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Beschlussvorlage (Anlage B) Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
239 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
09.12.10, 17:55
Aktualisiert
09.12.10, 17:55

Inhalt der Datei

Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... … die Mitteilung zur 1. Zweckverband Naturpark Die o.g. Planung berührt nicht die Belange des Entfällt. Zweckverbands „Naturpark Rheinland“, da das PlaKenntnis zu nehmen. Rheinland nungsgebiet nicht Teil des Naturparks ist. Von der 05.10.2010 Stellungnahme sehen wir daher ab. An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlau- Entfällt. … die Mitteilung zur 2. Infracor GmbH fen keine von uns betreuten Fernleitungen. Kenntnis zu nehmen. 05.10.2010 3. 4. 5. Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasser- Die angesprochene FNP-Änderung soll zeitnah … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. wirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes kei- durchgeführt werden. ne Bedenken. Wie in unserem Schreiben vom 29.05.2009 möchten wir jedoch nochmals nachrichtlich darum bitten, für den Bereich der Erft zeitnah eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen, um das rückgewinnbare und zukünftige Überschwemmungsgebiet entsprechend zu sichern. … die Mitteilung zur Landesbetrieb Straßenbau Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Entfällt. Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Kenntnis zu nehmen. NRW 08.10.2010 … die Mitteilung zur Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir Entfällt. PLEdoc GmbH Kenntnis zu nehmen. den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maß14.10.2010 nahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich und nicht die Angabe im Betreff. ErftVerband 08.10.2010 Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der von uns betreuten Eigentümer bzw. Betreiber. Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungsreinrichtungen der hier aufgelisteten Versor- 1 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... gungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … die Mitteilung zur 6. Anwohnergemeinschaft Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur Baugebiet entsprechend der städtebaulichen Kenntnis zu nehmen. der „Neuen Bergstraße“ Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Unterla- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung Anwohnergemeinschaft gen haben wir folgende Einwände zum Plan vorzu- der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die des „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Müh„Mühlenkreuzes“ und der bringen: Die Interessen der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und lenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine „Gustav-Heinemann„Neue Bergstraße“ sind nach monatelangem Ab- gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre Straße stimmungsprozess nun doch wieder von der Verwal- gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durch14.10.2010 mit Unterschriften datiert auf tung der Stadt Bedburg in keinster Weise bedacht gangsverkehre wird eine gradlinige Straßenfühworden - und dies, obwohl mittlerweile alle Fraktio- rung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ den 04.09.2010 – nen des Rates der Stadt Bedburg auf entsprechen- (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt. 09.09.2010 de Berücksichtigung der Interessenlage der betrof- Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßfenen Anwohner gedrängt haben (siehe hierzu in nahmen im Rahmen des Straßenausbaus die den beigefügten Niederschriften insbesondere die Durchquerung erschwert. Ebenso wird durch einen Aussagen der CDU-Fraktion, der FWG-Fraktion und geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der der FDP-Fraktion im Stadtentwicklungsausschuss Geschwindigkeit erreicht. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrsweam 23.02.2010 und 15.04.2010). sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, JaWir fragen uns deshalb ernsthaft, warum entgegen nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die der Beschlusslage des Ausschusses jetzt ein genau umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomgegenläufiges Konzept mit Öffnung beider Wende- men des neuen Wohngebietes für gering und verhämmer im „Mühlenkreuz“ durch die Verwaltung tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das vervorgelegt wird, obwohl sich die Faktenlage nicht trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasgeändert hat. Ein planungsrechtliches Erfordernis tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung liegt hierfür nicht vor, so dass der Planentwurf also der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen 2 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... einer rein subjektiven, geschmacklichen Vorstellung Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine der Verwaltung von Städtebau entspricht. Wir, die direkt betroffenen Anwohner des „Mühlen- einseitige Belastung von Bewohnern vermieden. kreuzes“ und der „Neuen Bergstraße“ sind uns auch Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arweiterhin einig, dass eine verkehrsmäßige Anbin- beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor. dung des geplanten Baugebietes „Am Mühlenkreuz / Der Rat der Stadt Bedburg hat am 21.09.2010 die Neue Bergstraße“ nur über die „Neue Bergstraße“ Offenlage des Bebauungsplanes auf Grundlage und eine fußläufige Anbindung über das „Mühlen- des vorgenannten städtebaulichen Konzeptes beschlossen. kreuz“ erfolgen soll. Zudem muss eine eindeutige und zumutbare Lösung des anfallenden Baustellenverkehrs gefunden werden. Der Baustellenverkehr sollte über den Weg hinter dem Neubaugebiet, Richtung ehemaligem Grubenrand, parallel zum Hohenholzer Graben von außen herangeführt werden. Um die Anwohner der Zufahrtsstraßen vor jahrelangem Baustellenverkehr zu schützen, sollte die Umsetzung nicht an den verhältnismäßig geringen Ausbaukosten des vorhandenen Wirtschaftsweges scheitern. Außerdem würden somit Unfallrisiko, Anwohnerbelastung und Straßenschäden minimiert. Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht … die Mitteilung zur Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen. sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen scheidet jedoch die Führung des Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen aus: Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei ausreichende Entwässerung und Befestigung. Für eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müsste eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragschicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden. Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche schlechte Witterungsbedingungen schließen eine nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesondere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben. Die Entwässerung der Straße und Begegnungsverkehre für LKW auf dem Feldweg müssten sichergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachtung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateigentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am 3 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Waldrand wie auch für die Verlängerung der Pannengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen Querschnitt von unter 3 m aufweist. Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrsfläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten ist und benachbarten Wohngrundstücken nach bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiegezufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebauliche Struktur. Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldrand entgegen. Eine Führung des Baustellenverkehrs kann somit ausschließlich über die benachbarten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“ und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen. Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutlich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen. Es kann nicht sein, dass die Privatinteressen einzelner nicht direkt anwohnender Bürger und Autofahrer, die Fahrtzeit sparen wollen, vor die Interessen der zahlreichen direkt Betroffenen gestellt werden, die dann damit leben sollen, dass - sich ihre Wohnsituation substanziell und materiell verschlechtert - ihre ruhige Wohnstraße den Charakter einer Haupterschließungsstraße erhält - ihre Kinder nicht mehr unbeschwert auf der Straße Die Gewichtung der in die Abwägung eingestellten … die Mitteilung zur Aspekte, Anregungen und Bedenken wird im Kenntnis zu nehmen. Rahmen der Abwägung vorgenommen. Nach Abwägung aller Aspekte wird das Baugebiet sowohl an die „Neue Bergstraße“ als auch an die Straße „Mühlenkreuz I und II“ angebunden, um eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre zu gewährleisten. Dadurch ist eine städtebauliche Situation gewährleistet, in der keiner der Anlieger der betroffenen Straßen unzumutbar belastenden 4 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Besonderheiten ausgesetzt ist. spielen können - ein liebevoll gepflegter Nachbarschaftsplatz und Grünbereich wegfällt - es durch Baustellenverkehr zu Straßenschäden und Belästigungen kommen wird, die durch Umleitung vermieden werden könnten! Zur Bekräftigung unserer Forderungen, die wir entgegen anders lautender Unterstellungen ausdrücklich seit Beginn des Planverfahrens aufrecht erhalten, liegt eine erneute Unterschriftenliste der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ bei. Wir möchten zum Schluss noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keinerlei Interesse an einer weiteren Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens haben, da auch wir absolut für ein neues Baugebiet in Königshoven sind! Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30 a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die beide Baugebiete gleichermaßen begünstigt, darauf folgt. Einer Änderung des Bebauungsplanes sehen wir daher erwartungsvoll entgegen. Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen Entfällt. … die Mitteilung zur 7. Wehrbereichsverwaltung mit, dass von mir wahrzunehmende Belange durch Kenntnis zu nehmen. West o.a. Planung nicht berührt werden. 14.10.2010 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt. … die Mitteilung zur 8. Amprion GmbH Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens. Kenntnis zu nehmen. 18.10.2010 Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 5 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 9. Landesbetrieb Straßenbau Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW Die Lagekennzeichnung der externen Kompensa- … die Mitteilung zur bestehen weiterhin keine Bedenken gegen o.a. Be- tionsflächen wird zeitnah zugesandt. Kenntnis zu nehmen. NRW bauungsplan. Autobahnniederlassung Die Lage der im Landschaftspflegerischen FachbeiKrefeld trag auf Seite 16 beschriebenen externen Aus27.10.2010 gleichsfläche - Obstwiese von 810 m² - bitte ich mir zu gegebener Zeit mitzuteilen. Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- Entfällt. … die Mitteilung zur 10. IHK Köln und Handelskammer zu Köln keine Bedenken beKenntnis zu nehmen. 05.11.2010 züglich der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen. Am 14.10.2010 nahm ich im Rathaus Einsicht in den Die von der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen … der Anregung nicht 11. Anwohner 1 und Verfahrensentwicklung IVV im Januar 2009 zu folgen. offen gelegten Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster. 04.11.2010 Den Unterlagen war eine Power-Point-Präsentation vorgelegte Verkehrsuntersuchung ist in sich der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfah- schlüssig und berücksichtigt die durch ein Allgerensentwicklung (IVV) vom Januar 2009 beigelegt, meines Wohngebiet entstehenden Verkehre. Eine in der die durchgeführte Verkehrsuntersuchung zu- Notwendigkeit der Überarbeitung ist nicht gegeben. sammengefasst wird. Danach werden 155 zusätzliche durch das neue Baugebiet ausgelöste Verkehrsbewegungen prognostiziert. Dadurch wird die Straße „Am Mühlenkreuz“ mit durchschnittlich 20 und die „Neue Bergstraße“ mit durchschnittlich 140 Fahrzeugen / pro Tag belastet (Chart 7 der Verkehrsuntersuchung). Dies steht in krassem Widerspruch zu der auf Chart 8 getroffenen Aussage, dass ein „Großteil des Verkehrs aus dem neuen Baugebiet über die Straße „Am Mühlenkreuz“ abfließt“. Die genannten Mehrbelastungen von 20 bzw. 140 Fahrzeugen für Teilabschnitte der Straßen „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ ergeben sich in der Summe aus Neuverkehren durch das neue Baugebiet und aus Verkehren, die aus dem zukünftigen Netzschluss bzw. geänderte Wege fahren. Bezüglich der Neuverkehre prognostiziert der Gutachter, dass der Großteil der Verkehre über die Straße „Am Mühlenkreuz“ abfließt. Bezüglich der Verkehre aus dem Netzschluss ist die „Neue Berg- 6 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Hinzu kommen 240 unklare Fahrten in der Verbin- straße“ stärker belastet. Die 240 Fahrten in der dung des neuen zum alten „Mühlenkreuz“, die offen- Verbindung vom alten Mühlenkreuz zum „neuen“ sichtlich aus dem Nichts entstehen oder im Nichts stellen die 240 Fahrten entsprechend Chart 8 gerundet sämtliche Verkehre dar, die aus beiden