Daten
Kommune
Bedburg
Größe
116 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
10.03.11, 14:56
Aktualisiert
10.03.11, 14:56
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Fachbereich III – Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung
‚Kaster’
Bedburg-Kaster
VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS GEMÄSS § 17 UVPG
UND GEMÄSS § 13a (1) NR. 2 BauGB
02. MÄRZ 2011
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
Inhaltsverzeichnis
1.
Einführung
2.
Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚großflächiger Einzelhandel’
2.2
2.1
2.3
Standort des Vorhabens
Merkmale des Vorhabens
Merkmale der möglichen Auswirkungen
3.
Ergebnis der Vorprüfung bezüglich Festsetzung eines Sondergebietes
4.
Vorprüfung bezüglich der Zulässigkeit eines beschleunigten Bebauungsplanverfahrens
4.1
4.2
4.3
Inhalte der Bebauungsplanänderung
Merkmale der Bebauungsplanänderung
Merkmale der möglichen Auswirkungen
5.
Ergebnis der Vorprüfung bezüglich des Bebauungsplanänderungsverfahrens
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
1.
Vorprüfung des Einzelfalls
Einführung
Für den ca. 12,9 ha großen Bereich im Zentrum Kasters um die
St.-Rochus-Straße, Marktplatz, Schützenplatz, Tennishalle und den
dreiecksförmigen Teilbereich nordwestlich der Hans-Böckler-Straße
soll der bestehende Bebauungsplan Nr. 15 im Rahmen des 12. Änderungsverfahrens geändert bzw. ergänzt werden.
Der Bereich der 12. Bebauungsplanänderung ist heute entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 und den nachfolgenden Änderungen bis auf die nordwestliche Dreiecksfläche überwiegend
bebaut bzw. versiegelt.
Die Berechnung der städtebaulichen Kennwerte für die 12. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 15 ergab, dass die zulässige Grundfläche
i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO entsprechend der getroffenen GRZ-Festsetzungen bei insgesamt ca. 44.100 m² liegt. Auch bei Überschreitung
des Grenzwertes von 20.000 m² überbaubarer Grundfläche kann
gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB trotzdem das so genannte beschleunigte
Verfahren angewandt werden, wenn in einer überschlägigen Vorprüfung
nachgewiesen wird, dass die Änderung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Eine
weitere Voraussetzung für die Durchführung gemäß § 13a BauGB
ist die Lage des Gebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles mit nahezu allseitiger Angrenzung an Bestandsbebauung.
Bebauungspläne können mit einem entsprechenden Verfahren aufgestellt werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, eine Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen
handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung,
Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz
zielt insbesondere auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute
Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus
anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.
Das beschleunigte Verfahren ist allerdings ausgeschlossen, wenn
durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet
wird, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen.
Durch die Änderung der Art der Nutzung für den Bereich des heutigen
REWE-Marktes von ‚Kerngebiet’ in ‚Sonstiges Sondergebiet’ gemäß
§ 11 BauNVO könnte eine derartige Pflicht notwendig werden. Diese
Pflicht besteht aber gemäß Anlage 1 ‚Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben’ zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter
Nr. 18.6 in Verbindung mit Nr. 18.8 nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die mehr als 5.000 m² Geschossfläche aufweisen. Für Geschossflächen zwischen 1.200 m² und 5.000 m² ist lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Das zukünftige
Sondergebiet ist eindeutig der letztgenannten Kategorie zuzuordnen.
Die allgemeine Vorprüfung des Bebauungsplanes bezüglich des Einzelhandelsbetriebes ist anhand der Anlage 2 ‚Kriterien für die Vorprüfung
des Einzelfalls’ zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung bezüglich der möglichen
Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB er3
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
2.
Vorprüfung des Einzelfalls
folgt anhand der Kriterien gemäß Anlage 2 zum BauGB.
Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚großflächiger Einzelhandel’
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird anhand der Anlage 2
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die
unter Nr. 1 der Anlage 2 genannten Merkmale des Vorhabens sind ohne
Berücksichtigung des konkreten Standortes dahingehend zu prüfen, ob
durch das Vorhaben relevante Umweltauswirkungen denkbar sind. Unter Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG wird im Rahmen einer allgemeinen
Vorprüfung generell die standortbezogene potentielle Betroffenheit bei
Realisierung des Vorhabens abgeschätzt.
Das vorhandene Geschäftshaus an der Ecke St.-Rochus-Straße / GrafWilhelm-Straße beheimatet heute zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe. Ein Antrag auf Betriebserweiterung liegt derzeit nicht vor. Somit
würde die Vorprüfung des Einzelfalls allein deswegen notwendig werden, weil der Bebauungsplan dahingehend geändert werden soll, dass
anstelle eines Kerngebietes ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚großflächiger Einzelhandel’ festgesetzt wird und damit die
Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird.
Die Vorprüfung bei der Erweiterung eines UVP-pflichtigen bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG
ist jedoch nur bei einer Erweiterung erforderlich, die den nach der Anlage 1 einschlägigen Prüfwert für den Bau eines entsprechenden Vorhabens erreicht oder überschreitet, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht UVP-pflichtig gewesen ist.
Die unter den Nr. 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten
Vorhaben setzen jeweils die vorhabentypische Ausdehnung auf bislang
unbeplante Flächen im Außenbereich und somit eine Erweiterung der
überbaubaren Flächen voraus. Der Sachverhalt der Änderung des Vorhabens wurde im Gesetz nicht detailliert geregelt. Es ist aber davon
auszugehen, dass die Änderung des Vorhabentyps der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, mit der nicht notwendigerweise zugleich eine Erweiterung einher gehen muss, ebenfalls vom Erreichen des für den Bau eines solchen Vorhabens maßgeblichen Prüfwert allein durch die Änderung abhängt.
Durch das bauplanungsrechtliche Vorhaben wird das eigentliche Vorhaben, nämlich der großflächige Einzelhandelsbetrieb im Erdgeschoss in
seiner Größe nicht geändert, weil die maximale Größe von 1.500 m²
Verkaufsfläche in den textlichen Festsetzungen normiert wird. Der zweite großflächige Einzelhandelsbetrieb oberhalb des Erdgeschosses wird
lediglich ausnahmsweise zugelassen. Durch das Bebauungsplanverfahren werden allerdings einzelne Aspekte gegenüber dem bisherigen Bebauungsplanstand wie z.B. die Geschossigkeit und die Größe der Stellplatzanlage geändert. Die Änderungen des Bebauungsplanes ermöglichen kein Einkaufszentrum, weil die Summe der möglichen Verkaufsflächen bei maximal 5.600 m² liegt und die Geschäfte keine zentrenbildende Magnetwirkung ausüben.
2.1
Merkmale des Vorhabens
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
Aufgrund der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe erübrigt sich
eine allgemeine Darstellung der umweltrelevanten Merkmale des Vorhabens. Es werden lediglich die konkreten Standortmerkmale gemäß
Anlage 2 Nr. 2 UVPG beschrieben, die durch das Änderungsverfahren
des Bebauungsplanes betroffen sind.
2.2
Standort des Vorhabens
Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Großflächiger
Einzelhandel’ liegt im Südosten des Plangebietes der 12. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15. Die Fläche wird im Nordwesten von der
St.-Rochus-Straße, im Südwesten von der Graf-Wilhelm-Straße begrenzt. Im Nordosten grenzt die Fläche für den Gemeinbedarf ‚Evangelisches Gemeindezentrum’ an. Nordwestlich der St.-Rochus-Straße liegt
ein Wohngebiet, dass mit zweigeschossigen Doppelhäusern bebaut ist.
Östlich der Einmündung der Stresemannstraße in die St.-RochusStraße schließt sich ein Parkplatz an, der gemäß Festsetzungen des
Bebauungsplanes im östlichen Teil mit einer zwei- bis dreigeschossigen
Wohnbebauung bebaut werden kann. Südwestlich der Graf-WilhelmStraße bindet das zentrale Mischgebiet an die St.-Rochus-Straße an.
Außerhalb des Plangebietes liegt südöstlich des Sondergebietes die
Wohnbebauung an der Heinrichstraße.
