Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 17.08.2009
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-77/2009
Vorlage
für den
Wahlausschuss am 02.09.2009
- öffentlich -
Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor.
Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den
Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren
Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Bedenken gegen sie
vermerkt er in der Niederschrift.
Der Wahlausschuss stellt im Einzelnen fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen
eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und
die danach gewählten Bewerber,
5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die
Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
6. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 6 des
Kommunalwahlgesetzes zuzuteilen sind,
7. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 7 des Kommunalwahlgesetzes aus der
Reserveliste gewählt sind.
Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 Kommunalwahlgesetz)
und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 5 Satz 4
Kommunalwahlgesetz) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.
Zur Berechung der Sitze wird wie folgt vorgegangen:
Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes wird zur
Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am
Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die
Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei
oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch
den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.
Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2
Satz 8 des Kommunalwahlgesetzes auf den nächstfolgenden Divisor
herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine
Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei
Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der
zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der
Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte
(ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der
Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc.
der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der
Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl
gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001
verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die
Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der
Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.
Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen
nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und
Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des
Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die
Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu
bestimmen.
Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten
Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen
Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die
Ausgangszahl erreicht wird. Vor einem etwaigen Losentscheid ist ein (einziger) Sitz
von Parteien oder Wählergruppen mit einer Zahl unter 1,0 abzuziehen.
In Anwendung von § 33 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist die nach § 33
Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gegebenenfalls bereinigte und im Fall des § 33
Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes verminderte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu
legen. Mit der nach § 33 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes erhöhten Ausgangszahl
der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich (noch)
teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33
Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes durchzuführen.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen
Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.