Daten
Kommune
Bedburg
Größe
95 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
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Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Leseexemplar Stand 19.04.2010
Stadt Bedburg
Aufgestellt:
April 2010
SMEETS + DAMASCHEK
Planungsgesellschaft mbH
Weltersmühle 52
50374 Erftstadt-Lechenich
503-1_LFB_Satzung_1.doc
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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Aufgabenstellung und Vorhaben
Durch die Verlegung des Autobahnkreuzes Jackerath im Zusammenhang mit der
Wiederherstellung der A 44n kommt des zu einer Flächeninanspruchnahme von ca. 50 ha
des landwirtschaftlichen Betriebes Gut Kaiskorb. Als Folge dieser Maßnahme rückt das
Autobahnkreuz näher an die Hofstelle heran. Im Vorfeld zum Planfeststellungsverfahren ist
deshalb zwischen dem Eigentümer von Gut Kaiskorb und RWE Power sowie in Abstimmung
mit der Stadt Bedburg eine Gesamtlösung gefunden worden, durch die die Durchführung
dieses Straßenbauvorhabens in diesem Teilbereich flächenmäßig gesichert und dringenden
Nutzungsbedürfnissen des Siedlungsansatzes Gut Kaiskorb unter den veränderten
Bedingungen Rechnung getragen wird.
In diesem Zusammenhang hat sich die Stadt Bedburg in einem städtebaulichen Vertrag
gegenüber RWE Power u.a. verpflichtet, für
den größten Flächenanteil des Siedlungsansatzes Gut Kaiskorb im
Flächennutzungsplan ein Sondergebiet (SO) mit bestimmten Nutzungsmöglichkeiten
darzustellen und für diesen Teil einen Bebauungsplan aufzustellen,
einen geringen Flächenanteil, der bereits teilweise baulich genutzt ist, eine Satzung
gem. § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen.
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde wurden die
o.a. Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes ist
inzwischen wirksam. Der hieraus entwickelte Bebauungsplan „Kaiskorb“ ist rechtskräftig.
Inzwischen wird dieser Teilbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes
gewerblich genutzt.
Der räumliche Teil, der von der Satzung erfasst werden soll, liegt im Außenbereich.
Innerhalb dieser Teilfläche befinden sich Wohngebäude mit insgesamt 14 Wohneinheiten.
Hinzu kommen PKW-Garagen und sonstige Nebengebäude.
Mit dem Erlass einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB würde der Gebietscharakter
„Außenbereich“ nicht geändert. Die Satzung bewirkt, dass in diesem Teilbereich neben der
vorhandenen Wohnnutzung auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig wären.
Das Gebiet, dass mit der Außenbereichssatzung erfasst wird, liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dort setzt der Landschaftsplan gem. Nr. 2.4.1
einen Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) flächig fest. Das Gebiet wird u.a. geschützt
wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild als kulturlandschaftlich typischer Gutshof
mit vielfältigem Vegetationsbestand. Bei der Umsetzung der Inhalte der
Außenbereichsatzung werden Teile des Geschützten Landschaftsbestandteils betroffen.
Hierfür ist deshalb die Änderung des Landschaftsplanes erforderlich.
Entsprechend der allgemeinen Verbotsbestimmungen unter Punkt 2.4 des Landschaftsplanes Nr. 2 sind bei Geschützten Landschaftsbestandteilen die Beseitigung sowie alle
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder
nachhaltigen Störung führen können.
Die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der
Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt entsprechend § 1a BauBG im Rahmen des
vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB). In diesem werden sowohl die
grünplanerischen Erfordernisse als auch die Ergebnisse im Sinne der Eingriffsregelung nach
BNatSchG dargelegt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag baut hierbei auf den vor Ort
erfassten Gegebenheiten und den fachplanerischen Zielen für diesen Raum auf. Die
örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung erfasst und
bewertet.
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Gebiet der Außenbereichssatzung umfasst den Bereich südlich des Gutshofes mit
seinen Wohngebäuden sowie den umgrenzenden Gehölzbeständen und kleinflächigen
Wiesen, kleinen Gärten sowie dem parkartigen Garten. Im Nordwesten wird das Plangebiet
durch die Gemeindestraße (ehemalige K 30) mit vorgelagerter Baumreihe aus jungen
Gehölzen begrenzt. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich ein Grünstreifen mit einer
Baumreihe aus Birken etc. und vorgelagerten, vereinzelten Sträuchern. Dieser Grünstreifen
bildet den Abschluss zum angrenzenden Acker. Kleine Gärten befinden sich am südöstlichen
Rand des Plangebietes, die teilweise von Thujahecken umgrenzt werden. Im Norden des
Plangebietes befindet sich der zum Gutshof angehörige parkartige Garten mit Rasenfläche
und altem Baumbestand. Ein älteres Exemplar eines Bergahorns befindet sich zwischen den
Garagen auf westlicher Seite. Erschlossen werden die Gebäude durch die Gemeindestraße
(ehemalige K 30), sowie einen privaten Weg. Die Gemeindestraße ist durch die L 277 an das
überregionale Straßennetz angebunden.
