Daten
Kommune
Bedburg
Größe
239 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
09.12.10, 17:55
Aktualisiert
09.12.10, 17:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
… die Mitteilung zur
1.
Zweckverband Naturpark Die o.g. Planung berührt nicht die Belange des Entfällt.
Zweckverbands „Naturpark Rheinland“, da das PlaKenntnis zu nehmen.
Rheinland
nungsgebiet nicht Teil des Naturparks ist. Von der
05.10.2010
Stellungnahme sehen wir daher ab.
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlau- Entfällt.
… die Mitteilung zur
2.
Infracor GmbH
fen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Kenntnis zu nehmen.
05.10.2010
3.
4.
5.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasser- Die angesprochene FNP-Änderung soll zeitnah … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
wirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes kei- durchgeführt werden.
ne Bedenken.
Wie in unserem Schreiben vom 29.05.2009 möchten
wir jedoch nochmals nachrichtlich darum bitten, für
den Bereich der Erft zeitnah eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen, um das rückgewinnbare und zukünftige Überschwemmungsgebiet entsprechend zu sichern.
… die Mitteilung zur
Landesbetrieb Straßenbau Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Entfällt.
Straßenbauverwaltung keine Bedenken.
Kenntnis zu nehmen.
NRW
08.10.2010
… die Mitteilung zur
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir Entfällt.
PLEdoc GmbH
Kenntnis zu nehmen.
den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maß14.10.2010
nahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf
Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich und nicht die Angabe
im Betreff.
ErftVerband
08.10.2010
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt
keine Versorgungseinrichtungen der von uns betreuten Eigentümer bzw. Betreiber.
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungsreinrichtungen der hier aufgelisteten Versor-
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Lfd. Stellungnahme von, vom
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Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
gungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber
(z.B.
auch
weiterer
E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die
dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … die Mitteilung zur
6.
Anwohnergemeinschaft
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur Baugebiet entsprechend der städtebaulichen Kenntnis zu nehmen.
der „Neuen Bergstraße“
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Unterla- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
Anwohnergemeinschaft
gen haben wir folgende Einwände zum Plan vorzu- der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
des
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Müh„Mühlenkreuzes“ und der bringen:
Die Interessen der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und lenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine
„Gustav-Heinemann„Neue Bergstraße“ sind nach monatelangem Ab- gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
Straße
stimmungsprozess nun doch wieder von der Verwal- gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durch14.10.2010 mit
Unterschriften datiert auf tung der Stadt Bedburg in keinster Weise bedacht gangsverkehre wird eine gradlinige Straßenfühworden - und dies, obwohl mittlerweile alle Fraktio- rung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
den 04.09.2010 –
nen des Rates der Stadt Bedburg auf entsprechen- (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt.
09.09.2010
de Berücksichtigung der Interessenlage der betrof- Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßfenen Anwohner gedrängt haben (siehe hierzu in nahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
den beigefügten Niederschriften insbesondere die Durchquerung erschwert. Ebenso wird durch einen
Aussagen der CDU-Fraktion, der FWG-Fraktion und geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der
der FDP-Fraktion im Stadtentwicklungsausschuss Geschwindigkeit erreicht. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrsweam 23.02.2010 und 15.04.2010).
sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, JaWir fragen uns deshalb ernsthaft, warum entgegen nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
der Beschlusslage des Ausschusses jetzt ein genau umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomgegenläufiges Konzept mit Öffnung beider Wende- men des neuen Wohngebietes für gering und verhämmer im „Mühlenkreuz“ durch die Verwaltung tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das vervorgelegt wird, obwohl sich die Faktenlage nicht trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasgeändert hat. Ein planungsrechtliches Erfordernis tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
liegt hierfür nicht vor, so dass der Planentwurf also der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
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Lfd. Stellungnahme von, vom
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einer rein subjektiven, geschmacklichen Vorstellung Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
der Verwaltung von Städtebau entspricht.
Wir, die direkt betroffenen Anwohner des „Mühlen- einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
kreuzes“ und der „Neuen Bergstraße“ sind uns auch Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arweiterhin einig, dass eine verkehrsmäßige Anbin- beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
dung des geplanten Baugebietes „Am Mühlenkreuz / Der Rat der Stadt Bedburg hat am 21.09.2010 die
Neue Bergstraße“ nur über die „Neue Bergstraße“ Offenlage des Bebauungsplanes auf Grundlage
und eine fußläufige Anbindung über das „Mühlen- des vorgenannten städtebaulichen Konzeptes
beschlossen.
kreuz“ erfolgen soll.
Zudem muss eine eindeutige und zumutbare Lösung
des anfallenden Baustellenverkehrs gefunden werden. Der Baustellenverkehr sollte über den Weg
hinter dem Neubaugebiet, Richtung ehemaligem
Grubenrand, parallel zum Hohenholzer Graben von
außen herangeführt werden. Um die Anwohner der
Zufahrtsstraßen vor jahrelangem Baustellenverkehr
zu schützen, sollte die Umsetzung nicht an den verhältnismäßig geringen Ausbaukosten des vorhandenen Wirtschaftsweges scheitern. Außerdem würden
somit Unfallrisiko, Anwohnerbelastung und Straßenschäden minimiert.
Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht … die Mitteilung zur
Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen.
sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
scheidet jedoch die Führung des Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen aus:
Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei ausreichende Entwässerung und Befestigung. Für
eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung
ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müsste eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragschicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf
einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden.
Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche
schlechte Witterungsbedingungen schließen eine
nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die
Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesondere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben.
Die Entwässerung der Straße und Begegnungsverkehre für LKW auf dem Feldweg müssten sichergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise
lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachtung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateigentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am
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Waldrand wie auch für die Verlängerung der Pannengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen
Querschnitt von unter 3 m aufweist.
Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins
Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der
Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre
hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrsfläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten
ist und benachbarten Wohngrundstücken nach
bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise
nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiegezufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebauliche Struktur.
Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des
Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldrand entgegen. Eine Führung des Baustellenverkehrs kann somit ausschließlich über die benachbarten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“
und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen.
Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutlich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
Es kann nicht sein, dass die Privatinteressen einzelner nicht direkt anwohnender Bürger und Autofahrer,
die Fahrtzeit sparen wollen, vor die Interessen der
zahlreichen direkt Betroffenen gestellt werden, die
dann damit leben sollen, dass
- sich ihre Wohnsituation substanziell und materiell
verschlechtert
- ihre ruhige Wohnstraße den Charakter einer
Haupterschließungsstraße erhält
- ihre Kinder nicht mehr unbeschwert auf der Straße
Die Gewichtung der in die Abwägung eingestellten … die Mitteilung zur
Aspekte, Anregungen und Bedenken wird im Kenntnis zu nehmen.
Rahmen der Abwägung vorgenommen. Nach Abwägung aller Aspekte wird das Baugebiet sowohl
an die „Neue Bergstraße“ als auch an die Straße
„Mühlenkreuz I und II“ angebunden, um eine
gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
zu gewährleisten. Dadurch ist eine städtebauliche
Situation gewährleistet, in der keiner der Anlieger
der betroffenen Straßen unzumutbar belastenden
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Besonderheiten ausgesetzt ist.
spielen können
- ein liebevoll gepflegter Nachbarschaftsplatz und
Grünbereich wegfällt
- es durch Baustellenverkehr zu Straßenschäden
und Belästigungen kommen wird, die durch Umleitung vermieden werden könnten!
Zur Bekräftigung unserer Forderungen, die wir entgegen anders lautender Unterstellungen ausdrücklich seit Beginn des Planverfahrens aufrecht erhalten, liegt eine erneute Unterschriftenliste der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“
bei.
Wir möchten zum Schluss noch einmal ausdrücklich
darauf hinweisen, dass wir keinerlei Interesse an
einer weiteren Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens haben, da auch wir absolut für ein neues
Baugebiet in Königshoven sind! Es soll lediglich
auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der
Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30 a /
Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete
aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet
sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die beide Baugebiete gleichermaßen begünstigt, darauf
folgt.
Einer Änderung des Bebauungsplanes sehen wir
daher erwartungsvoll entgegen.
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen Entfällt.
… die Mitteilung zur
7.
Wehrbereichsverwaltung
mit, dass von mir wahrzunehmende Belange durch
Kenntnis zu nehmen.
West
o.a. Planung nicht berührt werden.
14.10.2010
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt.
… die Mitteilung zur
8.
Amprion GmbH
Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Kenntnis zu nehmen.
18.10.2010
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
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...
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
9.
Landesbetrieb Straßenbau Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW Die Lagekennzeichnung der externen Kompensa- … die Mitteilung zur
bestehen weiterhin keine Bedenken gegen o.a. Be- tionsflächen wird zeitnah zugesandt.
Kenntnis zu nehmen.
NRW
bauungsplan.
Autobahnniederlassung
Die Lage der im Landschaftspflegerischen FachbeiKrefeld
trag auf Seite 16 beschriebenen externen Aus27.10.2010
gleichsfläche - Obstwiese von 810 m² - bitte ich mir
zu gegebener Zeit mitzuteilen.
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- Entfällt.
… die Mitteilung zur
10.
IHK Köln
und Handelskammer zu Köln keine Bedenken beKenntnis zu nehmen.
05.11.2010
züglich der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
bestehen.
Am 14.10.2010 nahm ich im Rathaus Einsicht in den Die von der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen … der Anregung nicht
11.
Anwohner 1
und Verfahrensentwicklung IVV im Januar 2009 zu folgen.
offen gelegten Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster.
04.11.2010
Den Unterlagen war eine Power-Point-Präsentation vorgelegte Verkehrsuntersuchung ist in sich
der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfah- schlüssig und berücksichtigt die durch ein Allgerensentwicklung (IVV) vom Januar 2009 beigelegt, meines Wohngebiet entstehenden Verkehre. Eine
in der die durchgeführte Verkehrsuntersuchung zu- Notwendigkeit der Überarbeitung ist nicht gegeben.
sammengefasst wird.
Danach werden 155 zusätzliche durch das neue
Baugebiet ausgelöste Verkehrsbewegungen prognostiziert. Dadurch wird die Straße „Am Mühlenkreuz“ mit durchschnittlich 20 und die „Neue Bergstraße“ mit durchschnittlich 140 Fahrzeugen / pro
Tag belastet (Chart 7 der Verkehrsuntersuchung).
Dies steht in krassem Widerspruch zu der auf Chart
8 getroffenen Aussage, dass ein „Großteil des Verkehrs aus dem neuen Baugebiet über die Straße
„Am Mühlenkreuz“ abfließt“.
Die genannten Mehrbelastungen von 20 bzw. 140
Fahrzeugen für Teilabschnitte der Straßen „Am
Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ ergeben sich
in der Summe aus Neuverkehren durch das neue
Baugebiet und aus Verkehren, die aus dem zukünftigen Netzschluss bzw. geänderte Wege fahren. Bezüglich der Neuverkehre prognostiziert der
Gutachter, dass der Großteil der Verkehre über die
Straße „Am Mühlenkreuz“ abfließt. Bezüglich der
Verkehre aus dem Netzschluss ist die „Neue Berg-
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Hinzu kommen 240 unklare Fahrten in der Verbin- straße“ stärker belastet. Die 240 Fahrten in der
dung des neuen zum alten „Mühlenkreuz“, die offen- Verbindung vom alten Mühlenkreuz zum „neuen“
sichtlich aus dem Nichts entstehen oder im Nichts stellen die 240 Fahrten entsprechend Chart 8 gerundet sämtliche Verkehre dar, die aus beiden
verschwinden.
Gleiches gilt für die Anbindung der Josef-Schnitzler- Anbindungen Mühlenkreuz 1 und 2 in das neue
Straße an die K 36. Dort entstehen / verschwinden Baugebiet fahren (70)., aus dem neuen Baugebiet
kommen (60) sowie durch das neue Baugebiet aus
im Nichts 110 Fahrten.
Die damit in sich nicht konsistente Verkehrsuntersu- dem Mühlenkreuz Richtung Neue Bergstraße und
zurück durchfahren (60 pro Richtung und Tag).
chung ist schwer interpretierbar.
Ich rege daher an, eine neue - im Ergebnis auch Eventuelle gewerbliche Nutzungen werden aufnachvollziehbare - Verkehrsuntersuchung, die auch grund der Zweckbestimmung eines allgemeinen
berücksichtigt, dass in einem Allgemeinen Wohnge- Wohngebietes in der Verkehrsprognose nicht unbiet auch Gewerbe mit hoher Publikumsfrequenz terstellt. Sollten eine derartige Nutzung beantragt
(z.B. Arztpraxen) möglich sind, in Auftrag zu geben werden, richtet sich die Zulässigkeit einzelner Anund bis zum Vorliegen dieser, den endgültigen Ent- lagen nach den Zulassungskriterien der §§ 4 und
13 BauNVO, die ihre Grenze in der Gebietsverträgscheid über den Bebauungsplan auszusetzen.
Im Übrigen darf ich meine Verwunderung darüber lichkeit des § 15 BauNVO erfahren.
zum Ausdruck bringen, dass - wie mir Herr Schmeier am 14.10.2010 mitteilte - lediglich diese PowerPoint-Präsentation und keine textliche Fassung der
Verkehrsuntersuchung in den Akten der Stadtverwaltung vorliegt.
