Daten
Kommune
Bedburg
Größe
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Datum
15.03.2011
Erstellt
10.03.11, 14:56
Aktualisiert
10.03.11, 14:56
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Fachbereich III – Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung
‚Kaster’
Bedburg-Kaster
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
02. MÄRZ 2011
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 15,
12. Änderung ‚Kaster’, Bedburg-Kaster
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
1.1.1 In den WA 1, 2 und 8 sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.1.2 In den WA 3 - 7 sind sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2
Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO)
1.2.1 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen „Tankstellen“ sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
1.2.2 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführte zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO’ ist gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO im gesamten Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig.
1.2.3 Die in § 6 Abs. 1 BauNVO aufgeführte allgemein zulässige Nutzung
‚Wohnungen’ ist gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO in den Erdgeschossen unzulässig.
1.3
Sonstiges Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO)
1.3.1 Das Sonstige Sondergebiet wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit
der Zweckbestimmung ‚großflächiger Einzelhandel’ festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet ist ein Lebensmittelmarkt mit maximal 1.500 m²
Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Kernsortimente entsprechend der Bedburger Liste zulässig.
1.3.2 Das zentrenrelevante Nebensortiment wird auf maximal 10 % der
Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 150 m² je Betrieb begrenzt.
1.3.3 Zusätzlich sind zulässig:
1.
2.
3.
4.
sonstige Gewerbebetriebe i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
Bürogebäude
Schank- und Speisewirtschaften
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
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Textliche Festsetzungen
1.3.4 In den Geschossen oberhalb des Erdgeschosses sind zudem ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. d. § 11 Abs. 3
BauNVO mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten
der Bedburger Liste zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO)
2.1
In Teilen der festgesetzten Baufenster wird durch Einschrieb neben der
festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zusätzlich die maximale Traufund Firsthöhe festgesetzt.
2.2
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten
Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt.
2.3
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der
Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe.
2.4
Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe.
2.5
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren
aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie
des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
3.
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
3.1
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO
durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überbaut werden darf.
3.2
Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist bis
zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
4.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
4.1
Innerhalb der MI-Gebiete ist ein Vorspringen von Vordächern und
Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer
Tiefe von 1,50 m gestattet.
4.2
Innerhalb der WA-Gebiete dürfen die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen für Terrassen und Terrassenüberdeckungen bis zu
2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
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5.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO)
5.1
Innerhalb der WA 1 - 4 und 6 - 8 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind mit Ausnahme von nicht
überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen.
5.2
Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, auf
denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
5.3
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie
und die Vorderkante der Gebäude und deren seitliche Verlängerung bis
zur Grundstücksgrenze.
6.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 3 und 4 sind maximal 2
Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei
als ein Gebäude.
7.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO)
7.1
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren seitlichen Verlängerungen bis zur Grundstücksgrenze und bis zu 2,00 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig.
7.2
In Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind innerhalb des
MI und des SO Stellplätze nur in diesen entsprechenden Flächen zulässig. Garagen sind in der festgesetzten Stellplatzfläche im Sondergebiet
unzulässig. In den übrigen Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind Stellplätze und Garagen auch innerhalb der überbaubaren
Flächen zugelassen, außerhalb jedoch ausgeschlossen.
7.3
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
7.4
Tiefgaragen sind generell zulässig und dürfen maximal 50 cm über angrenzendem Terrain liegen.
8.
Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die der Eigenart des Baugebietes
nicht widersprechen.
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9.
Textliche Festsetzungen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Für die mit GFL gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Versorgungsträger
10.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Außenbauteile, die zu Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, die
mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
markiert sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN
4109 eingehalten wird.
Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten
schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sollten die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu
den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden.
(nach Lärmgutachten zu ergänzen)
11.