Das Plangebiet ist gemäß Landschaftsplan Nr. 2 als Geschützter Landschaftsbestandteil
festgesetzt. Darüber hinaus sind die Gehölzbestände der Wohngebäude Bestandteil des
Biotopkatasters der LANUV. Es handelt sich hierbei um den „Gehölz-Grünlandkomplex Gut
Kaiskorb“ (BK-4904-028). Als Schutzziel wird die Erhaltung und Optimierung eines
strukturreichen Gehölz-Grünland-Garten-Komplexes in Hofrandlage als kulturtypischer
Landschaftsbestandteil und als Lebensraum für bedrohte Tiere, wie z.B. den Steinkauz,
angegeben.
Das Plangebiet wird überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Nördlich des
Plangebietes ist eine Ausgleichsfläche geplant. Hier ist ein großflächiger Gehölzbestand zur
Abschirmung des Gutshofes und der angrenzenden Wohngebäude von der linienbestimmten
A 44n und dem Autobahnkreuz Jackerath geplant.
Die Bewertung des Bestandes orientiert sich u.a. an der Naturnähe, der Seltenheit /
Gefährdung sowie der Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit. Der hier vorhandene Bestand ist
von mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung, obwohl keine besonderen Lebensräume
wertgebender Arten festgestellt wurden.
Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die artenschutzrechtlichen Belange
bei Eingriffen in die Natur durch Vorhaben zu prüfen, um erhebliche Beeinträchtigungen von
geschützten Tier- und Pflanzenarten frühzeitig zu vermeiden und die ökologische
Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten
weiterhin zu erfüllen.
Nach § 42 (5) BNatSchG sind alle im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden oder
potenziell möglichen artenschutzrechtlich relevanten Arten (d.h. Arten des Anh. IV, FFH-RL +
europ. Vogelarten) zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote
nach § 42 (1) BNatSchG zu prüfen. Wegen der Sachverhalte wird der flächenbezogene
Biotopschutz nach § 4a Abs. 7 S. 2 LG NRW (vgl. § 19 (3) BNatSchG) betrachtet.
Innerhalb des Plangebietes wird ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten
des Anhang IV der FFH-Richtlinie weitgehend ausgeschlossen. Bei den zu dieser Gruppe
zählenden Fledermäusen kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet
werden, da essentielle Habitatstrukturen (Altholz) fehlen. Auch in Bezug auf die
artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der
ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten.
Ein Verbotstatbestand nach § 42 BNatSchG liegt nach fachlicher Einschätzung in Bezug auf
die geplante Baumaßnahme nicht vor. Die ökologische Funktionen, der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im räumlichen Zusam-
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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menhang weiterhin erfüllt. Eine Unzulässigkeit nach § 19 Abs. 3 BNatSchG ist ebenfalls nicht
gegeben.
Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung des Eingriffs
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung und zur
Minderung bei:
o
o
o
o
o
o
Festsetzung von privaten Grünflächen zum Erhalt und zur Entwicklung des
Gehölzbestandes
übliche Vorkehrungen zum Baum-/ Stammschutz nach Erfordernis
Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche
Maß
fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
eine getrennte Lagerung des Ober- und Unterbodens
profilgerechter Wiedereinbau des Bodenmaterials
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bei Realisierung der Festsetzungen der Außenbereichssatzung „Kaiskorb“ in Form von
Versiegelung und Überbauung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus,
die einen Eingriff im Sinne des § 4 LG NW darstellen, weil sie Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen.
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes
gemäß § 4a LG NW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder auf sonstige Weise zu
kompensieren.
Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im
vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von
Baukörpern zurückzuführen. Hierbei werden überwiegend Ackerflächen sowie Gärten im
Süden des Plangebietes beeinträchtigt. Im Nordwesten des Plangebietes ist eine Wiese mit
Sträuchern betroffen. Bei den betroffenen Flächen handelt sich dabei überwiegend um
ökologisch geringwertige Biotope. Die höherwertigen Gehölzbestände im Norden des
Plangebietes werden nicht beeinträchtigt. Sie werden im Rahmen der Außenbereichssatzung
als Private Grünfläche festgesetzt. Entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze
wird zur Einbindung des Gebietes in die Landschaft ein ca. 5 m breiter Gehölzstreifen
festgesetzt. Hierdurch werden die bestehenden Gehölze entlang der nordwestlichen
Plangebietsgrenze erhalten.
Die visuellen Wirkungen reichen auch über das eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber
einen bereits vorbelasteten Raum.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich ist einerseits vorgesehen, den Baubereich
auf das erforderliche Maß zu begrenzen und die eher geringwertigen Biotope zu nutzen.
