Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 49/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
412 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39

Inhalt der Datei

1 Stadt Wesseling 61/Stadtplanung Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ gemäß § 9 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 2a BauGB erstellt durch bms Stadtplanung Saladin-Schmitt-Straße 59 44789 Bochum www.bms-stadtplanung.de Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen...................................................................................................4 2 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung................................................4 3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht.........................................4 3.1 Landes- und Gebietsentwicklung...........................................................................4 3.2 Flächennutzungsplanung.......................................................................................5 3.3 Bebauungspläne.....................................................................................................6 3.4 Landschaftsplan.....................................................................................................6 3.5 Sonstige Planungen...............................................................................................7 3.6 Bebauungsplanverfahren.......................................................................................7 4 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................7 5 Städtebauliche Erforderlichkeit, Ziele der Planung.............................................8 6 Planungsrechtliche Festsetzungen.....................................................................11 6.1 Festsetzungen......................................................................................................11 6.1.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................11 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung..............................................................................17 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen.....................................................................19 6.1.4 Private Grünflächen..........................................................................................20 6.1.5 Pflanzbindung und Anpflanzungen....................................................................20 6.2 Nachrichtliche Übernahmen.................................................................................21 6.3 Hinweise...............................................................................................................22 7 Umweltbericht.......................................................................................................23 7.1 Rahmen der Umweltprüfung................................................................................23 7.2 Inhalt und Ziele des Bauleitplans.........................................................................23 7.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen..............................24 7.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands..........................................26 7.5 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands..................................................31 7.5.1 Veränderung des Gebietscharakters.................................................................31 7.5.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter.......................................31 7.5.3 Umgang mit Abfällen und Abwasserbeseitigung...............................................34 7.5.4 Energetische Sachverhalte...............................................................................34 7.5.5 Auswirkungen auf Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung ......................34 7.5.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)............................34 7.6 Eingriffsregelung..................................................................................................34 7.7 Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen...............................35 7.8 Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen......................35 7.9 Anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................................36 7.10 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen.........................36 7.11 Allgemeinverständliche Zusammenfassung.......................................................36 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte.....................................37 8.1 Flächenbilanz.......................................................................................................37 8.2 Soziale Maßnahmen............................................................................................37 8.3 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................................37 8.4 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen....................................................37 9 Anlage und Bestandteil dieser Begründung......................................................38 9.1 Anlage 1: Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006)....................................38 9.2 Anlage 2 Textliche Festsetzungen.......................................................................48 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 3 1 Rechtsgrundlagen Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ ist: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) in der zurzeit geltenden Fassung • Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58) in der zurzeit geltenden Fassung • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S.666) in der zurzeit geltenden Fassung • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 07.03.1995 (GV. NRW. 1995 S.218) in der zurzeit geltenden Fassung 2 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung Der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain (Schleifmittelproduktion) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der Birkenstraße erstreckt. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude. Der Planbereich und insbesondere angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling 2001“ sind Bebauungs- und Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie 16 Köln-Bonn angrenzenden Flächen, zu denen auch das Plangebiet gehört. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet ist beispielsweise die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers, das so genannte „Stadtquartier am Westring“ vorgesehen. Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Die Betrachtung dieser Problematik gewinnt besondere Bedeutung, da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den bestehenden Betrieb und seine Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Zur Sicherung des bestehenden Betriebs - unter Berücksichtigung der Belange der benachbarten Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des Betriebs andererseits - ist somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans notwendig geworden. Für die Bereiche Saint Gobain sowie südlich des Kronenwegs besteht Planungserfordernis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne. Damit einher geht die Umstellung auf die BauNVO '90. 3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht 3.1 Landes- und Gebietsentwicklung Entsprechend dem Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) liegt die Stadt Wesseling in der Ballungsrandzone, an einer großräumigen Achse von europäischer Bedeutung, zwischen den Oberzentren Köln und Bonn. Die Stadt Wesseling ist entsprechend der zentralörtlichen Gliederung des LEP NRW als Mittelzentrum mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern eingestuft. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 4 Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dar. „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können.“1 Der südlich der Birkenstraße liegende Bereich ist als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. „In den Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (...).“2 Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ verfolgten Ziele stehen somit nicht den Aussagen des gültigen GEP entgegen. Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling ist im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgt. Mit Schreiben vom 02.01.2008 bestätigt die Bezirksregierung Köln, dass die Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. 3.2 Flächennutzungsplanung Das Plangebiet ist im seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling überwiegend als „Gewerbliche Bauflächen GE/GI“ dargestellt. Im Randbereich zur Birkenstraße (im Bereich zwischen Birkenstraße und Hangkante bzw. zwischen Birkenstraße und Betriebsgebäude einschließlich Betriebsparkplatz) sind Darstellungen als Grünflächen/ Landschaftsschutzgebiet enthalten. Die Verkehrsfläche des Kronenwegs ist als „Straßenverkehrsfläche“ und ein schmaler straßenbegleitender Streifen als „Grünfläche“ dargestellt. Südlich bzw. südwestlich der Birkenstraße stellt der FNP „gemischte Bauflächen“ und anschließend hieran „Wohnbaufläche“ dar. Entlang des Kronenwegs und der nördlich verlaufenden Bahnanlage sind „Hauptversorgungsleitungen“ dargestellt. Das ehemals im Landschaftsplan dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises entfallen. Diese ehemalige Fassung war Grundlage der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus ist die Entwicklung einer gemischten Baufläche südlich der Birkenstraße nicht eingetreten. Der Bereich ist inzwischen vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Die Zielsetzung zur Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben wird zukünftig zugunsten der tatsächlichen Entwicklung und zum Schutz der bestehenden Wohnbebauung vor weiteren Störungen, die ggf. von Gewerbebetrieben ausgehen können, aufgegeben. Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans stimmen somit nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den aktuellen Zielen der Stadt Wesseling überein. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ nicht aus dem FNP entwickelt werden. Die 50. FNP-Änderung „Saint Gobain“ erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ im so genannten Parallelverfahren. Sie wird für ihren Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB „Gewerbliche Bauflächen GE/GI“ und im südlichen Teilbereich, südlich der Birkenstraße, „Wohnbaufläche“ 1 2 Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung. Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 5 darstellen. Entlang der Birkenstraße und des Kronenwegs erfolgen Darstellungen von „Grünflächen“. 3.3 Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72. Der Bebauungsplan setzt für den Kronenweg und die Birkenstraße, über die das Plangebiet erschlossen sind, öffentliche Verkehrsflächen fest. Straßenbegleitend zur Birkenstraße, der Straße Am Walde, der Jahnstraße und dem Kronenweg befinden sich schmale Streifen privater Grünflächen. Im Einmündungsbereich Birkenstraße / Am Walde setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünfläche und nördlich der Birkenstraße Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet fest. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan weitergehende Festsetzungen zur Gestaltung und Bepflanzung der privaten Grünflächen. Nördlich der Birkenstraße und westlich des Kronenwegs setzt der Bebauungsplan Gewerbeund Industriegebiete mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen fest. Diese sind nach dem zulässigen Störgrad der Betriebe gestaffelt, wobei der zulässige Störgrad der Betriebe von der Birkenstraße aus zu den Bahnanlagen hin zunimmt: Im Bereich des bestehenden Verwaltungsgebäudes an der Birkenstraße im festgesetzten „GE“ sind ausschließlich Verwaltungs- und Sozialgebäude, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. In den Gewerbegebieten „GE I“ und „GE II“ sind einschränkende Festsetzungen zur Entwicklung von Lärm, Erschütterungen und dem Ausstoß von Luftschadstoffen, wie Gas, Stäube und Gerüche, getroffen. In diesen Bereichen befinden sich die eigentlichen industriellen Produktionsanlagen des Betriebs Saint Gobain. Im nördlichen Bereich setzt der Bebauungsplan Industriegebiet fest. Auch für das Industriegebiet werden Festsetzungen zur Entwicklung von Lärm, Erschütterungen und dem Ausstoß von Luftschadstoffen getroffen. Südlich der Birkenstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiet (MI) fest. Hieran schließt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an. In den festgesetzten WA und MI sind die gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) bzw. Baumassenzahl (BMZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt: • Innerhalb der Gewerbegebiete beträgt die GRZ 0,8, die GFZ 2,4 und die maximale Zahl der Vollgeschosse sechs. • Innerhalb des festgesetzten Industriegebiets beträgt die GRZ 0,8, die Baumassen- zahl 6,0; eine Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse besteht nicht. • Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets beträgt die GRZ 0,4, die GFZ 1,2 und die Zahl der Vollgeschosse beträgt mindestens vier und maximal zwölf. • Innerhalb des Mischgebiets beträgt die GRZ 0,4, die GFZ 1,2 und die Zahl der Voll- geschosse beträgt mindestens vier und maximal acht Vollgeschosse. Der Bebauungsplan setzt für das Allgemeine Wohngebiet, das Mischgebiet und die Gewerbegebiete die offene Bauweise und eine Dachneigung von 30° fest. Die festgesetzen überbaubaren Grundstücksflächen, die durch Baugrenzen bestimmt sind, orientieren sich jeweils am äußeren Rand der festgesetzten Baugebiete. 3.4 Landschaftsplan Der Planbereich befindet sich in der der Nähe der Innenstadt Wesseling und wird vom Geltungsbereich des seit 23. Juli 2002 verbindlichen Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (5. Änderung) des Rhein- Erft- Kreises nicht erfasst. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung entfallen. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 6 3.5 Sonstige Planungen Sonstige Fachplanungen anderer Träger im Plangebiet sind nicht bekannt. 3.6 Bebauungsplanverfahren Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1/107 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz am 16.08.2006 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.08.2006 im Amtsblatt der Stadt Wesseling. Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde am 15.08.2007 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 12.09.2007 im Amtsblatt der Stadt Wesseling. Die Planung konnte am 25.09.2007 im Infomobil in der Birkenstraße eingesehen werden. Die Darlegung der Planung erfolgte vom 20.09.2007 bis 19.10.2007. Am 09.10.2007 fand die Bürgerversammlung im neuen Rathaus der Stadt Wesseling statt. Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 17.01.2008 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.01.2008 im Amtsblatt der Stadt Wesseling. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 07.02.2008 bis 07.03.2008. 4 Räumlicher Geltungsbereich Lage des Plangebiets Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 „Saint Gobain“ umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling-Mitte. Die Straße Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie 16 Köln – Bonn begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde zur Fassung der Plankarte des Aufstellungsbeschlusses im nördlichen Bereich geringfügig erweitert. In diesem als Gewerbegebiet festgesetztem Bereich verläuft eine Gashochdruckleitung mit zugeordnetem Schutzstreifen. Die Plangebietserweiterung wird insofern begründet, dass sich hierdurch die nachrichtlich übernommene Gashochdruckleitung inklusive des Schutzstreifens eindeutiger zuordnen lässt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 ist in der Plankarte durch Planzeichen eindeutig gekennzeichnet. Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet Das Plangebiet ist durch die Nutzungen Industrie bzw. Gewerbe und Wohnen charakterisiert. Im nördlichen Bereich zwischen der Birkenstraße und der Bahnlinie befindet sich der Industriebetrieb „Saint Gobain“. Die eigentliche industrielle Produktionsanlage zur Herstellung von Schleifmitteln orientiert sich im Bereich Birkenstraße / Kronenweg, die übrigen Gebäude und Freiflächen werden zur Endverarbeitung, Lagerung und Konfektionierung der Produkte genutzt. Darüber hinaus unterhält der Betrieb u.a. Bereiche zur Rohstofflagerung, Qualitätssicherung, Labore und Sozialräume. Die Verwaltungsgebäude (Verwaltung und Vertrieb) befinden sich an der Birkenstraße. Untergeordnete Teile der Betriebsgebäude wurden inzwischen auch an andere Gewerbebetriebe vermietet, die ebenso wie der Industriebetrieb Saint Gobain über den Kronenweg erschlossen sind. Der Betriebsparkplatz wird über den Eingangsbereich der verkehrsberuhigten Birkenstraße angefahren. Dieser Parkplatz ist in den Nachtstunden durch eine Schrankenanlage gesperrt. Die Gebäude sind überwiegend ein- bis dreigeschossig, ein ca. 50 m hoher Schornstein des Kesselhauses (Heizzentrale) befindet sich im zentralen Bereich des Betriebsgrundstücks. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 7 Entlang der Birkenstraße verläuft zwischen der Straße und dem eigentlichen Betriebsgelände ein Grünbereich mit zum Teil altem und großkronigem Baumbestand. In diese Grünzone eingebettet, liegen zwei private Wohngebäude und das Verwaltungsgebäude der Firma Saint Gobain. Außerhalb des Plangebiets setzt sich der Grünbereich in nördlicher und südlicher Richtung fort. Der Grünbereich, das Verwaltungsgebäude und der Mitarbeiterparkplatz werden durch einen ca. 8 m hohen Geländesprung vom Produktionsbereich getrennt. Südlich der Birkenstraße liegt ein Wohnquartier, das im rückwärtigen Bereich durch eine private Straße erschlossen ist. Entlang der Birkenstraße befinden sich neben Geschosswohnungsbauten Einzelhäuser in Form von Reihen- und Doppelhäusern. Die Gebäude sind überwiegend zweigeschossig. Notwendige Stellplätze sind auf den privaten Grundstücken, auf einer Gemeinschaftsgaragen- und -stellplatzanlage im Eingangsbereich der Privatstraße und innerhalb der Verkehrsfläche angeordnet. Die Umgebung des Plangebiets ist folgendermaßen strukturiert: • Nördlich schließen die Bahnanlage der Stadtbahntrasse (S16) sowie Flächen für den Güterzugverkehr und anschließend Wohnbereiche sowie das DreifaltigkeitsKrankenhaus an der Bonner Straße an. • Östlich befinden sich weitere Gewerbebetriebe und für gewerbliche Nutzungen vorgesehene Freiflächen. • Südlich, westlich und nord-westlich befinden sich Wohnbereiche, unmittelbar nordwestlich die Parkanlage „Im Kronenbusch“ sowie ein Kindergarten, eine Schule und Sportanlagen. • Nordwestlich des Betriebsgeländes befinden sich die zur Entwicklung vorgesehenen Freiflächen des neuen „Stadtquartier am Westring“ als geplanter innenstadtnaher Wohnbereich. Hieran schließt der unmittelbare Innenstadtbereich an. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch den Kronenweg und die Birkenstraße erschlossen. Der Anschluss an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist gegeben. Über den Kronenweg, die Ahr- und Siebengebirgsstraße ist in kurzer Entfernung der Anschluss „Wesseling / Bornheim“ der BAB 555 erreichbar. Das Plangebiet ist über den Kronenweg in dem der Stadtbus 721 und der Regionalbus 990 verkehrt, an das öffentliche Personennahverkehrssystem angeschlossen. In einer Entfernung von ca. 600 m befindet sich der Haltepunkt der Stadtbahnlinie 16 Köln-Bonn. Infrastruktureinrichtungen (u.a. Einzelhandel, Kindergärten, Schulen, etc.) sind im Stadtteil vorhanden. In ca. 400 m beginnt der unmittelbare Innenstadtbereich mit der als Fußgängerzone gestalteten Flach-Fengler-Straße. 5 Städtebauliche Erforderlichkeit, Ziele der Planung Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Im vorliegenden Fall sollen vor allen Dingen die Belange des Eigentümers, eine möglichst weitreichende gewerbliche bzw. industrielle Nutzung seiner Grundstücke realisieren zu können, auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Ordnung auf der Grundlage der Sicherung von Gewerbeflächen und der planerischen Behandlung von Immissionskonflikten aufgrund der vorhandenen Wohnnutzung und der weiteren städtebaulichen Planungen in der unmittelbaren Nachbarschaft abgestimmt werden. Dazu ist zunächst festzustel- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 8 len, dass ein Anspruch auf die bestmögliche Grundstücksnutzung nicht besteht und das Eigentum hier auch einer Sozialbindung unterliegt. Gleichzeitig ist es Ziel der Stadt Wesseling, dass in die Jahrzehnte lang ausgeübte Nutzung nicht eingegriffen wird, sondern eine entsprechende Fortschreibung für die Zukunft erfolgt. Der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain (Schleifmittelproduktion) genutzt, der sich zwischen der Bahnlinie und der Birkenstraße erstreckt. Der Industriebetrieb ist über den Kronenweg erschlossen, der Betriebsparkplatz wird über den Eingangsbereich der verkehrsberuhigten Birkenstraße angefahren. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude. Der Planbereich und angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind Bebauungs- und Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie 16 Köln-Bonn angrenzenden Flächen, zu denen auch das Plangebiet gehört. Wesentliche Teilbereiche der Entwicklungskonzepte wurden bisher, ausgehend von dem bestehenden Industriebetrieb Saint Gobain, als Erweiterungsfläche für diesen Betrieb als Gewerbeund Industriegebiete vorgehalten. Dies betrifft heute landwirtschaftlich bzw. als Freiraum genutzte Flächen zum Westring hin und südlich des Kronenwegs, die bisher nicht baulich in Anspruch genommen wurden. Nach Abstimmung mit dem Unternehmen ist die ehemals geplante Erweiterung bzw. Neuansiedlungen nicht mehr vorgesehen. Die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 aus dem Jahr 1974, der für weite Bereiche GE- und GI-Festsetzungen trifft, sowie die entsprechenden GE/ GI-Darstellungen des seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplans stimmen somit nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den heutigen Zielen der Beteiligten überein. Für den Bereich westlich des Plangebiets soll auf der Grundlage des Wettbewerbsentwurfs des 1. Preisträgers Reicher Haase Architekten das „Stadtquartier am Westring“ entwickelt werden. Die vorbereitende Bauleitplanung ist mit Wirksamkeit der 48. FNP-Änderung abgeschlossen; die abschnittsweise Umsetzung in (vorhabenbezogene) Bebauungspläne soll in Zusammenarbeit mit geeigneten Investoren erfolgen. Vorgesehen ist die Entwicklung eines innerstädtischen Quartiers mit Wohnnutzung sowie ergänzenden Dienstleistungs- und Mischnutzungen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 soll parallel zur Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ aufgehoben werden. Für die Bereiche Saint Gobain sowie südlich des Kronenwegs besteht Planungserfordernis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne. Damit einher geht die Umstellung auf die BauNVO '90. Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Problematik gewinnt besondere Bedeutung, da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den bestehenden Betrieb und seine Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Zur Sicherung des bestehenden Betriebs unter Berücksichtigung der Belange der benachbarten Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des Betriebs andererseits - ist somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans notwendig geworden. Aufgabe des Bebauungsplans ist es daher, zur Vermeidung und Minimierung von Belastungen der angrenzenden Wohnnutzungen die Industrie-/ Gewerbegebiete zu gliedern und gleichzeitig den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe bzw. Betriebsteile zu gewährleisten. Die bestehende Immissionsproblematik wird, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln), innerhalb des Bebauungsplanverfahrens gelöst. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 9 Ziele der Planung sind insbesondere: • Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhal- ten. Darüber hinaus sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort sowie ggf. die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, auf den ggf. nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. • Grundsätzliches Planungsziel der Stadt Wesseling ist auch die Vermeidung von Immissionskonflikten. Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte 'Gemengelage', d.h. das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich die heutige Schleifmittelproduktion und Verarbeitung und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber hinaus ist unmittelbar westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender Wohnnutzung geplant. Nördlich der angrenzenden Bahnanlage liegt das DreifaltigkeitsKrankenhaus. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Durch die Festsetzungen zur Sicherung des Immissionsschutzes werden Einschränkungen der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in Form von Emissionskontingentierungen getroffen. Die Festsetzungen werden mit dem Schutz der vorhandenen Wohnbevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen begründet. Der Bebauungsplan verhindert durch seine Festsetzungen eine unverträgliche Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes. Zusätzliche Belastungen werden durch die Planung nicht verursacht. Ziel des Bebauungsplans ist es, ein verträgliches Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter Beachtung der Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. • Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist die Sicherung der funktionalen Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der "Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der "Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling heranzuziehen. Als ein Instrument definiert der Masterplan die "Wesselinger Sortimentsliste", die wiederum aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde. In diesem Zusammenhang ist, auch vor dem Hintergrund der Umstellung auf die BauNVO '90, die Einschränkung bzw. der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu prüfen. Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/107 weitere Planungsziele verfolgt. Das Plangebiet ist im Bereich der bestehenden Hangkante durch schützenswerten Grünbestand geprägt. Ziel der Planung ist es, diesen bestehenden Grünbereich zu sichern. In dem verdichteten Stadtraum Wesselings gestaltet sich die weitere Festsetzung ausreichend bemessener Gewerbe- und Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus weiteren Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen es erforderlich, dass die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin gewerblich genutzt werden. Wie oben dargelegt, können die bestehenden Nutzungskonflikte im Bebauungsplan gelöst werden. Die Ansiedlung von anderen Nutzungen, wie Anlagen für sportliche Zwecke, Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten, zu denen Spiel- und Automatenhallen, Diskotheken sowie Nachtlokale zählen, aber auch Betriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, sowie Bordelle werden daher ausgeschlossen. Sie führen zu erhöhten Flächenverbräuchen, die durch Neufestsetzungen an anderer Stelle, hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren wären. Diese Nutzungen werden auch ausgeschlossen, um mögliche Störungen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 10 der bestehenden gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen auch aufgrund der bestehenden Erschließungssituation zu verhindern. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die auch die Belange der Wirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB berücksichtigt, ist es somit das planerische Ziel der Stadt Wesseling, die vorhandenen Industrie- und Gewerbeflächen den Betrieben der Produktion, unternehmensbezogenen Dienstleistungen und dem Handwerk vorzubehalten, während kundenorientierte Dienstleistungen und Einzelhandelsbetriebe innerhalb der gewachsenen Zentren konzentriert werden sollen. 6 Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1 Festsetzungen 6.1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete (WA) Der Bebauungsplan setzt innerhalb der Birkenstraße, Kronenweg, Jahnstraße und Am Walde Allgemeine Wohngebiete fest. Darüber hinaus wird die bestehende Wohnbebauung Birkenstraße Hausnummern 31 und 33 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Bereich war bisher als Grünfläche mit der Überlagerung Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das in der vorherigen Fassung des Landschaftsplans 8 dargestellte „Landschaftsschutzgebiet“ entlang der Birkenstraße (Hangkante) ist mit der seit 2002 verbindlichen Fassung entfallen. Da davon ausgegangen wird, dass die bestehenden Gebäude auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden und es nicht Ziel des Bebauungsplan ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen, erfolgt die Sicherung durch die Festsetzung als WA. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 72 war ein 40 m tiefer Streifen südlich der Birkenstraße zur Ansiedlung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben vorgesehen und entsprechend als Mischgebiet festgesetzt. Dieser Bereich ist heute vollständig mit Wohngebäuden und einer zugeordneten Garagen- und Stellplatzanlage bebaut. Aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung stellt sich dieser Bereich nach der Art der baulichen Nutzung heute als Allgemeines Wohngebiet dar, die damaligen städtebaulichen Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplans wurden somit nicht verwirklicht. Da es nicht Ziel der Stadt ist, in bestehende Nutzungen einzugreifen, erfolgt die Festsetzung Allgemeiner Wohngebiete. Darüber hinaus sollen Störungen der bestehenden Wohnnutzungen durch das Hinzutreten von Gewerbebetrieben künftig vermieden werden. Allerdings befinden sich diese Bereiche sowie das neu festgesetzte WA (Birkenstraße Hausnummern 31 und 33) in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Produktionsbetrieb Saint Gobain und stellen somit eine vorhandene Gemengelagensituation, d. h. das Nebeneinander verschiedener Nutzungen, dar. Hinsichtlich ihres Schutzbedürfnisses vor Emissionen, insbesondere Lärm, sind diese für Wohnzwecke genutzten Bereiche im Plangebiet auf Grund der Gemengelage anders zu bewerten als ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebiete. Durch die Gemengelage ist demzufolge ein Kompromiss im Sinne des geregelten Nebeneinanders anzustreben. Dieses ist auch erforderlich, da eine Verlagerung der bestehenden Nutzungen nicht Ziel der vorliegenden Planung ist. In diesem Zusammenhang ist eine Verbesserung der vorhandenen Verhältnisse anzustreben, während eine Verschlechterung in jedem Fall zu vermeiden ist. Insofern ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden, über das für den betroffenen Betrieb eine Sicherung seines Standorts und für die ansässige Wohnbevölkerung ein möglichst umfassender Umwelt- und Immissionsschutz gewährleistet werden soll. Im Rahmen dessen müssen beide Seiten von ihren Maximalpositionen hinsichtlich der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke, so wie dies außerhalb von Gemengelagensituationen möglich ist, abrücken und sich auf einen 'Mittelwert' im Sinne eines verträglichen Nebeneinanders einrichten (siehe hierzu auch Fickert/Fieseler 1998: Kommentar zur Baunutzungsverordnung § 1 Rn. 40.3 und 45). Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 11 Durch die unmittelbare Nachbarschaft der Wohngebiete zu Gewerbe- und Industrieanlagen können die in der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete beschriebenen Grenzwerte der Lärmbelastung nicht eingehalten werden. Die betroffenen Wohngebiete werden daher als durch Immissionen vorbelastete Allgemeine Wohngebiete (WA*) festgesetzt bzw. gekennzeichnet, in dem lediglich die Grenz-/ Orientierungswerte eines Mischgebietes einzuhalten sind. Die gesunden Wohnverhältnisse bleiben gewahrt. Dieses Vorgehen ist hier gemäß Punkt 6.7. der TA Lärm gerechtfertigt, weil die Wohnnutzung aufgrund der gewachsenen Gemengelage und aufgrund der bisherigen Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 72 als Mischgebiet in ihrer Schutzwürdigkeit gegenüber Emissionen anderes zu bewerten ist als ein ausschließlich zu Wohnzwecken neu zu planendes Gebiet. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung und Kennzeichnung: Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA*) sind durch Immissionen vorbelastet. Bei der Beurteilung ihrer Störempfindlichkeit sind die Grenz- bzw. Orientierungswerte für Mischgebiete heranzuziehen. Durch diese Festsetzung bzw. Kennzeichnung erfolgt keine Verschlechterung zur bisherigen Situation der Wohnbebauung. Da die derzeitige Festsetzung von Mischgebieten des Bebauungsplans Nr. 72 mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 1/107 hier nicht mehr gilt, tritt eine Verbesserung innerhalb dieser Allgemeinen Wohngebiete ein, da eine kleinteilige Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht mehr zulässig ist. Erhöhte Anforderungen an vorhandene Betriebe in der Nachbarschaft ergeben sich ebenso nicht, da die vorhandene Wohnbebauung auch in der Vergangenheit entsprechend zu berücksichtigen war. Gewerbegebiete (GE), Industriegebiet (GI) Für das Betriebsgrundstück Saint Gobain setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 ein Industriegebiet und Gewerbegebiete fest. Diese sind nach Abstandsklassen gemäß Abstandserlass eingeschränkt sowie durch den Ausschluss einzelner Nutzungsarten untereinander gegliedert. Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/107 erfolgt eine Neugliederung dieser Gebiete aufgrund der tatsächlichen Nutzung innerhalb der Fläche, insbesondere die Anordnung der Industrieanlagen auf dem Gelände, und unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs. Darüber hinaus wird das Gebiet durch Festsetzung von Emissionskontingenten in Teilbereiche gegliedert. Für die Gewerbegebiete wird festgesetzt: Gewerbegebiet GE1 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): − nicht wesentlich störende Betriebe − Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude II. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): − Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen − Anlagen für sportliche Zwecke − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke − Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter − Vergnügungsstätten − Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen Gewerbegebiet GE2 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 12 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): − Anlagen der Abstandklasse VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten − Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe − Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): − Anlagen der Abstandklasse VI der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): − Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen − Anlagen für sportliche Zwecke − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke − Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter − Vergnügungsstätten − Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen Für das Industriegebiet wird festgesetzt: Industriegebiet GI I. Allgemein zulässig sind (§ 9 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): − Anlagen der Abstandklasse VI mit Ausnahme der Anlagen der Lfd. Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193 und 194 der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten − Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 9 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): − Anlagen der Abstandklasse VI mit der Lfd. Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193 und 194 und Anlagen der Abstandklasse V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 13 III. Unzulässig sind (§ 9 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): − Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke − Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter − Vergnügungsstätten − Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen Die Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Begründung). Allgemeines Ziel ist die Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe. Flächen, die also für Gewerbe-, Handwerks- und Industriebetriebe vorbehalten sein sollen, gingen bei Ansiedlung der als unzulässig festgesetzten Nutzungen verloren und wären an anderer Stelle, hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb Saint Gobain unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch gewachsen ist. Die Beschränkung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem ansässigen Betrieb Saint Gobain und der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln) vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der Nachbarschaft, insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus an der Bonner Straße ebenso wie die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete berücksichtigt. Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der relevanten benachbarten Betriebe und Gewerbegebiete sichergestellt werden. Darüber hinaus enthält der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer Zuordnung nach den Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft). Diese Festsetzungen wurden aktualisiert übernommen. Die Lärmsituation im Plangebiet wurde gutachterlich untersucht3. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Demnach werden die Gewerbegebiete und das Industriegebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Teilgebiete gegliedert. In den jeweiligen Teilgebieten sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen bestimmte Emissionskontigente nicht überschreiten. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Emissionskontingente In den festgesetzten Teilflächen TF1 bis TF6 des Plangebiets sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten: TF1 3 Flächengröße 40.123 qm Emissionskontingent tags 52, nachts 43 LEK in ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 – Saint Gobain – in Wesseling, Köln im Mai 2007 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ dB: 14 TF2 Flächengröße 21.942 qm Emissionskontingent tags 52, nachts 42 LEK in dB: TF3 Flächengröße 6.817 qm Emissionskontingent tags 56, nachts 35 LEK in dB: TF4 Flächengröße 2.562 qm Emissionskontingent tags 45, nachts 35 LEK in dB: TF5 Flächengröße 4.369 qm Emissionskontingent tags 40, nachts 35 LEK in dB: TF6 Flächengröße 9.612 qm Emissionskontingent tags 40, nachts 35 LEK in dB: Bezogen auf Immissionsorte, die sich in den festgesetzten Sektoren A und B befinden, erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die in der folgenden Tabelle angegebenen Zusatzkontingente: Sektor A - Zusatzkontingent in dB: tags 4, nachts 7 Sektor B - Zusatzkontingent in dB: tags 11, nachts 6 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006). Das Immissionsgutachten sagt aus, dass durch diese Festsetzung nicht in ausgeübte Nutzungen eingegriffen wird. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Kontingentierung im Hinblick auf die Bestandssicherung des bestehenden Gewerbes auf bestehende Wohnhäuser an der Birkenstraße mit der Festsetzung WA* abgestellt wurde. Würden diese niedergelegt werden, so ist sicherzustellen, dass ihre abschirmende Wirkung hinsichtlich nachgelagerter Wohnhäuser mit Schutzanspruch WA durch geeignete Maßnahmen kompensiert wird. Allerdings handelt es sich bei den abschirmenden Häusern weitgehend um jüngere Gebäude bzw. Gebäude in sehr gutem Pflegezustand. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese abgerissen werden. Da es sich hier um eine vorbelastete Situation handelt, ist es Ziel des Bebauungsplans weitere Konflikte zu vermeiden. In Abstimmung mit dem ansässigen Gewerbebetrieb und auf Anregung der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln) werden daher innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Verkehrs- und publikumsintensive und i.d.R. nächtlich störende Nutzungen wie das Freizeitgewerbe oder Tankstellen werden ausgeschlossen, um Störungen und Konflikte durch die Nutzungen selbst und durch deren Publikumsverkehr zu vermeiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Nutzungsstruktur mit der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe sowie der bestehenden Immissionsbelastung. Durch die Angebote der in fußläufiger Nähe liegenden Innenstadt ist die Versorgung der in den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet arbeitenden und in den Allgemeinen Wohngebieten lebenden Personen gewährleistet. Klarstellend wird festgesetzt, das Betriebstankstellen als Anlagen bzw. Teile von Betrieben weiterhin zulässig sind, um die Entwicklungsmöglichkeit der Betriebe nicht einzuschränken. Sie stehen ausschließlich den jeweiligen Betrieben zur Verfügung und lösen nicht die o.g. Störungen oder Konflikte aus. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Betrieben, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, wird einerseits damit begründet, Störungen der bestehenden Gewerbe- und Wohnnutzungen zu verhindern und die bestehende Nutzungsstruktur zu erhalten sowie andererseits damit, dass die durch die Genehmigung solcher Einrichtung, insbesondere bei den aufgeführten Anlagearten aus dem Bereich der sexuellen Darbietung und Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 15 Dienstleistung, eingeleitete Sogwirkung auf weitere Betriebe zu dem so genannten "Tradingdown-Effekt" führen kann, der auch für den Standort eines Industrie- oder Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt. Der Bebauungsplan schließt in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem Industriegebiet (GI) den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten aus. Der Ausschluss wird, wie oben aufgeführt, mit der Sicherung der gewerblichen Flächen insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Es wird zudem die Zielsetzung verfolgt, das Hauptzentrum (Innenstadt) sowie die lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) zu sichern und zu stärken. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist damit die Sicherung der funktionalen Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der "Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der "Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling heranzuziehen. Im „Masterplan Einzelhandel“ werden die Wesselinger Innenstadt als Hauptzentrum sowie die lokalen Nahversorgungszentren „Zentraler Bereich Kronenweg“, „Zentraler Bereich Westerwaldstraße“, „Zentraler Bereich Berzdorf“, „Zentraler Bereich Eichholzer Straße“, „Zentraler Bereich Keldenicher Straße“ und der potenzielle Entwicklungsbereich „Nahversorgungszentrum Urfeld“ räumlich definiert. Danach ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Bebauungsplangebiet liegt deutlich außerhalb dieser räumlich definierten Bereiche, ein funktionaler Zusammenhang zu einzelnen Bereichen ist ebenfalls nicht herstellbar. Der „Masterplan Einzelhandel“ führt dazu aus: „Zur Sicherung und Stärkung des Hauptzentrums (Innenstadt) sowie der lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) ist aufbauend auf den übergeordneten Leitvorstellungen ein strategisches Maßnahmenkonzept zur Steuerung der Einzehandelsansiedlung (...) entwickelt worden. Dieses soll im wesentlichen der räumlichen Steuerung des Einzelhandels in der Stadt Wesseling dahingehend Rechnung tragen, dass zentrenrelevanter Einzelhandel grundsätzlich nur im Hauptzentrum sowie den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden sollen, damit diese Bereiche 1. funktional erhalten bleiben bzw. weiter gestärkt werden und 2. keine städtebaulich nachteilige Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten erfolgen bzw. sich weiter ausdehnen kann.“ Weiter führt der Masterplan aus: „Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden. (...) Lebensmittelbetriebe („Nahrungs- / Genussmittel“ gemäß Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevantes Sortiment) können im Einzelfall außerhalb des Hauptzentrums sowie der lokalen Nahversorgungszentren der Stadt Wesseling zugelassen werden, sofern es sich um: integrierte Standorte handelt und der Lebensmittelbetrieb der Versorgung des Gebiets dient (Nahversorgungsfunktionen).“ Die im Masterplan definierten Kriterien für integrierte Standorte (gute fußläufige Erreichbarkeit der vorhandenen, umgebenden Wohnbevölkerung, keine Ausrichtung auf den motorisierten Kundenverkehr, so genannter „Autostandort“) sind hier nicht anwendbar. Durch die Bahnanlage und das anschließende Gewerbeband besteht trotz der Unterführung am Kronenweg eine deutliche städtebauliche Zäsur zu der nördlich der Bahnanlage befindlichen Wohnbebauung. Unmittelbar westlich und östlich schließen sich weitere gewerblich genutzte Bereiche und Freibereiche an. Lediglich zwischen Ludewigstraße und Birkenstraße befindet sich ein Wohnsiedlungsbesatz, der aber von Gemeinbedarfseinrichtungen, Sport- und Parkanlagen unterbrochen wird. Da somit keine ausreichende „Mantelbevölkerung“ für einen solchen Lebensmittelbetrieb vorhanden ist, wäre ein solcher Standort innerhalb des Plangebiets auf Autokunden ausgerichtet. Der Kronenweg als Hauptverkehrsstraße stützt diese Argumentation. Zur Lenkung des Einzelhandels definiert der Masterplan eine ortsspezifische Sortimentsliste. Der Bebauungsplan trifft zum Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten folgende Festsetzung: Unzulässig in den festgesetzten Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem festgesetzten Industriegebiet (GI) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sorti- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 16 mente. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den "Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Nach der "Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: • Antiquitäten / Kunst • Baby- / Kinderartikel • Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör • (Schnitt-) Blumen • Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation • Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel, Haushaltswaren / Bestecke • Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen) • Fahrräder und Zubehör • Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle • Musikalien • Nahrungs- / Genussmittel • Pharmazeutika • Reformwaren, Sanitätswaren • Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren • Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte • Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte Die allgemeine Zweckbestimmung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete bleibt auch mit den vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden. 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl, Firsthöhen in den Allgemeinen Wohngebieten Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 trifft Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die teilweise für das Plangebiet übernommen bzw. auf Grund der tatsächlichen Gebäudestruktur im Plangebiet reduziert werden. Dies betrifft insbesondere die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan Nr. 72 setzt für die Allgemeinen Wohngebiete bzw. Mischgebiete (im Bebauungsplan Nr. 1/107 als WA* festgesetzt) die Zahl der Geschosse auf mindestens vier und maximal zwölf bzw. maximal acht fest. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung im Plangebiet mit einer überwiegend ein- bis zweigeschossigen Bebauung. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 in den 1970er Jahren wurde von einem starken Bevölkerungswachstum sowie einer hohen Nachfrage nach Geschosswohnungen mit einer entsprechenden Verdichtung dieses innenstadtnahen Bereichs ausgegangen. Diese Entwicklung ist nicht eingetreten und auch künftig nicht mehr zu erwarten. Ziel der Stadt Wesseling ist nunmehr, diesen gewachsenen Bereich in seinem Erscheinungsbild zu erhalten und entsprechend der aktuellen Nachfrage nach Einzelgebäuden die Festsetzungen anzupassen. Darüber hinaus soll die Entstehung, im Verhältnis zum heutigen Gebietscharakters unmaßstäblicher Gebäude vermieden werden. Die Entwicklung übermäßig hoher Baukörper, die deutlich über den heutigen Bestand hinausgehen, wird ausgeschlossen. Die Festsetzung wird mit der Wahrung der Maßstäblichkeit der Bebauung und somit des Erscheinungsbilds des Gebiets begründet. Somit setzt der Bebauungsplan Nr. 1/107 die Zahl der maximalen Vollgeschosse in den Allgemeinen Wohngebieten mit zwei bzw. drei fest. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 17 Bei einer maximal zweigeschossigen Bebauung setzt der Bebauungsplan eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8, bei dreigeschossiger Bebauung entsprechend eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 fest. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich somit an dem vorhandenen Gebäudebestand, wobei die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO eingehalten werden. Darüber hinaus wird die maximale Höhenentwicklung der Gebäude (Firsthöhe) festgesetzt. Die Notwendigkeit dieser Festsetzung liegt insbesondere darin begründet, dass durch Änderungen der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) eine höhere bauliche Ausnutzung, besonders in den Dach- bzw. Staffelgeschossen der Gebäude ermöglicht worden ist. Somit können durch Neu- oder Umbaumaßnahmen Baukörper entstehen, die trotz Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen das bauliche Erscheinungsbild mit seiner Maßstäblichkeit der Bebauung unterbrechen. Beispielsweise ist durch die Ausnutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken über mehrere Ebenen ein Gebäude möglich, das bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zwar ein zwei- bzw. dreigeschossiges Gebäude darstellt, in seiner Erscheinung aber wie ein vier- bzw. fünfgeschossiges Gebäude auf den Betrachter wirkt. Damit würde die vorhandene zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung deutlich in der Höhenentwicklung überschritten. Über diese Festsetzungen wird ebenfalls die Maßstäblichkeit der bestehenden Baukörper gesichert. Den Höhenfestsetzungen liegt ein aus dem vorhandenen Gebäudebestand ableitbarer Baukörper zu Grunde, der die Festsetzungen zur Geschossigkeit und der jeweiligen Baufenstertiefe berücksichtigt. In Verbindung mit der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 72 festgesetzten Dachneigung von maximal 30 Grad und einer ausreichenden lichten Geschossbzw. Raumhöhe wurde die maximal zulässige Firsthöhe bestimmt. Die zu Grunde gelegten Geschoss- bzw. Raumhöhen gehen über die in der Landesbauordnung geforderten Mindestmaße hinaus, um dem jeweiligen Bauherren ausreichend Spielraum zur Errichtung individueller und moderner Gebäudetypen zu gewährleisten. Auf die Festsetzung der Dachneigung kann verzichtet werden, da der Bereich vollständig bebaut ist, die Dachneigung oftmals über 30 Grad hinausgeht und die Sicherung des Erscheinungsbilds durch die getroffenen Festsetzungen gewährleistet ist. Im Bebauungsplan wird durch Eintragung in die Plankarte die maximal zulässige Firsthöhe bestimmt. Im Plangebiet ist für die mit zwei Vollgeschossen zu bebauenden Allgemeinen Wohngebieten eine maximale Firsthöhe von 10,7 m bzw. 12,5 m und in dem Allgemeinen Wohngebiet, für das die Errichtung von maximal drei Vollgeschossen vorgegeben ist, die maximal zulässige Firsthöhe auf 13,5 m festgesetzt. Als Firsthöhe gilt im gesamten Plangebiet das Maß zwischen der oberen Dachkante und der Straßenoberfläche an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind die Bezugspunkte eindeutig bestimmt. Die Ermittlung der Firsthöhe soll anhand folgender Abbildung verdeutlicht werden: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 18 Grundflächen- und Geschossflächenzahl bzw. Baumassenzahl, First- bzw. Gebäudehöhen in dem Industriegebiet und den Gewerbegebieten Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 72 getroffenen Festsetzungen werden weitgehend übernommen. So trifft der Bebauungsplan Nr. 1/107 durch Eintragung in die Plankarte folgende Festsetzungen: • Im GE1 beträgt die GRZ 0,8, die GFZ 2,4 und die maximale Gebäudehöhe GH 18 m • Im GE2 beträgt die GRZ 0,8, die GFZ 2,4 und die maximale Gebäudehöhe GH 26 m • Im GI beträgt die GRZ 0,8 die Baumassenzahl BMZ 6,0 und die maximale Gebäu- dehöhe GH 26 m Darüber hinaus wird durch Text festgesetzt: Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Gebäudehöhe ist senkrecht zwischen oberer Gebäudekante und der Straßenoberfläche der Straße 'Kronenweg' an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. Ausgenommen von der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist die Errichtung, Erneuerung und Änderung von Kaminen bzw. Kaminanlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten und dem Industriegebiet. Durch diese Festsetzungen sollen, analog der Begründung zu den Allgemeinen Wohngebieten, die bestehenden gewerblichen Nutzungen und deren Entwicklung gesichert werden. Die Festsetzungen gewährleisten, dass sich die Gebäude bezüglich ihrer Maßstäblichkeit in die Umgebung einfügen. Durch die Festsetzung maximaler First- bzw. Gebäudehöhen kann auf die Festsetzung der Zahl der Geschosse und die Dachneigung verzichtet werden, da hierdurch die Höhenentwicklung ausreichend bestimmt ist. Durch die Zulässigkeit von Kaminen und Kaminanlagen ohne Höhenbeschränkung wird die bestehende Anlage des ansässigen Betriebs gesichert, die heute eine Höhe von 50 m besitzt. Eine Anpassung, beispielsweise an den Stand der technischen Entwicklung soll auch zukünftig nicht durch den Bebauungsplan eingeschränkt werden. 6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 setzt für die zu Wohnzwecken genutzten Bereiche eine durchgehende überbaubare Grundstücksfläche fest. Diese hält zu den umgebenden Straßen einen Abstand von 3 m bis 7 m ein, wobei die bestehenden Gebäude teilweise nicht berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu wird im Bebauungsplan Nr. 1/107 durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen der heutige Bestand nachvollzogen. Es ist nicht Ziel des Bebauungsplans, in bestehende Nutzungen einzugreifen, gleichzeitig werden die Festsetzungen mit der Sicherung der gewachsenen städtebaulichen Struktur des Bereichs begründet. Die Baufenster innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete weisen Tiefen von 15,0 m auf, was den Bauherren ausreichend Spielraum zur Realisierung moderner Wohngrundrisse oder für bauliche Erweiterungen gewährleistet. Darüber hinaus wird durch Text festgesetzt, dass die Überschreitung der rückwärtigen, von der Straßenverkehrsfläche abgewandten Baugrenzen ausnahmsweise zulässig ist, sofern die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden und wenn es sich um Bauteile handelt, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Wintergärten: Eingeschossige Anbauten bzw. Bauteile, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, dürfen die von der Straßenverkehrsfläche abgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 3,0 m auf einer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 19 Länge von maximal 5,0 m überschreiten, sofern dabei die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bereich des Industriegebiets und der Gewerbegebiete weitgehend aus dem bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 72 übernommen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt, wobei ein Abstand von ca. 5 m zum Kronenweg eingehalten wird. Ziel des Bebauungsplans ist weiterhin, in dem Industriegebiet und den Gewerbegebieten ein hohes Maß an Flexibilität zuzulassen, um auf die individuellen Anforderungen des bestehenden Betriebs zu reagieren. 6.1.4 Private Grünflächen Der Bebauungsplan trifft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB „Private Grünflächen“ folgende Festsetzungen: Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zu erhalten. Die Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Bepflanzungen sind aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72 abgeleitet und werden mit dem Erhalt der bestehenden, und das Plangebiet prägenden Grünstrukturen begründet. 6.1.5 Pflanzbindung und Anpflanzungen Der Bebauungsplan trifft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB „Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ folgende Festsetzungen: Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen, wie Regenrückhaltebecken zulässig. Aufgrund der vorhandenen ehemaligen Deponie sind Eingriffe in den Boden, beispielsweise für die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen, mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen. Die Rekultivierung bzw. Bepflanzung der ehemaligen Deponie ist mit den Ordnungsbehörden abzustimmen. Innerhalb der im Gewerbegebiet GE1 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines heimischen Laubbaums je angefangene 6 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Für Anpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: Einzelbäume (z.B. Hochstamm mind. StU 18/20, 2xv., o.B.) Acer campestre – Feld-Ahorn Acer platanoides – Spitz-Ahorn Betula pendula – Sandbirke Carpinus betulus – Hainbuche Fraxinus excelsior - Gewöhnliche Esche Prunus spec. - Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia - Gewöhnliche Eberesche Tilia cordata - Winter-Linde Die Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Bepflanzungen sind aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72 abgeleitet und werden mit dem Erhalt der bestehenden, und das Plangebiet prägenden Grünstrukturen begründet. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 20 6.2 Nachrichtliche Übernahmen Unterirdische Fernleitungstrasse Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Gashochdruckleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 5,0 m (Schutzstreifenbreite gesamt 10,0 m). Dieser wird mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (1) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers (Firma Basell) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Erdgasleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 1,5 m (Schutzstreifenbreite gesamt 3,0 m). Dieser wird mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (2) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers (Gasversorgungsgesellschaft mbH) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Gashochdruckleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 4,0 m (Schutzstreifenbreite gesamt 8,0 m). Dieser wird im Bereich des festgesetzten GI-Gebietes mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (3) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers (RWE) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Alle Planungen und Maßnahmen in diesen Bereichen, insbesondere innerhalb der Schutzstreifen, sind mit dem jeweiligen Leitungsträger abzustimmen. Schutzstreifen sind von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten. Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, ca. 11 km südwestlich der Schwelle Piste 06, im An-/Abflugsektor. Die genehmigungsfreie Höhe beträgt hier 170 m über NN. Bauvorhaben, die die nach §§ 12 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten sollen (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Bezirksregierung Düsseldorf. Eine luftrechtliche Genehmigung durch den Bauherrn ist auch für Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, einzuholen. 6.3 Hinweise Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im Plangebiet ist das Vorhandensein eines Altstandorts bekannt, das im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter der Nummer 5107 D 62 geführt wird. Dieser ist in der Plankarte als hinweislich dargestellt (Planzeichen 15.12. PlanzV 1990, Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Die Fläche der ehemaligen Deponie wurde gutachterlich untersucht4. Der Gutachter empfiehlt, die Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen des STAWA-Bonn herauszunehmen. Darüber hinaus ist eine weiterführende Untersuchung auf dem Gelände nicht erforderlich. Umnutzungen der Fläche müssen den zuständigen Ordnungsbehörden angezeigt werden. 4 GEOS GmbH, Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach 1988. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 21 Die Laborergebnisse belegen, dass es durch die Deponie zu einer geringfügig (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. Die Lage der Deponie ist zeichnerisch nicht eindeutig festgelegt. In anderen Bereichen ist das Vorhandensein von Altlasten nicht gänzlich auszuschließen. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Bebauungsplan aufgenommen. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Bebauungsplan aufgenommen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Der Hinweis auf potenzielle, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege und der Informationspflicht für Bauwillige begründet. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis ist an allen Baugenehmigungen innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete zu beteiligen. Der Hinweis wird mit der Informationspflicht für Bauwillige begründet. Erdbebenzone Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 22 (Fassung April 2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Bebauungsplan aufgenommen. 7 Umweltbericht 7.1 Rahmen der Umweltprüfung Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in der aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Kriterien für die Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht nach § 2a Satz 2 BauGB dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan und wurde auf Basis vorhandener Daten durchgeführt. Der potenzielle Wirkbereich außerhalb des Plangebiets wurde in die Umweltprüfung einbezogen. 7.2 Inhalt und Ziele des Bauleitplans Zur Herstellung von Planungssicherheit und zukünftiger Standortsicherung wird das bestehende Betriebsgelände der Firma Saint-Gobain mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ überplant. Im Parallelverfahren ist eine angepasste Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Das Plangebiet schließt unmittelbar süd-östlich an eine Freifläche an, für die im Rahmen des Städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling 2001“ ein Bebauungskonzept entwickelt wurde. Das Plangebiet wird im nördlichen Bereich, nördlich der Birkenstraße, als Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiet (GI) festgesetzt, in dem bisherige Nutzungen neu gegliedert werden. Ein Drittel des Plangebiets, südlich der Birkenstraße, wird zur Bestandssicherung als Allgemeine Wohngebiete (WA, WA*) festgesetzt. Die Festsetzung von Grünflächen und Pflanzgebote sichern zudem einen Teil des Vegetationsbestands und die gestalterische Einbindung der Fläche. Die Haupterschließung der Fläche erfolgt über die bisherige Zufahrt am Kronenweg. Der Geltungsbereich des Planvorhabens umfasst ca. 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt Wesselings und zum Stadtbahnhaltepunkt Wesseling-Mitte. Es wird im Osten durch den Kronenweg und im Süden durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße begrenzt. Die westliche Plangebietsgrenze wird durch die Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint-Gobain gebildet. Im Norden begrenzt die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln-Bonn das Plangebiet. Der Betriebsparkplatz ist über die verkehrsberuhigte Birkenstraße erschlossen. Entlang der Birkenstraße verläuft eine im Plangebiet gelegene Grünfläche, die sich in nördlicher und südlicher Richtung fortsetzt. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft ca. 600 m westlich des Rheinufers. Die Betriebsflächen im Plangebiet sind hochgradig versiegelt, aufgelassene Betriebsbereiche und gehölzgeprägte Brachen erhöhen die Strukturvielfalt im Bestand. Das westliche Drittel des Plangebiets ist durch Wohngebiete geprägt. Die Festsetzung als Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiet (GI) mit einer GRZ von 0,8 und als Wohngebiete (WA, WA*) mit einer GRZ von 0,4 ist mit einer potenziellen Versiegelung und Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen verbunden. Private Grünflächen und Pflanz- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 23 gebote sichern die Entwicklung von ca. 15 % zusammenhängender Vegetationsflächen im Plangebiet. Für den Bebauungsplan sind keine Standortalternativen vorgesehen. Zur Berücksichtigung der umweltrelevanten Abwägungsbelange ist ein Umweltbericht zu erarbeiten. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist zu prüfen. Landschaftspflegerische Festsetzungen zur gestalterischen Einbindung des Vorhabens sind Bestandteil des Umweltberichts. Die inhaltliche Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgt unter Anwendung der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung NRW (1996). 7.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt. Die gesetzlichen Oberziele der Bauleitplanung umfassen ausdrücklich die Berücksichtigung von Umweltbelangen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Darüber hinaus sind die Naturschutzgesetzgebung auf Bundes- und Länderebene (BNatSchG, LGNRW) sowie weitere umweltbezogene Fachgesetze zu berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben sowie Kompensationsmöglichkeiten sind gemäß § 1a (3) BauGB in Verbindung mit den §§ 4-6 LGNRW zu prüfen. Folgende Fachgesetze wurden der Bearbeitung des Umweltberichtes zu Grunde gelegt: • Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), zul. geänd. d. Art. I d. Ges. vom 21.12.2006 (BGBl.I S.3316), • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990, zul. geänd. 22.04.1993; • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25.03.2002; • Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGNRW) vom 10.01.2006; • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.3.1998; • Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG). • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) • Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling ist im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgt. Für die Stadt Wesseling gilt der Regionalplan (vormals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln)1. Die vorhandenen Betriebsflächen im Plangebiet sind im Regionalplan als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt, während Wohngebiete entlang der Birkenstraße rund 30 % des Geltungsbereichs einnehmen und dem „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet sind. Für das Plangebiet gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 aus dem Jahr 1974 sowie der seit 1976 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling. Der rechtskräftige Bebauungsplan soll für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 aufgehoben werden, der FNP wird Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 24 parallel zum Bebauungsplanverfahren in einem 50. Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB angepasst. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (rechtskräftig seit 31. März 2004). Die ursprüngliche Festsetzung der entlang der Birkenstraße gelegenen Parkanlagen als Landschaftsschutzgebiet wurde in der seit 2002 verbindlichen Fassung aufgehoben. Es bestehen somit im Plangebiet keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. Fachgesetz Ziele des Umweltschutzes Anwendung im B-Plan Nr. 1/107 BauGB i.V.m. BNatSchG LGNRW Gewährleistung "einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung"; Sicherung "einer menschenwürdigen Umwelt"; "natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln". Erhaltungs- und Pflanzgebote zur ökologischen Aufwertung und gestalterischen Aufwertung des Plangebiets, Festsetzungen zum Immissionsschutz BBodSchG i.V. mit BauNVO "Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden"; "Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten" Erhaltungs- und Pflanzgebote zur ökologischen Aufwertung des Plangebiets und Sicherung unverbauter Böden LWG "Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts" sind zu "schützen" Wasserrechtliche Überprüfung der Nutzung des Dachwassers und der Versickerung gem. § 51a Landeswassergesetz, es sind keine Oberflächengewässer betroffen. BImSchG Schutzgüter "vor schädlichen Umwelteinwirkungen .. schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen" vorbeugen Berücksichtigung von Maßnahmenempfehlungen vorliegender Fachgutachten, Festsetzungen zum Immissionsschutz DSchG NRW "Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind zu berücksichtigen" Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen. 7.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustands der Umwelt. Gebietsbeschreibung und Einflussbereich der Auswirkungen Das Plangebiet wird überwiegend intensiv als Industrie- bzw. Gewerbegebiet genutzt (Betriebsgelände Saint-Gobain), westlich der Birkenstraße ist Wohnnutzung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern kennzeichnend. Unmittelbar an die Siedlungsflächen schließen eine gehölzgeprägte Parkanlage und Sportanlagen an. Südöstlich der Kronenstraße grenzen intensiv genutzte Gewerbeflächen an das Planvorhaben. Der Geltungsbereich liegt mit jeweils ca. 600 m Entfernung zwischen der westlich gelegenen Bundesautobahn A 555 (Bonn–Köln) und dem Rhein mitten im städtisch geprägten Umfeld Wesselings. Nordwestlich des Plangebiets verläuft die Bahnstrecke Bonn/Köln (Rheinuferbahn). Hervorzuheben ist eine im Plangebiet von Nordwesten nach Südosten verlaufende Hangkante. Der Geländesprung von ca. 3-5 m begrenzt eine Parkanlage an der Birkenstraße und verläuft weitgehend innerhalb gehölzbestandener Brachflächen. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 25 Nutzung durch den Menschen / Erholung / Ortsbild und Biotopvernetzung Die Stadt Wesseling liegt am linken Ufer des Rheins und grenzt südlich an die Kölner Stadtgrenze an. In Wesseling gibt es mehrere große Betriebe der chemischen Industrie, insgesamt hat die Stadt einen sehr hohen prozentualen Anteil an Gewerbeflächen und ist damit ein bedeutender Industriestandort im Wirtschaftsraum Köln-Bonn. Das Plangebiet liegt im Stadtteil Wesseling (Mitte) – ein Stadtteil in dem Industrie, Gewerbe, Wohnen wie auch Freizeitanlagen sich durchmischen. Im Bereich des Plangebietes sind unmittelbar keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen ausgewiesen. Die westlich gelegene Parkanlage an der Straße „Am Walde“ steht im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet und dient als Naherholungsfläche der überplanten Wohngebiete. Im Ist-Zustand können innerhalb des Geltungsbereichs Immissionen aus gewerblicher Nutzung sowie durch Verkehr und Sportanlagen auf die Wohngebiete wirken. Die Baugrundstücke an der Birkenstraße gelten als lärmvorbelastet. Eine parallel zur Birkenstraße verlaufende Hangkante bildet eine deutliche Zäsur im Ortsbild des Plangebietes. In Verbindung mit gehölzdominierten Grünanlagen kennzeichnet sie zudem einen von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Grünzug, der an die Parkflächen der Jahnstraße anbindet. Vegetation und Pflanzengesellschaften Potenziell natürliche Vegetation auf den sandig bis lehmig überdeckten Niederterrassen der Rheinaue ist der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald. Diese für entwässerte, ehemalige Auen typische Waldgesellschaft ist überwiegend durch Buche sowie Trauben- und Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde in der Baumschicht gekennzeichnet. In der Strauchschicht ist neben Salweide, Hasel und Hartriegel Dornengebüsch prägend (Hundsrose, Weißdorn, Schlehe). Laut Arbeitshilfe NRW 5 lassen sich folgende Biotoptypen unterscheiden, deren ökologischer Grundwert einer Skala von 0 (nicht vorhanden) bis 10 (sehr hoch) zugeordnet wird: Code-Nr. 1.1 versiegelte Fläche (Gebäude, Asphalt, Beton, Rampen) Rund 54 % (7,4 ha) des Plangebiets sind durch Werks- und Wohngebäude sowie Erschließungswege, Straßen und Parkplätze versiegelt. Als voll versiegelt wurden alle die Flächen erfasst, die zu 100% überbaut und in die Kanalisation entwässert werden. Ökologischer Grundwert: 0 Code-Nr. 1.3 Schotter-, Kies-, Sandflächen, wassergebundene Decken Nur wenige Nebenanlagen im Betriebsgelände sind sickerfähig. Rund 3 % der Flächen sind am nordöstlichen Plangebietsrand geschottert oder in Folge von Baumaßnahmen überschüttet. Ökologischer Grundwert: 1 Code-Nr. 2.2 Straßenbegleitgrün, Parkplatzbegrünung Als Straßenbegleitgrün wurden lediglich zwei Vegetationsinseln und die Gehölzflächen des Betriebsparkplatzes an der Birkenstraße angesprochen (rd. 1210 m²). Der versiegelte Betriebs-Parkplatz von Saint-Gobain ist mit Baumreihen und kniehohen Hecken eingebunden. Sowohl einheimische Arten als auch nicht heimische Koniferen prägen das Bild der Parkplatzbegrünung (Acer pseudoplatanus, Betula pendula, Pinus sylvestris, P. nigra, P. strobus, Picea omorica, Ginkgo biloba, Laburnum anagyroides). Eine an der nordöstlichen Parkplatzgrenze verlaufende Hecke setzt sich aus überwiegend Hainbuchen, Berberis und 5 NRW (1996): Landesregierung NRW. (Hrsg.). Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Arbeitshilfe für die Bauleitplanung. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 26 Schneeball zusammen (Carpinus betulus, Berberis thunbergii, Viburnum rhytidophyllum aber auch Cotoneaster spec., Pyracantha coccinea) Entlang der Kronenstraße stehen zudem westlich der Werkszufahrt zwölf Mehlbeeren (Sorbus intermedia) als Straßen begleitende Baumreihe. Ebenfalls Mehlbeeren und Linden (Tilia cordata) bilden die Straßenbäume entlang der Birkenstraße. Der Vegetationsbestand weist in Abhängigkeit der Kronendurchmesser von Einzelbäumen eine geringe bis sehr hohe ökologische Wertigkeit auf. Ökologischer Grundwert: 3 bis 8 Code-Nr. 4.1 Zier- und Nutzgarten, strukturarm Den Wohngebäuden im westlichen Plangebiet sind rd. 1,95 ha baumarme Zier- und Nutzgärten zugeordnet. Die wenigen Bäume, die vorkommen, sind zumeist Sandbirken, Eschenahorn oder Spitzahorn. Als Grundstücksbegrenzung und Abschirmung zur Jahnstraße verläuft eine 2-3 m breite an einer Böschung gepflanzte, artengemischte Hecke aus heimischen Arten und Ziergehölzen (z.B. Buddleja davidii, Ligustrum vulgare, Acer campestre, A. platanoides, Amelanchier ovalis, Picea pungens, Hippophae rhamnoides, Rosa rugosa) Ökologischer Grundwert: 2 Im Charakter anders als der überwiegende Anteil der Ziergärten ist der Garten des Gebäudes Birkenstraße 31/33 auf ehemaligem Betriebsgelände (rd. 2.800 m²). Parkartiger, alter Baumbestand (Betula pendula) mit hohem Zierrasenanteil erhöht die ökologische Wertigkeit des Biotoptyps (4.1 A) und bildet eine optische Einheit mit der südlich angrenzenden Grünfläche. Ökologischer Grundwert: 4 Code-Nr. 4.3 Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten Kleinere Beete auf dem Betriebsgelände weisen ein Gemisch aus angepflanzten Ziergehölzen und Sämlingen auf und nehmen rd. 9,6 % der Plangebietsfläche ein. Sie werden weniger intensiv gepflegt und sind oft von Gräsern oder auch Brombeergebüsch überwachsen. Ökologischer Grundwert: 2 Größere Grünflächen auf dem Betriebsgelände sowie entlang der Birkenstraße nehmen aufgrund des hohen Altbaumbestands einen parkartigen Charakter an (4.3 P). Die unmittelbar an der Betriebskantine gelegene, zentrale Grünfläche ist durch mehrere, schön ausgeprägte Großbäume mit einheimischen Arten gekennzeichnet. Zierrasen mit hohem Anteil an Gundermann (Glechoma hederacea) nimmt etwa 50% der Fläche ein. In der Baumschicht dominieren zwei Douglasien (Pseudotsuga menziesii, StU 1,5 m), ein mehrstämmiger EschenAhorn (Acer negundo StU 1,8 m) sowie mehrere, auch als Gruppe angeordnete, Sandbirken (Betula pendula, StU ca. 1,2 m). Walnuss (Juglans regia), Zierkirsche (Prunus spec.) und Serbische Fichte (Picea omorica) ergänzen den Baumbestand. Die Strauchschicht ist geprägt durch Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Schwarzen Holunder (Sambucus nigra), Haselnuss (Corylus avellana), Schneeball (Viburnum rhytidophyllum) und Zwergmispel (Cotoneaster spec.). In den gebäudenahen, gepflegten Grünanlagen unmittelbar entlang der Verwaltungsgebäude überwiegt Zierrasen mit Einzelbaumbestand. In der Baumschicht sind Eiben, Linden, Robinien und Birken kennzeichnend (Taxus baccata, Tilia cordata, Robinia pseudoacacia, Betula pendula). Östlich der Birkenstraße verläuft ein gepflegter Park mit schönen Einzelbäumen und Zierrasen, der von Gundermann durchzogen ist. Im Zentrum des Parks befindet sich ein unterirdischer Bunker. In der Baumschicht überwiegen mächtige Eichen (Quercus robur) mit Stammumfängen bis zu 2,5 m durchsetzt mit einzelnen Birken, Eschen und Ahornen (Betula pendula, Fraxi- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 27 nus excelsior, Acer platanoides, A. campestre, A. negundo) sowie einer mächtigen Schwarzerle (Alnus glutinosa, StU 1,2 m). Am östlichen Rand kommen Linde und Rosskastanie hinzu (Tilia cordata, Aesculus hippocastanum). Nur wenige Sträucher sind anzutreffen. Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Brombeeren (Rubus fruticosus agg) dominieren. Gefleckter Aronstab (Arum maculatum) und Brennessel (Urtica dioca) kommen randlich in der Krautschicht vor. Die Flächen weisen eine sehr hohe ökologische Wertigkeit auf. Ökologischer Grundwert: 8 Eine weitere Gehölzgruppe mit gänzlich anderem Charakter befindet sich östlich der Betriebskantine. Ein Reinbestand von Pappelhyriden mit Stammumfängen zwischen 1,6 m und 2,6 m (4.3 BG) kennzeichnet die Baumschicht, bei vollständigem Fehlen von Sträuchern und nur geringem Grasbewuchs. Westlich der Werkszufahrt bilden diverse Arten eine am Gebäuderand verlaufende Gehölzreihe (4.3 BR) mit Götterbaum als dominierender Art (Ailanthus altissima StU ca. 80 cm, Aesculus hippocastanum, Acer platanoides, Kerria japonica u.a.). Der hohe Anteil nicht heimischer Arten und die weitgehend fehlende Kraut- und Strauchschicht bedingt eine mittlere ökologische Wertigkeit des Biotoptyps. Ökologischer Grundwert: 5,6 (8 mit Korrekturfaktor 0,7) Code-Nr. 5.3 Brache > 15 Jahre Rund 2,42 ha (rd. 18 %) Gehölzbrachen kennzeichnen das Plangebiet. Die Flächen sind mehr als 15 Jahre aus der Nutzung genommen. In Abhängigkeit der Standortverhältnisse bildeten sich unterschiedliche Ausprägungen aus. Im Allgemeinen überwiegen in der Baumschicht Robinie (Robinia pseudoacacia) und Sandbirke (Betula pendula) als typische Pionierarten des Sekundärwalds. Ebenfalls vertreten sind Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata) und Walnuss (Juglans regia) mit überwiegend Weißdorn (Crataegus monogyna), Holunder (Sambucus nigra), Brennessel (Urtica dioica), Gundermann (Glechoma hederacea) und Efeu (Hedera helix) im Unterwuchs. Punktuell kommt in der Strauchschicht der Breitblättrige Stendelwurz (Epipactis helleborine) vor eine häufige, heimische Orchideenart. Im Bereich einer ehemaligen Deponie gehen die Gehölzflächen in ein Brombeergebüsch über. Hier dominiert die Birke (Betula pendula, 5.3 B) in der Baumschicht, Feldahorn (Acer campestre) und Liguster (Ligustrum vulgare) sind neben zahlreichen Gartenflüchtern verstärkt vertreten. An tieferen, frischeren Stellen tritt die Robinie zurück und wird durch Esche (Fraxinus excelsior, 5.3 E) ersetzt. Hier treten auch vermehrt alte Pappeln (Populus-Hybride) mit auffällig vielen Kletterpflanzen (Clematis vitalba, Hedera helix) auf. Die struktur- und artenreichen Flächen sind von hoher ökologischen Wertigkeit, jedoch nicht als § 62 geschützte Biotoptypen erfasst. Ökologischer Grundwert: 6 Code-Nr. 7.1 Sickerbecken Ein gemauertes, rund 220 m² großes Sickerbecken auf dem nördlichen Betriebsgelände befindet sich auf ehemaligem Deponiegelände. Es fängt das Dachwasser eines angrenzenden Gebäudes auf. Das zurück gehaltene Regenwasser wird vor Ort versickert. Ökologischer Grundwert: 1 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 28 Tiere und faunistische Lebensräume Es wurden keine speziellen Untersuchungen zum faunistischen Inventar innerhalb des Plangebietes durchgeführt. Insgesamt sind sowohl Leitarten der Gartenstädte als auch der Industriegebiete und Bahnanlagen zu erwarten. Typische Strukturelemente sind durch Hecken und Gebüsche gekammerte Gärten mit Zierrasen, wald- und parkartiger Baumbestand, gehölzgeprägte Ruderalflächen und ein hoher Anteil an versiegelten Flächen. Als Rückzugsraum und Nahrungshabitat sind die Gärten von Bedeutung für typische Arten gehölzreicher Siedlungsflächen wie beispielsweise Girlitz, Türkentaube und Gartenrotschwanz. Mehr Gebäudebrüter (z.B. Hausrotschwanz) sind auf dem Betriebsgelände zu erwarten. Aus landschaftsökologischer Sicht weisen – neben dem Altbaumbestand - die Gehölzbrachen die höchste ökologische Wertigkeit auf. Aufgrund ihrer Großflächigkeit können sie auch als Bruthabitat für Greife (z.B. Bussard) von Bedeutung sein. Das Vorkommen von Amphibien und Kleinsäugern ist anzunehmen. Die Nutzungs- und Störungsintensität im Plangebiet ist jedoch hoch, so dass es insgesamt als Raum mit fast ausschließlich weit verbreiteten und häufigen Arten sowie geringer Populationsdichte einzuschätzen ist. Über das Vorkommen gefährdeter Arten liegen keine Kenntnisse vor. Naturraum, Geologie, Morphologie und Boden Naturräumlich ist das Plangebiet der Großeinheit „Niederrheinische Bucht“ und darin der Untereinheit „Köln-Bonner Niederterrasse“ zuzuordnen. Die Morphologie ist im Allgemeinen gekennzeichnet von Höhenlagen zwischen rund 46 und 50 m über NN. Im Plangebiet verläuft ein Geländesprung mit ca. 5 m Höhenunterschied. In den sandigen und kiesigen Niederterrassen des Rheintals entwickelten sich im ursprünglichen Überschwemmungsbereich des Rheins und heutigem Betriebsgelände überwiegend sandige Lehmböden. Am nordwestlichen Plangebietsrand kommt kleinflächig toniger Lehmboden mit mittlerer bis sehr geringer Wasserdurchlässigkeit vor. Im Bereich des heutigen Wohngebiets und der Parkanlage entlang der Birkenstraße ist laut Bodenkarte NRW 6 stark lehmiger Sandboden (Braunerden) anzutreffen. Insgesamt wäre damit ein für ursprüngliche Auenstandorte typisches Mosaik an Böden zu erwarten. Aufgrund von Bebauung und intensiver gewerblicher Nutzung besteht jedoch größtenteils eine hohe Vorbelastung durch Versiegelung, Verdichtung und Überformung. Eine flächenhafte stoffliche Belastung der Böden im Plangebiet ist beim derzeitigen Planungsstand nicht bekannt. Im Nordwesten des Betriebsgeländes befindet sich eine ehemalige Deponie für die von 12/87 bis 10/88 eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wurde 7. Die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises geführte Ablagerung ist im Gelände durch eine 2,0-2,5 m hohe, brachgefallene Aufhaldung gekennzeichnet. Laut Gutachten geht keine Gefährdung der Umwelt von der Deponie aus. Die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut belegen, dass „es durch die Deponie nur zu einer geringfügigen (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. An diesem Austrag sind Bor, NH4 und SO4 beteiligt. Schwermetalle haben im vorliegenden Fall überhaupt keine Bedeutung, sie erreichen in vielen Fällen nicht die NWG8. Die Messungen in der Bodenluft deuten auf einen biologisch aktiven Standort, an dem aber keine anaeroben Abbauprozesse von organischer Substanz zu einem CH4-Anstieg führen. Andere Spurenstoffe treten nicht signifikant erhöht in der Bodenluft auf.“ Auf der Basis der Gefährdungsabschätzung wurde empfohlen, die Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen heraus zu nehmen. Darüber hinaus sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. 