Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
883 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
02.11.07, 04:19
Aktualisiert
02.11.07, 04:19
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Der Landrat
Landschaftsplan 04
“Bad Münstereifel“
Satzung des Kreises Euskirchen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
- VorentwurfEntwurf-
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen, Abt. 60.3 – Umwelt und Planung
Dipl.-Biologe Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de
GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH
Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz
Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: info.gfl-koblenz@grontmij.de
Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Bad Münstereifel mit
dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet von Bad Münstereifel im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG
NW aufzustellen.
Die Notwendigkeit zur Aufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Aufstellung wurden sämtliche
bisherige Schutzausweisungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende Flächen im Stadtgebiet Bad Münstereifel als Schutzgebiete neu ausgewiesen.
Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde:
1. die aktuellen FFH-Gebiete
DE-5406-301 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“
DE-5406-302 „Bad Münstereifeler Wald“
2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Bad Münstereifel
3. Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen.
Stand: Juni Oktober 2007
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Inhaltsverzeichnis
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ......................................VIIVIIXI
II.
VERFAHRENSABLAUF ...........................................................................................................IXIXXIII
III.
PLANBESTANDTEILE........................................................................................................... XIIXIIXVI
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN ........................................................................... XIIXIIXVI
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ................................................................................... XIIXIIXVI
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN .................................................................................. XVXVXIX
1
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2
1.1
ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN
NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG
AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT ................................................................................................. 3
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN / FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG
FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER
NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN............................................................. 4
1.1-2
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH
GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD .......................................................................................... 11
1.1-3
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN ........................ 12
1.1-4
ERHALTUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, AGRARISCH GEPRÄGTEN
KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM LANDSCHAFTSBILD............................... 13
1.1-5
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN –
ZINGSHEIMER WALD...................................................................................................................... 14
1.2
ANREICHERUNG EINER INTENSIV GENUTZTEN AGRARLANDSCHAFT MIT
NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN
ELEMENTEN .................................................................................................................................... 16
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN
ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 16
1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR
REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE
PLANUNGEN.................................................................................................................................... 17
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG
NW) ................................................................................................................................................... 18
II
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)........................................................................................ 19
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 20
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR/ TONGRUBE TONI“ .............................................. 31
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „WATZENBERG“..................................................................................... 33
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN“ ............................................ 34
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „BAD MÜNSTEREIFELER WALD“ ......................................................... 38
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „HOUVERATHER BACH UND NEBENBÄCHE...................................... 40
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ .................................................................................. 42
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „LIERS- UND LETHERTER BACH“ ........................................................ 44
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „ERFTAUE UND NEBENBÄCHE“ .......................................................... 46
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „BÜLGESBACH MIT HANGWÄLDERN“................................................. 48
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „BRÖMMERSBACH“............................................................................... 51
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 53
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 53
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND HANGBEREICHE IM
BAD MÜNSTEREIFELER TAL“........................................................................................................ 61
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT
ÖSTLICH ARLOFF UND KIRSPENICH".......................................................................................... 63
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI KALKAR“ ..................................... 64
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHER GRÜNLANDKOMPLEX
ÖSTLICH IVERSHEIM“ .................................................................................................................... 65
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER IM NATURRAUM MÜNSTEREIFELER
WALD/ MÜNSTEREIFELER TAL“.................................................................................................... 66
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT IM
WESTLICHEN PLANGEBIET“ ......................................................................................................... 69
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“ ........................................................... 71
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE" ........................................... 72
Stand: Juni Oktober 2007
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GRÜNLANDGEPRÄGTE QUELL- UND
AUENBEREICHE IN DER MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE“.......................................................... 75
2.2-10
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX HOCHTHÜRMEN“ ...................................... 77
2.2-11
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG .................................................................... 78
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .................................................................................................. 79
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE............................................... 79
2.3-1
NATURDENKMAL „NEUNSTÄMMIGER SOLITÄR WESTLICH IVERSHEIM“ ............................... 82
2.3-2
NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH IVERSHEIM“ ..................................................................... 83
2.3-3
NATURDENKMAL „EICHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ ............................................... 83
2.3-4
NATURDENKMAL „ROTBUCHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ ...................................... 83
2.3-5
NATURDENKMAL „BLUTBUCHE AM KAPELLCHEN GUT GIERSBERG“ .................................... 83
2.3-6
NATURDENKMAL "KIEFER AN DER AUFFAGRT GUT GIERSBERG"
2.3-6
NATURDENKMAL „HOLZAPFELBAUM AN DER FACHHOCHSCHULE“ ...................................... 84
2.3-7
NATURDENKMAL „LINDE VOR ALTER KIRCHE HOUVERATH“ .................................................. 84
2.3-8
NATURDENKMAL „EICHE IN FREIER FELDFLUR BEI LANZERATH“.......................................... 85
2.3-9
NATURDENKMAL „ROTBUCHENKREIS AUF DER BLEIELSNÜCK“ ............................................ 85
2.3-10
NATURDENKMAL „HAINBUCHE NÖRDLICH RECKERSCHEID“.................................................. 85
2.3-11
NATURDENKMAL „EICHEN AM GUT HOSPELT“ .......................................................................... 86
2.3-12
NATURDENKMAL „BAUMREIHE/ ALLEE AM GUT HOSPELT“ ..................................................... 86
2.3-13
NATURDENKMAL „EICHE IN SASSERATH“ .................................................................................. 86
2.3-14
NATURDENKMAL „BASALTKUPPE HOCHTHÜRMEN“................................................................. 87
2.3-15
NATURDENKMAL „EHEMALIGER STEINBRUCH BEI WITSCHEIDERHOF“................................ 87
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ........................................................................... 88
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .................................................................................................... 89
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MÜHLENZUFLUSS SÜDLICH
KREUZWEINGARTEN“ .................................................................................................................... 92
IV
84
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
2.4-2
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FELDGEHÖLZE UND LINEARE
GEHÖLZSTRUKTUREN IN DER OFFENEN AGRARLANDSCHAFT“ ........................................... 93
2.4-3
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „OBSTWIESEN UND -WEIDEN“...................... 94
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HOHLWEG BEI ARLOFF“ .............................. 95
2.4-5
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MAARE UND TEICHE AM
FLAMERSHEIMER WALD“ .............................................................................................................. 96
2.4-6
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND
BAUMGRUPPEN“ ............................................................................................................................ 96
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „OBSTWIESENKOMPLEX MIT
TEICHANLAGE AM GUT GIERSBERG“.......................................................................................... 97
2.4-8
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BASALTKUPPEN MICHELSBERG
UND ENGELSBERG“ ....................................................................................................................... 98
2.4-9
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ....................... 98
2.4-10
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGER STEINBRUCH
MÜHLENBERG“ ............................................................................................................................... 99
2.4-11
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGE BLEIGRUBE
HUMMERZHEIM“ ........................................................................................................................... 100
2.4-12
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „DORFWEIHER HISTORISCHE
LEIMKAUL RUPPERATH“.............................................................................................................. 100
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) .................................................... 101
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) ............... 102
4.1
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ............................................ 103
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG ........................................ 104
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ........................................................................................................ 105
5
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) .......... 107
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME............. 108
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC................. 119
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 120
Stand: Juni Oktober 2007
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)............................................................................. 120
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW).......... 120
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON
STREUOBSTBESTÄNDEN ............................................................................................................ 120
ANHANG I:
VI
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN........................................................ 122
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung
basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach
den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den
§§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt
und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG
NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden
sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein
im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten
mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach
§ 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit
einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen
sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit
nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen
Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
1
2
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 19.06.2007 (GV. NRW 2006 S. 35226).
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom
03.05.200519.06.2007 (GV. NRW S. 522226).
Stand: Juni Oktober 2007
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten
Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei:
-
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
-
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
-
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“
Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
VIII
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
14.12.2004
die Aufstellung des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
06.02.2006
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
14.06.2007
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Juni Oktober 2007
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
02.07.2007
bis
03.09.2007
stattgefunden.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
dem Entwurf des
Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
bis
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
X
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
GenehmigungAnzeige des Landschaftsplans
Dieser LandschaftsplanDie Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG
NW mit Verfügung vom
Unter Az.
genehmigt bestätigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Juni Oktober 2007
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
−
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF), seit 01.01.2007: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV):
−
Natura 2000 Detailkarten mit Text
−
Biotopkataster
−
Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003.
Kartierung der Grünlandbiotope im Offenland gemäß § 62 LG NW im südwestlichen Plangebiet (Mutscheider Hochfläche), Stand: Sommer 2006.
Bezirksregierung Köln:
−
Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003
Stadt Bad Münstereifel:
−
V.
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Juli 2000
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Bad Münstereifel:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ad
4802
Holzheim
Ae
4800
Harzheim
Af
4898
Pesch
Bb
5006
Rißdorf
Bc
5004
Röttgerhof
Bd
5002
Nöthenermühle
Be
5000
Nöthen
Bf
5098
Bouderath West
Bg
5096
Roderath
XII
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Cb
5206
Wachendorf
Cc
5204
Eschweiler (Kr. Euskirchen)
Cd
5202
Bad Münstereifel West
Ce
5200
Hohn
Cf
5298
Bouderath Ost
Cg
5296
Holzmülheim
Ch
5294
Dammscheid
Da
5408
Kreuzweingarten West
Db
5406
Arloff West
Dc
5404
Iversheim
Dd
5402
Bad Münstereifel Ost
De
5400
Eicherscheid Nord
Df
5498
Eicherscheid Süd
Dg
5496
Schönau
Dh
5494
Bröhlingen West
Di
5492
Hümmel Nord
Ea
5608
Kreuzweingarten Ost
Eb
5606
Arloff Ost
Ec
5604
Hartenberg
Ed
5602
Stadtwald Münstereifel Nord
Ee
5600
Stadtwald Münstereifel
Ef
5698
Bodenbach
Eg
5696
Mahlberg
Eh
5694
Bröhlingen Ost
Ei
5692
Blindert
Fb
5806
Kirchheim Süd
Fc
5804
Silberberg (Kr. Euskirchen)
Fd
5802
Forsthaus Steinbach
Fe
5800
Knippberg
Ff
5898
Bliestal
Fg
5896
Reckerscheid West
Fh
5894
Esch
Fi
5892
Hilterscheid
Stand: Juni Oktober 2007
XIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Gc
6004
Hahnenberg
Gd
6002
Kahlenberg
Ge
6000
Scheuerheck
Gf
6098
Effelsberg
Gg
6096
Reckerscheid Ost
Gh
6094
Mutscheid
Gi
6092
Ohlerath
Gj
6090
Daubiansmühle
Hc
6204
Eichen
Hd
6202
Scheuren West
He
6200
Houverath West
Hf
6298
Kirchsahr
Hg
6296
Bühlerlochsmühle
Hh
6294
Odesheim
Hi
6292
Rupperath
Ic
6404
Berscheidt, Blitzenhardt
Id
6402
Scheuren Ost
Ie
6400
Houverath Ost
If
6498
Häselingen
Ig
6496
Plittersdorf
Ih
6494
Obliers
Ii
6492
Obliers Süd
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung
und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich
die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.
XIV
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VI.
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Osteifel (27) und innerhalb dieser zu folgenden
naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
272
272.1
274
274.0
274.1
275
275.3
276
276.0
276.10
276.2
Ahreifel
Nördliches Ahrbergland
Münstereifeler Wald und Nordöstlicher Eifelfuß
Münstereifeler Tal
Münstereifeler Wald (Flamersheimer Wald)
Mechernicher Voreifel
Antweiler Senke
Kalkeifel
Sötenicher Kalkmulde
Zingsheimer Wald
Blankenheimer Kalkrücken
Stand: Juni Oktober 2007
XV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
NATURRAUM
Das Gebiet des Landschaftsplanes Bad Münstereifel gehört naturräumlich zu vier Haupteinheiten, wobei die
größten Teile im zentralen Plangebiet der Haupteinheit „Münstereifeler Wald und Nordöstlicher Eifelfuß“ zuzuordnen sind. Der gesamt südöstliche Teil des Plangebietes zählt zur Haupteinheit „Ahreifel“, während die
anderen beiden Haupteinheiten im Westen und Nordwesten des Plangebietes nur kleinere Flächenanteile
ausmachen. Alle Haupteinheiten sind Teile der Osteifel, einem jung und tief zerschnittenen Teil des Eifelgebirgsblocks. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist.
AHREIFEL – 272
Die Ahreifel wird vom Mittleren Ahrtal, mit einer durchschnittlichen Sohlenhöhe von 220 m NN, als Mittelachse in ungefährer Südwest-Nordost-Richtung durchzogen. Auf beiden Seiten wird es von parallelen,
aber doppelt bis dreimal so hohen Bergrücken (500 - 600 m NN) begleitet. Diese bilden als markante Wasserscheiden die Abgrenzung der Ahreifel nach außen und senden nach innen zur Ahr als Sammelader viele
schnelle und starke Zuflüsse, die durch Zerschneidung, Erniedrigung und Abdachung die weiteren Teileinheiten (wie beispielsweise das Nördliche Ahrbergland) der Ahreifel ausgeformt haben. Gesteinsmäßig herrschen allgemein unterdevonische Grauwacken vor, vereinzelte Basaltkegel können als Landmarken weithin
sichtbar sein. Nach Westen zu den Einheiten der Kalkeifel besteht vielfach unvermittelter bodenmäßiger
Wechsel.
NÖRDLICHES AHRBERGLAND – 272.1
Der gesamte Südosten des Plangebietes ist dem Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen. Es handelt sich dabei um ein stark zerschnittenes, allgemein unter 400 m NN erniedrigtes, vorwiegend bewaldetes Hochflächen- und Bergland, dessen Nordgrenze entlang der Wasserscheide des Ahrgebirges verläuft. Die unterdevonische, vorwiegend aus Grauwacken bestehende Gesteinsgrundlage wechselt vom besonders stark bewaldeten westlichen Bereich der Einheit über in die waldfreien benachbarten mitteldevonischen Kalkmulden- und Kalkrückenlandschaften.
MÜNSTEREIFELER WALD UND NORDÖSTLICHER EIFELFUß – 274
Weite Teile des Plangebietes werden von dieser Haupteinheit eingenommen. Sie bildet mit ihren durchweg
350 bis 400m hohen Flächen die Nordabdachung der Eifel zur Niederrheinischen Bucht. Im Süden ist sie
von der Ahreifel getrennt durch die in südwestlich-nordöstlicher Richtung verlaufende Wasserscheide zur
Erft hin. Gesteinsmäßig herrschen Grauwackensandsteine und –schiefer vor, so dass die edaphischen Voraussetzungen (nährstoffarme und zur Gleybildung neigende Böden) recht ungünstig sind. Eine gewisse
Leelage der Einheit zeigt sich in den relativ geringen Jahresniederschlägen, die durchschnittlich zwischen
500 und 600 mm liegen. Die Waldbedeckung ist vorherrschend, wobei auf den Standorten einstiger Buchenwaldgesellschaften mittlerweile vielerorts Fichtenmonokulturen stocken.
MÜNSTEREIFELER TAL - 274.0
Die Einheit liegt zentral im Plangebiet und wird von der Erft durchflossen. Bis Schönau folgt die Erft mit relativ geringer Eintiefung dem charakteristischen Südwest-Nordost-Streichen der Schichten, um dann nach
Norden hin in Richtung Bad Münstereifel den Eifelfuß zu durchbrechen. Besonders ab Eicherscheid hat sich
ein recht breites Sohlen-Kerbtal gebildet, in dem sich auch die wirtschaftlich einst sehr bedeutende Stadt
Münstereifel entfalten konnte.
MÜNSTEREIFELER WALD (FLAMERSHEIMER WALD) - 274.1
Die im Nordosten des Plangebietes liegende Einheit ist durch eine Vielzahl steil eingetiefter Bäche (Siefen)
gekennzeichnet, die besonders am Nord- und am Westrand den Schiefergebirgsblock zerschnitten haben
und einige Härtlingsrücken (z.B. den 415 m hohen Hartenberg) herausmodelliert haben. Aufgrund der nährstoffarmen Böden ist die Einheit im Plangebiet durch praktisch geschlossene Forstbestände geprägt.
XVI
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
MECHERNICHER VOREIFEL – 275
Nur der nordwestliche Teil des Plangebietes gehört zu dieser Haupteinheit, die durch Sedimentationen im
Trias entstanden ist. Später wurden die mesozoischen Schichten aufgrund der unterschiedlichen Widerstandskraft zu schichtstufenartigen Gebilden herauspräpariert, jedoch in Folge zahlreicher Verwerfungen
auch zerstückelt. Vornehmlich sind es Buntsandstein- und Muschelkalkschichten, die das Landschaftsbild
bestimmen. Schichtstufenbildungen sind vor allem auf die dolomitischen Kalke des oberen Muschelkalks
zurückzuführen.
ANTWEILER SENKE - 275.3
Die Senke mit ihren tiefsten Stellen um 200 m NN trägt vor allem im nördlichen Teil eine fast geschlossene
Lößlehmdecke (Anbauflächen), die nur an wenigen Stellen von den alttertiären Sedimenten durchsetzt wird.
Der südliche Teil, d.h. der Raum um Iversheim/ Eschweiler weist schon eine starke Ähnlichkeit mit der südwestlich anschließenden Sötenicher Kalkmulde (276.0) auf, indem hier Kalkrücken mit z.T. noch existierenden Trockenrasen in der charakteristischen SW-NO-Richtung verlaufen. Als vegetationsgeographische Besonderheit ist auch das in der nördlichen Senke liegende Kalkarer Moor zu nennen.
KALKEIFEL – 276
Nur ein kleiner Bereich im Westen des Plangebietes gehört zur Kalkeifel. Dabei handelt es sich um ein Mittelstück des Eifelhochlandes sowie die Rumpffläche mit wechselnden Vorkommen von unterdevonischen
Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhen um 500 bis 550 m NN. Die Kalkeifel hat ihren Namen
von den in den unterdevonischen Schiefergebirgssockel eingesenkten mitteldevonischen Kalken und Dolomiten. Die Kalkgebiete treten als Senken und Rücken auch orographisch zutage und haben insgesamt ein
lebhafteres Relief als das umgebende Eifelhochland.
SÖTENICHER KALKMULDE – 276.0
Nur sehr geringe Anteile des Plangebietes liegen in der naturräumlichen Einheit der Sötenicher Kalkmulde,
an die sich im Norden die Antweiler Senke (siehe oben) anschließt. Es handelt sich um ein Kalkgebiet, das
in den stufenförmigen Abfall des Mittelgebirges zur Bucht hin eingeschaltet ist. Die Talhänge sind gekennzeichnet von wärmeliebenden Trockenrasengesellschaften und wurden in den letzten Jahrzehnten nach
dem Rückgang der extensiven Weidewirtschaft teilweise aufgeforstet.
ZINGSHEIMER WALD – 276.10
Nur der westlichste Rand des Plangebietes ist dem Zingsheimer Wald zuzuordnen, ein von Urft- und Erftzuflüssen durchschnittener, lateral zerlappter und zentral sanft gewölbter, fast durchweg bewaldeter Devonrücken, der sich nach Norden von 545 auf nahezu 500 m NN absenkt.
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2
Nur ein sehr kleiner Teil im Westen des Plangebietes gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer
Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m NN
Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln aufgelöst. Die Einheit ist völlig waldfrei.
Stand: Juni Oktober 2007
XVII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
XVIII
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: Juni Oktober 2007
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundes dar. Sie
sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus,
dass sie in der Abwägung eingestellt,
gewichtet und entsprechend ihrem Wert
berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel
gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Das Stadtgebiet gehört vollständig zum
Deutsch-Belgischen Naturpark „Hohes
Venn - Eifel“.