Ferner rege ich an, die Verbindung zur Allhovener
Straße zu öffnen. Dieses wird zu einer zwar geringen aber doch spürbaren Entlastung der GustavHeinemann-Straße führen.
Die Begründung, dass ein hier „durchgehender festgesetzter Grünstreifen eine Straßenverbindung ausschließt“ (Beschluss-Vorlage WPZ - 66 / 2008, 3.
Ergänzung) ist aus meiner Sicht insofern absurd, als
dass dieser Grünstreifen mittlerweile teilweise einer
privaten Nutzung zugeführt worden ist.
Die Öffnung der Verbindung zur Allhovener Straße … die Mitteilung zur
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebau- Kenntnis zu nehmen.
ungsplanverfahrens. Eine Öffnung wäre auch aufgrund der geringen Breite der nördlichen Verbindungsstraße nicht zielführend.
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Grundsätzlich begrüße ich die Öffnung aller Straßen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, wie die Er- … die Mitteilung zur
zur Anbindung des neuen Baugebietes, doch sollten richtung von wechselseitigen Parkflächen erfolgen Kenntnis zu nehmen.
ebenso wie in der Anbindung zur Bestandsstraße im Rahmen der Ausbauplanung und sind nicht
„Am Mühlenkreuz I“ auch in der Anbindung zum „Am Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein
Mühlenkreuz II“ durch die Errichtung von wechsel- Straßenausbau, der eine beruhigte Verkehrsfühseitigen Parkflächen Maßnahmen zur Verkehrsbe- rung unterstützt, wird jedoch von Seiten der Stadt
angestrebt.
ruhigung getroffen werden.
Doch weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich im
Falle einer zeitlich unbegrenzten Schließung einer
der Anbindungsstraßen - auch durch nachträgliche
verkehrsrechtliche Anordnung - eine Klage gegen
diese Maßnahme in Erwägung ziehen werde.
In der offen gelegten Fassung der Begründung zum
Bebauungsplan wird im neu eingefügten Punkt 5.8
(Freizuhaltende Schutzflächen) eine Baulasteintragung zum Schadensverzicht durch vom angrenzenden Wald ausgehenden Gefahren festgesetzt. Damit
werden diese Grundstücke aller Voraussicht nach
schwer zu verkaufen sein und die Bebauungszeit
des neuen Gebietes über Gebühr in die Länge gezogen. Ich gebe in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass viele Anwohner des alten Bebauungsgebietes mehr als 15 Jahre unter Baugebietsbedingungen leben mussten. Ich rege daher an, die für
diese Grundstücke geplante Hinterlandbebauung zu
verwerfen und die Bebauung in der Flucht des „Alten
Mühlenkreuzes“ durchzuführen.
Ich hoffe, mit diesen Anregungen und Bedenken
einen Beitrag geliefert zu haben, das neue Wohngebiet mit einem hohen Maß an Gegenseitigkeit umsetzen zu können.
Die Baulasteintragung, die einen Schadensersatz- … der Anregung nicht
verzicht bei Schäden regelt, die vom Wald ausge- zu folgen.
hen könnten, ist gängige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen und wird innerhalb der Vermarktung
aufgrund der attraktiven Grundstücke nicht zu einer Verzögerung führen.
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Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im An dem Erörterungstermin am 07.04.2009 wurde … die Mitteilung zur
12.
Anwohner 2
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur seitens RWE Power AG Liegenschaften darauf Kenntnis zu nehmen.
04.11.2010
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung hingewiesen, dass die Grundstückslagen innerhalb
haben wir folgende Einwände zum Plan vorzubrin- des Plangebietes möglichst südorientiert sein soll13.
Anwohner 3
ten. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das in
gen:
02.11.2010
der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept
Städtebauliches Konzept:
Mit RWE Power AG und dem beauftragten Planer abgestimmt wurde, weil es nicht als Zeichnung
14.
Anwohner 4
haben wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsge- vorlag. Es wurde lediglich Einvernehmen darüber
04.11.2010
spräch geführt und den Plan diskutiert. Hierbei hat erzielt, dass die Verbindungsstraße zur Straße
man ausdrücklich klar gestellt, dass die Interessen- „Am Mühlenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festlage der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ einerseits und gesetzt werden sollte.
die Interessenlage von RWE Power AG Liegen- Unter Abwägung aller zu berücksichtigender Asschaften andererseits in der Sache selbst vollkom- pekte und Anregungen soll nunmehr das ursprüngliche Konzept der Anbindung an die „Neue Bergmen gleich gerichtet gesehen werde.
Das in der Anlage beigefügte von uns erstellte städ- straße“ und die Straße „Am Mühlenkreuz“ weitertebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten verfolgt werden. Dieses Erschließungskonzept
Termin mit RWE Power abgestimmt und stellt ein entspricht der städtebaulichen Grundidee, die anschlüssiges und sehr gut zu vermarktendes Konzept grenzenden Wohngebiete zur arrondieren und zu
dar, welches die verschiedenen Interessenlagen verknüpfen. Diesem Gesamtkonzept hat sich auch
der Aspekt der verkehrlichen Belastung unterzumiteinander verbindet.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung ordnen. Gemäß vorgenannter Verkehrsuntersugeht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen chung werden diese Belastungen für gering und
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Bemöglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen lastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
gestattet werden soll.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleidung des „Mühlenkreuzes I“ an das neue Baugebiet chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Areine neue noch auszuweisende und jetzt geplante beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist
jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines
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Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar.
Das beschlossene und geplante Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Form kann daher
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die
Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung
wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am
Mühlenkreuz I“ anderseits befindet, soll als Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll diese durch
eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so, und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von maximal 1,50 m,
auszubauen. Dieser zukünftige Fuß- und Radweg
könnte den vorhandenen Grünstreifen durchqueren
und im Bereich des alten Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer)
einmünden. Auch dies trägt zur wechselseitigen
Verkehrsberuhigung bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz I“ wäre damit dauerhaft planungsrechtlich
ausgeschlossen.
Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausglei-
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chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor..
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich - nach Protest der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung
hergestellt wurde.
In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls … die Mitteilung zur
Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen, Kenntnis zu nehmen.
die keine Haupterschließungsfunktion des gesamten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht
das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenstraßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes
jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung
übermäßig langer Sackgassen mit lediglich einer
Anbindung als externe Erschließung entgegen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan - im Gegensatz zu den Anbindungen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) - ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz I“, wie faktisch auch jetzt
schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr. 30 /
Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient
als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine Bank wurde
schon vor Jahren aufgestellt und Baumpflanzungen
sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche
erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 rechtskräftig als öffentliche Verkehrs- Kenntnis zu nehmen.
fläche festgesetzt. Darüber hinaus ist sie nicht
Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
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einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege
und Unterhaltung für die Zukunft sichergestellt werden. Darüber hinaus stellt sich uns die Frage, warum einzig und allein der Ortsvorsteher jetzt auf eine
Durchfahrt pocht und seine seinerzeitige Aussage
ad absurdum stellt. Er ist im Übrigen unserer Ansicht
nach der einzige, der diese Anbindung mit Vehemenz verfolgt, ohne den Willen der Anwohner zu
berücksichtigen.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht
lenkreuz I“ wäre im Übrigen nur für die Erschließung Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen.
eines einzigen Baugrundstückes erforderlich und terten Erschließungskonzeptes notwendig.
überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv. Ferner
führt die Herstellung dieser überflüssigen Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des
Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen.
Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor,
welches nach dem Baugesetzbuch Grundlage für
einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße
und Kanal können hier weitere Kosten eingespart
werden.
Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3 … die Mitteilung zur
BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan ins- Kenntnis zu nehmen.
gesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städtebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan hier vor.
Negative Auswirkungen auf den Charakter des
Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ bei einer Anbindung:
Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Entlastungsstraße übernehmen
wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete
werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehalten.
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Hierdurch entstünde ein überproportional langer Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Ver- für Königshoven überproportional lange Sackgasse
laufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funk- mit nur einem Anschluss an die Gustavtion einer Erschließungsstraße übernehmen würde Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschliewürde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion ßungsstraße entgegen und führt zu einer Geals Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- schwindigkeitsreduzierung.
ßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- Königshoven auch abseits der genannten Hauptschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- erschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannengebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und gasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.Sebastianus-Straße).
Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen
untypischen Größe. Die Tendenz in der modernen
städtebaulichen Planung geht heute jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem
sollte man sich nicht verschließen.
Anwohner 4 zusätzlich:
Aufgrund des ringförmigen Straßenverlaufes und der Die Verkehrsbelastung ist prognostiziert so gering,
damit verbundenen Verkehrsmehrbelastung würde dass eine beeinträchtigte Attraktivität oder Verdie Attraktivität dieses Baugebietes enorm gemin- marktung hier nicht gesehen wird.
dert, da dieses Wohngebiet überwiegend für Familien mit Kindern sein soll. Dies führt dazu, dass man
die Grundstücke schlechter vermarktet bekommt
und die Bauzeit würde sich unnötig verlängern.
Anwohner 2 und 4:
Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung:
Erst aufgrund unserer Einwände wurde die Situation
der Kanalisation und Entwässerung erneut ange-
Da eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist, soll das Niederschlagswasser in Abstimmung mit den beteiligten Behörden
dem „Hohenholzer Graben“ im nördlich gelegenen
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gangen. Es wurde eine Teillösung gefunden, in der Wald zugeführt werden. Die Zunahme von Rückoffenbar die Ableitung des Niederschlagswassers stauungen im Bereich der „Neuen Bergstraße“ und
geklärt ist, da hier eine separate Abführung über den im Bereich Mühlenkreuz durch das neue Baugebiet
Hohenholzer Graben erfolgt. Obwohl die Ableitung ist damit ausgeschlossen.
des Niederschlagswassers offenbar gelöst ist, bleibt Das Schmutzwasser wird im Trennsystem dem
die Problematik für das Schmutzwasser weiterhin Kanal im „Mühlenkreuz“ zugeführt. Ein Ausbau des
Kanalnetzes für die Einleitung des Schmutzwasbestehen.
Wir weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass sers ist aufgrund der vorhandenen Kapazitäten
unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße nicht notwendig. Der Schmutzwasserabfluss unter„Am Mühlenkreuz“ grundsätzlich unterdimensioniert liegt nur geringen Schwankungen und führt bei 27
ist, da beide Stränge im unteren Bereich „Mühlen- Wohneinheiten zu keinerlei kritischen Mehrbelaskreuz / Gustav-Heinemann-Straße“ ineinander mün- tungen des Kanalnetzes am Mühlenkreuz.
den. Bereits heute kommt es in diesem Bereich zu
Rückstauungen und Überflutungen. Daher ist es
unverantwortlich, dieses Kanalnetz mit zusätzlichen
27 Häusern zu belasten und somit einen nochmaligen Ausbau der Kanalisation im Bereich der GustavHeinemann-Straße in Kauf zu nehmen. Dessen
Kosten auf die Anwohner umgelegt würden.
Anwohner 3:
Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung
Wir weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass
unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße
„Am Mühlenkreuz“ grundsätzlich unterdimensioniert
ist, auch wenn die Ableitung des Niederschlagswassers offenbar geklärt ist. Diese Problematik bleibt für
das Schmutzwasser weiterhin bestehen. Bereits
heute kommt es im unteren Bereich des „Mühlenkreuzes / Gustav-Heinemann-Straße“ zur Rückstauungen und Überflutungen.
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belas-
… die Mitteilung zur
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Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im Kenntnis zu nehmen.
tung:
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keinerjektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. ches Maß überschreiten. Insgesamt ist gemäß
Es handelt sich hier de facto um keine gleichmäßige Verkehrsgutachten von einer gleichmäßigen VerVerteilung der Verkehrsbelastung, da der obere Teil teilung der Verkehrsbelastungen auszugehen.
des „Mühlenkreuzes I“ die höchste Umverteilung der Während die Neuverkehre vorrangig über die
Straße „Am Mühlenkreuz I“ abfließen, werden für
Belastung erfahren wird.
Die Hauptentlastung erfährt stattdessen der untere die „Neue Bergstraße“ zusätzliche VerkehrsbeweTeil der Brunnenstraße, die von ihrer Ausrichtung gungen aufgrund des Netzschlusses prognostiher (Busstrecke öffentlicher Nahverkehr, immense ziert. Es entspricht der Tatsache, dass dabei der
Straßenbreite) eindeutig als Haupterschließungs- obere Teil des „Mühlenkreuzes I“ der stärksten
straße fungiert. Auch für den unteren Bereich der prozentualen Steigerung des VerkehrsaufkomGustav-Heinemann-Straße ändert sich die Belas- mens ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich aber
nicht um eine über das normale oder erträgliche
tung fast nicht.