verschwinden. Gleiches gilt für die Anbindung der Josef-Schnitzler- Anbindungen Mühlenkreuz 1 und 2 in das neue Straße an die K 36. Dort entstehen / verschwinden Baugebiet fahren (70)., aus dem neuen Baugebiet kommen (60) sowie durch das neue Baugebiet aus im Nichts 110 Fahrten. Die damit in sich nicht konsistente Verkehrsuntersu- dem Mühlenkreuz Richtung Neue Bergstraße und zurück durchfahren (60 pro Richtung und Tag). chung ist schwer interpretierbar. Ich rege daher an, eine neue - im Ergebnis auch Eventuelle gewerbliche Nutzungen werden aufnachvollziehbare - Verkehrsuntersuchung, die auch grund der Zweckbestimmung eines allgemeinen berücksichtigt, dass in einem Allgemeinen Wohnge- Wohngebietes in der Verkehrsprognose nicht unbiet auch Gewerbe mit hoher Publikumsfrequenz terstellt. Sollten eine derartige Nutzung beantragt (z.B. Arztpraxen) möglich sind, in Auftrag zu geben werden, richtet sich die Zulässigkeit einzelner Anund bis zum Vorliegen dieser, den endgültigen Ent- lagen nach den Zulassungskriterien der §§ 4 und 13 BauNVO, die ihre Grenze in der Gebietsverträgscheid über den Bebauungsplan auszusetzen. Im Übrigen darf ich meine Verwunderung darüber lichkeit des § 15 BauNVO erfahren. zum Ausdruck bringen, dass - wie mir Herr Schmeier am 14.10.2010 mitteilte - lediglich diese PowerPoint-Präsentation und keine textliche Fassung der Verkehrsuntersuchung in den Akten der Stadtverwaltung vorliegt. Ferner rege ich an, die Verbindung zur Allhovener Straße zu öffnen. Dieses wird zu einer zwar geringen aber doch spürbaren Entlastung der GustavHeinemann-Straße führen. Die Begründung, dass ein hier „durchgehender festgesetzter Grünstreifen eine Straßenverbindung ausschließt“ (Beschluss-Vorlage WPZ - 66 / 2008, 3. Ergänzung) ist aus meiner Sicht insofern absurd, als dass dieser Grünstreifen mittlerweile teilweise einer privaten Nutzung zugeführt worden ist. Die Öffnung der Verbindung zur Allhovener Straße … die Mitteilung zur ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebau- Kenntnis zu nehmen. ungsplanverfahrens. Eine Öffnung wäre auch aufgrund der geringen Breite der nördlichen Verbindungsstraße nicht zielführend. 7 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Grundsätzlich begrüße ich die Öffnung aller Straßen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, wie die Er- … die Mitteilung zur zur Anbindung des neuen Baugebietes, doch sollten richtung von wechselseitigen Parkflächen erfolgen Kenntnis zu nehmen. ebenso wie in der Anbindung zur Bestandsstraße im Rahmen der Ausbauplanung und sind nicht „Am Mühlenkreuz I“ auch in der Anbindung zum „Am Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein Mühlenkreuz II“ durch die Errichtung von wechsel- Straßenausbau, der eine beruhigte Verkehrsfühseitigen Parkflächen Maßnahmen zur Verkehrsbe- rung unterstützt, wird jedoch von Seiten der Stadt angestrebt. ruhigung getroffen werden. Doch weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich im Falle einer zeitlich unbegrenzten Schließung einer der Anbindungsstraßen - auch durch nachträgliche verkehrsrechtliche Anordnung - eine Klage gegen diese Maßnahme in Erwägung ziehen werde. In der offen gelegten Fassung der Begründung zum Bebauungsplan wird im neu eingefügten Punkt 5.8 (Freizuhaltende Schutzflächen) eine Baulasteintragung zum Schadensverzicht durch vom angrenzenden Wald ausgehenden Gefahren festgesetzt. Damit werden diese Grundstücke aller Voraussicht nach schwer zu verkaufen sein und die Bebauungszeit des neuen Gebietes über Gebühr in die Länge gezogen. Ich gebe in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass viele Anwohner des alten Bebauungsgebietes mehr als 15 Jahre unter Baugebietsbedingungen leben mussten. Ich rege daher an, die für diese Grundstücke geplante Hinterlandbebauung zu verwerfen und die Bebauung in der Flucht des „Alten Mühlenkreuzes“ durchzuführen. Ich hoffe, mit diesen Anregungen und Bedenken einen Beitrag geliefert zu haben, das neue Wohngebiet mit einem hohen Maß an Gegenseitigkeit umsetzen zu können. Die Baulasteintragung, die einen Schadensersatz- … der Anregung nicht verzicht bei Schäden regelt, die vom Wald ausge- zu folgen. hen könnten, ist gängige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen und wird innerhalb der Vermarktung aufgrund der attraktiven Grundstücke nicht zu einer Verzögerung führen. 8 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im An dem Erörterungstermin am 07.04.2009 wurde … die Mitteilung zur 12. Anwohner 2 Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur seitens RWE Power AG Liegenschaften darauf Kenntnis zu nehmen. 04.11.2010 Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung hingewiesen, dass die Grundstückslagen innerhalb haben wir folgende Einwände zum Plan vorzubrin- des Plangebietes möglichst südorientiert sein soll13. Anwohner 3 ten. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das in gen: 02.11.2010 der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept Städtebauliches Konzept: Mit RWE Power AG und dem beauftragten Planer abgestimmt wurde, weil es nicht als Zeichnung 14. Anwohner 4 haben wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsge- vorlag. Es wurde lediglich Einvernehmen darüber 04.11.2010 spräch geführt und den Plan diskutiert. Hierbei hat erzielt, dass die Verbindungsstraße zur Straße man ausdrücklich klar gestellt, dass die Interessen- „Am Mühlenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festlage der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ einerseits und gesetzt werden sollte. die Interessenlage von RWE Power AG Liegen- Unter Abwägung aller zu berücksichtigender Asschaften andererseits in der Sache selbst vollkom- pekte und Anregungen soll nunmehr das ursprüngliche Konzept der Anbindung an die „Neue Bergmen gleich gerichtet gesehen werde. Das in der Anlage beigefügte von uns erstellte städ- straße“ und die Straße „Am Mühlenkreuz“ weitertebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten verfolgt werden. Dieses Erschließungskonzept Termin mit RWE Power abgestimmt und stellt ein entspricht der städtebaulichen Grundidee, die anschlüssiges und sehr gut zu vermarktendes Konzept grenzenden Wohngebiete zur arrondieren und zu dar, welches die verschiedenen Interessenlagen verknüpfen. Diesem Gesamtkonzept hat sich auch der Aspekt der verkehrlichen Belastung unterzumiteinander verbindet. Aus der durch den Planer erstellten Begründung ordnen. Gemäß vorgenannter Verkehrsuntersugeht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen chung werden diese Belastungen für gering und Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Bemöglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen lastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen gestattet werden soll. Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleidung des „Mühlenkreuzes I“ an das neue Baugebiet chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine einseitige Belastung von Bewohnern vermieden. vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Areine neue noch auszuweisende und jetzt geplante beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor. Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines 9 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar. Das beschlossene und geplante Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Form kann daher rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen: Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am Mühlenkreuz I“ anderseits befindet, soll als Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so, und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Fuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen durchqueren und im Bereich des alten Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz I“ wäre damit dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen. Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen. Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausglei- 10 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine einseitige Belastung von Bewohnern vermieden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.. Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden. Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit auch an der Allhovener Straße lediglich - nach Protest der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung hergestellt wurde. In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls … die Mitteilung zur Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen, Kenntnis zu nehmen. die keine Haupterschließungsfunktion des gesamten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenstraßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung übermäßig langer Sackgassen mit lediglich einer Anbindung als externe Erschließung entgegen. Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan - im Gegensatz zu den Anbindungen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) - ein durchgehender Grünstreifen festgesetzt ist. Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der Straßen „Am Mühlenkreuz I“, wie faktisch auch jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur plan Nr. 30 rechtskräftig als öffentliche Verkehrs- Kenntnis zu nehmen. fläche festgesetzt. Darüber hinaus ist sie nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. 11 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung für die Zukunft sichergestellt werden. Darüber hinaus stellt sich uns die Frage, warum einzig und allein der Ortsvorsteher jetzt auf eine Durchfahrt pocht und seine seinerzeitige Aussage ad absurdum stellt. Er ist im Übrigen unserer Ansicht nach der einzige, der diese Anbindung mit Vehemenz verfolgt, ohne den Willen der Anwohner zu berücksichtigen. Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht lenkreuz I“ wäre im Übrigen nur für die Erschließung Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen. eines einzigen Baugrundstückes erforderlich und terten Erschließungskonzeptes notwendig. überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv. Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor, welches nach dem Baugesetzbuch Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden. Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3 … die Mitteilung zur BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan ins- Kenntnis zu nehmen. gesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städtebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan hier vor. Negative Auswirkungen auf den Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ bei einer Anbindung: Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern: Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen. Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“ die Funktion einer Entlastungsstraße übernehmen wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehalten. 12 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Hierdurch entstünde ein überproportional langer Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Ver- für Königshoven überproportional lange Sackgasse laufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funk- mit nur einem Anschluss an die Gustavtion einer Erschließungsstraße übernehmen würde Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschliewürde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion ßungsstraße entgegen und führt zu einer Geals Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- schwindigkeitsreduzierung. ßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- Königshoven auch abseits der genannten Hauptschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- erschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannengebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und gasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.Sebastianus-Straße). Josef-Schnitzler-Straße. Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen untypischen Größe. Die Tendenz in der modernen städtebaulichen Planung geht heute jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem sollte man sich nicht verschließen. Anwohner 4 zusätzlich: Aufgrund des ringförmigen Straßenverlaufes und der Die Verkehrsbelastung ist prognostiziert so gering, damit verbundenen Verkehrsmehrbelastung würde dass eine beeinträchtigte Attraktivität oder Verdie Attraktivität dieses Baugebietes enorm gemin- marktung hier nicht gesehen wird. dert, da dieses Wohngebiet überwiegend für Familien mit Kindern sein soll. Dies führt dazu, dass man die Grundstücke schlechter vermarktet bekommt und die Bauzeit würde sich unnötig verlängern. Anwohner 2 und 4: Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung: Erst aufgrund unserer Einwände wurde die Situation der Kanalisation und Entwässerung erneut ange- Da eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist, soll das Niederschlagswasser in Abstimmung mit den beteiligten Behörden dem „Hohenholzer Graben“ im nördlich gelegenen 13 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... gangen. Es wurde eine Teillösung gefunden, in der Wald zugeführt werden. Die Zunahme von Rückoffenbar die Ableitung des Niederschlagswassers stauungen im Bereich der „Neuen Bergstraße“ und geklärt ist, da hier eine separate Abführung über den im Bereich Mühlenkreuz durch das neue Baugebiet Hohenholzer Graben erfolgt. Obwohl die Ableitung ist damit ausgeschlossen. des Niederschlagswassers offenbar gelöst ist, bleibt Das Schmutzwasser wird im Trennsystem dem die Problematik für das Schmutzwasser weiterhin Kanal im „Mühlenkreuz“ zugeführt. Ein Ausbau des Kanalnetzes für die Einleitung des Schmutzwasbestehen. Wir weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass sers ist aufgrund der vorhandenen Kapazitäten unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße nicht notwendig. Der Schmutzwasserabfluss unter„Am Mühlenkreuz“ grundsätzlich unterdimensioniert liegt nur geringen Schwankungen und führt bei 27 ist, da beide Stränge im unteren Bereich „Mühlen- Wohneinheiten zu keinerlei kritischen Mehrbelaskreuz / Gustav-Heinemann-Straße“ ineinander mün- tungen des Kanalnetzes am Mühlenkreuz. den. Bereits heute kommt es in diesem Bereich zu Rückstauungen und Überflutungen. Daher ist es unverantwortlich, dieses Kanalnetz mit zusätzlichen 27 Häusern zu belasten und somit einen nochmaligen Ausbau der Kanalisation im Bereich der GustavHeinemann-Straße in Kauf zu nehmen. Dessen Kosten auf die Anwohner umgelegt würden. Anwohner 3: Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung Wir weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße „Am Mühlenkreuz“ grundsätzlich unterdimensioniert ist, auch wenn die Ableitung des Niederschlagswassers offenbar geklärt ist. Diese Problematik bleibt für das Schmutzwasser weiterhin bestehen. Bereits heute kommt es im unteren Bereich des „Mühlenkreuzes / Gustav-Heinemann-Straße“ zur Rückstauungen und Überflutungen. Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belas- … die Mitteilung zur 14 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im Kenntnis zu nehmen. tung: Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keinerjektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. ches Maß überschreiten. Insgesamt ist gemäß Es handelt sich hier de facto um keine gleichmäßige Verkehrsgutachten von einer gleichmäßigen VerVerteilung der Verkehrsbelastung, da der obere Teil teilung der Verkehrsbelastungen auszugehen. des „Mühlenkreuzes I“ die höchste Umverteilung der Während die Neuverkehre vorrangig über die Straße „Am Mühlenkreuz I“ abfließen, werden für Belastung erfahren wird. Die Hauptentlastung erfährt stattdessen der untere die „Neue Bergstraße“ zusätzliche VerkehrsbeweTeil der Brunnenstraße, die von ihrer Ausrichtung gungen aufgrund des Netzschlusses prognostiher (Busstrecke öffentlicher Nahverkehr, immense ziert. Es entspricht der Tatsache, dass dabei der Straßenbreite) eindeutig als Haupterschließungs- obere Teil des „Mühlenkreuzes I“ der stärksten straße fungiert. Auch für den unteren Bereich der prozentualen Steigerung des VerkehrsaufkomGustav-Heinemann-Straße ändert sich die Belas- mens ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine über das normale oder erträgliche tung fast nicht. Die Begründung der Verwaltung in der Bürgerinfor- Maß hinausgehende Belastung. mationsveranstaltung am 20.09.2010 hierzu lautete: Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine, „Es handelt sich übrigens hierbei sowieso nur um sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen Ziel- und Quellverkehr aus dem Gebiet selbst …“. und nicht die Verkehre, die durch besondere ErDies ist für eine Beurteilung der reellen Belastung eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hausvollkommen unerheblich, da auch eine angeblich nur anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Baugeringe Steigerung um 155 Fahrten im Fall der ruhi- stellenverkehr eine erhebliche Belastung für die gen Wohnlage eine prozentuale Steigerung um fast Anwohner darstellt, zumal der Verkehr sowohl über die „Neue Bergstraße“ als auch über die Straße 400 % darstellt. Im vorliegenden Verkehrsgutachten wurden übri- „Am Mühlenkreuz“ abgeführt werden kann. Dargens nie die während der mehrjährigen Bauphase über hinaus entsprechen die Verkehrsprognosen zu erwartenden An- und Ablieferverkehre sowie dem Stand eines voll entwickelten Baugebiets. In Baustellenfahrzeugverkehre berücksichtigt. Sie wer- der Phase des stärkeren Baustellenverkehrs finden den über viele Jahre eine erhebliche Belastung für dementsprechend weniger Fahrten durch Anwohdie Anwohner darstellen. Insofern trägt das vorlie- ner im noch nicht voll entwickelten Gebiet statt. Es gende Verkehrsgutachten nicht zur Klärung der ent- sind keine Gründe erkennbar, die die objektive scheidenden Fragestellungen im vorliegenden Be- Beurteilung der potentiellen Verkehrsbelastung bauungsplanverfahren bei. Hier liegt ein Mangel des derart einengen, dass die Beurteilung zu einem abweichenden Ergebnis führen würde. Der VorAbwägungsmateriales vor. 15 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Auch die von der Verwaltung in der Bürgerinformati- schlag von konkreten Maßnahmen zur Verkehrsonsveranstaltung am 20.09.2010 angebrachte Be- beruhigung wie Pflanzbereiche oder versetzte gründung, eine Wohnstraße wie das „Mühlenkreuz I“ Parkflächen sind nicht Gegenstand des Bebausei grundsätzlich geeignet, in Großstädten wie Köln ungsplanverfahrens und werden im Rahmen der bis zu 1.000 Kfz / 24 Std. aufzunehmen, ist im vor- Ausbauplanung vorgelegt. liegenden Fall völlig ungeeignet. Die Begründung, dass die neue Wohnbebauung nicht zu einer Verkehrsbelastung führen würde, die atypisch für ein Wohngebiet wäre, greift hier nicht, da der Einzelfall betrachtet werden muss, speziell für das vorliegende Wohngebiet. Konkrete Vorschläge zur Minimierung der Belastung für die Anwohner, z.B. durch Pflanzbereiche, versetzte Parkflächen und anderes, erfolgt nicht. Hierfür ist es unerheblich, ob der geringe Straßenquerschnitt von 6,00 m im Neubaugebiet zur Geschwindigkeitsreduzierung führt. Verkehrliche Anbindung und Erschließungskonzept / Wendehammersystem: In der Begründung zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.09.2010 wird keine Abwägung vorgenommen, sondern es werden nun erstmalig Begründungen erläutert, warum eine verkehrliche Anbindung der Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ angeblich erforderlich sei. Warum nun plötzlich vom Plankonzept des Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2009 abgerückt wird, obwohl sich die Faktenlage nicht geändert hat, wird nicht begründet. Als Hauptgrund hierfür wird ein juristisches Fachgutachten aufgeführt (siehe hierzu Punkt Juristisches Fachgutachten). Die Erschließung des Plangebietes resultiert aus … die Mitteilung zur dem städtebaulichen Konzept, das in allen Ent- Kenntnis zu nehmen. wicklungsphasen eine Zusammenführung der beiden benachbarten Wohngebiete und damit eine logische und konsequente Schließung der bisherigen „Lücke“ zwischen den angrenzenden Wohngebieten vorsah. In dem im Rahmen der Offenlage vorgelegten Rechtsplan wird die Erschließung schlüssig aus dem städtebaulichen Konzept entwickelt. Der Aspekt, dass eine Anbindung an mehrere Punkte eine weniger störanfällige Erschließung schaffen würde, wird in der Begründung als zusätzlicher Grund für die Wahl des Erschließungskonzeptes aufgeführt. Die Schließung der Allhovener Straße ist nicht mit der gewünschten Schließung der Straße „Am Mühlenkreuz“ vergleichbar: 16 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Es wird angeführt, dass sich eine Anfälligkeit für die Die Erschließung in Königshoven zeichnet sich Bewohner im Falle einer Störung (Baustelle, Stra- durch ein einheitliches Erschließungskonzept aus. ßenfest o.ä.) ergäbe. Da das Baugebiet bereits seit Anliegerstraßen mit Sammelstraßenfunktion werüber 10 Jahren besteht, hieße dies, dass die Ver- den als Ringstraßen ausgebildet. In diese Straßen waltung diese Gefahrensituation schon immer billi- münden kurze Stichstraßen mit Wendeanlagen ein. Während die Allhovener Straße den Stichstragend in Kauf genommen hat. Hier liegt eine Abwägungsdisproportionalität vor, da ßen zuzuordnen ist, sind die Straßen „Am Mühlender Belang einer selten erfolgenden einmaligen Stö- kreuz“ und „Neue Bergstraße“ als Anliegerstraßen rung der Vorrang gegeben wird vor dem Wunsch mit Sammelstraßenfunktion anzusehen und sollten aller betroffenen benachbarten Anwohner nach somit zur Komplettierung eines einheitlichen Erschließungskonzeptes zusammengeschlossen Wohnruhe. Auch die Begründung, dass zwischen „Mühlenkreuz“ werden. Darüber lag durch das vorhandene Erund dem Wendehammer der Allhovener Straße mit schließungssystem keine Gefahrensituation vor, einem festgesetzten Grünstreifen eine Straßenver- die billigend in Kauf genommen wurde. Vielmehr bindung ausgeschlossen sei, könnte hier unter der wird durch die Neubebauung ein suboptimales Prämisse der angeblich gleichmäßigen Verkehrsver- Erschließungssystem verbessert. teilung nicht länger gelten gelassen werden. Insbesondere unter dem angeführten angeblichen städtebaulichen Konzept wäre dann eine Öffnung auch dieses Wendehammers zwingend erforderlich. Für die Schließung dieses Wendehammers haben sich die Anwohner damals aus guten Gründen vehement eingesetzt. Dieselben Gründe nehmen wir als Anwohnergemeinschaft des „Mühlenkreuzes I und II“ ebenfalls in Anspruch. Den Argumentationen, die für eine Schließung der Allhovener Straße mit einem Poller sprachen, folgten damals die Fraktionen und Verwaltung. Es sollte in einem zusammenhängenden Baugebiet wie dem „Mühlenkreuz“ ein einheitliches Erschließungskonzept gewählt werden. Auch die Begründung, dass an den Enden „Mühlen- Zur Weiterführung der Straße am Mühlenkreuz ist … die Mitteilung zur kreuz I und II“ angeblich immer eine Weiterführung eine Durchbrechung des festgesetzten Grünstrei- Kenntnis zu nehmen. 17 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... der Straße angedacht gewesen sei, lässt sich weder fens im Bebauungsplan Nr. 30a als Verkehrsfläche der Begründung zum bestehenden Bebauungsplan im Ursprungsplan festgesetzt. Die Voraussetzunnoch sonst irgendwelchen Planungen entnehmen. gen zur Fortführung der Straße sind planungsDie planerischen Vorstellungen vergangener Deka- rechtlich demnach gegeben. den haben auch bei der aktuell anstehenden Abwägung im Jahre 2010 keine Rolle zu spielen. Den angrenzenden Anwohnern an den Grünstreifen „Am Mühlenkreuz I“ ist seitens des Bauamtes immer versichert worden, dass eine Weiterführung der Straße nie vorgesehen war. Aus diesem Grund wurde beiden Anwohnern versagt, eine Grenzbebauung direkt an den Grünstreifen zu errichten. Hier werden in diesem Fall privatrechtliche Entschädigungsforderungen aufgrund der versagten Baugenehmigungen juristisch zu überprüfen sein. Anwohner 2 und 3: Eigene Identität des neuen Baugebiets: Die bislang allgemein verwendete und auch in der öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplangebietes (Gebiet zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden: Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven. Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ anderseits gerade nicht gibt oder geben sollte. Verwaltungstechnisch maßgeblich ist eine eindeu- … der Anregung nicht tige Bezeichnung des Bebauungsplans durch die zu folgen. Ordnungsnummer, hier „Nr. 30a/Kaster“. Der Namenszusatz eines Bebauungsplanes ist nicht maßgeblich für eine spätere Gebiets- und Straßenbenennung So lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am Mühlenkreuz I und II“ Hohenholzer Graben. 18 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielgerichtet zu- und abfließen kann. Art der Maß der baulichen Nutzung / Traufhöhen Stadtvillen: Gerade im topographisch höchst gelegenen Bereich des Baugebietes sollen abweichend vom Ursprungskonzept Traufhöhen zwischen 6 m und 6,50 m festgesetzt werden und das nur aufgrund von aktuellen Wohnwünschen mit dem Ziel der Errichtung von Stadtvillen in zweigeschossiger Bauweise. Hierdurch kommt es zu einer übermäßigen Verschattung der tiefer liegenden Grundstücke und sollte deswegen auf eine Traufhöhe von 4,80 m festgesetzt werden. „Aktuelle Wohnwünsche“ können unter der Prämisse der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Planung nach BauGB nicht als Begründung für eine Festsetzung geltend gemacht werden. Insbesondere dann nicht, wenn die Wünsche der betroffenen Anwohner einer strengen Abwägung unterzogen werden. Bürgerinformationsveranstaltung am 20.09.2010: In der Bürgerinformationsveranstaltung am 20.09.2010 haben die Anwohnergemeinschaften „Am Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ eine Power-Point-Präsentation vorgestellt, die die Argumentationen einzeln aufführt. Die Verwaltung hat in der Veranstaltung jede einzelne dieser Argumentationen kommentiert bzw. aus ihrer Sicht ge- Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen. für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe entspricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung, so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schattenwurf resultiert, der die Verschattung durch die übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert. Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu. Die Bürgerinformationsveranstaltung diente der … die Mitteilung zur Darstellung und dem Austausch des aktuellen Kenntnis zu nehmen. Planungsstands. Dabei wurden keine Aspekte benannt, die in der Abwägung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. 