet, die Fenster schutzbedürftiger Räume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten oder die öffenbaren Fenster zu den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorzusehen. Es ist
davon auszugehen, dass mit Baukonstruktionen entsprechend dem
heutigen Stand der Technik die Anforderungen gegen die Lärmeinwirkungen bereits teilweise erfüllt werden. Für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen gilt die 18 BImSchV, die strengere Anforderungen an den Schallschutz aufgrund der Berücksichtigung
von Ruhezeiten stellt. Aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung
sind die Anforderungen der 18. BImSchV zu erfüllen. Sofern die Immissions-beurteilungspegel die Richtwerte der 18. BImSchV einhalten, werden automatisch auch die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 nicht
überschritten.
Nördlich des WA 4 wird zum Schutz vor Lärmemissionen des nördlich
gelegenen Sportplatzes ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,00 m
über dem Gelände festgesetzt. Auch hier sind die Anforderungen der
18. BImSchV zugrunde zu legen.
(Wird nach Vorlage des Lärmgutachtens ergänzt).
5.12 Boden- und Wasserschutz
Aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse wird das Plangebiet gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind deswegen aufgrund
des aufstauenden Sickerwassers druckwasserdicht auszubilden.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Tagebaus liegt der derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber dem
natürlichen Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über NN. Um eine
dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden,
soll der Grundwasserstand langfristig 5,00 m unter dem natürlichen
Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur
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Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB darüber hinaus gekennzeichneten
Baufenster des WA 3 liegen im Einflussbereich der tektonischen Störung, die das Plangebiet in NW / SO-Richtung quert. Hier sind ebenfalls
besondere bauliche Maßnahmen auf der Gründungsebene erforderlich.
Die hier festgesetzten Baufenster überschreiten die Grenze der Störzone um maximal 3,00 m, so dass eine Bebauung entsprechend der Baugrenze nur mit einer auskragenden Bodenplatte realisiert werden kann.
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist voraussichtlich davon auszugehen,
dass eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Neubebauung ausgeschlossen ist. Entsprechend § 51a Landeswassergesetz ist zu prüfen, ob das Niederschlagswasser alternativ dem nördlich
gelegenen Hohenholzer Graben zugeleitet werden kann. Versickerungsfähigkeit und Regenwasserzuleitung in das offene Gewässer sind im
weiteren Verfahren gutachterlich zu prüfen.
5.13 Artenschutz
Aufgrund der vorhandenen Nutzungen im Bereich der WA 7 und WA 8
wie Multifunktionshalle, Tennisplätze und Parkplatz ist nicht davon auszugehen, dass durch die Überplanung gesetzlich geschützte Arten beeinträchtigt werden. Eine Betroffenheit von Fledermäusen oder einzelnen Vogelarten durch die heranrückende Wohnbebauung an die Gehölzstrukturen der ehemaligen Bahntrasse kann nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Weitere Erkenntnisse werden gegebenenfalls während des Verfahrens ergänzt.
5.14 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes liegen keine konkreten Indizien bezüglich
eventuell vorhandener Bodendenkmäler vor. Aufgrund der bisher lediglich oberflächennahen Nutzung im Bereich der geplanten Wohngebiete
WA 7 und WA 8 können archäologische Funde bei der zukünftigen Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW sind entsprechend zu beachten.
6.
Ausgleichsmaßnahmen
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichten Eingriffe in den Naturhaushalt werden im Rahmen des landschaftsökologischen Fachbeitrages in Anlehnung an das vereinfachte Verfahren des
Landes NRW - Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Stand
2006 bilanziert. Die Eingriffsbilanz ergibt ein Ausgleichsdefizit von ca. …
ökologischen Werteinheiten.
(Wird nach Vorlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ergänzt)
7.
Kosten
Für die Stadt Bedburg fallen im Rahmen der Bebauungsplanentwicklung
Kosten für die Planung und Vermessung und Gutachtenerstellung an.
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Im Rahmen der Erschließung entstehen Kosten für die Erschließungsplanung und Realisierung.
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8.
Begründung
Städtebauliche Kennwerte
•
Plangebiet
•
Baugebiete
73.752 m² 57,2 %
- Allgemeine Wohngebiete 1 - 3
(davon unbebaut: 4.702 m²)
- Allgemeine Wohngebiete 4 - 8
(davon unbebaut: 22.724 m²)
- Mischgebiete
- Sondergebiet
18.377 m²
Flächen für den Gemeinbedarf
5.224 m²
- Feuerwehr
- Ev. Gemeindezentrum
1.950 m²
3.274 m²
Flächen für Sport- und Spielanlagen
4.999 m²
- Tennishalle
4.999 m²
•
•
•
•
128.852 m²
100 %
28.372 m²
18.358 m²
8.645 m²
4,1 %
3,9 %
Verkehrsflächen
34.447 m² 26,7 %
- Straßenverkehrsflächen
- Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung
24.324 m²
10.123 m²
Öffentliche Grünflächen
10.430 m²
-
Grünfläche A
Grünfläche B
Grünfläche C
Grünfläche D
Grünfläche E
Verkehrsgrün
8,1 %
1.529 m²
1.232 m²
740 m²
5.806 m²
803 m²
320 m²
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