Die Begründung der Verwaltung in der Bürgerinfor- Maß hinausgehende Belastung.
mationsveranstaltung am 20.09.2010 hierzu lautete: Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine,
„Es handelt sich übrigens hierbei sowieso nur um sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen
Ziel- und Quellverkehr aus dem Gebiet selbst …“. und nicht die Verkehre, die durch besondere ErDies ist für eine Beurteilung der reellen Belastung eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hausvollkommen unerheblich, da auch eine angeblich nur anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Baugeringe Steigerung um 155 Fahrten im Fall der ruhi- stellenverkehr eine erhebliche Belastung für die
gen Wohnlage eine prozentuale Steigerung um fast Anwohner darstellt, zumal der Verkehr sowohl über
die „Neue Bergstraße“ als auch über die Straße
400 % darstellt.
Im vorliegenden Verkehrsgutachten wurden übri- „Am Mühlenkreuz“ abgeführt werden kann. Dargens nie die während der mehrjährigen Bauphase über hinaus entsprechen die Verkehrsprognosen
zu erwartenden An- und Ablieferverkehre sowie dem Stand eines voll entwickelten Baugebiets. In
Baustellenfahrzeugverkehre berücksichtigt. Sie wer- der Phase des stärkeren Baustellenverkehrs finden
den über viele Jahre eine erhebliche Belastung für dementsprechend weniger Fahrten durch Anwohdie Anwohner darstellen. Insofern trägt das vorlie- ner im noch nicht voll entwickelten Gebiet statt. Es
gende Verkehrsgutachten nicht zur Klärung der ent- sind keine Gründe erkennbar, die die objektive
scheidenden Fragestellungen im vorliegenden Be- Beurteilung der potentiellen Verkehrsbelastung
bauungsplanverfahren bei. Hier liegt ein Mangel des derart einengen, dass die Beurteilung zu einem
abweichenden Ergebnis führen würde. Der VorAbwägungsmateriales vor.
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Auch die von der Verwaltung in der Bürgerinformati- schlag von konkreten Maßnahmen zur Verkehrsonsveranstaltung am 20.09.2010 angebrachte Be- beruhigung wie Pflanzbereiche oder versetzte
gründung, eine Wohnstraße wie das „Mühlenkreuz I“ Parkflächen sind nicht Gegenstand des Bebausei grundsätzlich geeignet, in Großstädten wie Köln ungsplanverfahrens und werden im Rahmen der
bis zu 1.000 Kfz / 24 Std. aufzunehmen, ist im vor- Ausbauplanung vorgelegt.
liegenden Fall völlig ungeeignet.
Die Begründung, dass die neue Wohnbebauung
nicht zu einer Verkehrsbelastung führen würde, die
atypisch für ein Wohngebiet wäre, greift hier nicht,
da der Einzelfall betrachtet werden muss, speziell
für das vorliegende Wohngebiet.
Konkrete Vorschläge zur Minimierung der Belastung
für die Anwohner, z.B. durch Pflanzbereiche, versetzte Parkflächen und anderes, erfolgt nicht. Hierfür
ist es unerheblich, ob der geringe Straßenquerschnitt von 6,00 m im Neubaugebiet zur Geschwindigkeitsreduzierung führt.
Verkehrliche Anbindung und Erschließungskonzept /
Wendehammersystem:
In der Begründung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.09.2010 wird keine Abwägung vorgenommen, sondern es werden nun
erstmalig Begründungen erläutert, warum eine verkehrliche Anbindung der Straßen „Am Mühlenkreuz I
und II“ sowie „Neue Bergstraße“ angeblich erforderlich sei.
Warum nun plötzlich vom Plankonzept des Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2009 abgerückt wird,
obwohl sich die Faktenlage nicht geändert hat, wird
nicht begründet. Als Hauptgrund hierfür wird ein
juristisches Fachgutachten aufgeführt (siehe hierzu
Punkt Juristisches Fachgutachten).
Die Erschließung des Plangebietes resultiert aus … die Mitteilung zur
dem städtebaulichen Konzept, das in allen Ent- Kenntnis zu nehmen.
wicklungsphasen eine Zusammenführung der beiden benachbarten Wohngebiete und damit eine
logische und konsequente Schließung der bisherigen „Lücke“ zwischen den angrenzenden Wohngebieten vorsah. In dem im Rahmen der Offenlage
vorgelegten Rechtsplan wird die Erschließung
schlüssig aus dem städtebaulichen Konzept entwickelt. Der Aspekt, dass eine Anbindung an mehrere Punkte eine weniger störanfällige Erschließung
schaffen würde, wird in der Begründung als zusätzlicher Grund für die Wahl des Erschließungskonzeptes aufgeführt. Die Schließung der Allhovener Straße ist nicht mit der gewünschten Schließung der Straße „Am Mühlenkreuz“ vergleichbar:
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Es wird angeführt, dass sich eine Anfälligkeit für die Die Erschließung in Königshoven zeichnet sich
Bewohner im Falle einer Störung (Baustelle, Stra- durch ein einheitliches Erschließungskonzept aus.
ßenfest o.ä.) ergäbe. Da das Baugebiet bereits seit Anliegerstraßen mit Sammelstraßenfunktion werüber 10 Jahren besteht, hieße dies, dass die Ver- den als Ringstraßen ausgebildet. In diese Straßen
waltung diese Gefahrensituation schon immer billi- münden kurze Stichstraßen mit Wendeanlagen
ein. Während die Allhovener Straße den Stichstragend in Kauf genommen hat.
Hier liegt eine Abwägungsdisproportionalität vor, da ßen zuzuordnen ist, sind die Straßen „Am Mühlender Belang einer selten erfolgenden einmaligen Stö- kreuz“ und „Neue Bergstraße“ als Anliegerstraßen
rung der Vorrang gegeben wird vor dem Wunsch mit Sammelstraßenfunktion anzusehen und sollten
aller betroffenen benachbarten Anwohner nach somit zur Komplettierung eines einheitlichen Erschließungskonzeptes
zusammengeschlossen
Wohnruhe.
Auch die Begründung, dass zwischen „Mühlenkreuz“ werden. Darüber lag durch das vorhandene Erund dem Wendehammer der Allhovener Straße mit schließungssystem keine Gefahrensituation vor,
einem festgesetzten Grünstreifen eine Straßenver- die billigend in Kauf genommen wurde. Vielmehr
bindung ausgeschlossen sei, könnte hier unter der wird durch die Neubebauung ein suboptimales
Prämisse der angeblich gleichmäßigen Verkehrsver- Erschließungssystem verbessert.
teilung nicht länger gelten gelassen werden. Insbesondere unter dem angeführten angeblichen städtebaulichen Konzept wäre dann eine Öffnung auch
dieses Wendehammers zwingend erforderlich.
Für die Schließung dieses Wendehammers haben
sich die Anwohner damals aus guten Gründen vehement eingesetzt. Dieselben Gründe nehmen wir
als Anwohnergemeinschaft des „Mühlenkreuzes I
und II“ ebenfalls in Anspruch. Den Argumentationen,
die für eine Schließung der Allhovener Straße mit
einem Poller sprachen, folgten damals die Fraktionen und Verwaltung.
Es sollte in einem zusammenhängenden Baugebiet
wie dem „Mühlenkreuz“ ein einheitliches Erschließungskonzept gewählt werden.
Auch die Begründung, dass an den Enden „Mühlen- Zur Weiterführung der Straße am Mühlenkreuz ist … die Mitteilung zur
kreuz I und II“ angeblich immer eine Weiterführung eine Durchbrechung des festgesetzten Grünstrei- Kenntnis zu nehmen.
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der Straße angedacht gewesen sei, lässt sich weder fens im Bebauungsplan Nr. 30a als Verkehrsfläche
der Begründung zum bestehenden Bebauungsplan im Ursprungsplan festgesetzt. Die Voraussetzunnoch sonst irgendwelchen Planungen entnehmen. gen zur Fortführung der Straße sind planungsDie planerischen Vorstellungen vergangener Deka- rechtlich demnach gegeben.
den haben auch bei der aktuell anstehenden Abwägung im Jahre 2010 keine Rolle zu spielen.
Den angrenzenden Anwohnern an den Grünstreifen
„Am Mühlenkreuz I“ ist seitens des Bauamtes immer
versichert worden, dass eine Weiterführung der
Straße nie vorgesehen war. Aus diesem Grund wurde beiden Anwohnern versagt, eine Grenzbebauung
direkt an den Grünstreifen zu errichten. Hier werden
in diesem Fall privatrechtliche Entschädigungsforderungen aufgrund der versagten Baugenehmigungen
juristisch zu überprüfen sein.
Anwohner 2 und 3:
Eigene Identität des neuen Baugebiets:
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplangebietes (Gebiet zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen
Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem
Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ anderseits gerade nicht gibt oder geben
sollte.
Verwaltungstechnisch maßgeblich ist eine eindeu- … der Anregung nicht
tige Bezeichnung des Bebauungsplans durch die zu folgen.
Ordnungsnummer, hier „Nr. 30a/Kaster“. Der Namenszusatz eines Bebauungsplanes ist nicht
maßgeblich für eine spätere Gebiets- und Straßenbenennung So lautet die Bezeichnung des
östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 30 für
die Straße „Am Mühlenkreuz I und II“ Hohenholzer
Graben.
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Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet
eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen
Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielgerichtet zu- und abfließen kann.
Art der Maß der baulichen Nutzung / Traufhöhen
Stadtvillen:
Gerade im topographisch höchst gelegenen Bereich
des Baugebietes sollen abweichend vom Ursprungskonzept Traufhöhen zwischen 6 m und
6,50 m festgesetzt werden und das nur aufgrund
von aktuellen Wohnwünschen mit dem Ziel der Errichtung von Stadtvillen in zweigeschossiger Bauweise. Hierdurch kommt es zu einer übermäßigen
Verschattung der tiefer liegenden Grundstücke und
sollte deswegen auf eine Traufhöhe von 4,80 m
festgesetzt werden. „Aktuelle Wohnwünsche“ können unter der Prämisse der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Planung nach BauGB nicht als Begründung für eine Festsetzung geltend gemacht
werden. Insbesondere dann nicht, wenn die Wünsche der betroffenen Anwohner einer strengen Abwägung unterzogen werden.
Bürgerinformationsveranstaltung am 20.09.2010:
In
der
Bürgerinformationsveranstaltung
am
20.09.2010 haben die Anwohnergemeinschaften
„Am Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“
eine Power-Point-Präsentation vorgestellt, die die
Argumentationen einzeln aufführt. Die Verwaltung
hat in der Veranstaltung jede einzelne dieser Argumentationen kommentiert bzw. aus ihrer Sicht ge-
Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht
westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen.
für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu
gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund
ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt
des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe entspricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung,
so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schattenwurf resultiert, der die Verschattung durch die
übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit
unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis
von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert.
Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu.
Die Bürgerinformationsveranstaltung diente der … die Mitteilung zur
Darstellung und dem Austausch des aktuellen Kenntnis zu nehmen.
Planungsstands. Dabei wurden keine Aspekte
benannt, die in der Abwägung zum Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben.
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wertet und weggewogen. Eine solche kritische
Kommentierung der übrigen Rednerbeiträge erfolgte
nicht. Diese Power-Point-Präsentation ist in der Anlage beigefügt.
Übersichtsplan alternative Baustellenverkehrsführung:
Die Begründung, dass RWE Power AG als Grundstückseigentümer die Andienung über den Feldweg
aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehne,
hat für die Begründung einer städtebaulichen Erforderlichkeit überhaupt keine Bedeutung - zeigt jedoch, mit wie wenig Ernsthaftigkeit die Belange der
Anwohnerschaft im Gegensatz zu den Belangen des
Investors berücksichtigt wurden.
Eine Baustellenstraße benötigt keine Schwarzdecke
und ließe sich somit mit verhältnismäßig geringem
finanziellem Aufwand ohne separate Entwässerung
erstellen. Hierbei spielt Gefälle und Steigung der zu
erstellenden Straßen keine Rolle. Nach Kostenanfrage bei der ortsansässigen sachkundigen Straßenbaufirma stellt sich ein Kostenrahmen zwischen
20.000,- und 30.000,- € heraus.
Die einmalige Lage des Baugebietes zur Nähe der
Deponie Süd im Tagebau Garzweiler wäre prädestiniert für eine solche Baustraße. Hierdurch würde der
Erschließungsverkehr nicht mehr über die bestehenden Straßen des Ortes Königshoven (JosefSchnitzler-Straße, Brunnenstraße, Neue Bergstraße,
Am Mühlenkreuz, Gustav-Heinemann-Straße) laufen, sondern könnte über eine sehr kurze Strecke
von ca. 4,3 km direkt erfolgen.
Die Anwohnergemeinschaft hat in Kooperation mit
der FDP Fraktion ein eigenes Baustellenverkehrs-
Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht … der Anregung nicht
Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan zu folgen.
sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
scheidet jedoch die Führung des Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen aus:
Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei ausreichende Entwässerung und Befestigung. Für
eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung
ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müsste eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragschicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf
einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden.
Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche
schlechte Witterungsbedingungen schließen eine
nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die
Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesondere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben.
Die Entwässerung der Straße und Begegnungsverkehre für LKW auf dem Feldweg müssten sichergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise
lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachtung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateigentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am
Waldrand wie auch für die Verlängerung der Pannengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen
Querschnitt von unter 3 m aufweist.
Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins
Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der
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konzept erarbeitet, welches wird als Anlage beifü- Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre
gen. Leider entschieden sich Verwaltung und Mehr- hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrsheitsfraktionen in der Stadtentwicklungsausschuss- fläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten
sitzung am 15.09.2010 mit Verweis auf die nachfol- ist und benachbarten Wohngrundstücken nach
gende Bürgerinformationsveranstaltung gegen eine bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise
Präsentation des Planes. Er wurde jedoch auch in nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiegezufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebaulidieser Veranstaltung nicht präsentiert.
In
der
Bürgerinformationsveranstaltung
am che Struktur.
20.09.2010 in der Bürgerhalle Königshoven äußerte Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des
sich die Verwaltung dahingehend, dass sie …“ auch Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldverstehen (könne), dass die Bewohner der Pannen- rand entgegen. Eine Führung des Baustellenvergasse etwas gegen die Umleitung des Baustellen- kehrs kann somit ausschließlich über die benachverkehrs haben. Die (hätten) ja nun gar nichts mit barten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“
und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen.
dem neuen Baugebiet zu tun …“.
Diese Aussage impliziert: Die Lasten des neuen
Baugebietes haben nach Ansicht der Verwaltung Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutgrundsätzlich und ausschließlich die direkt benach- lich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäbarten Anwohner des „Mühlenkreuzes I und II“ und ßigen Mitteln herzustellen.
der „Neuen Bergstraße“ zu tragen.
Die vorgeschlagene Umleitungstrasse des Baustellenverkehrs war Verwaltung und Fraktionen bekannt. Es wurde verwaltungsseitig in der Veranstaltung nicht klargestellt, dass überhaupt keine Führung über die Pannengasse vorgesehen war. Dies
führte zu einer Irreführung des Plenums und der
Fraktionen, sowie einer erhitzten ablehnenden Stimmung gegen das sinnvolle Alternativkonzept, ohne
sich inhaltlich und fachlich korrekt damit auseinander zu setzen.
Diese Vorgehensweise zeigt, dass die Verwaltung
keine echte Berücksichtigung von Planungsalternativen in der Abwägung verfolgte und somit keine
sachgerechte Abwägung der Belange untereinander
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gewährleistet ist.
Die in der Ratssitzung am 21.09.2010 getroffene
Aussage des Bürgermeisters der Stadt Bedburg, die
„Umleitung des Baustellenverkehrs sei unmöglich,
da die angedachte Benutzung der landwirtschaftlichen Wege ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen …“, ist so nicht zutreffend. Tatsächlich
wäre dies durch eine verkehrsrechtliche Anordnung
ohne weiteres möglich und wird in anderen Kommunen häufig praktiziert. Auch hier wurde den politischen Fraktionen eine fachliche Fehlinformation als
Abwägungsmaterial zur Verfügung gestellt.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Baus
von zwei 6,50 m breiten Anbindungsstraßen anstelle
von Fuß- und Radwegen ließe sich hier ebenfalls
stellen.
Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen:
In der Sitzungsvorlage des Rates vom 21.09.2010
wird angeführt:
„Ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen kommt vielmehr
zu dem Schluss, dass ein Abwägungsfehler entstehen könnte, sollte eine Anbindung lediglich über die
„Neue Bergstraße“ und zu Lasten deren Anwohner
erfolgen, um die Anwohner der Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht stärker zu belasten.“ Da der Sitzungsvorlage nicht zu entnehmen ist, von wann das Gutachten stammt, muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht
bekannt war, dass mit Nachweis der beigefügten
Unterschriftenliste auch die Anwohner der „Neuen
Bergstraße“ eine Schließung der beiden Wendehämmer „Am Mühlenkreuz I und II“ befürworteten
Die von der Kanzlei Lenz & Johlen vorgelegte Stel- … die Mitteilung zur
lungnahme stammt vom 24.08.2009 und bestätigt Kenntnis zu nehmen.
die Vorgehensweise der Verwaltung und das ursprüngliche Erschließungskonzept, das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag. Der Ursprungsplan sah sowohl eine Anbindung an die Straße
„Am Mühlenkreuz“ als auch an die „Neue Bergstraße“ vor. Es ist durchaus üblich, dass innerhalb
des Verfahrens aufgrund unterschiedlicher Aspekte und einer Vielzahl von Anregungen unterschiedliche Schwerpunkte innerhalb der Abwägung gesetzt werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
des Verfahrens zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen. Diesem Entwicklungsprozess dient u.a. die
intensive Beteiligung der Öffentlichkeit an dem
Bebauungsplanverfahren. Zur Verifizierung einzelner Entscheidungen im Rahmen der Abwägung
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unter der Prämisse, dass eine Umleitung der Bau- werden Gerichtsurteile herangezogen, Kommentastellenerschließung erfolgt. Das angeführte Rechts- re des Planungsrechtes studiert oder auch Stelgutachten kann nicht per se die Verfolgung eines lungnahmen und Gutachten eingeholt.
anderen Plan- bzw. Erschließungskonzeptes aus- Das angeführte Rechtsgutachten stellt somit ein
schließen, dass hier noch nicht einmal geprüft wur- verwaltungsinternes Dokument zur verfahrensde. Eine zwischen den Anwohnern und dem Grund- rechtlichen Beurteilung dar, liefert jedoch keine
stückseigentümer RWE Power AG sinnvoll abge- Beiträge über das zusammenzustellende Abwästimmte Alternativplanung aus dem Jahre 2009 lag gungsmaterial.
vor, wurde jedoch von der Verwaltung nie an die
Fraktionen herangetragen.
Da betroffenen Anwohnern sowie dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Stadtentwicklungsausschusses im September 2010 die Einsichtnahme in die juristische Stellungnahme durch die
Verwaltung verwehrt wurde, darf einem solchen
Gutachten innerhalb der Begründung eines Bebauungsplanverfahrens nicht eine solch entscheidende
Schlüsselfunktion zugeteilt werden.
Auch die Ausschussvorsitzende Frau Steinhäuser
bestätigte in der Begründung zur Entscheidung ihrer
Ratsfraktion in der Ratssitzung am 21.09.2010 dieses Gutachten: „Schade, dass uns das Rechtsgutachten nicht früher vorlag, …“ (siehe Niederschrift).
Dies impliziert: Das Rechtsgutachten, dessen Einsichtnahme einzelnen Ausschussmitgliedern sowie
der Bürgerschaft verwehrt wurde, stellte ein entscheidendes, wenn nicht sogar das maßgeblich
Abwägungskriterium für die politischen Vertreter dar.
Ungleiche und fehlerhafte Gewichtung von Abwägungsmaterial:
Es ist für ein städtebauliches Verfahren eine ungewöhnlich eindeutige Interessenlage einer Vielzahl
von betroffenen Anwohnern festzustellen, die durch
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf einen … die Mitteilung zur
Mangel innerhalb des Abwägungsvorganges Kenntnis zu nehmen.
schließen lassen. Die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Erschließungskonzepte sind der
Verwaltung hinreichend bekannt und wurden in die
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mehrere der Verwaltung eingereichten Unterschrif- Abwägung entsprechend eingestellt.
tenlisten dokumentiert ist. Aufgrund der persönlichen Für die Festsetzung von Verkehrsflächen müssen
Betroffenheit dieser einwendenden Anwohner muss städtebauliche Gründe vorliegen. Diese wurden
hier eine unterschiedliche Gewichtung zwischen den unter Berücksichtigung der Gesamtplankonzeption
Anregungen dieser Anwohner (materielle Einbußen ausreichend erläutert und damit hinreichend bedurch Grundstückswertverlust, Verlust eines Aufent- gründet.
haltsbereiches, höhere Verkehrsbelastung und
uvm.) und denen weiter entfernt wohnenden Bürgern erfolgen.
In einem planungsrechtlichen Verfahren kann es
nicht darum gehen, ein Konzept aus Gründen der
Dankbarkeit gegenüber einzelnen Honoratioren
durchzusetzen. Sondern es ist der Einzelfall zu berücksichtigen - stets unter der Prämisse der vom
Baugesetzbuch geforderten städtebaulichen Erforderlichkeit einer Planung. Es müsste also im vorliegenden Fall städtebaulich erforderlich sein, die
Wendehämmer des „Mühlenkreuzes I und II“ zu
öffnen. Dies ist hier de facto nicht der Fall.
Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsver- Im Rahmen des mittlerweile genehmigten Flä- … die Mitteilung zur
fahrens leitete die Verwaltung eine ihr vorliegende chennutzungsplanverfahrens wurde die Frage der Kenntnis zu nehmen.
Unterschriftenliste der betroffenen Anwohner der konkreten Erschließungsplanung rechtmäßig auf
„Neuen Bergstraße“ vom 24.01.2010 (ca. 99 % aller das verbindliche Bauleitplanverfahren abgeschichAnwohner) nicht an die Fraktionen weiter, obwohl tet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
diese ein gewichtiges Abwägungsmaterial darstellte. wurde das Schreiben in der Abwägung zum OffenDie damals von der Verwaltung in der Sitzung getä- lagebeschluss mit berücksichtigt und wird ebenfalls
tigte Antwort auf eine diesbezügliche Einwohnerfra- in der vollständigen Abwägung aller Belange zum
ge des Vertreters der Anwohnergemeinschaft „Neue Satzungsbeschluss mit berücksichtigt (siehe AbBergstraße“ lautete, dass diese Anregung für den wägungsliste A zu den Stellungnahmen aus der
jetzigen Verfahrensstand nicht relevant sei. Auf- frühzeitigen Beteiligung).
grund der von uns gemachten negativen Erfahrungen im Umgang mit unseren Argumenten und Anregungen verteilte die Anwohnergemeinschaft der
„Neuen Bergstraße“ die Unterschriftenliste selbst an
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
die Fraktionen, um zu gewährleisten, dass dieses
wichtige Abwägungsmaterial den politischen Entscheidungsträgern rechtzeitig zur Kenntnis gegeben
wird.
Interessanterweise äußerte die Verwaltung im
Stadtentwicklungsausschuss am 14.09.2010 auf
gleich lautende Vorhaltung, das die besagte Unterschriftenliste ja letztendlich rechtzeitig den Fraktionen zur Kenntnis vorgelegen habe. Durch diese
Aussage fühlen wir uns bestätigt, dass dies durchaus relevant sein muss, wenn sich 40 betroffene
Anwohner in einer gleich lautenden Stellungnahme
gegen eine komplette Öffnung unter der Voraussetzung einer Baustellenumleitung einzusetzen. Es
kann schon erstaunen, wenn nun in der Ratssitzung
am 21.09.2010 (siehe Niederschrift) einer per Email
versandten Anfrage eines Bürgers nach Verkehrsberuhigenden Maßnahmen eine solche hohe Bedeutung seitens der Verwaltung beigemessen wird,
dass der Bürgermeister persönlich dem Rat hierüber
berichtete. Dies zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich die Verwaltung die einzelnen Anregungen der
Bürger im Zuge des Verfahrens behandelt hat, je
nach dem von wem sie vorgetragen wurden.
Auch im nachfolgenden Verfahrensschritt vor dem
Offenlagebeschluss kolportierte die Verwaltung,
dass die Anwohner aus der „Neuen Bergstraße“ die
Unterschriftenliste zwar mitunterschrieben hätten,
jedoch mittlerweile gegenüber der Verwaltung ihre
Unterschrift unter Vorbehalt widerrufen hätten. De
facto waren dies höchstens ein bis zwei Familien,
die nur unter dem Vorbehalt, dass nicht der gesamte
Baustellenverkehr über die „Neue Bergstraße“, sondern auch die Straßen „Am Mühlenkreuz“ abgewi-
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
ckelt werden soll. Warum wird einer solchen nachrangigen Information seitens der Verwaltung eine
solche Wichtigkeit beigemessen?
Erwiesenermaßen haben ca. 98 % aller Anwohner Eine gerechte Abwägung aller Belange, die dem … die Mitteilung zur
der „Neuen Bergstraße“ auch wieder auf der Unter- Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht Kenntnis zu nehmen.
schriftenliste vom September 2010 unterzeichnet, wird, hat nicht nur auf die Belange einer bestimmum zu bekräftigen, dass sie gemeinsam mit der An- ten Teils der Bevölkerung abzuheben sondern
wohnergemeinschaft „Am Mühlenkreuz I und II“ eine ebenfalls die u. U. schutzwürdigen Belange EinNichtöffnung der beiden Wendehämmer für Kfz for- zelner in die Abwägung einzustellen.
dern. Von dieser Unterschriftenliste von über 127 Die Unterschriftenliste ist der Verwaltung erst nach
Betroffenen, die fristgerecht vorlag, wurde seitens Drucklegung der Verwaltungsvorlage zugegangen.
der Verwaltung nichts in der Begründung zum Die Argumente wurden sowohl in der BürgerinforStadtentwicklungsausschuss am 14.09.2010 ge- mationsveranstaltung diskutiert als auch in der hier
schrieben, obwohl dies von großer Abwägungsrele- vorliegenden Abwägungsliste berücksichtigt (siehe
Stellungnahme 6).
vanz für das Verfahren gewesen wäre.
Auch in der Bürgerinformationsveranstaltung am
20.09.2010 wurde diese Unterschriftenliste kein
einziges Mal von der Verwaltung erwähnt.