Die Fläche des Sondergebietes ist weder Bestandteil vernetzter Grünzüge noch hat es aufgrund seiner Lage die Funktion eines Frischluftentstehungsgebietes. Im Stammplan war das jetzt als Sondergebiet vorgesehene Gebiet als Kerngebiet festgesetzt. Somit waren alle gemäß
§ 7 BauNVO aufgeführten Nutzungen wie auch großflächige Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Gebietes zulässig. Die ursprüngliche Kerngebietsnutzung wird innerhalb der 12. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 15 dahingehend geändert, dass zukünftig ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Großflächiger Einzelhandel’ mit maximal
1.500 m² Verkaufsfläche für vorwiegend nahversorgungsrelevante Kernsortimente festgesetzt wird. Zusätzlich werden Nutzungen ermöglicht,
die ihrem Charakter nach einer Mischgebietsnutzung entsprechen. Zur
Bestandssicherung wird ausnahmsweise für die Obergeschosse großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
zugelassen. Damit wird kein Einkaufszentrum zugelassen, wohl aber
zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, die in ihrer Größe der
Nr. 18.6.2 der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben ‚1.200 m² bis weniger
als 5.000 m² Geschossfläche’ entsprechen.
Die durch das Sondergebiet in Anspruch genommenen Flächen sind
innerhalb des Stammplanes als Kerngebiet mit zusätzlichen überbaubaren Flächen zwischen dem heutigen REWE-Verbrauchermarkt und dem
evangelischen Gemeindezentrum festgesetzt worden. Für die unmittelbar an die Graf-Wilhelm-Straße und die an die St.-Rochus-Straße angrenzenden Baufenster wurden zwei bis vier Vollgeschosse festgesetzt,
für das rückwärtige Geschäftshaus maximal zwei Vollgeschosse. Der
nicht bebaubare Teil des Grundstücks war nahezu komplett für Stellplätze vorgesehen.
Durch die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 wird die bisher
maximal mögliche Geschossfläche in Höhe von 8.910 m² um ca. 300 m²
auf maximal 8.610 m² reduziert. Dieser Wert wird trotz Verzichtes auf
die Baufenster entlang der St.-Rochus-Straße durch die zukünftige
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
komplette Dreigeschossigkeit des Hauptgebäudes ermöglicht.
Der bisherige Bebauungsplan sah als Grundflächenzahl 1,0 vor. Somit
war gemäß Stammplan eine komplette Überbauung des Grundstückes
möglich. Innerhalb der 12. Änderung wird die maximale GRZ auf 0,8 reduziert. Trotz Vergrößerung der Stellplatzanlage bis an die St.-RochusStraße heran wird somit die maximale Versiegelungsmöglichkeit um
20 % vermindert.
Innerhalb des Änderungsverfahrens wird die vergrößerte Stellplatzanlage unmittelbar an die St.-Rochus-Straße angebunden, um den durch
das Sondergebiet verursachten Verkehr vom Wohngebiet um die Heinrichstraße fernzuhalten. Trotzdem sind auch zukünftig durch den Anlieferungs- und Kundenverkehr Lärmbelästigungen zu erwarten, die jedoch
aufgrund der geänderten Zufahrt geringer sein werden als heute.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sind keine der unter der Nr.
2.3 der Anlage 2 zum UVP genannten besonders empfindlichen Gebiete
wie europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Wasserschutzgebiete betroffen.
2.3
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt wird unter Verwendung der Kriterien Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere
und Komplexität, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen
bezogen auf die einzelnen relevanten Schutzgüter beurteilt. Die nachteiligen Umweltauswirkungen werden auf Grundlage der Merkmale des
Vorhabens und des Standortes überschlägig beschrieben und mit den
Beurteilungen geringe, mittlere und hohe negative Auswirkungen bewertet.
