Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 17.08.2009 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-77/2009 Vorlage für den Wahlausschuss am 02.09.2009 - öffentlich - Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Vettweiß Begründung: Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift. Der Wahlausschuss stellt im Einzelnen fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber, 5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen, 6. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 6 des Kommunalwahlgesetzes zuzuteilen sind, 7. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 7 des Kommunalwahlgesetzes aus der Reserveliste gewählt sind. Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 Kommunalwahlgesetz) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 5 Satz 4 Kommunalwahlgesetz) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen. Zur Berechung der Sitze wird wie folgt vorgegangen: Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben. Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 8 des Kommunalwahlgesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern. Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird. Vor einem etwaigen Losentscheid ist ein (einziger) Sitz von Parteien oder Wählergruppen mit einer Zahl unter 1,0 abzuziehen. In Anwendung von § 33 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gegebenenfalls bereinigte und im Fall des § 33 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes verminderte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Mit der nach § 33 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich (noch) teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes durchzuführen. Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.