Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 26/2004
28.10.2004
Az.: 60.3/629-61/08
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.11.2004
Kreisausschuss
01.12.2004
Kreistag
14.12.2004
Landschaftsplan 08 “Blankenheim”
hier: Aufstellungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 182
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Aufstellung des Landschaftsplanes
08 „Blankenheim“ mit Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet Blankenheim gemäß der
Anlage zu dieser Vorlage. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten.
Seite - 2 Begründung:
Gemäß § 16 Abs. 2 LG NW hat der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung unter
Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für sein Gebiet
Landschaftspläne aufzustellen.
Seit der Novellierung des BauGB ist eine stärkere Abstimmung zwischen der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Kommune und der Landschaftsplanung des Kreises gefordert. Aus diesem
Grund wurde am 14.06.2000 im Rahmen der Aufhebung von Aufstellungsbeschlüssen zu anderen
Landschaftsplänen vom Kreistag beschlossen, Landschaftspläne künftig an den Stadt-/ Gemeindegrenzen zu orientieren.
Mit dem neuaufgestellten und am 10.06.2003 bekannt gemachten Gebietsentwicklungsplan Region Aachen liegen die wesentlichen regionalplanerischen Aussagen vor, die in der Landschaftsplanung zu beachten sind.
Auf Grundlage dieses Gebietsentwicklungsplanes und des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Blankenheim sollen mit dem Landschaftsplan die Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) und die Festsetzungen (§§ 20-23 LG NW) für Natur und Landschaft im gesamten Gemeindegebiet Blankenheim getroffen werden. Weiterhin kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG NW) sowie Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) treffen.
Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren
der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)