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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB, Abwägung sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
101 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"

hier:
Beratung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB, Abwägung sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain"

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 49/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB, Abwägung sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.03.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 49/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Bongartz 20.03.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/ 107 "Saint Gobain" hier: Beratung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB, Abwägung sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB (Vorlage 308/2007) öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der Behörden gem. §§ 3 (2), 4 (2) BauGB (Vorlage Nr. 49/2008) entsprechend § 1 (7) BauGB in die Abwägung eingestellt worden. Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in den o.g. Vorlagen zu bescheiden. 2. Der in der Sitzung vorliegende Bebauungsplan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ mit textlichen Festsetzungen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen wird gem. §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen. 3. Die in der Sitzung vorliegende beigefügte Begründung einschließlich Umweltbericht gem. § 9 (8) BauGB in Verbindung mit § 2 a BauGB sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB werden zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 17.01.2008 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 30.01.2008 im Amtsblatt der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung (incl. Umweltbericht) hat in der Zeit vom 07.02.2008 bis einschließlich 07.03.2008 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 07.02.2008 entsprechend § 4 (2) BauGB an dem Planverfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne beteiligt worden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung sind von zwei Behörden Stellungnahmen eingegangen, die jedoch nicht zu Änderungen des o.g. Bebauungsplanentwurfes führten. Von der Öffentlichkeit sind keine Anregungen zur Planung vorgebracht worden. Nord-östlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes „Saint Gobain“ grenzen die Flächen des neu zu entwickelnden Stadtquartiers „Am Westring“ sowie des HGK-Geländes an. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine verkehrliche Anbindung dieser Flächen durch eine Verlängerung des Schwarzen Weges an den Kronenweg über das Betriebsgelände von Saint Gobain, parallel zu den Bahngleisen, diskutiert worden. Nach dem in den letzten Sitzungen des Arbeitskreises Stadtquartier weiterentwickelten Planungsstand ist diese Verkehrsanbindung nach fachlicher Einschätzung kurzfristig nicht erforderlich. Aufgrund der deutlich reduzierten baulichen Nutzung des Stadtquartiers und des HGK-Geländes (Verringerung der Wohneinheiten/ Dienstleistungsnutzungen) wird die eingangs angedachte Verbindungstrasse zum Kronenweg für die Erschließung der Bauflächen des Stadtquartiers/ HGK-Geländes nicht benötigt. Das nach derzeitigem Planungsstand geschätzte Verkehrsaufkommen von ca. 1.200 Kfz/Tag kann von dem vorhandenen Straßenverkehrssystem am Westring aufgenommen werden. Demgegenüber stünde eine unattraktive, weil nur indirekte und mit Umwegen verbundene Straßenanbindung entlang der östlichen Grenze des Betriebsgeländes von Saint Gobain für eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Kraftfahrzeugen. Eine solche Anbindung bringt keine Abkürzungseffekte und birgt dadurch die Gefahr, trotz eines sehr hohen finanziellen Investitionsaufwandes (Trassenneubau, Brückenbauwerk über den Kronenweg), nicht angenommen zu werden. Falls entgegen derzeitigem Planungsstand perspektivisch doch eine Anbindung sinnvoll würde, wäre die Planung einer Verbindungstrasse verbunden mit einer langfristigen Umstrukturierung des Betriebsgeländes von Saint Gobain sachgerecht, z.B. in Form einer direkten Verlängerung des Schwarzen Weges zum Kronenweg. Der Abschluss des Planverfahrens dient nicht nur der Sicherung des Betriebes Saint Gobain und damit rund 250 Arbeitsplätzen sowie der Regelung der bestehenden Immissionsproblematik aufgrund der vorhandenen Nähe zur Wohnbebauung. Vorherrschendes Ziel der Stadt Wesseling, im Interesse der Innenstadtentwicklung, ist auch die Neuordnung des Planungsrechtes durch den vorliegenden Bebauungsplan. Im alten Bebauungsplan (der bis zum Inkrafttreten des B-Plans Nr. 1/ 107 noch Bestand hat) ist das Betriebsgelände bis an die nord-östliche Grenze als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Erst durch die „Herabzonierung“ dieser Flächen als Gewerbegebiet (GE) und durch das Festlegen von Baugrenzen in angemessenem Abstand wird eine optimal gestaltete städtebauliche Entwicklung auf dem innenstadtnahen Standort des Stadtquartiers realisierbar. Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind folgende Anregungen und Hinweise zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 vorgetragen worden: a) SWK, Stadtwerke Köln GmbH Es wird auf die Stellungnahme vom 22.10.2007 verwiesen. Demnach bestehen gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Der Bahnbetrieb auf der Gleistrasse der Häfen und Güterverkehr Köln AG einschließlich aller Bahnanlagen, auch des benachbarten Betriebsgeländes, darf nicht beeinträchtigt werden und die Geräusch- und Erschütterungsemissionen durch den Bahn- und Stadtbahnverkehr dürfen zu keinen Schadensersatzansprüchen führen. Vorgeschriebene Abstände zu einer geplanten Bebauung sind einzuhalten. Die Berichtigung in der Begründung hinsichtlich der Stadtbahnlinie wird zur Kenntnis genommen. b) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Es wird auf die Stellungnahme vom 08.10.2007 verwiesen. Die Gasversorgungsgesellschaft teilt mit, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für den o.g. Bereich von Bedeutung sind, z.Z. nicht anliegen. Sie weist darauf hin, dass der vorgenannte Bereich mit Erdgas jederzeit versorgt werden kann. Die aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlichen Erdgasleitungen (blaue und grüne Linien) im o.g. Bereich sollten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine Überbauung dieser Leitungen ist nicht zulässig. 2. Lösung Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB zu a) SWK, Stadtwerke Köln GmbH Der Anregung wird gefolgt. Durch die Planung kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Bahnbetriebes. Eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände von Saint Gobain in Richtung des Bahngeländes ist nicht vorgesehen, so dass die bestehenden Abstände nicht verringert werden. Potentielle Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. zu b) Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Der Anregung der Versorgungsgesellschaft wird gefolgt. Die vorhandenen Hauptversorgungsleitungen im nordöstlichen Planbereich sind entsprechend der Anregung im Entwurf des Flächennutzungsplans als Nachrichtliche Übernahmen dargestellt worden. Die Begründung zum Flächennutzungsplanentwurf wurde ebenso ergänzt. Die sonstigen, in den Unterlagen der Gasversorgungsgesellschaft dargestellten Leitungen liegen innerhalb der Straßenverkehrsflächen bzw. es handelt sich um Hausanschlüsse. Die Notwendigkeit von Darstellungen im FNP ergibt sich hierdurch nicht. Abwägung gem. § 1 (7) BauGB und Satzungsbeschluss Die Abwägung des Rates hinsichtlich der eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ erstreckt sich auch über die Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. den §§ 3 (1), 4 (1) BauGB (Vorlage Nr. 308/2007). Die Vorlage mit den Abwägungsvorschlägen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt und damit Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates. Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ soll nunmehr mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling gem. § 10 (1) BauGB abgeschlossen werden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlagen: - Plangeltungsbereich Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ (Verkleinerung) Begründung einschl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Zusammenfassende Erklärung Vorlage 308/2007 (Auswertung der frühzeitigen Beteiligung) Anmerkung Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplanes „Saint Gobain“ im Maßstab 1:1000.