Bei den vorgesehenen Maßnahmen zur Begrünung des Plangebietes handelt es sich
einerseits um den Schutz des Bestandes sowie deren Entwicklung und ökologische
Aufwertung (P1, teilweise P2). Zum anderen erfolgt entlang der südlichen und der westlichen
Plangebietsgrenze die Anlage einer Gehölzpflanzung zur landschaftsgerechten Einbindung
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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der Bebauung in die Umgebung (P2). So ist beabsichtigt, das Plangebiet mit einer 5 m
breiten Abpflanzung mit standortgerechten Gehölzen der folgenden Gehölzliste einzufassen.
standortgerechte Laubgehölze
Baumarten
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Hainbuche
Buche
Traubeneiche
Stieleiche
Vogelbeere
Winterlinde
Straucharten
Cornus sanguinea
Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Ligustrum vulgare
Gemeiner Liguster
Lonicera xylosteum
Gemeine Heckenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweide
Pflanzenqualität (mind.)
- Laubbäume: Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150
- Sträucher:
verpflanzt, ohne Ballen, 60-100
Im Bereich des parkartigen Gartens sind die Gehölze zu erhalten, bestandsbildende Gehölze
sind bei Verlust durch gleichartige oder Baume der Gehölzliste zu ersetzen (P1). Auch auf
nordwestlicher Seite sind die Gehölzbestände zu erhalten und zu pflegen (P2). Auf den
übrigen Flächen entlang der Plangebietsgrenze ist eine Pflanzung aus landschaftsgerechten
Gehölzen vorzusehen (P2). Die Pflanzung ist mit standortgerechten Baum- und Straucharten
der o.g. Gehölzliste vorzusehen.
Nachweis des Ausgleichs
Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs wird
unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt.
Für die Bilanzierung werden gemäß des angewandten Verfahrens („Arbeitshilfe zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der
überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand März 2008) – „Numerische
Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller derzeit
im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild - dem zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen
gegenübergestellt.
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes
A. Ausgangszustand des Plangebietes gemäß Außenbereichssatzung "Kaiskorb"
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert A
Korrekturfaktor
Gesamt- wert
Einzelflächen- wert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.2
Gebäude / versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
2.960
0,5
1,00
0,50
1.480
3.1
Acker
1.810
2
1,00
2,00
3.620
Intensivwiese, artenarm / Hecke,
Gehölzstreifen, Gebüsch mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen
>50%
1.675
4
1,00
4,00
6.700
4.3
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze
2.020
2
1,00
2,00
4.040
4.4
Zier- und Nutzgarten mit >50%
heimischen Gehölzen
2.225
3
1,00
3,00
6.675
4.8
parkartiger Garten, strukturreich mit
Baumbestand
2.495
6
1,00
6,00
14.970
7.4
Baumreihe mit lebensraumtypischen
Baumarten
295
5
1,00
5,00
1.475
7.4j
Baumreihe, Baumgruppe mit
lebensraumtypischen Baumarten, junge
Gehölze
380
4
1,00
4,00
1.520
(lt. Biotoptypenwertliste)
3.4 / 7.2
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtfläche:
Gesamtflächenwert A:
13.860
40.480
Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Außenbereichssatzung
B. Zustand des Plangebietes gemäß Außenbereichssatzung "Kaiskorb" *
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grund- wert
P
Korrekturfaktor
Gesamt- wert
Einzelflächen- wert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m²)
(lt.
Biotoptypenwertlist
e)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
7.550
0,5
1,0
0,5
3.775
1.890
1
1,0
1
1.890
2.730
6
1,0
6
16.380
1.2
1.3
überbaubare Fläche, versiegelt (80%)
überbaubare Fläche, teilversiegelt (20%)
4.8
Erhaltung parkartiger Garten, strukturreich
mit Baumbestand (P1)
7.4
Erhaltung Gehölzstreifen (P2)
400
5
1,0
5
2.000
7.4j
Erhaltung Gehölzstreifen (P1)
380
4
1,0
4
1.520
7.2
Fläche zur Anpflanzung von
lebensraumtypischen Gehölzarten (P2)
910
4
1,0
4
3.640
Gesamtfläche:
13.860
C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesantflächenwert A)
Gesamtflächenwert B:
29.205
GesamtGesamtflächen- wert flächen- wert
B
A
Bilanz
29.205
40.480
-11.275
* gemäß vereinfachtem Verfahren der Landesregierung NRW "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" - Düsseldorf 1996; überarbeitete Bewertungsgrundlage gemäß LANUV:
Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung. Recklinghausen. Stand März 2008
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Außenbereichssatzung „Kaiskorb“
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Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, ergibt sich mit Durchführung der Gestaltungsmaßnahmen und
mit Erhaltung der bestehenden Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches ein Defizit von
11.275 Wertpunkten. Diese müssen extern kompensiert werden. Der Ausgleichsbedarf wird
durch RWE Power mit dem Ökokonto Fernbandanlage zwischen dem Tagebau Hambach
und Glesch verrechnet und dort als Ausgleich angelegt.
Nach Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gilt der Eingriff als ausgeglichen.