Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
18.02.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Haushaltssatzung
der Gemeinde Vettweiß für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund der §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) hat der Rat der
Gemeinde Vettweiß mit Beschluss vom ______________ folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben
der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
13.784.167,00 €
14.245.802,00 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
12.022.797,00 €
12.795.010,00 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
2.512.500,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
2.621.500,00 €
festgesetzt
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
1.197.472,00 €
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zu Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.260.000,00 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
- 461.635,00 €
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
3.500.000,00 €
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009
wie folgt festgesetzt:
1.
1.1
1.2
2.
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
für die Grundstücke (Grundstücke B) auf
Gewerbesteuer auf
210 %
381 %
390 %
§7
Beamtinnen und Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine
höhere Planstelle eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.1
Landesbesoldungsgesetz (LBesG) In der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. November 2008 (GV. NRW. S. 710).
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach den geltenden Vorschriften:
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §
80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit
Schreiben vom __________ angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom ___________ bis ___________ im
Rathaus Vettweiß, Gereonstraße 14, Zimmer 007 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den __.02.2009
_____________________
(Kranz)
Bürgermeister