Schutzgut
Überschlägige Beschreibung der
Umweltauswirkungen
Beurteilung
der Erheblichkeit der
Auswirkungen
gering
Mensch
Reduzierung des Verkehrslärms durch
Änderung der Zufahrt, Sicherung des
örtlichen Nahversorgungsangebotes
gering
Tiere und
Durch Reduzierung der GrundflächenPflanzen
zahl von 1,0 auf 0,8 Reduzierung der
möglichen Versiegelung
Wasser
Sicherung der Bodenfunktion in Teilbegering
reichen durch Reduzierung der GRZ
gering
Luft und
Verbesserung des örtlichen Mikroklimas
Klima
durch Aufgabe der Baufenster entlang
der St.-Rochus-Straße
Landschaft Aufgrund der innerörtlichen Lage keine
gering
Auswirkungen
gering
Kultur und Beeinträchtigung archäologischer Fundstellen nicht bekannt; Baudenkmale nicht
sonstige
Sachgüter existent
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
3.
Vorprüfung des Einzelfalls
Ergebnis der Vorprüfung bezüglich Festsetzung eines Sondergebietes
Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 UVPG führt zu der Einschätzung, dass die Festsetzung sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Großflächiger Einzelhandel’ lediglich geringe negative Umweltauswirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter haben wird.
Somit wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegt. Daraus folgt,
dass die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann, wenn in einer zusätzlichen
überschlägigen Vorprüfung nachgewiesen wird, dass der Bebauungsplan in der Gesamtheit voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird.
4.
Vorprüfung bezüglich der Zulässigkeit eines beschleunigten Bebauungsplanverfahrens
Die allgemeine Vorprüfung bezüglich der möglichen Durchführung des
beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB erfolgt anhand der Kriterien gemäß Anlage 2 zum BauGB.
Gemäß § 13a BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung festgesetzt wird von
weniger als 20.000 m². Bei einer Größe von 20.000 m² bis weniger als
70.000 m² Grundfläche kann das beschleunigte Verfahren angewendet
werden, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen hat. Eine weitere Voraussetzung für
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist die Lage des Gebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan Vorhaben ermöglicht werden, die UVP-pflichtig sind. Die entsprechende Prüfung des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚Großflächiger Einzelhandel’ hat eine derartige Pflicht nicht konstatiert.
4.1
Inhalte der Bebauungsplanänderung
Bei der vorliegenden 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
‚Kaster’ handelt es sich vorrangig um eine Bebauungsplanänderung, in
geringem Maß auch um eine Erweiterung. Anlass der Bebauungsplanänderung war u.a. die Erwägung der Stadt Bedburg, die Rathausfunktionen eventuell an einem Standort zu konzentrieren. Für die Rathausoder für die Folgenutzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu gewährleisten.
Die Zunahme der Bevölkerung durch neue Wohngebiete führt zu einer
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
Erhöhung der Kaufkraft. Deswegen soll insbesondere der Einzelhandel
für den täglichen Bedarf gestärkt und die bestehende gewachsene Versorgungsstruktur gesichert werden.
Zur Befriedigung der anhaltenden Nachfrage nach integrierten Wohnstandorten und zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung soll im Bereich um die Tennishalle zwischen Stresemannstraße und ehemaliger Bahntrasse und nordwestlich der Hans-BöcklerStraße ein neues Wohngebiet entstehen. Dafür soll die heutige Multifunktionshalle nördlich der Tennishalle aufgegeben und überplant werden. Zusätzlich wird der östliche Teil des Parkplatzes als Wohngebiet
ausgewiesen. Durch die zentrumsnahe Lage des Wohngebietes soll zusätzlich der Einzelhandel gestärkt und die Auslastung der vorhandenen
Infrastruktur sichergestellt werden.
Die bisher als Kerngebiet normierten Baugebiete werden in Abstimmung
mit der Bezirksregierung Köln innerhalb der 12. Änderung als Mischgebiete bzw. als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Großflächiger Einzelhandel’ festgesetzt. Zur Schaffung eines geordneten und
fließenden Übergangs der Wohnbebauung zum freien Landschaftsraum
wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 im Norden in
nördliche Richtung um insgesamt ca. 8.860 m² erweitert.
