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Beschlussvorlage GB (Neuwahl des Polizeibeirates)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Neuwahl des Polizeibeirates) Beschlussvorlage GB (Neuwahl des Polizeibeirates)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 7/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-35/2 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Neuwahl des Polizeibeirates Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, den Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde mit 11 Mitgliedern zu bilden. Er wählt die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen (gebundene Vertretung) wie folgt: Mitglieder: Stellvertretende Mitglieder: ___________________ ___________________ ___________________ ___________________ Begründung: Seite - 2 - Nach § 15 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2002 bestehen bei den Kreispolizeibehörden und den Bezirksregierungen Polizeibeiräte. Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde besteht nach § 15 Abs. 2 POG NRW aus 11 Mitgliedern. Gemäß § 17 Abs. 1 POG NRW wählen die Vertretungen der Kreise für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem d'Hondt'schen Verhältniswahlsystem. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein. Nach § 18 POG NRW wählt der Polizeibeirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Aus vorstehender Regelung folgt, dass wegen der spezialgesetzlichen Vorschrift über die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Polizeibeirat hinsichtlich der Vorsitzbestellung nicht dem sog. "Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung unterliegt. Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht gemäß § 15 Abs. 3 POG NRW aus je einem Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des Regierungsbezirks. Nach § 17 Abs. 4 POG NRW werden die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen von den Beiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt. Bei der Besetzung dieses Beirates gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)