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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / R 1/2005
Datum: 03.06.2005
Az.: Az. GB I/15/912-10/Be
Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem
„Haushaltssicherungskonzept“ befinden
hier: Antrag der FDP-Fraktion
Bei der Beratung und Beschlussfassung über den o. a. Antrag muss beachtet werden, dass dieser
Antrag zum Teil die Aufgaben des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde berührt, die
nicht zu den Aufgaben des Kreises gehören und mit denen sich der Kreistag deshalb nicht
befassen darf (vgl. VV zu § 47 a. F. - § 58 n. F. KrO). Dies trifft auf den Teil der Resolution zu, der
wie folgt lautet:
„(Der Kreis Euskirchen) ... stellt die Gestaltung der Realsteuerhebesätze weitestgehend in die
Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Kommune.“ Es wird daher empfohlen, diesen Teil zu
streichen.
Der im o. a. Antrag angesprochene und zwischen den Bezirksregierungen und dem
Innenministerium abgestimmte „Handlungsrahmen zur Genehmigung von
Haushaltssicherungskonzepten“ dient der Harmonisierung der Genehmigungspraxis der
Aufsichtsbehörden bei Haushaltssicherungskonzepten und ist für die Kommunalaufsicht
verbindlich.
Der zitierte Artikel von Herrn Winkel, IM NRW, in DEMO 11/2004, S. 20, bezieht sich auf die
zugespitze Finanzsituation der Kommunen im Allgmeinen und Lösungsansätzen dazu, ohne die
Sondersituation von HSK-Kommunen zu behandeln. Er schließt mit dem Fazit, dass der
ausgeglichene Haushalt Massstab und Ziel bleiben muss. Bezogen auf „Normalkommunen“ räumt
der Artikel bereits ein, dass die Erzwingung von erhöhten Hebesätzen ein geeignetes
Aufsichtsmittel sein kann.
Dem in dem o.a. Antrag zitierten Urteil des VG Köln liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall konnte der Haushalt (durch eine Rückzuführung aus
dem Vermögenshaushalt) ausgeglichen werden, wogegen bei einer HSK-Kommune der
Haushaltsausgleich nicht erreicht wird. Aus der GO ergibt sich allerdings die zwingende
Verpflichtung der Kommune zum Haushaltsausgleich
Hinsichtlich der befürchteten negativen Auswirkungen einer Gewerbesteuerhebesatz-Erhöhung
auf Gewerbeansiedlungen hat der Innenminister am 10.5.2000 auf eine entsprechende Kleine
Anfrage wie folgt Stellung genommen:
„.... Was die „Konkurrenzfähigkeit“ im Wettbewerb angeht, sind die Steuerhebesätze lediglich ein –
psychologisch allerdings wichtiges – Kriterium neben vielen anderen wichtigen Standortfaktoren
wie zum Beispiel Grundstücksflächen, Verkehrsanbindung, Versorgungsleitungen u. a. Für
Investoren dürfte es dabei auch nicht uninteressant sein, ob eine Gemeinde alle Möglichkeiten
ausschöpft, um eine geordnete, solide und langfristig ausgeglichene öffentliche
Haushaltswirtschaft zu gewährleisten und wirtschaftlich mit den öffentlichen Steuermitteln umgeht“
(LT-Drucksache 12/4953; EILDIENST LKT NW Nr. 14-15/00 v. 15.8.2000).
Die Kommunalaufsicht beim Kreis Euskirchen hat gerade in jüngster Vergangenheit bewiesen,
dass sie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein kreativer Ratgeber ist.
gez. Rosenke