2
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH
ODER
VIELFÄLTIG
AUSGESTATTETEN
LANDSCHAFT
Größe: ca. 13.929 ha
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher
oder naturnaher Lebensräume und
Strukturelemente sowie einer reich und
vielfältig ausgestatteten Landschaft und
den Biotopverbund.
In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Diese dienen gleichzeitig auch der Realisierung
des Biotopverbundes nach § 2b LG
NW. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im
Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation
bzw. der Bestandssicherung.
Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in
Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen einschließlich deren jeweiliger Funktion im
Rahmen des Biotopverbundes werdenird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als
Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften
(z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1
bis 1.1-5 genannten Räume tragen in
besonderer Weise zur regionalen
Identifikation der Menschen mit ihrer
Umgebung bei und besitzen einen
hohen landschaftsästhetischen Wert.
Stand: Juni Oktober 2007
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-1
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON
LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN /
FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND
VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZENUND TIERARTEN
Größe: ca. 4.132 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche nachfolgend beschriebenen Teilräume:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt, oftmals in Verbindung mit forstlichen Festsetzungen nach § 25 LG NW;
des Weiteren Schutzausweisungen
nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW.
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften,
Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/34/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie),
wegen der Bedeutung eines großen Teils der
Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere
zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten
mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B.
Wildkatze, Luchs,
Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und
Arten.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) dargestellt:
4
Erläuterungsbericht
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf
den betroffenen Flächen umgesetzt.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle
FFH- und Naturschutzgebiete sowie für
Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung
sind. Es berücksichtigt dabei die in den
folgenden Absätzen beschriebenen Lebensraumtypen bzw. Arten nach Anhang II FFH-RL.
Des Weiteren dient das Entwicklungsziel auch dem Schutz und der Entwicklung von Arten des Anhang IV der FFHRichtlinie (Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler, Wildkatze, Luchs)
und Anhang I der VogelschutzRichtlinie
(insbesondere
Schwarzstorch, Rotmilan, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter und Uhu).
Zudem liegen in diesem Bereich
schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Trocken- und Halbtrockenrasen, Nass- und Feuchtgrünland,
Quellbereiche, Fließgewässer, Sümpfe
und Riede, Auwälder, Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen, Magerwiesen und
–weiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Stillgewässer).
Die Aufteilung in Teilräume erfolgt mit
dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen
zu können.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR I
BAD MÜNSTEREIFELER WALD
Der Entwicklungsraum umfasst das Flora-FaunaHabitat (FFH) – Gebiet: „Bad Münstereifeler
Wald“ DE-5406-302 sowie angrenzende Flächen
in den Naturräumen Münstereifeler Wald (Kap. VI,
274.1) und Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum
274.0)
−
Hainsimsen-Buchenwald (9110)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
−
Bacherlen-Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) auf
Silikatböden in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive
ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und
Staudenfluren,
Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung der
Erlen- und Eschenwälder entlang der Fließgewässer durch naturnahe Bewirtschaftung oder
Nutzungsaufgabe (zumindest auf Teilflächen)
sowie Förderung der natürlichen Sukzession,
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
Der Teilraum liegt zentral im Plangebiet, östlich von Bad Münstereifel und
umfasst einen ausgedehnten und zusammenhängenden Waldkomplex mit
Quellbereichen und Gewässerstrukturen.
Es handelt sich um vorwiegend naturnahe, alt- und totholzreiche Buchenwälder (vielfältig ausgeprägte Hainsimsen-Buchenwälder und WaldmeisterBuchenwälder) mit naturnahen Fließund Stillgewässern in engen Kerbtälern.
Daneben sind auch Nadelwälder und
Eichenbestände vorhanden. Das Gelände ist abwechslungsreich und stark
reliefiert. Charakteristisch ist ein hoher
Anteil staufeuchter Böden mit einer
Vielzahl von Quellbereichen.
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen, auch von Altholzinseln,
Vermehrung der natürlichen Waldgesellschaften durch Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen (v. a. im
weiteren Umfeld von Quellbereichen oder
Bachläufen),
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nasswiesen in den Bachauen,
Stand: Juni Oktober 2007
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Erhaltung von Quellen und Quellbächen,
−
Erhalt und Entwicklung von naturnahen Stillgewässern als Amphibienlebensräume,
−
−
−
Erhalt von Wochenstuben, Jagdgebieten sowie Sommer- und Paarungsquartieren für die
Bechsteinfledermaus und weitere vorkommende Fledermausarten durch den Erhalt von
Waldbereichen mit Wochenstuben-Kolonien
der Fledermäuse, insbesondere Erhalt der aktuell genutzten Quartierbäume sowie weiterer
vorhandener Höhlenbäume,
Erhaltung und Entwicklung bzw. Optimierung
weiterer Teilhabitate für Fledermausarten wie
insbesondere feuchte und nasse Waldbereiche, naturnahe Fließ- und Kleingewässer, artenreiche Innen- und Außenwaldmäntel mit
Staudensäumen, blütenreichen Wegesäumen,
kleine Lichtungen und Sukzessionsflächen,
Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor
(nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art).
TR II
ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN
Der Entwicklungsraum umfasst das Flora-FaunaHabitat (FFH) – Gebiet: „Eschweiler Tal und
Kalkkuppen“ DE-5406-301 sowie angrenzende
Flächen in den Naturräumen Antweiler Senke
(Kap. VI, 275.3), Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum 274.0) und Sötenicher Kalkmulde (Kap. VI,
Naturraum 276.0)
6
−
Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
oder Kalktrockenrasen (5130)
−
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum)
−
Glatthafer(6510)
−
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
−
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
−
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum)
und
Weitere Teile des FFH-Gebietes sind in
den angrenzenden Landschaftsplänen
Mechernich und Nettersheim festgesetzt.
Wiesenknopf-Silgenwiesen
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden (5130) und von
orchideenreichen Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation
und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (Glatthafer- und WiesenknopfSilgenwiesen (6510)) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Der Teilraum besteht aus zwei Teilflächen, die am nordwestlichen Rand des
Plangebietes liegen. Er umfasst einen
großflächigen Komplex aus Kalkkuppen
mit ausgedehnten, orchideenreichen
Halbtrockenrasen mit Wacholderbeständen, wärmeliebenden Gebüschen
und
Wäldern
(Labkraut-EichenHainbuchenwald,
Orchideenbuchenwald). Das Gebiet ist darüber hinaus
durch das Vorkommen naturnaher
Bachabschnitte ausgezeichnet.
Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Orchideen-Buchenwälder (9150) mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive
ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren
und ihrer Waldränder und -säume,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautreicher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und
Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und
Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren,
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher, meist
kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen
Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/
Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer
Waldränder,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild des
Fließgewässertyps,
Stand: Juni Oktober 2007
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
Erhaltung und Wiederherstellung der Kalkhalbtrockenrasen durch extensive Beweidung, regelmäßige Entkusselung,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
Erhaltung und Förderung des Uhus durch
Schutz geeigneter Lebensräume (natürliche
und naturnahe Felssysteme, Steinbrüche),
Erhaltung von Magerweiden durch extensive
Nutzung.
TR III
KALKARER MOOR
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
−
8
Erhalt des Kalkflachmoorreliktes durch extensive Nutzung angrenzender Flächen und Verhinderung weiterer Eutrophierung,
Erhalt der hohen Strukturvielfalt mit verschiedenen Biotoptypen und Gehölzelementen,
Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit und naturnahen Strukturen der Fließgewässer mit ihrer typischen Vegetation (Bruchund Auenwaldreste) und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte und Hochstaudenfluren,
Erhalt und Optimierung der Feuchtbereiche
und Vernässungen als Lebensraum für die
Avi- und Lepidofauna sowie Amphibien,
Der Teilraum liegt westlich von Kalkar
an der Plangebietsgrenze im Naturraum
Antweiler Senke (vgl. Kap. VI) und umfasst ein kalkhaltiges Niedermoorgebiet
(Kalkarer Moor) und einen nördlich daran angrenzenden, zeitweilig feuchten
Pappelwald, der durch den begradigten
Mersbach durchflossen wird.
Der Raum umfasst auch ackerbaulich
geprägte Bereiche, die im Sinne des
Biotopverbunds entwickelt werden sollen. Im Süden liegt ein Teil einer aufgelassenen Tongrube mit Baggersee und
Steilufern, die sich im angrenzenden
Gebiet der Stadt Mechernich fortsetzt.
Entwicklung des Feuchtwaldes mit Pappeln
langfristig in eine bodenständige, naturnahe
Erlenwaldgesellschaft,
Entwicklung eines Biotopverbundes zwischen
den wertvollen, feuchtegeprägten Kernbereichen und Sicherstellung der Wasserversorgung,
Erhalt des Stillgewässers mit seinen angrenzenden Strukturen als Lebensraum geschützter Tiere.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR IV
FLIEßGEWÄSSER MIT HANGWÄLDERN
Der Teilraum umfasst die Bereiche Houverather
Bach und Nebenbäche, Liersbach, Letherter Bach,
Bülgesbach, Dreisbach, Waldbach sowie Brömmersbach und ein Abschnitt des Armutsbachs.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren,
−
Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen.
Der Entwicklungsraum umfasst die
Fließgewässersysteme des Houverather Bachs (mit dem Hasenbach,
Limbach und Geißenbach) und des
Liersbachs (mit dem Letherter Bach),
die in der naturräumlichen Einheit
„Münstereifeler Wald“ entspringen und
in Nordwest-Südost-Richtung das Nördliche Ahrbergland durchfließen. Die
Gewässer verlaufen hier zumeist in engen Grünlandtälern, die sich an zumeist
bewaldete Hänge anschließen. An den
Steilhängen des Houverather Bachs
und des Limbachs dominieren auf
flachgründigem Substrat Traubeneichenwälder. Die Quellbereiche und die
Nebenbäche liegen in bewaldeten Tälern, die von der Fichte dominiert werden. An der südöstlichen Grenze des
Plangebietes verläuft der tief eingeschnittene Brömmersbach der in weiten
Teilen auch die Landesgrenze zu
Rheinland-Pfalz darstellt – gleiches gilt
hier auch für einen kurzen Abschnitt
des Armutsbachs.
Weitere Teilräume des Entwicklungsraums liegen in der naturräumlichen
Einheit „Münstereifeler Tal“: Bülgesbach (mit Krumesbach), Dreisbach und
Waldbach, die Nebenbäche der Erft
sind. An die Bäche mit zumeist lückigen
Ufergehölzen grenzt landwirtschaftlich
genutztes Grünland (Talwiesen oder weiden in feuchten und frischen Ausbildungen). Die Hänge des Dreisbachs
und des Bülgesbachs sind durch strukturreiche Hainsimsen-Buchenwälder mit
Silikatquellfluren und naturnahen Bachabschnitten gekennzeichnet.
Der Waldbach stellt sich als naturnaher,
mäandrierender Bach mit begleitenden
Feuchtwiesen und -weiden, bachbegleitenden Quellfluren sowie Hochstaudenfluren dar. Entlang des Waldbachs verläuft ein bachbegleitender Gehölzsaum
aus Erlen.
Stand: Juni Oktober 2007
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
TR V
ERFTAUE
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
−
−
10
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung linear durchgängiger Gewässerläufe mit naturnaher Sohle und
unverbauten Uferbereichen,
−
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren,
−
Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen.
Der Raum umfasst fünf voneinander
getrennte Teilabschnitte der Erftaue in
der naturräumlichen Einheit „Bad Münstereifeler Tal“ bzw. im Norden des Plangebietes in der naturräumlichen Einheit
„Antweiler Senke“ (vgl. Kap. IV).
Die Teilabschnitte der Erftaue sind
räumlich durch bebaute Bereiche (insbesondere die Ortslage Bad Münstereifel) voneinander getrennt. In den nördlich von Bad Münstereifel liegenden
Abschnitten ist die Erft weitgehend begradigt und ausgebaut.
Besondere Bedeutung haben die naturnahen Abschnitte der Erft südlich von
Bad Münstereifel, in denen das Fließgewässer zu den besonders geschützten Biotopen gehört. Trotz der genannten Beeinträchtigungen ist die Erft ein
wichtiges Element des Biotopverbundsystems.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN,
WALDREICHEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte
nicht räumlich differenziert unterschieden sind:
Im Plangebiet liegende Teilflächen der Naturräume
Münstereifeler Wald (Kap. VI, Naturraum 274.1),
Nördliches Ahrbergland (Kap. VI, Naturraum
272.1), Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum
274.0), Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum 276.2), Zingsheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10).
Größe: ca. 5.590 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung
wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung,
−
Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,
−
Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen,
−
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
−
−
Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten
Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter nach
Kulturlandschaftsprogramm,
Erhaltung
und
Entwicklung
der
Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe
und ihrer Funktion für den Biotopverbund,
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren,
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
−
−
−
−
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften,
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen,
Der Entwicklungsraum umfasst den
gesamten Süden des Plangebietes
(Mutscheider Hochfläche) sowie weitere
Flächen im Osten und im Westen des
Plangebietes.
Kennzeichnend ist ein stark bewegtes
Relief mit zahlreichen, zumeist tief eingeschnittenen Tälern und den entsprechenden Gewässerstrukturen (Buchholz Bach, Blinderter Bach, Lamersbach, Wormsbach, Effelsberger Bach,
Rötzelbach, Rolesbach, Kolvenbach,
Lückenbach). Insbesondere der Verlauf
des Buchholz Bachs und des Lamersbachs ist durch die parallel verlaufende
L 165 beeinträchtigt.
Die ausgedehnten Hangbereiche sind
durch Wälder aus Laub- und Nadelholbeständen gekennzeichnet. In den
landwirtschaftlich genutzten Bereichen
überwiegt die Grünlandnutzung, wobei
viele dieser Flächen aufgrund ihrer floristischen Ausstattung eine besondere
naturschutzfachliche Bedeutung haben.
Größere zusammenhängende Bereiche
mit ackerbaulicher Nutzung sind im
Nordosten des Raumes vorhanden.
Der Raum ist durch den hohen Waldanteil und die das Landschaftsbild gliedernden Strukturen sehr vielgestaltig.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
Stand: Juni Oktober 2007
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
1.1-3
Erläuterungsbericht
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände.
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND
STRUKTURREICHEN WÄLDERN
Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte
nicht räumlich differenziert unterschieden sind:
Im Plangebiet liegende Waldkomplexe in den Naturräumen Münstereifeler Tal (Kap. VI, Naturraum
274.0), und Münstereifeler Wald (Kap. VI, Naturraum 274.1).
Größe: ca. 3.201 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
−
−
−
12
Erhaltung der naturnahen Laubwaldbereiche
mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen
und in ihrer standörtlichen Variationsbreite,
durch naturnahe Waldbewirtschaftung,
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer
und standortgerechter Baumarten, z.B. durch
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Erhaltung und Förderung von Altbäumen und
Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz,
Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die
Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebens- und
Jagdlebensraum,
Der Entwicklungsraum umfasst die umfangreichen Waldkomplexe des Münstereifeler Waldes (soweit nicht vom EZ
1.1-1 erfasst), sowie den Schönauer
Wald und weitere Waldkomplexe südlich von Schönau und Mahlberg, die
sich im angrenzenden Landschaftsplan
Nettersheim als entsprechender Entwicklungsraum fortsetzen. Vorrangig
handelt es sich um Nadelholzbestände.
Zusammenhängende Laubholzbestände aus Eichen und Buchen sind im
Iversheimer Wald/ Hartenberg, am Kahlenberg und Martinspfuhl, sowie in den
Waldkomplexen südlich und östlich von
Langscheid verbreitet.
Die geschlossenen Waldkomplexe sind
mit Ausnahme der Ahrstraße (L 498)
und der L 234 kaum durch Infrastruktureinrichtungen zerschnitten.
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die
über eine grundlegende Bedeutung für
den Naturhaushalt verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
1.1-4
Erläuterungsbericht
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen in Quellen, Siefen und Auen in
standortgerechte Laubwälder oder Freistellung
der Bachauen,
Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig
erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig
im Hauptschluss gelegene),
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern,
Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen
sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland,
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.
ERHALTUNG EINER ÜBERWIEGEND OFFENEN, AGRARISCH GEPRÄGTEN KULTURLANDSCHAFT MIT REICH GEGLIEDERTEM
LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für den folgenden
Raum dargestellt:
Im Plangebiet östlich der Erft liegende Teile des
Naturraums Antweiler Senke (vgl. Kap. VI, Naturraum 275.3).
Größe: ca. 390 ha
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung
wertvoller Grünlandflächen (Magergrünland)
und Halbtrockenrasen mit eingeschränkter
Düngung,
Stand: Juni Oktober 2007
Im Nordosten des Landschaftsplangebietes, östlich von Kirspenich und Arloff liegt
eine agrarisch geprägte Kulturlandschaft,
die sich durch einen zusammenhängenden Grünlandkomplex mit hohem Strukturreichtum auszeichnet. Nach Norden
hin nimmt der Strukturreichtum ab, und
es überwiegen ackerbaulich genutzte
Flächen.
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
1.1-5
Erläuterungsbericht
Erhalt und Entwicklung von extensiv genutzten
Äckern bzw. Ackerrandstreifen als Lebensraum für gefährdete Ackerwildkräuter
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-4 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt.
Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer
Funktion für den Biotopverbund,
−
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
−
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen.
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND
STRUKTURREICHEN WÄLDERN – ZINGSHEIMER WALD
Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgenden Teilraum dargestellt:
Waldbereiche innerhalb des Naturraums Zingsheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.10).
Größe: ca. 470 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
−
−
14
Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die
Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebensund Jagdlebensraum
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer
und standortgerechter Baumarten, z.B. durch
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Der Zingsheimer Wald wird überwiegend aus Nadelholzbeständen gebildet.
In dem Waldkomplex entspringen mehrere Zuflüsse des Eschweiler Bachs.
Größere Gewässerstrukturen werden
durch den Schlierbach und den Hornbach gebildet, wobei letzterer in einem
ausgeprägten Tal mit zumeist intensiver Grünlandnutzung verläuft. Im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim setzt sich ein entsprechender
Entwicklungsraum fort.
Das Entwicklungsziel 1.1-5 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die
über eine grundlegende Bedeutung für
den Naturhaushalt verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-5
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
Erhaltung und Förderung von Altbäumen und
Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen in Quellen, Siefen und Auen in
standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, und Verbesserung der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen,
Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen,
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.
Stand: Juni Oktober 2007
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
1.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANREICHERUNG EINER INTENSIV
NUTZTEN AGRARLANDSCHAFT MIT
TURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND
GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN
MENTEN
GENAMIT
ELE-
Das Entwicklungsziel 1.2 ist für folgenden Teilraum
dargestellt:
Im Plangebiet westlich der Erft bei Kalkar liegende
Teile des Naturraums Antweiler Senke (vgl. Kap.
VI, Naturraum 275.3).
Größe: ca. 144 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
1.3
-
Anreicherung der Landschaft und Verbesserung des regionalen Biotopverbundes durch
Anlage von krautigen Säumen, Wegrändern
und Feldrainen sowie Ackerrandstreifen,
Das Entwicklungsziel 1.2 wird nur für
einen kleinen Teil des Plangebietes - im
Nordwesten an der Ortslage Kalkar dargestellt.
-
Entwicklung der Agrarlandschaft als Lebensraum für Offenlandarten,
-
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Gehölzbeständen, Heckenstrukturen und Rainen unter Bewahrung des offenen Landschaftscharakters,
Der Raum ist gekennzeichnet durch
eine weitgehend offene ackerbaulich
genutzte Kulturlandschaft, die leicht
nach Süden hin ansteigt.