Verwaltungsseitig wurden im Rahmen der Abwägung keinerlei Vorschläge unterbreitet, wie die einseitigen Belastungen der Anwohner von „Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ aufgefangen
werden könnten (z.B. durch verkehrsberuhigende
Maßnahmen, Umleitungen oder Einschränkungen
des Baustellenverkehrs durch verkehrsrechtliche
Anordnungen o.ä.. Es wurden z.B. auch keine Konsensgespräche seitens der Verwaltung angeboten,
die ein echtes Bemühen um Lösungsfindung erkennen lassen würden.
Um den von mehreren Seiten geäußerten Vorwurf
zu entkräften, die Anwohner hätten immer schon
gewusst, dass eine verkehrliche Erschließung des
Baugebietes „Am Mühlenkreuz I und II“ erfolgen
Innerhalb der Begründung wird darauf hingewie- … die Mitteilung zur
sen, dass die Straßenführung bewusst derart ge- Kenntnis zu nehmen.
plant wurde, dass überhöhte Geschwindigkeiten
ausgeschlossen sind. Zusätzlich soll durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen des
Straßenausbaus eine Verkehrsberuhigung erreicht
werden. Diese Maßnahmen sind allerdings nicht
bebauungsplanrelevant.
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Stellungnahme
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werde, sei an dieser Stelle ausgeführt, dass leitende
Personen des Bauamtes sowie der Ortsbürgermeister in den späten 90er Jahren persönlich gegenüber Bauinteressenten geäußert haben, dass
eine Baugebietserweiterung an dieser Stelle völlig
unrealistisch sei. Den Interessenten kann heute
nicht vorgehalten werden, dass sie damals dieser
Aussage vertrauten, da den direkt angrenzenden
Anwohnern im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch den Rhein-Erft-Kreis sogar ein Heranrücken der Garagenbebauung an den bestehenden
Grünstreifen untersagt wurde. Es ist selbstverständlich üblich, dass sich im Laufe der Jahre Planungen
den erforderlichen Gegebenheiten bzw. Bedarfen
anpassen. Der betroffene Bürger hat jedoch einen
Vertrauensschutz in die Planung, die zu jeder Zeit
nachvollziehbar sein muss. Es ist keineswegs nachvollziehbar, wie wir im Laufe der letzten Jahre feststellen mussten, dass die politischen Vertreter je
nach Verfahrensstand und den ihnen von der Verwaltung zugewiesenen Informationsstand zu beinahe jedem einzelnen Verfahrensschritt ein anderes
städtebauliches Konzept präferierten.
Trotz
eines
Aufstellungsbeschlusses
vom
10.02.2009, der eine fußläufige Anbindung beinhaltete, sowie mehrerer in den Sitzungen getätigter
Aussagen von Rats- und Ausschussmitgliedern,
dass sich bei einer solch eindeutigen Interessenlage
der betroffenen Anwohner von „Mühlenkreuz I und
II“ sowie „Neue Bergstraße“ doch nicht dagegen
entschieden werden könne, wurde nun plötzlich ein
Konzept zur Offenlage präsentiert, dass mit der
kompletten Öffnung dem vollkommen zuwiderläuft.
Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde … die Mitteilung zur
am 29.04.2008 gefasst und beinhaltete ein Er- Kenntnis zu nehmen.
schließungskonzept entsprechend des heutigen
Bebauungsplanentwurfes. Insofern kann es nicht
überraschen und liegt auch im Ermessen der
Stadt, nach sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Anregungen zur ursprünglichen Planung, die
auf einem in sich schlüssigen städtebaulichen
Konzept beruht, zurückzukehren.
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Da es keine neuen Argumente gab, die eine solche
Meinungsänderung hätte begründen können, wurde
von der Verwaltung sowie den bekannten Befürwortern nur noch ein so genanntes „Rechtsgutachten“
angeführt, wenn es darum ging, die Ausschussmitglieder davon zu überzeugen, dass eine Schließung
von „Mühlenkreuz I und II“ einen Abwägungsfehler
darstelle.
Auch die in der Bürgerinformationsveranstaltung am
20.09.2010 vorgebrachten Argumente waren nicht
neu, wurden aber plötzlich als entscheidungsrelevantes Abwägungsmaterial präsentiert, welches
letztendlich für eine komplette Öffnung spräche.
In der Sitzungsvorlage der Verwaltung zum Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt die Verwaltung
eine Anbindung an die „Neue Bergstraße“ und die
beiden Straßen „Am Mühlenkreuz“ „zur Vermeidung
einer einseitigen Belastung einer Bevölkerungsgruppe“. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin,
dass diese „Bevölkerungsgruppe der Neuen Bergstraße“ nun mehrfach durch Unterschriftenlisten
betont hat, dass sie eben keine Anbindung an die
Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ wünscht. Es
kann unseres Erachtens nach daraus kein Abwägungsfehler resultieren, dass sich die direkt betroffenen Anwohner auf Grundlage des Verkehrsgutachtens sowie ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und des Fahrverhaltens zu örtlichen Einrichtungen o.ä. genau gegen die von der Verwaltung
vorgeschlagene Anbindung aussprechen. Eine
sachgerechte Abwägung hat zu berücksichtigen,
wenn sogar die betroffenen Anwohner selbst dies
nicht als eine „einseitige Belastung“ werten.
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Straßenschäden durch Baustellenverkehre sowie Die letztendliche Regelung des Baustellenverkehrs … die Mitteilung zur
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- Kenntnis zu nehmen.
ungeklärte Kostenübernahme:
Während der mehrere Jahre andauernden Baupha- rens. Auch steht dem Träger der Planungshoheit
se des neuen Baugebietes ist aufgrund des spezifi- kein Instrument im Katalog der zulässigen Festsetschen Ausbaus der Straßen „Am Mühlenkreuz I und zungen nach § 9 BauGB zur Verfügung, um im
II“ (extreme Steigung, gepflasterte Überfahrungen, Bebauungsplan Regelungen für den BaustellenPflanzbereiche mit Randkantensteinen, enge Stra- verkehr zu treffen. Nach Prüfung alternativer Weßenradien) insbesondere mit folgenden Schäden geführungen scheidet jedoch die Führung des
Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangedurch Baustellenverkehr zu rechnen:
Verdrückungen, Spurrillen, Schlaglöcher, Risse, bietes gelegenen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung ist hier wegen des deutlich erhöhFahrbahnkantenabbrüche u.a..
Bereits während der Baumaßnahmen der vergange- ten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitnen Jahre führte das Rangieren von Fahrzeugen teln herzustellen und steht dem städtebaulichen
(Zurücksetzen, Wenden usw.) - z.B. aufgrund von Konzept entgegen. Daher wird der BaustellenverOrientierungslosigkeit - nachgewiesenermaßen zu kehr über die benachbarten Straßen geführt.
Schäden an straßenbegleitenden Mauern, Strom- Verkehrsrechtliche Regelungen oder Baustelleneinrichtungen werden im Rahmen der Ausbauplakästen, Laternenmasten usw..
Auch wenn Anliegerstraßen straßenrechtlich Orts- nung und -durchführung festgelegt.
straßen darstellen, die mit ihrer Widmung zur öffentlichen Straße dem Gemeingebrauch eröffnet sind
und zu allgemeinen Verkehrszwecken genutzt werden können, ist hier der Einzelfall zu betrachten.
Insbesondere ist der Träger der Planungshoheit
dazu angehalten, alternative Möglichkeiten der Führung des Baustellenverkehrs zu überprüfen. Eine
solche Alternative wurde seitens der FDP-Fraktion
sowie der Anwohnergemeinschaft von „Mühlenkreuz
I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ anhand eines
Baustellenverkehrsumleitungsplanes vorgelegt, der
jedoch seitens der Verwaltung abgelehnt wird. Dabei
ist es im vorliegenden Falle umso offensichtlicher,
dass die Führung des Baustellenschwerlastverkehrs
nicht über eine mehrere hundert Meter lange,
schmale Anwohnerstraße wie das „Mühlenkreuz“
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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oder die „Neue Bergstraße“ geführt werden sollte, in
der es praktisch keine Ausweichmöglichkeit bei Gegenverkehr gibt und die Anwohner aufgrund der
extremen Steigung durch überdurchschnittlich hohen Anfahrts- und Bremsgeräusche der LKW belastet würden sowie diese aufgrund des Gefälles
zügig eine überhöhte Geschwindigkeit aufnehmen
werden.
Sollte später aufgrund der durch den Baustellenverkehr verursachten Straßenschäden eine Straßenerneuerung erforderlich werden, ist es straßenausbaubeitragsrechtlich nicht möglich, den Anteil der
Grundstückseigentümer nach Straßenausbaubeitragssatzung bei der beitragspflichtigen Erneuerung
einer Anliegerstraße wegen eines zeitweiligen Baustellenverkehrs zu senken. Eine Beteiligung Dritter
an den Kosten einer Erneuerungsmaßnahme ist
nicht möglich. D.h. die Alt-Anwohner würden im
Nachgang für eine Maßnahme zur Kasse gebeten,
während für den Investor seitens der Stadt die Begründung vertreten wird, die Herrichtung einer Baustraße sei dem Investor nicht zuzumuten.
Nichtsdestotrotz sprechen die zuständigen Gerichte
heute der Verwaltung eine Nachweispflicht gegenüber den Anliegern zu, dass die Notwendigkeit des
beitragspflichtigen grundhaften Ausbaus nicht verursacht wurde durch z.B. aufgestauten Reparaturbedarf oder Straßenschäden infolge Baustellenverkehrs. Schon allein deshalb ist die Gemeinde verpflichtet, diese Thematik im Vorfeld einer sorgsamen
Prüfung und Abwägung zu unterziehen und Alternativkonzepte in Erwägung zu ziehen.
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Um alle verkehrstechnischen Aspekte bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen, sollte das im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten auch die Thematik „Verkehrliche
Belastungen infolge des langjährigen Baustellenverkehrs bzw. Straßenausbau“ beinhalten.
Bei Straßen, bei denen eine Gewichtsbeschränkung
nach dem Straßenverkehrsrecht angeordnet ist,
besteht theoretisch die Möglichkeit, für Schäden, die
durch das Befahren mit schwereren Fahrzeugen
verursacht wurden, vom Verursacher die Kosten der
Schadensbeseitigung einzufordern. In der Praxis
dürfte dies aber auf erhebliche Beweisprobleme
stoßen, weil der konkrete Schädiger in aller Regel
nicht feststellbar ist. Es wird also von den Anwohnern verlangt, selber den Verursacher für eine Beschädigung an ihrer Grundstücksgrenze festzustellen. Dies ist nicht hinnehmbar.
Wir fordern grundsätzlich, ein Beweissicherungsverfahren durch einen staatlich geprüften Sachverständigen durchführen zu lassen, der den Ursprungszustand der besagten Straße festhält. Nach Abschluss
der Baumaßnahmen wird dieser feststellen, ob die
an diesen Straßen festgestellten Schäden in ihrem
Umfang weitgehend die Schäden übersteigen, die
an der vom Alter und Aufbau her vergleichbaren
Straßen festzustellen sind. Diesen Ausführungen
wird nach geltender Rechtssprechung regelmäßig
von den Gerichten gefolgt.
Es ist mittlerweile gängige Praxis, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die baustellenbedingte Nutzung
der gepflasterten Anliegerstraßen in diesem speziel-
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len Einzelfall ihre technische Zweckbestimmung
übersteigt und ob die Stadt ihre notwendige Sorgfaltspflicht hat walten lassen.
Das Beweissicherungsverfahren ist durch einen
vereidigten Sachverständigen vor Beginn und nach
Ende der Baumaßnahme durchzuführen. Dies ist unter gleichzeitiger Entschädigungsregelung - im
Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bedburg und dem Erschließungsträger zu regeln und
entspricht gängiger Praxis in den Kommunen. Die
Beweissicherung beinhaltet insbesondere die angrenzende Bebauung, sowie Grundstücksmauern
und -zäune, Oberflächenbefestigungen und Bepflanzungen, Eingänge, Tore, Einfahrten, Einbauten,
Grenzsteine, Straßen, Wege. Die Wege sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten im betroffenen
Bauabschnitt (hier ist nicht nur die Erschließung des
Baugebietes gemeint) wieder in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
Aus den zuvor geschilderten Gründen sieht sich die
Anwohnergemeinschaft gezwungen, eine sachgerechte Beweissicherung durch einen vereidigten
Sachverständigen des privaten Gebäudezustandes
vor Beginn der Baustelleneinrichtung vornehmen zu
lassen. Sollte es nach Abschluss der Grundstücksbebauungen zu Schäden aufgrund des Baustellenverkehrs gekommen sein, wird auf jeden Fall eine
entsprechende juristische Mithaftungsklärung angestrebt, da die Stadt Bedburg eine erwiesenermaßen
mögliche Umleitung des Baustellenschwerverkehrs
abgelehnt hat - und zwar mit der Begründung, dass
diese zu teuer für den Investor sei.