Grünordnerische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25 BauGB)
11.1 Öffentliche Grünflächen
11.1.1 Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall
A
ist zu 30 % mit Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x 1,50 m zu bepflanzen. Die unbepflanzten Flächen
bleiben der natürlichen Entwicklung von Wildkrautfluren überlassen.
11.1.2 Die öffentlichen Grünflächen mit der Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern B sind flächendeckend mit
Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x
1,50 m zu bepflanzen. In die Fläche sind insgesamt 12 Bäume der
Pflanzliste 2, StU 14 - 16 cm zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und
zu pflegen.
11.1.3 Innerhalb der mit C gekennzeichneten Grünfläche ist die Anlage eines maximal 4 m breiten Weges zur Erreichbarkeit der Tennishalle zulässig.
11.2 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage D und
E
sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die vorhandenen Gehölzstrukturen
und Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Pflanzungen zu ersetzen.
12.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauONW)
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Textliche Festsetzungen
12.1 Fassadengestaltung
Innerhalb der WA 6 - 8 sind die Gebäude als Baukuben ohne Vor- und
Rücksprünge, die mehr als 25 % der Fassadenflächen ausmachen, auszubilden. Die Wandflächen sind entsprechend der Ausrichtung zur Sonne zu gestalten: Bei den vorwiegend nördlich orientierten Fassaden
überwiegt der Wandflächenanteil gegenüber dem Öffnungsflächenanteil,
bei den vorwiegend südlich orientierten Fassaden überwiegt der Öffnungsanteil. Ausgenommen von dieser Regelung sind Treppenhäuser.
Fenster und Eingangsöffnungen sind in Größe, Maßverhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßenbild anzupassen.
12.2 Dachformen und -neigungen
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen.
12.3 Dachgestaltung
12.3.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der
RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig.
Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
12.3.2 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 2/3 der Trauflänge nicht überschreiten.
12.4 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zur Kennzeichnung
der Inhaber sowie der Art und des Gegenstandes des Gewerbes im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank des ersten Obergeschosses zulässig.
Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen
müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen.
12.5 Abfallbehälter
Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter
einzuhausen.
12.6 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche ist entsprechend der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zu gestalten.
12.7 Freiflächengestaltung
Erschließungswege und -zufahrten innerhalb der WA 4 und 6 - 8 sind in
wassergebundener Decke, versickerungsfähigem Pflaster, Rasengitter6
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steinen o. ä. zu befestigen.
Dachflächen von Tiefgaragen sind mit Erdreich in mindestens 0,5 m
Höhe zu überdecken und gärtnerisch anzulegen.
12.8 Einfriedungen
12.8.1 Innerhalb der WA 1 - 3 sind die Vorgartenbereiche mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
12.8.2 Innerhalb der WA 4 - 8 sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe, zu seitlich liegenden Verkehrsflächen bis
zu 2 m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden.
Kennzeichnungen
1.
Baugrundverhältnisse
1.1
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich
erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers
gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden.
1.2
Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, liegen teilweise im Einflussbereich der tektonischen Störung. Hier sind ebenfalls besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere auf der Gründungsebene erforderlich, die mit dem bergbautreibenden Unternehmen abzustimmen sind.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau
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bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
3.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und
umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist.
4.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das
Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen
grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN
4149 sind zu beachten.
Pflanzlisten
●
Pflanzliste 1
Lärmschutzwall / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Sträucher und Gehölze
Vogelkirsche
Hainbuche
Weißdorn
Schlehe
Hasel
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Pfaffenhütchen
Eberesche
Wolliger Schneeball
Liguster
●
Prunus avium
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Prunus spinosa
Corylus avellana
Cornus man
Cornus sanguinea
Euonyms europaeus
Sorbus aucuparia
Niburnum lantana
Ligustrum vulgare
Pflanzliste 2
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Textliche Festsetzungen
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Bäume (StU 18 - 20 cm)
Vogelkirsche
Hainbuche
Eberesche
Prunus avium
Carpinus betulus
Sorbus aucuparia
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