-
weitgehender
Feldwege,
Erhalt
bisher
unbefestigter
-
Schaffung von Vernetzungsstrukturen als Leitlinien des Biotopverbundes,
-
Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen,
-
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Streuobstbeständen,
-
Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen
und Erhöhung des Grünlandanteils.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.2 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden
(LSG zum Teil mit reduziertem Verbotskatalog).
Grundsätzlich dienen das Entwicklungsziel, die Schutzfestsetzungen sowie die in diesem Teilraum gebietsbezogen festgesetzten Maßnahmen nach
§ 26 (2) LG NW auch der Realsierung
eines Biotopverbundes nach § 2b LG
NW. Hierbei sind die Belange der
Landwirtschaft in besonderer Weise zu
berücksichtigen. Insofern kommen dort
insbesondere auch produktionsintegrierte Maßnahmen in Betracht, deren
Umsetzung auf vertraglicher Basis erfolgen soll.
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM
WIRKUNGSGEFÜGE,
IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK
VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT
Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgenden Teilraum
dargestellt:
Steinbruch südlich Eicherscheid an der Grenze zur
Gemeinde Nettersheim.
16
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Größe: ca. 2,1 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
1.4
-
Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Rekultivierung bzw. der Umsetzung erforderlicher
Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6
LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel
zum Abbau,
-
Entwicklung und Pflege naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für Artenund Biotopschutz vorgesehenen Bereichen,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung,
-
Wiederherstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten- und
Biotopschutzes dem nicht entgegenstehen.
Der Steinbruch liegt größtenteils auf
dem Gemeindegebiet Nettersheim und
wird im entsprechenden Entwicklungsziel im Landschaftsplan fortgesetzt.
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN
LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN
Größe: ca. 151,7 ha
Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb
der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben,
-
landschaftliche
Bauvorhaben,
-
Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der
Eingrünung.
Stand: Juni Oktober 2007
Einbindung
der
geplanten
Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten
werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen soweit möglich
in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden.
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 10
Naturschutzgebiete, 11 Landschaftsschutzgebiete, 13 15 Naturdenkmale
(mit 57 59 Einzelfestsetzungen) und 12
Geschützte
Landschaftsbestandteile
(mit 100 93 Einzelfestsetzungen) festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen
Tier- und Pflanzenarten und deren
Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient
auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen
Netzes „Natura 2000“ im Sinne von
Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und
Verbindungselementen.
Bestandteile
sind:
des
Biotopverbunds
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und Elemente,
wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan
nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19,
durch langfristige Vereinbarungen
(Vertragsnaturschutz) oder andere
18
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
geeignete Maßnahmen rechtlich zu
sichern, um einen Biotopverbund
dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
19-23, forstliche Festsetzungen sowie
Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62Biotope nachrichtlich dargestellt. In
den gebietsspezifischen Schutzzielen
einschl. den Erläuterungsberichten
werden die jeweiligen Bedeutungen
und Erfordernisse auch aus der Sicht
des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm)
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 2.183 2.140 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
a)
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11) angegeben sind.
Stand: Juni Oktober 2007
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne
von Buchstabe a.
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.1.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt
nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und
Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde einen
Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und
Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im
Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf
der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG
NW auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW übertragen werden.
Der städtische Forstbetrieb kann auch
zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald
durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.
Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter
Form (durch Schilder) zu informieren.
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
20
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−
−
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
−
2.
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist
es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie
zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen.
8.
a Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
Stand: Juni Oktober 2007
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
21
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem
Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z. B. Böschungen,
Geländesenken, Aufschüttungen und
Halden, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
22
Stand: Juni Oktober 2007
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen.
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen
und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom
23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen
(z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
Stand: Juni Oktober 2007
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
23
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
24
Stand: Juni Oktober 2007
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher
bereits intensiv gedüngten und/ oder
pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von
Brachflächen),
Dauergrünland
und
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
−
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der
rechtmäßig ausgeübten Nutzung
nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die
im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt
worden sind bzw. werden,
der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Stand: Juni Oktober 2007
25
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
−
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG),
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
−
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
− die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf
Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
ist
-
der Anbau von Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
-
26
Forstwirtschaft
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der KreislaufwirtStand: Juni Oktober 2007
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung
von
Abfällen“ (KrW-/ AbfG).
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/
III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im
Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Stand: Juni Oktober 2007
27
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie
Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie
obliegen den Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im
Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.
11.
Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
28
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/ Transport von Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Stand: Juni Oktober 2007
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
die Untere Forstbehörde zugestimmt haben.
Hinweise auf Befreiungen
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung
von den Geboten und Verboten der
forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist
abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die
Untere Forstbehörde zuständig. Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
Stand: Juni Oktober 2007
29
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
30
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR/
TONGRUBE TONI“
Cb, Da, Db
Größe: ca. 46,749,6 ha
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere
-
-
-
-
-
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien (z.B. Kreuzkröte,
Kammmolch, Geburtshelferkröte), Vögel (z.B.
Schwarzkehlchen, Uferschwalbe, Sumpfohreule, Bekassine, Pirol, Wasserralle, Steinkauz,
Nachtigall), Schmetterlinge (z.B. Schwarzgefleckter Bläuling, Schilfrohr-Wurzeleule, HeideStreifenspanner, Hornkrauteule, Schwarzspanner), Heuschrecken (z.B. Sumpfgrashüpfer), sowie als Pflanzenarten (z.B. SaumSegge, Echte Gelb-Segge, Draht-Segge, Färberscharte,
Breitblättriges
Knabenkraut,
Schwarzes Kopfried),
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Kleingewässern mit ihrer natürlichen Gewässervegetation und Uferzonierung sowie wechselfeuchten Zonen, naturnahen Fließgewässern, standorttypischen Gehölz- und Waldbeständen, Hochstaudenfluren, Kalkmoorbiotopen,
zur Erhaltung und Entwicklung als Vernetzungselement in einer strukturarmen und an
Landschaftselementen armen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten,
insbesondere Arten feuchtebeeinflusster und
wassergeprägter Standorte,
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien- und Vogelarten.
Das Schutzgebiet lässt sich in zwei unterschiedliche Bereiche unterscheiden:
Einen Moorkomplex im Norden sowie
ein Gewässer in der ehemaligen Tongrube Toni im Süden. Zwischen diesen
zentralen Bereichen des Schutzgebietes liegen ackerbaulich genutzte Flächen, die sich entlang der Plangebietsgrenze, westlich von Kalkar erstrecken.
Ziel ist es, diese Flächen als Vernetzungs- und Pufferbereiche zu entwickeln.
Im Norden des Schutzgebietes liegt ein
zeitweilig feuchter Pappelwald mit naturnaher und artenreicher Krautschicht,
der vom begradigten Mersbach durchflossen wird. Im Nordosten liegt ein
kleines Buchen-Eichenwäldchen. Angrenzend an den beschriebenen Biotopkomplex schließt in Richtung
Südwesten das Kalkarer Moor an. Das
kalkhaltige Niedermoorgebiet stellt sich
als ebene Fläche dar, die teilweise verbuscht (Strauchgruppen, Einzelsträucher) bzw. bewaldet (Schwarzerlen,
Zitterpappel, Bergahorn, Sandbirke) ist.
Die Waldbereiche sind strukturreich mit
gut ausgebildeter Strauch- und Krautschicht und einer geschlossenen
Waldmantel- und Saumvegetation. Im
Nordosten liegt eine extensiv genutzte
Frischwiese.
Das Kalkflachmoorrelikt beschränkt sich
auf einen kleinen Teilbereich südlich
des Mersbaches. Angrenzend haben
sich größere Schilfrörrichte, Frisch- und
Feuchtwiesen (Silgenwiese) und Gebüsche entwickelt. ist Nördlich des Mersbaches sowie südlich des ehemaligen
Moorbereiches liegen bislang konventionell bewirtschaftete Wiesen und Weiden, die in Extensivgrünland entwickelt
werden sollen. Gleiches gilt für verschiedene Ackerflächen westlich von
Kalkar, die im Wege einer Flurbereinigung zum Zecke des Naturschutzes in
das Eigentum der Stadt Bad Münstereifel überführt wurden.
Die im Süden des Schutzgebietes lie-
Stand: Juni Oktober 2007
31
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gende Wasserfläche mit Steilufern ist
aus einer offen gelassenen Tongrube
entstanden. Sie besitzt ein hohes Entwicklungspotenzial. Das umgebende
Gelände ist reliefreich und mit verbuschender Ruderalvegetation mit Einzelsträuchern, Baum- und Strauchgruppen
bestanden. Die Fläche ist wertvoll als
Lebensraum für Vögel, Amphibien, Mollusken, Wasserinsekten und Schmetterlinge.
Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Mechernich im
Süden als Naturschutzgebiet 2.1-17
"Tongrube Toni bei Kalkar" und im Norden im angrenzenden Landschaftsplan
Euskirchen als NSG 2.1-7 "Kalkarer
Moor (Entwicklungsfläche)" fort.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-042, BK-5306-903,
BK-5406-902 (teilweise).
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-009
und VB-K-5306-011.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich folgendes
ausgewiesenes Bodendenkmal: EU
079a (Geschützstand, Neuzeit).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-1-1 bis 5.1/ 2.1-1-8.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
32
Stand: Juni Oktober 2007
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „WATZENBERG“
Eb
Größe: ca. 10,0 9,9 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere die Pflanzenarten
Berg-Segge, Wiesen-Salbei, Kartäuser-Nelke,
Großer Ehrenpreis, Deutscher Enzian, Fransen-Enzian, Großblütige Braunelle, Gemeines
Zittergras, sowie Vogel- und Amphibienarten
wie auch Insekten,
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
strukturreichen Biotopkomplexes mit Kalkmagerrasen, Tümpeln, Hochstaudengesellschaften und Gebüschstadien,
zur Erhaltung als Vernetzungselement in einer
agrarisch geprägten Kulturlandschaft,
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
-
als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen,
−
als landschaftsprägendes Element,
Das Gebiet umfasst zwei räumlich getrennte Biotopkomplexe im Umfeld einer ackerbaulich geprägten, relativ
strukturarmen Agrarlandschaft östlich
von Kirspenich. Zum einen handelt es
sich um einen Abgrabungskomplex,
zum anderen um lichte Kiefernforste mit
kleinflächigen Halbtrockenrasen.
Die Abgrabungen liegen am Westausläufer des Watzenbergs. Hier hat sich
ein kleinräumiges Mosaik aus verschiedenen schützenswerten Biotoptypen
entwickelt. In dem Abgrabungskomplex
liegen vier unterschiedliche Abgrabungen (Kalkstein, Ton), die teilweise verfüllt sind. Die beiden östlichen Abgrabungen sind durch wassergefüllte Sohlen geprägt, ebenso wie ein weiterer
Tümpel am Südostrand. An den Böschungen haben sich dichte Gehölze
entwickelt. Die Kuppen sind bedeckt mit
Kalkmagerrasen und wärmeliebenden
Schlehen - Ligustergebüschen.
Die weiter südlich liegenden Kiefernforste mit Halbtrockenrasen unterschiedlicher Nutzungsintensität zeigen
aufgrund der fehlenden Nutzung eine
starke Verbuschung und Versaumung.
Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-051, BK-5406-556.
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Stillgewässer .
Folgende nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-304, GB-5406-046.
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5306-009.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich folgendes
ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 019
(Kalkofen, römische Zeit).
Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesene Bodendenkmal:
EU 079a (Geschützstand, Neuzeit).
Stand: Juni Oktober 2007
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
5.1/ 2.1-2-1 und 5.1/ 2.1-2-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „ESCHWEILER TAL
UND KALKKUPPEN“
Ad, Ae, Bc,
Bd, Be, Cb,
Cc, Cd, Ce,
Db, Dc
Größe: ca. 668,0 651 ha
Das Gebiet besteht aus 15 16 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
-
-
-
34
feuchte Hochstaudenfluren der planaren
und montanen Stufe (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
artenreiche magere Flachland-Mähwiesen
(6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister Buchenwald (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen
Der Landschaftsraum ist gekennzeichnet durch den häufigen Wechsel von
prägenden Kalkkuppen, bewaldeten
Hängen und offenen, deutlich in die
Landschaft eingeschnittenen Wiesentälern mit einem vielfältigen Mosaik an
Biotoptypen und Strukturen. Besondere
Bedeutung haben die naturnahen Waldkomplexe sowie die großflächigen
Kalkmagerrasen und mageren Grünlandflächen. Durch das Schutzgebiet
verläuft als kennzeichnende Gewässerstruktur der Eschweiler Bach.
Der südliche Teilbereich ist gekennzeichnet durch einen strukturreichen
Bergrücken zwischen Harzheim und
Gilsdorf. Dieser wird durch den Halsberg gebildet, der die Grenze zur Gemeinde Nettersheim bildet. Auch an
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
senreichen Standorten mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in
ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche,
artenreichen Waldrändern und Staudenfluren,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
-
-
-
-
-
-
typisch ausgebildete Wacholderbestände
auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden und -rasen (5130) mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna,
typisch ausgebildete, orchideenreiche
Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen
(6210, prioritärer Lebensraum) mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwälder
(91E0, prioritärer Lebensraum) mit ihrer
typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und Staudenfluren
großflächig-zusammenhängende,
naturnahe basenreiche, meist kraut- und geophytenreiche Mitteleuropäischer Orchideen-Kalkbuchenwälder (9150) mit ihrer
typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer
artenreichen Waldränder und -säume,
naturnahe, meist krautreiche LabkrautEichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer
typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche, artenreichen Waldrändern und
Staudenfluren,
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
-
Groppe (1163),
-
Bachneunauge (1096),
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender wildlebender, geschützter Vogelarten
gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie,
-
Uhu (A 215),
-
Neuntöter (A 338)
Stand: Juni Oktober 2007
den gegenüberliegenden Hängen eines
Trockentales in Richtung Gilsdorf sind
Halbtrockenrasen oft in Verbindung mit
trocken-warmen Gebüschen verbreitet.
Im südlich anschließenden Bereich
Kronert und Jacob-Kneip-Berg überwiegen konventionell genutztes Grünland. Stellenweise wurden hier Flächen
mit Kiefern aufgeforstet. Am Osthang
finden sich ausgedehnte Halbtrockenrasen, Baumgruppen und arten- und
strukturreiche Feldgehölze mit Laubholznaturverjüngung.
Am Bosset, einem Bergrücken südlich
von Nöthen, liegt ein südexponierter
Hang mit einem Eichen-Elsbeerenwald.
Der mittlere Teilbereich des Schutzgebietes zwischen Nöthen und Eschweiler
umfasst ein ausgedehntes Waldgebiet,
das sich über die Kuppen des Stockert
und des Lampertsberges erstreckt und
wärmeliebende
Waldgesellschaften
beherbergt.
Neben
OrchideenBuchenwald ist v.a. der EichenElsbeerenwald mit Vorkommen von
Steinsame und Geophyten floristisch
bemerkenswert . Teile der ehemaligen
Kalktriften wurden nach dem Krieg mit
Kiefern aufgeforstet. Der naturnah mäandrierende Eschweiler Bach wird von
Ufergehölzen dicht gesäumt, woran
sich ein Grünlandstreifen anschließt.
Der nördliche Abschnitt des Schutzgebietes besteht aus vier Teilflächen, wovon drei als kleine Kalkkuppen in der
überwiegend ackerbaulich genutzten
Flur nordwestlich von Iversheim liegen.
Auf diesen Kuppen finden sich artenreiche Kalkhalbtrockenrasen mit Schlehen-Gebüschkomplexen, die stellenweise durch Kiefernaufforstungen entwertet wurden. Von Iversheim bis
Eschweiler verläuft ein Trockental an
dessen überwiegend südöstlich exponierten Hängen sich Halbtrockenrasen
mit Gebüschen (vor allem Schlehe,
Weißdorn, Wolliger Schneeball) entwickelt haben. Trockenrasen und Gebüsche werden immer wieder von Nadelwald (Fichte, Kiefer, Lärche) oder intensiver genutztem Grünland und Äckern
abgelöst.
Der westliche Bereich am Kuttenberg
geht wieder in großflächige Trockenrasen über.
An der K 44 westlich von Iversheim findet sich ein Steinbruchgelände, dessen
Böschungen dicht mit Gehölzen bewachsen sind. Freianstehende Felsbereiche sind mit Gräsern und Junggehölzen bewachsen. Die Hänge in Richtung
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
zur Erhaltung von Lebensräumen und stabilen
überlebensfähigen Populationen folgender
Zugvögel gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie,
-
-
-
-
-
-
-
Raubwürger (A 340)
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Waldlebensgemeinschaften und Lebensstätten
von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen und kulturhistorisch bedingten Tier- und Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer reliefreichen aus Tal-, Hang- und Kuppenflächen
bestehenden Kulturlandschaft als Lebens- und
Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere Orchideen, Vogel- und Insektenarten (insbesondere
Schmetterlinge) und Reptilien,
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
natürlichen Fließgewässersystems sowie daran angrenzender feuchtegeprägter Biotope,
zur Erhaltung und Dokumentation eines durch
geologische Prozesse sehr stark geprägten
Landschaftsteils mit überwiegend anstehenden
kalkhaltigen Festgesteinen sowie stellenweise
mit kalkfreien Sedimentgesteinen,
Arloff weisen kleinere Steinbrüche und
eine römische Kalkbrennerei auf. Die
Hänge sind bedeckt mit xerophilen
Schlehen-Liguster-Gebüschen
und
kleinflächigen Kalkmagerrasen.
Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim
als NSG 2.1-10 "Teilbereich der Kalkkuppenlandschaft Eschweiler Tal und
angrenzende Waldflächen" und NSG
2.1-11 "Wespelbach mit Seitenbächen
südlich Pesch" sowie im angrenzenden
Landschaftsplan Mechernich als NSG
2.1-18 "Kalkkuppenlandschaft zwischen
Wachendorf und Pesch" fort.
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
-
DE-5406-301 „Eschweiler Tal
und Kalkkuppen“
Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-001, BK-5406-022,
BK-5406-028, BK-5406-029, BK-5406031, BK-5406-041, BK-5406-049, BK5406-067, BK-5406-075, BK-5406-082,
BK-5406-558, BK-5406-559, BK-5406910 (teilweise), BK-5406-911, BK-5406912.
aufgrund der charakteristischen Lebensräume
mit vollständiger Biotopausbildung, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt,
-
zur Erhaltung der römischen Kalkbrennerei als
Kulturdenkmal.
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
36
Erläuterungsbericht
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte.
wegen seiner Funktion zumeist als landesweit,
teilweise regional bedeutsame Biotopverbund-
Folgende nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-020, GB-5406-021, GB5406-022, GB-5406-026, GB-5406-038,
GB-5406-039, GB-5406-047, GB-5406048, GB-5406-049, GB-5406-054, GB5406-414, GB-5406-415, GB-5406-416,
GB-5406-417, GB-5406-418, GB-5406419, GB-5406-420, GB-5406-421, GB5406-422, GB-5406-423, GB-5406-424,
GB-5406-425, GB-5406-426, GB-5406427, GB-5406-428, GB-5406-429, GB5406-431, GB-5406-432, GB-5406-433,
GB-5406-434, GB-5406-435, GB-5406436, GB-5406-437, GB-5406-441, GB5406-442, GB-5406-443, GB-5406-444,
GB-5406-446, GB-5406-447, GB-5406448, GB-5406-449, GB-5406-450, GB5406-451, GB-5406-452.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
teilweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
men in dem Gebiet vor: VB-K-5406002, VB-K-5406-003 (teilweise), VB-K5406-004 (teilweise), VB-K-5406-007.
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK5406-006, GK-5406-008, GK-5406-016,
GK-5406-017.
Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal:
EU 019 (Kalkofen, römische Zeit).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen,
-
-
in Waldbereichen die chemische Behandlung
von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen,
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind,
Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen innerhalb von Sumpf- und Quellgebieten vorzunehmen.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/ 2.1-3-1 bis 5.1/ 2.1-3-13.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen PfleStand: Juni Oktober 2007
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Sofortmaßnahmenkonzept erstellt
der Landesbetrieb Wald und Holz
37
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ge- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „BAD MÜNSTEREIFELER WALD“
Dd, De, Df,
Ed, Ee, Ef,
Fd, Fe, Ff
Größe: ca. 1.033,8 1.013,3 ha
der Landesbetrieb
NRW.
Wald und Holz
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW LG
NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
-
-
-
38
großflächig zusammenhängender, naturnaher, Hainsimsen-Buchenwälder (9110)
auf Silikatböden auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora
in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren
sowie ihrer Innen- und Außenwaldränder,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
-
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister Buchenwald (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in
ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche,
und Staudenfluren sowie ihrer Innen- und
Außenwaldränder,
Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwälder
(91E0, prioritärer Lebensraum) entlang
der Fließgewässer mit ihrer typischen
Fauna und Vegetation,
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
-
Bechsteinfledermaus,
-
Großes Mausohr,
-
Fransenfledermaus,
-
Kleiner Abendsegler,
Der Münstereifeler Wald stellt ein weitgehend unzerschnittenes, geschlossenes Waldgebiet mit einer Größe von
fast 5.000 ha im Plangebiet dar. Hiervon entfallen ca. 1000 ha auf das Naturschutzgebiet.
Innerhalb des Schutzgebiets dominiert
die Laubholzbestockung. Nadelwälder
sind nur kleinflächig eingestreut. Weite
Teile des Schutzgebietes werden von
basenreichen Buchenwäldern in der
Ausprägung
als
HainsimsenBuchenwald
und
WaldmeisterBuchenwald eingenommen. In weiten
Bereichen sind die Bestände durch hohe Deckungsgrade von Festuca altissima (Wald-Schwingel), teilweise auch
durch Deschampsia cespitosa (RasenSchmiele) charakterisiert.
Die Naturverjüngung ist stellenweise
gut. Totholz ist meist nur in geringerem
Umfang vorhanden.
Stellenweise sind auch buchenreiche
Traubeneichenbestände vorhanden, die
z.B. am "Decke Tönnes" in reinen Eichen-Bestand übergehen.
In dem Waldkomplex sind zahlreiche für
den Münstereifeler Wald typische
Waldquellen und Waldsümpfe vertreten.
Zentral in dem Waldkomplex verläuft
das weit verzweigte Gewässersystem
des Schleidbachs, zu dem auch der
Graubach und der Schiesbach gehören.
Die zahlreichen Nebenbäche führen
teilweise nur temporär Wasser. Nahezu
alle Abschnitte der oben genannten
Gewässer weisen einen überwiegend
naturnahen Verlauf auf, auch wenn sie
stellenweise an den Talrand verlegt
wurden oder in der Auenausdehnung
z.B. durch Wegebaumaßnahmen begrenzt wurden. Im Schleidbach konnte
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
-
-
-
Großer Abendsegler,
der Edelkrebs nachgewiesen werden.
-
Zwergfledermaus,
-
Wildkatze,
-
Luchs.
Der Bodenbach und ein südlicher Nebenbach verlaufen innerhalb enger
Kerbtäler, die hauptsächlich von Buchen und Fichten bestanden sind. Die
Reliefausstattung der Kerbtäler ist naturnah, abschnittsweise finden sich
Schluchtwälder. Die Kerbtäler weiten
sich in größeren Abständen zu kleinflächigen Sohlentälern auf, in denen
feuchtezeigende Arten die Krautschicht
dominieren. Im westlichen Teil wurde
auf stauendem Untergrund mit kleinflächigen Quellfluren eine größere Erlenanpflanzung angelegt, die sich in Richtung Bruchwald entwickelt. Im Auenbereich finden sich mehrere Teiche mit
vielfältiger Ufervegetation. Die angrenzenden Talhänge sind vorrangig mit
Eichen- und Buchenwäldern bestanden.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen
Populationen wildlebender Vogelarten gemäß
der EG-Vogelschutzrichtlinie:
-
Schwarzspecht,
-
Grauspecht,
-
Rotmilan,
-
Eisvogel,
-
Mittelspecht.
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften,
zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die
Wildkatze und den Luchs,
zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe des
Schleid-, Boden- und Geißenbachs sowie der
Nebengewässer,
-
zur Erhaltung der artenreichen Talwiesen der
Bachauen,
-
zur Erhaltung der gebietstypischen naturnahen
Quellbereiche,
-
zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs,
-
-
−
zur Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden
Elemente wie Ackerterrassen, Niederwälder,
Hohlwege oder historische Kohlenmeilerplatten,
zur Erhaltung der vorhandenen Bunkeranlagen
als kulturhistorisches Element und als Lebensraum bzw. Quartier für seltene Fledermausarten.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Quellbereiche,
−
Fliessgewässer,
−
Stillgewässer,
Stand: Juni Oktober 2007
Der Schleidbach wird in vielen Abschnitten von Weidengebüschen und
anderen Gehölzstreifen gesäumt. Stellenweise liegen am Ufer Feuchtwiesen
bzw. Feuchtwiesenbrachen. Fichtenforste machen nur einen geringen Teil
der in der Aue gelegenen Flächen aus.
Der Graubach verläuft zu großen Teilen
entlang einer Straße (L 234) und wird
neben standorttypischen Gehölzen
auch von Ahorn- und Fichtenforsten
begleitet.
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
-
DE-5406-302 „Bad Münstereifeler Wald“
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-050, BK-5406-051
(teilweise), BK-5406-052 (teilweise),
BK-5406-060, BK-5406-078 (teilweise),
BK-5406-086 (teilweise), BK-5406-089
(teilweise), BK-5406-091, BK-5406-109,
BK-5406-110, BK-5406-204, BK-5406205, BK-5406-206, BK-5406-207, BK5406-208, BK-5406-209.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-041, GB-5406-066, GB-5406311, GB-5406-315, GB-5406-317, GB5406-318, GB-5406-319, GB-5406-389,
GB-5406-398, GB-5406-399, GB-5406400, GB-5406-401, GB-5406-403, GB5406-405, GB-5406-406, GB-5406-901,
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
Sümpfe und Riede,
−
Auwälder.
GB-5406-902, GB-5406-903, GB-5406904.
wegen seiner Funktion als zumeist landesweit,
teilweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-011
(teilweise), VB-K-5406-012.
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal:
EU 220c (Bunker, Neuzeit).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
−
−
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind,
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen,
in Waldbereichen die chemische Behandlung
von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen,
Teiche, für die keine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem WHG vorliegt, fischereilich
zu nutzen.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-4-1 bis 5.1/ 2.1-4-10.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET
„HOUVERATHER
BACH UND NEBENBÄCHE
Ge, Hd, He,
Id, Ie
Größe: ca. 101,1 88,6 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Sofortmaßnahmenkonzept erstellt
der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW.
Das Gebiet besteht aus 6 8 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
−
−
40
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Bruchweidenauwaldresten und
bachbegleitenden Gehölzbeständen,
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung von artenreichem Mager-, Feucht- und
Das Schutzgebiet umfasst das Bachsystem des Houverather Bachs mit weiteren Abschnitten seiner Nebenbäche
wie insbesondere dem Limbach, Winkelbach, Hasenbach, Eichener Siefen
und dem Geißenbach. Die abschnittsweise begradigten Bäche fließen in einer offenen, grünlandgeprägten Aue
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Nassgrünland und bachbegleitenden Hochstaudenfluren,
−
−
−
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene
Pflanzen- und Tierarten, wie z. B. Guter Heinrich, Herbstzeitlose, Heil-Ziest, Spitzblütige
Binse, Breitblättriges Knabenkraut, Geflecktes
Knabenkraut, Borstgras, Zittergras, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Grauammer,
Neuntöter, Wasseramsel, Eisvogel, Kaisermantel, Schwalbenschwanz, Baumweißling,
Ampfer-Grünwidderchen, Amphibien- und
Reptilienarten (z.B. Grasfrosch, Fadenmolch,
Bergmolch, Feuersalamander, Ringelnatter).
als landschaftsprägendes Element,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen.
ner offenen, grünlandgeprägten Aue
überwiegend durch landwirtschaftlich
genutzte Flächen. Frei mäandrierende
Bereiche mit naturnahen Ufergehölzen
sind nur noch auf kurzen Strecken vorhanden (z.B. am Geißenbach). Die angrenzenden Feucht- und Nassgrünlandflächen, Weiden und Brachen haben
eine ornithologische Bedeutung für
Wiesenbrüter und besitzen aufgrund
ihrer floristischen Artenzusammensetzung eine hohe Schutzwürdigkeit. Zahlreiche Abschnitte der Gewässer sind
als schutzwürdiges Biotop nach § 62
LG NW einzustufen.
In den Talauen liegen mehrere Fischteichanlagen (z.B. zwischen Houverath
und Maulbach, südlich Eichen) sowie
kleinflächig Fichtenaufforstungen. An
den Talrändern befinden sich häufig
Gebüsche und Feldgehölze, an den
Böschungen Heidereste. Die an das
Schutzgebiet angrenzenden Hänge des
Houverather Bachs, des Limbaches
und des Eichener Siefen östlich Eichen
sind überwiegend bewaldet (vor allem
Traubeneichenwälder, Buchenwälder).
Die Bäche mit ihren angrenzenden Flächen weisen ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe strukturelle Vielfalt auf. Sie stellen ein wichtiges Vernetzungsbiotop dar.
Das Schutzgebiet setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Euskirchen als
NSG 2.1-17 „Grünland im Quellbereich
des Winkelbachs“ fort.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5407-008, BK-5407-044
(teilweise), BK-5407-049 (teilweise),
BK-5407-053, BK-5407-064.
−
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Stillgewässer,
−
Sümpfe und Riede.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote
Stand: Juni Oktober 2007
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-401, GB-5407-403, GB-5407502, GB-5407-518, GB-5407-514, GB5407-405, GB-5407-406, GB-5407-503,
GB-5407-518.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-011
(teilweise), VB-K-5406-016 (teilweise),
VB-K-5407-003 (teilweise), VB-K-5407004, VB-K-5407-005 (teilweise).
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen,
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-5-1 bis 5.1/ 2.1-5-5.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
−
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“
Ge, He
Größe: ca. 26,0 33,9 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das Gebiet besteht aus 4 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
42
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften, z.B. Schwarzkehlchen, Heil-Ziest, Geflecktes Knabenkraut,
Großer Wiesenknopf.
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung eines extensiv genutzten Grünlandbereichs,
zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt
Das Gebiet liegt nördlich der Ortslage
Wald an der L 113. Es umfasst vier
räumlich voneinander getrennte Teilbereiche, die durch unterschiedliche Grünlandlebensräume gekennzeichnet sind.
Hierzu zählen artenreiche Nass- und
Feuchtwiesen, Magerwiesen, brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland,
aber auch kleinflächig Fettweiden- und
wiesen. Viele Flächen erfüllen die Anforderungen von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW. Das
Gebiet besitzt durch verschiedene
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
des Gebietes,
-
-
−
zur Entwicklung von Grünlandbiotopen mit ihren standortbedingten Feuchte- und Nährstoffverhältnissen,
zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes
Grünlandareal.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
−
Nass- und Feuchtgrünland.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Gebiet besitzt durch verschiedene
Kleingehölze und Hecken eine hohe
strukturelle Vielfalt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5407-009, BK-5407-008
(teilweise).
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-510, GB-5407-509.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407003, VB-K-5407-004 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-6-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen PfleStand: Juni Oktober 2007
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
43
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Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-7
Ff, Gf, Gg,
Hg, Hh, Ih
NATURSCHUTZGEBIET „LIERS- UND LETHERTER BACH“
Größe: ca. 104,6 102,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
als Lebens- und Rückzugsräume für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Wasseramsel,
Rotmilan, Habicht, Schwarzstorch, Bachforelle, Libellen- und Amphibienarten sowie als
Pflanzenart Herbst-Zeitlose.
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland
und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung
der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden
Wiesen und Gehölzstrukturen.
Das Schutzgebiet umfasst im Oberlauf
zwei Gewässerstränge, die im Waldkomplex Münstereifeler Wald entspringen und südöstlich von Lethert ineinander münden. In diesem Bereich sind
zahlreiche Abschnitte des Gewässers
als naturnah zu bezeichnen und weisen
in Gewässernähe schutzwürdige Biotope (insbesondere Nass- und Feuchtwiesen bzw. -weiden) auf. Der nördliche
Gewässerlauf wird durch den Mehlensiefen (außerhalb des Schutzgebietes)
gespeist, während der südliche Zweig
beim Jagdhaus Bliestal als Rosensiefen
bezeichnet wird. Hier verläuft das Gewässer in einem geschlossenen Waldkomplex im Bliestal, der überwiegend
von Nadelhölzern bestimmt wird.
Südlich von Lethert verläuft der Liersbach durch Grünland mit feuchten und
frischen Mähwiesen, teilweise auch
Weiden. Hochstaudenfluren finden sich
nur kleinflächig. Geschlossene Säume
aus Ufergehölzen treten nur streckenweise auf. Im Liersbachtal unterhalb der
Bühlerlochsmühle wurden großflächig
Fichten in die Talaue gepflanzt – weitere
Fichtenaufforstungen im Liersbachtal
sind eher kleinflächig. Die Bachsohle
des Liersbachs ist stellenweise mit einer
Steinstickung und Betonhalbschalen
verbaut.
Weitere Beeinträchtigungen am Liersbach sind die Anlage von Teichen und
Verlegungen bzw. Vertiefungen des
Gewässers. Dazwischen gibt es aber
Abschnitte mit einer naturnahen Morphologie mit Schotterbänken und wechselndem Uferprofil und typischen Gehölzsäumen.
Mehrere
beschattete
Waldstauweiher haben Bedeutung als
Amphibien- und Libellenbiotop.
Angrenzend an den Liersbach finden
sich umfangreiche Hangwälder aus
Traubeneichen und Hainbuchen oder
Traubeneichen und Rotbuchen, die aus
44
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
durchgewachsenen Niederwäldern entstanden sind. In den Unterhängen der
engen Täler sind Buchenbestände (Melico-Fagetum) zu finden. Kleinflächig
sind Kiefern oder Fichten aufgeforstet.
In dem Gebiet befinden sich mehrere
bewaldete Kerbsiefen, die den Liersbach speisen.
Am Unterlauf des Liersbaches – an der
Grenze zu Rheinland-Pfalz – befindet
sich ein Restbestand von imposanten
Weißtannen, der ebenfalls geschützt
wird.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-054 und BK-5407003 (teilweise).
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Röhrichte,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
−
Stillgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland.
wegen seiner Funktion weit überwiegend landesweit und stellenweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-055, GB-5407-407, GB-5407408, GB-5407-511, GB-5407-512.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-017,
VB-K-5407-002 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04 bis
30.06 abzuschleppen,Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Stand: Juni Oktober 2007
45
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-7-1 bis 5.1/ 2.1-7-8.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET
NEBENBÄCHE“
Cg, Df, Dg,
Dh, Ef, Eg,
Ff, Fg
Größe: ca. 96,3 92,5 ha
„ERFTAUE
UND
Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
als Lebens- und Rückzugsraum für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Eisvogel, Wasseramsel, Bachforelle, Amphibienarten sowie
als Pflanzenart Bach-Quellkraut.
Das Schutzgebiet umfasst den Verlauf
der Erft südlich von Eicherscheid (beginnend ab dem Regenrückhaltebecken
am Lingscheidterhof) mit ihren Nebenbächen
Waldbach,
Krumesbach,
Dreisbach.
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen mit Nass- und Feuchtgrünland
und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
Die Erft ist zwischen Eicherscheid und
Schönau durch einen mäandrierenden
Bachlauf (§ 62 Biotop) mit fast lückenlosen Gehölzsaum gekennzeichnet, an
den landwirtschaftlich genutztes Grünland mit feuchten und frischen Ausprägungen angrenzt. Südlich von Schönau
mündet der naturnah mäandrierende
Ohbach bzw. Sülchesbach (§ 62 Biotop), der hier auch die Plangebietsgrenze bildet, in die Erft. Die Erft und der
Sülchesbach setzen sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim
als NSG 2.1-15 "Erft- und Sülchesbachtal mit Seitentälern" fort.
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden Wiesen und Gehölzstrukturen.
Der südlich von Eicherscheid in die Erft
mündende Bachverlauf im Waldbachtal
wird von Feuchtwiesen und -weiden,
bachbegleitenden Quellfluren sowie
Hochstaudenfluren bestimmt. Entlang
des Waldbachs verläuft ein bachbegleitender Gehölzsaum, vorwiegend aus
Erlen. Der Bach wurde stellenweise an
den rechten Talrand verlegt. Vereinzelt
finden sich Fichten der Aue. Die nördlich von Mahlberg liegenden Gewässerabschnitte werden von dem Schuss46
Stand: Juni Oktober 2007
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
bach und dem Hombach gebildet.
In Schönau münden der Krumesbach
und der Dreisbach in die Erft. Der Krumesbach verläuft östlich von Schönau,
während der Dreisbach südlich von
Schönau liegt und sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim als
NSG 2.1-18 "Willgesbachtal südlich
Langscheid“
fortsetzt.
Entlang dieser Erft-Nebenbäche finden
sich stellenweise Ufergehölze, die
manchmal sehr lückig ausgebildet sind.
An die Bäche grenzt landwirtschaftlich
genutztes Grünland sowie Wald an. Es
handelt sich zumeist um Talwiesen und
-weiden in feuchten und frischen Ausbildungen und Laubwaldbestände sowie kleinflächig Fichtenforste. Vereinzelt wurden an den Hängen gelegene
Magerweiden einbezogen. Die Gewässer sind abschnittsweise begradigt oder
an den Talrand verlegt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-038, BK-5406-045
(teilweise), BK-5406-047, BK-5406-051,
BK-5406-081, BK-5406-101 (teilweise),
BK-5406-102, BK-5506-032 (teilweise).
−
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer,
−
Stillgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Magerwiesen und -weiden.
wegen seiner Funktion als überwiegend regional und stellenweise landesweit bedeutsame
Biotopverbundfläche.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-300 (teilweise), GB-5406-301,
GB-5406-303, GB-5406-304, GB-5406305 (teilweise), GB-5406-306, GB5406-308 GB-5406-309, GB-5406-312,
GB-5406-314, GB-5406-408, GB-5406410, GB-5406-411, GB-5506-001, GB5506-003, GB-5506-004, GB-5506-005,
GB-5506-013, GB-5506-102 (teilweise).
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5506-003
(teilweise), VB-K-5406-015 (teilweise),
VB-K-5406-005 (teilweise), VB-K-5406012 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
−
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind,
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzu-
Stand: Juni Oktober 2007
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
47
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schleppen oder zu walzen
-
-
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-8-1 bis 5.1/ 2.1-8-7.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-9
Dg, Dh, Eg,
Eh
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
NATURSCHUTZGEBIET „BÜLGESBACH MIT
HANGWÄLDERN“
Größe: ca. 79,6 82,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes,
störungsarmes
und
landschaftsbildprägendes Waldareal,
zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung
der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen, insbesondere durch
- Überführung der Nadelholzbestände in
Laubholzbestände entsprechend der Heutigen potenziell natürlichen Vegetation
(HPNV)
- Erhalt des Eichenwaldes,
- exemplarische Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen (Nieder-, Mittelwald) auf geeigneten Standorten,
- Erhalt und Förderung von Einzelbäumen
und Baumgruppen mit besonderen Wuchsformen, besonderer Arten oder Biotopfunktionen (Horstbäume),
48
Für das Schutzgebiet liegt ein Pflegeund Entwicklungsplan vom März 1996
vor, der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens "Münstereifeler Forst"
umgesetzt wird. Der Pflege- und Entwicklungsplan sieht vor, dass sich die
Pflege und Entwicklung der Waldbestände an dem Ziel einer naturschutzverträglichen Bewirtschaftung orientieren soll.
