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Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
29 kB
Datum
28.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen) Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen) Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen) Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen) Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen) Vorlage (Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 31.07.2008 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-82/2008 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 12.08.2008 Gemeinderat am 28.08.2008 - öffentlich - Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen Begründung: Mit Schreiben vom 30.6.2008 hat die Kreisverwaltung Düren der Gemeinde Vettweiß den Antrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen zugeleitet. Die Gemeinde wird um Abgabe einer Stellungnahme und um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch gebeten bzw. bei dessen Verweigerung um Angabe der Gründe. Rechtsgrundlage, Verfahrensablauf Bei dem Vorhaben handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Solche Anlagen sind gemäß § 5 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen; 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften. Die Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und möglichen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Genehmigungsbehörde ist „Der Landrat des Kreises Düren“. Die Genehmigungsbehörde hat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen und einen Monat zur Einsicht auszulegen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Auslegungsfrist ist um 2 Wochen verlängert worden. Bis zum 1.8.2008 haben 13 Bürger(rinnen) die Unterlagen in Vettweiß eingesehen. Bis zum 28.8.2008 können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Gleichzeitig holt die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich, durch das Vorhaben berührt wird. Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen werden am 20.10.2008 ab 9.30 Uhr in der Bürgerbegegnungsstätte Vettweiß von der Genehmigungsbehörde mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von 7 Monaten zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Antragsunterlagen Um die nach § 5 BImSchG geforderten Vorraussetzungen vollständig überprüfen und werten zu können, hat die Verwaltung mit nachfolgendem Schreiben vom 16.7.2008 um ergänzende Unterlagen gebeten Sehr geehrter Herr Rieser, sehr geehrte Damen und Herren, nach grober Durchsicht der Unterlagen Ergänzungen zu den Antragsunterlagen. ergeben sich aus meiner Sicht bisher folgende 1. Im Scoping Termin hatte ich bereits die Problematik der Fliegenplagen in unserer Region angesprochen und hierzu um gutachterliche Stellungnahme im Verfahren gebeten. Nachweislich ist das Lagern und Aufbringen von Hühnertrockenkot ursächlich für unverhältnismäßig hohe Fliegenpopulationen in den vergangenen Jahren in unseren Ortschaften. Ekelerregende Zustände in Wohnungen, Kindergärten und Schulen waren feststellbar. Es steht zwar die Aussage im Raum, dass Hähnchenmist eine ganz andere Beschaffenheit haben soll als Hühnertrockenkot und somit keine unverhältnismäßig starke Fliegenpopulationen bei der Lagerung und Ausbringung entsteht, diese Aussage ist jedoch durch entsprechende Gutachten aus den Unterlagen nicht ableitbar. Für die sachgerechte öffentliche Diskussion ist dieses Thema von großer Bedeutung. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass zur Beschaffenheit des Hähnchenmistes im Vergleich zum Hühnertrockenkot und anderem Kot klare Aussagen bezüglich einer verstärkten Fliegenpopulationen durch gutachterliche Bewertungen gemacht werden. Das Schutzgut Mensch ist bei verstärkter Fliegenpopulation nicht unerheblich betroffen. 2. Die Verwertung des Kots auf eigenen Flächen wird nachgewiesen. Den Antragsunterlagen kann man jedoch nicht entnehmen, auf welchen Grundstücken dies erfolgt. Eine Übersichtskarte mit Flur und Parzellen Nr. sollte beigefügt werden. 