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Verwaltungsergänzung (Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden hier: Antrag der FDP-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Verwaltungsergänzung (Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden
hier: Antrag der FDP-Fraktion)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / R 1/2005 Datum: 03.06.2005 Az.: Az. GB I/15/912-10/Be Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden hier: Antrag der FDP-Fraktion Bei der Beratung und Beschlussfassung über den o. a. Antrag muss beachtet werden, dass dieser Antrag zum Teil die Aufgaben des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde berührt, die nicht zu den Aufgaben des Kreises gehören und mit denen sich der Kreistag deshalb nicht befassen darf (vgl. VV zu § 47 a. F. - § 58 n. F. KrO). Dies trifft auf den Teil der Resolution zu, der wie folgt lautet: „(Der Kreis Euskirchen) ... stellt die Gestaltung der Realsteuerhebesätze weitestgehend in die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Kommune.“ Es wird daher empfohlen, diesen Teil zu streichen. Der im o. a. Antrag angesprochene und zwischen den Bezirksregierungen und dem Innenministerium abgestimmte „Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten“ dient der Harmonisierung der Genehmigungspraxis der Aufsichtsbehörden bei Haushaltssicherungskonzepten und ist für die Kommunalaufsicht verbindlich. Der zitierte Artikel von Herrn Winkel, IM NRW, in DEMO 11/2004, S. 20, bezieht sich auf die zugespitze Finanzsituation der Kommunen im Allgmeinen und Lösungsansätzen dazu, ohne die Sondersituation von HSK-Kommunen zu behandeln. Er schließt mit dem Fazit, dass der ausgeglichene Haushalt Massstab und Ziel bleiben muss. Bezogen auf „Normalkommunen“ räumt der Artikel bereits ein, dass die Erzwingung von erhöhten Hebesätzen ein geeignetes Aufsichtsmittel sein kann. Dem in dem o.a. Antrag zitierten Urteil des VG Köln liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall konnte der Haushalt (durch eine Rückzuführung aus dem Vermögenshaushalt) ausgeglichen werden, wogegen bei einer HSK-Kommune der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird. Aus der GO ergibt sich allerdings die zwingende Verpflichtung der Kommune zum Haushaltsausgleich Hinsichtlich der befürchteten negativen Auswirkungen einer Gewerbesteuerhebesatz-Erhöhung auf Gewerbeansiedlungen hat der Innenminister am 10.5.2000 auf eine entsprechende Kleine Anfrage wie folgt Stellung genommen: „.... Was die „Konkurrenzfähigkeit“ im Wettbewerb angeht, sind die Steuerhebesätze lediglich ein – psychologisch allerdings wichtiges – Kriterium neben vielen anderen wichtigen Standortfaktoren wie zum Beispiel Grundstücksflächen, Verkehrsanbindung, Versorgungsleitungen u. a. Für Investoren dürfte es dabei auch nicht uninteressant sein, ob eine Gemeinde alle Möglichkeiten ausschöpft, um eine geordnete, solide und langfristig ausgeglichene öffentliche Haushaltswirtschaft zu gewährleisten und wirtschaftlich mit den öffentlichen Steuermitteln umgeht“ (LT-Drucksache 12/4953; EILDIENST LKT NW Nr. 14-15/00 v. 15.8.2000). Die Kommunalaufsicht beim Kreis Euskirchen hat gerade in jüngster Vergangenheit bewiesen, dass sie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein kreativer Ratgeber ist. gez. Rosenke