Bei dem Gebiet handelt es sich um einen geschlossenen Waldkomplex, der
im Westen von dem Bülgesbach und
einem Seitensiefen begrenzt wird. Der
Gesteinsuntergrund wird aus nährstoffarmer Grauwacke gebildet.
Im nördlichen, laubwalddominierten
Teilbereich bildet die Eiche großflächig
Reinbestände. Einzel- bis gruppenweise
sind Buche und Hainbuche beigemischt.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
tionen (Horstbäume),
- Aufgabe der forstlichen Nutzung auf Teilflächen
-
−
−
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in
ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, wie
z.B. das Sumpf-Veilchen.
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland und
feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und der Quellbereiche,
Entlang des Bülgesbachs und in Bereichen von Sickerquellen sind auch Salweiden und Schwarzerlen verbreitet. Es
überwiegen mittelalte Bestände, die sich
scharf von einzelnen Fichtenbeständen
abgrenzen.
Nach Süden hin, innerhalb der Quellbereiche, gewinnt die Fichte als Hauptbaumart zunehmend Bedeutung.
Als Sonderbiotope sind neben den Gewässern (Bülgesbach und die das Gebiet teilweise tief eingeschnittenen Siefen) vor allem im Norden Sickerquellen
verbreitet. Der Bülgesbach verläuft teilweise in weiten Mäandern. In der Talsohle sind kleinflächig sumpfige Flächen
mit entsprechender farn- und moosreicher Vegetation vorhanden. Die Quellbereiche werden nur zum Teil von quelltypischer Vegetation begleitet.
Folgende schutzwürdigen Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-047 (teilweise), BK5406-087 (teilweise), BK-5406-099.
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Quellbereiche,
−
Fließgewässer.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-300 (teilweise), GB-5406-321,
GB-5506-002, GB-5506-008, GB-5506009, GB-5506-010, GB-5506-011, GB5506-018, GB-5506-103, GB-5506-104,
GB-5506-105, GB-5506-106, GB-5506107, GB-5506-108, GB-5506-109, GB5506-110, GB-5506-111, GB-5506-112.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-015
(teilweise), VB-K-5506-015 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
Stand: Juni Oktober 2007
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
von Wildkatzen geeignet sind
-
Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen innerhalb von Sumpf- und Quellgebieten vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-9-1 bis 5.1/ 2.1-9-10.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
50
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden. Das SoMaKo wird durch die
Untere Forstbehörde erarbeitet.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.1-10
Eh, Ei, Fi, Fj,
Gj
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET „BRÖMMERSBACH“
Größe : ca. 17,2 ha
Das Gebiet besteht aus 18 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
als Lebens- und Rückzugsräume für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Bachforelle,
Molluskenarten sowie die Pflanzenarten
Herbstzeitlose, Sumpf-Veilchen, Gegenblättriges Miltkraut.
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
naturnaher Fliessgewässer sowie angrenzender Flächen als Nass- und Feuchtgrünland
und feuchtegeprägten Hochstaudenfluren,
zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung
der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als überwiegend gut ausgeprägten, strukturreichen Fließgewässerkomplex ,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Bachtäler mit den angrenzenden
Wiesen und Gehölzstrukturen.
Neben dem Brömmersbach umfasst das
Schutzgebiet auch Abschnitte des Blinderter Bachs und einen kurzen Abschnitt
des Armutsbachs. Die Gewässer stellen
in weiten Teilen die Plangebietsgrenze
dar, die gleichsam auch der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz entspricht.
Der Brömmersbach ist zwischen Hilterscheid und Daubians Mühle gekennzeichnet durch naturnahe Fliessgewässerabschnitte entlang des anstehenden
Felsens und starke Beeinträchtigungen
durch Begradigung und Vertiefung im
Grünland. Der Bach führt sehr sauberes
Wasser.
Der westlichste Abschnitt (Gansbach)
weist an den Böschungen Fichtenforste
auf, während das Gewässer selbst von
einem Buchengehölz sowie Hochstauden begleitet wird. Stellenweise sind
auch mäandrierende Abschnitte vorhanden.
Der Blinderter Bach verläuft zumeist
durch Nadelholzbestände, wobei der
Verlauf stark mäandrierend und naturnah ist. Nur vereinzelt sind Grünlandflächen in der Aue vorhanden.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5506-054.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
-
Fließgewässer.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-041, GB-5507-009 (teilweise).
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5506-015
(teilweise), VB-K-5506-016.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Stand: Juni Oktober 2007
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen, Wiesen und Mähweiden in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen werden.
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden.
Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung
mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden.
Ausgenommen hiervon sind Flächen in den
Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-10-1 bis 5.1/ 2.1-10-3.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
52
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 11.806 11.834 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
c)
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-11) angegeben sind.
erforderlich ist.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist –
durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Stand: Juni Oktober 2007
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13
Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1
Nr. 4 BauO NW.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
-
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben,
soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Deren Zulassung ist unter
Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes im
Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
-
Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden
-
Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben
-
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−
−
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
−
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen.
-
Folientunnel und Folien im Gartenbau und in
der Landwirtschaft.
-
Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
Veranstaltungen außerhalb des Waldes jeder
Art durchzuführen.
5.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
Gilt
nicht
für Bedienstete und
Beauftragte der Ordnungsbehörden in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
6.
54
stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz.
8.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
9.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze
(z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu
ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch übermäßige Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des
Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich
oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren,
Pilze und wild lebende Pflanzen nicht
besonders geschützter Arten in mehr
als nur geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Stand: Juni Oktober 2007
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Böschungen an Gewässern),
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
−
−
−
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig,
sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
56
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG),
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
−
−
−
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs. Hierunter wird auch
die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können
sowie das Aufstellen von Hinweisschildern.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
-
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
-
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
ist
der Anbau von Kulturpflanzen,
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
−
−
−
Stand: Juni Oktober 2007
Forstwirtschaft
Schutzmaßnahmen gegen Wild
(z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG).
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung
von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
58
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie
obliegen den Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im
Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie
ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die
Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche
und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10)
BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden.
13.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/ Transport von Trink-/Abwasser.
die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für
die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn
feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Stand: Juni Oktober 2007
59
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung
von den Geboten und Verboten der
forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist
abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die
Untere Forstbehörde zuständig. Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG
NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung
von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-- €).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303
des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
60
Stand: Juni Oktober 2007
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Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-1
Ae, Bd,
Bf, Cc,
Cf, Cg,
Da, Db,
Dd, De,
Dg, Ea,
Ef, Eg,
Ff, Fg, Ie
Erläuterungsbericht
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND HANGBEREICHE IM
BAD MÜNSTEREIFELER TAL“
Be,
Ce,
Ch,
Dc,
Df,
Eb,
Fb,
Größe: ca. 377,2 367,2 ha
Das Gebiet besteht aus 24 33 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
Das Landschaftsschutzgebiet besteht
aus mehrere Teilflächen in Tälern bzw.
in Hanglage, die durch Grünlandnutzung geprägt sind.
zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer
durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen,
Durchlässen, Wanderhindernissen und im
Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie
Beseitigung standortfremder Gehölzbestände,
Im Norden des Plangebietes umfasst
das Schutzgebiet zwei Abschnitte der
Erft, die in diesem Bereich ausgebaut
ist. Südlich von Kreuzweingarten verläuft der Erftmühlenbach als ein Seitenarm der Erft durch einen Obstweidenkomplex, teilweise auch durch ungenutzte Flächen. Der Auenbereich wird
größtenteils von Grünland eingenommen, randlich liegen im Schutzgebiet
auch ackerbaulich genutzte Flächen.
Ähnlich ist das Bild zwischen Kirspenich
und Iversheim. Obstgehölze und bachbegleitende Gehölzsäume strukturieren
das Landschaftsbild. Östlich der Erft
liegt auch eine Wassergewinnungsanlage mit umgebendem Quellschutzgebiet.
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, insbesondere der mageren, feuchten und
artenreichen Grünlandflächen,
wegen der besonderen Bedeutung der grünlandgeprägten Hangbereiche als charakteristisches Element der Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente,
−
zur Erhaltung des Reliefs,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
−
−
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Verbindungsachse für unter Naturschutz
stehende Bachtäler,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
Stand: Juni Oktober 2007
Südlich Eicherscheid liegt ein weiterer
Erftabschnitt mit einem Staubecken,
das eine Ufervegetation mit Röhrrichten
aufweist. Zu diesem Bereich zählt auch
der Unterlauf des Bodenbachs, der hier
einmündet.
Westlich Schönau verläuft die Erft begradigt durch Intensivgrünland. Nach
Querung der K 80 setzt sich die Erftaue
als Naturschutzgebiet 2.1-7 fort.
Ein weiterer Teilbereich des Schutzgebietes umfasst den unteren Abschnitt
des Kornbachs, der durch ausgedehnte
Grünlandbereiche (Fettweiden), stellenweise auch durch artenreiche
Feuchtwiesen fließt.
Nördlich Eicherscheid mündet der Kolvenbach in die Erft. Das Gewässer
weist begradigte Abschnitte auf und ist
geprägt durch einen hohen Anteil an
Intensivgrünland in seinem Umfeld. Der
beidseitige Gehölzsaum ist nur lückenhaft erhalten.
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
−
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
haft erhalten.
Der Hornbach verläuft in einer engen,
grünlandgeprägten Talsohle, die überwiegend von intensiv genutzten feuchten Fettweiden und im Bereich der
Mündung
in
den
Wespelbach/Eschweiler Bach durch Intensivgrünland geprägt ist. Stellenweise wurde die Aue aufgeforstet.
Die Aue des Eschweiler Baches bei
Gilsdorf und einzelne Seitentäler nördlich Nöthen sind ebenfalls Teil dieses
Landschaftsschutzgebietes.
Westlich und südlich von Schönau liegen ausgedehnte Grünlandbereiche mit
hoher Strukturierung durch Gebüsche,
Feldgehölze, Hecken, Obstwiesen,
brachliegenden
Besenginsterheiden
und durchgewachsenen Niederwäldern.
Die steilen Hänge des Lückenbachs
setzen sich aus mageren Weiden, frischen, gedüngten Weiden sowie Besenginsterheiden zusammen.
Des Weiteren umfasst das Schutzgebiet grünlandgeprägte Hanglagen bzw.
exponierte Kuppen, die auch aus Erosionsschutzgründen in das Schutzgebiet
miteinbezogen wurden. Diese Bereiche
liegen am Michelsberg sowie westlich
von Eicherscheid an der B 51.
Weitere Teilflächen des Schutzgebietes
liegen am Hennerbach nördlich von
Hohn, sowie in einem reich strukturierten Grünlandbereich nördlich Schönau,
die beide durch ein tief eingeschnittenes Tal gekennzeichnet sind.
Westlich Langscheid umfasst das
Schutzgebiet eine ausgedehnte Hanglage mit Grünlandbereichen mit sehr
abwechslungsreicher
Strukturierung
durch Gebüsche, Feldgehölze, Hecken,
Besenginsterheiden und durchgewachsenen Niederwäldern. Teilweise sind
artenreiche Magerwiesen vorhanden.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-108, BK-5406-032,
BK-5406-038 (teilweise), BK-5406-045,
BK-5406-053, BK-5406-063, BK-5406069, BK-5406-071 (teilweise), BK-5406073 (teilweise), BK-5406-074 (teilweise), BK-5406-075 (teilweise), 5406-077
(teilweise), BK-5406-078 (teilweise),
BK-5406-079, BK-5406-086, BK-5406093, BK-5406-098, BK-5406-102 (teilweise).
−
62
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und stellenweise landesweit bedeut-
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-014
(teilweise), VB-K-5406-005 (teilweise),
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
samen Biotopverbundflächen,
(teilweise), VB-K-5406-005 (teilweise),
VB-K-5406-008 (teilweise), VB-K-5406009 (teilweise), VB-K-5406-012 (teilweise), VB-K-5406-014 (teilweise), VBK-5406-015 (teilweise), VB-K-5406-018,
VB-K-5506-003.
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-033, GB-5406-035, GB-5406045, GB-5406-064, GB-5406-305 (geringfügig).
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Auwälder,
−
Quellbereiche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:
−
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt
der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw.
das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1-1* bis 5.1/2.2-1-10.
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT ÖSTLICH ARLOFF UND KIRSPENICH"
Ea, Eb, Fb
Größe: ca. 240,8 237,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
zum Erhalt der zusammenhängenden, struk-
Stand: Juni Oktober 2007
Das Landschaftsschutzgebiet liegt im
Norden des Plangebietes, östlich von
Arloff und Kirspenich. Das leicht wellige
Relief wird in diesem Bereich durch den
Plettenberg, den Zwergberg und den
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
turreichen Grünlandflächen,
−
−
−
−
−
−
wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die naturnahe, ruhige Erholung,
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen
etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen (insbesondere Trocken- und
Halbtrockenrasen),
Plettenberg, den Zwergberg und den
Watzenberg als höchste Geländeerhebungen geprägt.
An der nördlichen Plangebietsgrenze
umfasst das Schutzgebiet letzte Ausläufer eines zusammenhängenden
Waldgebietes (Die Hardt).
Im Bereich der L 11 dominiert weiträumig ackerbauliche Nutzung das Landschaftsbild, strukturierende Elemente
sind in geringem Umfang vorhanden. In
Richtung Süden, zum Arloffer Wald hin,
nimmt der Strukturreichtum der Landschaft deutlich zu. Neben Halbtrockenrasen und flächigen Gehölzinseln gliedern auch lineare, teilweise junge Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Grabenstrukturen (z.B.
Wirtschaftsweg
östlich
Kirspenich,
Holzbach) das Landschaftsbild.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-051 (teilweise), BK5406-084, BK-5406-556 (teilweise).
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306-016
und VB-K-5406-009 (teilweise).
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgendes nach § 62 LG NW geschützten Biotope liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-304 (teilweise).
−
Trocken- und Halbtrockenrasen,
−
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
−
Stillgewässer.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-2-1 bis 5.1/ 2.2-2-3.
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AGRARLANDSCHAFT BEI KALKAR“
Cb, Cc, Da,
Db, Dc, Ea,
Eb
Größe: ca. 247,2 245,8 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW ins64
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
besondere
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Gebüsche, Feldgehölze, Baumreihen etc.) in der
freien Landschaft,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die angrenzenden Naturschutzgebiete.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt im
Nordwesten des Plangebietes an der
Ortslage von Kalkar. Das Gelände weist
nur ein geringes Relief auf. Es herrscht
ackerbauliche Nutzung vor. Strukturierende Elemente sind nur in geringem
Umfang als einzelne Feldgehölze in der
offenen Feldflur (ehemalige Abgrabung,
Kalkkuppe) und als Säume bzw. Gebüsche und einzelne Bäume entlang von
Wegen oder Gräben vorhanden.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-042 (teilweise), BK5406-058, BK-5406-059.
In dem Gebiet kommen randlich die
folgende Biotopverbundflächen vor: VBK-5306-009 (regionale Bedeutung), VBK-5406-002 (landesweite Bedeutung).
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des
Gebietes: GK-5406-016, GK-5406-017.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 9, 12 und 14 –
17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-3-1 und 5.2/ 2.2-3-1 bis 5.2/ 2.2-3-2.
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHER GRÜNLANDKOMPLEX ÖSTLICH IVERSHEIM“
Db, Dc, Eb,
Ec
Größe: ca. 227,1 231,9 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
zur Erhaltung der vorhandenen Strukturen
(Gehölze, Einzelbäume, Obstwiesen, Hohlwege) als gliedernde und belebende Landschaftselemente,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Grünlandflächen als charakteristisches Element der Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Optimierung der Gewässerstrukturen und ihren begleitenden Gehölzen,
Stand: Juni Oktober 2007
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
einen agrarisch geprägten Raum östlich
von Iversheim und Arloff, der an den
Flamersheimer Wald angrenzt. Der
Raum ist geprägt durch einen hohen
Anteil an intensiv genutzten Grünlandflächen mit hohem Strukturreichtum
(Gehölze, Einzelbäume, Obstwiesen).
Der Raum weist nur ein geringes Relief
auf und steigt leicht in Richtung Osten
auf 300 m über NN an. Es handelt sich
um eine in sich geschlossene, kaum
gestörte landwirtschaftlich genutzte
Wiesen- und Weidelandschaft von äs65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz.
thetischem Wert, u.a. kommen hier
Nachtigall, Neuntöter und Wachtel vor.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-049 (teilweise), BK5406-083.
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-002
(teilweise) und VB-5406-009 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-4-1 bis 5.1/2.2-4-3.
2.2-5
Bd, Cc,
Ce, Cg,
Dc, Dd,
Df, Dg,
Ea, Eb,
Ed, Ee,
Eg, Eh,
Fe, Ff,
Fh, Gc,
Ge, Gf,
He, Id
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER
IM NATURRAUM MÜNSTEREIFELER WALD/
MÜNSTEREIFELER TAL“
Cd,
Ch,
De,
Dh,
Ec,
Ef,
Fb,
Fg,
Gd,
Hd,
Größe: ca. 3.849,9 3.875,6 ha
Das Gebiet besteht aus 14 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
-
66
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
landschaftsbildprägenden,
geschlossenen
Waldbestände,
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften,
zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in sei-
Das Schutzgebiet umfasst alle größeren, geschlossenen Waldbereiche in
den naturräumlichen Einheiten Bad
Münstereifeler Wald und Münstereifeler
Tal, die nicht als Naturschutzgebiet
festgesetzt werden.
Dabei handelt es sich um die folgenden
Komplexe:
Arloffer Wald und Bereiche des Stadtwalds Bad Münstereifel, die weite Teile
des nordöstlichen Plangebiets umfassen. Besondere Bedeutung haben die
Waldkomplexe aufgrund ihrer geringen
Zerschneidung. Überwiegend bestehen
die Wälder aus Nadelhölzern, allerdings
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
bildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die
Wildkatze,
-
zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe des
Boden- und Geißenbachs sowie der Nebengewässer (Siefen),
-
zur Erhaltung der gebietstypischen naturnahen
Quellbereiche,
-
zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs,
−
−
zur Erhaltung der vorhandenen Bunkeranlagen
als kulturhistorisches Element und als Lebensraum bzw. Quartier für seltene Fledermausarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
−
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
−
wegen der Bedeutung der Waldflächen für die
naturnahe Erholung,
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Waldkomplexe und Bachtäler.
sind auch nennenswerte Anteile von
Laubhölzern (vor allem Buchen, Eichen) vorhanden. Ausgedehnte Eichenwälder finden sich östlich von Iversheim bis in den Gipfelbereich des
Hartenbergs und am Arloffer Berg. Buchenwälder sind auf den Hochflächen
um den Bollscheider Kopf verbreitet.
In dem Waldkomplex liegen zahlreiche
Quellen und entsprechende Gewässerstrukturen (z.B. Geißenbach, Letherter
Bach). Vorrangig sind diese Gewässer
als tief eingeschnittene Siefen (z.B.
Lehmsiefen, Hüllochsiefen) ausgeprägt.
Besondere Bedeutung haben die vorhandenen grünlandgeprägten Lichtungen, die oftmals als Wildäcker genutzt
werden.