Es gäbe zahlreiche Möglichkeiten, um die Belastungen der Anwohner durch den Baustellenverkehr zu
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minimieren. Zu nennen wären hier eine Baustelleneinrichtungsplanung, die Regelung einer Gewichtsbeschränkung der Fahrzeuge im Bauvertrag (zumindest für einzelne Bereiche), eine Einbahnstraßenführung im Zuge von verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Vermeidung von gefährlichem Ausweichverkehr u.ä.. Keine davon wurde von der Verwaltung auch nur angedacht. Ein sensibler Lösungsfindungsprozess wäre insbesondere deshalb angebracht, da gerade in diesem betroffenen Gebiet einer „Zone 30“ überdurchschnittlich viele Familien mit
Kindern wohnen, so dass ein Großteil der Freizeitgestaltung auf den Bürgersteigen und Straßen stattfinden.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahme
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30 a / Kaster erkennbar werden, dass beide
Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die
verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so
geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung,
die beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt,
darauf folgt.
Wir bitten Sie im Übrigen uns über die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster zu informieren, damit wir und
unser Rechtsbeistand den Beschluss prüfen können, um ggf. fristgerecht Klage beim zuständigen
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Gericht einzureichen.
Im Zuge der Offenlegung nehmen wir hiermit fristge15.
Anwohner 5
recht Stellung zum o.g. Bebauungsplan.
03.11.2010
Den mit unserem Schreiben vom 24.05.2009 „Stellungnahme zum Aufstellungsbeschluss“ angeregten
Änderungen haben Sie im Zuge der erfolgten Abwägung (Abwägungsliste, Anlage A zur Sitzungsvorlage vom 15.09.2010) in keinem Punkt entsprochen.
Die erfolgte Abwägung ist in einigen Punkten aus
unserer Sicht fehlerhaft und führt im Ergebnis zu
schwerwiegenden Abwägungsfehlern. Mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan sind
wir als Betroffene nicht einverstanden.
Dies betrifft insbesondere die folgenden Punkte:
1. Verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes
Die verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes an
die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ verkennt die
derzeitige Verkehrssituation im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“. Die räumliche Enge der
bestehenden Straße und die höhengleiche Anlage
der Seitenbereiche führen schon jetzt bei einem
Begegnungsfall mit LKW zwangsläufig zu einem
Ausweichen auf die seitlichen Bürgersteige. Dies
stellt eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Fußgänger und dort spielende Kinder dar. Diese schwierige Verkehrssituation ist der „Neuen Bergstraße“
aufgrund der größeren Fahrbahnbreite und der höhenversetzten Bürgersteige nicht gegeben.
Die Abwägung stützt sich auf die von der Stadt in
Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren BP 30 a aus dem Januar
2009 ab. In dieser Verkehrsuntersuchung wird auf
Das Plangebiet wird nach Abwägung aller Aspekte … der Anregung nicht
entsprechend der städtebaulichen Grundidee der zu folgen.
Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am Mühlenkreuz I
und II“ angebunden. Die Verkehrssituation innerhalb der Straße „Am Mühlenkreuz“ ist bekannt und
wurde entsprechend innerhalb des Verkehrsgutachtens und auch innerhalb des Bebauungsplanes
bei der Festsetzung der Verkehrsflächen berücksichtigt. So wird durch eine rechtwinklige Führung
der Straße auf den Platzbereich ein unnötiger
Durchgangsverkehr vermieden. Zusätzlich soll
durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen
des Straßenausbaus die Durchquerung erschwert
werden. Ebenso wird durch einen geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreicht.
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Der niveaugleiche Ausbau der Straße „Am Mühwesentliche Belange nicht eingegangen:
lenkreuz“ soll einerseits eine enge Führung der
- Verkehrssituation in der Erschließungsphase
- Verkehrssituation in der anschließenden Bauphase Fahrbahn signalisieren und damit zur Geschwin- Eignung des bestehenden Straßenaufbaus für den digkeitsreduzierung beitragen, andererseits die
notwendigen Begegnungsfälle unter Einbeziehung
LKW-Schwerlastverkehr
- Einhaltung von Mindestradien (Schleppkurve) für der angrenzenden Flächen ermöglichen. Der Unterbau wurde entsprechend ausgeführt.
den LKW-Durchfahrtsverkehr
- Ausweichflächen für den LKW-Begegnungsverkehr
Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine,
und Rangiermöglichkeiten
sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen
Die Abwägung zugunsten einer Anbindung an die und nicht die Verkehre, die durch besondere ErStraßen „Am Mühlenkreuz I und II“ stellt u.E. nach eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hauseine schwerwiegende Abwägungsfehleinschätzung anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Bauund eine schwerwiegende Abwägungsdisproportio- stellenverkehr eine erhebliche Belastung für die
nalität dar. Die Bedeutung der bestehenden Ver- Anwohner darstellt.
kehrssituation wurde verkannt bzw. nicht ausreichend untersucht. Die einzelnen Belange zur Anbin- Die letztendliche Regelung des Baustellenverkehrs
dung des Neubaugebietes an die Straßen „Am Müh- ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahlenkreuz I und II“ wurden untereinander falsch ge- rens. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
scheidet jedoch die Führung des Baustellenverwichtet.
Fazit: Keine verkehrliche Anbindung des Neubauge- kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegebietes an das bestehende Wohngebiet „Am Mühlen- nen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung
ist hier wegen des deutlich erhöhten Aufwandes
kreuz“.
nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
Alternative Maßnahmen werden rechtzeitig vor
Beginn der Baumaßnahme in Erwägung gezogen
und gegebenenfalls im Erschließungsvertrag verankert. So ist durchaus denkbar, dass der Baustellenverkehr komplett über die „Neue Bergstraße“
geführt wird.
… der Anregung nicht
2. Straßenschäden
Aufgrund des zu erwartenden LKW-Schwerlast- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann grund- zu folgen.
verkehrs im Zusammenhang mit der Erschließung sätzlich nicht Gegenstand einer Festsetzung im
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und der nachfolgenden Bauphase ist von Straßen- Bebauungsplan sein. Nach Prüfung alternativer
schäden im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlen- Wegeführungen scheidet jedoch die Führung des
kreuz“ auszugehen. Der vorhandene Straßenausbau Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebesteht aus einem Wechsel von Asphalt- und groß- bietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen
flächigen Pflasterflächen und ist nicht für einen in- aus:
tensiven Schwerlastverkehr geeignet. Es handelt Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei aussich hier weder um ein Gewerbegebiet noch um eine reichende Entwässerung und Befestigung. Für
eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung
höher qualifizierte Straße.
Die Zusicherung der Stadt, dass für die Anlieger der ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müssStraßen „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ te eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragim Zusammenhang mit dem Neubaugebiet keine schicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf
einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden.
Erschließungskosten anfallen reicht hier nicht aus.
Die zahlreichen Anregungen zum Thema „Regelung Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche
des Baustellenverkehrs“ und einer alternativen We- schlechte Witterungsbedingungen schließen eine
geführung werden in der Abwägung lediglich zur nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die
Kenntnis genommen und keiner Lösung zugeführt. Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesonDas Ziel einer einvernehmlichen und umfassenden dere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben.
Regelung der im Beteiligungsverfahren vorgetrage- Die Entwässerung der Straße und Begegnungsnen Stellungnahmen der betroffenen Anlieger wird verkehre für LKW auf dem Feldweg müssten siso nicht erreicht. Die vorgeschlagene Alternativlö- chergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise
sung (Baustraße über einen vorhandenen Feldweg) lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachwird von der Stadtverwaltung - unter Hinweis auf tung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateiden hohen Aufwand - ausgeschlossen. Die Kosten gentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am
für eine Baustraße wären dem Träger der Erschlie- Waldrand wie auch für die Verlängerung der Panßungsmaßnahmen zuzuordnen und im Erschlie- nengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen
Querschnitt von unter 3 m aufweist.
ßungsvertrag mit RWE zu regeln.
Hierin sehen wir einen schwerwiegenden Abwä- Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins
gungsfehler. Die de facto erfolgte Abwägung hin- Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der
sichtlich öffentlicher (Anlieger) und privater (Er- Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre
schließungsträger) Belange stellt aus unserer Sicht hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrseine schwerwiegende Abwägungsdisproportionalität fläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten
ist und benachbarten Wohngrundstücken nach
dar.
Fazit: Keine verkehrliche Anbindung des Neubauge- bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise
bietes an das bestehende Wohngebiet „Am Mühlen- nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiege-
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Stellungnahme
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kreuz“. Eine Kostenbeteiligung für die Reparatur von zufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebauliche Struktur.
Straßenschäden lehnen wir ab.
Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des
Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldrand entgegen. Eine Führung des Baustellenverkehrs kann somit ausschließlich über die benachbarten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“
und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen.
Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutlich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
3. Name für das Neubaugebiet und die neue Straße
Das Neubaugebiet und die neu anzulegende Straße
im Neubaugebiet sollten vor Baubeginn einen eigenständigen Namen erhalten und hierdurch eine
gezielte Anfahrt erleichtern. Eine spätere Unterscheidung zwischen der Bezeichnung vom Neubaugebiet und dem endgültigen Straßennamen ist irreführend und nicht sinnvoll. Eine Beibehaltung der
bisherigen Bezeichnung „Am Mühlenkreuz“ wird
zwangsläufig zahlreiche Lieferanfahrten in das bestehende Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ leiten und
dort zu massiven Verkehrsbehinderungen führen.
So ist z.B. eine Anfahrt von Sattelauflieger-LKW
über die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ aufgrund der hier vorhandenen Straßengeometrie kaum
möglich und mit erheblichem Rangierverkehr verbunden. Die Straßenradien sind für die langen Sattelauflieger-LKW zu klein (Schleppkurven werden
nicht eingehalten) und Rangierflächen fehlen.
Die getroffene Abwägung, die Bezeichnung des
Neubaugebietes nicht zeitgleich mit dem Bebau-
Es ist verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, inner- … der Anregung nicht
halb eines laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu folgen..
eines Bebauungsplanes zu ändern. Da Bezeichnung des Bebauungsplanes und spätere Gebietsund Straßenbenennung nicht identisch sein müssen, besteht durchaus die Möglichkeit, dem Neubaugebiet einen eigenständigen Namen zu geben.
Die Entscheidung bezüglich der Benennung von
Straßen obliegt dem Ausschuss für Struktur- und
Stadtentwicklung.
Für die Fahrgeometrie innerhalb des Neubaugebietes sind die Verkehrsflächen so bemessen,
dass eine Kurvenfahrt auch für schweren Baustellenverkehr in langsamer Fahrweise möglich ist.
Eine Ausweisung von Verkehrsflächen entsprechend den Anforderungen für dauerhafte und hohe
Anteile an Schwerlastverkehr entsprechend einer
Straßenführung in bspw. Gewerbegebieten findet
bewusst zur Unterstützung einer beruhigten Verkehrsführung nicht statt.
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Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
ungsplan zu ändern, stellt u.E. nach ein schwerwiegendes Abwägungsdefizit dar.
Fait: Eigenständiger Name für das Neubaugebiet
und die neue Straße bereits vor Beginn der Erschließungsmaßnahme.
4. Art der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung vorgesehen.
Hierdurch wird neben dem Bau von Wohnhäusern
auch eine andere Nutzung z.B. Handwerksbetriebe,
Gaststätten etc. möglich sein. Dies entspricht nicht
dem erklärten Ziel und Zweck der Planung zur
Schaffung von einem hochwertigen Wohnquartier,
insbesondere für Familien mit Kindern. Wir müssen
davon ausgehen, dass die mögliche Ansiedlung von
Betrieben, Büros, Praxen oder ähnlich gearteten
gewerblichen Nutzungen den bisher ruhigen Wohncharakter im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ negativ ändert und die Wohnqualität mindert.
Dies führt auch unmittelbar zu einer Wertminderung
der dort befindlichen Immobilien. Das Wohngebiet
sollte von wohnungsfremden Einflüssen weitestgehend verschont bleiben. Im Vordergrund steht die
Wohnruhe.
Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes … der Anregung nicht
dient u.a. dem Ziel, ein familienfreundliches Wohn- zu folgen.
gebiet zu realisieren. Dazu zählt, dass die Möglichkeit eröffnet werden soll, Wohnen und Arbeiten
zusammenzuführen, um damit den Eltern zu ermöglichen, in der Nähe ihrer Kinder zu arbeiten.
Dabei kann es sich vorrangig nur um freiberufliche
Tätigkeiten handeln, die mit den Nutzungen eines
Allgemeinen Wohngebietes verträglich sein müssen. Bei eventuellen Handwerksbetrieben sind
lediglich nicht störende Betriebe zulässig. Bezüglich Schank- und Speisewirtschaften ist davon
auszugehen, dass eine Lage am Ortsrand von
Königshoven für eine derartige Nutzung uninteressant ist. Neben der Hauptnutzungsart sind somit
lediglich das Wohnen ergänzende und gleichzeitig
nicht beeinträchtigende Nutzungsarten möglich.
Die erfolgte Abwägung, eine Nutzung z.B. durch
Handwerksbetriebe, Gaststätten etc. zuzulassen,
stellt u.E. nach einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar. Widerstrebende Belange wurden
untereinander falsch gewichtet und es wurden nicht
alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt.