Gegenüber dem Stammplan werden die Wohnbauflächen um insgesamt
27.400 m² vergrößert. Diese Erweiterung betreffen ca.6.000 m², die heute als Parkplatz und Festplatz dienen, 7.840 m², die heute durch Multifunktionshalle, Stellplatzanlage und Tennisplätze genutzt werden und
8.860 m², die in den Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 einbezogen werden und bisher der Landwirtschaft
dienten. Weitere zusätzliche Wohnbauflächen in Höhe von ca. 4.700 m²
ergeben sich westlich der Stresemannstraße auf Flächen, die aufgrund
der tektonischen Störzone bisher nicht einer Bebauung zugeführt wurden.
Das bisher als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
‚Öffentliche Verwaltung’ festgesetzte Grundstück des heutigen Rathauses wird in ein Mischgebiet mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten
modifiziert. Damit sollen hier sowohl eine Rathauserweiterung als auch
anderweitige standortverträgliche Nutzungen ermöglicht werden. Da innerhalb des Stammplanes aufgrund der festgesetzten Fläche für den
Gemeinbedarf die überbaubaren Flächen nicht eingegrenzt wurden, ist
die Größe der überbaubaren Flächen im Bereich des heutigen Rathauses innerhalb der 12. Änderung für die Beurteilung einer zusätzlichen
Versiegelung unerheblich. Im Bereich des Sondergebietes werden die
überbaubaren Flächen entlang der St.-Rochus-Straße reduziert. Im Gegenzug wird für das Hauptgebäude eine Dreigeschossigkeit zugelassen
und die Stellplatzanlage vergrößert.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen ergibt sich gegenüber dem
Stammplan eine Erhöhung der überbaubaren Flächen gemäß § 19 Abs.
2 BauNVO um ca. 6.170 m². Der Wert berücksichtigt nicht die zusätzlichen überbaubaren Flächen im Bereich des heutigen Schützenplatzes,
weil dieser heute bereits komplett versiegelt ist.
Gemäß der Festsetzungen der 12. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 15 dürfen insgesamt ca. 44.100 m² überbaut werden. Durch die
Änderung werden somit lediglich 14 % zusätzliche überbaubare Flächen
zugelassen. Der sich ergebende Wert von ca. 6.170 m² liegt erheblich
unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² bis zu dem das be8
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
schleunigte Bebauungsplanverfahren auch ohne Vorprüfung möglich
wäre.
4.2
Merkmale der Bebauungsplanänderung
Ausmaß, in den Bebauungsplan einen Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben setzt
Die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 setzt keinen Rahmen für
ein Vorhaben der Anlage 1 UVPG, der über die Zulässigkeit durch den
heute gültigen Stammplan hinausgeht. In den Abschnitten 2 und 3 wurde geprüft, ob durch die Festsetzung des Sonstigen Sondergebietes mit
der Zweckbestimmung ‚Großflächiger Einzelhandel’ ein derartiger Rahmen geschaffen wird. Gemäß Vorprüfung wird durch die Änderung des
Bebauungsplanes nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet,
das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt.
Ausmaß, in den der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Die Darstellungen des heute gültigen Flächennutzungsplanes entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15. Durch die 12.
Änderung des Bebauungsplanes werden FNP-Änderungen notwendig,
die unter der Voraussetzung, dass das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann, im Wege der Berichtigung an die Bebauungsplanänderung angepasst werden.
Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises setzt für den Bereich
des Plangebietes keine Entwicklungsziele fest und sieht keine Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen vor.
Für den Bebauungsplan relevante umweltbezogene Probleme
Die vorhandenen Gehölzstrukturen innerhalb der Grünfläche entlang der
Gustav-Heinemann-Straße und im Bereich der ehemaligen Bahntrasse
werden als zu erhalten festgesetzt. Die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen nordwestlich der Hans-Böckler-Straße werden durch
Grünflächen und Gehölzpflanzungen eingefasst, um einen grüngeprägten Ortsrand zu schaffen. Die Baufenster der neuen Wohngebiete werden jeweils derart platziert, dass die nicht überbaubaren Flächen mit
den vorgenannten Grünflächen verknüpft werden.