Im Bereich des Forsthauses Hülloch
befindet sich ein ausgedehntes Feld
von Bunkerruinen, die besondere Bedeutung für den Artenschutz haben. Die
vielen Spalten und Hohlräume der gesprengten Anlagen dienen zahlreichen
geschützten Fledermausarten als Zwischenquartier bzw. als Nahrungsund/oder Balzrevier. Weitere Bunkerruinen befinden sich am Eselsberg und
am Radberg bei Rodert.
Westlich der Stadt Bad Münstereifel
liegen ausgedehnte Waldkomplexe am
Hirnberg und südlich davon der Thönnesbusch. Beide Bereiche weisen steile
Hänge auf und werden überwiegend
von Laubwäldern dominiert.
Südlich von Mahlberg (Schönauer
Wald, „Auf dem Stein“) liegen naturnahe Altholzbestände von HainsimsenBuchenwäldern und Eichenwäldern,
daneben sind auch umfangreiche Nadelholzbestände in dem Schutzgebiet
vorhanden.
Westlich von Langscheid am Dreisbach
liegen großflächigere Laubholzbestände vor allem aus Buche (HainsimsenBuchenwälder) und Eichenwälder sowie
kleinflächige Kiefernwälder und Fichtenforste auf Grauwacke als Gesteinsuntergund.
Südlich von Langscheid an der Plangebietsgrenze liegt ein weiterer, zusammenhängender strukturreicher Laubwaldkomplex (Buche, Eiche) stellenweise mit Buchen-Altholzbeständen
und kleinflächigen Nadelforsten.
In fast allen Waldkomplexen finden sich
Silikatquellfluren und naturnahe, temporär wasserführende Bäche mit spärli-
Stand: Juni Oktober 2007
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
cher Vegetation.
Ein kleinerer Waldbereich dieses
Schutzgebietes liegt ganz im Norden
des Plangebietes am Alten Burgberg.
Er setzt sich im angrenzenden Gebiet
der Stadt Euskirchen als zusammenhängender Waldkomplex fort.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-048, BK-5406-043,
BK-5406-047, BK-5406-051, BK-5406052, BK-5406-054, BK-5406-055, BK5406-060, BK-5406-062, BK-5406-077,
BK-5406-075, BK-5406-078, BK-5406079, BK-5406-080, BK-5406-083, BK5406-086, BK-5406-087, BK-5406-088,
BK-5406-089, BK-5406-090, BK-5406092, BK-5406-096, BK-5406-097, BK5406-099, BK-5406-100, BK-5406-101,
BK-5406-102, BK-5406-200, BK-5406201, BK-5406-202, BK-5406-204, BK5406-207, BK-5406-208, BK-5406-209,
BK-5406-911, BK-5407-003, BK-5407006, BK-5407-008, BK-5407-009, BK5407-037, BK-5407-203, BK-5407-205,
BK-5407-206, BK-5407-207, BK-5506032, BK-5506-061, BK-5506-062.
−
−
68
wegen seiner Funktion als Gebiet mit zahlreichen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen und stellenweise landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5306014, VB-K-5306-015, VB-K-5406-002,
VB-K-5406-003, VB-K-5406-005, VB-K5406-007, VB-K-5406-008, VB-K-5406009, VB-K-5406-011, VB-K-5406-012,
VB-K-5406-013, VB-K-5406-015, VB-K5406-016, VB-K-5406-017, VB-K-5406018, VB-K-5407-001, VB-K-5407-002,
VB-K-5407-003, VB-K-5407-004, VB-K5506-003, VB-K-5506-015, VB-K-5506016.
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-044, 5406-055, GB-5406-065,
GB-5406-310, GB-5406-313, GB-5406402, GB-5407-023, GB-5407-024, GB5407-025, GB-5407-513, GB-5506-006,
GB-5506-007, GB-5506-021, GB-5506022.
−
Stillgewässer,
−
Röhrichte,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
−
Fließgewässer,
−
Quellbereiche.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befinden sich u.a. folgende ausgewiesene Bodendenkmäler:
EU 018 (Grabenanlage, Wüstung, Mittelalter), EU 020 (Ringwall und Motte,
Alte Burg, Mittelalter), EU 178 (Bunker
und Postenstand, Neuzeit), EU 220b
(Bunker, Neuzeit).
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des GeStand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
diger Objekte.
bietes: GK-5406-007.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende gebietsspezifische Verbot:
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind,
−
Bodenschutzkalkungen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten vorzunehmen.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-5*.
2.2-6
Ae, Bc,
Be, Bf.
Cc, Cd,
Cf, Cg,
Dc, Dd,
Df, Dg,
Eg, Eh
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „STRUKTURREICHE KULTURLANDSCHAFT IM
WESTLICHEN PLANGEBIET“
Bd,
Cb,
Ce,
Ch,
De,
Dh,
Größe: ca. 1.398,9 1.422,5 ha
Das Gebiet besteht aus 19 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegten Relief,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen und gewässerbegleitende Gehölze) in
der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler und Kalkkuppen.
Stand: Juni Oktober 2007
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
die strukturreichen Offenlandbereiche
im Westen des Plangebietes. An der
westlichen Plangebietsgrenze liegen
die Bereiche innerhalb der naturräumlichen Einheit der Sötenicher Kalkmulde
und stellen wichtige Pufferbereiche zu
dem angrenzenden Naturschutzgebiet
2.1-3 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“
dar. In diesen Bereich überwiegt noch
die ackerbauliche Nutzung. Bis zum
Stockert (433 m über NN) bzw. Ohlesberg steigt das Gelände in Richtung
Süden kontinuierlich an.
Ein weiterer Abschnitt des Schutzgebietes schließt sich weiter südlich im Bereich der Ortslage Nöthen an. Die
Landschaft zeichnet sich hier durch eine deutlich höhere Reliefenergie aus.
Trotz einiger zusammenhängender,
strukturarmer, ackerbaulich geprägter
Flächen (z.B. westlich Gilsdorf, westlich
Eicherscheid) überwiegt die Grünlandnutzung. Der Raum ist insgesamt durch
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
seine vielfältigen Landschaftselemente
(Feldgehölze, kleinere Waldkomplexe,
Baumreihen etc.) geprägt.
Weitere Teilflächen liegen westlich und
südlich von Schönau. Diese grünlandgeprägten Hangbereiche erstrecken
sich in Südwest-Nordost Richtung entsprechend des Verlaufs der Fließgewässer Erft, Dreisbach und Bülgesbach.
Isolierter liegende Teilflächen dieses
Schutzgebietes ergeben sich aufgrund
der Lage zu angrenzenden Waldflächen
östlich von Eicherscheid und südlich
von Rodert. Sie gehören wie die vorgenannten Flächen zur naturräumlichen
Einheit Münstereifeler Tal.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-001 (teilweise), BK5406-043 (teilweise), BK-5406-045
(teilweise), BK-5406-067 (teilweise),
BK-5406-071 (teilweise), BK-5406-072
(teilweise), BK-5406-073 (teilweise),
BK-5406-078 (teilweise), BK-5406-098
(teilweise), BK-5406-100 (teilweise),
BK-5406-911 (teilweise), BK-5406-912
(teilweise).
−
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einzelnen regional oder landesweit bedeutsamen
Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-002
(teilweise), VB-K-5406-003 (teilweise),
VB-K-5406-007 (teilweise), VB-K-5406008 (teilweise), VB-K-5406-011 (teilweise), VB-K-5406-014 (teilweise), VBK-5406-015 (teilweise).
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-020, GB-5406-423 (teilweise)
und GB-5406-439.
−
Trocken- und Halbtrockenrasen.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal:
EU 220a (Bunker, Neuzeit).
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte liegen innerhalb des
Gebietes: GK-5406-015, GK-5406-017.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-6-1 bis 5.1/ 2.2-6-8.
70
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“
Ae, Af, Be,
Bf, Ce, Cf
Größe: ca. 346,6 346,0 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal mit hohem Laubholzanteil,
zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Waldflächen und Bachtäler,
−
wegen der Bedeutung der Waldflächen für die
naturnahe Erholung,
−
zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs,
Das Landschaftsschutzgebiet Zingsheimer Wald in der gleichnamigen naturräumlichen Einheit ist ein bewaldeter
Devonrücken, der sich im angrenzenden Landschaftsplan Nettersheim fortsetzt. Im Plangebiet besteht er aus zwei
Teilbereichen:
Der größere Teilbereich umfasst die
Hangbereiche des Zimmerscheid, der
zentral die höchste Erhebung im
Schutzgebiet mit 465 m über NN ist.
Die Waldbereiche setzen sich vorrangig
aus Nadelwäldern zusammen. In diesem Waldkomplex entspringen zwei
Zuflüsse des Schlierbachs sowie der
Usselbach, ein Nebenbach des Eschweiler Baches.
An der Höhe Addig liegt als Kulturdenkmal ein römischer Tempel.
Der kleinere Teilbereich liegt südlich
von Hohn und umfasst den Gymnasialwald, der nur geringe Anteile an Nadelbäumen aufweist, die sich vor allem im
Osten am Weiersberg und „Im Sommerberg“ konzentrieren. Zentral verlaufen zwei Gewässerstrukturen, die in
den Kolvenbach münden. Der obere
Abschnitt des Nebenbachs fließt größtenteils durch Fichtenforste. Das Bachbett weitet sich häufig kleinflächig auf
und weist in diesen Bereichen eine artenreiche Hochstaudenflur auf. Am Witscheiderloch, kurz vor der Einmündung
in den Kolvenbach liegt ein Teich mit
Röhricht- und Hochstaudensaum.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-032 (teilweise), BK5406-069 (teilweise), BK-5406-071 (teilweise), BK-5406-072, BK-5406-073
(teilweise).
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Stand: Juni Oktober 2007
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-004
(teilweise), VB-K-5406-008 (teilweise).
71
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
−
Fließgewässer,
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Auwälder,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
−
Stillgewässer,
−
Röhrichte,
−
Magerwiesen und -weiden,
−
Quellbereiche.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-034, GB-5406-035, GB-5406061, GB-5406-062, GB-5406-063, GB5406-404.
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5406-013.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich u.a. folgendes ausgewiesenes Bodendenkmal:
EU 036 (Tempelbezirk, Heidentempel,
römische Zeit).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-7-1 bis 5.1/ 2.2-7-4.
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE"
Df, Dg, Ef,
Eg, EH, Ei,
Fe, Ff, Fg,
FH, Fi, Fj,
Ge, Gf, Gg,
Gh, Hi, Hj,
Hd, He, Hf,
Hg, Hh, Hi,
Id, Ie, If, If,
Ih, Ii, Je
Größe: ca. 4.906,2 4.896,8 ha
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
72
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegten Relief und kleinräumigen Nutzungswechsel,
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
die in der naturräumlichen Einheit Nördliches Ahrbergland liegenden Bereiche
im südwestlichen Teil des Plangebietes.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
−
zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs,
−
zur Erhaltung der naturnahen Gewässerstrukturen und Kerbsiefen,
−
zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche,
Kennzeichnend sind die in südostnordwestlicher Richtung verlaufenden,
zumeist bewaldeten Höhenzüge und
offenen Täler mit ihren Gewässerstrukturen. Das bewegte Relief und der
kleinräumige Wechsel
zwischen grünlandgeprägten Bereichen, Waldkomplexen und Gewässerläufen kennzeichnen das vielfältige,
strukturreiche Landschaftsbild des Gesamtgebietes. Ackerbaulich genutzte
Flächen sind insgesamt nur in geringerem Umfang vorhanden, mit Schwerpunkt nördlich der L 234.
Besondere Bedeutung für den Naturhaushalt haben die in den Niederungen
bzw. auf den Hochflächen vorkommenden extensiv genutzten Mager- bzw.
Feuchtgrünlandflächen,
sowie
die
Quellbereiche mit ihren tief eingeschnittenen Kerbsiefen mit naturnaher Morphologie.
Zahlreiche Gewässer durchziehen den
Landschaftsraum.
Kennzeichnende
Gewässer sind der Buchholzbach bzw.
der Lamersbach, deren Aue durch parallel verlaufende Landstraßen stark
verändert wurde, sowie der Effelsberger
Bach, der nur auf kurzen Strecken naturnah ausgebildet ist.
Im Schutzgebiet liegen zahlreiche naturnahe Hangwälder. Besondere Bedeutung für Arten und Biotope haben
dabei die folgenden schutzwürdigen
Bereiche:
Am Effelsberger Bach handelt es sich
überwiegend um Buchenwälder, vor
allem Hainsimsen-Buchenwälder in typischen und nährstoffreichen Ausbildungen. An steileren Hängen kommen
Traubeneichen-Bestände
vor.
Am
Liersbach dominieren durchgewachsene Niederwälder aus Traubeneichen
und Hainbuchen oder Traubeneichen
und Rotbuchen. Auch hier sind Hainsimsen-Buchenwälder verbreitet. An
den Hängen des Houverather Bachs
und des Eichener Siefen dominieren an
den Steilhängen Traubeneichenwälder,
an weniger geneigten Stellen Buchenwälder.
Bis in die Aue reichende Nadelholzforste (Fichten) sind in größerem Umfang
außerhalb der oben beschriebenen Bereiche verbreitet.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-047 (teilweise), BK5406-053, BK-5406-054 (teilweise), BK5406-103, BK-5407-003, BK-5407-006,
Stand: Juni Oktober 2007
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BK-5407-007 (teilweise), BK-5407-008
(teilweise), BK-5407-009 (teilweise),
BK-5407-037 (teilweise), BK-5407-044
(teilweise), BK-5407-049, BK-5407-060,
BK-5407-061, BK-5407-067, BK-5407070, BK-5407-062, BK-5407-067, BK5506-054, BK-5506-055, BK-5506-060,
BK-5506-061 (teilweise).
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407-001
(teilweise), VB-K-5407-002, VB-K-5407003 (teilweise), VB-K-5407-004 (teilweise), 5407-005 (teilweise), VB-K5407-007, VB-K-5506-015, VB-K-VB-K5507-001.
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-407, GB-5407-404, GB-5407409, GB-5407-410, GB-5407-411, GB5407-505, GB-5407-508, GB-5407-509
(teilweise), , GB-5407-516, GB-5407519 (teilweise), GB-5407-520, GB5407-521, GB-5407-522, GB-5507-001,
GB-5507-002, GB-5507-003 (teilweise),
GB-5507-004, GB-5507-005, GB-5507006, GB-5507-007, GB-5507-008, GB5507-009 (teilweise), GB-5507-401,
GB-5507-402, GB-5507-403.
−
Fließgewässer,
−
Nass-, Feucht-, Magergrünland,
−
Stillgewässer,
−
Sümpfe und Riede,
−
Röhrichte,
−
Auwälder.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befinden sich u.a. folgende ausgewiesene Bodendenkmäler:
EU 053 (Grabenrechteck Gut Hospelt,
Mittelalter) EU 054 (Hügel, nicht datiert).
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5406-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-8-1 bis 5.1/ 2.2-8-6*.
74
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-9
Eg, Fe,
Fh, Fi,
Gf, Gh,
Gj, He,
Id, Ie
Erläuterungsbericht
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GRÜNLANDGEPRÄGTE QUELL- UND AUENBEREICHE IN DER MUTSCHEIDER HOCHFLÄCHE“
Fg,
Ge,
Gi,
Hf,
Größe: ca. 50,5 49,0 ha
Das Gebiet besteht aus 32 31 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
Das Landschaftsschutzgebiet besteht
aus mehreren, isoliert liegenden Grünlandflächen in den Auenbereichen/ Tälern angrenzend an Gewässer.
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente,
Die Grünlandflächen liegen an folgenden Gewässern bzw. umfassen Quellbereiche von Nebenbächen dieser Gewässer: Buchholz Bach, Nitterscheider
Bach, Houverather Bach, Eichener
Bach, Limbacher Bach, Effelsberger
Bach, Wormsbach, Scheuerhecker
Bach, Lethert Bach, Armutsbach.
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren,
−
−
zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer
durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit,
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, insbesondere der mageren, feuchten und
artenreichen Grünlandflächen,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
−
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5407-006 (teilweise), BK5407-008, BK-5407-037, BK-5407-044
(teilweise).
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen.
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5406-015
(teilweise), VB-K-5407-001 (teilweise),
VB-K-5407-004 (teilweise), VB-K-5407007 (teilweise).
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-519 und GB-5507-003 (teilweise).
−
Nass- und Feuchtgrünland,
−
Fließgewässer.
Stand: Juni Oktober 2007
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:
−
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt
der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw.
das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-9-1 bis 5.1/2.2-9-9.
76
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-10
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX HOCHTHÜRMEN“
Hf, If, Ie, He
Größe: ca. 50,2 49,2 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal,
als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensgemeinschaften,
zur Erhaltung, Optimierung und Entwicklung
der strukturreichen, bodenständigen, naturnahen Laubholzbestände mit Alt- und Totholzanteilen,
-
zur Erhaltung der offenen Felsbereiche,
-
zur Erhaltung des landschaftsprägenden Reliefs der Hänge und Kuppen,
-
wegen der Bedeutung der Waldbereiche für
die Erholungsnutzung
Das Gebiet erstreckt sich über eine
südlich von Houverath gelegene, geomorphologisch ausgeprägte, bewaldete
Basaltkuppe. Die westliche Begrenzung
wird durch die L 497 gebildet.
Die Erhebung steigt von 335 m über NN
bis auf 499,8 m über NN am höchsten
Punkt, dem Hochthürmenberg, an. An
den Steilhängern dominieren auf
flachgründigem Substrat Traubeneichenwälder, meist durchgewachsene
Niederwälder. Östlich der L 497 tritt offener Fels zu Tage. Die weniger steilen
Hangbereiche werden von Buchenwäldern eingenommen. Fichtenforste sind
stellenweise immer wieder vorhanden,
mit Schwerpunkt zusammenhängend in
dem nördlichen Teilbereich.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5407-044.
-
aufgrund seiner erdgeschichtlichen Bedeutung.
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5407-005
(teilweise), VB-K-5407-006.
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befindet sich folgendes
ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 004
(Wallanlage, Mauerreste, römische
Zeit).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.2-10-1 bis 5.1/ 2.2-10-3.
Stand: Juni Oktober 2007
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2-11
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Größe: ca. 112,5 113,8 ha
Das Gebiet besteht aus 94 96 Teilflächen.
Schutzzweck:
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
-
-
-
zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen,
zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1
und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3,
9 sowie 12-17.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B.
Gehölze tatsächlich bis zur baulichen
Inanspruchnahme erhalten und ggf.
auch im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den
entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte
dargestellt. Die einzelnen Flächen
sind jedoch nicht nummeriert.
78
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Anzahl: 10 Einzelbäume, 2 Baumgruppen, 1 Allee/
Baumreihe, 2 flächige Naturdenkmale.
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten,
2.3.0
Erläuterungsbericht
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur
oder entsprechende Flächen bis 5 ha
festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchti-
Stand: Juni Oktober 2007
79
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten,
die zu einer Schädigung des Schutzobjektes
führen, zu errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
80
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
men,
6.