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Vor dem Hintergrund ausreichend vorhandener und
leerstehender Gewerbeflächen im Stadtgebiet Bedburg sehen wir hier darüber hinaus einen schwerwiegenden Abwägungsausfall. Eine sachgerechte
Abwägung hinsichtlich übergeordneter öffentlicher
und privater Belange fehlt. Es wurden nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt.
Fazit: Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als
Reines Wohngebiet im Bebauungsplan.
5. Ausnahmeregelungen beim Maß der baulichen
Nutzung
Im Bebauungsplan werden Ausnahmeregelungen
für en Bau von zweigeschossigen Stadtvillen vorgesehen. Die hiervon betroffenen Grundstücke liegen
im westlichen Teil des Neubaugebietes und fallen
von der Lage her zusammen mit dem topographischen Hochpunkt der Fläche. D.h. diese zweigeschossigen Stadtvillen werden die angrenzende 1,5
geschossige Nachbarbebauung deutlich überragen
und sich hierdurch klar abgrenzen und absetzen.
Begründet werden diese Ausnahmeregelungen mit
nicht näher erläuterten „aktuellen Wohnwünschen“,
die eine zweigeschossige Bauweise mit geringer
Dachneigung „fordern“.
Diese Ausnahmen widersprechen dem Planungsziel
einer verträglichen Gestaltung und passen nicht zum
Charakter des Neubaugebietes. Diese unspezifischen „Forderungen“ und die hieraus resultierenden
Ausnahmeregelungen im Bebauungsplan waren
bislang weder Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung noch sind sie Gegenstand der Abwägung. Bis
heute fehlt es an jedweder Konkretisierung dieser
„Wohnwünsche“ und einer nachvollziehbaren Be-
Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht
westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen.
für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu
gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund
ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt
des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe entspricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung,
so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schattenwurf resultiert, die die Verschattung durch die
übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit
unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis
von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert.
Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu.
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gründung für die Ausnahmen vom ursprünglichen
Bebauungsplan.
Dies stellt u.E. nach einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar. Es wurden nicht alle erheblichen
Belange in die Abwägung eingestellt. Eine sachgerechte Abwägung der gewünschten Ausnahmeregelungen mit den Belangen der Nachbarbebauung
ohne Ausnahmeregelungen fehlt überhaupt.
Fazit: Keine Ausnahmeregelungen beim Maß der
baulichen Nutzung.
Wir hoffen, dass Sie den oben stehenden Punkten
unserer Stellungnahme nachgehen und den Bebauungsplan entsprechend nachbessern.
16.
Unitymedia NRW GmbH
04.11.2010
17.
Anwohner 6
06.11.2010
Wir bedanken uns für die Information zu diesem Entfällt.
Bebauungsplan. Gegen die o.a. Planung haben wir
keine Einwände. Wir möchten Sie bitten, uns im
weiteren Verfahren zu beteiligen.
Gegen das von Ihnen in der Offenlage vorgestellte
Plankonzept äußern wir hiermit folgende Einwände:
Erschließung des Baugebietes / Verkehre
Entgegen
des
Aufstellungsbeschlusses
vom
10.02.2010 werden die beiden Straßen „Am Mühlenkreuz“ nun doch an das neue Gebiet angebunden. Als wesentlicher Grund wird hier ein Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen angeführt, das
zu dem Schluss kommt, dass „ein Abwägungsfehler
entstehen könnte“, sofern Anwohner ungleich belastet werden.
- Seit wann liegt dieses Gutachten vor?
- Wurde der Kanzlei die Wünsche / Unterschriftenlisten der Anwohner der „Neue Bergstraße“ und der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ zur Kenntnis gebracht,
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die von der Kanzlei Lenz & Johlen vorgelegte Stel- … die Mitteilung zur
lungnahme stammt vom 24.08.2009 und bestätigt Kenntnis zu nehmen.
die Vorgehensweise der Verwaltung und das ursprüngliche Erschließungskonzept, das dem Aufstellungsbeschluss vom 29.04.2008 zugrunde lag.
Der Ursprungsplan sah sowohl eine Anbindung an
die Straßen „Am Mühlenkreuz“ als auch an die
„Neue Bergstraße“ vor. Diese Anbindung entspricht der städtebaulichen Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenden
Wohngebiete. Damit wird u.a. eine gleichmäßige
Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet.
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Die Regelung des Baustellenverkehrs ist nicht
die einheitlich keine Anbindung wünschen?
Der Widerruf einiger Anwohner bezieht sich - wie Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan.
Sie selber ausführen - lediglich darauf, dass der Nach Prüfung alternativer Wegeführungen scheigesamte Baustellenverkehr durch die „Neue Berg- det die Führung des Baustellenverkehrs über den
straße“ geführt wird. Den Anregungen der Anwoh- nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus,
ner, den Baustellenverkehr über einen bestehenden weil eine verkehrssichere Führung nur mit unverFeldweg abzuführen wird „unter dem Strich betrach- hältnismäßigen Mitteln realisiert werden kann.
tet“ einzig und allein aus Kostengründen nicht ent- Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine,
sprochen. Technologisch ist es überhaupt kein Prob- sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen
und nicht die Verkehre, die durch besondere Erlem eine derartige Zufahrt herzustellen.
- Wird hier der Profit des Investors vor die Vermei- eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hausdung von jahrelangen Belastungen der Bürger ge- anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Baustellenverkehr eine erhebliche Belastung für die
stellt?
Anwohner darstellt.
- Zahlen am Ende die Anwohner bzw. Bürger „die
Zeche“ für die durch den Baustellenverkehr in Mitleidenschaft gezogenen oder gar geschädigten
Straßen? Natürlich gilt das Verursacherprinzip, jedoch wissen wir alle, dass die Verursacher in der
Regel nicht festzustellen sind.
- Entstehen somit die Kosten die jetzt durch den
Investor eingespart werden erst in zehn Jahren? Jedoch dann zu Lasten der Anlieger / Bürger?
- Wurden in dem von Ihnen angeführten Verkehrsgutachten auch die über Jahre hin andauernden
Baustellenverkehre berücksichtigt und die daraus
resultierenden Einschränkungen bewertet?
Traufhöhen / Stadtvillen
Als wesentliche Begründung für das Baugebiet wird
„eine Arrondierung sowie das räumliche und funktionale Zusammenwachsen zweier benachbarter
Wohngebiete“ angeführt. Um ein „homogenes städtebauliches Erscheinungsbild“ sowie eine „städte-
Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht
westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen.
für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu
gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund
ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt
des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe ent-
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bauliche Harmonisierung des Straßenbildes“ zu spricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung,
erzielen, werden das Maß der baulichen Nutzung so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schatsowie eine Höhenfestsetzung definiert. Die Festset- tenwurf resultiert, die die Verschattung durch die
zungen für das neue Gebiet entsprechen im We- übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innersentlichen den Festsetzungen für die benachbarten halb des Plangebietes eine zweigeschossige BeWohngebiete. Entgegen diesen Festsetzungen sol- bauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit
len hier jedoch für einige Grundstücke, zu dem im unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis
topographisch höchst gelegenen Bereich, abwei- von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert.
chend Traufhöhen zwischen 6 m und 6,50 m zuge- Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu.
lassen werden. Dies widerspricht jeglicher städte- Aufgrund der durchgängigen Zweigeschossigkeit
baulicher Planung und im Übrigen auch Ihrer eige- ist gewährleistet, dass ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild entsteht. Die maximal
nen Zielvorgabe.
Des Weiteren sind die betroffenen Grundstücke 1,70 m höhere Traufkante der Stadtvillen wird
derart geschnitten, dass in den entstehenden Bau- durch eine identische Firsthöhe von maximal
feldern Einfamilienhäuser erstellt werden können, 10,00 m egalisiert. Unter städtebaulichen Aspekten
die durchaus mehrköpfige Familien beherbergen ist die Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnkönnen. Die Notwendigkeit von Traufhöhen zwi- wünsche sinnvoll, weil dadurch eine Monotonie
schen 6 m und 6,50 m ist somit an dieser Stelle des Wohngebietes vermieden wird.
nicht gegeben.
Von Ihnen angeführte „aktuelle Wohnwünsche“ können unter der Prämisse einer städtebaulichen Planung und insbesondere im Hinblick auf die definierten Ziele für dieses Gebiet nicht die Begründung
einer Festsetzung sein.
Entwässerung
Das Thema der Anbindung der Entwässerung in den
bestehenden Kanal des „Mühlenkreuzes“ sehen wir
nach wie vor kritisch, auch wenn die Ableitung der
Regenwässer gelöst zu sein scheint. Sie führen
topographische Gründe an, die eine Anbindung der
Schmutzwasserleitung an die Mischwasserleitung
erforderlich machen. Aber dies allein kann ja nicht
die Begründung der Anbindung sein.
Im Rahmen der Entwässerungsplanung wurden … die Mitteilung zur
die unterschiedlichen Möglichkeiten, die sich auch Kenntnis zu nehmen.
aufgrund der Topographie und des daraus resultierenden Gefälles ergeben, auf der Grundlage vorhandener Berechnungen und Belastungszahlen
ausführlich geprüft. Die Entscheidung, dass
Schmutzwasser dem vorhandenen Kanal unterhalb
der Straße „Am Mühlenkreuz“ zuzuführen, beruht
auf den topographischen Gegebenheiten. Ein Aus-
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- Verträgt der vorhandene Kanal die zusätzlichen bau des Kanalnetzes für die Einleitung des
Mengen - auch wenn dies nur „eine geringe Menge“ Schmutzwassers ist aufgrund der vorhandenen
Kapazitäten nicht notwendig. Der Schmutzwasserzusätzliches Schmutzwasser ist?
- Seit wann werden bei der Bemessung von Kanä- abfluss unterliegt nur geringen Schwankungen und
len,
insbesondere
bei
Mischwasserkanälen führt bei 27 Wohneinheiten zu keinerlei kritischen
„Schwankungen im Tagesverlauf“ betrachtet oder Mehrbelastungen des Kanalnetzes am Mühlenkreuz.
sogar rechnerisch berücksichtigt?
.
- Liegen hierzu überhaupt Berechnungen vor?
18.
Anwohner 7
06.11.2010
Wir bitten um zeitnahe Beantwortung sowie weitere
Berücksichtigung unserer oben angeführten Einwände im weiteren Verfahren. Wünschenswert wäre
die Realisierung des Plankonzeptes aus dem Aufstellungsbeschluss vom 10.02.2010, das unter der
Voraussetzung der Erstellung einer Baustraße von
allen Beteiligten akzeptiert werden könnte.
Des Weiteren bitte wir um Bestätigung des fristgerechten Eingangs unseres Schreibens bis zum
12.11.2010.
Es ist erschreckend, dass schon einmal gefundene
Kompromisse von Ihnen einfach vom Tisch gefegt
werden und Sie das Rad auf den Stand von 2007
zurückdrehen. Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet zahlreiche handwerkliche Fehler und ist
dieser Form daher abzulehnen. Es ist bemerkenswert, dass hier offenbar die Wünsche des Herrn Moll
Vorrang gegenüber den Bedenken der betroffenen
Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ haben.
In Ihrer Bürgerversammlung vom 20.09.2010 haben
sich alle die zu Wort kamen dafür ausgesprochen,
dass in Königshoven kein weiterer Baustellenverkehr gewünscht wird. Da das Baugebiet ohne Baustellenverkehr nicht bebaut werden kann, haben sich
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somit indirekt alle gegen dieses neue Baugebiet
ausgesprochen.
Im folgenden möchten wir unsere Bedenken gegen
den Bebauungsplan vorstellen:
1. Grundstücke am nördlichen Rand / Hinterhofbebauung
Hier hat selbst das Landesamt Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erhebliche Bedenken. Die Häuser
stehen viel zu nah am Waldrand, Gefahren durch
umfallende Bäume sowie das Überspringen von
Feuer in Richtung des Waldes und vom Wald aus in
Richtung der Häuser sind nicht damit wegzudiskutieren, dass hier nur „geringe Gehölzhöhe“ vorliege.
Dies ist schlichtweg gelogen. 30 m hohe Pappeln
sind so nicht zu bezeichnen. Durch das Eintragen
von Baulasten werden diese Grundstücke noch unattraktiver als sie ohnehin schon sind. Diese
Grundstücke sind absolut unverkäuflich. Dadurch
verlängert sich die Bautätigkeit noch weiter, was
unzumutbar ist.
Das östlich darunter liegende Grundstück liegt voll
im Schatten dieser beiden Häuser. Sie begründen
dies damit, dass Sie an dieser Stelle Häuser in Nord
/ Süd Ausrichtung bevorzugen, was jedoch meiner
Meinung nach ein grober Abwägungsfehler ist. Obendrein schaffen Sie damit eine gute Rechtsgrundlage für die darunter liegenden Grundstücke ebenfalls eine Hinterhofbebauung vor Gericht zu erstreiten und damit sind wir dann auch direkt betroffen.
Wir fordern daher, die bestehenden Baufluchten des
„Mühlenkreuzes“ einzuhalten und auf diese beiden
Häuser zu verzichten.
Bei Verlängerung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ … der Anregung nicht
und einer lediglich straßenparallelen Festsetzung zu folgen.