3. Das Szenario einer möglichen Vogelgrippe ist nicht thematisiert. Aussagen zu einer möglichen Vogelgrippe und ein entsprechender Notfallplan sollten den Unterlagen beigefügt werden. Für den Standort besteht kein Bebauungsplan i. S. des § 30 Baugesetzbuch. Es wird um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch gebeten. Ich bitte um Bestätigung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 handelt. Beurteilung und Bewertung Das Genehmigungsverfahren unterliegt wie oben beschrieben klaren Rechtsnormen. Es ist öffentlich und ermöglicht jedem sich mit Einwendungen ins Verfahren einzubringen. Das Gesetz stellt jedoch auch klar, dass sofern die Vorraussetzungen des § 5 BImSchG und daraus abgeleiteter Rechtsnormen erfüllt werden, der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat. Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens ist zu prüfen, ob die Anforderungen die der Gesetzgeber an eine solche Anlage stellt, erfüllt werden. Hierbei kann es durchaus zu unterschiedlichen subjektiven Einschätzungen kommen, die auch jeder Einzelne für sich oder in Gemeinschaft mit anderen nachhaltig einfordern kann und darf. In der behördlichen Betrachtungsweise sind die einzelnen Schutzgüter und die dazu ergangenen gutachterlichen Bewertungen einer Beurteilung im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 BImSchG zu unterziehen. Die vorgelegten Gutachten und die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die „ökon“ treffen hierzu umfangreiche Aussagen. Die „Zusammenfassende Darstellung“ der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nachfolgend wiedergegeben. „Zusammenfassende Darstellung Die "Freiherr von Geyr'sche Gutsverwaltung" plant die Errichtung von vier Hahnchenmaststallen und einer Mistlagerhalle. In der Anlage sind nach Fertigstellung des Bauvorhabens 160.000 Masthähnchenplätze vorhanden. Die Haltung erfolgt als Bodenhaltung mit Stroheinstreu. Als Einsatzstoffe werden neben den Kücken Futter, Wasser, Medikamente sowie Gas für die Heizung und Strom für die Beleuchtung verwendet. Produziert werden Schlachttiere, daneben fallen auf der Produktseite Tierkadaver, Trockenkot und Reinigungswasser an. Von der geplanten Hähnchenställen werden Lärm, Geruch, Staub, Keime/Endotoxine und Ammoniak emittiert. Die Geräuschimmissionsprognose der von der Anlage "Freiherr von Geyr'sche Gutsverwaltung" ausgehenden Lärmauswirkungen auf die umliegenden Nachbarwohnhäuser ergab eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm. Die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen werden bei den Wohnhäusern der nächstgelegenen Nachbarn keine wesentlichen Belästigungen verursachen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung werden eingehalten. Von dem geplanten Tierhaltungsbetrieb werden erhöhte Staubemissionen ausgehen. Die zulässigen Bagatellmassenströme werden nicht überschritten, auch aufgrund der großen Abstände zur nächsten Wohnbebauung sind keine negativen Auswirkungen durch Staubemissionen zu erwarten. Die Mindestabstände für Ammoniak zu empfindlichen Biotopen werden eingehalten. Die zusätzliche Stickstoff-Deposition durch die geplante Anlage "Freiherr von Geyr´sche Gutsverwaltung" ist für die weiter entfernt im Südwesten gelegene Waldfläche (BK-5205-060) irrelevant. Die Gesamtbelastung überschreitet nicht den Beurteilungswert für die südlich gelegene Waldparzelle (BK-5206-045), zudem beträgt die Zusatzbelastung dort weniger als 30 Prozent des Beurteilungswertes. Eine direkte Belastung von Boden und Grundwasser wird durch die Herstellung wasserundurchlässiger Bauteile vermieden. Der anfallende Festmist wird nach jedem Durchgang in der Mistlagerhalle zwischengelagert, bevor er auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht und / oder an eine Biogasanlage abgegeben und sachgerecht als Substrat verwertet wird. