Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
06.11.07, 11:11
Aktualisiert
06.11.07, 11:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 380/2007
24.10.2007
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
14.11.2007
Kreisausschuss
28.11.2007
Kreistag
11.12.2007
Benennung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Gesellschafterversammlung und
in den Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag entsendet ............................................ in den Aufsichtrat und ................................. in die
Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Köln GmbH
2
Begründung:
Die Gesellschafterversammlung der RVK setzt sich aus jeweils einem Vertreter der Anteilseigner
zusammen.
Die Kreisverkehrsgesellschaft mbH als bisherige Anteilseignerin der RVK (12,5 %) war über ihren
Geschäftsführer als „geborener“ Vertreter der Gesellschaft, Achim Blindert, in der
Gesellschafterversammlung der RVK vertreten.
Der Aufsichtsrat der RVK ist ebenfalls durch jeweils einen Vertreter der Gesellschafter besetzt.
Seitens der KVE-Gremien war bisher der Landrat des Kreises Euskirchen, Günter Rosenke, als
Mitglied in den Aufsichtsrat der RVK entsandt und durch diesen zum Aufsichtsratsvorsitzenden
gewählt worden.
Am 20.08.2007 wurde die Umwandlung der KVE mbH in einen Betrieb gewerblicher Art des Kreises
Euskirchen vollzogen. Die GmbH ist damit aufgelöst und es gibt seit diesem Zeitpunkt auch keinen
Geschäftsführer mehr.
Somit muss die Besetzung der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates der RVK durch
jeweils einen Vertreter des Kreises Euskirchen neu geregelt bzw. bestätigt werden.
Bei der Besetzung der Position im Aufsichtsrat ist zu beachten, dass eine enge Abstimmung
zwischen der Verwaltung, der die Beteiligungsverwaltung der RVK obliegt, und dem Vertreter des
Kreises im Aufsichtrat der RVK möglich sein sollte. Gewährleistet wäre dies bei einer (weiteren)
Entsendung des Landrates in den Aufsichtsrat der RVK. Damit wäre zudem sichergestellt, dass der
besondere Einfluss des Gesellschafters Kreis Euskirchen bei der RVK durch Fortführung der
Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bestehen bleibt.
Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises gelten die Vorschriften der
§§ 26 Abs. 4 und 5 sowie 35 Abs. 2 bis 5 KrO.
Gemäß § 26 Abs. 4 KrO werden die Vertreter/innen des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen
von juristischen Personen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen.
Die Vertreter/innen des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses
gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Diese
Bestimmungen gelten nur, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten entsprechend,
wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder
eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen (§ 26 Abs. 5 KrO).
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)