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Beschlussvorlage (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
95 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00

Inhalt der Datei

Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Leseexemplar Stand 19.04.2010 Stadt Bedburg Aufgestellt: April 2010 SMEETS + DAMASCHEK Planungsgesellschaft mbH Weltersmühle 52 50374 Erftstadt-Lechenich 503-1_LFB_Satzung_1.doc Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 2 Aufgabenstellung und Vorhaben Durch die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der A 44n kommt des zu einer Flächeninanspruchnahme von ca. 50 ha des landwirtschaftlichen Betriebes Gut Kaiskorb. Als Folge dieser Maßnahme rückt das Autobahnkreuz näher an die Hofstelle heran. Im Vorfeld zum Planfeststellungsverfahren ist deshalb zwischen dem Eigentümer von Gut Kaiskorb und RWE Power sowie in Abstimmung mit der Stadt Bedburg eine Gesamtlösung gefunden worden, durch die die Durchführung dieses Straßenbauvorhabens in diesem Teilbereich flächenmäßig gesichert und dringenden Nutzungsbedürfnissen des Siedlungsansatzes Gut Kaiskorb unter den veränderten Bedingungen Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang hat sich die Stadt Bedburg in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber RWE Power u.a. verpflichtet, für ƒ den größten Flächenanteil des Siedlungsansatzes Gut Kaiskorb im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet (SO) mit bestimmten Nutzungsmöglichkeiten darzustellen und für diesen Teil einen Bebauungsplan aufzustellen, ƒ einen geringen Flächenanteil, der bereits teilweise baulich genutzt ist, eine Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde wurden die o.a. Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes ist inzwischen wirksam. Der hieraus entwickelte Bebauungsplan „Kaiskorb“ ist rechtskräftig. Inzwischen wird dieser Teilbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes gewerblich genutzt. Der räumliche Teil, der von der Satzung erfasst werden soll, liegt im Außenbereich. Innerhalb dieser Teilfläche befinden sich Wohngebäude mit insgesamt 14 Wohneinheiten. Hinzu kommen PKW-Garagen und sonstige Nebengebäude. Mit dem Erlass einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB würde der Gebietscharakter „Außenbereich“ nicht geändert. Die Satzung bewirkt, dass in diesem Teilbereich neben der vorhandenen Wohnnutzung auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig wären. Das Gebiet, dass mit der Außenbereichssatzung erfasst wird, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dort setzt der Landschaftsplan gem. Nr. 2.4.1 einen Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) flächig fest. Das Gebiet wird u.a. geschützt wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild als kulturlandschaftlich typischer Gutshof mit vielfältigem Vegetationsbestand. Bei der Umsetzung der Inhalte der Außenbereichsatzung werden Teile des Geschützten Landschaftsbestandteils betroffen. Hierfür ist deshalb die Änderung des Landschaftsplanes erforderlich. Entsprechend der allgemeinen Verbotsbestimmungen unter Punkt 2.4 des Landschaftsplanes Nr. 2 sind bei Geschützten Landschaftsbestandteilen die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können. Die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt entsprechend § 1a BauBG im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB). In diesem werden sowohl die grünplanerischen Erfordernisse als auch die Ergebnisse im Sinne der Eingriffsregelung nach BNatSchG dargelegt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag baut hierbei auf den vor Ort erfassten Gegebenheiten und den fachplanerischen Zielen für diesen Raum auf. Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung erfasst und bewertet. Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 3 Beschreibung und Bewertung des Bestandes Das Gebiet der Außenbereichssatzung umfasst den Bereich südlich des Gutshofes mit seinen Wohngebäuden sowie den umgrenzenden Gehölzbeständen und kleinflächigen Wiesen, kleinen Gärten sowie dem parkartigen Garten. Im Nordwesten wird das Plangebiet durch die Gemeindestraße (ehemalige K 30) mit vorgelagerter Baumreihe aus jungen Gehölzen begrenzt. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich ein Grünstreifen mit einer Baumreihe aus Birken etc. und vorgelagerten, vereinzelten Sträuchern. Dieser Grünstreifen bildet den Abschluss zum angrenzenden Acker. Kleine Gärten befinden sich am südöstlichen Rand des Plangebietes, die teilweise von Thujahecken umgrenzt werden. Im Norden des Plangebietes befindet sich der zum Gutshof angehörige parkartige Garten mit Rasenfläche und altem Baumbestand. Ein älteres Exemplar eines Bergahorns befindet sich zwischen den Garagen auf westlicher Seite. Erschlossen werden die Gebäude durch die Gemeindestraße (ehemalige K 30), sowie einen privaten Weg. Die Gemeindestraße ist durch die L 277 an das überregionale Straßennetz angebunden. Das Plangebiet ist gemäß Landschaftsplan Nr. 2 als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt. Darüber hinaus sind die Gehölzbestände der Wohngebäude Bestandteil des Biotopkatasters der LANUV. Es handelt sich hierbei um den „Gehölz-Grünlandkomplex Gut Kaiskorb“ (BK-4904-028). Als Schutzziel wird die Erhaltung und Optimierung eines strukturreichen Gehölz-Grünland-Garten-Komplexes in Hofrandlage als kulturtypischer Landschaftsbestandteil und als Lebensraum für bedrohte Tiere, wie z.B. den Steinkauz, angegeben. Das Plangebiet wird überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Nördlich des Plangebietes ist eine Ausgleichsfläche geplant. Hier ist ein großflächiger Gehölzbestand zur Abschirmung des Gutshofes und der angrenzenden Wohngebäude von der linienbestimmten A 44n und dem Autobahnkreuz Jackerath geplant. Die Bewertung des Bestandes orientiert sich u.a. an der Naturnähe, der Seltenheit / Gefährdung sowie der Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit. Der hier vorhandene Bestand ist von mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung, obwohl keine besonderen Lebensräume wertgebender Arten festgestellt wurden. Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die artenschutzrechtlichen Belange bei Eingriffen in die Natur durch Vorhaben zu prüfen, um erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten frühzeitig zu vermeiden und die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten weiterhin zu erfüllen. Nach § 42 (5) BNatSchG sind alle im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden oder potenziell möglichen artenschutzrechtlich relevanten Arten (d.h. Arten des Anh. IV, FFH-RL + europ. Vogelarten) zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach § 42 (1) BNatSchG zu prüfen. Wegen der Sachverhalte wird der flächenbezogene Biotopschutz nach § 4a Abs. 7 S. 2 LG NRW (vgl. § 19 (3) BNatSchG) betrachtet. Innerhalb des Plangebietes wird ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie weitgehend ausgeschlossen. Bei den zu dieser Gruppe zählenden Fledermäusen kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet werden, da essentielle Habitatstrukturen (Altholz) fehlen. Auch in Bezug auf die artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 42 BNatSchG liegt nach fachlicher Einschätzung in Bezug auf die geplante Baumaßnahme nicht vor. Die ökologische Funktionen, der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im räumlichen Zusam- Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 4 menhang weiterhin erfüllt. Eine Unzulässigkeit nach § 19 Abs. 3 BNatSchG ist ebenfalls nicht gegeben. Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung des Eingriffs Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung und zur Minderung bei: o o o o o o Festsetzung von privaten Grünflächen zum Erhalt und zur Entwicklung des Gehölzbestandes übliche Vorkehrungen zum Baum-/ Stammschutz nach Erfordernis Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche Maß fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 eine getrennte Lagerung des Ober- und Unterbodens profilgerechter Wiedereinbau des Bodenmaterials Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Bei Realisierung der Festsetzungen der Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ in Form von Versiegelung und Überbauung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen Eingriff im Sinne des § 4 LG NW darstellen, weil sie Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen. Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes gemäß § 4a LG NW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder auf sonstige Weise zu kompensieren. Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von Baukörpern zurückzuführen. Hierbei werden überwiegend Ackerflächen sowie Gärten im Süden des Plangebietes beeinträchtigt. Im Nordwesten des Plangebietes ist eine Wiese mit Sträuchern betroffen. Bei den betroffenen Flächen handelt sich dabei überwiegend um ökologisch geringwertige Biotope. Die höherwertigen Gehölzbestände im Norden des Plangebietes werden nicht beeinträchtigt. Sie werden im Rahmen der Außenbereichssatzung als Private Grünfläche festgesetzt. Entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze wird zur Einbindung des Gebietes in die Landschaft ein ca. 5 m breiter Gehölzstreifen festgesetzt. Hierdurch werden die bestehenden Gehölze entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze erhalten. Die visuellen Wirkungen reichen auch über das eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits vorbelasteten Raum. Landschaftspflegerische Maßnahmen Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich ist einerseits vorgesehen, den Baubereich auf das erforderliche Maß zu begrenzen und die eher geringwertigen Biotope zu nutzen. Bei den vorgesehenen Maßnahmen zur Begrünung des Plangebietes handelt es sich einerseits um den