Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
23.06.10, 13:39
Aktualisiert
23.06.10, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Stadt Wesseling, 61 / Stadtplanung
März 2008
Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint
Gobain“ gemäß § 10 Abs.4 BauGB
1
Anlass
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain
(Schleifmittelproduktion) genutzt.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden
Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen
Entwicklungskonzepte der Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und
der Nutzungsverträglichkeit von Industrie / Gewerbe / Wohnen besondere Bedeutung
beizumessen.
Diese
Problematik
gewinnt
besondere
Bedeutung,
da
die
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den bestehenden Betrieb und seine
Entwicklungswünsche nicht mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
übereinstimmen. Zur Sicherung des bestehenden Betriebes - unter Berücksichtigung der
Belange der benachbarten Wohnnutzungen einerseits und der Entwicklungsperspektiven des
Betriebes andererseits - sind somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes
und die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig geworden.
2
Verfahrensablauf und abwägungsrelevante Stellungnahmen
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1/107 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz am 16.08.2006 gefasst. Die Veröffentlichung
erfolgte am 30.08.2006 im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB wurde am 15.08.2007 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 12.09.2007 im
Amtsblatt der Stadt Wesseling. Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange wurden wie folgt im Planverfahren berücksichtigt:
−
Ergänzung des Hinweises „Abfallwirtschaft, Bodenschutz“
−
Redaktionelle Anpassung der Hinweise „Kampfmittelbeseitigung“ und „Denkmalschutz“
−
Aufnahme der Nachrichtlichen Übernahmen (Text und Plankarte) „Unterirdische
Hauptversorgungsleitungen“ und „Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn“
−
Ausschluss der Wohnnutzungen in den GE- und GI-Gebieten und Anpassung der allgemein
und ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Betriebe gemäß Abstandserlass
Die Planung konnte am 25.09.2007 im Infomobil in der Birkenstraße eingesehen werden. Die
Darlegung der Planung erfolgte vom 20.09.2007 bis 19.10.2007. Am 09.10.2007 fand die
Bürgerversammlung im neuen Rathaus der Stadt Wesseling statt. Im Rahmen der
Bürgerversammlung erfolgten keine Stellungnahmen.
Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde am
17.01.2008 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.01.2008 im Amtsblatt der Stadt
Wesseling. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 07.02.2008 bis 07.03.2008. Zu
berücksichtigende Stellungnahmen erfolgten nicht.
3
Beurteilung der Umweltbelange
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit einer
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erarbeitet. Die Auswirkungen werden folgendermaßen
beschrieben:
Bei dem Planvorhaben handelt es sich weitgehend um eine Sicherung der Bestandssituation.
Planungsrechtlich sind keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen durch das
Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“
2
Planvorhaben zu verzeichnen. Gegenüber der zulässigen Nutzung wird die GRZ beibehalten,
die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt geringfügig reduziert. Zusätzlich
werden Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Auswirkungen des Betriebes werden durch
Festsetzungen (Abstandsklassen und Lärmkontingente) geregelt (Verschlechterungsverbot).
Durch den Wegfall des bisher rechtskräftig festgesetzten Mischgebiets kommt es zu
kleinteiligen Verbesserungen für das Wohnen. Potenzielle Belastungen werden damit
vermieden.
Im Rahmen bauordnungsrechtlicher Antragsverfahren greifen fachbehördliche Überprüfungen
und spezifische Maßnahmen zur Minderung potenzieller Beeinträchtigungen bei Umsetzung
der städtebaulich vorbereitenden Planung. Aus fachgutachterlicher Sicht sollte in diesem
Zusammenhang insbesondere dem Erhalt von Altbäumen und Baumgruppen sowie dem
Schutz vor Emissionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Der Umweltbericht fasst zusammen:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ werden bestehende Wohn- und
Gewerbenutzungen planungsrechtlich neu geordnet. Der landschaftsökologische Wert des
Plangebietes ist aufgrund bestehender Bebauung und überwiegend intensiver gewerblicher
Nutzung im Bestand durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Die im Plangebiet
vorkommenden Gehölze entwickelten sich in den letzten 15 bis 20 Jahren auf Flächen, die für
die Erweiterung des bestehenden Betriebs Saint-Gobain vorgehalten wurden und sind durch
industrielle Nutzung vorbelastet. Insbesondere gestalterisch ansprechend sind parkartige
Altbaumbestände im Zentrum des Betriebsgeländes. Eine Erweiterung der Nutzungen oder
weitere Flächeninanspruchnahmen durch den Bebauungsplan Nr. 1/107 erfolgen nicht, da
diese bereits heute aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 72
zulässig sind.
Im Plangebiet bestehen keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. Ein
Großteil bestehender Gehölzflächen wird als Grünfläche bzw. zum Erhalt festgesetzt. Damit
werden im Plangebiet rd. 15% zusammenhängender Vegetationsflächen dauerhaft gesichert.
Neben ihrer gestalterischen Wirkung bieten der parkartige Grünzug und die Gehölzbrachen
auch Rückzugsnischen für Brutvögel und Kleinsäuger.
Bezüglich der Lärmeinwirkungen wird auf das externe Gutachten des Büros ADU cologne
(Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 Saint Gobain 2007) verwiesen.
Hinsichtlich der Emissionen von Luftschadstoffen im Industriegebiet wird vorausgesetzt, dass
es im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens zu einer Beurteilung und ggf. Beschränkung kommt,
so dass nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden können.
Kampfmittel, Bombentrichter und Denkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Im
Bebauungsplan werden Hinweise über die Meldepflichten bei Funden von Kampfmitteln und
Denkmälern aufgenommen.
4
Satzungsbeschluss und Rechtskraft
Der Rat der Stadt Wesseling beschließt in seiner Sitzung am 22.04.2008 den Bebauungsplan
als Satzung.
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72 werden innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. Nr. 1/107 „Saint Gobain“ mit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplans aufgehoben.
Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“