19 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... wertet und weggewogen. Eine solche kritische Kommentierung der übrigen Rednerbeiträge erfolgte nicht. Diese Power-Point-Präsentation ist in der Anlage beigefügt. Übersichtsplan alternative Baustellenverkehrsführung: Die Begründung, dass RWE Power AG als Grundstückseigentümer die Andienung über den Feldweg aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehne, hat für die Begründung einer städtebaulichen Erforderlichkeit überhaupt keine Bedeutung - zeigt jedoch, mit wie wenig Ernsthaftigkeit die Belange der Anwohnerschaft im Gegensatz zu den Belangen des Investors berücksichtigt wurden. Eine Baustellenstraße benötigt keine Schwarzdecke und ließe sich somit mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand ohne separate Entwässerung erstellen. Hierbei spielt Gefälle und Steigung der zu erstellenden Straßen keine Rolle. Nach Kostenanfrage bei der ortsansässigen sachkundigen Straßenbaufirma stellt sich ein Kostenrahmen zwischen 20.000,- und 30.000,- € heraus. Die einmalige Lage des Baugebietes zur Nähe der Deponie Süd im Tagebau Garzweiler wäre prädestiniert für eine solche Baustraße. Hierdurch würde der Erschließungsverkehr nicht mehr über die bestehenden Straßen des Ortes Königshoven (JosefSchnitzler-Straße, Brunnenstraße, Neue Bergstraße, Am Mühlenkreuz, Gustav-Heinemann-Straße) laufen, sondern könnte über eine sehr kurze Strecke von ca. 4,3 km direkt erfolgen. Die Anwohnergemeinschaft hat in Kooperation mit der FDP Fraktion ein eigenes Baustellenverkehrs- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht … der Anregung nicht Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan zu folgen. sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen scheidet jedoch die Führung des Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen aus: Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei ausreichende Entwässerung und Befestigung. Für eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müsste eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragschicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden. Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche schlechte Witterungsbedingungen schließen eine nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesondere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben. Die Entwässerung der Straße und Begegnungsverkehre für LKW auf dem Feldweg müssten sichergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachtung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateigentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am Waldrand wie auch für die Verlängerung der Pannengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen Querschnitt von unter 3 m aufweist. Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der 20 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... konzept erarbeitet, welches wird als Anlage beifü- Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre gen. Leider entschieden sich Verwaltung und Mehr- hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrsheitsfraktionen in der Stadtentwicklungsausschuss- fläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten sitzung am 15.09.2010 mit Verweis auf die nachfol- ist und benachbarten Wohngrundstücken nach gende Bürgerinformationsveranstaltung gegen eine bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise Präsentation des Planes. Er wurde jedoch auch in nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiegezufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebaulidieser Veranstaltung nicht präsentiert. In der Bürgerinformationsveranstaltung am che Struktur. 20.09.2010 in der Bürgerhalle Königshoven äußerte Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des sich die Verwaltung dahingehend, dass sie …“ auch Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldverstehen (könne), dass die Bewohner der Pannen- rand entgegen. Eine Führung des Baustellenvergasse etwas gegen die Umleitung des Baustellen- kehrs kann somit ausschließlich über die benachverkehrs haben. Die (hätten) ja nun gar nichts mit barten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“ und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen. dem neuen Baugebiet zu tun …“. Diese Aussage impliziert: Die Lasten des neuen Baugebietes haben nach Ansicht der Verwaltung Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutgrundsätzlich und ausschließlich die direkt benach- lich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäbarten Anwohner des „Mühlenkreuzes I und II“ und ßigen Mitteln herzustellen. der „Neuen Bergstraße“ zu tragen. Die vorgeschlagene Umleitungstrasse des Baustellenverkehrs war Verwaltung und Fraktionen bekannt. Es wurde verwaltungsseitig in der Veranstaltung nicht klargestellt, dass überhaupt keine Führung über die Pannengasse vorgesehen war. Dies führte zu einer Irreführung des Plenums und der Fraktionen, sowie einer erhitzten ablehnenden Stimmung gegen das sinnvolle Alternativkonzept, ohne sich inhaltlich und fachlich korrekt damit auseinander zu setzen. Diese Vorgehensweise zeigt, dass die Verwaltung keine echte Berücksichtigung von Planungsalternativen in der Abwägung verfolgte und somit keine sachgerechte Abwägung der Belange untereinander 21 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... gewährleistet ist. Die in der Ratssitzung am 21.09.2010 getroffene Aussage des Bürgermeisters der Stadt Bedburg, die „Umleitung des Baustellenverkehrs sei unmöglich, da die angedachte Benutzung der landwirtschaftlichen Wege ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen …“, ist so nicht zutreffend. Tatsächlich wäre dies durch eine verkehrsrechtliche Anordnung ohne weiteres möglich und wird in anderen Kommunen häufig praktiziert. Auch hier wurde den politischen Fraktionen eine fachliche Fehlinformation als Abwägungsmaterial zur Verfügung gestellt. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Baus von zwei 6,50 m breiten Anbindungsstraßen anstelle von Fuß- und Radwegen ließe sich hier ebenfalls stellen. Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen: In der Sitzungsvorlage des Rates vom 21.09.2010 wird angeführt: „Ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen kommt vielmehr zu dem Schluss, dass ein Abwägungsfehler entstehen könnte, sollte eine Anbindung lediglich über die „Neue Bergstraße“ und zu Lasten deren Anwohner erfolgen, um die Anwohner der Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht stärker zu belasten.“ Da der Sitzungsvorlage nicht zu entnehmen ist, von wann das Gutachten stammt, muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass mit Nachweis der beigefügten Unterschriftenliste auch die Anwohner der „Neuen Bergstraße“ eine Schließung der beiden Wendehämmer „Am Mühlenkreuz I und II“ befürworteten Die von der Kanzlei Lenz & Johlen vorgelegte Stel- … die Mitteilung zur lungnahme stammt vom 24.08.2009 und bestätigt Kenntnis zu nehmen. die Vorgehensweise der Verwaltung und das ursprüngliche Erschließungskonzept, das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag. Der Ursprungsplan sah sowohl eine Anbindung an die Straße „Am Mühlenkreuz“ als auch an die „Neue Bergstraße“ vor. Es ist durchaus üblich, dass innerhalb des Verfahrens aufgrund unterschiedlicher Aspekte und einer Vielzahl von Anregungen unterschiedliche Schwerpunkte innerhalb der Abwägung gesetzt werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Diesem Entwicklungsprozess dient u.a. die intensive Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Bebauungsplanverfahren. Zur Verifizierung einzelner Entscheidungen im Rahmen der Abwägung 22 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... unter der Prämisse, dass eine Umleitung der Bau- werden Gerichtsurteile herangezogen, Kommentastellenerschließung erfolgt. Das angeführte Rechts- re des Planungsrechtes studiert oder auch Stelgutachten kann nicht per se die Verfolgung eines lungnahmen und Gutachten eingeholt. anderen Plan- bzw. Erschließungskonzeptes aus- Das angeführte Rechtsgutachten stellt somit ein schließen, dass hier noch nicht einmal geprüft wur- verwaltungsinternes Dokument zur verfahrensde. Eine zwischen den Anwohnern und dem Grund- rechtlichen Beurteilung dar, liefert jedoch keine stückseigentümer RWE Power AG sinnvoll abge- Beiträge über das zusammenzustellende Abwästimmte Alternativplanung aus dem Jahre 2009 lag gungsmaterial. vor, wurde jedoch von der Verwaltung nie an die Fraktionen herangetragen. Da betroffenen Anwohnern sowie dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Stadtentwicklungsausschusses im September 2010 die Einsichtnahme in die juristische Stellungnahme durch die Verwaltung verwehrt wurde, darf einem solchen Gutachten innerhalb der Begründung eines Bebauungsplanverfahrens nicht eine solch entscheidende Schlüsselfunktion zugeteilt werden. Auch die Ausschussvorsitzende Frau Steinhäuser bestätigte in der Begründung zur Entscheidung ihrer Ratsfraktion in der Ratssitzung am 21.09.2010 dieses Gutachten: „Schade, dass uns das Rechtsgutachten nicht früher vorlag, …“ (siehe Niederschrift). Dies impliziert: Das Rechtsgutachten, dessen Einsichtnahme einzelnen Ausschussmitgliedern sowie der Bürgerschaft verwehrt wurde, stellte ein entscheidendes, wenn nicht sogar das maßgeblich Abwägungskriterium für die politischen Vertreter dar. Ungleiche und fehlerhafte Gewichtung von Abwägungsmaterial: Es ist für ein städtebauliches Verfahren eine ungewöhnlich eindeutige Interessenlage einer Vielzahl von betroffenen Anwohnern festzustellen, die durch Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf einen … die Mitteilung zur Mangel innerhalb des Abwägungsvorganges Kenntnis zu nehmen. schließen lassen. Die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Erschließungskonzepte sind der Verwaltung hinreichend bekannt und wurden in die 23 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... mehrere der Verwaltung eingereichten Unterschrif- Abwägung entsprechend eingestellt. tenlisten dokumentiert ist. Aufgrund der persönlichen Für die Festsetzung von Verkehrsflächen müssen Betroffenheit dieser einwendenden Anwohner muss städtebauliche Gründe vorliegen. Diese wurden hier eine unterschiedliche Gewichtung zwischen den unter Berücksichtigung der Gesamtplankonzeption Anregungen dieser Anwohner (materielle Einbußen ausreichend erläutert und damit hinreichend bedurch Grundstückswertverlust, Verlust eines Aufent- gründet. haltsbereiches, höhere Verkehrsbelastung und uvm.) und denen weiter entfernt wohnenden Bürgern erfolgen. In einem planungsrechtlichen Verfahren kann es nicht darum gehen, ein Konzept aus Gründen der Dankbarkeit gegenüber einzelnen Honoratioren durchzusetzen. Sondern es ist der Einzelfall zu berücksichtigen - stets unter der Prämisse der vom Baugesetzbuch geforderten städtebaulichen Erforderlichkeit einer Planung. Es müsste also im vorliegenden Fall städtebaulich erforderlich sein, die Wendehämmer des „Mühlenkreuzes I und II“ zu öffnen. Dies ist hier de facto nicht der Fall. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsver- Im Rahmen des mittlerweile genehmigten Flä- … die Mitteilung zur fahrens leitete die Verwaltung eine ihr vorliegende chennutzungsplanverfahrens wurde die Frage der Kenntnis zu nehmen. Unterschriftenliste der betroffenen Anwohner der konkreten Erschließungsplanung rechtmäßig auf „Neuen Bergstraße“ vom 24.01.2010 (ca. 99 % aller das verbindliche Bauleitplanverfahren abgeschichAnwohner) nicht an die Fraktionen weiter, obwohl tet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung diese ein gewichtiges Abwägungsmaterial darstellte. wurde das Schreiben in der Abwägung zum OffenDie damals von der Verwaltung in der Sitzung getä- lagebeschluss mit berücksichtigt und wird ebenfalls tigte Antwort auf eine diesbezügliche Einwohnerfra- in der vollständigen Abwägung aller Belange zum ge des Vertreters der Anwohnergemeinschaft „Neue Satzungsbeschluss mit berücksichtigt (siehe AbBergstraße“ lautete, dass diese Anregung für den wägungsliste A zu den Stellungnahmen aus der jetzigen Verfahrensstand nicht relevant sei. Auf- frühzeitigen Beteiligung). grund der von uns gemachten negativen Erfahrungen im Umgang mit unseren Argumenten und Anregungen verteilte die Anwohnergemeinschaft der „Neuen Bergstraße“ die Unterschriftenliste selbst an 24 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... die Fraktionen, um zu gewährleisten, dass dieses wichtige Abwägungsmaterial den politischen Entscheidungsträgern rechtzeitig zur Kenntnis gegeben wird. Interessanterweise äußerte die Verwaltung im Stadtentwicklungsausschuss am 14.09.2010 auf gleich lautende Vorhaltung, das die besagte Unterschriftenliste ja letztendlich rechtzeitig den Fraktionen zur Kenntnis vorgelegen habe. Durch diese Aussage fühlen wir uns bestätigt, dass dies durchaus relevant sein muss, wenn sich 40 betroffene Anwohner in einer gleich lautenden Stellungnahme gegen eine komplette Öffnung unter der Voraussetzung einer Baustellenumleitung einzusetzen. Es kann schon erstaunen, wenn nun in der Ratssitzung am 21.09.2010 (siehe Niederschrift) einer per Email versandten Anfrage eines Bürgers nach Verkehrsberuhigenden Maßnahmen eine solche hohe Bedeutung seitens der Verwaltung beigemessen wird, dass der Bürgermeister persönlich dem Rat hierüber berichtete. Dies zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich die Verwaltung die einzelnen Anregungen der Bürger im Zuge des Verfahrens behandelt hat, je nach