Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
13.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 18.07.2008
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
3
Vorlagennummer: V-77/2008
Vorlage
für den
Wahlausschuss am 13.08.2008
- öffentlich -
Aufgaben des Wahlausschusses
Begründung:
Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 4 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben:
Das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen ( § 4 des KWahlG),
§ 4 KWahlG - Wahlbezirke
(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises
spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein,
wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. (Zeitraum von acht Monaten auf
Zeitpunkt 30.09.2008 fixiert durch das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen
Kommunalwahlen mit den Europawahlen)
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche
Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so
soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert
nach oben oder unten betragen.
Über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu
entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
(§18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ),
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er
unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann
gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden
( § 18 Abs. 3 des Gesetzes ),
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet
eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen
nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Das Wahlergebnis festzustellen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes ).
§ 34 KWahlG - Gesamtergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die
Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und
aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es , einen früheren Beginn der
Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern
( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ).
§ 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit
schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern
Beschlussvorschlag:
Die Ausschussmitglieder nehmen die Vorlage zur Kenntnis.