6 7 8 Geologisches Landesamt NRW (1972): Bodenkarte von NRW L 5106 Köln 1:50.000 GEOS GmbH 1988: Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle StAWA Nr.: 5107 D 62 in Wesseling, Bergisch Gladbach Nachweisgrenze Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 29 Im Nordosten der Deponie befindet sich ein gemauertes, ca. 2,5 m tiefes Versickerungsbecken, das das Dachregenwasser eines angrenzenden Erweiterungsbaus auffängt. Grundwasser und Oberflächengewässer Das Planvorhaben liegt in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. 9 Die Grundwasserfließrichtung verläuft zum Rhein hin. Das Grundwasser ist im Rheintal durch Meliorationsmaßnahmen stark schwankend und deutlich tiefer als 20 dm unter Flur anzutreffen. Die Böden im Plangebiet liegen nicht im Einflussbereich grundwasserführender Schichten. Bei einer Grundwassergleiche 38,5 über NN ist im Plangebiet ein Flurabstand von mehr als ca. 7 m zu erwarten. Das Plangebiet liegt weder innerhalb von Trinkwasserschutzzonen noch in einem Überschwemmungsgebiet. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Klima und Luft Nordrhein-Westfalen ist dem nordwestdeutschen Klimabereich zugeordnet, Wesseling liegt im Klimabezirk „Niederrheinisches Tiefland“. Das atlantisch bis subatlantisch geprägte Klima ist durch warm, feuchte Winter gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur ist mit ca. 9,5-11°C hoch, die Jahressumme des Niederschlages beträgt ca. 700 -800 mm. Lokalklimatisch ist das Plangebiet dem Stadtklima zuzuordnen, aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen und des variierenden Überbauungsgrades jedoch sehr differenziert zu betrachten: Kennzeichnend für die am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Wohngebiete ist ein günstiges Bioklima mit geringem Stadtklimaeinfluss. Das Nebeneinander unterschiedlich stark verdichteter Bebauung sowie Grün- und Parkflächen sichert eine hohe Variabilität der Mikroklimate. Die Flächen des Betriebsgeländes weisen einen hohen Grad an Versiegelung auf. Hier sind intensive Wärmeinseln und hohe Abwärme zu erwarten. Von großer Bedeutung sind hier die klimatisch wirksamen Vegetationsflächen der angrenzenden großflächigen Gehölzbrachen, die für einen besseren Temperaturausgleich zwischen Tag und Nacht sorgen und filterwirksame Funktionen ausüben. Klimaökologisch wirksame Gehölzflächen im Plangebiet sollten daher möglichst in Form von Grünzügen oder großflächigen Inseln gesichert werden. Die Luftqualität der Stadt Wesseling ist im Luftreinhalteplan des Landes NRW dokumentiert. Demnach ist Wesseling dem Belastungsgebiet „Rheinschiene Süd“ zugeordnet.10 Der Betriebsstandort St. Gobain zählt gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den genehmigungspflichtigen Anlagen in NRW. Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint-Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling wird den Aspekten des Immissionsschutzes und der Verträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen besondere Bedeutung beigemessen. Die bestehende Immissionsproblematik wird, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln), innerhalb des Bebauungsplanverfahrens gelöst. Kulturgüter sowie Bau- und Bodendenkmäler Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmalen ist nicht bekannt. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen. 9 10 Geologische Landesamt NRW (1973): Karte der Grundwasserlandschaften in NRW MUNLV NRW (2007): Umwelt NRW 2007. Daten und Fakten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 30 7.5 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands 7.5.1 Veränderung des Gebietscharakters Das Plangebiet ist im Bestand zu 54 % überbaut und versiegelt – kennzeichnend ist das industriell geprägte Betriebsgelände des Unternehmens Saint-Gobain Abrasives GmbH, am westlichen Plangebietsrand überwiegt lockere Wohnbebauung. Der verbleibende Anteil wird von Grünflächen und Brachen eingenommen, die bisher nicht in die Nutzung einbezogen wurden, deren Bebauung jedoch aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/72 heute schon zulässig ist. Mit Umsetzung des Planvorhabens wird vorrangig der vorhandene Gebietscharakter gesichert und die Option der städtebaulich geordneten Weiterentwicklung vorbereitet. Die Inanspruchnahme von Altbaumbeständen geht potenziell mit einer hohen Beeinträchtigung der gestalterischen Einbindung der Betriebsgebäude einher. Mittels Festsetzung einer Grünfläche und Erhaltungsgebote wird jedoch ein Teil des Gehölzbestands – insbesondere entlang der Hangkante und angrenzend zur geplanten Wohnbebauung – dauerhaft gesichert. 7.5.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter Nachfolgend werden die voraussichtlichen Auswirkungen auf die zu prüfenden Schutzgüter nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben. Das Planvorhaben bereitet im rechtlichen Sinne keinen Eingriff gemäß § 8a BNaSchG vor (s. Kap. 6). Schutzgut Mensch / Erholung Zu prüfen sind potenzielle Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und somit die zukünftige Gewerbe- und Wohnnutzung im Plangebiet einschließlich seines Wirkbereichs. Innerhalb des Plangebietes und angrenzend können Immissionen des Gewerbebetriebes auftreten. Für die Wohnbebauung in der Umgebung des Gewerbegebietes ist ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten. Die beim geplanten Betrieb zu erwartenden Lärmemmissionen wurden von dem Büro ADU cologne11 für das bisherige Plangebiet ermittelt und beurteilt. Hier heißt es: „Die Ergebnisse lassen erkennen, dass auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags/ nachts eine gewerbliche Nutzung möglich ist, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen. [...] Aus den Festsetzungen resultierende Emissionskontingente sind zum Teil niedriger als sie für allgemeine gewerblich bzw. industriell bedingte Lärmquellen typisch sind. Sie schränken daher die möglichen Gewerbeaktivitäten ein. Konkrete Aussagen, ob eine bestimmte gewerbliche Aktivität mit den Emissionskontingenten verträglich ist, lassen sich im Rahmen einer Untersuchung zu konkreten Planungen von bekannten Lärmquellen und ggf. unter Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen treffen.“ Beeinträchtigungen werden durch abschirmende Grünflächen und Erhaltungsgebote zwischen dem Gewerbegebiet und der Umgebung gemindert. Für die die Emissionskontingentierung betreffenden textlichen Festsetzungen wurden seitens des Fachgutachters Empfehlungen ausgesprochen, die im Bebauungsplan entsprechende Berücksichtigung fanden. Da es sich im Planverfahren um eine Neuordnung und Sicherung des Bestands handelt, ist eine Veränderung der Luftschadstoffsituation aktuell nicht zu erwarten. Im Rahmen potenzieller, bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen die gesetzlichen Vorgaben des Emissionsschutzes. 11 ADU cologne (2007): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107, – Saint Gobain – in Wesseling, Stand : Mai 2007 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 31 Schutzgüter Pflanzen und Tiere (biologische Vielfalt) Die im Plangebiet gelegenen Wohngebiete werden im Bestand gesichert. Die Festsetzung einer GRZ von 0,4 orientiert sich am jetzigen Gebietscharakter, so dass keine nachhaltigen Veränderungen zu erwarten sind. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 ermöglicht im Gewerbe- bzw. Industriegebiet eine Versiegelung von 80 % der Bauflächen. Die Überbaubarkeit ist bereits im Bestand aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 rechtlich zulässig, allerdings sind bisher lediglich rd. 86 % des zulässigen Überbauungsgrades erreicht. Potenzielle Beeinträchtigungen der Pflanzen- und Tierwelt durch Realisierung der zulässigen Nutzung sind auf die Zunahme der Versiegelung und einer möglichen Nutzungsintensivierung zurückzuführen. Mit dem Verlust von Gehölzflächen gehen Brut und Nahrungshabitate für die Tierwelt verloren. Insgesamt ist jedoch, aufgrund bereits vorhandener massiver Störeinflüsse im Bestand, keine erhebliche Verschiebung des Artenspektrums zu erwarten. Gehölzerhalt und die Sicherung von Nachpflanzungen im Plangebiet erhalten zudem die Strukturvielfalt und tragen potenziell zu einer Stabilisierung der Artenzahl sowie des Artenwertes bei. Schutzgut Boden Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Der Anlass und die Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens und damit die Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden, wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt und ist durch die 50. Anpassung des Flächennutzungsplans der Stadt Wesseling planerisch vorbereitet und abgewogen. Diesbezüglich wird auf diese Ausführungen verwiesen. Der Einsatz schwerer Baumaschinen und –fahrzeuge, Bodenabtrag sowie eine temporäre Oberbodenlagerung und Baustelleneinrichtung verursachen die Verdichtung und Störung des gewachsenen Bodens. Die Wirkung trifft im Plangebiet auf vorbelastete Böden. Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet natürliche Bodenfunktionen bzw. schränkt sie ein und beeinträchtigt daher Bodenfunktionen. Unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik sowie der allgemein anerkannten Sicherheitsvorkehrungen kann eine baubedingte Bodenbelastung weitgehend vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes durch Baubetrieb und Neuversiegelung werden im Plangebiet mittels Festsetzung einer Grünfläche und Erhaltungsgebot in ihrer Wirkung gemindert. Neuversiegelung über das bisher zulässige Maß hinaus begründet der Bebauungsplan Nr. 1/107 nicht. Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde sind keine Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände und verfüllte Bombentrichter innerhalb des Geltungsbereiches bekannt. Im Zuge der Erdarbeiten ist für das Baugebiet auf Verunreinigungen des Erdreichs zu achten, ggf. sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Diesbezüglich ist im Bebauungsplan ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Kampfmitteln und Altlasten aufgenommen. Schutzgüter Grundwasser und Gewässer Die Neuversiegelung von Flächen unterbindet Grundwasserneubildung bzw. schränkt sie ein und beeinträchtigt daher Wasserhaushaltsfunktionen. Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 32 dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die als Wohn- bzw. Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzten Flächen im Plangebiet sind bereits weitgehend bebaut und versiegelt. Im Rahmen potenzieller, bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greift die fachbehördliche Überprüfung der Gebietsentwässerung. Schutzgut Klima / Luft Mit der Realisierung planungsrechtlich zulässiger Nutzung ist Vegetationsverlust sowie eine Zunahme der Versiegelung zu verzeichnen. Durch verstärkte Aufheizung bebauter Flächen am Tag und erhöhte Temperaturabgabe in der Nacht kann lokalklimatisch ein so genannter Wärmeinseleffekt auftreten. Veränderungen in der Temperaturgradiente sind daher möglich. Die bisherige Funktion der Gehölzflächen als Kaltluftproduzenten kann nach Erweiterung der Gewerbenutzung nicht mehr aufrechterhalten werden. Um dem entgegen zu wirken, werden Gehölzflächen erhalten, die eine entsprechende Klimafunktion übernehmen, so dass in Relation zur Bestandssituation keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen sind. Gegenüber der gemäß gültigem Bebauungsplan bereits zulässigen Nutzung zeigt sich sogar eine Verbesserung der Situation. Die Emissionen von Luftschadstoffen sind im Einzelfall bei der Errichtung der Anlage nach dem Immissionsschutzrecht zu beurteilen und ggf. so zu beschränken, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können (BImSchG-Verfahren). Schutzgut Landschaft Gehölzverluste verursachen potenziell Veränderungen des Gebietscharakters. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Raum bereits im Ist-Zustand, aufgrund der gewerblichen Nutzung stark eingeschränkt ist und die Gehölzinanspruchnahme aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/72 schon heute zulässig ist. Durch die Sicherung von Grünflächen werden Gehölzverluste über das bisher zulässige Maß hinaus vermieden. Darüber hinaus verhindern Festsetzungen im Bebauungsplan eine städtebaulich und landschaftsästhetisch unerwünschte Entwicklung der Bebauung (Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, differenzierte maximal zulässige Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen). Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Bebauungsplan ist ein Hinweis über die Meldepflichten bei Funden von Bodendenkmälern aufgenommen. Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern Zwischen allen Faktoren des Naturhaushalts und somit allen betrachteten Schutzgütern bestehen Wechselbezüge. Im Mittelpunkt der Betrachtung der Wechselwirkungen steht das Schutzgut Boden und dessen Beeinträchtigung durch Neuversiegelung. Neben dem schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen bei der Erschließung und Bebauung eines Grundstücks, stehen daher die Minderung von potenziellen Beeinträchtigungen, die mit einer zukünftigen Nutzung einhergehen, im Vordergrund der umweltbezogenen Zielsetzung. Wesentlich zu berücksichtigen ist hierbei eine Reduzierung der Vollversiegelung von Böden auf das mögliche Mindestmaß, bodenschonendes Bauen sowie die Versickerung und somit Rückführung anfallender Niederschläge ins Grundwasser vorbehaltlich wasserrechtlicher Erlaubnis. Eine hohe Bedeutung ist darüber hinaus dem Erhalt von Gehölzflächen beizumessen. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 33 Landschaftspflegerische Maßnahmen im Plangebiet sind Maßnahmenbündel, die das komplexe Wirkungsgefüge der Schutzgüter berücksichtigen. 7.5.3 Umgang mit Abfällen und Abwasserbeseitigung Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und elektrischer Energie wird durch die zuständigen Versorgungsträger, die Entsorgung durch die zuständigen Entsorgungsträger sichergestellt. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Umweltgüter durch den Umgang mit Abfällen und bei der Abwasserbeseitigung ist bei sachgerechter Entsorgung nicht zu erwarten. 7.5.4 Energetische Sachverhalte Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Planbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen. 7.5.5 Auswirkungen auf Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. 7.5.6 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung ist ein Erhalt des bestehenden Zustands zu erwarten inklusive bereits zulässiger, möglicher Erweiterungen durch den vorhandenen Betrieb. Der derzeitige Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter beschrieben wie auch beschriebene potenzielle Beeinträchtigungen während damit weiterhin zu erwarten. 7.6 Eingriffsregelung Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder planungsrechtlich zulässig waren. Ergänzend hierzu bestimmt bereits der Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) in Nr. 4.4.1, dass die Eingriffsregelung nur dann anzuwenden ist, wenn im Bauleitplan erstmals bauliche Nutzungen festgesetzt werden sollen bzw. bei geänderten Nutzungen stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Aus der Aufstellung des Bebauungsplans resultiert kein Eingriff im Sinne der §§ 18 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, da die bauliche Nutzung bereits zuvor gemäß § 30 BauGB auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 72 zulässig war. Eine Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung ist nicht notwendig, da durch das Bebauungsplanverfahren keine Eingriffe im Sinne des § 1a BauGB begründet werden. 7.7 Empfehlungen zu Landschaftspflegerischen Festsetzungen Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist neben dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen die gestalterische Einbindung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung - hier vorrangig die Gestaltung des Gewerbe- bzw. Industriegebiets. Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) (1) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zu erhalten. Innerhalb der im Gewerbegebiet GE1 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines heimischen Laubbaums je angefangene 6 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Für Anpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: Einzelbäume (z.B. Hochstamm mind. StU 18/20, 2xv., o.B.) Acer campestre Feld-Ahorn Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 34 Acer platanoides Betula pendula Carpinus betulus Fraxinus excelsior Prunus spec. Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata Spitz-Ahorn Sandbirke Hainbuche Gewöhnliche Esche Kirsche Stiel-Eiche Gewöhnliche Eberesche Winter-Linde Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) (2) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen, wie Regenrückhaltebecken zulässig. Aufgrund der vorhandenen ehemaligen Deponie sind Eingriffe in den Boden, beispielsweise für die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen, mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen. Die Rekultivierung bzw. Bepflanzung der ehemaligen Deponie ist mit den Ordnungsbehörden abzustimmen. Zur Sicherung des funktionsfähigen Zustands der Pflanzung sind die einschlägigen DIN-Normen zur Fertigstellung, Entwicklung und Unterhaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zu verankern (DIN 18916, DIN 18919). 