dem von wem sie vorgetragen wurden. Auch im nachfolgenden Verfahrensschritt vor dem Offenlagebeschluss kolportierte die Verwaltung, dass die Anwohner aus der „Neuen Bergstraße“ die Unterschriftenliste zwar mitunterschrieben hätten, jedoch mittlerweile gegenüber der Verwaltung ihre Unterschrift unter Vorbehalt widerrufen hätten. De facto waren dies höchstens ein bis zwei Familien, die nur unter dem Vorbehalt, dass nicht der gesamte Baustellenverkehr über die „Neue Bergstraße“, sondern auch die Straßen „Am Mühlenkreuz“ abgewi- 25 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... ckelt werden soll. Warum wird einer solchen nachrangigen Information seitens der Verwaltung eine solche Wichtigkeit beigemessen? Erwiesenermaßen haben ca. 98 % aller Anwohner Eine gerechte Abwägung aller Belange, die dem … die Mitteilung zur der „Neuen Bergstraße“ auch wieder auf der Unter- Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht Kenntnis zu nehmen. schriftenliste vom September 2010 unterzeichnet, wird, hat nicht nur auf die Belange einer bestimmum zu bekräftigen, dass sie gemeinsam mit der An- ten Teils der Bevölkerung abzuheben sondern wohnergemeinschaft „Am Mühlenkreuz I und II“ eine ebenfalls die u. U. schutzwürdigen Belange EinNichtöffnung der beiden Wendehämmer für Kfz for- zelner in die Abwägung einzustellen. dern. Von dieser Unterschriftenliste von über 127 Die Unterschriftenliste ist der Verwaltung erst nach Betroffenen, die fristgerecht vorlag, wurde seitens Drucklegung der Verwaltungsvorlage zugegangen. der Verwaltung nichts in der Begründung zum Die Argumente wurden sowohl in der BürgerinforStadtentwicklungsausschuss am 14.09.2010 ge- mationsveranstaltung diskutiert als auch in der hier schrieben, obwohl dies von großer Abwägungsrele- vorliegenden Abwägungsliste berücksichtigt (siehe Stellungnahme 6). vanz für das Verfahren gewesen wäre. Auch in der Bürgerinformationsveranstaltung am 20.09.2010 wurde diese Unterschriftenliste kein einziges Mal von der Verwaltung erwähnt. Verwaltungsseitig wurden im Rahmen der Abwägung keinerlei Vorschläge unterbreitet, wie die einseitigen Belastungen der Anwohner von „Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ aufgefangen werden könnten (z.B. durch verkehrsberuhigende Maßnahmen, Umleitungen oder Einschränkungen des Baustellenverkehrs durch verkehrsrechtliche Anordnungen o.ä.. Es wurden z.B. auch keine Konsensgespräche seitens der Verwaltung angeboten, die ein echtes Bemühen um Lösungsfindung erkennen lassen würden. Um den von mehreren Seiten geäußerten Vorwurf zu entkräften, die Anwohner hätten immer schon gewusst, dass eine verkehrliche Erschließung des Baugebietes „Am Mühlenkreuz I und II“ erfolgen Innerhalb der Begründung wird darauf hingewie- … die Mitteilung zur sen, dass die Straßenführung bewusst derart ge- Kenntnis zu nehmen. plant wurde, dass überhöhte Geschwindigkeiten ausgeschlossen sind. Zusätzlich soll durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus eine Verkehrsberuhigung erreicht werden. Diese Maßnahmen sind allerdings nicht bebauungsplanrelevant. 26 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... werde, sei an dieser Stelle ausgeführt, dass leitende Personen des Bauamtes sowie der Ortsbürgermeister in den späten 90er Jahren persönlich gegenüber Bauinteressenten geäußert haben, dass eine Baugebietserweiterung an dieser Stelle völlig unrealistisch sei. Den Interessenten kann heute nicht vorgehalten werden, dass sie damals dieser Aussage vertrauten, da den direkt angrenzenden Anwohnern im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch den Rhein-Erft-Kreis sogar ein Heranrücken der Garagenbebauung an den bestehenden Grünstreifen untersagt wurde. Es ist selbstverständlich üblich, dass sich im Laufe der Jahre Planungen den erforderlichen Gegebenheiten bzw. Bedarfen anpassen. Der betroffene Bürger hat jedoch einen Vertrauensschutz in die Planung, die zu jeder Zeit nachvollziehbar sein muss. Es ist keineswegs nachvollziehbar, wie wir im Laufe der letzten Jahre feststellen mussten, dass die politischen Vertreter je nach Verfahrensstand und den ihnen von der Verwaltung zugewiesenen Informationsstand zu beinahe jedem einzelnen Verfahrensschritt ein anderes städtebauliches Konzept präferierten. Trotz eines Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2009, der eine fußläufige Anbindung beinhaltete, sowie mehrerer in den Sitzungen getätigter Aussagen von Rats- und Ausschussmitgliedern, dass sich bei einer solch eindeutigen Interessenlage der betroffenen Anwohner von „Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ doch nicht dagegen entschieden werden könne, wurde nun plötzlich ein Konzept zur Offenlage präsentiert, dass mit der kompletten Öffnung dem vollkommen zuwiderläuft. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde … die Mitteilung zur am 29.04.2008 gefasst und beinhaltete ein Er- Kenntnis zu nehmen. schließungskonzept entsprechend des heutigen Bebauungsplanentwurfes. Insofern kann es nicht überraschen und liegt auch im Ermessen der Stadt, nach sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Anregungen zur ursprünglichen Planung, die auf einem in sich schlüssigen städtebaulichen Konzept beruht, zurückzukehren. 27 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Da es keine neuen Argumente gab, die eine solche Meinungsänderung hätte begründen können, wurde von der Verwaltung sowie den bekannten Befürwortern nur noch ein so genanntes „Rechtsgutachten“ angeführt, wenn es darum ging, die Ausschussmitglieder davon zu überzeugen, dass eine Schließung von „Mühlenkreuz I und II“ einen Abwägungsfehler darstelle. Auch die in der Bürgerinformationsveranstaltung am 20.09.2010 vorgebrachten Argumente waren nicht neu, wurden aber plötzlich als entscheidungsrelevantes Abwägungsmaterial präsentiert, welches letztendlich für eine komplette Öffnung spräche. In der Sitzungsvorlage der Verwaltung zum Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt die Verwaltung eine Anbindung an die „Neue Bergstraße“ und die beiden Straßen „Am Mühlenkreuz“ „zur Vermeidung einer einseitigen Belastung einer Bevölkerungsgruppe“. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass diese „Bevölkerungsgruppe der Neuen Bergstraße“ nun mehrfach durch Unterschriftenlisten betont hat, dass sie eben keine Anbindung an die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ wünscht. Es kann unseres Erachtens nach daraus kein Abwägungsfehler resultieren, dass sich die direkt betroffenen Anwohner auf Grundlage des Verkehrsgutachtens sowie ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und des Fahrverhaltens zu örtlichen Einrichtungen o.ä. genau gegen die von der Verwaltung vorgeschlagene Anbindung aussprechen. Eine sachgerechte Abwägung hat zu berücksichtigen, wenn sogar die betroffenen Anwohner selbst dies nicht als eine „einseitige Belastung“ werten. 28 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Straßenschäden durch Baustellenverkehre sowie Die letztendliche Regelung des Baustellenverkehrs … die Mitteilung zur ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- Kenntnis zu nehmen. ungeklärte Kostenübernahme: Während der mehrere Jahre andauernden Baupha- rens. Auch steht dem Träger der Planungshoheit se des neuen Baugebietes ist aufgrund des spezifi- kein Instrument im Katalog der zulässigen Festsetschen Ausbaus der Straßen „Am Mühlenkreuz I und zungen nach § 9 BauGB zur Verfügung, um im II“ (extreme Steigung, gepflasterte Überfahrungen, Bebauungsplan Regelungen für den BaustellenPflanzbereiche mit Randkantensteinen, enge Stra- verkehr zu treffen. Nach Prüfung alternativer Weßenradien) insbesondere mit folgenden Schäden geführungen scheidet jedoch die Führung des Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangedurch Baustellenverkehr zu rechnen: Verdrückungen, Spurrillen, Schlaglöcher, Risse, bietes gelegenen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung ist hier wegen des deutlich erhöhFahrbahnkantenabbrüche u.a.. Bereits während der Baumaßnahmen der vergange- ten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitnen Jahre führte das Rangieren von Fahrzeugen teln herzustellen und steht dem städtebaulichen (Zurücksetzen, Wenden usw.) - z.B. aufgrund von Konzept entgegen. Daher wird der BaustellenverOrientierungslosigkeit - nachgewiesenermaßen zu kehr über die benachbarten Straßen geführt. Schäden an straßenbegleitenden Mauern, Strom- Verkehrsrechtliche Regelungen oder Baustelleneinrichtungen werden im Rahmen der Ausbauplakästen, Laternenmasten usw.. Auch wenn Anliegerstraßen straßenrechtlich Orts- nung und -durchführung festgelegt. straßen darstellen, die mit ihrer Widmung zur öffentlichen Straße dem Gemeingebrauch eröffnet sind und zu allgemeinen Verkehrszwecken genutzt werden können, ist hier der Einzelfall zu betrachten. Insbesondere ist der Träger der Planungshoheit dazu angehalten, alternative Möglichkeiten der Führung des Baustellenverkehrs zu überprüfen. Eine solche Alternative wurde seitens der FDP-Fraktion sowie der Anwohnergemeinschaft von „Mühlenkreuz I und II“ sowie „Neue Bergstraße“ anhand eines Baustellenverkehrsumleitungsplanes vorgelegt, der jedoch seitens der Verwaltung abgelehnt wird. Dabei ist es im vorliegenden Falle umso offensichtlicher, dass die Führung des Baustellenschwerlastverkehrs nicht über eine mehrere hundert Meter lange, schmale Anwohnerstraße wie das „Mühlenkreuz“ 29 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... oder die „Neue Bergstraße“ geführt werden sollte, in der es praktisch keine Ausweichmöglichkeit bei Gegenverkehr gibt und die Anwohner aufgrund der extremen Steigung durch überdurchschnittlich hohen Anfahrts- und Bremsgeräusche der LKW belastet würden sowie diese aufgrund des Gefälles zügig eine überhöhte Geschwindigkeit aufnehmen werden. Sollte später aufgrund der durch den Baustellenverkehr verursachten Straßenschäden eine Straßenerneuerung erforderlich werden, ist es straßenausbaubeitragsrechtlich nicht möglich, den Anteil der Grundstückseigentümer nach Straßenausbaubeitragssatzung bei der beitragspflichtigen Erneuerung einer Anliegerstraße wegen eines zeitweiligen Baustellenverkehrs zu senken. Eine Beteiligung Dritter an den Kosten einer Erneuerungsmaßnahme ist nicht möglich. D.h. die Alt-Anwohner würden im Nachgang für eine Maßnahme zur Kasse gebeten, während für den Investor seitens der Stadt die Begründung vertreten wird, die Herrichtung einer Baustraße sei dem Investor nicht zuzumuten. Nichtsdestotrotz sprechen die zuständigen Gerichte heute der Verwaltung eine Nachweispflicht gegenüber den Anliegern zu, dass die Notwendigkeit des beitragspflichtigen grundhaften Ausbaus nicht verursacht wurde durch z.B. aufgestauten Reparaturbedarf oder Straßenschäden infolge Baustellenverkehrs. Schon allein deshalb ist die Gemeinde verpflichtet, diese Thematik im Vorfeld einer sorgsamen Prüfung und Abwägung zu unterziehen und Alternativkonzepte in Erwägung zu ziehen. 30 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Um alle verkehrstechnischen Aspekte bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen, sollte das im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten auch die Thematik „Verkehrliche Belastungen infolge des langjährigen Baustellenverkehrs bzw. Straßenausbau“ beinhalten. Bei Straßen, bei denen eine Gewichtsbeschränkung nach dem Straßenverkehrsrecht angeordnet ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, für Schäden, die durch das Befahren mit schwereren Fahrzeugen verursacht wurden, vom Verursacher die Kosten der Schadensbeseitigung einzufordern. In der Praxis dürfte dies aber auf erhebliche Beweisprobleme stoßen, weil der konkrete Schädiger in aller Regel nicht feststellbar ist. Es wird also von den Anwohnern verlangt, selber den Verursacher für eine Beschädigung an ihrer Grundstücksgrenze festzustellen. Dies ist nicht hinnehmbar. Wir fordern grundsätzlich, ein Beweissicherungsverfahren durch einen staatlich geprüften Sachverständigen durchführen zu lassen, der den Ursprungszustand der besagten Straße festhält. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird dieser feststellen, ob die an diesen Straßen festgestellten Schäden in ihrem Umfang weitgehend die Schäden übersteigen, die an der vom Alter und Aufbau her vergleichbaren Straßen festzustellen sind. Diesen Ausführungen wird nach geltender Rechtssprechung regelmäßig von den Gerichten gefolgt. Es ist mittlerweile gängige Praxis, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die baustellenbedingte Nutzung der gepflasterten Anliegerstraßen in diesem speziel- 31 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... len Einzelfall ihre technische Zweckbestimmung übersteigt und ob die Stadt ihre notwendige Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Das Beweissicherungsverfahren ist durch einen vereidigten Sachverständigen vor Beginn und nach Ende der Baumaßnahme durchzuführen. Dies ist unter gleichzeitiger Entschädigungsregelung - im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bedburg und dem Erschließungsträger zu regeln und entspricht gängiger Praxis in den Kommunen. Die Beweissicherung beinhaltet insbesondere die angrenzende Bebauung, sowie Grundstücksmauern und -zäune, Oberflächenbefestigungen und Bepflanzungen, Eingänge, Tore, Einfahrten, Einbauten, Grenzsteine, Straßen, Wege. Die Wege sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten im betroffenen Bauabschnitt (hier ist nicht nur die Erschließung des Baugebietes gemeint) wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Aus den zuvor geschilderten Gründen sieht sich die Anwohnergemeinschaft gezwungen, eine sachgerechte Beweissicherung durch einen vereidigten Sachverständigen des privaten Gebäudezustandes vor Beginn der Baustelleneinrichtung vornehmen zu lassen. Sollte es nach Abschluss der Grundstücksbebauungen zu Schäden aufgrund des Baustellenverkehrs gekommen sein, wird auf jeden Fall eine entsprechende juristische Mithaftungsklärung angestrebt, da die Stadt Bedburg eine erwiesenermaßen mögliche Umleitung des Baustellenschwerverkehrs abgelehnt hat - und zwar mit der Begründung, dass diese zu teuer für den Investor sei. Es gäbe zahlreiche Möglichkeiten, um die Belastungen der Anwohner durch den Baustellenverkehr zu 32 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... minimieren. Zu nennen wären hier eine Baustelleneinrichtungsplanung, die Regelung einer Gewichtsbeschränkung der Fahrzeuge im Bauvertrag (zumindest für einzelne Bereiche), eine Einbahnstraßenführung im Zuge von verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Vermeidung von gefährlichem Ausweichverkehr u.