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Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
13.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses) Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 18.07.2008 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: 3 Vorlagennummer: V-77/2008 Vorlage für den Wahlausschuss am 13.08.2008 - öffentlich - Aufgaben des Wahlausschusses Begründung: Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 4 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben: Das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen ( § 4 des KWahlG), § 4 KWahlG - Wahlbezirke (1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. (Zeitraum von acht Monaten auf Zeitpunkt 30.09.2008 fixiert durch das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen) (2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ), § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden ( § 18 Abs. 3 des Gesetzes ), § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Das Wahlergebnis festzustellen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes ). § 34 KWahlG - Gesamtergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es , einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern ( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ). § 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern Beschlussvorschlag: Die Ausschussmitglieder nehmen die Vorlage zur Kenntnis.