7.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des
Schutzobjektes oder wesentlicher Teile
hiervon,
so
kann
die
Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß §
34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Naturdenkmals, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihr beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
Stand: Juni Oktober 2007
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN
KEITEN
BEI
ORDNUNGSWIDRIG-
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.3-1
NATURDENKMAL
„NEUNSTÄMMIGER
IVERSHEIM“
SOLITÄR
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
WESTLICH
1 neunstämmige Hainbuche
Cc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Hainbuche als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die mehrstämmige Hainbuche steht auf
einer Wiese südlich der K 44 von Iversheim in Richtung Wachendorf. Die
Stammumfänge der neun Stämme reichen von 45 bis 95 cm.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
82
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.3-2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„EICHEN ÖSTLICH IVERSHEIM“
2 Eichen
Dc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Eichen befinden östlich von Iversheim, am Waldrand des Flamersheimer
Waldes in der Nähe eines Parkplatzes
(Fringshau). Ihr Stammumfang beträgt
3,80 m bzw. 4,30 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-3
NATURDENKMAL
„EICHE AM KAPELLCHEN GUT
BERG“
GIERS-
1 Eiche
Dd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Stieleiche befindet sich zwischen
dem Gärtnerhaus Kapellchen und dem
Weiher am Giersberg. Sie hat einen
Stammumfang von 4,00 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-4
NATURDENKMAL
„ROTBUCHE
AM
GIERSBERG“
KAPELLCHEN
GUT
1 Buche
Dd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Rotbuche steht am Gärtnerhaus
Kapellchen des Guts Giersberg. Sie hat
einen Stammumfang von 3,50 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-5
NATURDENKMAL
„BLUTBUCHE AM
GIERSBERG“
KAPELLCHEN
GUT
1 Blutbuche
Stand: Juni Oktober 2007
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Dd
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Blutbuche als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Blutbuche steht am Waldrand vor
dem Gärtnerhaus Kapellchen des Guts
Giersberg. Der Stammumfang beträgt
3,35 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-6
NATURDENKMAL
„KIEFER AN AUFFAHRT GUT GIERSBERGHOLZAPFELBAUM AN DER FACHHOCHSCHULE“
1 KieferApfelbaum (Holzapfel)
Dd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der des Kiefer Apfelbaums als
Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer seiner Eigenart und Schönheit.
Die KieferDer Apfelbaum befindet sich
auf einer Pferdekoppelan einem Weg
zwischen Fachhochschule und Sportplatz Schleidbachtal an der Auffahrt
zum Gut Giersberg. Sie Er hat einen
Stammumfang von 2,30 m 1,20 m.und
weist neben einem hohen Totholzanteil
einige gebrochene Äste auf.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-7
NATURDENKMAL
„LINDE VOR ALTER KIRCHE HOUVERATH“
1 Linde
Ie
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Winterlinde befindet sich vor dem
Eingang der alten Kirche im Osten
Houveraths. Der Stammumfang beträgt
3,55 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
84
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3-8
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„EICHE IN FREIER FELDFLUR BEI LANZERATH“
1 Eiche
Ie
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Stieleiche befindet sich östlich von
Lanzerath in einer agrarisch geprägten
offenen Feldflur. Ihr Stammumfang beträgt 3,20 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-9
NATURDENKMAL
„ROTBUCHENKREIS AUF DER BLEIELSNÜCK“
11 Rotbuchen (Baumkreis)
Ff
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung des Baumkreises als Einzelschöpfung der Natur,
−
zur Erhaltung einer historischen Stätte,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Der Baumkreis befindet sich auf der
Bleielsnück nördlich von Mahlberg. Er
besteht aus acht Buchen mit einem
Stammumfang von 1,00 bis 1,50 m und
drei kleinen Buchen mit einem Umfang
von weniger als 0,5 cm. Der Durchmesser des Baumkreises beträgt etwa
3,5 m. Einige Buchen weisen einen hohen Totholzanteil auf. Bei dem Standort
handelt es sich um eine alte Gerichtsstätte.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-10
NATURDENKMAL
„HAINBUCHE NÖRDLICH RECKERSCHEID“
1 Hainbuche
Gg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Hainbuche als Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Hainbuche wächst als Solitärbaum
auf einer Wiese nördlich der Ortslage
Reckerscheid am landwirtschaftlichen
Weg nach Lethert. Ihr Stammumfang
beträgt 2,50 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: Juni Oktober 2007
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3-11
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„EICHEN AM GUT HOSPELT“
2 Eichen
Hh
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfungen der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die zwei Stieleichen stehen neben der
Kapelle am Gut Hospelt. Die westliche
freistehende Eiche hat einen Stammumfang von 3,60 m. Durch einen Blitzeinschlag ist ihre Vitalität eingeschränkt. Die östliche Eiche hat einen
Umfang von 4,70 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-12
NATURDENKMAL
„BAUMREIHE/ ALLEE AM GUT HOSPELT“
Allee und Baumreihe aus Linden (32 Bäume),
Länge ca. 220 m
Hh
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Allee und Baumreihe als
Einzelschöpfungen der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Allee und die Baumreihe aus Sommerlinden befinden sich entlang der
Zufahrt zum Gut Hospelt. Im nördlichen
Drittel wird die Zufahrt von einer Allee
begleitet, in den südlichen zwei Dritteln
handelt es sich um eine Baumreihe.
Der Stammumfang der 32 Linden variiert zwischen 1,70 und 3,85 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-13
NATURDENKMAL
„EICHE IN SASSERATH“
1 Eiche
Fi
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Traubeneiche befindet sich am südlichen Ortsrand von Sasserath auf dem
Privatgrundstück der Nussbaumstraße
67. Ihr Stammumfang beträgt 3,70 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
86
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.3-14
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
HOCHTHÜRMEN“
„BASALTKUPPE
Größe ca. 0,9 ha
If
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung des geomorphologisch die Landschaft prägenden Kuppenbereiches,
zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als
Wallanlage,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der geologischen Bedeutung des Ausgangsgesteines (Basaltkuppe),
−
−
−
Die Basaltkuppe des Hochthürmen ist
in seinem Gipfelbereich mit schütterem
Laubwald u.a. aus Eschen, Eichen und
Bergahorn bewaldet. Das Ausgangsgestein besteht aus tertiärem Basalt, der
dort als Blockschutthalde bzw. in Form
eines Ringwalles vorliegt. Die Kuppe
erreicht eine Höhe von knapp 500 m
über NN.
Im Schutzgebiet befindet sich folgendes
ausgewiesenes Bodendenkmal: EU 004
(Wallanlage, Mauerreste, römische
Zeit).
zur Erhaltung und Optimierung der Waldbestände als Lebensraum für viele Tier- und
Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des
landesweiten Biotopverbundes,
aufgrund der Eigenart und Schönheit der Basaltkuppe und des darauf stockenden Waldbestandes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-15
NATURDENKMAL „EHEMALIGER
BRUCH BEI WITSCHEIDERHOF“
STEIN-
Größe ca. 0,6 ha
Cf
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung des geomorphologisch interessanten ehemaligen Steinbruch- und Kuppenbereiches,
zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als
Abgrabungsstätte,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der geologischen Bedeutung des Ausgangsgesteines (Vulkankuppe ),
−
zur Erhaltung und Optimierung
Stand: Juni Oktober 2007
Nordöstlich von Witscheiderhof befindet
sich ein als „Vulkanspalte“ bezeichneter, ehemaliger Steinbruch. Das Ausgangsgestein besteht aus Basalt; es
handelt sich um eine von drei vulkanischen Erscheinungsformen im Stadtgebiet
(neben
Michelsberg
und
Hochthürmen). Der Steinbruch weist an
seinen Flanken bis zu 7 m hohe Felsabbruchkanten auf. Das gesamte Areal
zeichnet sich durch einen naturnahen
Waldmeister-Buchenwald mit imposanten Rotbuchen, Eichen, Hainbuchen
und Vogelkirschen aus.
als Lebens87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
raum für viele Tier- und Pflanzenarten,
−
−
zur Erhaltung und Optimierung eines bedeutenden Trittsteinbiotops zur Förderung des
landesweiten Biotopverbundes,
aufgrund der Eigenart und Schönheit des ehemaligen Steinbruches mit seinen Abbruchkanten und des darauf stockenden Waldbestandes.
Im Unterwuchs finden sich sehr schöne
Stechpalmen-Bestände (Ilex aquifolium).
Ein Teil des Steinbruches ist durch eine
alte Mülldeponie (südlicher Bereich)
beeinträchtigt und verfüllt (Erd- und
Schuttüberdeckung).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
2.4
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c)
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis
2.4-10) angegeben sind.
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des
Waldes und Wallhecken, Alleen und
Streuobstwiesen gesetzlich Geschützte
Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht
für Begleitgrün von Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
88
Stand: Juni Oktober 2007
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Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie
dürfen weder beschädigt noch beseitigt
werden. Insbesondere ist es verboten,
sie zu roden, abzubrennen oder mit
chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
Stand: Juni Oktober 2007
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, War89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten,
die zu einer Schädigung des Schutzobjektes
führen, zu errichten und zu erneuern.
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
90
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
6.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
7.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des NaturdenkmalsGeschützten Landschaftsbestandteils,
z.B.
größere
baumchirurgische Arbeiten.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
Stand: Juni Oktober 2007
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.4-1
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MÜHLENZUFLUSS SÜDLICH KREUZWEINGARTEN“
Größe ca. 1,3 ha
Ea
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
−
wegen der kulturhistorischen Bedeutung der
Strukturen des ehemaligen Mühlenzuflusses,
−
zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten
Agrarlandschaft,
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
−
wegen der Funktion als regional bedeutsame
Biotopverbundfläche.
Der zwischen Kreuzweingarten und
Kirspenich westlich von der Erft abzweigende ehemalige Mühlenzufluss ist
im Gelände als grabenartige Struktur
erkennbar. Die Fläche umfasst des
Weiteren Gehölzbestände und Ruderalstrukturen sowie Grünlandflächen.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der
Gebiete: BK-5306-108 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
92
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
-
2.4-2
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „FELDGEHÖLZE UND LINEARE GEHÖLZSTRUKTUREN IN DER OFFENEN AGRARLANDSCHAFT“
Größe ca. 12,1 11,8 ha
Ce, Db, Dc,
Ea, Eb, Ec
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten
Agrarlandschaft,
Insgesamt handelt es sich um 42 Einzelflächen. Darunter fallen folgende
Gehölzstrukturen im Plangebiet:
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope innerhalb
einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaft.
−
−
−
−
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
allgemeinen Verbote
Stand: Juni Oktober 2007
Drei Gehölzkomplexe auf ehemaligen
Abgrabungen
bzw.
Böschungskanten nördlich von Kirspenich.
Fünf Gehölzkomplexe in einem
strukturarmen, agrarisch geprägten
Umfeld bei Kalkar.
Zwölf, teilweise lineare Gehölzstrukturen, die das Landschaftsbild
östlich von Arloff und Iversheim innerhalb des LSG 2.2-4 gliedern.
Zahlreiche Gehölzstrukturen östlich
von Kirspenich am Zwergberg und
am Plettenberg.
Drei gehölzbestandene, siefenartige
Geländestrukturen
östlich
Nöthen.
93
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Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-3
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „OBSTWIESEN UND -WEIDEN“
Größe ca. 27,8 26,7 ha
Ae, Af, Be,
Bf, Cd, Db,
Dc, Df, Dg,
Eb, Eg, Fh,
Ge, Gg, Gh,
Gi, Hg, Ie
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile
umfassen
folgende 32 28 Einzelflächen:
zur Erhaltung der Obstwiesenbestände als
prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft,
−
zur Erhaltung der Obstwiesenbestände als
belebende und gliedernde Landschaftselemente,
−
Obstwiesen in der Erftaue nördlich
Iversheim,
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
−
zur Erhaltung und Optimierung als wichtige
Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten.
Obstwiesen nördlich und südlich
der Ortslagen Kirspenich und Arloff,
−
Obstwiesen östlich Iversheim,
−
Obstwiese nördlich der Ortslage
Gilsdorf,
−
Obstwiese am nördlichen Ortsrand
von Nöthen,
−
Obstwiese am Hornbach im Westen des Plangebietes,
−
Obstwiese am südlichen Ortsrand
von Eicherscheid,
−
Obstwiesen im Umfeld der Ortslage
von Schönau,
−
Obstwiesen westlich nördlich von
Mahlberg,
−
Obstwiese östlich von EnzenEichen,
−
Obstwiesen zwischen Mutscheid
und Ellesheim,
−
Obstwiese südöstlich von Nitterscheid,
−
Obstwiese/ Obstweide südlich der
Ortslage Ohlerath,
−
Obstwiese am östlichen Ortsrand
von Hummerzheim,
−
Obstwiese südlich Scheuerheck.
Ausgedehnter Obstwiesenkomplex
in leichter Hanglage am Gut Vogelsang,
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der
94
Stand: Juni Oktober 2007
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Gebiete: BK-5406-045 (teilweise).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
-
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-3-1.
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HOHLWEG BEI ARLOFF“
Größe ca. 0,9 ha
Eb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen als gliederndes und belebendes Element,
−
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Der Hohlweg liegt südöstlich von Arloff
in Verlängerung der Holzgasse.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: Juni Oktober 2007
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-5
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „MAARE UND TEICHE AM FLAMERSHEIMER WALD“
Größe ca. 1,0 ha
Db, Dc, Eb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Gewässer mit ihrer charakteristischen Vegetation,
−
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs,
−
wegen der landschaftsgeschichtlichen Bedeutung der Maare,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Es handelt sich um sechs Maare bzw.
Teiche in Waldrandbereichen bzw. im
Wald, die teilweise eine charakteristische Ufervegetation aufweisen; in einem dieser Gewässer wurde eine größere Kolonie Moostierchen nachgewiesen. Ein Maar liegt innerhalb einer
Grünlandfläche, so dass Nass- und
Feuchtgrünland mit Binsen und Seggen
vergesellschaftet ist. Des Weiteren umfasst die Festsetzung einen Gehölz bestandenen Teich am südöstlichen Ortsrand von Arloff.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-5-1.
2.4-6
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „EINZELBÄUME UND BAUMGRUPPEN“
Be, Ce, Dc,
Df, Dg, Ef,
Fh, Gh, Hh,
Ie
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Es handelt sich um 13 12 Einzelobjekte.
Darunter fallen die folgenden geschützte Bäume und Baumgruppen im Plangebiet:
−
96
Zwei StieleichenEine Roteiche und
Stand: Juni Oktober 2007
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
−
zur Erhaltung von Altholzbeständen.
eine Walnuss bei Gut Giersberg
nordöstlich von Bad Münstereifel,
−
Sommerlinden am Eisenkreuz östlich Nöthen,
−
Kastanie
Nöthen,
−
Zwei Eschen an der alter Kirche
Houverath,
−
Winterlinde am Heiligenhäuschen
südlich Schönau an der L 151,
−
Zwei Eschen am Holzkreuz Odesheim,
−
Zwei Stieleichen in freier Feldflur
am Hardtberg, westlich Schönau,
−
Stieleiche an einem Wirtschaftsweg
östlich Iversheim,
−
Stieleiche nordöstlich von Schönau,
−
Weide am östlichen Ortsrand von
Mutscheid,
−
an
Steinkreuz südlich
Rotbuche an einer Wegegabelung
vor einem Waldkomplex zwischen
Sasserath und Nitterscheid.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „OBSTWIESENKOMPLEX MIT TEICHANLAGE AM GUT GIERSBERG“
Größe ca. 1,8 ha
Dd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Erhaltung des Gewässers und seinen Uferzonen mit ihrer charakteristischen Vegetation,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Der Obstwiesenkomplex liegt östlich
von Bad Münstereifel in einem geschlossenen Waldkomplex. Angrenzend finden sich einzelne Wohngebäude.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:
−
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Stand: Juni Oktober 2007
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-7-1.
2.4-8
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BASALTKUPPEN MICHELSBERG
UND ENGELSBERG“
Größe ca. 6,5 ha
Ec, Fg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung der geomorphologisch die Landschaft prägenden Kuppenbereiche,
zur Erhaltung der flächendeckenden, naturnahen Laubholzbestände, insbesondere der Altholzbestände,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als
Zentrum der Michaelsverehrung,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der geologischen Bedeutung mit kleinräumigen Wechsels des Ausgangsgesteines,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Waldbestände als Lebensraum für viele Tier- und
Pflanzenarten.
Die beiden Basaltkuppen sind fast vollständig mit Buchenbeständen (Michaelsberg) bzw. Bergahorn und Eschen (Engelsberg) bewaldet. Das
Ausgangsgestein wechselt kleinräumig
zwischen unterdevonischem Tonschiefer und tertiärem Basalt. Die Kuppen
erreichen eine Höhe von 580 m über
NN.
Der Bereich stellt auch aufgrund der
historischen Bedeutung der Michaelsverehrung und der weiträumigen Sichtbeziehungen (“Eifelblick“) ein beliebtes
Ausflugsziel dar.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb der
Gebiets: BK-5406-053.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-9
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „BAUMREIHEN UND ALLEEN“
Länge ca. 2,8 km
Ce, Cg, De,
Dg, Ge, Gf,
He
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
Alleen bzw. Baumreihen entlang von
Straßen befinden sich
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
an der K 36 zwischen Hohn und
Eicherscheid (42 Winterlinden),
−
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung.
−
an der K 80/K 39 südlich von
Schönau (34 Winterlinden),
−
Einseitige Birkenreihe zwischen
Wald und Scheuerheck an der L
113 aus 49 Bäumen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
98
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-10
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGER STEINBRUCH MÜHLENBERG“
Größe ca. 0,4 ha
Ie
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs
des Steinbruchs und seiner Steilwand,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Der ehemalige Steinbruch liegt südlich
von Houverath. Die Hänge weisen verschiedene Pioniergesellschaften und
Sukzessionsstadien auf. In vielen bereichen sind Ginstergebüsche kennzeichnend. Der ehemalige Steinbruch
ist Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten. So konnten
u.a.
Karthäusernelke,
Schwalbenschwanz, Spanische Flagge und verschiedene Reptilien (Waldeidechse,
Ringelnatter, Blindschleiche) beobachtet werden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
-
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-10-1* und 5.1/2.4-10-2*.
Stand: Juni Oktober 2007
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-11
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „EHEMALIGE BLEIGRUBE HUMMERZHEIM“
Größe ca. 1,9 ha
Gg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs
der Grube und ihrer Aufschüttungsbereiche,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Die ehemalige Bleigrube liegt zwischen
Hummerzheim und Soller südlich der K
50. Sie weist verschiedene Pioniergesellschaften und Sukzessionsstadien
auf.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebiets: BK-5407-007.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
-
Grünland oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-11-1*.
2.4-12
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „DORFWEIHER HISTORISCHE LEIMKAUL RUPPERATH“
Größe ca. 0,1 ha
Hi
100
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung des Gewässers, seinen Röhrichtbeständen und Uferzonen mit ihrer charakteristischen Vegetation,
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
zur Erhaltung des Gehölzbestandes als gliederndes und belebendes Element,
−
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
−
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit.
Der Dorfweiher von Rupperath mit einer
Größe von ca. 0,15 ha liegt nördlich der
Ortslage an der K 50. Er befindet sich in
der historischen Leimkaul (Lehmgrube)
und ist besonders für Amphibien ein
bedeutendes Gewässer; auch die Ringelnatter konnte nachgewiesen werden.
Er wird unmittelbar von der Kreisstraße,
dem Lagerplatz eines Bauunternehmens und benachbarten landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen eingegrenzt. Im Randbereich breitet sich japanischer Knöterich aus.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
-
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
−
3.0
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen vorzunehmen.
ZWECKBESTIMMUNG
CHEN (§ 24 LG NW)
FÜR
BRACHFLÄ-
ENTFÄLLT
Stand: Juni Oktober 2007
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
4.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten
dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der
Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten
gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-12 „Kalkarer Moor/ Tongrube ToniWatzenberg“
2.1-3
„Eschweiler Tal und Kalkkuppen“
2.1-4
„Bad Münstereifeler Wald“
2.1-5
„Houverather Bach und Nebenbäche“
2.1-7
"Liers- und Letherter Bach"
2.1-9
„Bülgesbach mit Hangwäldern“
Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten
nach § 20 LG NW und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form
der Endnutzung untersagen, soweit
dies zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
die Einhaltung der Festsetzungen. Sie
kann im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch den
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan
durch die Bundesforstverwaltung im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende
Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zu übertragen. Vorschriften
des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
Der städtische Forstbetrieb kann auch
zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald
durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.
