Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Außenbereichssatzung Kaiskorb
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 14.04.2011)
DER BÜRGERMEISTER
Der Außenbereichssatzung Kaiskorb wird folgende Begründung beigegeben:
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Satzungsgebiet besteht aus den Flurstücken der Gemarkung Pütz, Flur 1, Nrn. 2, 4 und
89. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2. Ziel und Zweck der Satzung
In Folge der Abbautätigkeit von RWE Power AG im Bereich des Tagebaus Garzweiler II soll
das bestehende Autobahnkreuz Jackerath in den Bereich nordwestlich von Gut Kaiskorb
verlegt werden. Hierdurch werden im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung der A 44 (n)
aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Gut Kaiskorb ca. 50 ha in Anspruch genommen und
dem Betrieb entzogen. Zudem wird das neue Autobahnkreuz mit den entsprechenden Zuund Abfahrten sowie den Nebenanlagen in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle errichtet. Vor
diesem Hintergrund sind der Eigentümer und die RWE Power AG übereingekommen, bereits
vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im beiderseitigen Interesse Kompensationsmaßnahmen zur langfristigen wirtschaftlichen Sicherung der Hofstelle als Siedlungsansatz
zu erarbeiten und umzusetzen.
In Ergänzung zum Bebauungsplan Gut Kaiskorb soll für einen untergeordneten Teil des
Siedlungsansatzes „Gut Kaiskorb“ der Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6
BauGB erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass das Gebiet der Außenbereichssatzung im örtlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (LP 2) liegt,
hat die Stadt Bedburg am 19. November 2009 beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises den Antrag auf Änderung des Landschaftsplanes eingereicht. In der Kreistagssitzung des RheinErft-Kreises am 07. Oktober 2010 wurde dem Antrag auf Änderung des Landschaftsplans
zugestimmt. Somit soll in den nächsten Monaten der Landschaftsplan entsprechend geändert werden.
Die Stadt Bedburg definiert in der Außenbereichssatzung die städtebaulichen Ziele für den
Fall, dass bei der Inbetriebnahme des näher gerückten Autobahnkreuzes die bisherigen Mieter der Wohnungen ihre Mietverhältnisse aufgeben und keine neuen Mieter für Wohnen gefunden werden. Mit der Außenbereichssatzung soll den negativen Folgen einer solchen Entwicklung entgegengewirkt werden, indem neben Wohnen auch kleinere gewerbliche Nutzungen erleichtert zulässig sind. Durch die Außenbereichssatzung und die Rücknahme des geschützen Landschaftsbestandteils haben künftige Nutzer Planungssicherheit.
Mit der Außenbereichssatzung wird der Gebietscharakter „Außenbereich“ auch künftig nicht
verändert. Es soll im Interesse kurzfristig zu treffender Entscheidungen jedoch durch die Außenbereichssatzung bestimmt werden, dass künftigen Nutzungen nicht entgegengehalten
werden kann, dass sie der Darstellung „Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan widersprechen oder die Entstehung/Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Um die Festsetzungen des Landschaftsplans für den Bereich Gut Kaiskorb nördlich von
Kirchherten zukünftig auch für die Flächen der Außenbereichssatzung fortzuführen, haben
sich der Eigentümer, die Stadt Bedburg und die RWE Power AG darauf verständigt, die wesentlichen Schutzziele des geschützten Landschaftsbestandteils sowie die aus der Außenbereichssatzung resultierenden Ausgleichsmaßnahmen in einem Städtebaulichen Vertrag festzuhalten. Dieser Vertrag befindet sich in Abstimmung und soll mit Inkrafttreten der Außenbereichssatzung unterzeichnet werden.
3. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB
Um bestimmte schutzwürdige Grünbereiche dauerhaft von Bebauung freizuhalten wird gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB eine Baugrenze festgesetzt, die die Bebauung auf die übrigen Bereiche konzentriert. Zudem wird eine maximale GRZ von 0,6 festgesetzt, um die Flächeninanspruchnahme zu begrenzen und außenbereichsverträglich zu reglementieren. Die GRZ entspricht dabei der Festsetzung des benachbarten „Bebauungsplans
Kaiskorb“.