7.8 Zusammenfassung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen Bei dem Planvorhaben handelt es sich weitgehend um eine Sicherung der Bestandssituation. Planungsrechtlich sind keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu verzeichnen. Gegenüber der zulässigen Nutzung wird die GRZ beibehalten, die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt geringfügig reduziert. Zusätzlich werden Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Auswirkungen des Betriebes werden durch Festsetzungen (Abstandsklassen und Lärmkontingente) geregelt (Verschlechterungsverbot). Durch den Wegfall des bisher rechtskräftig festgesetzten Mischgebiets kommt es zu kleinteiligen Verbesserungen für das Wohnen. Potenzielle Belastungen werden damit vermieden. Im Rahmen bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen fachbehördliche Überprüfungen und spezifische Maßnahmen zur Minderung potenzieller Beeinträchtigungen bei Umsetzung der städtebaulich vorbereitenden Planung. Aus fachgutachterlicher Sicht sollte in diesem Zusammenhang insbesondere dem Erhalt von Altbäumen und Baumgruppen sowie dem Schutz vor Emissionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. 7.9 Anderweitige Planungsmöglichkeiten In dem verdichteten Stadtraum Wesselings gestaltet sich die weitere Festsetzung ausreichend bemessener Gewerbe- und Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus weiteren Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen es erforderlich, dass die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin gewerblich genutzt werden. Das vorliegende Planvorhaben ist eine Neuordnung und planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen Wohnbaunutzung sowie Gewerbe- und Industrienutzung durch den Betrieb Saint-Gobain. Damit verbleiben keine in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 35 7.10 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Bei der Überwachung unvorhergesehener erheblicher Auswirkungen durch das Planvorhaben greift das bestehende Überwachungssystem des Fachrechts durch die Behörden für Umweltbelange (§ 4 Abs 3 BauGB). Nachfolgend tabellarisch dargestellt sind darüber hinaus gehende Empfehlungen: Potenzielle erhebliche Auswirkungen Empfohlene Maßnahmen zur Überwachung Einwirkungen von Immissionen auf den Wirkbereich des Plangebiets Überwachung durch die Immissionsschutzbehörde Verlust von Vegetationsstrukturen, Klima- Sicherung von Grünstrukturen im Rahmen von funktionen und sickerfähigen Böden Bauantragsverfahren Versiegelung sickerfähiger Böden 7.11 Überprüfung der Nutzung des Dachwassers und der Versickerung durch die Untere Wasserbehörde Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Umweltprüfung beschreibt und bewertet die voraussichtlichen Umweltwirkungen des Planvorhabens. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ werden bestehende Wohn- und Gewerbenutzungen planungsrechtlich neu geordnet. Der landschaftsökologische Wert des Plangebietes ist aufgrund bestehender Bebauung und überwiegend intensiver gewerblicher Nutzung im Bestand durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Die im Plangebiet vorkommenden Gehölze entwickelten sich in den letzten 15 bis 20 Jahren auf Flächen, die für die Erweiterung des bestehenden Betriebs Saint-Gobain vorgehalten wurden und sind durch industrielle Nutzung vorbelastet. Insbesondere gestalterisch ansprechend sind parkartige Altbaumbestände im Zentrum des Betriebsgeländes. Eine Erweiterung der Nutzungen oder weitere Flächeninanspruchnahmen durch den Bebauungsplan Nr. 1/107 erfolgen nicht, da diese bereits heute aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72 zulässig sind. Im Plangebiet bestehen keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. Ein Großteil bestehender Gehölzflächen wird als Grünfläche bzw. zum Erhalt festgesetzt. Damit werden im Plangebiet rd. 15% zusammenhängender Vegetationsflächen dauerhaft gesichert. Neben ihrer gestalterischen Wirkung bieten der parkartige Grünzug und die Gehölzbrachen auch Rückzugsnischen für Brutvögel und Kleinsäuger. Bezüglich der Lärmeinwirkungen wird auf das externe Gutachten des Büros ADU cologne (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 Saint Gobain 2007) verwiesen. Hinsichtlich der Emissionen von Luftschadstoffen im Industriegebiet wird vorausgesetzt, dass es im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens zu einer Beurteilung und ggf. Beschränkung kommt, so dass nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden können. Kampfmittel, Bombentrichter und Denkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Im Bebauungsplan werden Hinweise über die Meldepflichten bei Funden von Kampfmitteln und Denkmälern aufgenommen. 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte 8.1 Flächenbilanz Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ umfasst eine Fläche von ca. 138.700 m². Davon sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/107 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 36 Allgemeine Wohngebiete: Industriegebiet: Gewerbegebiete: öffentliche Verkehrsflächen: private Verkehrsflächen: private Grünflächen: 8.2 ca. ca. ca. ca. ca. ca. 26.800 m² 40.700 m² 49.700 m² 11.200 m² 1.700 m² 8.600 m² Soziale Maßnahmen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich. 8.3 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen Die Umsetzung der Planaufstellung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der öffentlichen Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind weder vorgesehen noch erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der Planaufstellung zu erwarten. 8.4 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72 werden innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. Nr. 1/107 „Saint Gobain“ mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans aufgehoben. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 37 9 Anlage und Bestandteil dieser Begründung 9.1 Anlage 1: Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006) Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V – 3 – 8804.25.1 v. 6.6.2007). Diese Abstandsliste des Abstandserlasses NRW (2007) ist Bestandteil des Bebauungsplans. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstandsbestimmend ist aber – unabhängig von dem Genehmigungserfordernis – die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist. (*) 2.2.2.4 Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schüt zenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (vgl. Nr. 2.2.1). Die Nummern beziehen sich auf den Abstandserlass 2007 (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V – 3 – 8804.25.1 v. 6.6.2007)). 2.2.2.5 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. (#) 2.2.2.11 Anlagen können Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein, sofern gefährliche Stoffe nach Anhang I der Störfall-Verordnung in entsprechender Menge vorhanden sind oder sein können. In der Abstandsliste sind die Anlagen, für die dies infolge der Erfahrungen relevant sein kann, durch (#) gekennzeichnet; diese Kennzeichnung ist lediglich als Hinweis zu verstehen, aber keinesfalls abschließend. Weitere Hinweise werden in der Beilage zur Broschüre „Immissionsschutz in der Bauleitplanung – Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung von Vorhaben“ unter Nr. 1.4.3 gegeben. Abstands- Abstand Lfd. Nr. klasse in m Nummer Betriebsart (Kurzfassung) (Spalte) der 4. BImSchV I 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) 2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation z.B. Kokereien und Gaswerke 3 3.2 (1) a) Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen 4 4.4 (1) Mineralölraffinerien (#) 5 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 6 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) 7 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von Erzen 8 3.2 (1) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd. Nrn. 27 und 46) 9 3.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#) 10 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z.B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96) 11 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97) II 1500 1500 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 38 III IV 700 500 12 4.1 (1) c), p) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) 13 4.1 (1) g) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#) 14 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (s. auch lfd. Nr. 50) 15 4.1 (1) l) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) 16 4.1 (1) r) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) 17 4.1 (1) s) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#) 18 6.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten 19 7.12 (1) Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200) 20 10.15 (1+2) Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr. 101) 21 10.16 (2) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr. 101) 22 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) 23 1.1 (1) Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) 25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 26 2.4 (1+2) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte 27 3.2 (1) b) Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) 28 3.24 (1) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) 29 4.1 (1) a), d), e) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#) 30 4.1 (1) f) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 31 4.1 (1) m), n), o) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) 32 4.1 (1) q) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) 33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß (#) 34 8.8 (1) 8.10 (1) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71) 35 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) 36 - Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160) 37 1.1 (1) Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistungen 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 39 8.2 (1) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr 38 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) 39 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle 40 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 41 2.8 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt 42 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern 43 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*) 44 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91) 45 3.6 (1+2) Anlagen zur Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) 46 3.2 (1) b) 3.7 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27) 47 3.11 (1+2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) 48 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 49 4.1 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 50 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s. auch lfd. Nr. 14) (#) 51 4.1 (1) i) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) 52 4.1 (1) j) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) 53 4.5 (2) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#) 54 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) 55 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105) 56 5.1 (1) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr 57 5.2 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder talförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt. 58 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken 59 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-, Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 40 60 7.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 61 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 62 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnenen Knochen in - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet werden, und - Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden 63 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen 64 7.19 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 65 7.21 (1) 66 7.23 (1+2) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitt 67 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 68 8.1 (1) a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren 69 8.3 (1+2) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht 70 8.5 (1+2) Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch lfd. Nr. 128) 71 8.8 (2) 8.10 (2) Anlagen zur physikalischen und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34) 72 8.9 (1) a) +b) 8.9 (2)a) a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr 73 8.12 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnaha) und b) mekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 74 8.13 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 75 8.14 (1+2) Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor a) und b) deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 76 8.15 (1+2) Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 a) und b) Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 77 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen 78 - Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW (s. auch lfd. Nr. 143) 79 - Oberirdische Deponien (*) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitt (s. auch lfd. Nr. 193) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 41 V 300 80 - Autokinos (*) 81 1.2 (2) a) bis c) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate 82 1.4 (1+2) a) und b) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr 83 1.5 (1+2) a) und b) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) 84 1.13 (2) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 85 2.1 (1+2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden 86 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies 87 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker 88 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 89 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt 90 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 6) 91 2.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) 92 3.2 (2) 3.7 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46) 93 3.4 (1) 3.8 (1) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163 und 203) 94 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen 95 3.9 (1+2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*) 96 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z.B. Dampfkessel, Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 10) 97 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 11) 98 3.19 (1) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) 99 3.21 (2) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren 100 .323 (2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder sonstigen Metallpulvern oder -pasten (#) 101 3.25 (1) 10.15 (1+2) 10.16 (2) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. Lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben 102 4.1 (1) k) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 42 103 4.2 (2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#) 104 4.