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Beschlussvorlage (Bildung und personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
15.12.10, 17:55
Aktualisiert
15.12.10, 17:55

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8221/2010 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 14.12.2010 Betreff: Bildung und personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 70 Abs. 1 und § 71 SGB VIII i. V. m. dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg vom 16.11.2010 die Bildung des Jugendhilfeausschusses. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg gemäß einheitlichem Wahlvorschlag einstimmig, den Jugendhilfeausschuss für die Dauer der laufenden Wahlperiode 8 mit folgenden stimmberechtigten Mitgliedern/Stellvertretern zu besetzen: a) stimmberechtigte Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind: Mitglied Stellvertreter/in: 1. 2. 3. 4. 5. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage 6. 7. 8. 9. b) stimmberechtigte Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII 6 Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe: Mitglied Stellvertreter/in 1. 2. 3. 4. 5. 6. Beratende Mitglieder gem. § 5 AG KJHG i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg: Der Rat der Stadt Bedburg bestätigt die Bestellung nachfolgender Personen nebst Stellvertreter/in als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses: 1. 2. 3. Mitglied Bürgermeister Gunnar Koerdt oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in Leiter des Jugendamtes, Herr Hermann-Josef Kramer oder dessen Vertretung ein/e Richterin/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, die/der vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wurde: Stellvertreter/in - Helge Eiselt Richter am Amtsgericht Bergheim Kennedystraße 2, 50126 Bergheim Dr. Jürgen Schreiber Richter am Amtsgericht Bergheim Kennedystraße 2, 50126 Bergheim Beschlussvorlage WP8-221/2010 - Seite 2 STADT BEDBURG 4. ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, die vom/von der zuständigen Direktor/in der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wurde: Sylvia Borger, Berufsberaterin Agentur für Arbeit Bergheim, Hauptstraße 44 – 46 50126 Bergheim 5. Seite: 3 Sitzungsvorlage Tanja Larres Teamleiterin Agentur für Arbeit Brühl Wilhelm-Kamm-Str. 1 50321 Brühl ein/e Vertreter/in der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird: - Werden noch benannt - 6. ein/e Vertreter/in der Polizei, die vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreisbehörde bestellt wurde: Heinrich Löhrer Leiter Polizeiwache Nord, Schützenstraße 14, 50126 Bergheim Uwe Hacking Leiter Bezirksdienst, Polizeiwache Nord, Schützenstraße 14, 50126 Bergheim je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften (Kath. Dekanat Bedburg /Bergheim; Gemeindeämter der Ev. Kirchengemeinden) bestellt wurden: 7. für die Kath. Kirche: Pfarrer Christian Hermanns Marktplatz 5, Bedburg für die Kath. Kirche: Michael Brandt Höhenweg 1, Bedburg 8. für die Ev. Kirche: Pfarrer Gebhard Müller-Philipps Langemarckstraße 20, Bedburg für die Ev. Kirche: Gernot Schlosser Mittelstraße 2, Bedburg 9. je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 Gemeindeordnung NRW derjenigen Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, die nicht bereits gemäß Abs. 2 vertreten sind: Beschlussvorlage WP8-221/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Begründung: Die Stadt Bedburg beabsichtigt, zum 01.01.2011 aufgrund ihrer Anerkennung als mittlere kreisangehörige Stadt auch die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zu übernehmen. Der entsprechende Antrag wurde beim zuständigen Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW gestellt. Die Anerkennung steht allerdings noch aus. Aufgrund einer Stellungnahme des Landrates vom 28.09.2010 kann aber davon ausgegangen werden, dass die Aufgabenübernahme zum 01.01.2011 erfolgt. Die Aufgaben des Jugendamtes werden gem. § 70 Abs. 1 SGB VIII (KJHG) durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Der Jugendhilfeausschuss ist ein bundesgesetzlich vorgeschriebener, parlamentarischer Ausschuss auf kommunaler Ebene. Der Bundesgesetzgeber hat den Jugendhilfeausschuss trotz aller spezialgesetzlicher Besonderheiten als einen von der Vertretungskörperschaft zu bildenden Pflichtausschuss des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe konzipiert. Eine Kommune, die über ein eigenes Jugendamt verfügt, hat für den Jugendhilfeausschuss eine eigene Satzung zu erlassen. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 16.11.2010 die entsprechende Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg beschlossen. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 71 SGB VIII i. V. m. den entsprechenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG NW) sowie der Jugendamtssatzung der Stadt Bedburg. Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses Gemäß § 4 Abs. 1 der Jugendamtssatzung gehören dem Ausschuss einschließlich des/der Vorsitzenden 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie darüber hinaus beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung an. a) Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 Jugendamtssatzung legt fest, dass 3/5 (9 Personen) der stimmberechtigten Mitglieder aus der Vertretungskörperschaft (Ratsmitglieder) des Trägers oder aus in der Jugendhilfe erfahrenen Personen stammen müssen. § 58, der u. a. in Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung NW, eine Mehrheit der Ratsmitglieder für Ausschüsse zwingend vorsieht, findet im Bereich des Jugendhilfeausschusses keine Anwendung. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 der Jugendamtssatzung legt weiterhin fest, dass 2/5 (6 Personen) der stimmberechtigten Mitglieder von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bereich der Stadt Bedburg angemessen zu berücksichtigen. Die Verbände und Träger wurden zwischenzeitlich angeschrieben, um ihre Vorschläge einzureichen. Eine Liste mit den Vorschlägen wird nachgereicht. Beschlussvorlage WP8-221/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Wahlverfahren: ¾ Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Zum stimmberechtigten Mitglied kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann, also wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Monaten im Stadtgebiet hat und die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder die eines EU-Mitgliedsstaates. Für jedes Mitglied ist ein/e persönlicher Stellvertreter/in zu wählen. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben (§ 4 AG KJHG NW). Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung NW. Der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht: Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend (§ 50 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung NRW). Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Zählverfahren nach Hare/Niemeyer). Ausgehend von den bekannten Konstellationen im Rat der Stadt Bedburg würde sich bezüglich der 9 stimmberechtigten Mitglieder aus Vertretungskörperschaft oder aus in der Jugendhilfe erfahrenen Personen folgende Aufteilung ergeben: - basierend auf max. 19 Stimmen (CDU-/FDP-Fraktion sowie M. Zöphel):5 Sitze - basierend auf max. 11 Stimmen (SPD-Fraktion): 3 Sitze - basierend auf max. 6 Stimmen (FWG-Fraktion): 1 Sitz. b) Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses Darüber hinaus gehören dem Jugendhilfeausschuss gem. § 5 AG KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg beratende Mitglieder an, die von den nachstehend genannten Institutionen bestellt werden. Seitens der zuständigen Institutionen wurden bis heute folgende Mitglieder und Stellvertreter/innen bestellt. Die übrigen Bestellungen werden nachgereicht. 1. 2. beratende Mitglieder: Stellvertreter/in: Bürgermeister Gunnar Koerdt oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in (nicht zwingend der allg. Vertreterin gleichzusetzen) Leiter des Jugendamtes, Herr Hermann-Josef Kramer oder dessen Vertretung - Beschlussvorlage WP8-221/2010 - Seite 5 STADT BEDBURG 3. Sitzungsvorlage ein/e Richterin/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, die/der vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wurde: Helge Eiselt Richter am Amtsgericht Bergheim Kennedystraße 2, 50126 Bergheim 4. 6. Dr. Jürgen Schreiber Richter am Amtsgericht Bergheim Kennedystraße 2, 50126 Bergheim ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, die von der zuständigen Direktorin der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wurde: Sylvia Borger, Berufsberaterin Agentur für Arbeit Bergheim, Hauptstraße 44 – 46 50126 Bergheim 5. Seite: 6 Tanja Larres Teamleiterin Agentur für Arbeit Brühl Wilhelm-Kamm-Str. 1 50321 Brühl ein/e Vertreter/in der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird: - Werden noch benannt ein/e Vertreter/in der Polizei, die vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreisbehörde bestellt wurde: Heinrich Löhrer Leiter Polizeiwache Nord, Schützenstraße 14, 50126 Bergheim Uwe Hacking Leiter Bezirksdienst, Polizeiwache Nord, Schützenstraße 14, 50126 Bergheim je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften (Kath. Dekanat Bedburg /Bergheim; Gemeindeämter der Ev. Kirchengemeinden) bestellt wurden: 7. 8. 9. für die Kath. Kirche: Pfarrer Christian Hermanns Marktplatz 5, Bedburg für die Kath. Kirche: Michael Brandt Höhenweg 1, Bedburg für die Ev. Kirche: Pfarrer Gebhard Müller-Philipps Langemarckstraße 20, Bedburg für die Ev. Kirche: Gernot Schlosser Mittelstraße 2, Bedburg je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 Gemeindeordnung NRW derjenigen Fraktion im Rat der Stadt Bedburg, die nicht bereits gemäß Abs. 2 vertreten sind Beschlussvorlage WP8-221/2010 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Für die unter 3) bis 9) genannten beratenden Mitglieder ist gem. § 5 Abs. 2 AG KJHG jeweils eine persönliche Stellvertretung zu bestellen. Bestimmte Voraussetzungen für die beratende Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss (Mindestalter oder Wohnsitz in Bedburg) sieht der Gesetzgeber nicht vor. c) Vorsitz im Jugendhilfeausschuss Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung werden in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Die Wahl kann durch offene Abstimmung vollzogen werden, soweit diesem Verfahren niemand widerspricht. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich bezieht. Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG müssen Vorsitzende/r und Stellvertreter/in der Vertretungskörperschaft angehören. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 30.11.2010 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiter des Ratsbüros Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-221/2010 Seite 7