ä.. Keine davon wurde von der Verwaltung auch nur angedacht. Ein sensibler Lösungsfindungsprozess wäre insbesondere deshalb angebracht, da gerade in diesem betroffenen Gebiet einer „Zone 30“ überdurchschnittlich viele Familien mit Kindern wohnen, so dass ein Großteil der Freizeitgestaltung auf den Bürgersteigen und Straßen stattfinden. Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahme möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30 a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt, darauf folgt. Wir bitten Sie im Übrigen uns über die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster zu informieren, damit wir und unser Rechtsbeistand den Beschluss prüfen können, um ggf. fristgerecht Klage beim zuständigen 33 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Gericht einzureichen. Im Zuge der Offenlegung nehmen wir hiermit fristge15. Anwohner 5 recht Stellung zum o.g. Bebauungsplan. 03.11.2010 Den mit unserem Schreiben vom 24.05.2009 „Stellungnahme zum Aufstellungsbeschluss“ angeregten Änderungen haben Sie im Zuge der erfolgten Abwägung (Abwägungsliste, Anlage A zur Sitzungsvorlage vom 15.09.2010) in keinem Punkt entsprochen. Die erfolgte Abwägung ist in einigen Punkten aus unserer Sicht fehlerhaft und führt im Ergebnis zu schwerwiegenden Abwägungsfehlern. Mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan sind wir als Betroffene nicht einverstanden. Dies betrifft insbesondere die folgenden Punkte: 1. Verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes Die verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes an die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ verkennt die derzeitige Verkehrssituation im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“. Die räumliche Enge der bestehenden Straße und die höhengleiche Anlage der Seitenbereiche führen schon jetzt bei einem Begegnungsfall mit LKW zwangsläufig zu einem Ausweichen auf die seitlichen Bürgersteige. Dies stellt eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Fußgänger und dort spielende Kinder dar. Diese schwierige Verkehrssituation ist der „Neuen Bergstraße“ aufgrund der größeren Fahrbahnbreite und der höhenversetzten Bürgersteige nicht gegeben. Die Abwägung stützt sich auf die von der Stadt in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren BP 30 a aus dem Januar 2009 ab. In dieser Verkehrsuntersuchung wird auf Das Plangebiet wird nach Abwägung aller Aspekte … der Anregung nicht entsprechend der städtebaulichen Grundidee der zu folgen. Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ angebunden. Die Verkehrssituation innerhalb der Straße „Am Mühlenkreuz“ ist bekannt und wurde entsprechend innerhalb des Verkehrsgutachtens und auch innerhalb des Bebauungsplanes bei der Festsetzung der Verkehrsflächen berücksichtigt. So wird durch eine rechtwinklige Führung der Straße auf den Platzbereich ein unnötiger Durchgangsverkehr vermieden. Zusätzlich soll durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die Durchquerung erschwert werden. Ebenso wird durch einen geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreicht. 34 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Der niveaugleiche Ausbau der Straße „Am Mühwesentliche Belange nicht eingegangen: lenkreuz“ soll einerseits eine enge Führung der - Verkehrssituation in der Erschließungsphase - Verkehrssituation in der anschließenden Bauphase Fahrbahn signalisieren und damit zur Geschwin- Eignung des bestehenden Straßenaufbaus für den digkeitsreduzierung beitragen, andererseits die notwendigen Begegnungsfälle unter Einbeziehung LKW-Schwerlastverkehr - Einhaltung von Mindestradien (Schleppkurve) für der angrenzenden Flächen ermöglichen. Der Unterbau wurde entsprechend ausgeführt. den LKW-Durchfahrtsverkehr - Ausweichflächen für den LKW-Begegnungsverkehr Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine, und Rangiermöglichkeiten sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen Die Abwägung zugunsten einer Anbindung an die und nicht die Verkehre, die durch besondere ErStraßen „Am Mühlenkreuz I und II“ stellt u.E. nach eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hauseine schwerwiegende Abwägungsfehleinschätzung anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Bauund eine schwerwiegende Abwägungsdisproportio- stellenverkehr eine erhebliche Belastung für die nalität dar. Die Bedeutung der bestehenden Ver- Anwohner darstellt. kehrssituation wurde verkannt bzw. nicht ausreichend untersucht. Die einzelnen Belange zur Anbin- Die letztendliche Regelung des Baustellenverkehrs dung des Neubaugebietes an die Straßen „Am Müh- ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahlenkreuz I und II“ wurden untereinander falsch ge- rens. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen scheidet jedoch die Führung des Baustellenverwichtet. Fazit: Keine verkehrliche Anbindung des Neubauge- kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegebietes an das bestehende Wohngebiet „Am Mühlen- nen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung ist hier wegen des deutlich erhöhten Aufwandes kreuz“. nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen. Alternative Maßnahmen werden rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme in Erwägung gezogen und gegebenenfalls im Erschließungsvertrag verankert. So ist durchaus denkbar, dass der Baustellenverkehr komplett über die „Neue Bergstraße“ geführt wird. … der Anregung nicht 2. Straßenschäden Aufgrund des zu erwartenden LKW-Schwerlast- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann grund- zu folgen. verkehrs im Zusammenhang mit der Erschließung sätzlich nicht Gegenstand einer Festsetzung im 35 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... und der nachfolgenden Bauphase ist von Straßen- Bebauungsplan sein. Nach Prüfung alternativer schäden im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlen- Wegeführungen scheidet jedoch die Führung des kreuz“ auszugehen. Der vorhandene Straßenausbau Baustellenverkehrs über den nördlich des Plangebesteht aus einem Wechsel von Asphalt- und groß- bietes gelegenen Feldweg aus folgenden Gründen flächigen Pflasterflächen und ist nicht für einen in- aus: tensiven Schwerlastverkehr geeignet. Es handelt Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei aussich hier weder um ein Gewerbegebiet noch um eine reichende Entwässerung und Befestigung. Für eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung höher qualifizierte Straße. Die Zusicherung der Stadt, dass für die Anlieger der ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müssStraßen „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ te eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragim Zusammenhang mit dem Neubaugebiet keine schicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden. Erschließungskosten anfallen reicht hier nicht aus. Die zahlreichen Anregungen zum Thema „Regelung Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche des Baustellenverkehrs“ und einer alternativen We- schlechte Witterungsbedingungen schließen eine geführung werden in der Abwägung lediglich zur nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die Kenntnis genommen und keiner Lösung zugeführt. Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesonDas Ziel einer einvernehmlichen und umfassenden dere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben. Regelung der im Beteiligungsverfahren vorgetrage- Die Entwässerung der Straße und Begegnungsnen Stellungnahmen der betroffenen Anlieger wird verkehre für LKW auf dem Feldweg müssten siso nicht erreicht. Die vorgeschlagene Alternativlö- chergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise sung (Baustraße über einen vorhandenen Feldweg) lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachwird von der Stadtverwaltung - unter Hinweis auf tung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateiden hohen Aufwand - ausgeschlossen. Die Kosten gentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am für eine Baustraße wären dem Träger der Erschlie- Waldrand wie auch für die Verlängerung der Panßungsmaßnahmen zuzuordnen und im Erschlie- nengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen Querschnitt von unter 3 m aufweist. ßungsvertrag mit RWE zu regeln. Hierin sehen wir einen schwerwiegenden Abwä- Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins gungsfehler. Die de facto erfolgte Abwägung hin- Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der sichtlich öffentlicher (Anlieger) und privater (Er- Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre schließungsträger) Belange stellt aus unserer Sicht hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrseine schwerwiegende Abwägungsdisproportionalität fläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten ist und benachbarten Wohngrundstücken nach dar. Fazit: Keine verkehrliche Anbindung des Neubauge- bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise bietes an das bestehende Wohngebiet „Am Mühlen- nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiege- 36 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... kreuz“. Eine Kostenbeteiligung für die Reparatur von zufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebauliche Struktur. Straßenschäden lehnen wir ab. Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldrand entgegen. Eine Führung des Baustellenverkehrs kann somit ausschließlich über die benachbarten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“ und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen. Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutlich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen. 3. Name für das Neubaugebiet und die neue Straße Das Neubaugebiet und die neu anzulegende Straße im Neubaugebiet sollten vor Baubeginn einen eigenständigen Namen erhalten und hierdurch eine gezielte Anfahrt erleichtern. Eine spätere Unterscheidung zwischen der Bezeichnung vom Neubaugebiet und dem endgültigen Straßennamen ist irreführend und nicht sinnvoll. Eine Beibehaltung der bisherigen Bezeichnung „Am Mühlenkreuz“ wird zwangsläufig zahlreiche Lieferanfahrten in das bestehende Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ leiten und dort zu massiven Verkehrsbehinderungen führen. So ist z.B. eine Anfahrt von Sattelauflieger-LKW über die Straßen „Am Mühlenkreuz I und II“ aufgrund der hier vorhandenen Straßengeometrie kaum möglich und mit erheblichem Rangierverkehr verbunden. Die Straßenradien sind für die langen Sattelauflieger-LKW zu klein (Schleppkurven werden nicht eingehalten) und Rangierflächen fehlen. Die getroffene Abwägung, die Bezeichnung des Neubaugebietes nicht zeitgleich mit dem Bebau- Es ist verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, inner- … der Anregung nicht halb eines laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu folgen.. eines Bebauungsplanes zu ändern. Da Bezeichnung des Bebauungsplanes und spätere Gebietsund Straßenbenennung nicht identisch sein müssen, besteht durchaus die Möglichkeit, dem Neubaugebiet einen eigenständigen Namen zu geben. Die Entscheidung bezüglich der Benennung von Straßen obliegt dem Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung. Für die Fahrgeometrie innerhalb des Neubaugebietes sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass eine Kurvenfahrt auch für schweren Baustellenverkehr in langsamer Fahrweise möglich ist. Eine Ausweisung von Verkehrsflächen entsprechend den Anforderungen für dauerhafte und hohe Anteile an Schwerlastverkehr entsprechend einer Straßenführung in bspw. Gewerbegebieten findet bewusst zur Unterstützung einer beruhigten Verkehrsführung nicht statt. 37 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... ungsplan zu ändern, stellt u.E. nach ein schwerwiegendes Abwägungsdefizit dar. Fait: Eigenständiger Name für das Neubaugebiet und die neue Straße bereits vor Beginn der Erschließungsmaßnahme. 