In Bereichen, in denen Gebäudefronten den Lärmquellen St.-RochusStraße oder der Tennishalle zugewandt sind, werden Lärmpegelbereiche mit entsprechenden Schalldämmmaßen für die Außenbauteile festgesetzt. Richtung Norden wird zum Schutz vor Lärmemissionen des
nördlich gelegenen Sportplatzes ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von
3 m über Gelände festgesetzt.
Aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse wird das Plangebiet als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maß9
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
nahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Darüber
hinaus werden Flächen gekennzeichnet, die im Bereich der tektonischen Störung liegen, die das Plangebiet in NW / SO-Richtung quert.
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist voraussichtlich davon auszugehen,
dass eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Neubebauung ausgeschlossen ist. Alternativ ist im weiteren Verfahren zu
prüfen, ob das Niederschlagswasser dem nördlich gelegenen Hohenholzer Graben zugeleitet werden kann.
Den Flächen, die zusätzlich durch Wohnbauten versiegelt werden können, ist entgegenzuhalten, dass hier bereits versiegelte oder teilversiegelte Flächen wie der Schützenplatz, die Mehrzweckhalle und deren
Parkplatz und Tennisplätze überplant werden. Unter Berücksichtigung
dieser Aspekte ist davon auszugehen, dass die Schutzgüter Boden und
Wasser durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht erheblich betroffen sind.
Durch die vorrangige Überplanung bisher versiegelter Flächen werden
voraussichtlich keine gesetzlich geschützten Arten beeinträchtigt. Eine
Betroffenheit von Fledermäusen oder einzelnen Vogelarten durch die
heranrückende Wohnbebauung an die Gehölzstrukturen der ehemaligen
Bahntrasse kann nicht in Gänze ausgeschlossen werden.
Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1
Nr. 2 BauGB befreit im Gegensatz zu dem Verfahren, dass unterhalb
des Grenzwertes gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt, nicht von der
Durchführung von Maßnahmen, die den ermöglichten Eingriff ausgleichen. Eine entsprechende Ausgleichsbilanz wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages erstellt.
Bedeutung des Bebauungsplanes für die Durchführung nationaler und
europäischer Umweltvorschriften
Zum jetzigen Zeitpunkt des Entwurfs liegen keine Erkenntnisse über die
Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor.
4.3
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt wird unter Verwendung der Kriterien Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Risiken für die Umwelt und die Gesundheit,
Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen und Bedeutung
und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes beurteilt und
den Beurteilungsstufen geringe, mittlere und hohe negative Auswirkungen in tabellarischer Form zugeordnet.
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Bebauungsplan Nr. 15, 12. Änderung ‚Kaster’
Vorprüfung des Einzelfalls
Kriterium
Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
gering
und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Kumulativer und grenzüberschreitender
gering
Charakter der Auswirkungen
Risiken für die Umwelt und die menschligering
che Gesundheit
Umfang und räumliche Ausdehnung der
gering
Auswirkungen
gering
Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund
der besonderen natürlichen Merkmale
des kulturellen Erbes, der Intensität der
Bodennutzung des Gebietes
5.
Ergebnis der Vorprüfung bezüglich des Bebauungsplanänderungsverfahrens
Aufgrund der geringen Höhe der Flächen, die gemäß der Festsetzungen
der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 zusätzlich versiegelt
werden können, sind lediglich geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Lediglich die Risiken für die Umwelt einschließlich der
menschlichen Gesundheit werden aufgrund der Lärmemissionen durch
die Tennishalle und die St.-Rochus-Straße zunächst höher eingeschätzt. Diese Risiken werden aber innerhalb des Bebauungsplanes
durch entsprechende Festsetzungen reduziert, so dass auch hier lediglich geringe Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Vorprüfung bezüglich des Bebauungsplanänderungsverfahrens
kommt somit in seiner Gesamtheit zu der Einschätzung, dass trotz überbaubarer Flächen von insgesamt ca. 44.100 m² der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die gemäß § 2
Abs. 4 Satz 4 in die Abwägung einzustellen wären.
Auch begründet die Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen.
Somit kann das Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß § 13a
Abs. 1 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
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