überbaubarer Flächen ergeben sich sehr tiefe
Grundstücke, die eine dichtere Bebauung notwendig machen würden, um vermarktungsfähige
Grundstücksgrößen zu erhalten.
Die Baulasteintragung, die einen Schadensersatzverzicht bei Schäden regelt, die vom Wald ausgehen könnten, ist gängige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen und wird innerhalb der Vermarktung
aufgrund der attraktiven Grundstücke nicht zu einer Verzögerung führen.
Eine Verschattung östlich angrenzender Gebäude
ergibt sich erst bei sehr spätem Sonnenstand kurz
vor Sonnenuntergang. Zu dieser Tageszeit ist eher
die Verschattung durch Gehölzbestände und Bäume relevant.
Für die östlich angrenzenden Grundstücke besteht
keine Möglichkeit, sich auf die hintere Bebauungsmöglichkeit als Präzedenzfall zu berufen, weil
die Bebaubarkeit aller betroffenen Grundstücke
gemäß Bebauungsplan und nicht gemäß § 34
BauGB entschieden wird.
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2. Straße „Am Mühlenkreuz II“ / nördlicher Arm der Die Verlängerung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ … der Anregung nicht
ergibt sich aus der städtebaulichen Grundidee der zu folgen.
bestehenden Bebauung
Diese Straße ist als beruhigter Seitenarm des „Müh- Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenlenkreuz“ ausgelegt. Es kann daher nie vorgesehen den Wohngebiete. Zur Reduzierung nicht notwengewesen sein, diese zu einer Durchgangsstraße zu diger Durchgangsverkehre wird die Straße nahezu
verlängern. Die Straßenoberfläche ist komplett ge- im rechten Winkel auf die Verlängerung in Richpflastert und nicht, wie Herr Schmeier fälschlich tung „Neue Bergstraße“ geführt.
behauptet, asphaltiert. Es ist zumutbar diese Straße Die festgesetzte Straßenbreite ergibt sich aus der
nach Westen zu verlängern und hier zwei oder drei Verlängerung der bereits vorhandenen Straßenweitere Grundstücke anzuschließen, das war es breite und der Absicht, innerhalb der Ausführungsdann aber auch. Warum Herr Moll hier auf einem planung in der Straßenverkehrsfläche wechselseiRingstraßensystem besteht, ist von ihm leider nicht tige Parkplatzflächen anzuordnen.
zu erfahren. Wir suchen schon seit Jahren das Ge- Die Randlage der Straße im Gebiet führt dazu,
spräch mit Ihm, aber unser Ortsvorsteher geht lieber dass sich hier nur minimale Verkehre ergeben
auf Tauchstation. Eine Verlängerung des „Mühlen- werden, für die eine Pflasterung der Straße hinreikreuz II“ zur Durchgangsstraße wird uns kategorisch chend ist. Auch bei Durchbindung der Straße führt
abgelehnt. Im vorliegenden Plan wird dies die brei- dies zu keinem Übermäßigen Verkehrsaufkomteste Straße mit dem stärksten Gefälle. Das hier men.
damit schneller gefahren wird als erlaubt wird mit
Leichtigkeit schon für Fahrradfahrer möglich sein.
Warum also in einem Bebauungsplan schon jetzt
absehbare Probleme schaffen. Was nachträglich zu
recht gebastelte Verkehrsberuhigungen bringen,
sieht jeder, der täglich mit dem Pkw über die Kolpingstraße durch Blerichen fährt. Die nachträglichen
Maßnahmen verschandeln den Straßenzug und
bringen erhebliche Gefahrenpunkte mit sich.
3. Stadtvillen
Auf biegen und brechen soll das neue Baugebiet in
die Straßen „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ integriert werden. Die Straßen müssen unbedingt durchgehend alle Teile verbinden. Der Straßenname soll beibehalten werden, was im Chaos
Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht
westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen.
für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu
gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund
ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt
des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe ent-
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enden wird. Das neue Baugebiet soll ausschließlich spricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung.
für Königshovener Bürger mit Kindern dringend benötigt werden. Und nun planen wir Stadtvillen, die
oben auf der Höhe plötzlich zweigeschossig werden Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine
dürfen, was dem Charakter der bestehenden Häuser zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die
widerspricht. Da ist von Integration bzw. schließen Zweigeschossigkeit unter energetischen Aspekten
einer Baulücke keine Rede mehr. Herr Moll hätte ein gutes Verhältnis von Außenhülle zu Gebäudewohl besser daran getan, seine guten Kontakte bei volumen garantiert. Dieser Aspekt trifft insbesonRWE dafür zu nutzen, günstigere Grundstückspreise dere für Stadtvillen zu.
durchzusetzen, damit die Königshovener Kinder in
den eigenen, größeren Gärten spielen können. In
den Charakter unseres Wohngebietes passen keine
Stadtvillen, wer dies möchte, soll die zahlreichen
Möglichkeiten an anderen Stellen in Bedburg nutzen. Übrigens liegen ja laut Ihrem Schreiben an uns
vom 12.10.2010 keinerlei konkrete Wohnwünsche
vor, also auch kein Bedarf für Stadtvillen. Wir lehnen
diese zweigeschossige Bauweise ab.
4. Grünstreifen neben unserem Grundstück
In vergangenen Sitzungen, Plänen und Einzelgesprächen ist uns immer wieder versprochen worden,
die bestehenden Grünstreifen zu erhalten. Nun soll
der Grünstreifen direkt neben unserem Grundstück
für einen Abwasserkanal „platt gemacht“ werden.
Das muss doch auch anders zu lösen sein. Wir fordern den Erhalt „unseres“ Grünstreifens weil:
- dies unser einziger Schutz vor der erneuten, anhaltenden Lärm-, Schmutz- und Staubbelästigung während der Bauphase ist,
- es mehr als 10 Jahre gedauert hat, bis er die aktuelle Höhe und Dichte erreicht hat und es auch keine
Neubepflanzung in dieser Form geben wird, da ja
dann ein Kanal darunter liegt,
Um die Erreichbarkeit des zu verlegenden Entwäs- … der Anregung nicht
serungskanals Richtung Hohenholzer Graben zu zu folgen.
gewährleisten, ist es sinnvoll diesen innerhalb
einer öffentlichen Fläche zu verlegen. Nach Verlegung des Kanals soll die Fläche erneut mit nicht
tiefwurzelnden Gehölzen bepflanzt werden.
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- sich in diesem Grünstreifen inzwischen eine große
Schar von Vögeln angesiedelt hat, die hier ihre Nester haben und im Frühjahr brüten.
Wir wissen, dass es auch die Überlegungen gegeben hat, den Kanal neben dem Grünstreifen zu platzieren, aber dann wäre ja ein schmaler Streifen „bebaubarer Fläche“ verloren gegangen. Hier sollte die
Stadt Bedburg lieber die Interessen Ihrer Bürger
vertreten als einem Konzern wie RWE zu einer Gewinnmaximierung zu verhelfen. Wir bitten, diese
Möglichkeit nochmals in Erwägung zu ziehen und
erwarten eine Änderung der jetzt vorliegenden Lösung.
5. Verbindung „Am Mühlenkreuz“ / Allhovener Straße
Dies ist ein schönes Beispiel mit welcher planerischer Willkür hier vorgegangen wird. Der hier vorhandene Grünstreifen ist von Seiten der Allhovener
Straße schon immer asphaltiert gewesen. Laut Aussage von Herrn Schmeier ist eine Verbindung nicht
möglich, da hier keine Verkehrsflächen aneinander
grenzen. Dem ist aber nicht so. Warum hat die Stadt
Bedburg den Grünstreifen damals beim Bau der
Allhovener Straße asphaltieren lassen? Nach Aussage von Herrn Köster sieht die Stadt dies vorausschauend vor, um eine Straße anbinden zu können
(Aussage in der Bürgerversammlung am 20.09.2010
zur Begründung des Ringstraßensystems). Warum
wird hier eine Durchfahrt verwehrt und warum soll
das „Mühlenkreuz II“ nach Westen zu einer Durchgangsstraße ausgebaut werden. Auch hier begeht
die Stadt einen gewaltigen Abwägungsfehler, den
Sie vor Gericht nicht rechtssicher begründen können
Die Schließung der Allhovener Straße ist nicht mit … die Mitteilung zur
der geforderten Schließung der Straße „Am Müh- Kenntnis zu nehmen.
lenkreuz II“ vergleichbar: Während die Öffnung der
Allhovener Straße eine Abkürzung zwischen den
Straßen „Am Mühlenkreuz“ zur Brunnenstraße
bewirkt, wird die Öffnung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ aufgrund ihrer Lage am Ortsrand keine
Vorteile bezüglich einer Wegeverkürzung verursachen. Somit ist hier nicht damit zu rechnen, das
nicht gewünschte Durchgangsverkehre entstehen
werden.
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt,
...
wird. Verstehen Sie uns in diesem Punkt bitte nicht
falsch. Wir fordern nicht die Öffnung der Allhovener
Straße, wir möchten, dass das „Mühlenkreuz II“
nicht zur Durchgangsstraße geöffnet wird. Sollten
Sie dies jedoch mit dem vorliegenden mangelhaften
Bebauungsplan tun, müssen Sie auch die Allhovener Straße öffnen und schaffen sich hier weitere
Einsprüche. Weiter ist zu diesem Thema zu bemerken, dass der einmal vorhandene Grünstreifen zumindest teilweise hier an die Anwohner verkauft
worden ist. D.h., er ist mit Billigung der Stadt gerodet
worden und kann daher auch als Begründung nicht
mehr herhalten.
19.
Regionalforstamt
Sieg-Erft
09.11.2010
Es ist empörend, dass unser Ortsbürgermeister,
Herr Willi Moll, statt seiner Aufgabe in seinem Amt
gerecht zu werden und ein offenes Ohr für die Bedenken aller seiner Bürger zu haben und dann vermittelnd und verbindend aufzutreten, im Gegenteil
von Tür zu Tür geht und Straßenzüge gegeneinander aufwiegelt. Was verspricht sich Herr Moll davon
„Die Pannengasse“ und die „Neue Bergstraße“ und
einige seiner alten Weggefährten gegen das „Mühlenkreuz“ aufzuhetzen. Die Meinungen der Anwohner des „Mühlenkreuzes“ entsprechen offenbar nicht
seinen persönlichen Interessen. Denn anders ist es
nicht zu erklären, dass er weder gesprächsbereit ist,
noch sich für seine Königshovener Bürger einsetzt.
Das entspricht auch seiner Art mit diesem Thema
umzugehen. Zitat: „Manche Dinge muss man einfach aussitzen“.
Rhein- Im Nordosten des Plangebietes soll nördlich der Westorientierte Gartenflächen werden gegenüber … die Mitteilung zur
bisher eingehaltenen Bauflucht die Planung für zwei einem hinreichenden Waldabstand höher gewich- Kenntnis zu nehmen.
zusätzliche Baufenster beibehalten werden.
tet, zumal lediglich zwei Gebäude den seitens des
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Stellungnahme
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Gegen diese „Hinterlandbebauung“ bestehen aus Landesbetriebes Wald genannten Abstand unterSicht des Regionalforstamtes nach wie vor grund- schreiten. Für die beiden betroffenen Grundstücke
sätzliche Bedenken, da die bisher eingehaltene Puf- wird eine Baulasteintragung vorgenommen, die
ferzone zwischen Wald und Wohngebäuden ihre einen Schadenersatzverzicht des zukünftigen
Funktion hier nur noch eingeschränkt wahrnehmen Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die
durch die Nähe zum Wald entstehen könnten. Der
kann.
Ausschluss eines Waldbrandes durch die BebauDie beabsichtigte Eintragung einer Baulast entbindet ung bzw. dessen Abgasanlagen werden innerhalb
den Waldeigentümer nicht von seiner erhöhten Ver- des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. So
kehrssicherungspflicht, er sollte daher im Verfahren dürfen gemäß § 43 (1) BauONW Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Abstand von
beteiligt werden.
weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
Der Waldeigentümer wurde im Verfahren beteiligt.
Die geplante Entwässerung ist mit meiner Unteren Die geplante Entwässerung wurde mit der Unteren … die Mitteilung zur
20.
Rhein-Erft-Kreis
Wasserbehörde abgestimmt. Die Einleitung in den Kenntnis zu nehmen.
Wasserbehörde abzustimmen.
09.11.2010
Um die Niederschlagswasserbeseitigung bezüglich Hohenholzer Graben entspricht den Vorgaben des
§ 51 a LWG beurteilen zu können, wird um Über- § 51 a Landeswassergesetz: Das Gesetz sieht
sendung des hydrogeologischen Gutachtens (Büro gleichberechtigt neben der Versickerung die Einleifür Umweltgeologie und Baugrunduntersuchungen, tung in ein Oberflächengewässer vor. Das hydrogeologische Gutachten wurde dem Rhein-ErftBergheim 2008) gebeten.
Für die vorgesehene Einleitung des Niederschlags- Kreis zwischenzeitlich zugesandt.
wassers in das Gewässer Hohenholzer Graben ist
rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bestandteil dieses Antrags muss eine
hydraulische Berechnung der Einleitung sein, welche die Unbedenklichkeit der Einleitung belegt.
49