4. Art der baulichen Nutzung Im Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung vorgesehen. Hierdurch wird neben dem Bau von Wohnhäusern auch eine andere Nutzung z.B. Handwerksbetriebe, Gaststätten etc. möglich sein. Dies entspricht nicht dem erklärten Ziel und Zweck der Planung zur Schaffung von einem hochwertigen Wohnquartier, insbesondere für Familien mit Kindern. Wir müssen davon ausgehen, dass die mögliche Ansiedlung von Betrieben, Büros, Praxen oder ähnlich gearteten gewerblichen Nutzungen den bisher ruhigen Wohncharakter im bestehenden Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ negativ ändert und die Wohnqualität mindert. Dies führt auch unmittelbar zu einer Wertminderung der dort befindlichen Immobilien. Das Wohngebiet sollte von wohnungsfremden Einflüssen weitestgehend verschont bleiben. Im Vordergrund steht die Wohnruhe. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes … der Anregung nicht dient u.a. dem Ziel, ein familienfreundliches Wohn- zu folgen. gebiet zu realisieren. Dazu zählt, dass die Möglichkeit eröffnet werden soll, Wohnen und Arbeiten zusammenzuführen, um damit den Eltern zu ermöglichen, in der Nähe ihrer Kinder zu arbeiten. Dabei kann es sich vorrangig nur um freiberufliche Tätigkeiten handeln, die mit den Nutzungen eines Allgemeinen Wohngebietes verträglich sein müssen. Bei eventuellen Handwerksbetrieben sind lediglich nicht störende Betriebe zulässig. Bezüglich Schank- und Speisewirtschaften ist davon auszugehen, dass eine Lage am Ortsrand von Königshoven für eine derartige Nutzung uninteressant ist. Neben der Hauptnutzungsart sind somit lediglich das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten möglich. Die erfolgte Abwägung, eine Nutzung z.B. durch Handwerksbetriebe, Gaststätten etc. zuzulassen, stellt u.E. nach einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar. Widerstrebende Belange wurden untereinander falsch gewichtet und es wurden nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt. 38 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Vor dem Hintergrund ausreichend vorhandener und leerstehender Gewerbeflächen im Stadtgebiet Bedburg sehen wir hier darüber hinaus einen schwerwiegenden Abwägungsausfall. Eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich übergeordneter öffentlicher und privater Belange fehlt. Es wurden nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt. Fazit: Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Reines Wohngebiet im Bebauungsplan. 5. Ausnahmeregelungen beim Maß der baulichen Nutzung Im Bebauungsplan werden Ausnahmeregelungen für en Bau von zweigeschossigen Stadtvillen vorgesehen. Die hiervon betroffenen Grundstücke liegen im westlichen Teil des Neubaugebietes und fallen von der Lage her zusammen mit dem topographischen Hochpunkt der Fläche. D.h. diese zweigeschossigen Stadtvillen werden die angrenzende 1,5 geschossige Nachbarbebauung deutlich überragen und sich hierdurch klar abgrenzen und absetzen. Begründet werden diese Ausnahmeregelungen mit nicht näher erläuterten „aktuellen Wohnwünschen“, die eine zweigeschossige Bauweise mit geringer Dachneigung „fordern“. Diese Ausnahmen widersprechen dem Planungsziel einer verträglichen Gestaltung und passen nicht zum Charakter des Neubaugebietes. Diese unspezifischen „Forderungen“ und die hieraus resultierenden Ausnahmeregelungen im Bebauungsplan waren bislang weder Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung noch sind sie Gegenstand der Abwägung. Bis heute fehlt es an jedweder Konkretisierung dieser „Wohnwünsche“ und einer nachvollziehbaren Be- Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen. für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe entspricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung, so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schattenwurf resultiert, die die Verschattung durch die übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert. Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu. 39 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... gründung für die Ausnahmen vom ursprünglichen Bebauungsplan. Dies stellt u.E. nach einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar. Es wurden nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt. Eine sachgerechte Abwägung der gewünschten Ausnahmeregelungen mit den Belangen der Nachbarbebauung ohne Ausnahmeregelungen fehlt überhaupt. Fazit: Keine Ausnahmeregelungen beim Maß der baulichen Nutzung. Wir hoffen, dass Sie den oben stehenden Punkten unserer Stellungnahme nachgehen und den Bebauungsplan entsprechend nachbessern. 16. Unitymedia NRW GmbH 04.11.2010 17. Anwohner 6 06.11.2010 Wir bedanken uns für die Information zu diesem Entfällt. Bebauungsplan. Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Wir möchten Sie bitten, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen. Gegen das von Ihnen in der Offenlage vorgestellte Plankonzept äußern wir hiermit folgende Einwände: Erschließung des Baugebietes / Verkehre Entgegen des Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2010 werden die beiden Straßen „Am Mühlenkreuz“ nun doch an das neue Gebiet angebunden. Als wesentlicher Grund wird hier ein Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz & Johlen angeführt, das zu dem Schluss kommt, dass „ein Abwägungsfehler entstehen könnte“, sofern Anwohner ungleich belastet werden. - Seit wann liegt dieses Gutachten vor? - Wurde der Kanzlei die Wünsche / Unterschriftenlisten der Anwohner der „Neue Bergstraße“ und der Straßen „Am Mühlenkreuz“ zur Kenntnis gebracht, … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die von der Kanzlei Lenz & Johlen vorgelegte Stel- … die Mitteilung zur lungnahme stammt vom 24.08.2009 und bestätigt Kenntnis zu nehmen. die Vorgehensweise der Verwaltung und das ursprüngliche Erschließungskonzept, das dem Aufstellungsbeschluss vom 29.04.2008 zugrunde lag. Der Ursprungsplan sah sowohl eine Anbindung an die Straßen „Am Mühlenkreuz“ als auch an die „Neue Bergstraße“ vor. Diese Anbindung entspricht der städtebaulichen Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenden Wohngebiete. Damit wird u.a. eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. 40 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Die Regelung des Baustellenverkehrs ist nicht die einheitlich keine Anbindung wünschen? Der Widerruf einiger Anwohner bezieht sich - wie Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan. Sie selber ausführen - lediglich darauf, dass der Nach Prüfung alternativer Wegeführungen scheigesamte Baustellenverkehr durch die „Neue Berg- det die Führung des Baustellenverkehrs über den straße“ geführt wird. Den Anregungen der Anwoh- nördlich des Plangebietes gelegenen Feldweg aus, ner, den Baustellenverkehr über einen bestehenden weil eine verkehrssichere Führung nur mit unverFeldweg abzuführen wird „unter dem Strich betrach- hältnismäßigen Mitteln realisiert werden kann. tet“ einzig und allein aus Kostengründen nicht ent- Das Verkehrsgutachten betrachtet das allgemeine, sprochen. Technologisch ist es überhaupt kein Prob- sich täglich wiederholende Verkehrsaufkommen und nicht die Verkehre, die durch besondere Erlem eine derartige Zufahrt herzustellen. - Wird hier der Profit des Investors vor die Vermei- eignisse entstehen. Aufgrund der geringen Hausdung von jahrelangen Belastungen der Bürger ge- anzahl ist nicht davon auszugehen, dass der Baustellenverkehr eine erhebliche Belastung für die stellt? Anwohner darstellt. - Zahlen am Ende die Anwohner bzw. Bürger „die Zeche“ für die durch den Baustellenverkehr in Mitleidenschaft gezogenen oder gar geschädigten Straßen? Natürlich gilt das Verursacherprinzip, jedoch wissen wir alle, dass die Verursacher in der Regel nicht festzustellen sind. - Entstehen somit die Kosten die jetzt durch den Investor eingespart werden erst in zehn Jahren? Jedoch dann zu Lasten der Anlieger / Bürger? - Wurden in dem von Ihnen angeführten Verkehrsgutachten auch die über Jahre hin andauernden Baustellenverkehre berücksichtigt und die daraus resultierenden Einschränkungen bewertet? Traufhöhen / Stadtvillen Als wesentliche Begründung für das Baugebiet wird „eine Arrondierung sowie das räumliche und funktionale Zusammenwachsen zweier benachbarter Wohngebiete“ angeführt. Um ein „homogenes städtebauliches Erscheinungsbild“ sowie eine „städte- Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen. für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe ent- 41 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... bauliche Harmonisierung des Straßenbildes“ zu spricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung, erzielen, werden das Maß der baulichen Nutzung so dass aus der Stadtvillenbebauung kein Schatsowie eine Höhenfestsetzung definiert. Die Festset- tenwurf resultiert, die die Verschattung durch die zungen für das neue Gebiet entsprechen im We- übrige Bebauung übersteigt. Generell wurde innersentlichen den Festsetzungen für die benachbarten halb des Plangebietes eine zweigeschossige BeWohngebiete. Entgegen diesen Festsetzungen sol- bauung festgesetzt, weil die Zweigeschossigkeit len hier jedoch für einige Grundstücke, zu dem im unter energetischen Aspekten ein gutes Verhältnis topographisch höchst gelegenen Bereich, abwei- von Außenhülle zu Gebäudevolumen garantiert. chend Traufhöhen zwischen 6 m und 6,50 m zuge- Dieser Aspekt trifft insbesondere für Stadtvillen zu. lassen werden. Dies widerspricht jeglicher städte- Aufgrund der durchgängigen Zweigeschossigkeit baulicher Planung und im Übrigen auch Ihrer eige- ist gewährleistet, dass ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild entsteht. Die maximal nen Zielvorgabe. Des Weiteren sind die betroffenen Grundstücke 1,70 m höhere Traufkante der Stadtvillen wird derart geschnitten, dass in den entstehenden Bau- durch eine identische Firsthöhe von maximal feldern Einfamilienhäuser erstellt werden können, 10,00 m egalisiert. Unter städtebaulichen Aspekten die durchaus mehrköpfige Familien beherbergen ist die Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnkönnen. Die Notwendigkeit von Traufhöhen zwi- wünsche sinnvoll, weil dadurch eine Monotonie schen 6 m und 6,50 m ist somit an dieser Stelle des Wohngebietes vermieden wird. nicht gegeben. Von Ihnen angeführte „aktuelle Wohnwünsche“ können unter der Prämisse einer städtebaulichen Planung und insbesondere im Hinblick auf die definierten Ziele für dieses Gebiet nicht die Begründung einer Festsetzung sein. Entwässerung Das Thema der Anbindung der Entwässerung in den bestehenden Kanal des „Mühlenkreuzes“ sehen wir nach wie vor kritisch, auch wenn die Ableitung der Regenwässer gelöst zu sein scheint. Sie führen topographische Gründe an, die eine Anbindung der Schmutzwasserleitung an die Mischwasserleitung erforderlich machen. Aber dies allein kann ja nicht die Begründung der Anbindung sein. Im Rahmen der Entwässerungsplanung wurden … die Mitteilung zur die unterschiedlichen Möglichkeiten, die sich auch Kenntnis zu nehmen. aufgrund der Topographie und des daraus resultierenden Gefälles ergeben, auf der Grundlage vorhandener Berechnungen und Belastungszahlen ausführlich geprüft. Die Entscheidung, dass Schmutzwasser dem vorhandenen Kanal unterhalb der Straße „Am Mühlenkreuz“ zuzuführen, beruht auf den topographischen Gegebenheiten. Ein Aus- 42 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... - Verträgt der vorhandene Kanal die zusätzlichen bau des Kanalnetzes für die Einleitung des Mengen - auch wenn dies nur „eine geringe Menge“ Schmutzwassers ist aufgrund der vorhandenen Kapazitäten nicht notwendig. Der Schmutzwasserzusätzliches Schmutzwasser ist? - Seit wann werden bei der Bemessung von Kanä- abfluss unterliegt nur geringen Schwankungen und len, insbesondere bei Mischwasserkanälen führt bei 27 Wohneinheiten zu keinerlei kritischen „Schwankungen im Tagesverlauf“ betrachtet oder Mehrbelastungen des Kanalnetzes am Mühlenkreuz. sogar rechnerisch berücksichtigt? . - Liegen hierzu überhaupt Berechnungen vor? 18. Anwohner 7 06.11.2010 Wir bitten um zeitnahe Beantwortung sowie weitere Berücksichtigung unserer oben angeführten Einwände im weiteren Verfahren. Wünschenswert wäre die Realisierung des Plankonzeptes aus dem Aufstellungsbeschluss vom 10.02.2010, das unter der Voraussetzung der Erstellung einer Baustraße von allen Beteiligten akzeptiert werden könnte. Des Weiteren bitte wir um Bestätigung des fristgerechten Eingangs unseres Schreibens bis zum 12.11.2010. Es ist erschreckend, dass schon einmal gefundene Kompromisse von Ihnen einfach vom Tisch gefegt werden und Sie das Rad auf den Stand von 2007 zurückdrehen. Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet zahlreiche handwerkliche Fehler und ist dieser Form daher abzulehnen. Es ist bemerkenswert, dass hier offenbar die Wünsche des Herrn Moll Vorrang gegenüber den Bedenken der betroffenen Anwohner „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ haben. In Ihrer Bürgerversammlung vom 20.09.2010 haben sich alle die zu Wort kamen dafür ausgesprochen, dass in Königshoven kein weiterer Baustellenverkehr gewünscht wird. Da das Baugebiet ohne Baustellenverkehr nicht bebaut werden kann, haben sich 43 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... somit indirekt alle gegen dieses neue Baugebiet ausgesprochen. Im folgenden möchten wir unsere Bedenken gegen den Bebauungsplan vorstellen: 1. Grundstücke am nördlichen Rand / Hinterhofbebauung Hier hat selbst das Landesamt Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erhebliche Bedenken. Die Häuser stehen viel zu nah am Waldrand, Gefahren durch umfallende Bäume sowie das Überspringen von Feuer in Richtung des Waldes und vom Wald aus in Richtung der Häuser sind nicht damit wegzudiskutieren, dass hier nur „geringe Gehölzhöhe“ vorliege. Dies ist schlichtweg gelogen. 