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) a) und b9 unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) 105 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55) 106 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) 107 4.10 (1) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) 108 5.1 (2) a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr 109 5.1 (2) b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten 110 5.2 (2) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 111 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen 112 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 113 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln 114 6.2 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 115 7.2 (1+2) a) und b) Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag 116 7.4 (1+2) a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 117 7.4 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft 118 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 121 7.14 (1+2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftiger Lederfabriken 122 7.20 (1) 123 7.22 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 124 7.29 (1+2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0.5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 43 125 7.30 (1+2) Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 126 7.31 (1+2) Anlagen zur Herstellung von a) und b) Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 127 8.4 (2) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 128 8.5 (1+2) Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen oder mehr je Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) 129 8.6 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 130 8.7 (1+2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag 131 8.9 (2) b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten 132 8.11 (1+2 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von a) und b)) 1 Tonne oder mehr je Tag 133 8.15 (1+2) Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 a) und b) Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 134 9.1 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt (*) (#) 135 9.2 (1+2) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 136 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2500 Kubikmetern oder mehr 137 9.37 (1) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 138 10.7 (1+2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen - weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder - ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (s. auch lfd. Nr. 221) 139 10.17 (2) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) 140 10.21 (2) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden 141 10.23 (2) Anlagen zur Textilverarbeitung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 142 10.25 (2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) 143 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100 000 EW (s. auch lfd. Nr. 78) 144 - Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe 145 - Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) 146 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 44 VI 200 147 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck 148 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten 149 - Emaillieranlagen 150 - Presswerke (*) 151 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) 152 - Stab- oder Drahtziehereien (*) 153 - Schwermaschinenbau 154 - Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*) 155 - Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) 156 - Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken 157 - Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) 158 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) 159 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) 160 - Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36) 161 2.9 (2) Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure 162 2.10. (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg/m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 163 3.4 (2) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (s. auch lfd. Nr. 93 und 203) 164 3.8 (2) Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden 165 3.10 (1+2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemischesVerfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (*) 166 5.7 (2) a) und b) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit StyrolZusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau 167 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel 168 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt 169 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen - Anlagen in Gaststätten - Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und - Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 170 7.20 (2) Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 171 7.27 (1+2) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 45 172 7.28 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren 173 7.32 (1+2) Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden 174 7.33 (2) Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak 175 8.1 (1) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 176 8.12 (1+2) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer a) und b) Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 177 8.13 (1+2) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 178 8.14 (1+2) Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen a) und b) Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 179 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 180 10.10 (1) 10.10 (2) a) und b) Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben an 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen 181 - Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*) 182 - Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 183 - Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) 184 - Maschinenfabriken oder Härtereien 185 - Pressereien oder Stanzereien (*) 186 - Schrottplätze bis weniger als 1000 m² Gesamtlagerfläche 187 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln 188 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren 189 - Zimmereien (*) 190 - Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien) 191 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung 192 - Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*) 193 - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65) 194 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren 195 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung 196 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*) 197 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können 198 - Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen 199 - Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 46 VII 100 200 7.12 (1) Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19) 201 8.1 (2) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt 202 8.9 (2) c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche 203 - Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 93 und 163) 204 - Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) 205 - Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien 206 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen 207 - Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden 208 - Tischlereien oder Schreinereien 209 - Holzpelletieranlagen/ -werke in geschlossenen Hallen 210 - Steinsägereien, -schleifereien oder polierereien 211 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden 212 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken 213 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle 214 - Spinnereien oder Webereien 215 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien 216 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen 217 - Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie 218 - Bauhöfe 219 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung 220 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten 221 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (s. auch lfd. Nr. 138) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 47 9.2 Anlage 2 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6 und 8 BauNVO i.V.m. §§ 4, 8 und 9 BauNVO) A) Allgemeines Wohngebiet (WA*) Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA*) sind durch Immissionen vorbelastet. Bei der Beurteilung ihrer Störempfindlichkeit sind die Grenz- bzw. Orientierungswerte für Mischgebiete heranzuziehen. B) Gewerbegebiet GE1 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): • nicht wesentlich störende Betriebe • Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude II. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): • Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen • Anlagen für sportliche Zwecke • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter • Vergnügungsstätten • Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen C) Gewerbegebiet GE2 I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): • Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe • Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 u. Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): • Anlagen der Abstandsklasse VI der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): • Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen • Anlagen für sportliche Zwecke • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter • Vergnügungsstätten • Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen D) Industriegebiet GI I. Allgemein zulässig sind (§ 9 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): • Anlagen der Abstandsklasse VI mit Ausnahme der Anlagen der Lfd. Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193 und 194 der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 9 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 u. Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): • Anlagen der Abstandsklasse VI mit der Lfd. Nr. 162, 166, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 188, 190, 191, 192, 193 und 194 und Anlagen der Abstandsklasse V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten, wenn durch Gutach- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 48 ten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können III. Unzulässig sind (§ 9 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): • Tankstellen mit Ausnahme von Betriebstankstellen • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter • Vergnügungsstätten • Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen Die Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Begründung). E) Zentrenrelevanter Einzelhandel Unzulässig in den festgesetzten Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem festgesetzten Industriegebiet (GI) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den "Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Nach der "Wesselinger Sortimentsliste" sind zentrenrelevante Sortimente: - Antiquitäten / Kunst - Baby- / Kinderartikel - Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör - (Schnitt-) Blumen - Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel, Haushaltswaren / Bestecke - Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen) - Fahrräder und Zubehör - Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle - Musikalien - Nahrungs- / Genussmittel - Pharmazeutika - Reformwaren, Sanitätswaren - Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren - Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte - Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte F) Emissionskontigente In den festgesetzten Teilflächen TF1 bis TF6 des Plangebiets sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten: TF1 TF2 TF3 TF4 TF5 TF6 - Flächengröße 40123 qm Flächengröße 21942 qm Flächengröße 6817 qm Flächengröße 2562 qm Flächengröße 4369 qm Flächengröße 9612 qm - Emissionskontingent LEK in dB: tags 52, nachts 43 Emissionskontingent LEK in dB: tags 52, nachts 42 Emissionskontingent LEK in dB: tags 56, nachts 35 Emissionskontingent LEK in dB: tags 45, nachts 35 Emissionskontingent LEK in dB: tags 40, nachts 35 Emissionskontingent LEK in dB: tags 40, nachts 35 Bezogen auf Immissionsorte, die sich in den festgesetzten Sektoren A und B befinden, erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die in der folgenden Tabelle angegebenen Zusatzkontingente: Sektor A - Zusatzkontingent in dB: tags 4, nachts 7 Sektor B - Zusatzkontingent in dB: tags 11, nachts 6 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006). 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Firsthöhe ist senkrecht zum First zwischen oberer Dachkante und der Straßenoberfläche der Birkenstraße bzw. der Straße 'Am Walde' an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Gebäudehöhe ist senkrecht zwischen oberer Gebäudekante und der Straßenoberfläche der Straße 'Kronenweg' an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 49 den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. Ausgenommen von der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist die Errichtung, Erneuerung und Änderung von Kaminen bzw. Kaminanlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten und dem Industriegebiet. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Eingeschossige Anbauten bzw. Bauteile, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, dürfen die von der Straßenverkehrsfläche abgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 3,0 m auf einer Länge von maximal 5,0 m überschreiten, sofern dabei die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. 4. Private Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zu erhalten. 5. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB) Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen, wie Regenrückhaltebecken zulässig. Aufgrund der vorhandenen ehemaligen Deponie sind Eingriffe in den Boden, beispielsweise für die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen, mit den zuständigen Ord nungsbehörden abzustimmen. Die Rekultivierung bzw. Bepflanzung der ehemaligen Deponie ist mit den Ordnungsbehörden abzustimmen. Innerhalb der im Gewerbegebiet GE1 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines heimischen Laubbaums je angefangene 6 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Für Anpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: Einzelbäume (z.B. Hochstamm mind. StU 18/20, 2xv., o.B.) Acer campestre – Feld-Ahorn Acer platanoides – Spitz-Ahorn Betula pendula – Sandbirke Carpinus betulus – Hainbuche Fraxinus excelsior - Gewöhnliche Esche Prunus spec. - Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia - Gewöhnliche Eberesche Tilia cordata – Winter-Linde NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Unterirdische Hauptversorgungsleitung Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Gashochdruckleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 5,0 m (Schutzstreifenbreite gesamt 10,0 m). Dieser wird mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (1) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Erdgasleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 1,5 m (Schutzstreifenbreite gesamt 3,0 m). Dieser wird mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (2) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Innerhalb des Plangebiets ist das Vorhandensein einer unterirdischen Gashochdruckleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist (Planzeichen Nr. 8. der PlanzV 90). Die Lage der Leitungstrasse ist nicht vermessungs- oder katastertechnisch bestimmt. Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 4,0 m (Schutzstreifenbreite gesamt 8,0 m). Dieser wird im Bereich des festgesetzten GI-Gebietes mit einem Leitungsrecht, in der Plankarte mit L (3) bezeichnet, zugunsten des Leitungsträgers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan gesichert. (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90). Alle Planungen und Maßnahmen in diesen Bereichen, insbesondere innerhalb der Schutzstreifen, sind mit dem jeweiligen Leitungsträger abzustimmen. Schutzstreifen sind von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten. Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, ca. 11 km südwestlich der Schwelle Piste 06, im An-/Abflugsektor. Die genehmigungsfreie Höhe beträgt hier 170 m über NN. Bauvorhaben, die die nach §§ 12, 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten sollen (auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen einer be- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ 50 sonderen luftrechtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Bezirksregierung Düsseldorf. Eine luftrechtliche Genehmigung durch den Bauherrn ist auch für Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, einzuholen. KENNZEICHNUNG Lärmvorbelastung Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA*) sind durch Immissionen vorbelastet. Bei der Beurteilung ihrer Störempfindlichkeit sind die Grenz- bzw. Orientierungswerte für Mischgebiete heranzuziehen. HINWEISE Altlasten Im Plangebiet ist das Vorhandensein eines Altstandorts bekannt, der im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter der Nummer 5107 D 62 geführt wird. Dieser ist in der Plankarte als hinweislich dargestellt (Planzeichen 15.12. PlanzV 1990). Die Fläche der ehemaligen Deponie wurde gutachterlich untersucht. Laut Gutachten der GEOS GmbH (Bergisch Gladbach, 1988) wird empfohlen die Altablagerung aus dem Kataster für Verdachtsflächen des STAWA-Bonn herauszunehmen. Danach ist eine weiterführende Untersuchung auf dem Gelände nicht erforderlich. Umnutzungen der Fläche müssen den zuständigen Ordnungsbehörden angezeigt werden. Die Laborergebnisse belegen, dass es durch die Deponie zu einer geringfügigen (potentiell möglichen) Veränderung des Grundwassers kommen kann. Die Lage der Deponie ist zeichnerisch nicht eindeutig festgelegt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis ist an allen Baugenehmigungen innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete zu beteiligen. Erdbebenzone Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“