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Beschlussvorlage GB (Anlage zu V 373/2007 - Text Landschaftsplan)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
883 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19

Inhalt der Datei

Der Landrat Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel“ Satzung des Kreises Euskirchen Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen - VorentwurfEntwurf- Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen, Abt. 60.3 – Umwelt und Planung Dipl.-Biologe Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: info.gfl-koblenz@grontmij.de Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Vorbemerkung: In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Bad Münstereifel mit dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet von Bad Münstereifel im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW aufzustellen. Die Notwendigkeit zur Aufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Aufstellung wurden sämtliche bisherige Schutzausweisungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende Flächen im Stadtgebiet Bad Münstereifel als Schutzgebiete neu ausgewiesen. Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde: 1. die aktuellen FFH-Gebiete DE-5406-301 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ DE-5406-302 „Bad Münstereifeler Wald“ 2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Bad Münstereifel 3. Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen. Stand: Juni Oktober 2007 I Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Inhaltsverzeichnis I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ......................................VIIVIIXI II. VERFAHRENSABLAUF ...........................................................................................................IXIXXIII III. PLANBESTANDTEILE........................................................................................................... XIIXIIXVI IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN ........................................................................... XIIXIIXVI V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ................................................................................... XIIXIIXVI VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN .................................................................................. XVXVXIX 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2 1.1 ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT ................................................................................................. 3 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN / FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN............................................................. 4 1.1-2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD .......................................................................................... 11 1.1-3 ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN ........................ 12 1.1-4 ERHALTUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, AGRARISCH GEPRÄGTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD............................... 13 1.1-5 ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN – ZINGSHEIMER WALD...................................................................................................................... 14 1.2 ANREICHERUNG EINER INTENSIV GENUTZTEN AGRARLANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN ELEMENTEN .................................................................................................................................... 16 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 16 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN.................................................................................................................................... 17 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) ................................................................................................................................................... 18 II Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)........................................................................................ 19 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 20 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR/ TONGRUBE TONI“ .............................................. 31 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „WATZENBERG“..................................................................................... 33 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN“ ............................................ 34 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „BAD MÜNSTEREIFELER WALD“ ......................................................... 38 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „HOUVERATHER BACH UND NEBENBÄCHE...................................... 40 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ .................................................................................. 42 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „LIERS- UND LETHERTER BACH“ ........................................................ 44 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „ERFTAUE UND NEBENBÄCHE“ .......................................................... 46 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „BÜLGESBACH MIT HANGWÄLDERN“................................................. 48 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „BRÖMMERSBACH“............................................................................... 51 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 53 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 53 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND HANGBEREICHE IM BAD MÜNSTEREIFELER TAL“........................................................................................................ 61 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT ÖSTLICH ARLOFF UND KIRSPENICH".......................................................................................... 63 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI KALKAR“ ..................................... 64 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHER GRÜNLANDKOMPLEX ÖSTLICH IVERSHEIM“ .................................................................................................................... 65 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER IM NATURRAUM MÜNSTEREIFELER WALD/ MÜNSTEREIFELER TAL“.................................................................................................... 66 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT IM WESTLICHEN PLANGEBIET“ ......................................................................................................... 69 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“ ........................................................... 71 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE" ........................................... 72 Stand: Juni Oktober 2007 III Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GRÜNLANDGEPRÄGTE QUELL- UND AUENBEREICHE IN DER MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE“.......................................................... 75 2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX HOCHTHÜRMEN“ ...................................... 77 2.2-11 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG .................................................................... 78 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .................................................................................................. 79 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE............................................... 79 2.3-1 NATURDENKMAL „NEUNSTÄMMIGER SOLITÄR WESTLICH IVERSHEIM“ ............................... 82 2.3-2 NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH IVERSHEIM“ ..................................................................... 83 2.3-3 NATURDENKMAL „EICHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ ............................................... 83 2.3-4 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ ...................................... 83 2.3-5 NATURDENKMAL „BLUTBUCHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ .................................... 83 2.3-6 NATURDENKMAL "KIEFER AN DER AUFFAGRT GUT GIERSBERG" 2.3-6 NATURDENKMAL „HOLZAPFELBAUM AN DER FACHHOCHSCHULE“ ...................................... 84 2.3-7 NATURDENKMAL „LINDE VOR ALTER KIRCHE HOUVERATH“ .................................................. 84 2.3-8 NATURDENKMAL „EICHE IN FREIER FELDFLUR BEI LANZERATH“.......................................... 85 2.3-9 NATURDENKMAL „ROTBUCHENKREIS AUF DER BLEIELSNÜCK“ ............................................ 85 2.3-10 NATURDENKMAL „HAINBUCHE NÖRDLICH RECKERSCHEID“.................................................. 85 2.3-11 NATURDENKMAL „EICHEN AM GUT HOSPELT“ .......................................................................... 86 2.3-12 NATURDENKMAL „BAUMREIHE/ ALLEE AM GUT HOSPELT“ ..................................................... 86 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHE IN SASSERATH“ .................................................................................. 86 2.3-14 NATURDENKMAL „BASALTKUPPE HOCHTHÜRMEN“................................................................. 87 2.3-15 NATURDENKMAL „EHEMALIGER STEINBRUCH BEI WITSCHEIDERHOF“................................ 87 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ........................................................................... 88 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .................................................................................................... 89 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MÜHLENZUFLUSS SÜDLICH KREUZWEINGARTEN“ .................................................................................................................... 92 IV 84 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf 2.4-2 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FELDGEHÖLZE UND LINEARE GEHÖLZSTRUKTUREN IN DER OFFENEN AGRARLANDSCHAFT“ ........................................... 93 2.4-3 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „OBSTWIESEN UND -WEIDEN“...................... 94 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HOHLWEG BEI ARLOFF“ .............................. 95 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MAARE UND TEICHE AM FLAMERSHEIMER WALD“ .............................................................................................................. 96 2.4-6 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“ ............................................................................................................................ 96 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „OBSTWIESENKOMPLEX MIT TEICHANLAGE AM GUT GIERSBERG“.......................................................................................... 97 2.4-8 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BASALTKUPPEN MICHELSBERG UND ENGELSBERG“ ....................................................................................................................... 98 2.4-9 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ....................... 98 2.4-10 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGER STEINBRUCH MÜHLENBERG“ ............................................................................................................................... 99 2.4-11 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGE BLEIGRUBE HUMMERZHEIM“ ........................................................................................................................... 100 2.4-12 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „DORFWEIHER HISTORISCHE LEIMKAUL RUPPERATH“.............................................................................................................. 100 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) .................................................... 101 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) ............... 102 4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ............................................ 103 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG ........................................ 104 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ........................................................................................................ 105 5 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) .......... 107 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME............. 108 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC................. 119 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 120 Stand: Juni Oktober 2007 V Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)............................................................................. 120 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW).......... 120 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN ............................................................................................................ 120 ANHANG I: VI ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN........................................................ 122 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. 1 2 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 19.06.2007 (GV. NRW 2006 S. 35226). vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03.05.200519.06.2007 (GV. NRW S. 522226). Stand: Juni Oktober 2007 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei: - Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, - Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, - Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. VIII Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 14.12.2004 die Aufstellung des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 06.02.2006 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 14.06.2007 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Stand: Juni Oktober 2007 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 02.07.2007 bis 03.09.2007 stattgefunden. Euskirchen, den gez. Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den gez. Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den gez. Landrat X Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied GenehmigungAnzeige des Landschaftsplans Dieser LandschaftsplanDie Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom Unter Az. genehmigt bestätigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand: Juni Oktober 2007 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF), seit 01.01.2007: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): − Natura 2000 Detailkarten mit Text − Biotopkataster − Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003. Kartierung der Grünlandbiotope im Offenland gemäß § 62 LG NW im südwestlichen Plangebiet (Mutscheider Hochfläche), Stand: Sommer 2006. Bezirksregierung Köln: − Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003 Stadt Bad Münstereifel: − V. Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Juli 2000 KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Bad Münstereifel: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ad 4802 Holzheim Ae 4800 Harzheim Af 4898 Pesch Bb 5006 Rißdorf Bc 5004 Röttgerhof Bd 5002 Nöthenermühle Be 5000 Nöthen Bf 5098 Bouderath West Bg 5096 Roderath XII Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Cb 5206 Wachendorf Cc 5204 Eschweiler (Kr. Euskirchen) Cd 5202 Bad Münstereifel West Ce 5200 Hohn Cf 5298 Bouderath Ost Cg 5296 Holzmülheim Ch 5294 Dammscheid Da 5408 Kreuzweingarten West Db 5406 Arloff West Dc 5404 Iversheim Dd 5402 Bad Münstereifel Ost De 5400 Eicherscheid Nord Df 5498 Eicherscheid Süd Dg 5496 Schönau Dh 5494 Bröhlingen West Di 5492 Hümmel Nord Ea 5608 Kreuzweingarten Ost Eb 5606 Arloff Ost Ec 5604 Hartenberg Ed 5602 Stadtwald Münstereifel Nord Ee 5600 Stadtwald Münstereifel Ef 5698 Bodenbach Eg 5696 Mahlberg Eh 5694 Bröhlingen Ost Ei 5692 Blindert Fb 5806 Kirchheim Süd Fc 5804 Silberberg (Kr. Euskirchen) Fd 5802 Forsthaus Steinbach Fe 5800 Knippberg Ff 5898 Bliestal Fg 5896 Reckerscheid West Fh 5894 Esch Fi 5892 Hilterscheid Stand: Juni Oktober 2007 XIII Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Gc 6004 Hahnenberg Gd 6002 Kahlenberg Ge 6000 Scheuerheck Gf 6098 Effelsberg Gg 6096 Reckerscheid Ost Gh 6094 Mutscheid Gi 6092 Ohlerath Gj 6090 Daubiansmühle Hc 6204 Eichen Hd 6202 Scheuren West He 6200 Houverath West Hf 6298 Kirchsahr Hg 6296 Bühlerlochsmühle Hh 6294 Odesheim Hi 6292 Rupperath Ic 6404 Berscheidt, Blitzenhardt Id 6402 Scheuren Ost Ie 6400 Houverath Ost If 6498 Häselingen Ig 6496 Plittersdorf Ih 6494 Obliers Ii 6492 Obliers Süd Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. XIV Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat VI. LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Osteifel (27) und innerhalb dieser zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 272 272.1 274 274.0 274.1 275 275.3 276 276.0 276.10 276.2 Ahreifel Nördliches Ahrbergland Münstereifeler Wald und Nordöstlicher Eifelfuß Münstereifeler Tal Münstereifeler Wald (Flamersheimer Wald) Mechernicher Voreifel Antweiler Senke Kalkeifel Sötenicher Kalkmulde Zingsheimer Wald Blankenheimer Kalkrücken Stand: Juni Oktober 2007 XV Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf NATURRAUM Das Gebiet des Landschaftsplanes Bad Münstereifel gehört naturräumlich zu vier Haupteinheiten, wobei die größten Teile im zentralen Plangebiet der Haupteinheit „Münstereifeler Wald und Nordöstlicher Eifelfuß“ zuzuordnen sind. Der gesamt südöstliche Teil des Plangebietes zählt zur Haupteinheit „Ahreifel“, während die anderen beiden Haupteinheiten im Westen und Nordwesten des Plangebietes nur kleinere Flächenanteile ausmachen. Alle Haupteinheiten sind Teile der Osteifel, einem jung und tief zerschnittenen Teil des Eifelgebirgsblocks. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist. AHREIFEL – 272 Die Ahreifel wird vom Mittleren Ahrtal, mit einer durchschnittlichen Sohlenhöhe von 220 m NN, als Mittelachse in ungefährer Südwest-Nordost-Richtung durchzogen. Auf beiden Seiten wird es von parallelen, aber doppelt bis dreimal so hohen Bergrücken (500 - 600 m NN) begleitet. Diese bilden als markante Wasserscheiden die Abgrenzung der Ahreifel nach außen und senden nach innen zur Ahr als Sammelader viele schnelle und starke Zuflüsse, die durch Zerschneidung, Erniedrigung und Abdachung die weiteren Teileinheiten (wie beispielsweise das Nördliche Ahrbergland) der Ahreifel ausgeformt haben. Gesteinsmäßig herrschen allgemein unterdevonische Grauwacken vor, vereinzelte Basaltkegel können als Landmarken weithin sichtbar sein. Nach Westen zu den Einheiten der Kalkeifel besteht vielfach unvermittelter bodenmäßiger Wechsel. NÖRDLICHES AHRBERGLAND – 272.1 Der gesamte Südosten des Plangebietes ist dem Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen. Es handelt sich dabei um ein stark zerschnittenes, allgemein unter 400 m NN erniedrigtes, vorwiegend bewaldetes Hochflächen- und Bergland, dessen Nordgrenze entlang der Wasserscheide des Ahrgebirges verläuft. Die unterdevonische, vorwiegend aus Grauwacken bestehende Gesteinsgrundlage wechselt vom besonders stark bewaldeten westlichen Bereich der Einheit über in die waldfreien benachbarten mitteldevonischen Kalkmulden- und Kalkrückenlandschaften. MÜNSTEREIFELER WALD UND NORDÖSTLICHER EIFELFUß – 274 Weite Teile des Plangebietes werden von dieser Haupteinheit eingenommen. Sie bildet mit ihren durchweg 350 bis 400m hohen Flächen die Nordabdachung der Eifel zur Niederrheinischen Bucht. Im Süden ist sie von der Ahreifel getrennt durch die in südwestlich-nordöstlicher Richtung verlaufende Wasserscheide zur Erft hin. Gesteinsmäßig herrschen Grauwackensandsteine und –schiefer vor, so dass die edaphischen Voraussetzungen (nährstoffarme und zur Gleybildung neigende Böden) recht ungünstig sind. Eine gewisse Leelage der Einheit zeigt sich in den relativ geringen Jahresniederschlägen, die durchschnittlich zwischen 500 und 600 mm liegen. Die Waldbedeckung ist vorherrschend, wobei auf den Standorten einstiger Buchenwaldgesellschaften mittlerweile vielerorts Fichtenmonokulturen stocken. MÜNSTEREIFELER TAL - 274.0 Die Einheit liegt zentral im Plangebiet und wird von der Erft durchflossen. Bis Schönau folgt die Erft mit relativ geringer Eintiefung dem charakteristischen Südwest-Nordost-Streichen der Schichten, um dann nach Norden hin in Richtung Bad Münstereifel den Eifelfuß zu durchbrechen. Besonders ab Eicherscheid hat sich ein recht breites Sohlen-Kerbtal gebildet, in dem sich auch die wirtschaftlich einst sehr bedeutende Stadt Münstereifel entfalten konnte. MÜNSTEREIFELER WALD (FLAMERSHEIMER WALD) - 274.1 Die im Nordosten des Plangebietes liegende Einheit ist durch eine Vielzahl steil eingetiefter Bäche (Siefen) gekennzeichnet, die besonders am Nord- und am Westrand den Schiefergebirgsblock zerschnitten haben und einige Härtlingsrücken (z.B. den 415 m hohen Hartenberg) herausmodelliert haben. Aufgrund der nährstoffarmen Böden ist die Einheit im Plangebiet durch praktisch geschlossene Forstbestände geprägt. XVI Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf MECHERNICHER VOREIFEL – 275 Nur der nordwestliche Teil des Plangebietes gehört zu dieser Haupteinheit, die durch Sedimentationen im Trias entstanden ist. Später wurden die mesozoischen Schichten aufgrund der unterschiedlichen Widerstandskraft zu schichtstufenartigen Gebilden herauspräpariert, jedoch in Folge zahlreicher Verwerfungen auch zerstückelt. Vornehmlich sind es Buntsandstein- und Muschelkalkschichten, die das Landschaftsbild bestimmen. Schichtstufenbildungen sind vor allem auf die dolomitischen Kalke des oberen Muschelkalks zurückzuführen. ANTWEILER SENKE - 275.3 Die Senke mit ihren tiefsten Stellen um 200 m NN trägt vor allem im nördlichen Teil eine fast geschlossene Lößlehmdecke (Anbauflächen), die nur an wenigen Stellen von den alttertiären Sedimenten durchsetzt wird. Der südliche Teil, d.h. der Raum um Iversheim/ Eschweiler weist schon eine starke Ähnlichkeit mit der südwestlich anschließenden Sötenicher Kalkmulde (276.0) auf, indem hier Kalkrücken mit z.T. noch existierenden Trockenrasen in der charakteristischen SW-NO-Richtung verlaufen. Als vegetationsgeographische Besonderheit ist auch das in der nördlichen Senke liegende Kalkarer Moor zu nennen. KALKEIFEL – 276 Nur ein kleiner Bereich im Westen des Plangebietes gehört zur Kalkeifel. Dabei handelt es sich um ein Mittelstück des Eifelhochlandes sowie die Rumpffläche mit wechselnden Vorkommen von unterdevonischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhen um 500 bis 550 m NN. Die Kalkeifel hat ihren Namen von den in den unterdevonischen Schiefergebirgssockel eingesenkten mitteldevonischen Kalken und Dolomiten. Die Kalkgebiete treten als Senken und Rücken auch orographisch zutage und haben insgesamt ein lebhafteres Relief als das umgebende Eifelhochland. SÖTENICHER KALKMULDE – 276.0 Nur sehr geringe Anteile des Plangebietes liegen in der naturräumlichen Einheit der Sötenicher Kalkmulde, an die sich im Norden die Antweiler Senke (siehe oben) anschließt. Es handelt sich um ein Kalkgebiet, das in den stufenförmigen Abfall des Mittelgebirges zur Bucht hin eingeschaltet ist. Die Talhänge sind gekennzeichnet von wärmeliebenden Trockenrasengesellschaften und wurden in den letzten Jahrzehnten nach dem Rückgang der extensiven Weidewirtschaft teilweise aufgeforstet. ZINGSHEIMER WALD – 276.10 Nur der westlichste Rand des Plangebietes ist dem Zingsheimer Wald zuzuordnen, ein von Urft- und Erftzuflüssen durchschnittener, lateral zerlappter und zentral sanft gewölbter, fast durchweg bewaldeter Devonrücken, der sich nach Norden von 545 auf nahezu 500 m NN absenkt. BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2 Nur ein sehr kleiner Teil im Westen des Plangebietes gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m NN Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln aufgelöst. Die Einheit ist völlig waldfrei. Stand: Juni Oktober 2007 XVII Kreis Euskirchen – Der Landrat XVIII LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: Juni Oktober 2007 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundes dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Stadtgebiet gehört vollständig zum Deutsch-Belgischen Naturpark „Hohes Venn - Eifel“. 2 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 1.1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT Größe: ca. 13.929 ha Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft und den Biotopverbund. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Diese dienen gleichzeitig auch der Realisierung des Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen einschließlich deren jeweiliger Funktion im Rahmen des Biotopverbundes werdenird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-5 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. Stand: Juni Oktober 2007 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 1.1-1 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN / FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZENUND TIERARTEN Größe: ca. 4.132 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebenen Teilräume: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt, oftmals in Verbindung mit forstlichen Festsetzungen nach § 25 LG NW; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. − − − − − − Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften, Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), wegen der Bedeutung eines großen Teils der Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. Wildkatze, Luchs, Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und Arten. Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) dargestellt: 4 Erläuterungsbericht Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH- und Naturschutzgebiete sowie für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Es berücksichtigt dabei die in den folgenden Absätzen beschriebenen Lebensraumtypen bzw. Arten nach Anhang II FFH-RL. Des Weiteren dient das Entwicklungsziel auch dem Schutz und der Entwicklung von Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie (Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Wildkatze, Luchs) und Anhang I der VogelschutzRichtlinie (insbesondere Schwarzstorch, Rotmilan, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter und Uhu). Zudem liegen in diesem Bereich schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Trocken- und Halbtrockenrasen, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Fließgewässer, Sümpfe und Riede, Auwälder, Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen, Magerwiesen und –weiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Stillgewässer). Die Aufteilung in Teilräume erfolgt mit dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen zu können. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR I BAD MÜNSTEREIFELER WALD Der Entwicklungsraum umfasst das Flora-FaunaHabitat (FFH) – Gebiet: „Bad Münstereifeler Wald“ DE-5406-302 sowie angrenzende Flächen in den Naturräumen Münstereifeler Wald (Kap. VI, 274.1) und Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum 274.0) − Hainsimsen-Buchenwald (9110) − Waldmeister-Buchenwald (9130) − Bacherlen-Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − − − − Erhaltung und Entwicklung naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) auf Silikatböden in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder entlang der Fließgewässer durch naturnahe Bewirtschaftung oder Nutzungsaufgabe (zumindest auf Teilflächen) sowie Förderung der natürlichen Sukzession, Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Der Teilraum liegt zentral im Plangebiet, östlich von Bad Münstereifel und umfasst einen ausgedehnten und zusammenhängenden Waldkomplex mit Quellbereichen und Gewässerstrukturen. Es handelt sich um vorwiegend naturnahe, alt- und totholzreiche Buchenwälder (vielfältig ausgeprägte Hainsimsen-Buchenwälder und WaldmeisterBuchenwälder) mit naturnahen Fließund Stillgewässern in engen Kerbtälern. Daneben sind auch Nadelwälder und Eichenbestände vorhanden. Das Gelände ist abwechslungsreich und stark reliefiert. Charakteristisch ist ein hoher Anteil staufeuchter Böden mit einer Vielzahl von Quellbereichen. Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen, auch von Altholzinseln, Vermehrung der natürlichen Waldgesellschaften durch Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen (v. a. im weiteren Umfeld von Quellbereichen oder Bachläufen), Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen in den Bachauen, Stand: Juni Oktober 2007 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Erhaltung von Quellen und Quellbächen, − Erhalt und Entwicklung von naturnahen Stillgewässern als Amphibienlebensräume, − − − Erhalt von Wochenstuben, Jagdgebieten sowie Sommer- und Paarungsquartieren für die Bechsteinfledermaus und weitere vorkommende Fledermausarten durch den Erhalt von Waldbereichen mit Wochenstuben-Kolonien der Fledermäuse, insbesondere Erhalt der aktuell genutzten Quartierbäume sowie weiterer vorhandener Höhlenbäume, Erhaltung und Entwicklung bzw. Optimierung weiterer Teilhabitate für Fledermausarten wie insbesondere feuchte und nasse Waldbereiche, naturnahe Fließ- und Kleingewässer, artenreiche Innen- und Außenwaldmäntel mit Staudensäumen, blütenreichen Wegesäumen, kleine Lichtungen und Sukzessionsflächen, Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art). TR II ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN Der Entwicklungsraum umfasst das Flora-FaunaHabitat (FFH) – Gebiet: „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ DE-5406-301 sowie angrenzende Flächen in den Naturräumen Antweiler Senke (Kap. VI, 275.3), Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum 274.0) und Sötenicher Kalkmulde (Kap. VI, Naturraum 276.0) 6 − Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) − Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) − Glatthafer(6510) − Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) − Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Waldmeister-Buchenwald (9130) − Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) und Weitere Teile des FFH-Gebietes sind in den angrenzenden Landschaftsplänen Mechernich und Nettersheim festgesetzt. Wiesenknopf-Silgenwiesen Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − − − Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden (5130) und von orchideenreichen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (Glatthafer- und WiesenknopfSilgenwiesen (6510)) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Der Teilraum besteht aus zwei Teilflächen, die am nordwestlichen Rand des Plangebietes liegen. Er umfasst einen großflächigen Komplex aus Kalkkuppen mit ausgedehnten, orchideenreichen Halbtrockenrasen mit Wacholderbeständen, wärmeliebenden Gebüschen und Wäldern (Labkraut-EichenHainbuchenwald, Orchideenbuchenwald). Das Gebiet ist darüber hinaus durch das Vorkommen naturnaher Bachabschnitte ausgezeichnet. Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Orchideen-Buchenwälder (9150) mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren und ihrer Waldränder und -säume, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautreicher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, Stand: Juni Oktober 2007 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Erhaltung und Wiederherstellung der Kalkhalbtrockenrasen durch extensive Beweidung, regelmäßige Entkusselung, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, Erhaltung und Förderung des Uhus durch Schutz geeigneter Lebensräume (natürliche und naturnahe Felssysteme, Steinbrüche), Erhaltung von Magerweiden durch extensive Nutzung. TR III KALKARER MOOR Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − − − − 8 Erhalt des Kalkflachmoorreliktes durch extensive Nutzung angrenzender Flächen und Verhinderung weiterer Eutrophierung, Erhalt der hohen Strukturvielfalt mit verschiedenen Biotoptypen und Gehölzelementen, Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit und naturnahen Strukturen der Fließgewässer mit ihrer typischen Vegetation (Bruchund Auenwaldreste) und Fauna, Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte und Hochstaudenfluren, Erhalt und Optimierung der Feuchtbereiche und Vernässungen als Lebensraum für die Avi- und Lepidofauna sowie Amphibien, Der Teilraum liegt westlich von Kalkar an der Plangebietsgrenze im Naturraum Antweiler Senke (vgl. Kap. VI) und umfasst ein kalkhaltiges Niedermoorgebiet (Kalkarer Moor) und einen nördlich daran angrenzenden, zeitweilig feuchten Pappelwald, der durch den begradigten Mersbach durchflossen wird. Der Raum umfasst auch ackerbaulich geprägte Bereiche, die im Sinne des Biotopverbunds entwickelt werden sollen. Im Süden liegt ein Teil einer aufgelassenen Tongrube mit Baggersee und Steilufern, die sich im angrenzenden Gebiet der Stadt Mechernich fortsetzt. Entwicklung des Feuchtwaldes mit Pappeln langfristig in eine bodenständige, naturnahe Erlenwaldgesellschaft, Entwicklung eines Biotopverbundes zwischen den wertvollen, feuchtegeprägten Kernbereichen und Sicherstellung der Wasserversorgung, Erhalt des Stillgewässers mit seinen angrenzenden Strukturen als Lebensraum geschützter Tiere. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR IV FLIEßGEWÄSSER MIT HANGWÄLDERN Der Teilraum umfasst die Bereiche Houverather Bach und Nebenbäche, Liersbach, Letherter Bach, Bülgesbach, Dreisbach, Waldbach sowie Brömmersbach und ein Abschnitt des Armutsbachs. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − − − Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, − Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen. Der Entwicklungsraum umfasst die Fließgewässersysteme des Houverather Bachs (mit dem Hasenbach, Limbach und Geißenbach) und des Liersbachs (mit dem Letherter Bach), die in der naturräumlichen Einheit „Münstereifeler Wald“ entspringen und in Nordwest-Südost-Richtung das Nördliche Ahrbergland durchfließen. Die Gewässer verlaufen hier zumeist in engen Grünlandtälern, die sich an zumeist bewaldete Hänge anschließen. An den Steilhängen des Houverather Bachs und des Limbachs dominieren auf flachgründigem Substrat Traubeneichenwälder. Die Quellbereiche und die Nebenbäche liegen in bewaldeten Tälern, die von der Fichte dominiert werden. An der südöstlichen Grenze des Plangebietes verläuft der tief eingeschnittene Brömmersbach der in weiten Teilen auch die Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz darstellt – gleiches gilt hier auch für einen kurzen Abschnitt des Armutsbachs. Weitere Teilräume des Entwicklungsraums liegen in der naturräumlichen Einheit „Münstereifeler Tal“: Bülgesbach (mit Krumesbach), Dreisbach und Waldbach, die Nebenbäche der Erft sind. An die Bäche mit zumeist lückigen Ufergehölzen grenzt landwirtschaftlich genutztes Grünland (Talwiesen oder weiden in feuchten und frischen Ausbildungen). Die Hänge des Dreisbachs und des Bülgesbachs sind durch strukturreiche Hainsimsen-Buchenwälder mit Silikatquellfluren und naturnahen Bachabschnitten gekennzeichnet. Der Waldbach stellt sich als naturnaher, mäandrierender Bach mit begleitenden Feuchtwiesen und -weiden, bachbegleitenden Quellfluren sowie Hochstaudenfluren dar. Entlang des Waldbachs verläuft ein bachbegleitender Gehölzsaum aus Erlen. Stand: Juni Oktober 2007 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) TR V ERFTAUE Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − − − 10 Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung linear durchgängiger Gewässerläufe mit naturnaher Sohle und unverbauten Uferbereichen, − Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, − Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen. Der Raum umfasst fünf voneinander getrennte Teilabschnitte der Erftaue in der naturräumlichen Einheit „Bad Münstereifeler Tal“ bzw. im Norden des Plangebietes in der naturräumlichen Einheit „Antweiler Senke“ (vgl. Kap. IV). Die Teilabschnitte der Erftaue sind räumlich durch bebaute Bereiche (insbesondere die Ortslage Bad Münstereifel) voneinander getrennt. In den nördlich von Bad Münstereifel liegenden Abschnitten ist die Erft weitgehend begradigt und ausgebaut. Besondere Bedeutung haben die naturnahen Abschnitte der Erft südlich von Bad Münstereifel, in denen das Fließgewässer zu den besonders geschützten Biotopen gehört. Trotz der genannten Beeinträchtigungen ist die Erft ein wichtiges Element des Biotopverbundsystems. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 1.1-2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte nicht räumlich differenziert unterschieden sind: Im Plangebiet liegende Teilflächen der Naturräume Münstereifeler Wald (Kap. VI, Naturraum 274.1), Nördliches Ahrbergland (Kap. VI, Naturraum 272.1), Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum 274.0), Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum 276.2), Zingsheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10). Größe: ca. 5.590 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung, − Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland, − Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen, − Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, − − Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter nach Kulturlandschaftsprogramm, Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren, − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, − − − − Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften, Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, Der Entwicklungsraum umfasst den gesamten Süden des Plangebietes (Mutscheider Hochfläche) sowie weitere Flächen im Osten und im Westen des Plangebietes. Kennzeichnend ist ein stark bewegtes Relief mit zahlreichen, zumeist tief eingeschnittenen Tälern und den entsprechenden Gewässerstrukturen (Buchholz Bach, Blinderter Bach, Lamersbach, Wormsbach, Effelsberger Bach, Rötzelbach, Rolesbach, Kolvenbach, Lückenbach). Insbesondere der Verlauf des Buchholz Bachs und des Lamersbachs ist durch die parallel verlaufende L 165 beeinträchtigt. Die ausgedehnten Hangbereiche sind durch Wälder aus Laub- und Nadelholbeständen gekennzeichnet. In den landwirtschaftlich genutzten Bereichen überwiegt die Grünlandnutzung, wobei viele dieser Flächen aufgrund ihrer floristischen Ausstattung eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung haben. Größere zusammenhängende Bereiche mit ackerbaulicher Nutzung sind im Nordosten des Raumes vorhanden. Der Raum ist durch den hohen Waldanteil und die das Landschaftsbild gliedernden Strukturen sehr vielgestaltig. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, Stand: Juni Oktober 2007 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − 1.1-3 Erläuterungsbericht Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände. ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte nicht räumlich differenziert unterschieden sind: Im Plangebiet liegende Waldkomplexe in den Naturräumen Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum 274.0), und Münstereifeler Wald (Kap. VI, Naturraum 274.1). Größe: ca. 3.201 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − − − − 12 Erhaltung der naturnahen Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung, Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Erhaltung und Förderung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz, Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum, Der Entwicklungsraum umfasst die umfangreichen Waldkomplexe des Münstereifeler Waldes (soweit nicht vom EZ 1.1-1 erfasst), sowie den Schönauer Wald und weitere Waldkomplexe südlich von Schönau und Mahlberg, die sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim als entsprechender Entwicklungsraum fortsetzen. Vorrangig handelt es sich um Nadelholzbestände. Zusammenhängende Laubholzbestände aus Eichen und Buchen sind im Iversheimer Wald/ Hartenberg, am Kahlenberg und Martinspfuhl, sowie in den Waldkomplexen südlich und östlich von Langscheid verbreitet. Die geschlossenen Waldkomplexe sind mit Ausnahme der Ahrstraße (L 498) und der L 234 kaum durch Infrastruktureinrichtungen zerschnitten. Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − 1.1-4 Erläuterungsbericht Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern, Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland, Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen. ERHALTUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, AGRARISCH GEPRÄGTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für den folgenden Raum dargestellt: Im Plangebiet östlich der Erft liegende Teile des Naturraums Antweiler Senke (vgl. Kap. VI, Naturraum 275.3). Größe: ca. 390 ha Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Magergrünland) und Halbtrockenrasen mit eingeschränkter Düngung, Stand: Juni Oktober 2007 Im Nordosten des Landschaftsplangebietes, östlich von Kirspenich und Arloff liegt eine agrarisch geprägte Kulturlandschaft, die sich durch einen zusammenhängenden Grünlandkomplex mit hohem Strukturreichtum auszeichnet. Nach Norden hin nimmt der Strukturreichtum ab, und es überwiegen ackerbaulich genutzte Flächen. 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − 1.1-5 Erläuterungsbericht Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, − Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, − Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen. ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN – ZINGSHEIMER WALD Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgenden Teilraum dargestellt: Waldbereiche innerhalb des Naturraums Zingsheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10). Größe: ca. 470 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − − − 14 Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebensund Jagdlebensraum Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Der Zingsheimer Wald wird überwiegend aus Nadelholzbeständen gebildet. In dem Waldkomplex entspringen mehrere Zuflüsse des Eschweiler Bachs. Größere Gewässerstrukturen werden durch den Schlierbach und den Hornbach gebildet, wobei letzterer in einem ausgeprägten Tal mit zumeist intensiver Grünlandnutzung verläuft. Im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim setzt sich ein entsprechender Entwicklungsraum fort. Das Entwicklungsziel 1.1-5 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-5 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − Erhaltung und Förderung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, und Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen, Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen, Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen. Stand: Juni Oktober 2007 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 1.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANREICHERUNG EINER INTENSIV NUTZTEN AGRARLANDSCHAFT MIT TURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN MENTEN GENAMIT ELE- Das Entwicklungsziel 1.2 ist für folgenden Teilraum dargestellt: Im Plangebiet westlich der Erft bei Kalkar liegende Teile des Naturraums Antweiler Senke (vgl. Kap. VI, Naturraum 275.3). Größe: ca. 144 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 1.3 - Anreicherung der Landschaft und Verbesserung des regionalen Biotopverbundes durch Anlage von krautigen Säumen, Wegrändern und Feldrainen sowie Ackerrandstreifen, Das Entwicklungsziel 1.2 wird nur für einen kleinen Teil des Plangebietes - im Nordwesten an der Ortslage Kalkar dargestellt. - Entwicklung der Agrarlandschaft als Lebensraum für Offenlandarten, - Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Gehölzbeständen, Heckenstrukturen und Rainen unter Bewahrung des offenen Landschaftscharakters, Der Raum ist gekennzeichnet durch eine weitgehend offene ackerbaulich genutzte Kulturlandschaft, die leicht nach Süden hin ansteigt. - weitgehender Feldwege, Erhalt bisher unbefestigter - Schaffung von Vernetzungsstrukturen als Leitlinien des Biotopverbundes, - Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen, - Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Streuobstbeständen, - Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen und Erhöhung des Grünlandanteils. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden (LSG zum Teil mit reduziertem Verbotskatalog). Grundsätzlich dienen das Entwicklungsziel, die Schutzfestsetzungen sowie die in diesem Teilraum gebietsbezogen festgesetzten Maßnahmen nach § 26 (2) LG NW auch der Realsierung eines Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Hierbei sind die Belange der Landwirtschaft in besonderer Weise zu berücksichtigen. Insofern kommen dort insbesondere auch produktionsintegrierte Maßnahmen in Betracht, deren Umsetzung auf vertraglicher Basis erfolgen soll. WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgenden Teilraum dargestellt: Steinbruch südlich Eicherscheid an der Grenze zur Gemeinde Nettersheim. 16 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Größe: ca. 2,1 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 1.4 - Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Rekultivierung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau, - Entwicklung und Pflege naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für Artenund Biotopschutz vorgesehenen Bereichen, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung, - Wiederherstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten- und Biotopschutzes dem nicht entgegenstehen. Der Steinbruch liegt größtenteils auf dem Gemeindegebiet Nettersheim und wird im entsprechenden Entwicklungsziel im Landschaftsplan fortgesetzt. TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN Größe: ca. 151,7 ha Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben, - landschaftliche Bauvorhaben, - Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung. Stand: Juni Oktober 2007 Einbindung der geplanten Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen soweit möglich in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 10 Naturschutzgebiete, 11 Landschaftsschutzgebiete, 13 15 Naturdenkmale (mit 57 59 Einzelfestsetzungen) und 12 Geschützte Landschaftsbestandteile (mit 100 93 Einzelfestsetzungen) festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile sind: des Biotopverbunds 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere 18 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ 19-23, forstliche Festsetzungen sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm) 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. 2.183 2.140 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11) angegeben sind. Stand: Juni Oktober 2007 erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.1.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Der städtische Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 20 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: − − − Dauercamping- und Zeltplätze, − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, − 2. Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. 8. a Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, Stand: Juni Oktober 2007 Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind 22 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu Stand: Juni Oktober 2007 Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. 24 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Brachflächen), Dauergrünland und 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − − bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Stand: Juni Oktober 2007 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − − das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße insbesondere: ist - der Anbau von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, - 26 Forstwirtschaft das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der KreislaufwirtStand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG). 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Stand: Juni Oktober 2007 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der 28 Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/ Transport von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Hinweise auf Befreiungen Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Stand: Juni Oktober 2007 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 30 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR/ TONGRUBE TONI“ Cb, Da, Db Größe: ca. 46,749,6 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - - - - - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien (z.B. Kreuzkröte, Kammmolch, Geburtshelferkröte), Vögel (z.B. Schwarzkehlchen, Uferschwalbe, Sumpfohreule, Bekassine, Pirol, Wasserralle, Steinkauz, Nachtigall), Schmetterlinge (z.B. Schwarzgefleckter Bläuling, Schilfrohr-Wurzeleule, HeideStreifenspanner, Hornkrauteule, Schwarzspanner), Heuschrecken (z.B. Sumpfgrashüpfer), sowie als Pflanzenarten (z.B. SaumSegge, Echte Gelb-Segge, Draht-Segge, Färberscharte, Breitblättriges Knabenkraut, Schwarzes Kopfried), zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kleingewässern mit ihrer natürlichen Gewässervegetation und Uferzonierung sowie wechselfeuchten Zonen, naturnahen Fließgewässern, standorttypischen Gehölz- und Waldbeständen, Hochstaudenfluren, Kalkmoorbiotopen, zur Erhaltung und Entwicklung als Vernetzungselement in einer strukturarmen und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten, insbesondere Arten feuchtebeeinflusster und wassergeprägter Standorte, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien- und Vogelarten. Das Schutzgebiet lässt sich in zwei unterschiedliche Bereiche unterscheiden: Einen Moorkomplex im Norden sowie ein Gewässer in der ehemaligen Tongrube Toni im Süden. Zwischen diesen zentralen Bereichen des Schutzgebietes liegen ackerbaulich genutzte Flächen, die sich entlang der Plangebietsgrenze, westlich von Kalkar erstrecken. Ziel ist es, diese Flächen als Vernetzungs- und Pufferbereiche zu entwickeln. Im Norden des Schutzgebietes liegt ein zeitweilig feuchter Pappelwald mit naturnaher und artenreicher Krautschicht, der vom begradigten Mersbach durchflossen wird. Im Nordosten liegt ein kleines Buchen-Eichenwäldchen. Angrenzend an den beschriebenen Biotopkomplex schließt in Richtung Südwesten das Kalkarer Moor an. Das kalkhaltige Niedermoorgebiet stellt sich als ebene Fläche dar, die teilweise verbuscht (Strauchgruppen, Einzelsträucher) bzw. bewaldet (Schwarzerlen, Zitterpappel, Bergahorn, Sandbirke) ist. Die Waldbereiche sind strukturreich mit gut ausgebildeter Strauch- und Krautschicht und einer geschlossenen Waldmantel- und Saumvegetation. Im Nordosten liegt eine extensiv genutzte Frischwiese. Das Kalkflachmoorrelikt beschränkt sich auf einen kleinen Teilbereich südlich des Mersbaches. Angrenzend haben sich größere Schilfrörrichte, Frisch- und Feuchtwiesen (Silgenwiese) und Gebüsche entwickelt. ist Nördlich des Mersbaches sowie südlich des ehemaligen Moorbereiches liegen bislang konventionell bewirtschaftete Wiesen und Weiden, die in Extensivgrünland entwickelt werden sollen. Gleiches gilt für verschiedene Ackerflächen westlich von Kalkar, die im Wege einer Flurbereinigung zum Zecke des Naturschutzes in das Eigentum der Stadt Bad Münstereifel überführt wurden. Die im Süden des Schutzgebietes lie- Stand: Juni Oktober 2007 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gende Wasserfläche mit Steilufern ist aus einer offen gelassenen Tongrube entstanden. Sie besitzt ein hohes Entwicklungspotenzial. Das umgebende Gelände ist reliefreich und mit verbuschender Ruderalvegetation mit Einzelsträuchern, Baum- und Strauchgruppen bestanden. Die Fläche ist wertvoll als Lebensraum für Vögel, Amphibien, Mollusken, Wasserinsekten und Schmetterlinge. Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Mechernich im Süden als Naturschutzgebiet 2.1-17 "Tongrube Toni bei Kalkar" und im Norden im angrenzenden Landschaftsplan Euskirchen als NSG 2.1-7 "Kalkarer Moor (Entwicklungsfläche)" fort. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-042, BK-5306-903, BK-5406-902 (teilweise). − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-009 und VB-K-5306-011. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 079a (Geschützstand, Neuzeit). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-1-1 bis 5.1/ 2.1-1-8. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 32 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „WATZENBERG“ Eb Größe: ca. 10,0 9,9 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - - als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere die Pflanzenarten Berg-Segge, Wiesen-Salbei, Kartäuser-Nelke, Großer Ehrenpreis, Deutscher Enzian, Fransen-Enzian, Großblütige Braunelle, Gemeines Zittergras, sowie Vogel- und Amphibienarten wie auch Insekten, zur Erhaltung und Wiederherstellung eines strukturreichen Biotopkomplexes mit Kalkmagerrasen, Tümpeln, Hochstaudengesellschaften und Gebüschstadien, zur Erhaltung als Vernetzungselement in einer agrarisch geprägten Kulturlandschaft, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, - als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen, − als landschaftsprägendes Element, Das Gebiet umfasst zwei räumlich getrennte Biotopkomplexe im Umfeld einer ackerbaulich geprägten, relativ strukturarmen Agrarlandschaft östlich von Kirspenich. Zum einen handelt es sich um einen Abgrabungskomplex, zum anderen um lichte Kiefernforste mit kleinflächigen Halbtrockenrasen. Die Abgrabungen liegen am Westausläufer des Watzenbergs. Hier hat sich ein kleinräumiges Mosaik aus verschiedenen schützenswerten Biotoptypen entwickelt. In dem Abgrabungskomplex liegen vier unterschiedliche Abgrabungen (Kalkstein, Ton), die teilweise verfüllt sind. Die beiden östlichen Abgrabungen sind durch wassergefüllte Sohlen geprägt, ebenso wie ein weiterer Tümpel am Südostrand. An den Böschungen haben sich dichte Gehölze entwickelt. Die Kuppen sind bedeckt mit Kalkmagerrasen und wärmeliebenden Schlehen - Ligustergebüschen. Die weiter südlich liegenden Kiefernforste mit Halbtrockenrasen unterschiedlicher Nutzungsintensität zeigen aufgrund der fehlenden Nutzung eine starke Verbuschung und Versaumung. Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-051, BK-5406-556. − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Stillgewässer . Folgende nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-304, GB-5406-046. − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5306-009. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 019 (Kalkofen, römische Zeit). Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesene Bodendenkmal: EU 079a (Geschützstand, Neuzeit). Stand: Juni Oktober 2007 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 5.1/ 2.1-2-1 und 5.1/ 2.1-2-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN“ Ad, Ae, Bc, Bd, Be, Cb, Cc, Cd, Ce, Db, Dc Größe: ca. 668,0 651 ha Das Gebiet besteht aus 15 16 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - - - 34 feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, artenreiche magere Flachland-Mähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister Buchenwald (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Der Landschaftsraum ist gekennzeichnet durch den häufigen Wechsel von prägenden Kalkkuppen, bewaldeten Hängen und offenen, deutlich in die Landschaft eingeschnittenen Wiesentälern mit einem vielfältigen Mosaik an Biotoptypen und Strukturen. Besondere Bedeutung haben die naturnahen Waldkomplexe sowie die großflächigen Kalkmagerrasen und mageren Grünlandflächen. Durch das Schutzgebiet verläuft als kennzeichnende Gewässerstruktur der Eschweiler Bach. Der südliche Teilbereich ist gekennzeichnet durch einen strukturreichen Bergrücken zwischen Harzheim und Gilsdorf. Dieser wird durch den Halsberg gebildet, der die Grenze zur Gemeinde Nettersheim bildet. Auch an Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) senreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - - - - - - - typisch ausgebildete Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden und -rasen (5130) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (6210, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren großflächig-zusammenhängende, naturnahe basenreiche, meist kraut- und geophytenreiche Mitteleuropäischer Orchideen-Kalkbuchenwälder (9150) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer artenreichen Waldränder und -säume, naturnahe, meist krautreiche LabkrautEichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren, zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Groppe (1163), - Bachneunauge (1096), zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender wildlebender, geschützter Vogelarten gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie, - Uhu (A 215), - Neuntöter (A 338) Stand: Juni Oktober 2007 den gegenüberliegenden Hängen eines Trockentales in Richtung Gilsdorf sind Halbtrockenrasen oft in Verbindung mit trocken-warmen Gebüschen verbreitet. Im südlich anschließenden Bereich Kronert und Jacob-Kneip-Berg überwiegen konventionell genutztes Grünland. Stellenweise wurden hier Flächen mit Kiefern aufgeforstet. Am Osthang finden sich ausgedehnte Halbtrockenrasen, Baumgruppen und arten- und strukturreiche Feldgehölze mit Laubholznaturverjüngung. Am Bosset, einem Bergrücken südlich von Nöthen, liegt ein südexponierter Hang mit einem Eichen-Elsbeerenwald. Der mittlere Teilbereich des Schutzgebietes zwischen Nöthen und Eschweiler umfasst ein ausgedehntes Waldgebiet, das sich über die Kuppen des Stockert und des Lampertsberges erstreckt und wärmeliebende Waldgesellschaften beherbergt. Neben OrchideenBuchenwald ist v.a. der EichenElsbeerenwald mit Vorkommen von Steinsame und Geophyten floristisch bemerkenswert . Teile der ehemaligen Kalktriften wurden nach dem Krieg mit Kiefern aufgeforstet. Der naturnah mäandrierende Eschweiler Bach wird von Ufergehölzen dicht gesäumt, woran sich ein Grünlandstreifen anschließt. Der nördliche Abschnitt des Schutzgebietes besteht aus vier Teilflächen, wovon drei als kleine Kalkkuppen in der überwiegend ackerbaulich genutzten Flur nordwestlich von Iversheim liegen. Auf diesen Kuppen finden sich artenreiche Kalkhalbtrockenrasen mit Schlehen-Gebüschkomplexen, die stellenweise durch Kiefernaufforstungen entwertet wurden. Von Iversheim bis Eschweiler verläuft ein Trockental an dessen überwiegend südöstlich exponierten Hängen sich Halbtrockenrasen mit Gebüschen (vor allem Schlehe, Weißdorn, Wolliger Schneeball) entwickelt haben. Trockenrasen und Gebüsche werden immer wieder von Nadelwald (Fichte, Kiefer, Lärche) oder intensiver genutztem Grünland und Äckern abgelöst. Der westliche Bereich am Kuttenberg geht wieder in großflächige Trockenrasen über. An der K 44 westlich von Iversheim findet sich ein Steinbruchgelände, dessen Böschungen dicht mit Gehölzen bewachsen sind. Freianstehende Felsbereiche sind mit Gräsern und Junggehölzen bewachsen. Die Hänge in Richtung 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - zur Erhaltung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen Populationen folgender Zugvögel gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie, - - - - - - - Raubwürger (A 340) als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Waldlebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen und kulturhistorisch bedingten Tier- und Pflanzenarten, zur Erhaltung und Wiederherstellung einer reliefreichen aus Tal-, Hang- und Kuppenflächen bestehenden Kulturlandschaft als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Orchideen, Vogel- und Insektenarten (insbesondere Schmetterlinge) und Reptilien, zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems sowie daran angrenzender feuchtegeprägter Biotope, zur Erhaltung und Dokumentation eines durch geologische Prozesse sehr stark geprägten Landschaftsteils mit überwiegend anstehenden kalkhaltigen Festgesteinen sowie stellenweise mit kalkfreien Sedimentgesteinen, Arloff weisen kleinere Steinbrüche und eine römische Kalkbrennerei auf. Die Hänge sind bedeckt mit xerophilen Schlehen-Liguster-Gebüschen und kleinflächigen Kalkmagerrasen. Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim als NSG 2.1-10 "Teilbereich der Kalkkuppenlandschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen" und NSG 2.1-11 "Wespelbach mit Seitenbächen südlich Pesch" sowie im angrenzenden Landschaftsplan Mechernich als NSG 2.1-18 "Kalkkuppenlandschaft zwischen Wachendorf und Pesch" fort. Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5406-301 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-001, BK-5406-022, BK-5406-028, BK-5406-029, BK-5406031, BK-5406-041, BK-5406-049, BK5406-067, BK-5406-075, BK-5406-082, BK-5406-558, BK-5406-559, BK-5406910 (teilweise), BK-5406-911, BK-5406912. aufgrund der charakteristischen Lebensräume mit vollständiger Biotopausbildung, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, - zur Erhaltung der römischen Kalkbrennerei als Kulturdenkmal. − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − 36 Erläuterungsbericht − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen, − Magerwiesen und -weiden, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte. wegen seiner Funktion zumeist als landesweit, teilweise regional bedeutsame Biotopverbund- Folgende nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-020, GB-5406-021, GB5406-022, GB-5406-026, GB-5406-038, GB-5406-039, GB-5406-047, GB-5406048, GB-5406-049, GB-5406-054, GB5406-414, GB-5406-415, GB-5406-416, GB-5406-417, GB-5406-418, GB-5406419, GB-5406-420, GB-5406-421, GB5406-422, GB-5406-423, GB-5406-424, GB-5406-425, GB-5406-426, GB-5406427, GB-5406-428, GB-5406-429, GB5406-431, GB-5406-432, GB-5406-433, GB-5406-434, GB-5406-435, GB-5406436, GB-5406-437, GB-5406-441, GB5406-442, GB-5406-443, GB-5406-444, GB-5406-446, GB-5406-447, GB-5406448, GB-5406-449, GB-5406-450, GB5406-451, GB-5406-452. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − teilweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche, men in dem Gebiet vor: VB-K-5406002, VB-K-5406-003 (teilweise), VB-K5406-004 (teilweise), VB-K-5406-007. zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK5406-006, GK-5406-008, GK-5406-016, GK-5406-017. Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 019 (Kalkofen, römische Zeit). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen, - - in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen, der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen innerhalb von Sumpf- und Quellgebieten vorzunehmen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/ 2.1-3-1 bis 5.1/ 2.1-3-13. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen PfleStand: Juni Oktober 2007 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Sofortmaßnahmenkonzept erstellt der Landesbetrieb Wald und Holz 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ge- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „BAD MÜNSTEREIFELER WALD“ Dd, De, Df, Ed, Ee, Ef, Fd, Fe, Ff Größe: ca. 1.033,8 1.013,3 ha der Landesbetrieb NRW. Wald und Holz Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - - - 38 großflächig zusammenhängender, naturnaher, Hainsimsen-Buchenwälder (9110) auf Silikatböden auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Innen- und Außenwaldränder, zur Erhaltung und Wiederherstellung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - - großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister Buchenwald (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, und Staudenfluren sowie ihrer Innen- und Außenwaldränder, Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum) entlang der Fließgewässer mit ihrer typischen Fauna und Vegetation, zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Bechsteinfledermaus, - Großes Mausohr, - Fransenfledermaus, - Kleiner Abendsegler, Der Münstereifeler Wald stellt ein weitgehend unzerschnittenes, geschlossenes Waldgebiet mit einer Größe von fast 5.000 ha im Plangebiet dar. Hiervon entfallen ca. 1000 ha auf das Naturschutzgebiet. Innerhalb des Schutzgebiets dominiert die Laubholzbestockung. Nadelwälder sind nur kleinflächig eingestreut. Weite Teile des Schutzgebietes werden von basenreichen Buchenwäldern in der Ausprägung als HainsimsenBuchenwald und WaldmeisterBuchenwald eingenommen. In weiten Bereichen sind die Bestände durch hohe Deckungsgrade von Festuca altissima (Wald-Schwingel), teilweise auch durch Deschampsia cespitosa (RasenSchmiele) charakterisiert. Die Naturverjüngung ist stellenweise gut. Totholz ist meist nur in geringerem Umfang vorhanden. Stellenweise sind auch buchenreiche Traubeneichenbestände vorhanden, die z.B. am "Decke Tönnes" in reinen Eichen-Bestand übergehen. In dem Waldkomplex sind zahlreiche für den Münstereifeler Wald typische Waldquellen und Waldsümpfe vertreten. Zentral in dem Waldkomplex verläuft das weit verzweigte Gewässersystem des Schleidbachs, zu dem auch der Graubach und der Schiesbach gehören. Die zahlreichen Nebenbäche führen teilweise nur temporär Wasser. Nahezu alle Abschnitte der oben genannten Gewässer weisen einen überwiegend naturnahen Verlauf auf, auch wenn sie stellenweise an den Talrand verlegt wurden oder in der Auenausdehnung z.B. durch Wegebaumaßnahmen begrenzt wurden. Im Schleidbach konnte Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - - - - Großer Abendsegler, der Edelkrebs nachgewiesen werden. - Zwergfledermaus, - Wildkatze, - Luchs. Der Bodenbach und ein südlicher Nebenbach verlaufen innerhalb enger Kerbtäler, die hauptsächlich von Buchen und Fichten bestanden sind. Die Reliefausstattung der Kerbtäler ist naturnah, abschnittsweise finden sich Schluchtwälder. Die Kerbtäler weiten sich in größeren Abständen zu kleinflächigen Sohlentälern auf, in denen feuchtezeigende Arten die Krautschicht dominieren. Im westlichen Teil wurde auf stauendem Untergrund mit kleinflächigen Quellfluren eine größere Erlenanpflanzung angelegt, die sich in Richtung Bruchwald entwickelt. Im Auenbereich finden sich mehrere Teiche mit vielfältiger Ufervegetation. Die angrenzenden Talhänge sind vorrangig mit Eichen- und Buchenwäldern bestanden. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen Populationen wildlebender Vogelarten gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie: - Schwarzspecht, - Grauspecht, - Rotmilan, - Eisvogel, - Mittelspecht. als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die Wildkatze und den Luchs, zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe des Schleid-, Boden- und Geißenbachs sowie der Nebengewässer, - zur Erhaltung der artenreichen Talwiesen der Bachauen, - zur Erhaltung der gebietstypischen naturnahen Quellbereiche, - zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs, - - − zur Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden Elemente wie Ackerterrassen, Niederwälder, Hohlwege oder historische Kohlenmeilerplatten, zur Erhaltung der vorhandenen Bunkeranlagen als kulturhistorisches Element und als Lebensraum bzw. Quartier für seltene Fledermausarten. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Nass- und Feuchtgrünland, − Quellbereiche, − Fliessgewässer, − Stillgewässer, Stand: Juni Oktober 2007 Der Schleidbach wird in vielen Abschnitten von Weidengebüschen und anderen Gehölzstreifen gesäumt. Stellenweise liegen am Ufer Feuchtwiesen bzw. Feuchtwiesenbrachen. Fichtenforste machen nur einen geringen Teil der in der Aue gelegenen Flächen aus. Der Graubach verläuft zu großen Teilen entlang einer Straße (L 234) und wird neben standorttypischen Gehölzen auch von Ahorn- und Fichtenforsten begleitet. Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-5406-302 „Bad Münstereifeler Wald“ Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-050, BK-5406-051 (teilweise), BK-5406-052 (teilweise), BK-5406-060, BK-5406-078 (teilweise), BK-5406-086 (teilweise), BK-5406-089 (teilweise), BK-5406-091, BK-5406-109, BK-5406-110, BK-5406-204, BK-5406205, BK-5406-206, BK-5406-207, BK5406-208, BK-5406-209. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-041, GB-5406-066, GB-5406311, GB-5406-315, GB-5406-317, GB5406-318, GB-5406-319, GB-5406-389, GB-5406-398, GB-5406-399, GB-5406400, GB-5406-401, GB-5406-403, GB5406-405, GB-5406-406, GB-5406-901, 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − Sümpfe und Riede, − Auwälder. GB-5406-902, GB-5406-903, GB-5406904. wegen seiner Funktion als zumeist landesweit, teilweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-011 (teilweise), VB-K-5406-012. wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 220c (Bunker, Neuzeit). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − − − − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen, in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen, Teiche, für die keine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-4-1 bis 5.1/ 2.1-4-10. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „HOUVERATHER BACH UND NEBENBÄCHE Ge, Hd, He, Id, Ie Größe: ca. 101,1 88,6 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Sofortmaßnahmenkonzept erstellt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Das Gebiet besteht aus 6 8 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere − − 40 zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten und bachbegleitenden Gehölzbeständen, zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung von artenreichem Mager-, Feucht- und Das Schutzgebiet umfasst das Bachsystem des Houverather Bachs mit weiteren Abschnitten seiner Nebenbäche wie insbesondere dem Limbach, Winkelbach, Hasenbach, Eichener Siefen und dem Geißenbach. Die abschnittsweise begradigten Bäche fließen in einer offenen, grünlandgeprägten Aue Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Nassgrünland und bachbegleitenden Hochstaudenfluren, − − − wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene Pflanzen- und Tierarten, wie z. B. Guter Heinrich, Herbstzeitlose, Heil-Ziest, Spitzblütige Binse, Breitblättriges Knabenkraut, Geflecktes Knabenkraut, Borstgras, Zittergras, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Grauammer, Neuntöter, Wasseramsel, Eisvogel, Kaisermantel, Schwalbenschwanz, Baumweißling, Ampfer-Grünwidderchen, Amphibien- und Reptilienarten (z.B. Grasfrosch, Fadenmolch, Bergmolch, Feuersalamander, Ringelnatter). als landschaftsprägendes Element, wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. ner offenen, grünlandgeprägten Aue überwiegend durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Frei mäandrierende Bereiche mit naturnahen Ufergehölzen sind nur noch auf kurzen Strecken vorhanden (z.B. am Geißenbach). Die angrenzenden Feucht- und Nassgrünlandflächen, Weiden und Brachen haben eine ornithologische Bedeutung für Wiesenbrüter und besitzen aufgrund ihrer floristischen Artenzusammensetzung eine hohe Schutzwürdigkeit. Zahlreiche Abschnitte der Gewässer sind als schutzwürdiges Biotop nach § 62 LG NW einzustufen. In den Talauen liegen mehrere Fischteichanlagen (z.B. zwischen Houverath und Maulbach, südlich Eichen) sowie kleinflächig Fichtenaufforstungen. An den Talrändern befinden sich häufig Gebüsche und Feldgehölze, an den Böschungen Heidereste. Die an das Schutzgebiet angrenzenden Hänge des Houverather Bachs, des Limbaches und des Eichener Siefen östlich Eichen sind überwiegend bewaldet (vor allem Traubeneichenwälder, Buchenwälder). Die Bäche mit ihren angrenzenden Flächen weisen ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe strukturelle Vielfalt auf. Sie stellen ein wichtiges Vernetzungsbiotop dar. Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Euskirchen als NSG 2.1-17 „Grünland im Quellbereich des Winkelbachs“ fort. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-008, BK-5407-044 (teilweise), BK-5407-049 (teilweise), BK-5407-053, BK-5407-064. − − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden, − Stillgewässer, − Sümpfe und Riede. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Stand: Juni Oktober 2007 Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-401, GB-5407-403, GB-5407502, GB-5407-518, GB-5407-514, GB5407-405, GB-5407-406, GB-5407-503, GB-5407-518. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-011 (teilweise), VB-K-5406-016 (teilweise), VB-K-5407-003 (teilweise), VB-K-5407004, VB-K-5407-005 (teilweise). 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen, der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-5-1 bis 5.1/ 2.1-5-5. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. − 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ Ge, He Größe: ca. 26,0 33,9 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das Gebiet besteht aus 4 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - 42 als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, z.B. Schwarzkehlchen, Heil-Ziest, Geflecktes Knabenkraut, Großer Wiesenknopf. zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung eines extensiv genutzten Grünlandbereichs, zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt Das Gebiet liegt nördlich der Ortslage Wald an der L 113. Es umfasst vier räumlich voneinander getrennte Teilbereiche, die durch unterschiedliche Grünlandlebensräume gekennzeichnet sind. Hierzu zählen artenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Magerwiesen, brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, aber auch kleinflächig Fettweiden- und wiesen. Viele Flächen erfüllen die Anforderungen von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW. Das Gebiet besitzt durch verschiedene Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) des Gebietes, - - − zur Entwicklung von Grünlandbiotopen mit ihren standortbedingten Feuchte- und Nährstoffverhältnissen, zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Grünlandareal. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − − Nass- und Feuchtgrünland. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Gebiet besitzt durch verschiedene Kleingehölze und Hecken eine hohe strukturelle Vielfalt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-009, BK-5407-008 (teilweise). Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-510, GB-5407-509. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407003, VB-K-5407-004 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-6-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen PfleStand: Juni Oktober 2007 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-7 Ff, Gf, Gg, Hg, Hh, Ih NATURSCHUTZGEBIET „LIERS- UND LETHERTER BACH“ Größe: ca. 104,6 102,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere − − − − − als Lebens- und Rückzugsräume für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Wasseramsel, Rotmilan, Habicht, Schwarzstorch, Bachforelle, Libellen- und Amphibienarten sowie als Pflanzenart Herbst-Zeitlose. zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren, zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen, wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. Das Schutzgebiet umfasst im Oberlauf zwei Gewässerstränge, die im Waldkomplex Münstereifeler Wald entspringen und südöstlich von Lethert ineinander münden. In diesem Bereich sind zahlreiche Abschnitte des Gewässers als naturnah zu bezeichnen und weisen in Gewässernähe schutzwürdige Biotope (insbesondere Nass- und Feuchtwiesen bzw. -weiden) auf. Der nördliche Gewässerlauf wird durch den Mehlensiefen (außerhalb des Schutzgebietes) gespeist, während der südliche Zweig beim Jagdhaus Bliestal als Rosensiefen bezeichnet wird. Hier verläuft das Gewässer in einem geschlossenen Waldkomplex im Bliestal, der überwiegend von Nadelhölzern bestimmt wird. Südlich von Lethert verläuft der Liersbach durch Grünland mit feuchten und frischen Mähwiesen, teilweise auch Weiden. Hochstaudenfluren finden sich nur kleinflächig. Geschlossene Säume aus Ufergehölzen treten nur streckenweise auf. Im Liersbachtal unterhalb der Bühlerlochsmühle wurden großflächig Fichten in die Talaue gepflanzt – weitere Fichtenaufforstungen im Liersbachtal sind eher kleinflächig. Die Bachsohle des Liersbachs ist stellenweise mit einer Steinstickung und Betonhalbschalen verbaut. Weitere Beeinträchtigungen am Liersbach sind die Anlage von Teichen und Verlegungen bzw. Vertiefungen des Gewässers. Dazwischen gibt es aber Abschnitte mit einer naturnahen Morphologie mit Schotterbänken und wechselndem Uferprofil und typischen Gehölzsäumen. Mehrere beschattete Waldstauweiher haben Bedeutung als Amphibien- und Libellenbiotop. Angrenzend an den Liersbach finden sich umfangreiche Hangwälder aus Traubeneichen und Hainbuchen oder Traubeneichen und Rotbuchen, die aus 44 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) durchgewachsenen Niederwäldern entstanden sind. In den Unterhängen der engen Täler sind Buchenbestände (Melico-Fagetum) zu finden. Kleinflächig sind Kiefern oder Fichten aufgeforstet. In dem Gebiet befinden sich mehrere bewaldete Kerbsiefen, die den Liersbach speisen. Am Unterlauf des Liersbaches – an der Grenze zu Rheinland-Pfalz – befindet sich ein Restbestand von imposanten Weißtannen, der ebenfalls geschützt wird. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-054 und BK-5407003 (teilweise). - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Röhrichte, − Bruch- und Sumpfwälder, − Stillgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland. wegen seiner Funktion weit überwiegend landesweit und stellenweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-055, GB-5407-407, GB-5407408, GB-5407-511, GB-5407-512. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-017, VB-K-5407-002 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04 bis 30.06 abzuschleppen,Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Stand: Juni Oktober 2007 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-7-1 bis 5.1/ 2.1-7-8. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET NEBENBÄCHE“ Cg, Df, Dg, Dh, Ef, Eg, Ff, Fg Größe: ca. 96,3 92,5 ha „ERFTAUE UND Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere − − − − − als Lebens- und Rückzugsraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Eisvogel, Wasseramsel, Bachforelle, Amphibienarten sowie als Pflanzenart Bach-Quellkraut. Das Schutzgebiet umfasst den Verlauf der Erft südlich von Eicherscheid (beginnend ab dem Regenrückhaltebecken am Lingscheidterhof) mit ihren Nebenbächen Waldbach, Krumesbach, Dreisbach. zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren, Die Erft ist zwischen Eicherscheid und Schönau durch einen mäandrierenden Bachlauf (§ 62 Biotop) mit fast lückenlosen Gehölzsaum gekennzeichnet, an den landwirtschaftlich genutztes Grünland mit feuchten und frischen Ausprägungen angrenzt. Südlich von Schönau mündet der naturnah mäandrierende Ohbach bzw. Sülchesbach (§ 62 Biotop), der hier auch die Plangebietsgrenze bildet, in die Erft. Die Erft und der Sülchesbach setzen sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim als NSG 2.1-15 "Erft- und Sülchesbachtal mit Seitentälern" fort. zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. Der südlich von Eicherscheid in die Erft mündende Bachverlauf im Waldbachtal wird von Feuchtwiesen und -weiden, bachbegleitenden Quellfluren sowie Hochstaudenfluren bestimmt. Entlang des Waldbachs verläuft ein bachbegleitender Gehölzsaum, vorwiegend aus Erlen. Der Bach wurde stellenweise an den rechten Talrand verlegt. Vereinzelt finden sich Fichten der Aue. Die nördlich von Mahlberg liegenden Gewässerabschnitte werden von dem Schuss46 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) bach und dem Hombach gebildet. In Schönau münden der Krumesbach und der Dreisbach in die Erft. Der Krumesbach verläuft östlich von Schönau, während der Dreisbach südlich von Schönau liegt und sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim als NSG 2.1-18 "Willgesbachtal südlich Langscheid“ fortsetzt. Entlang dieser Erft-Nebenbäche finden sich stellenweise Ufergehölze, die manchmal sehr lückig ausgebildet sind. An die Bäche grenzt landwirtschaftlich genutztes Grünland sowie Wald an. Es handelt sich zumeist um Talwiesen und -weiden in feuchten und frischen Ausbildungen und Laubwaldbestände sowie kleinflächig Fichtenforste. Vereinzelt wurden an den Hängen gelegene Magerweiden einbezogen. Die Gewässer sind abschnittsweise begradigt oder an den Talrand verlegt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-038, BK-5406-045 (teilweise), BK-5406-047, BK-5406-051, BK-5406-081, BK-5406-101 (teilweise), BK-5406-102, BK-5506-032 (teilweise). − − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Fließgewässer, − Stillgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Magerwiesen und -weiden. wegen seiner Funktion als überwiegend regional und stellenweise landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-300 (teilweise), GB-5406-301, GB-5406-303, GB-5406-304, GB-5406305 (teilweise), GB-5406-306, GB5406-308 GB-5406-309, GB-5406-312, GB-5406-314, GB-5406-408, GB-5406410, GB-5406-411, GB-5506-001, GB5506-003, GB-5506-004, GB-5506-005, GB-5506-013, GB-5506-102 (teilweise). Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5506-003 (teilweise), VB-K-5406-015 (teilweise), VB-K-5406-005 (teilweise), VB-K-5406012 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: − - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzu- Stand: Juni Oktober 2007 Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schleppen oder zu walzen - - der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-8-1 bis 5.1/ 2.1-8-7. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-9 Dg, Dh, Eg, Eh Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. NATURSCHUTZGEBIET „BÜLGESBACH MIT HANGWÄLDERN“ Größe: ca. 79,6 82,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, insbesondere durch - Überführung der Nadelholzbestände in Laubholzbestände entsprechend der Heutigen potenziell natürlichen Vegetation (HPNV) - Erhalt des Eichenwaldes, - exemplarische Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen (Nieder-, Mittelwald) auf geeigneten Standorten, - Erhalt und Förderung von Einzelbäumen und Baumgruppen mit besonderen Wuchsformen, besonderer Arten oder Biotopfunktionen (Horstbäume), 48 Für das Schutzgebiet liegt ein Pflegeund Entwicklungsplan vom März 1996 vor, der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens "Münstereifeler Forst" umgesetzt wird. Der Pflege- und Entwicklungsplan sieht vor, dass sich die Pflege und Entwicklung der Waldbestände an dem Ziel einer naturschutzverträglichen Bewirtschaftung orientieren soll. Bei dem Gebiet handelt es sich um einen geschlossenen Waldkomplex, der im Westen von dem Bülgesbach und einem Seitensiefen begrenzt wird. Der Gesteinsuntergrund wird aus nährstoffarmer Grauwacke gebildet. Im nördlichen, laubwalddominierten Teilbereich bildet die Eiche großflächig Reinbestände. Einzel- bis gruppenweise sind Buche und Hainbuche beigemischt. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) tionen (Horstbäume), - Aufgabe der forstlichen Nutzung auf Teilflächen - − − als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, wie z.B. das Sumpf-Veilchen. zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren, zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und der Quellbereiche, Entlang des Bülgesbachs und in Bereichen von Sickerquellen sind auch Salweiden und Schwarzerlen verbreitet. Es überwiegen mittelalte Bestände, die sich scharf von einzelnen Fichtenbeständen abgrenzen. Nach Süden hin, innerhalb der Quellbereiche, gewinnt die Fichte als Hauptbaumart zunehmend Bedeutung. Als Sonderbiotope sind neben den Gewässern (Bülgesbach und die das Gebiet teilweise tief eingeschnittenen Siefen) vor allem im Norden Sickerquellen verbreitet. Der Bülgesbach verläuft teilweise in weiten Mäandern. In der Talsohle sind kleinflächig sumpfige Flächen mit entsprechender farn- und moosreicher Vegetation vorhanden. Die Quellbereiche werden nur zum Teil von quelltypischer Vegetation begleitet. Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-047 (teilweise), BK5406-087 (teilweise), BK-5406-099. - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Quellbereiche, − Fließgewässer. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-300 (teilweise), GB-5406-321, GB-5506-002, GB-5506-008, GB-5506009, GB-5506-010, GB-5506-011, GB5506-018, GB-5506-103, GB-5506-104, GB-5506-105, GB-5506-106, GB-5506107, GB-5506-108, GB-5506-109, GB5506-110, GB-5506-111, GB-5506-112. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-015 (teilweise), VB-K-5506-015 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang Stand: Juni Oktober 2007 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) von Wildkatzen geeignet sind - Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen innerhalb von Sumpf- und Quellgebieten vorzunehmen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-9-1 bis 5.1/ 2.1-9-10. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 50 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoMaKo wird durch die Untere Forstbehörde erarbeitet. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.1-10 Eh, Ei, Fi, Fj, Gj Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „BRÖMMERSBACH“ Größe : ca. 17,2 ha Das Gebiet besteht aus 18 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere − − − − − als Lebens- und Rückzugsräume für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Bachforelle, Molluskenarten sowie die Pflanzenarten Herbstzeitlose, Sumpf-Veilchen, Gegenblättriges Miltkraut. zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren, zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex , wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen. Neben dem Brömmersbach umfasst das Schutzgebiet auch Abschnitte des Blinderter Bachs und einen kurzen Abschnitt des Armutsbachs. Die Gewässer stellen in weiten Teilen die Plangebietsgrenze dar, die gleichsam auch der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz entspricht. Der Brömmersbach ist zwischen Hilterscheid und Daubians Mühle gekennzeichnet durch naturnahe Fliessgewässerabschnitte entlang des anstehenden Felsens und starke Beeinträchtigungen durch Begradigung und Vertiefung im Grünland. Der Bach führt sehr sauberes Wasser. Der westlichste Abschnitt (Gansbach) weist an den Böschungen Fichtenforste auf, während das Gewässer selbst von einem Buchengehölz sowie Hochstauden begleitet wird. Stellenweise sind auch mäandrierende Abschnitte vorhanden. Der Blinderter Bach verläuft zumeist durch Nadelholzbestände, wobei der Verlauf stark mäandrierend und naturnah ist. Nur vereinzelt sind Grünlandflächen in der Aue vorhanden. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5506-054. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − - Fließgewässer. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-041, GB-5507-009 (teilweise). Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5506-015 (teilweise), VB-K-5506-016. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: Juni Oktober 2007 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-10-1 bis 5.1/ 2.1-10-3. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 52 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. 11.806 11.834 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-11) angegeben sind. erforderlich ist. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Stand: Juni Oktober 2007 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Deren Zulassung ist unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. - Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden - Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben - Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: − − Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, − Dauercamping- und Zeltplätze, − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, − Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen. - Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. - Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen außerhalb des Waldes jeder Art durchzuführen. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. 54 stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Stand: Juni Oktober 2007 Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Böschungen an Gewässern), 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − − − − die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − 56 das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG), der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, − − − die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße insbesondere: − − ist der Anbau von Kulturpflanzen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, − − − Stand: Juni Oktober 2007 Forstwirtschaft Schutzmaßnahmen gegen Wild (z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG). 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 58 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 13. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/ Transport von Trink-/Abwasser. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Stand: Juni Oktober 2007 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 60 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-1 Ae, Bd, Bf, Cc, Cf, Cg, Da, Db, Dd, De, Dg, Ea, Ef, Eg, Ff, Fg, Ie Erläuterungsbericht LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND HANGBEREICHE IM BAD MÜNSTEREIFELER TAL“ Be, Ce, Ch, Dc, Df, Eb, Fb, Größe: ca. 377,2 367,2 ha Das Gebiet besteht aus 24 33 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehrere Teilflächen in Tälern bzw. in Hanglage, die durch Grünlandnutzung geprägt sind. zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen, Wanderhindernissen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände, Im Norden des Plangebietes umfasst das Schutzgebiet zwei Abschnitte der Erft, die in diesem Bereich ausgebaut ist. Südlich von Kreuzweingarten verläuft der Erftmühlenbach als ein Seitenarm der Erft durch einen Obstweidenkomplex, teilweise auch durch ungenutzte Flächen. Der Auenbereich wird größtenteils von Grünland eingenommen, randlich liegen im Schutzgebiet auch ackerbaulich genutzte Flächen. Ähnlich ist das Bild zwischen Kirspenich und Iversheim. Obstgehölze und bachbegleitende Gehölzsäume strukturieren das Landschaftsbild. Östlich der Erft liegt auch eine Wassergewinnungsanlage mit umgebendem Quellschutzgebiet. zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, insbesondere der mageren, feuchten und artenreichen Grünlandflächen, wegen der besonderen Bedeutung der grünlandgeprägten Hangbereiche als charakteristisches Element der Kulturlandschaft, zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente, − zur Erhaltung des Reliefs, − zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, − zur Regeneration und Wiederherstellung der Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren, − zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, − − wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Verbindungsachse für unter Naturschutz stehende Bachtäler, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes Stand: Juni Oktober 2007 Südlich Eicherscheid liegt ein weiterer Erftabschnitt mit einem Staubecken, das eine Ufervegetation mit Röhrrichten aufweist. Zu diesem Bereich zählt auch der Unterlauf des Bodenbachs, der hier einmündet. Westlich Schönau verläuft die Erft begradigt durch Intensivgrünland. Nach Querung der K 80 setzt sich die Erftaue als Naturschutzgebiet 2.1-7 fort. Ein weiterer Teilbereich des Schutzgebietes umfasst den unteren Abschnitt des Kornbachs, der durch ausgedehnte Grünlandbereiche (Fettweiden), stellenweise auch durch artenreiche Feuchtwiesen fließt. Nördlich Eicherscheid mündet der Kolvenbach in die Erft. Das Gewässer weist begradigte Abschnitte auf und ist geprägt durch einen hohen Anteil an Intensivgrünland in seinem Umfeld. Der beidseitige Gehölzsaum ist nur lückenhaft erhalten. 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, haft erhalten. Der Hornbach verläuft in einer engen, grünlandgeprägten Talsohle, die überwiegend von intensiv genutzten feuchten Fettweiden und im Bereich der Mündung in den Wespelbach/Eschweiler Bach durch Intensivgrünland geprägt ist. Stellenweise wurde die Aue aufgeforstet. Die Aue des Eschweiler Baches bei Gilsdorf und einzelne Seitentäler nördlich Nöthen sind ebenfalls Teil dieses Landschaftsschutzgebietes. Westlich und südlich von Schönau liegen ausgedehnte Grünlandbereiche mit hoher Strukturierung durch Gebüsche, Feldgehölze, Hecken, Obstwiesen, brachliegenden Besenginsterheiden und durchgewachsenen Niederwäldern. Die steilen Hänge des Lückenbachs setzen sich aus mageren Weiden, frischen, gedüngten Weiden sowie Besenginsterheiden zusammen. Des Weiteren umfasst das Schutzgebiet grünlandgeprägte Hanglagen bzw. exponierte Kuppen, die auch aus Erosionsschutzgründen in das Schutzgebiet miteinbezogen wurden. Diese Bereiche liegen am Michelsberg sowie westlich von Eicherscheid an der B 51. Weitere Teilflächen des Schutzgebietes liegen am Hennerbach nördlich von Hohn, sowie in einem reich strukturierten Grünlandbereich nördlich Schönau, die beide durch ein tief eingeschnittenes Tal gekennzeichnet sind. Westlich Langscheid umfasst das Schutzgebiet eine ausgedehnte Hanglage mit Grünlandbereichen mit sehr abwechslungsreicher Strukturierung durch Gebüsche, Feldgehölze, Hecken, Besenginsterheiden und durchgewachsenen Niederwäldern. Teilweise sind artenreiche Magerwiesen vorhanden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-108, BK-5406-032, BK-5406-038 (teilweise), BK-5406-045, BK-5406-053, BK-5406-063, BK-5406069, BK-5406-071 (teilweise), BK-5406073 (teilweise), BK-5406-074 (teilweise), BK-5406-075 (teilweise), 5406-077 (teilweise), BK-5406-078 (teilweise), BK-5406-079, BK-5406-086, BK-5406093, BK-5406-098, BK-5406-102 (teilweise). − 62 wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und stellenweise landesweit bedeut- Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-014 (teilweise), VB-K-5406-005 (teilweise), Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − samen Biotopverbundflächen, (teilweise), VB-K-5406-005 (teilweise), VB-K-5406-008 (teilweise), VB-K-5406009 (teilweise), VB-K-5406-012 (teilweise), VB-K-5406-014 (teilweise), VBK-5406-015 (teilweise), VB-K-5406-018, VB-K-5506-003. zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-033, GB-5406-035, GB-5406045, GB-5406-064, GB-5406-305 (geringfügig). − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Auwälder, − Quellbereiche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1-1* bis 5.1/2.2-1-10. 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT ÖSTLICH ARLOFF UND KIRSPENICH" Ea, Eb, Fb Größe: ca. 240,8 237,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, zum Erhalt der zusammenhängenden, struk- Stand: Juni Oktober 2007 Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Norden des Plangebietes, östlich von Arloff und Kirspenich. Das leicht wellige Relief wird in diesem Bereich durch den Plettenberg, den Zwergberg und den 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) turreichen Grünlandflächen, − − − − − − wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die naturnahe, ruhige Erholung, zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen (insbesondere Trocken- und Halbtrockenrasen), Plettenberg, den Zwergberg und den Watzenberg als höchste Geländeerhebungen geprägt. An der nördlichen Plangebietsgrenze umfasst das Schutzgebiet letzte Ausläufer eines zusammenhängenden Waldgebietes (Die Hardt). Im Bereich der L 11 dominiert weiträumig ackerbauliche Nutzung das Landschaftsbild, strukturierende Elemente sind in geringem Umfang vorhanden. In Richtung Süden, zum Arloffer Wald hin, nimmt der Strukturreichtum der Landschaft deutlich zu. Neben Halbtrockenrasen und flächigen Gehölzinseln gliedern auch lineare, teilweise junge Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Grabenstrukturen (z.B. Wirtschaftsweg östlich Kirspenich, Holzbach) das Landschaftsbild. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-051 (teilweise), BK5406-084, BK-5406-556 (teilweise). − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-016 und VB-K-5406-009 (teilweise). − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgendes nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-304 (teilweise). − Trocken- und Halbtrockenrasen, − Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, − Stillgewässer. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-2-1 bis 5.1/ 2.2-2-3. 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI KALKAR“ Cb, Cc, Da, Db, Dc, Ea, Eb Größe: ca. 247,2 245,8 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW ins64 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) besondere − − − − zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Gebüsche, Feldgehölze, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die angrenzenden Naturschutzgebiete. Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Nordwesten des Plangebietes an der Ortslage von Kalkar. Das Gelände weist nur ein geringes Relief auf. Es herrscht ackerbauliche Nutzung vor. Strukturierende Elemente sind nur in geringem Umfang als einzelne Feldgehölze in der offenen Feldflur (ehemalige Abgrabung, Kalkkuppe) und als Säume bzw. Gebüsche und einzelne Bäume entlang von Wegen oder Gräben vorhanden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-042 (teilweise), BK5406-058, BK-5406-059. In dem Gebiet kommen randlich die folgende Biotopverbundflächen vor: VBK-5306-009 (regionale Bedeutung), VBK-5406-002 (landesweite Bedeutung). − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des Gebietes: GK-5406-016, GK-5406-017. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 9, 12 und 14 – 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-3-1 und 5.2/ 2.2-3-1 bis 5.2/ 2.2-3-2. 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHER GRÜNLANDKOMPLEX ÖSTLICH IVERSHEIM“ Db, Dc, Eb, Ec Größe: ca. 227,1 231,9 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, zur Erhaltung der vorhandenen Strukturen (Gehölze, Einzelbäume, Obstwiesen, Hohlwege) als gliedernde und belebende Landschaftselemente, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Grünlandflächen als charakteristisches Element der Kulturlandschaft, zur Erhaltung und Optimierung der Gewässerstrukturen und ihren begleitenden Gehölzen, Stand: Juni Oktober 2007 Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen agrarisch geprägten Raum östlich von Iversheim und Arloff, der an den Flamersheimer Wald angrenzt. Der Raum ist geprägt durch einen hohen Anteil an intensiv genutzten Grünlandflächen mit hohem Strukturreichtum (Gehölze, Einzelbäume, Obstwiesen). Der Raum weist nur ein geringes Relief auf und steigt leicht in Richtung Osten auf 300 m über NN an. Es handelt sich um eine in sich geschlossene, kaum gestörte landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Weidelandschaft von äs65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz. thetischem Wert, u.a. kommen hier Nachtigall, Neuntöter und Wachtel vor. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-049 (teilweise), BK5406-083. − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-002 (teilweise) und VB-5406-009 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-4-1 bis 5.1/2.2-4-3. 2.2-5 Bd, Cc, Ce, Cg, Dc, Dd, Df, Dg, Ea, Eb, Ed, Ee, Eg, Eh, Fe, Ff, Fh, Gc, Ge, Gf, He, Id LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER IM NATURRAUM MÜNSTEREIFELER WALD/ MÜNSTEREIFELER TAL“ Cd, Ch, De, Dh, Ec, Ef, Fb, Fg, Gd, Hd, Größe: ca. 3.849,9 3.875,6 ha Das Gebiet besteht aus 14 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − - 66 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der landschaftsbildprägenden, geschlossenen Waldbestände, zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in sei- Das Schutzgebiet umfasst alle größeren, geschlossenen Waldbereiche in den naturräumlichen Einheiten Bad Münstereifeler Wald und Münstereifeler Tal, die nicht als Naturschutzgebiet festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um die folgenden Komplexe: Arloffer Wald und Bereiche des Stadtwalds Bad Münstereifel, die weite Teile des nordöstlichen Plangebiets umfassen. Besondere Bedeutung haben die Waldkomplexe aufgrund ihrer geringen Zerschneidung. Überwiegend bestehen die Wälder aus Nadelhölzern, allerdings Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) bildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die Wildkatze, - zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe des Boden- und Geißenbachs sowie der Nebengewässer (Siefen), - zur Erhaltung der gebietstypischen naturnahen Quellbereiche, - zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs, − − zur Erhaltung der vorhandenen Bunkeranlagen als kulturhistorisches Element und als Lebensraum bzw. Quartier für seltene Fledermausarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − wegen der Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Waldkomplexe und Bachtäler. sind auch nennenswerte Anteile von Laubhölzern (vor allem Buchen, Eichen) vorhanden. Ausgedehnte Eichenwälder finden sich östlich von Iversheim bis in den Gipfelbereich des Hartenbergs und am Arloffer Berg. Buchenwälder sind auf den Hochflächen um den Bollscheider Kopf verbreitet. In dem Waldkomplex liegen zahlreiche Quellen und entsprechende Gewässerstrukturen (z.B. Geißenbach, Letherter Bach). Vorrangig sind diese Gewässer als tief eingeschnittene Siefen (z.B. Lehmsiefen, Hüllochsiefen) ausgeprägt. Besondere Bedeutung haben die vorhandenen grünlandgeprägten Lichtungen, die oftmals als Wildäcker genutzt werden. Im Bereich des Forsthauses Hülloch befindet sich ein ausgedehntes Feld von Bunkerruinen, die besondere Bedeutung für den Artenschutz haben. Die vielen Spalten und Hohlräume der gesprengten Anlagen dienen zahlreichen geschützten Fledermausarten als Zwischenquartier bzw. als Nahrungsund/oder Balzrevier. Weitere Bunkerruinen befinden sich am Eselsberg und am Radberg bei Rodert. Westlich der Stadt Bad Münstereifel liegen ausgedehnte Waldkomplexe am Hirnberg und südlich davon der Thönnesbusch. Beide Bereiche weisen steile Hänge auf und werden überwiegend von Laubwäldern dominiert. Südlich von Mahlberg (Schönauer Wald, „Auf dem Stein“) liegen naturnahe Altholzbestände von HainsimsenBuchenwäldern und Eichenwäldern, daneben sind auch umfangreiche Nadelholzbestände in dem Schutzgebiet vorhanden. Westlich von Langscheid am Dreisbach liegen großflächigere Laubholzbestände vor allem aus Buche (HainsimsenBuchenwälder) und Eichenwälder sowie kleinflächige Kiefernwälder und Fichtenforste auf Grauwacke als Gesteinsuntergund. Südlich von Langscheid an der Plangebietsgrenze liegt ein weiterer, zusammenhängender strukturreicher Laubwaldkomplex (Buche, Eiche) stellenweise mit Buchen-Altholzbeständen und kleinflächigen Nadelforsten. In fast allen Waldkomplexen finden sich Silikatquellfluren und naturnahe, temporär wasserführende Bäche mit spärli- Stand: Juni Oktober 2007 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) cher Vegetation. Ein kleinerer Waldbereich dieses Schutzgebietes liegt ganz im Norden des Plangebietes am Alten Burgberg. Er setzt sich im angrenzenden Gebiet der Stadt Euskirchen als zusammenhängender Waldkomplex fort. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-048, BK-5406-043, BK-5406-047, BK-5406-051, BK-5406052, BK-5406-054, BK-5406-055, BK5406-060, BK-5406-062, BK-5406-077, BK-5406-075, BK-5406-078, BK-5406079, BK-5406-080, BK-5406-083, BK5406-086, BK-5406-087, BK-5406-088, BK-5406-089, BK-5406-090, BK-5406092, BK-5406-096, BK-5406-097, BK5406-099, BK-5406-100, BK-5406-101, BK-5406-102, BK-5406-200, BK-5406201, BK-5406-202, BK-5406-204, BK5406-207, BK-5406-208, BK-5406-209, BK-5406-911, BK-5407-003, BK-5407006, BK-5407-008, BK-5407-009, BK5407-037, BK-5407-203, BK-5407-205, BK-5407-206, BK-5407-207, BK-5506032, BK-5506-061, BK-5506-062. − − 68 wegen seiner Funktion als Gebiet mit zahlreichen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen und stellenweise landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306014, VB-K-5306-015, VB-K-5406-002, VB-K-5406-003, VB-K-5406-005, VB-K5406-007, VB-K-5406-008, VB-K-5406009, VB-K-5406-011, VB-K-5406-012, VB-K-5406-013, VB-K-5406-015, VB-K5406-016, VB-K-5406-017, VB-K-5406018, VB-K-5407-001, VB-K-5407-002, VB-K-5407-003, VB-K-5407-004, VB-K5506-003, VB-K-5506-015, VB-K-5506016. zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-044, 5406-055, GB-5406-065, GB-5406-310, GB-5406-313, GB-5406402, GB-5407-023, GB-5407-024, GB5407-025, GB-5407-513, GB-5506-006, GB-5506-007, GB-5506-021, GB-5506022. − Stillgewässer, − Röhrichte, − Bruch- und Sumpfwälder, − Fließgewässer, − Quellbereiche. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befinden sich u.a. folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: EU 018 (Grabenanlage, Wüstung, Mittelalter), EU 020 (Ringwall und Motte, Alte Burg, Mittelalter), EU 178 (Bunker und Postenstand, Neuzeit), EU 220b (Bunker, Neuzeit). − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des GeStand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) diger Objekte. bietes: GK-5406-007. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende gebietsspezifische Verbot: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, − Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten vorzunehmen. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-5*. 2.2-6 Ae, Bc, Be, Bf. Cc, Cd, Cf, Cg, Dc, Dd, Df, Dg, Eg, Eh LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT IM WESTLICHEN PLANGEBIET“ Bd, Cb, Ce, Ch, De, Dh, Größe: ca. 1.398,9 1.422,5 ha Das Gebiet besteht aus 19 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegten Relief, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen und gewässerbegleitende Gehölze) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler und Kalkkuppen. Stand: Juni Oktober 2007 Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die strukturreichen Offenlandbereiche im Westen des Plangebietes. An der westlichen Plangebietsgrenze liegen die Bereiche innerhalb der naturräumlichen Einheit der Sötenicher Kalkmulde und stellen wichtige Pufferbereiche zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-3 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ dar. In diesen Bereich überwiegt noch die ackerbauliche Nutzung. Bis zum Stockert (433 m über NN) bzw. Ohlesberg steigt das Gelände in Richtung Süden kontinuierlich an. Ein weiterer Abschnitt des Schutzgebietes schließt sich weiter südlich im Bereich der Ortslage Nöthen an. Die Landschaft zeichnet sich hier durch eine deutlich höhere Reliefenergie aus. Trotz einiger zusammenhängender, strukturarmer, ackerbaulich geprägter Flächen (z.B. westlich Gilsdorf, westlich Eicherscheid) überwiegt die Grünlandnutzung. Der Raum ist insgesamt durch 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) seine vielfältigen Landschaftselemente (Feldgehölze, kleinere Waldkomplexe, Baumreihen etc.) geprägt. Weitere Teilflächen liegen westlich und südlich von Schönau. Diese grünlandgeprägten Hangbereiche erstrecken sich in Südwest-Nordost Richtung entsprechend des Verlaufs der Fließgewässer Erft, Dreisbach und Bülgesbach. Isolierter liegende Teilflächen dieses Schutzgebietes ergeben sich aufgrund der Lage zu angrenzenden Waldflächen östlich von Eicherscheid und südlich von Rodert. Sie gehören wie die vorgenannten Flächen zur naturräumlichen Einheit Münstereifeler Tal. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-001 (teilweise), BK5406-043 (teilweise), BK-5406-045 (teilweise), BK-5406-067 (teilweise), BK-5406-071 (teilweise), BK-5406-072 (teilweise), BK-5406-073 (teilweise), BK-5406-078 (teilweise), BK-5406-098 (teilweise), BK-5406-100 (teilweise), BK-5406-911 (teilweise), BK-5406-912 (teilweise). − − wegen seiner Funktion als Gebiet mit einzelnen regional oder landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-002 (teilweise), VB-K-5406-003 (teilweise), VB-K-5406-007 (teilweise), VB-K-5406008 (teilweise), VB-K-5406-011 (teilweise), VB-K-5406-014 (teilweise), VBK-5406-015 (teilweise). zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-020, GB-5406-423 (teilweise) und GB-5406-439. − Trocken- und Halbtrockenrasen. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 220a (Bunker, Neuzeit). − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des Gebietes: GK-5406-015, GK-5406-017. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-6-1 bis 5.1/ 2.2-6-8. 70 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“ Ae, Af, Be, Bf, Ce, Cf Größe: ca. 346,6 346,0 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal mit hohem Laubholzanteil, zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Waldflächen und Bachtäler, − wegen der Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs, Das Landschaftsschutzgebiet Zingsheimer Wald in der gleichnamigen naturräumlichen Einheit ist ein bewaldeter Devonrücken, der sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim fortsetzt. Im Plangebiet besteht er aus zwei Teilbereichen: Der größere Teilbereich umfasst die Hangbereiche des Zimmerscheid, der zentral die höchste Erhebung im Schutzgebiet mit 465 m über NN ist. Die Waldbereiche setzen sich vorrangig aus Nadelwäldern zusammen. In diesem Waldkomplex entspringen zwei Zuflüsse des Schlierbachs sowie der Usselbach, ein Nebenbach des Eschweiler Baches. An der Höhe Addig liegt als Kulturdenkmal ein römischer Tempel. Der kleinere Teilbereich liegt südlich von Hohn und umfasst den Gymnasialwald, der nur geringe Anteile an Nadelbäumen aufweist, die sich vor allem im Osten am Weiersberg und „Im Sommerberg“ konzentrieren. Zentral verlaufen zwei Gewässerstrukturen, die in den Kolvenbach münden. Der obere Abschnitt des Nebenbachs fließt größtenteils durch Fichtenforste. Das Bachbett weitet sich häufig kleinflächig auf und weist in diesen Bereichen eine artenreiche Hochstaudenflur auf. Am Witscheiderloch, kurz vor der Einmündung in den Kolvenbach liegt ein Teich mit Röhricht- und Hochstaudensaum. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-032 (teilweise), BK5406-069 (teilweise), BK-5406-071 (teilweise), BK-5406-072, BK-5406-073 (teilweise). − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Stand: Juni Oktober 2007 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-004 (teilweise), VB-K-5406-008 (teilweise). 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: − Fließgewässer, − Nass- und Feuchtgrünland, − Auwälder, − Bruch- und Sumpfwälder, − Stillgewässer, − Röhrichte, − Magerwiesen und -weiden, − Quellbereiche. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-034, GB-5406-035, GB-5406061, GB-5406-062, GB-5406-063, GB5406-404. − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5406-013. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 036 (Tempelbezirk, Heidentempel, römische Zeit). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-7-1 bis 5.1/ 2.2-7-4. 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE" Df, Dg, Ef, Eg, EH, Ei, Fe, Ff, Fg, FH, Fi, Fj, Ge, Gf, Gg, Gh, Hi, Hj, Hd, He, Hf, Hg, Hh, Hi, Id, Ie, If, If, Ih, Ii, Je Größe: ca. 4.906,2 4.896,8 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − 72 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegten Relief und kleinräumigen Nutzungswechsel, Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die in der naturräumlichen Einheit Nördliches Ahrbergland liegenden Bereiche im südwestlichen Teil des Plangebietes. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, − zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs, − zur Erhaltung der naturnahen Gewässerstrukturen und Kerbsiefen, − zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche, Kennzeichnend sind die in südostnordwestlicher Richtung verlaufenden, zumeist bewaldeten Höhenzüge und offenen Täler mit ihren Gewässerstrukturen. Das bewegte Relief und der kleinräumige Wechsel zwischen grünlandgeprägten Bereichen, Waldkomplexen und Gewässerläufen kennzeichnen das vielfältige, strukturreiche Landschaftsbild des Gesamtgebietes. Ackerbaulich genutzte Flächen sind insgesamt nur in geringerem Umfang vorhanden, mit Schwerpunkt nördlich der L 234. Besondere Bedeutung für den Naturhaushalt haben die in den Niederungen bzw. auf den Hochflächen vorkommenden extensiv genutzten Mager- bzw. Feuchtgrünlandflächen, sowie die Quellbereiche mit ihren tief eingeschnittenen Kerbsiefen mit naturnaher Morphologie. Zahlreiche Gewässer durchziehen den Landschaftsraum. Kennzeichnende Gewässer sind der Buchholzbach bzw. der Lamersbach, deren Aue durch parallel verlaufende Landstraßen stark verändert wurde, sowie der Effelsberger Bach, der nur auf kurzen Strecken naturnah ausgebildet ist. Im Schutzgebiet liegen zahlreiche naturnahe Hangwälder. Besondere Bedeutung für Arten und Biotope haben dabei die folgenden schutzwürdigen Bereiche: Am Effelsberger Bach handelt es sich überwiegend um Buchenwälder, vor allem Hainsimsen-Buchenwälder in typischen und nährstoffreichen Ausbildungen. An steileren Hängen kommen Traubeneichen-Bestände vor. Am Liersbach dominieren durchgewachsene Niederwälder aus Traubeneichen und Hainbuchen oder Traubeneichen und Rotbuchen. Auch hier sind Hainsimsen-Buchenwälder verbreitet. An den Hängen des Houverather Bachs und des Eichener Siefen dominieren an den Steilhängen Traubeneichenwälder, an weniger geneigten Stellen Buchenwälder. Bis in die Aue reichende Nadelholzforste (Fichten) sind in größerem Umfang außerhalb der oben beschriebenen Bereiche verbreitet. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-047 (teilweise), BK5406-053, BK-5406-054 (teilweise), BK5406-103, BK-5407-003, BK-5407-006, Stand: Juni Oktober 2007 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BK-5407-007 (teilweise), BK-5407-008 (teilweise), BK-5407-009 (teilweise), BK-5407-037 (teilweise), BK-5407-044 (teilweise), BK-5407-049, BK-5407-060, BK-5407-061, BK-5407-067, BK-5407070, BK-5407-062, BK-5407-067, BK5506-054, BK-5506-055, BK-5506-060, BK-5506-061 (teilweise). − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407-001 (teilweise), VB-K-5407-002, VB-K-5407003 (teilweise), VB-K-5407-004 (teilweise), 5407-005 (teilweise), VB-K5407-007, VB-K-5506-015, VB-K-VB-K5507-001. − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-407, GB-5407-404, GB-5407409, GB-5407-410, GB-5407-411, GB5407-505, GB-5407-508, GB-5407-509 (teilweise), , GB-5407-516, GB-5407519 (teilweise), GB-5407-520, GB5407-521, GB-5407-522, GB-5507-001, GB-5507-002, GB-5507-003 (teilweise), GB-5507-004, GB-5507-005, GB-5507006, GB-5507-007, GB-5507-008, GB5507-009 (teilweise), GB-5507-401, GB-5507-402, GB-5507-403. − Fließgewässer, − Nass-, Feucht-, Magergrünland, − Stillgewässer, − Sümpfe und Riede, − Röhrichte, − Auwälder. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befinden sich u.a. folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: EU 053 (Grabenrechteck Gut Hospelt, Mittelalter) EU 054 (Hügel, nicht datiert). − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5406-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-8-1 bis 5.1/ 2.2-8-6*. 74 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-9 Eg, Fe, Fh, Fi, Gf, Gh, Gj, He, Id, Ie Erläuterungsbericht LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GRÜNLANDGEPRÄGTE QUELL- UND AUENBEREICHE IN DER MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE“ Fg, Ge, Gi, Hf, Größe: ca. 50,5 49,0 ha Das Gebiet besteht aus 32 31 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehreren, isoliert liegenden Grünlandflächen in den Auenbereichen/ Tälern angrenzend an Gewässer. zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente, Die Grünlandflächen liegen an folgenden Gewässern bzw. umfassen Quellbereiche von Nebenbächen dieser Gewässer: Buchholz Bach, Nitterscheider Bach, Houverather Bach, Eichener Bach, Limbacher Bach, Effelsberger Bach, Wormsbach, Scheuerhecker Bach, Lethert Bach, Armutsbach. − zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, − zur Regeneration und Wiederherstellung der Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren, − − zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit, zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, insbesondere der mageren, feuchten und artenreichen Grünlandflächen, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen − zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-006 (teilweise), BK5407-008, BK-5407-037, BK-5407-044 (teilweise). zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen. − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-015 (teilweise), VB-K-5407-001 (teilweise), VB-K-5407-004 (teilweise), VB-K-5407007 (teilweise). − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-519 und GB-5507-003 (teilweise). − Nass- und Feuchtgrünland, − Fließgewässer. Stand: Juni Oktober 2007 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-9-1 bis 5.1/2.2-9-9. 76 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX HOCHTHÜRMEN“ Hf, If, Ie, He Größe: ca. 50,2 49,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - - zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, - zur Erhaltung der offenen Felsbereiche, - zur Erhaltung des landschaftsprägenden Reliefs der Hänge und Kuppen, - wegen der Bedeutung der Waldbereiche für die Erholungsnutzung Das Gebiet erstreckt sich über eine südlich von Houverath gelegene, geomorphologisch ausgeprägte, bewaldete Basaltkuppe. Die westliche Begrenzung wird durch die L 497 gebildet. Die Erhebung steigt von 335 m über NN bis auf 499,8 m über NN am höchsten Punkt, dem Hochthürmenberg, an. An den Steilhängern dominieren auf flachgründigem Substrat Traubeneichenwälder, meist durchgewachsene Niederwälder. Östlich der L 497 tritt offener Fels zu Tage. Die weniger steilen Hangbereiche werden von Buchenwäldern eingenommen. Fichtenforste sind stellenweise immer wieder vorhanden, mit Schwerpunkt zusammenhängend in dem nördlichen Teilbereich. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5407-044. - aufgrund seiner erdgeschichtlichen Bedeutung. − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407-005 (teilweise), VB-K-5407-006. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befindet sich folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 004 (Wallanlage, Mauerreste, römische Zeit). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.2-10-1 bis 5.1/ 2.2-10-3. Stand: Juni Oktober 2007 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.2-11 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Größe: ca. 112,5 113,8 ha Das Gebiet besteht aus 94 96 Teilflächen. Schutzzweck: Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - - - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 78 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.3 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 10 Einzelbäume, 2 Baumgruppen, 1 Allee/ Baumreihe, 2 flächige Naturdenkmale. Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, 2.3.0 Erläuterungsbericht − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchti- Stand: Juni Oktober 2007 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten, die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen, zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 80 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) men, 6. 7. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu Stand: Juni Oktober 2007 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN KEITEN BEI ORDNUNGSWIDRIG- Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.3-1 NATURDENKMAL „NEUNSTÄMMIGER IVERSHEIM“ SOLITÄR Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. WESTLICH 1 neunstämmige Hainbuche Cc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Hainbuche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die mehrstämmige Hainbuche steht auf einer Wiese südlich der K 44 von Iversheim in Richtung Wachendorf. Die Stammumfänge der neun Stämme reichen von 45 bis 95 cm. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 82 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.3-2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH IVERSHEIM“ 2 Eichen Dc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Eichen befinden östlich von Iversheim, am Waldrand des Flamersheimer Waldes in der Nähe eines Parkplatzes (Fringshau). Ihr Stammumfang beträgt 3,80 m bzw. 4,30 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-3 NATURDENKMAL „EICHE AM KAPELLCHEN GUT BERG“ GIERS- 1 Eiche Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Stieleiche befindet sich zwischen dem Gärtnerhaus Kapellchen und dem Weiher am Giersberg. Sie hat einen Stammumfang von 4,00 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-4 NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM GIERSBERG“ KAPELLCHEN GUT 1 Buche Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Rotbuche steht am Gärtnerhaus Kapellchen des Guts Giersberg. Sie hat einen Stammumfang von 3,50 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-5 NATURDENKMAL „BLUTBUCHE AM GIERSBERG“ KAPELLCHEN GUT 1 Blutbuche Stand: Juni Oktober 2007 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Dd Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Blutbuche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Blutbuche steht am Waldrand vor dem Gärtnerhaus Kapellchen des Guts Giersberg. Der Stammumfang beträgt 3,35 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-6 NATURDENKMAL „KIEFER AN AUFFAHRT GUT GIERSBERGHOLZAPFELBAUM AN DER FACHHOCHSCHULE“ 1 KieferApfelbaum (Holzapfel) Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der des Kiefer Apfelbaums als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer seiner Eigenart und Schönheit. Die KieferDer Apfelbaum befindet sich auf einer Pferdekoppelan einem Weg zwischen Fachhochschule und Sportplatz Schleidbachtal an der Auffahrt zum Gut Giersberg. Sie Er hat einen Stammumfang von 2,30 m 1,20 m.und weist neben einem hohen Totholzanteil einige gebrochene Äste auf. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-7 NATURDENKMAL „LINDE VOR ALTER KIRCHE HOUVERATH“ 1 Linde Ie Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Winterlinde befindet sich vor dem Eingang der alten Kirche im Osten Houveraths. Der Stammumfang beträgt 3,55 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 84 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.3-8 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „EICHE IN FREIER FELDFLUR BEI LANZERATH“ 1 Eiche Ie Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Stieleiche befindet sich östlich von Lanzerath in einer agrarisch geprägten offenen Feldflur. Ihr Stammumfang beträgt 3,20 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-9 NATURDENKMAL „ROTBUCHENKREIS AUF DER BLEIELSNÜCK“ 11 Rotbuchen (Baumkreis) Ff Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung des Baumkreises als Einzelschöpfung der Natur, − zur Erhaltung einer historischen Stätte, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Der Baumkreis befindet sich auf der Bleielsnück nördlich von Mahlberg. Er besteht aus acht Buchen mit einem Stammumfang von 1,00 bis 1,50 m und drei kleinen Buchen mit einem Umfang von weniger als 0,5 cm. Der Durchmesser des Baumkreises beträgt etwa 3,5 m. Einige Buchen weisen einen hohen Totholzanteil auf. Bei dem Standort handelt es sich um eine alte Gerichtsstätte. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-10 NATURDENKMAL „HAINBUCHE NÖRDLICH RECKERSCHEID“ 1 Hainbuche Gg Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Hainbuche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Hainbuche wächst als Solitärbaum auf einer Wiese nördlich der Ortslage Reckerscheid am landwirtschaftlichen Weg nach Lethert. Ihr Stammumfang beträgt 2,50 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: Juni Oktober 2007 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.3-11 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „EICHEN AM GUT HOSPELT“ 2 Eichen Hh Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die zwei Stieleichen stehen neben der Kapelle am Gut Hospelt. Die westliche freistehende Eiche hat einen Stammumfang von 3,60 m. Durch einen Blitzeinschlag ist ihre Vitalität eingeschränkt. Die östliche Eiche hat einen Umfang von 4,70 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-12 NATURDENKMAL „BAUMREIHE/ ALLEE AM GUT HOSPELT“ Allee und Baumreihe aus Linden (32 Bäume), Länge ca. 220 m Hh Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Allee und Baumreihe als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Allee und die Baumreihe aus Sommerlinden befinden sich entlang der Zufahrt zum Gut Hospelt. Im nördlichen Drittel wird die Zufahrt von einer Allee begleitet, in den südlichen zwei Dritteln handelt es sich um eine Baumreihe. Der Stammumfang der 32 Linden variiert zwischen 1,70 und 3,85 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHE IN SASSERATH“ 1 Eiche Fi Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Traubeneiche befindet sich am südlichen Ortsrand von Sasserath auf dem Privatgrundstück der Nussbaumstraße 67. Ihr Stammumfang beträgt 3,70 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 86 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.3-14 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL HOCHTHÜRMEN“ „BASALTKUPPE Größe ca. 0,9 ha If Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − zur Erhaltung des geomorphologisch die Landschaft prägenden Kuppenbereiches, zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als Wallanlage, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der geologischen Bedeutung des Ausgangsgesteines (Basaltkuppe), − − − Die Basaltkuppe des Hochthürmen ist in seinem Gipfelbereich mit schütterem Laubwald u.a. aus Eschen, Eichen und Bergahorn bewaldet. Das Ausgangsgestein besteht aus tertiärem Basalt, der dort als Blockschutthalde bzw. in Form eines Ringwalles vorliegt. Die Kuppe erreicht eine Höhe von knapp 500 m über NN. Im Schutzgebiet befindet sich folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 004 (Wallanlage, Mauerreste, römische Zeit). zur Erhaltung und Optimierung der Waldbestände als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten, zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes, aufgrund der Eigenart und Schönheit der Basaltkuppe und des darauf stockenden Waldbestandes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-15 NATURDENKMAL „EHEMALIGER BRUCH BEI WITSCHEIDERHOF“ STEIN- Größe ca. 0,6 ha Cf Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − zur Erhaltung des geomorphologisch interessanten ehemaligen Steinbruch- und Kuppenbereiches, zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als Abgrabungsstätte, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der geologischen Bedeutung des Ausgangsgesteines (Vulkankuppe ), − zur Erhaltung und Optimierung Stand: Juni Oktober 2007 Nordöstlich von Witscheiderhof befindet sich ein als „Vulkanspalte“ bezeichneter, ehemaliger Steinbruch. Das Ausgangsgestein besteht aus Basalt; es handelt sich um eine von drei vulkanischen Erscheinungsformen im Stadtgebiet (neben Michelsberg und Hochthürmen). Der Steinbruch weist an seinen Flanken bis zu 7 m hohe Felsabbruchkanten auf. Das gesamte Areal zeichnet sich durch einen naturnahen Waldmeister-Buchenwald mit imposanten Rotbuchen, Eichen, Hainbuchen und Vogelkirschen aus. als Lebens87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) raum für viele Tier- und Pflanzenarten, − − zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des landesweiten Biotopverbundes, aufgrund der Eigenart und Schönheit des ehemaligen Steinbruches mit seinen Abbruchkanten und des darauf stockenden Waldbestandes. Im Unterwuchs finden sich sehr schöne Stechpalmen-Bestände (Ilex aquifolium). Ein Teil des Steinbruches ist durch eine alte Mülldeponie (südlicher Bereich) beeinträchtigt und verfüllt (Erd- und Schuttüberdeckung). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − 2.4 Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.4-10) angegeben sind. erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken, Alleen und Streuobstwiesen gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in 88 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen Stand: Juni Oktober 2007 Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, War89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten, die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen, zu errichten und zu erneuern. Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 90 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 7. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des NaturdenkmalsGeschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu Stand: Juni Oktober 2007 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.4-1 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MÜHLENZUFLUSS SÜDLICH KREUZWEINGARTEN“ Größe ca. 1,3 ha Ea Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, − wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Strukturen des ehemaligen Mühlenzuflusses, − zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaft, − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, − wegen der Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Der zwischen Kreuzweingarten und Kirspenich westlich von der Erft abzweigende ehemalige Mühlenzufluss ist im Gelände als grabenartige Struktur erkennbar. Die Fläche umfasst des Weiteren Gehölzbestände und Ruderalstrukturen sowie Grünlandflächen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der Gebiete: BK-5306-108 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, 92 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − - 2.4-2 Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FELDGEHÖLZE UND LINEARE GEHÖLZSTRUKTUREN IN DER OFFENEN AGRARLANDSCHAFT“ Größe ca. 12,1 11,8 ha Ce, Db, Dc, Ea, Eb, Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaft, Insgesamt handelt es sich um 42 Einzelflächen. Darunter fallen folgende Gehölzstrukturen im Plangebiet: − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaft. − − − − Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 allgemeinen Verbote Stand: Juni Oktober 2007 Drei Gehölzkomplexe auf ehemaligen Abgrabungen bzw. Böschungskanten nördlich von Kirspenich. Fünf Gehölzkomplexe in einem strukturarmen, agrarisch geprägten Umfeld bei Kalkar. Zwölf, teilweise lineare Gehölzstrukturen, die das Landschaftsbild östlich von Arloff und Iversheim innerhalb des LSG 2.2-4 gliedern. Zahlreiche Gehölzstrukturen östlich von Kirspenich am Zwergberg und am Plettenberg. Drei gehölzbestandene, siefenartige Geländestrukturen östlich Nöthen. 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-3 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „OBSTWIESEN UND -WEIDEN“ Größe ca. 27,8 26,7 ha Ae, Af, Be, Bf, Cd, Db, Dc, Df, Dg, Eb, Eg, Fh, Ge, Gg, Gh, Gi, Hg, Ie Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − − − − − zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Die geschützten Landschaftsbestandteile umfassen folgende 32 28 Einzelflächen: zur Erhaltung der Obstwiesenbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft, − zur Erhaltung der Obstwiesenbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, − Obstwiesen in der Erftaue nördlich Iversheim, wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, − zur Erhaltung und Optimierung als wichtige Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten. Obstwiesen nördlich und südlich der Ortslagen Kirspenich und Arloff, − Obstwiesen östlich Iversheim, − Obstwiese nördlich der Ortslage Gilsdorf, − Obstwiese am nördlichen Ortsrand von Nöthen, − Obstwiese am Hornbach im Westen des Plangebietes, − Obstwiese am südlichen Ortsrand von Eicherscheid, − Obstwiesen im Umfeld der Ortslage von Schönau, − Obstwiesen westlich nördlich von Mahlberg, − Obstwiese östlich von EnzenEichen, − Obstwiesen zwischen Mutscheid und Ellesheim, − Obstwiese südöstlich von Nitterscheid, − Obstwiese/ Obstweide südlich der Ortslage Ohlerath, − Obstwiese am östlichen Ortsrand von Hummerzheim, − Obstwiese südlich Scheuerheck. Ausgedehnter Obstwiesenkomplex in leichter Hanglage am Gut Vogelsang, Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der 94 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Gebiete: BK-5406-045 (teilweise). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − - Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-3-1. 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HOHLWEG BEI ARLOFF“ Größe ca. 0,9 ha Eb Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Gehölzstrukturen als gliederndes und belebendes Element, − zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Der Hohlweg liegt südöstlich von Arloff in Verlängerung der Holzgasse. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: Juni Oktober 2007 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.4-5 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MAARE UND TEICHE AM FLAMERSHEIMER WALD“ Größe ca. 1,0 ha Db, Dc, Eb Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Gewässer mit ihrer charakteristischen Vegetation, − zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs, − wegen der landschaftsgeschichtlichen Bedeutung der Maare, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Es handelt sich um sechs Maare bzw. Teiche in Waldrandbereichen bzw. im Wald, die teilweise eine charakteristische Ufervegetation aufweisen; in einem dieser Gewässer wurde eine größere Kolonie Moostierchen nachgewiesen. Ein Maar liegt innerhalb einer Grünlandfläche, so dass Nass- und Feuchtgrünland mit Binsen und Seggen vergesellschaftet ist. Des Weiteren umfasst die Festsetzung einen Gehölz bestandenen Teich am südöstlichen Ortsrand von Arloff. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-5-1. 2.4-6 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“ Be, Ce, Dc, Df, Dg, Ef, Fh, Gh, Hh, Ie Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Es handelt sich um 13 12 Einzelobjekte. Darunter fallen die folgenden geschützte Bäume und Baumgruppen im Plangebiet: − 96 Zwei StieleichenEine Roteiche und Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, − zur Erhaltung von Altholzbeständen. eine Walnuss bei Gut Giersberg nordöstlich von Bad Münstereifel, − Sommerlinden am Eisenkreuz östlich Nöthen, − Kastanie Nöthen, − Zwei Eschen an der alter Kirche Houverath, − Winterlinde am Heiligenhäuschen südlich Schönau an der L 151, − Zwei Eschen am Holzkreuz Odesheim, − Zwei Stieleichen in freier Feldflur am Hardtberg, westlich Schönau, − Stieleiche an einem Wirtschaftsweg östlich Iversheim, − Stieleiche nordöstlich von Schönau, − Weide am östlichen Ortsrand von Mutscheid, − an Steinkreuz südlich Rotbuche an einer Wegegabelung vor einem Waldkomplex zwischen Sasserath und Nitterscheid. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „OBSTWIESENKOMPLEX MIT TEICHANLAGE AM GUT GIERSBERG“ Größe ca. 1,8 ha Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung des Gewässers und seinen Uferzonen mit ihrer charakteristischen Vegetation, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Der Obstwiesenkomplex liegt östlich von Bad Münstereifel in einem geschlossenen Waldkomplex. Angrenzend finden sich einzelne Wohngebäude. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Stand: Juni Oktober 2007 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-7-1. 2.4-8 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BASALTKUPPEN MICHELSBERG UND ENGELSBERG“ Größe ca. 6,5 ha Ec, Fg Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − − zur Erhaltung der geomorphologisch die Landschaft prägenden Kuppenbereiche, zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als Zentrum der Michaelsverehrung, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der geologischen Bedeutung mit kleinräumigen Wechsels des Ausgangsgesteines, − zur Erhaltung und Optimierung der Waldbestände als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Die beiden Basaltkuppen sind fast vollständig mit Buchenbeständen (Michaelsberg) bzw. Bergahorn und Eschen (Engelsberg) bewaldet. Das Ausgangsgestein wechselt kleinräumig zwischen unterdevonischem Tonschiefer und tertiärem Basalt. Die Kuppen erreichen eine Höhe von 580 m über NN. Der Bereich stellt auch aufgrund der historischen Bedeutung der Michaelsverehrung und der weiträumigen Sichtbeziehungen (“Eifelblick“) ein beliebtes Ausflugsziel dar. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der Gebiets: BK-5406-053. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-9 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ Länge ca. 2,8 km Ce, Cg, De, Dg, Ge, Gf, He Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, Alleen bzw. Baumreihen entlang von Straßen befinden sich − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − an der K 36 zwischen Hohn und Eicherscheid (42 Winterlinden), − wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung. − an der K 80/K 39 südlich von Schönau (34 Winterlinden), − Einseitige Birkenreihe zwischen Wald und Scheuerheck an der L 113 aus 49 Bäumen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 98 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-10 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGER STEINBRUCH MÜHLENBERG“ Größe ca. 0,4 ha Ie Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs des Steinbruchs und seiner Steilwand, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Der ehemalige Steinbruch liegt südlich von Houverath. Die Hänge weisen verschiedene Pioniergesellschaften und Sukzessionsstadien auf. In vielen bereichen sind Ginstergebüsche kennzeichnend. Der ehemalige Steinbruch ist Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten. So konnten u.a. Karthäusernelke, Schwalbenschwanz, Spanische Flagge und verschiedene Reptilien (Waldeidechse, Ringelnatter, Blindschleiche) beobachtet werden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − - Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-10-1* und 5.1/2.4-10-2*. Stand: Juni Oktober 2007 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.4-11 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGE BLEIGRUBE HUMMERZHEIM“ Größe ca. 1,9 ha Gg Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs der Grube und ihrer Aufschüttungsbereiche, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Die ehemalige Bleigrube liegt zwischen Hummerzheim und Soller südlich der K 50. Sie weist verschiedene Pioniergesellschaften und Sukzessionsstadien auf. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebiets: BK-5407-007. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − - Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-11-1*. 2.4-12 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „DORFWEIHER HISTORISCHE LEIMKAUL RUPPERATH“ Größe ca. 0,1 ha Hi 100 Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung des Gewässers, seinen Röhrichtbeständen und Uferzonen mit ihrer charakteristischen Vegetation, − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element, − wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, − aufgrund seiner Eigenart und Schönheit. Der Dorfweiher von Rupperath mit einer Größe von ca. 0,15 ha liegt nördlich der Ortslage an der K 50. Er befindet sich in der historischen Leimkaul (Lehmgrube) und ist besonders für Amphibien ein bedeutendes Gewässer; auch die Ringelnatter konnte nachgewiesen werden. Er wird unmittelbar von der Kreisstraße, dem Lagerplatz eines Bauunternehmens und benachbarten landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen eingegrenzt. Im Randbereich breitet sich japanischer Knöterich aus. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. - landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − 3.0 Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen. ZWECKBESTIMMUNG CHEN (§ 24 LG NW) FÜR BRACHFLÄ- ENTFÄLLT Stand: Juni Oktober 2007 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 4.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-12 „Kalkarer Moor/ Tongrube ToniWatzenberg“ 2.1-3 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ 2.1-4 „Bad Münstereifeler Wald“ 2.1-5 „Houverather Bach und Nebenbäche“ 2.1-7 "Liers- und Letherter Bach" 2.1-9 „Bülgesbach mit Hangwäldern“ Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der städtische Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. 102 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 4.1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, − zur Erhaltung der Artenvielfalt, − zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: Juni Oktober 2007 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 4.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere − − − − 104 zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, − zur Sicherung der Waldfunktionen, − zur Erhaltung Wirkung. der landschaftsästhetischen Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 4.3 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des NaturschutStand: Juni Oktober 2007 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 106 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer 5 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o. g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder Straßenplanung) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand: Juni Oktober 2007 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer 5.1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: − − − − − − Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde). auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze. Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen. Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde). Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben. Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. 108 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Pflege/ Bewirtschaftung: − − − − Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.1ff festgesetzt. Cb, Da, Db Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kalkarer Moor/ Tongrube Toni “ 5.1/ 2.1-1-1 − 5.1/ 2.1-1-2 − 5.1/ 2.1-1-3 − 5.1/ 2.1-1-4 − 5.1/ 2.1-1-5 − 5.1/ 2.1-1-6 − Langfristiger Umbau der Pappelwälder in eine naturnahe Erlenwaldgesellschaft durch natürliche Sukzession oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Entnahme nicht bodenständiger Gehölze am Ufer und in den Böschungsbereichen, In Verbindung mit § 25 LG NW. Verhinderung einer weiteren Verbuschung der offenen Flächen durch Entkusselung und Vegetationskontrolle, naturnahe Gewässergestaltung, Verhinderung der Entwässerung und Herstellung der standorttypischen, natürlichen Feuchteverhältnisse (Wiedervernässung), − 5.1/ 2.1-1-7 Verminderung des Eintrags von Düngemitteln (Eutrophierung), auch zur Verbesserung der Stand: Juni Oktober 2007 − 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) (Eutrophierung), auch zur Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer, 5.1/ 2.1-1-8 Eb − Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Watzenberg“ 5.1/ 2.1-2-1 − 5.1/ 2.1-2-2 − Ad, Ae, Bc, Bd, Be, Cb, Cc, Cd, Ce, Db, Dc biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes unter Beachtung der Belange des Schmetterlingsschutzes, Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, insbesondere der Kalkmagerrasen und Halbtrockenrasen zur und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ 5.1/ 2.1-3-1 − Umwandlung der Nadelholzbestockungen vorrangig in Quellen, Siefen und Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit in bodenständige, standortgerechte Bestände, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-2 − naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-3 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha) und Baumgruppen bis zur Zerfallsphase, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-4 − Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-5 - Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von Streuobstbeständen, 5.1/ 2.1-3-6 − 5.1/ 2.1-3-7 − 5.1/ 2.1-3-8 − 110 biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, insbesondere der nach § 62 LG NW schutzwürdigen Kalkmagerrasen und des Magergrünlandes, ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze, Erhaltung und Schaffung eines Vegetationsmosaiks aus extensiv genutzten Grünlandflächen, Magerwiesen und –weiden, Kalkmagerrasen, Grünlandbrachen, Krautsäumen und Gebüschkomplexen, Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen, Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-3-9 − 5.1/ 2.1-3-10 - 5.1/ 2.1-3-11 - 5.1/ 2.1-3-12 - 5.1/ 2.1-3-13 - Dd, De, Df, Ed, Ee, Ef, Fd, Fe, Ff Erläuterungsbericht Offenhaltung der Tal- und Wiesenbereiche und der feuchtebeeinflussten Biotoptypen durch regelmäßige Mahd oder Beweidung, Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf, Pflege begleitender Gehölzbestände und Wiederherstellung gehölzfreier Gewässerabschnitte mit auentypischen Gehölzen, Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue sowie Rückbau von Uferbefestigungen, Förderung des Uhus durch Schaffung bzw. Entbuschung von Brutnischen, bei Bedarf Freistellung von Felsen und Installierung von Horstschutzzonen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Bad Münstereifeler Wald“ 5.1/ 2.1-4-1 − 5.1/ 2.1-4-2 − 5.1/ 2.1-4-3 − 5.1/ 2.1-4-4 − 5.1/ 2.1-4-5 − 5.1/ 2.1-4-6 − 5.1/ 2.1-4-7 − 5.1/ 2.1-4-8 − 5.1/ 2.1-4-9 − Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und Umwandlung in Auwald, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Laub- und Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha), In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen, Umlegung der Stillgewässer von dem Hauptin den Nebenschluss zur Verbesserung der Durchgängigkeit, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern bzw. naturnahen Auenbereichen, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, Stand: Juni Oktober 2007 In Verbindung mit § 25 LG NW. 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-4-10 − Ge, Hd, He, Id, Ie Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Houverather Bach und Nebenbäche“ 5.1/ 2.1-5-1 − 5.1/ 2.1-5-2 − 5.1/ 2.1-5-3 − 5.1/ 2.1-5-4 − 5.1/ 2.1-5-5 − Ge, He Erläuterungsbericht biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in den Nebenschluss, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Auf der Heide“ 5.1/ 2.1-6-1 − Ff, Gf, Gg, Hg, Hh, Ih Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Liers-und Letherter Bach“ 5.1/ 2.1-7-1 − 5.1/ 2.1-7-2 − 5.1/ 2.1-7-3 − 5.1/ 2.1-7-4 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-7-5 − Förderung von Altholzbeständen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-7-6 − Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und Umwandlung in Auwald, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-7-7 − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirt- In Verbindung mit § 25 LG NW. 112 biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in den Nebenschluss Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schaftlichen Nutzung, 5.1/ 2.1-7-8 Cg, Df, Dg, Dh, Ef, Eg, Ff, Fg − Erhaltung und Entwicklung und naturnahen Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung. In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Erftaue und Nebenbäche“ 5.1/ 2.1-8-1 − 5.1/ 2.1-8-2 − 5.1/ 2.1-8-3 − 5.1/ 2.1-8-4 − 5.1/ 2.1-8-5 − 5.1/ 2.1-8-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-8-7 − Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume. Dg, Dh, Eg, Eh Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Bülgesbach mit Hangwäldern“ 5.1/ 2.1-9-1 − 5.1/ 2.1-9-2 Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in den Nebenschluss, Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Für das Naturschutzgebiet liegt ein Pflege- und Entwicklungsplan vor, dem detaillierte Angaben zu den Maßnahmen entnommen werden können. Kahlschlaglose Überführung von Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubholzbestände, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Erhaltung des Eichenwaldes im Rahmen extensiver naturnaher Waldbauverfahren, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-3 − Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen auf geeigneten Flächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-4 − naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-5 − Ausweisung geeigneter Flächen, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-6 − Anlage von Säumen und Waldmänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-7 − Entwicklung einer bachtypischen Vegetation (Erlen-Eschen-Wald) durch Entnahme von In Verbindung mit § 25 LG NW. Stand: Juni Oktober 2007 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Fichten zur Optimierung der Fließgewässer, 5.1/ 2.1-9-8 − 5.1/ 2.1-9-9 − 5.1/ 2.1-9-10 − Eh, Ei, Fi, Fj, Gj Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Brömmersbach“ 5.1/ 2.1-10-1 − 5.1/ 2.1-10-2 − Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und Umwandlung in Auwald, 5.1/ 2.1-10-3 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Ae, Bd, Bf, Cc, Cf, Cg, Da, Db, Dd, De, Dg, Ea, Ef, Eg, Ff, Fg, Ie Be, Ce, Ch, Dc, Df, Eb, Fb, 5.1/ 2.2-1-1* Schutz und Entwicklung der Sickerquellen/ Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich. Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Fließgewässer, Auen und Hangbereiche im Bad Münstereifeler Tal“ − Ff, Fg biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und – weiden in den Hangbereichen, 5.1/ 2.2-1-2 − 5.1/ 2.2-1-3 − Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche, 5.1/ 2.2-1-4 − Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, 5.1/ 2.2-1-5 − Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden, 5.1/ 2.2-1-6 − Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung), 5.1/ 2.2-1-7 − 5.1/ 2.2-1-8 − 114 In Verbindung mit § 25 LG NW. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern, In Verbindung mit § 25 LG NW. Umwandlung von Acker in standortgerechtes Grünland in den feuchtegeprägten Auenbereichen, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des BiotopStand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) verbundes, 5.1/ 2.2-1-9 − 5.1/ 2.2-1-10 − Ea, Eb, Fb Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue sowie Rückbau von Uferbefestigungen und Beseitigung von Bachverrohrungen, Pflege und Optimierung von Obstwiesen. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Strukturreiche Kulturlandschaft östlich Arloff und Kirspenich“ 5.1/ 2.2-2-1 − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Laub- und Laubmischwäldern durch naturnahe Bewirtschaftung, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.2-2-2 − Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.2-2-3 − Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen. Cb, Cc, Da, Db, Dc, Ea, Eb Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Agrarlandschaft bei Kalkar“ 5.1/ 2.2-3-1 − Db, Dc, Eb, Ec Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Strukturreicher Grünlandbereich östlich Iversheim“ 5.1/ 2.2-4-1 − 5.1/ 2.2-4-2 − 5.1/ 2.2-4-3 − Bd, Cc, Ce, Cg, Dc, Dd, Df, Dg, Ea, Eb, Ed, Ee, Eg, Eh, Fe, Ff, Fh, Gc, Ge, Gf, He, Id Cd, Ch, De, Dh, Ec, Ef, Fb, Fg, Gd, Hd, 5.1/ 2.2-5-1 Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Bad Münstereifeler Wald und Waldbereiche im Münstereifeler Tal“ − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Stand: Juni Oktober 2007 In Verbindung mit § 25 LG NW. 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.2-5-2 − Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln, 5.1/ 2.2-5-3 − Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, 5.1/ 2.2-5-4 − 5.1/ 2.2-5-5* − Hd Ae, Bc, Be, Bf. Cc, Cd, Cf, Cg, Dc, Dd, Df, Dg, Eg, Eh Erläuterungsbericht Bd, Cb, Ce, Ch, De, Dh, − 5.1/ 2.2-6-2 − 5.1/ 2.2-6-3 − 5.1/ 2.2-6-4 − 5.1/ 2.2-6-5* − Dh, Ch − Cf 5.1/ 2.2-6-7* − Df, Dg 5.1/ 2.2-6-8 biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Feuchtweide/ Magerweide. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet“ 5.1/ 2.2-6-1 5.1/ 2.2-6-6* In Verbindung mit § 25 LG NW. − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln. In Verbindung mit § 25 LG NW. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiese und Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, extensive Bewirtschaftung/ Beweidung des Obstwiesenkomplexes zur Wiederherstellung einer geschlossenen Grasnarbe, extensive Beweidung des Grünlandes im Auenbereich (Fettweide) zur Wiederherstellung einer geschlossenen Grasnarbe, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen in den strukturarmen Räumen. − Ae, Af, Be, Bf, Ce, Cf Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Zingsheimer Wald“ 5.1/ 2.2-7-1 − 5.1/ 2.2-7-2 − 5.1/ 2.2-7-3 − 116 Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen und Bachauen, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue sowie Rückbau von Uferbefestigungen und BeseitiStand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gung von Bachverrohrungen, 5.1/ 2.2-7-4 Df, Dg, Ef, Eg, EH, Ei, Fe, Ff, Fg, FH, Fi, Fj, Ge, Gf, Gg, Gh, Hi, Hj, Hd, He, Hf, Hg, Hh, Hi, Id, Ie, If, If, Ih, Ii, Je − − 5.1/ 2.2-8-2 − 5.1/ 2.2-8-3 − 5.1/ 2.2-8-4 − 5.1/ 2.2-8-5* − Eh, Fh, Gf, Hf, Ig − Ff, Dg, Eg, Fg, Gg, Fh, Gh, Fi, Id, Ie, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, In Verbindung mit § 25 LG NW. biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandbiotope im Umfeld von Quellen und Gewässerstrukturen, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden bzw. des Feucht- und Nassgrünlandes. 5.1/ 2.2-8-7* biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten, Eg, Fe, Fh, Fi, Gf, Gh, Gj, He, Id, Ie Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Grünlandgeprägte Quellund Auenbereiche in der Mutscheider Hochfläche“ Fg, Ge, Gi, Hf, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-8 „Mutscheider Hochfläche“ 5.1/ 2.2-8-1 5.1/ 2.2-8-6* Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung. 5.1/ 2.2-9-1 − 5.1/ 2.2-9-2 − Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche, 5.1/ 2.2-9-3 − Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, 5.1/ 2.2-9-4 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern, Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden, Stand: Juni Oktober 2007 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) den, 5.1/ 2.2-9-5 − 5.1/ 2.2-9-6 − 5.1/ 2.2-9-7 − 5.1/ 2.2-9-9 − Hf, If, Ie, He Umwandlung von Acker in standortgerechtes Grünland in den feuchtegeprägten Auenbereichen, Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes, Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung), In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue sowie Rückbau von Uferbefestigungen und Beseitigung von Bachverrohrungen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.2-10 „Waldkomplex Hochthürmen“ 5.1/ 2.2-10-1 − 5.1/ 2.2-10-2 − 5.1/ 2.2-10-3 − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Laub- und Laubmischwäldern durch naturnahe Bewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha), In Verbindung mit § 25 LG NW. Anlage von Säumen und Waldmänteln. In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-3 „Obstwiesen und weiden“ 5.1/ 2.4-3-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. Maßnahmen im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-5 „Maare und Teiche am Flamersheimer Wald“ 5.1/ 2.4-5-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung des Grünlandes im Umfeld der Maare Maßnahmen im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-7 „Obstwiesenkomplex mit Teichanlage am Gut Giersberg“ 5.1/ 2.4-7-1 118 − Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-10 „Ehemaliger Steinbruch Mühlenberg“ 5.1/ 2.4-101* − Ie Offenhaltung der Abbruchkanten und Steilhänge durch Entfernung aufkommender Gehölze und Beseitigung von Graffiti auf den offenen Felsbereichen. Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-11 „Ehemalige Bleigrube westlich Hummerzheim“ 5.1/ 1* 2.4-11- − Gg 5.2 Beseitigung aufkommender Gehölze in den offenen Hangbereichen der ehemaligen Bleigrube. ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: − − − − − bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten. Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern. wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar. Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden. Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungsein- Stand: Juni Oktober 2007 119 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) richtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. − der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-3-1 bis 5.2/2.2-3-2 festgesetzt: Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Agrarlandschaft bei Kalkar“ 5.2/ 2.2-3-1* − Anlage einer Allee/ Baumreihe entlang der L 11 westlich und östlich von Kalkar. Cb, Db 5.2/ 2.2-3-2* Db 5.3 − Das Land NRW hat das Förderprogramm „100 Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die Neuanlage von Alleen zu fördern. Anlage von Gehölzstreifen zur Ergänzung bestehender, lückiger Saum- und Gehölzstrukturen. HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN ENTFÄLLT 120 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Stand: Juni Oktober 2007 LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 121 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer ANHANG I: (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZU VERWENDENDE STRAUCHARTEN BAUM- UND Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) 122 Stand: Juni Oktober 2007 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) Gruppe I) Sorten-Empfehlungen für höher gelegene Standorte Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Eifeler Rambour Harberts Renette Gravensteiner Geheimrat Dr. Oldenburg Rheinischer Bohnapfel Roter Boskoop Stand: Juni Oktober 2007 123 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Roter Bellefleur Birnen: Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Gute Graue Gellerts Butterbirne Gute Luise Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle Pflaumen/ Zwetschgen: Ontariopflaume Bühler Frühzwetschge Gr. Grüne Reneklode Graf Althanns Reneklode Mirabelle v. Nancy Gruppe II) Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte Äpfel: Ananasrenette Freiherr von Berlepsch Dülmener Rosenapfel Birnen: Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend) Süßkirschen: Kassins Frühe Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Dönissens gelbe Knorpelkirsche 124 Stand: Juni Oktober 2007