30 m hohe Pappeln sind so nicht zu bezeichnen. Durch das Eintragen von Baulasten werden diese Grundstücke noch unattraktiver als sie ohnehin schon sind. Diese Grundstücke sind absolut unverkäuflich. Dadurch verlängert sich die Bautätigkeit noch weiter, was unzumutbar ist. Das östlich darunter liegende Grundstück liegt voll im Schatten dieser beiden Häuser. Sie begründen dies damit, dass Sie an dieser Stelle Häuser in Nord / Süd Ausrichtung bevorzugen, was jedoch meiner Meinung nach ein grober Abwägungsfehler ist. Obendrein schaffen Sie damit eine gute Rechtsgrundlage für die darunter liegenden Grundstücke ebenfalls eine Hinterhofbebauung vor Gericht zu erstreiten und damit sind wir dann auch direkt betroffen. Wir fordern daher, die bestehenden Baufluchten des „Mühlenkreuzes“ einzuhalten und auf diese beiden Häuser zu verzichten. Bei Verlängerung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ … der Anregung nicht und einer lediglich straßenparallelen Festsetzung zu folgen. überbaubarer Flächen ergeben sich sehr tiefe Grundstücke, die eine dichtere Bebauung notwendig machen würden, um vermarktungsfähige Grundstücksgrößen zu erhalten. Die Baulasteintragung, die einen Schadensersatzverzicht bei Schäden regelt, die vom Wald ausgehen könnten, ist gängige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen und wird innerhalb der Vermarktung aufgrund der attraktiven Grundstücke nicht zu einer Verzögerung führen. Eine Verschattung östlich angrenzender Gebäude ergibt sich erst bei sehr spätem Sonnenstand kurz vor Sonnenuntergang. Zu dieser Tageszeit ist eher die Verschattung durch Gehölzbestände und Bäume relevant. Für die östlich angrenzenden Grundstücke besteht keine Möglichkeit, sich auf die hintere Bebauungsmöglichkeit als Präzedenzfall zu berufen, weil die Bebaubarkeit aller betroffenen Grundstücke gemäß Bebauungsplan und nicht gemäß § 34 BauGB entschieden wird. 44 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... 2. Straße „Am Mühlenkreuz II“ / nördlicher Arm der Die Verlängerung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ … der Anregung nicht ergibt sich aus der städtebaulichen Grundidee der zu folgen. bestehenden Bebauung Diese Straße ist als beruhigter Seitenarm des „Müh- Arrondierung und der Verknüpfung der angrenzenlenkreuz“ ausgelegt. Es kann daher nie vorgesehen den Wohngebiete. Zur Reduzierung nicht notwengewesen sein, diese zu einer Durchgangsstraße zu diger Durchgangsverkehre wird die Straße nahezu verlängern. Die Straßenoberfläche ist komplett ge- im rechten Winkel auf die Verlängerung in Richpflastert und nicht, wie Herr Schmeier fälschlich tung „Neue Bergstraße“ geführt. behauptet, asphaltiert. Es ist zumutbar diese Straße Die festgesetzte Straßenbreite ergibt sich aus der nach Westen zu verlängern und hier zwei oder drei Verlängerung der bereits vorhandenen Straßenweitere Grundstücke anzuschließen, das war es breite und der Absicht, innerhalb der Ausführungsdann aber auch. Warum Herr Moll hier auf einem planung in der Straßenverkehrsfläche wechselseiRingstraßensystem besteht, ist von ihm leider nicht tige Parkplatzflächen anzuordnen. zu erfahren. Wir suchen schon seit Jahren das Ge- Die Randlage der Straße im Gebiet führt dazu, spräch mit Ihm, aber unser Ortsvorsteher geht lieber dass sich hier nur minimale Verkehre ergeben auf Tauchstation. Eine Verlängerung des „Mühlen- werden, für die eine Pflasterung der Straße hinreikreuz II“ zur Durchgangsstraße wird uns kategorisch chend ist. Auch bei Durchbindung der Straße führt abgelehnt. Im vorliegenden Plan wird dies die brei- dies zu keinem Übermäßigen Verkehrsaufkomteste Straße mit dem stärksten Gefälle. Das hier men. damit schneller gefahren wird als erlaubt wird mit Leichtigkeit schon für Fahrradfahrer möglich sein. Warum also in einem Bebauungsplan schon jetzt absehbare Probleme schaffen. Was nachträglich zu recht gebastelte Verkehrsberuhigungen bringen, sieht jeder, der täglich mit dem Pkw über die Kolpingstraße durch Blerichen fährt. Die nachträglichen Maßnahmen verschandeln den Straßenzug und bringen erhebliche Gefahrenpunkte mit sich. 3. Stadtvillen Auf biegen und brechen soll das neue Baugebiet in die Straßen „Am Mühlenkreuz“ und „Neue Bergstraße“ integriert werden. Die Straßen müssen unbedingt durchgehend alle Teile verbinden. Der Straßenname soll beibehalten werden, was im Chaos Die zweigeschossigen Stadtvillen wurden in der … der Anregung nicht westlichen „Spitze“ des Plangebietes platziert, um zu folgen. für diesen Bereich eine einheitliche Bebauung zu gewährleisten. Die Stadtvillen markieren aufgrund ihrer erhöhten Traufkante bewusst den Hochpunkt des Plangebietes. Die maximale Firsthöhe ent- 45 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... enden wird. Das neue Baugebiet soll ausschließlich spricht den Festsetzungen der übrigen Bebauung. für Königshovener Bürger mit Kindern dringend benötigt werden. Und nun planen wir Stadtvillen, die oben auf der Höhe plötzlich zweigeschossig werden Generell wurde innerhalb des Plangebietes eine dürfen, was dem Charakter der bestehenden Häuser zweigeschossige Bebauung festgesetzt, weil die widerspricht. Da ist von Integration bzw. schließen Zweigeschossigkeit unter energetischen Aspekten einer Baulücke keine Rede mehr. Herr Moll hätte ein gutes Verhältnis von Außenhülle zu Gebäudewohl besser daran getan, seine guten Kontakte bei volumen garantiert. Dieser Aspekt trifft insbesonRWE dafür zu nutzen, günstigere Grundstückspreise dere für Stadtvillen zu. durchzusetzen, damit die Königshovener Kinder in den eigenen, größeren Gärten spielen können. In den Charakter unseres Wohngebietes passen keine Stadtvillen, wer dies möchte, soll die zahlreichen Möglichkeiten an anderen Stellen in Bedburg nutzen. Übrigens liegen ja laut Ihrem Schreiben an uns vom 12.10.2010 keinerlei konkrete Wohnwünsche vor, also auch kein Bedarf für Stadtvillen. Wir lehnen diese zweigeschossige Bauweise ab. 4. Grünstreifen neben unserem Grundstück In vergangenen Sitzungen, Plänen und Einzelgesprächen ist uns immer wieder versprochen worden, die bestehenden Grünstreifen zu erhalten. Nun soll der Grünstreifen direkt neben unserem Grundstück für einen Abwasserkanal „platt gemacht“ werden. Das muss doch auch anders zu lösen sein. Wir fordern den Erhalt „unseres“ Grünstreifens weil: - dies unser einziger Schutz vor der erneuten, anhaltenden Lärm-, Schmutz- und Staubbelästigung während der Bauphase ist, - es mehr als 10 Jahre gedauert hat, bis er die aktuelle Höhe und Dichte erreicht hat und es auch keine Neubepflanzung in dieser Form geben wird, da ja dann ein Kanal darunter liegt, Um die Erreichbarkeit des zu verlegenden Entwäs- … der Anregung nicht serungskanals Richtung Hohenholzer Graben zu zu folgen. gewährleisten, ist es sinnvoll diesen innerhalb einer öffentlichen Fläche zu verlegen. Nach Verlegung des Kanals soll die Fläche erneut mit nicht tiefwurzelnden Gehölzen bepflanzt werden. 46 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... - sich in diesem Grünstreifen inzwischen eine große Schar von Vögeln angesiedelt hat, die hier ihre Nester haben und im Frühjahr brüten. Wir wissen, dass es auch die Überlegungen gegeben hat, den Kanal neben dem Grünstreifen zu platzieren, aber dann wäre ja ein schmaler Streifen „bebaubarer Fläche“ verloren gegangen. Hier sollte die Stadt Bedburg lieber die Interessen Ihrer Bürger vertreten als einem Konzern wie RWE zu einer Gewinnmaximierung zu verhelfen. Wir bitten, diese Möglichkeit nochmals in Erwägung zu ziehen und erwarten eine Änderung der jetzt vorliegenden Lösung. 5. Verbindung „Am Mühlenkreuz“ / Allhovener Straße Dies ist ein schönes Beispiel mit welcher planerischer Willkür hier vorgegangen wird. Der hier vorhandene Grünstreifen ist von Seiten der Allhovener Straße schon immer asphaltiert gewesen. Laut Aussage von Herrn Schmeier ist eine Verbindung nicht möglich, da hier keine Verkehrsflächen aneinander grenzen. Dem ist aber nicht so. Warum hat die Stadt Bedburg den Grünstreifen damals beim Bau der Allhovener Straße asphaltieren lassen? Nach Aussage von Herrn Köster sieht die Stadt dies vorausschauend vor, um eine Straße anbinden zu können (Aussage in der Bürgerversammlung am 20.09.2010 zur Begründung des Ringstraßensystems). Warum wird hier eine Durchfahrt verwehrt und warum soll das „Mühlenkreuz II“ nach Westen zu einer Durchgangsstraße ausgebaut werden. Auch hier begeht die Stadt einen gewaltigen Abwägungsfehler, den Sie vor Gericht nicht rechtssicher begründen können Die Schließung der Allhovener Straße ist nicht mit … die Mitteilung zur der geforderten Schließung der Straße „Am Müh- Kenntnis zu nehmen. lenkreuz II“ vergleichbar: Während die Öffnung der Allhovener Straße eine Abkürzung zwischen den Straßen „Am Mühlenkreuz“ zur Brunnenstraße bewirkt, wird die Öffnung der Straße „Am Mühlenkreuz II“ aufgrund ihrer Lage am Ortsrand keine Vorteile bezüglich einer Wegeverkürzung verursachen. Somit ist hier nicht damit zu rechnen, das nicht gewünschte Durchgangsverkehre entstehen werden. 47 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... wird. Verstehen Sie uns in diesem Punkt bitte nicht falsch. Wir fordern nicht die Öffnung der Allhovener Straße, wir möchten, dass das „Mühlenkreuz II“ nicht zur Durchgangsstraße geöffnet wird. Sollten Sie dies jedoch mit dem vorliegenden mangelhaften Bebauungsplan tun, müssen Sie auch die Allhovener Straße öffnen und schaffen sich hier weitere Einsprüche. Weiter ist zu diesem Thema zu bemerken, dass der einmal vorhandene Grünstreifen zumindest teilweise hier an die Anwohner verkauft worden ist. D.h., er ist mit Billigung der Stadt gerodet worden und kann daher auch als Begründung nicht mehr herhalten. 19. Regionalforstamt Sieg-Erft 09.11.2010 Es ist empörend, dass unser Ortsbürgermeister, Herr Willi Moll, statt seiner Aufgabe in seinem Amt gerecht zu werden und ein offenes Ohr für die Bedenken aller seiner Bürger zu haben und dann vermittelnd und verbindend aufzutreten, im Gegenteil von Tür zu Tür geht und Straßenzüge gegeneinander aufwiegelt. Was verspricht sich Herr Moll davon „Die Pannengasse“ und die „Neue Bergstraße“ und einige seiner alten Weggefährten gegen das „Mühlenkreuz“ aufzuhetzen. Die Meinungen der Anwohner des „Mühlenkreuzes“ entsprechen offenbar nicht seinen persönlichen Interessen. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass er weder gesprächsbereit ist, noch sich für seine Königshovener Bürger einsetzt. Das entspricht auch seiner Art mit diesem Thema umzugehen. Zitat: „Manche Dinge muss man einfach aussitzen“. Rhein- Im Nordosten des Plangebietes soll nördlich der Westorientierte Gartenflächen werden gegenüber … die Mitteilung zur bisher eingehaltenen Bauflucht die Planung für zwei einem hinreichenden Waldabstand höher gewich- Kenntnis zu nehmen. zusätzliche Baufenster beibehalten werden. tet, zumal lediglich zwei Gebäude den seitens des 48 Anlage B) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Nr. Bedburg beschließt, ... Gegen diese „Hinterlandbebauung“ bestehen aus Landesbetriebes Wald genannten Abstand unterSicht des Regionalforstamtes nach wie vor grund- schreiten. Für die beiden betroffenen Grundstücke sätzliche Bedenken, da die bisher eingehaltene Puf- wird eine Baulasteintragung vorgenommen, die ferzone zwischen Wald und Wohngebäuden ihre einen Schadenersatzverzicht des zukünftigen Funktion hier nur noch eingeschränkt wahrnehmen Grundstückseigentümers bei Schäden regelt, die durch die Nähe zum Wald entstehen könnten. Der kann. Ausschluss eines Waldbrandes durch die BebauDie beabsichtigte Eintragung einer Baulast entbindet ung bzw. dessen Abgasanlagen werden innerhalb den Waldeigentümer nicht von seiner erhöhten Ver- des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. So kehrssicherungspflicht, er sollte daher im Verfahren dürfen gemäß § 43 (1) BauONW Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Abstand von beteiligt werden. weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht. Der Waldeigentümer wurde im Verfahren beteiligt. Die geplante Entwässerung ist mit meiner Unteren Die geplante Entwässerung wurde mit der Unteren … die Mitteilung zur 20. Rhein-Erft-Kreis Wasserbehörde abgestimmt. Die Einleitung in den Kenntnis zu nehmen. Wasserbehörde abzustimmen. 09.11.2010 Um die Niederschlagswasserbeseitigung bezüglich Hohenholzer Graben entspricht den Vorgaben des § 51 a LWG beurteilen zu können, wird um Über- § 51 a Landeswassergesetz: Das Gesetz sieht sendung des hydrogeologischen Gutachtens (Büro gleichberechtigt neben der Versickerung die Einleifür Umweltgeologie und Baugrunduntersuchungen, tung in ein Oberflächengewässer vor. Das hydrogeologische Gutachten wurde dem Rhein-ErftBergheim 2008) gebeten. Für die vorgesehene Einleitung des Niederschlags- Kreis zwischenzeitlich zugesandt. wassers in das Gewässer Hohenholzer Graben ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bestandteil dieses Antrags muss eine hydraulische Berechnung der Einleitung sein, welche die Unbedenklichkeit der Einleitung belegt. 49