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Info GB (Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bildungsgängen an Berufskollegs gem. § 81 Schulgesetz)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
Info GB (Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bildungsgängen an Berufskollegs gem. § 81 Schulgesetz)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 40/251 - 00 Datum: X Öffentliche Sitzung Info 134/2007 08.10.2007 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 13.11.2007 Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bildungsgängen an Berufskollegs gem. § 81 Schulgesetz Gemäß Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 14.09.2007 wird das Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bildungsgängen an Berufskollegs ab sofort dahingehend geändert, dass dieses Verfahren künftig auch auf Fachklassen des dualen Systems anzuwenden ist. Rechtsgrundlage ist § 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG). Hiernach beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie über den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind u. a. „der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs“ zu behandeln. Nach dem bisherigen Errichtungsverfahren wurden für die Errichtung neuer Fachklassen des dualen Systems Beschlüsse des Schulträgers nicht gefordert. Hinsichtlich der zurzeit an den Berufskollegs in Euskirchen und Kall geführten Fachklassen des dualen Systems (siehe Info 146/2007 vom 25.10.2007) wird der Status Quo gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmt. Ein nachträglicher „Errichtungsbeschluss“ für diese Fachklassen ist nicht erforderlich. Diese Verfahrensweise wurde mit der Schulaufsichtsbehörde vereinbart. Die übrigen an den Berufskollegs in Euskirchen und Kall geführten Bildungsgänge werden der Schulaufsichtsbehörde ebenfalls gemeldet. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht erforderlich, weil diese Bildungsgänge ausnahmslos nach dem alten Errichtungsverfahren (Beschluss des Schulträgers und Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde) zustande gekommen sind. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)