Schutz des Bestandes sowie deren Entwicklung und ökologische Aufwertung (P1, teilweise P2). Zum anderen erfolgt entlang der südlichen und der westlichen Plangebietsgrenze die Anlage einer Gehölzpflanzung zur landschaftsgerechten Einbindung Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 5 der Bebauung in die Umgebung (P2). So ist beabsichtigt, das Plangebiet mit einer 5 m breiten Abpflanzung mit standortgerechten Gehölzen der folgenden Gehölzliste einzufassen. standortgerechte Laubgehölze Baumarten Carpinus betulus Fagus sylvatica Quercus petraea Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata Hainbuche Buche Traubeneiche Stieleiche Vogelbeere Winterlinde Straucharten Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Salix caprea Salweide Pflanzenqualität (mind.) - Laubbäume: Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150 - Sträucher: verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 Im Bereich des parkartigen Gartens sind die Gehölze zu erhalten, bestandsbildende Gehölze sind bei Verlust durch gleichartige oder Baume der Gehölzliste zu ersetzen (P1). Auch auf nordwestlicher Seite sind die Gehölzbestände zu erhalten und zu pflegen (P2). Auf den übrigen Flächen entlang der Plangebietsgrenze ist eine Pflanzung aus landschaftsgerechten Gehölzen vorzusehen (P2). Die Pflanzung ist mit standortgerechten Baum- und Straucharten der o.g. Gehölzliste vorzusehen. Nachweis des Ausgleichs Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs wird unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt. Für die Bilanzierung werden gemäß des angewandten Verfahrens („Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand März 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller derzeit im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild - dem zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen gegenübergestellt. Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 6 Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes A. Ausgangszustand des Plangebietes gemäß Außenbereichssatzung "Kaiskorb" 1 2 3 4 5 6 7 Code Biotoptyp Fläche Grundwert A Korrekturfaktor Gesamt- wert Einzelflächen- wert (m²) (lt. Biotoptypenwertliste) (Sp. 4 x Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6) 1.2 Gebäude / versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung 2.960 0,5 1,00 0,50 1.480 3.1 Acker 1.810 2 1,00 2,00 3.620 Intensivwiese, artenarm / Hecke, Gehölzstreifen, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen >50% 1.675 4 1,00 4,00 6.700 4.3 Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze 2.020 2 1,00 2,00 4.040 4.4 Zier- und Nutzgarten mit >50% heimischen Gehölzen 2.225 3 1,00 3,00 6.675 4.8 parkartiger Garten, strukturreich mit Baumbestand 2.495 6 1,00 6,00 14.970 7.4 Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten 295 5 1,00 5,00 1.475 7.4j Baumreihe, Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten, junge Gehölze 380 4 1,00 4,00 1.520 (lt. Biotoptypenwertliste) 3.4 / 7.2 (lt. Biotoptypenwertliste) Gesamtfläche: Gesamtflächenwert A: 13.860 40.480 Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Außenbereichssatzung B. Zustand des Plangebietes gemäß Außenbereichssatzung "Kaiskorb" * 1 2 3 4 5 6 7 Code Biotoptyp Fläche Grund- wert P Korrekturfaktor Gesamt- wert Einzelflächen- wert (lt. Biotoptypenwertliste) (lt. Biotoptypenwertliste) (m²) (lt. Biotoptypenwertlist e) (Sp. 4 x Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6) 7.550 0,5 1,0 0,5 3.775 1.890 1 1,0 1 1.890 2.730 6 1,0 6 16.380 1.2 1.3 überbaubare Fläche, versiegelt (80%) überbaubare Fläche, teilversiegelt (20%) 4.8 Erhaltung parkartiger Garten, strukturreich mit Baumbestand (P1) 7.4 Erhaltung Gehölzstreifen (P2) 400 5 1,0 5 2.000 7.4j Erhaltung Gehölzstreifen (P1) 380 4 1,0 4 1.520 7.2 Fläche zur Anpflanzung von lebensraumtypischen Gehölzarten (P2) 910 4 1,0 4 3.640 Gesamtfläche: 13.860 C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesantflächenwert A) Gesamtflächenwert B: 29.205 GesamtGesamtflächen- wert flächen- wert B A Bilanz 29.205 40.480 -11.275 * gemäß vereinfachtem Verfahren der Landesregierung NRW "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" - Düsseldorf 1996; überarbeitete Bewertungsgrundlage gemäß LANUV: Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung. Recklinghausen. Stand März 2008 Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ 7 Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, ergibt sich mit Durchführung der Gestaltungsmaßnahmen und mit Erhaltung der bestehenden Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches ein Defizit von 11.275 Wertpunkten. Diese müssen extern kompensiert werden. Der Ausgleichsbedarf wird durch RWE Power mit dem Ökokonto Fernbandanlage zwischen dem Tagebau Hambach und Glesch verrechnet und dort als Ausgleich angelegt. Nach Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gilt der Eingriff als ausgeglichen.