102
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
4.1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG
NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen
nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1.
die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines Vorwaldes durchgeführt werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei
Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen
Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20%
bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter
Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die
dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
−
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: Juni Oktober 2007
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
4.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG
NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über
0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen
in Pappelbeständen.
Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung,
Femel-,
Saum-,
Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere
−
−
−
−
104
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten
(z.B. Vögel und Fledermäuse),
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen,
−
zur Erhaltung
Wirkung.
der landschaftsästhetischen
Stand: Juni Oktober 2007
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LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
4.3
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
−
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten
zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu
belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des NaturschutStand: Juni Oktober 2007
105
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der
Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren
Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in
den Bußgeldvorschriften geregelten
Fälle der einfachen Sachbeschädigung;
ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
106
Stand: Juni Oktober 2007
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Textliche Darstellung
Ziffer
5
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN
(§ 26 LG NW)
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten,
sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept
nichts anderes festgesetzt wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele
nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich
sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41
LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o. g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten
der betroffenen Flächen zu realisieren.
So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und
andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder
Straßenplanung) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter
Stelle die Nummer der Festsetzung, auf
die sich die Maßnahme bezieht und an
dritter Stelle eine laufende Nummer
führt.
Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte
dargestellt.
Stand: Juni Oktober 2007
107
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Textliche Darstellung
Ziffer
5.1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
−
−
−
−
−
−
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des
Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde).
auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze.
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen
soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert
werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen.
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte
Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehörde).
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der
Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger
als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der
Auswirkungen geplanter Maßnahmen
auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender
Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der
Detailplanung sind die „Leitbilder für
kleine bis mittelgroße Fließgewässer in
NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW –
zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn
der
Renaturierungsmaßnahme
durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
108
Stand: Juni Oktober 2007
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LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Pflege/ Bewirtschaftung:
−
−
−
−
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder
und -säume.
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung.
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.1ff festgesetzt.
Cb, Da, Db
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kalkarer Moor/ Tongrube Toni “
5.1/ 2.1-1-1
−
5.1/ 2.1-1-2
−
5.1/ 2.1-1-3
−
5.1/ 2.1-1-4
−
5.1/ 2.1-1-5
−
5.1/ 2.1-1-6
−
Langfristiger Umbau der Pappelwälder in eine
naturnahe Erlenwaldgesellschaft durch natürliche Sukzession oder ggf. Initialpflanzung von
Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Entnahme nicht bodenständiger Gehölze am
Ufer und in den Böschungsbereichen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Verhinderung einer weiteren Verbuschung der
offenen Flächen durch Entkusselung und Vegetationskontrolle,
naturnahe Gewässergestaltung,
Verhinderung der Entwässerung und Herstellung der standorttypischen, natürlichen Feuchteverhältnisse (Wiedervernässung),
−
5.1/ 2.1-1-7
Verminderung des Eintrags von Düngemitteln
(Eutrophierung), auch zur Verbesserung der
Stand: Juni Oktober 2007
−
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
(Eutrophierung), auch zur Verbesserung der
Wasserqualität der Gewässer,
5.1/ 2.1-1-8
Eb
−
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Watzenberg“
5.1/ 2.1-2-1
−
5.1/ 2.1-2-2
−
Ad, Ae, Bc,
Bd, Be, Cb,
Cc, Cd, Ce,
Db, Dc
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes unter Beachtung der Belange des Schmetterlingsschutzes,
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, insbesondere der Kalkmagerrasen und Halbtrockenrasen
zur und Verhinderung einer weiteren Verbuschung,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“
5.1/ 2.1-3-1
−
Umwandlung der Nadelholzbestockungen vorrangig in Quellen, Siefen und Bachtälern und
sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit in bodenständige,
standortgerechte Bestände,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-2
−
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-3
−
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha) und Baumgruppen bis zur Zerfallsphase,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-4
−
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-5
-
Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von
Streuobstbeständen,
5.1/ 2.1-3-6
−
5.1/ 2.1-3-7
−
5.1/ 2.1-3-8
−
110
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, insbesondere der nach § 62 LG NW schutzwürdigen
Kalkmagerrasen und des Magergrünlandes,
ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze,
Erhaltung und Schaffung eines Vegetationsmosaiks aus extensiv genutzten Grünlandflächen, Magerwiesen und –weiden, Kalkmagerrasen, Grünlandbrachen, Krautsäumen und
Gebüschkomplexen,
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen,
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-3-9
−
5.1/ 2.1-3-10
-
5.1/ 2.1-3-11
-
5.1/ 2.1-3-12
-
5.1/ 2.1-3-13
-
Dd, De, Df,
Ed, Ee, Ef,
Fd, Fe, Ff
Erläuterungsbericht
Offenhaltung der Tal- und Wiesenbereiche
und der feuchtebeeinflussten Biotoptypen
durch regelmäßige Mahd oder Beweidung,
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und Durchgängigkeit des Fließgewässers
für seine typische Fauna im gesamten Verlauf,
Pflege begleitender Gehölzbestände und Wiederherstellung gehölzfreier Gewässerabschnitte mit auentypischen Gehölzen,
Erhaltung und Entwicklung der typischen
Strukturen und Vegetation in der Aue sowie
Rückbau von Uferbefestigungen,
Förderung des Uhus durch Schaffung bzw.
Entbuschung von Brutnischen, bei Bedarf Freistellung von Felsen und Installierung von
Horstschutzzonen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Bad Münstereifeler Wald“
5.1/ 2.1-4-1
−
5.1/ 2.1-4-2
−
5.1/ 2.1-4-3
−
5.1/ 2.1-4-4
−
5.1/ 2.1-4-5
−
5.1/ 2.1-4-6
−
5.1/ 2.1-4-7
−
5.1/ 2.1-4-8
−
5.1/ 2.1-4-9
−
Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und
Umwandlung in Auwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Laub- und Laubmischwälder durch naturnahe
Bewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer
Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz sowie von
Höhlenbäumen (5 - 10 Altbäume/ ha),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen,
Umlegung der Stillgewässer von dem Hauptin den Nebenschluss zur Verbesserung der
Durchgängigkeit,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern bzw. naturnahen Auenbereichen,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
Stand: Juni Oktober 2007
In Verbindung mit § 25 LG NW.
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-4-10
−
Ge, Hd, He,
Id, Ie
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Houverather Bach und Nebenbäche“
5.1/ 2.1-5-1
−
5.1/ 2.1-5-2
−
5.1/ 2.1-5-3
−
5.1/ 2.1-5-4
−
5.1/ 2.1-5-5
−
Ge, He
Erläuterungsbericht
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher
Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in
den Nebenschluss,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Auf der Heide“
5.1/ 2.1-6-1
−
Ff, Gf, Gg,
Hg, Hh, Ih
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Liers-und Letherter Bach“
5.1/ 2.1-7-1
−
5.1/ 2.1-7-2
−
5.1/ 2.1-7-3
−
5.1/ 2.1-7-4
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-7-5
−
Förderung von Altholzbeständen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-7-6
−
Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und
Umwandlung in Auwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-7-7
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirt-
In Verbindung mit § 25 LG NW.
112
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher
Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in
den Nebenschluss
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schaftlichen Nutzung,
5.1/ 2.1-7-8
Cg, Df, Dg,
Dh, Ef, Eg,
Ff, Fg
−
Erhaltung und Entwicklung und naturnahen
Laub- und Laubmischmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Erftaue und Nebenbäche“
5.1/ 2.1-8-1
−
5.1/ 2.1-8-2
−
5.1/ 2.1-8-3
−
5.1/ 2.1-8-4
−
5.1/ 2.1-8-5
−
5.1/ 2.1-8-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-8-7
−
Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume.
Dg, Dh, Eg,
Eh
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Bülgesbach mit Hangwäldern“
5.1/ 2.1-9-1
−
5.1/ 2.1-9-2
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
soweit im Hauptschluss gelegen, naturnaher
Rückbau der Teichanlagen oder Verlegung in
den Nebenschluss,
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich und
Untersagung der forstlichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Für das Naturschutzgebiet liegt ein
Pflege- und Entwicklungsplan vor, dem
detaillierte Angaben zu den Maßnahmen entnommen werden können.
Kahlschlaglose Überführung von Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubholzbestände,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Erhaltung des Eichenwaldes im Rahmen extensiver naturnaher Waldbauverfahren,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-3
−
Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen auf geeigneten Flächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-4
−
naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
eines dauerhaften und ausreichenden Anteils
von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-5
−
Ausweisung geeigneter Flächen, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-6
−
Anlage von Säumen und Waldmänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-7
−
Entwicklung einer bachtypischen Vegetation
(Erlen-Eschen-Wald) durch Entnahme von
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Stand: Juni Oktober 2007
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Fichten zur Optimierung der Fließgewässer,
5.1/ 2.1-9-8
−
5.1/ 2.1-9-9
−
5.1/ 2.1-9-10
−
Eh, Ei, Fi, Fj,
Gj
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Brömmersbach“
5.1/ 2.1-10-1
−
5.1/ 2.1-10-2
−
Umbau der Fichtenwälder in der Talaue und
Umwandlung in Auwald,
5.1/ 2.1-10-3
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Ae, Bd,
Bf, Cc,
Cf, Cg,
Da, Db,
Dd, De,
Dg, Ea,
Ef, Eg,
Ff, Fg, Ie
Be,
Ce,
Ch,
Dc,
Df,
Eb,
Fb,
5.1/ 2.2-1-1*
Schutz und Entwicklung der Sickerquellen/
Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren,
ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im
Quellbereich.
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, ökologisch durchgängiger, teils lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Fließgewässer, Auen und
Hangbereiche im Bad Münstereifeler Tal“
−
Ff, Fg
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und –
weiden in den Hangbereichen,
5.1/ 2.2-1-2
−
5.1/ 2.2-1-3
−
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche,
5.1/ 2.2-1-4
−
Schutz und Entwicklung von standorttypischen
Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue,
5.1/ 2.2-1-5
−
Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden,
5.1/ 2.2-1-6
−
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung),
5.1/ 2.2-1-7
−
5.1/ 2.2-1-8
−
114
In Verbindung mit § 25 LG NW.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes
in den Auenbereichen und Bachtälern,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Umwandlung von Acker in standortgerechtes
Grünland in den feuchtegeprägten Auenbereichen,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des BiotopStand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
verbundes,
5.1/ 2.2-1-9
−
5.1/ 2.2-1-10
−
Ea, Eb, Fb
Erhaltung und Entwicklung der typischen
Strukturen und Vegetation in der Aue sowie
Rückbau von Uferbefestigungen und Beseitigung von Bachverrohrungen,
Pflege und Optimierung von Obstwiesen.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Strukturreiche Kulturlandschaft östlich Arloff und Kirspenich“
5.1/ 2.2-2-1
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Laub- und Laubmischwäldern durch naturnahe
Bewirtschaftung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.2-2-2
−
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.2-2-3
−
Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen.
Cb, Cc, Da,
Db, Dc, Ea,
Eb
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Agrarlandschaft bei Kalkar“
5.1/ 2.2-3-1
−
Db, Dc, Eb,
Ec
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Strukturreicher Grünlandbereich östlich Iversheim“
5.1/ 2.2-4-1
−
5.1/ 2.2-4-2
−
5.1/ 2.2-4-3
−
Bd, Cc,
Ce, Cg,
Dc, Dd,
Df, Dg,
Ea, Eb,
Ed, Ee,
Eg, Eh,
Fe, Ff,
Fh, Gc,
Ge, Gf,
He, Id
Cd,
Ch,
De,
Dh,
Ec,
Ef,
Fb,
Fg,
Gd,
Hd,
5.1/ 2.2-5-1
Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Bad Münstereifeler Wald
und Waldbereiche im Münstereifeler Tal“
−
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Stand: Juni Oktober 2007
In Verbindung mit § 25 LG NW.
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.2-5-2
−
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln,
5.1/ 2.2-5-3
−
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
5.1/ 2.2-5-4
−
5.1/ 2.2-5-5*
−
Hd
Ae, Bc,
Be, Bf.
Cc, Cd,
Cf, Cg,
Dc, Dd,
Df, Dg,
Eg, Eh
Erläuterungsbericht
Bd,
Cb,
Ce,
Ch,
De,
Dh,
−
5.1/ 2.2-6-2
−
5.1/ 2.2-6-3
−
5.1/ 2.2-6-4
−
5.1/ 2.2-6-5*
−
Dh, Ch
−
Cf
5.1/ 2.2-6-7*
−
Df, Dg
5.1/ 2.2-6-8
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Feuchtweide/ Magerweide.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet“
5.1/ 2.2-6-1
5.1/ 2.2-6-6*
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Entwicklung von Waldsäumen und -mänteln.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiese und Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen,
extensive Bewirtschaftung/ Beweidung des
Obstwiesenkomplexes zur Wiederherstellung
einer geschlossenen Grasnarbe,
extensive Beweidung des Grünlandes im Auenbereich (Fettweide) zur Wiederherstellung
einer geschlossenen Grasnarbe,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen in den strukturarmen Räumen.
−
Ae, Af, Be,
Bf, Ce, Cf
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Zingsheimer Wald“
5.1/ 2.2-7-1
−
5.1/ 2.2-7-2
−
5.1/ 2.2-7-3
−
116
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen und Bachauen,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Erhaltung und Entwicklung der typischen
Strukturen und Vegetation in der Aue sowie
Rückbau von Uferbefestigungen und BeseitiStand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gung von Bachverrohrungen,
5.1/ 2.2-7-4
Df, Dg, Ef,
Eg, EH, Ei,
Fe, Ff, Fg,
FH, Fi, Fj,
Ge, Gf, Gg,
Gh, Hi, Hj,
Hd, He, Hf,
Hg, Hh, Hi,
Id, Ie, If, If,
Ih, Ii, Je
−
−
5.1/ 2.2-8-2
−
5.1/ 2.2-8-3
−
5.1/ 2.2-8-4
−
5.1/ 2.2-8-5*
−
Eh, Fh, Gf,
Hf, Ig
−
Ff, Dg, Eg,
Fg, Gg, Fh,
Gh, Fi, Id, Ie,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandbiotope im Umfeld von Quellen und Gewässerstrukturen,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden bzw. des Feucht- und Nassgrünlandes.
5.1/ 2.2-8-7*
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten,
Eg, Fe,
Fh, Fi,
Gf, Gh,
Gj, He,
Id, Ie
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Grünlandgeprägte Quellund Auenbereiche in der Mutscheider Hochfläche“
Fg,
Ge,
Gi,
Hf,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-8 „Mutscheider Hochfläche“
5.1/ 2.2-8-1
5.1/ 2.2-8-6*
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung.
5.1/ 2.2-9-1
−
5.1/ 2.2-9-2
−
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbereiche,
5.1/ 2.2-9-3
−
Schutz und Entwicklung von standorttypischen
Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue,
5.1/ 2.2-9-4
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes
in den Auenbereichen und Bachtälern,
Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden,
Stand: Juni Oktober 2007
117
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
den,
5.1/ 2.2-9-5
−
5.1/ 2.2-9-6
−
5.1/ 2.2-9-7
−
5.1/ 2.2-9-9
−
Hf, If, Ie, He
Umwandlung von Acker in standortgerechtes
Grünland in den feuchtegeprägten Auenbereichen,
Anlage von Uferrandstreifen zum Schutz der
Gewässer und zur Verbesserung des Biotopverbundes,
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Entwicklung der typischen
Strukturen und Vegetation in der Aue sowie
Rückbau von Uferbefestigungen und Beseitigung von Bachverrohrungen.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.2-10 „Waldkomplex Hochthürmen“
5.1/ 2.2-10-1
−
5.1/ 2.2-10-2
−
5.1/ 2.2-10-3
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Laub- und Laubmischwäldern durch naturnahe
Bewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer
Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Waldentwicklung sowie Förderung
eines dauerhaften und ausreichenden Anteils
von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen
(5 - 10 Altbäume/ ha),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Anlage von Säumen und Waldmänteln.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-3 „Obstwiesen und weiden“
5.1/ 2.4-3-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
Maßnahmen im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-5 „Maare und Teiche
am Flamersheimer Wald“
5.1/ 2.4-5-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung des Grünlandes im Umfeld der Maare
Maßnahmen im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-7 „Obstwiesenkomplex
mit Teichanlage am Gut Giersberg“
5.1/ 2.4-7-1
118
−
Pflege der Obstbäume durch Regenerationsschnitt der Obstbäume und Nachpflanzung
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-10 „Ehemaliger Steinbruch Mühlenberg“
5.1/ 2.4-101*
−
Ie
Offenhaltung der Abbruchkanten und Steilhänge durch Entfernung aufkommender Gehölze und Beseitigung von Graffiti auf den offenen Felsbereichen.
Maßnahmen im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-11 „Ehemalige Bleigrube westlich Hummerzheim“
5.1/
1*
2.4-11-
−
Gg
5.2
Beseitigung aufkommender Gehölze in den
offenen Hangbereichen der ehemaligen Bleigrube.
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG
VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC.
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
−
−
−
−
−
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten.
Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist
nach Möglichkeit im Einvernehmen mit
den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite
keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen.
Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden.
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und
nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern.
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar.
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten
Strukturen können die Gehölze auf den Stock
gesetzt werden.
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder anderen unterirdischen Versorgungsein-
Stand: Juni Oktober 2007
119
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
richtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
−
der Schutzstreifen bestehender 110KV-,
20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist
zu beachten.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-3-1 bis
5.2/2.2-3-2 festgesetzt:
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Agrarlandschaft bei Kalkar“
5.2/ 2.2-3-1*
−
Anlage einer Allee/ Baumreihe entlang der L
11 westlich und östlich von Kalkar.
Cb, Db
5.2/ 2.2-3-2*
Db
5.3
−
Das Land NRW hat das Förderprogramm „100 Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die Neuanlage von Alleen zu fördern.
Anlage von Gehölzstreifen zur Ergänzung bestehender, lückiger Saum- und Gehölzstrukturen.
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND
BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG
ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN
ENTFÄLLT
120
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Stand: Juni Oktober 2007
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
121
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
ANHANG I:
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZU
VERWENDENDE
STRAUCHARTEN
BAUM-
UND
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
122
Stand: Juni Oktober 2007
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ -VorentwurfEntwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Gruppe 3:
Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten)
Gruppe I)
Sorten-Empfehlungen für höher gelegene
Standorte
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Eifeler Rambour
Harberts Renette
Gravensteiner
Geheimrat Dr. Oldenburg
Rheinischer Bohnapfel
Roter Boskoop
Stand: Juni Oktober 2007
123
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Bad Münstereifel“ - Vorentwurf Entwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Roter Bellefleur
Birnen:
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Gute Graue
Gellerts Butterbirne
Gute Luise
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
Pflaumen/ Zwetschgen:
Ontariopflaume
Bühler Frühzwetschge
Gr. Grüne Reneklode
Graf Althanns Reneklode
Mirabelle v. Nancy
Gruppe II)
Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte
Äpfel:
Ananasrenette
Freiherr von Berlepsch
Dülmener Rosenapfel
Birnen:
Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend)
Süßkirschen:
Kassins Frühe
Große schwarze Knorpelkirsche
Hedelfinger Riesenkirsche
Dönissens gelbe Knorpelkirsche
124
Stand: Juni Oktober 2007