Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 7/2004
27.09.2004
Az.: 10.1/024-35/2
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Neuwahl des Polizeibeirates
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, den Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde mit 11 Mitgliedern zu bilden.
Er wählt die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen (gebundene Vertretung) wie folgt:
Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
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Begründung:
Seite - 2 -
Nach § 15 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (POG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2002 bestehen bei den Kreispolizeibehörden und
den Bezirksregierungen Polizeibeiräte.
Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde besteht nach § 15 Abs. 2 POG NRW aus 11 Mitgliedern.
Gemäß § 17 Abs. 1 POG NRW wählen die Vertretungen der Kreise für die Dauer ihrer Wahlzeit
aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im
Wege der Listenwahl nach dem d'Hondt'schen Verhältniswahlsystem. In den Polizeibeirat können
auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt
werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und
Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein. Nach § 18 POG NRW wählt der Polizeibeirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder
einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Aus vorstehender Regelung folgt, dass wegen der spezialgesetzlichen Vorschrift über die Wahl
der oder des Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Polizeibeirat hinsichtlich der Vorsitzbestellung nicht dem sog.
"Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung unterliegt.
Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht gemäß § 15 Abs. 3 POG NRW aus je einem
Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des Regierungsbezirks. Nach § 17 Abs. 4
POG NRW werden die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den
Bezirksregierungen von den Beiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.
Bei der Besetzung dieses Beirates gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)