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Versiegelung und Überbauung können am Eingriffsort nicht bodenbezogen und funktionsgleich ausgeglichen werden. Vom Eingriff betroffen sind Böden, die im Hinblick auf die Fruchtbarkeit einen besonders schutzwürdigen Boden darstellen. Nach Absprache mit der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln besteht jedoch kein gesonderter Kompensationsbedarf. Die allgemeinen Bodenfunktion werden über die Kompensation der Biotoptypen mit ausgeglichen. Zur Kompensation der Auswirkungen auf Flora, Fauna und Landschaft sind folgende Maßnahmen für den Eingriff vorgesehen: • K1: Anpflanzung 8-reihiger Baumhecken östlich der geplanten Ställe (920 m2), • K2: Anpflanzung einer 10-reihigen Baumhecke südlich und westlich der geplanten Ställe (2.490 m2), • K3: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke nördlich der geplanten Ställe (850 m2), • K4: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke nördlich und westlich der geplanten Mistlagerhalle (1.375 m2), • K5: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke südlich d. geplanten Mistlagerhalle (820 m2), • K6: Anpflanzung von 2 Eichen östlich der geplanten Misthalle (60 m2), • K7: externe Abpflanzung der Teichanlage südwestlich von Müddersheim mit einem Eichen-Hainbuchen-Feldgehölz (5.165 m2), • K8: externe Anlage eines 5-reihigen Waldsaums aus Sträuchern (1.290 m2), Arrondierung einer Feldgehölzinsel. Durch die Eingrünung der Anlage wird die Beeinträchtigung des durch Windkraftanlagen vorbelasteten Landschaftsbildes gemindert. Als weitere konfliktmindernde Maßnahme ist eine abgedunkelte Farbgebung der Anlage (dunkelgrün, -rot oder -grau; nicht glänzend aluminiumfarben!) vorzusehen. Krankheitserreger, Bakterien, Viren, Pilze, werden aufgrund der PfIege der Tiere und der Hygiene in der Stallanlage (entsprechende Reinigung und Desinfektion) minimiert. Aufgrund der Abstände zu den Nachbarn und der geringen Dichte der Tierhaltungsanlagen im Umkreis sind keine relevanten Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Nachbarschaft zu erwarten. Wert- und Reststoffe (Trockenkot) werden auf die im BlmSch-Antrag ausgewiesenen Flächen ausgebracht und umweltschonend eingearbeitet bzw. zu einer Biogasanlage gebracht. Eine vollständige Verwertung der Stoffe ist somit gewährleistet. Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung verbleiben keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch das geplante Vorhaben.“ Es sind keine sachlich-objektiven Argumentente erkennbar den dortigen Schlussfolgerungen zu widersprechen. Die Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe auf Fauna, Flora und Landschaft mit Eingrünung der Anlage, abgedunkelter Farbgebung der Anlage und ergänzenden Pflanzmaßnahmen sind wie beschrieben einzufordern. Einer abschließenden Bewertung zu unterziehen bleiben die im Schreiben vom 16.7.2008 aufgeworfenen Fragen. Es muss sichergestellt werden, dass die Verwertung des Hähnchenmistes nicht zu unverhältnismäßig hoher Fliegenpopulation führt, wie dies mit der Verbreitung von Hühnertrockenkot in der Vergangenheit gegeben war. Hierzu wird eine gutachterliche Bewertung erwartet. Mögliche Auswirkungen auf das Windfeld aufgrund der vorhandenen Windräder sind nicht betrachtet worden. Hierzu ist noch eine gutachterliche Aussage erforderlich. Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch Das Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG umfasst auch das baurechtliche Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren ist das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Baugesetzbuch einzuholen. Das Einvernehmen zum obigen Vorhaben darf nur aus den sich aus dem § 35 ergebenden Gründen versagt werden. Gemäß § 35 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben dem im Absatz 1. unter den Ziffern 1 bis 7 aufgelisteten Maßnahmen entspricht. In Ziffer 1 ist der landoder forstwirtschaftlichen Betrieb aufgeführt. Erschließung Die wegemäßige Erschließung ist über den angrenzenden Wirtschaftsweg und das unmittelbar anschließende überörtliche Straßennetz gesichert. Der auf Seite 31 der Betriebsbeschreibung aufgezeichnete Fahrzeugverkehr ist über das überörtliche Straßennetz zu führen. Ortslagen, sind von diesen Verkehrsströmen frei zu halten. Die notwendige Unterhaltung und Instandsetzung des Wirtschaftsweges entlang der Anlage ist vom Antragsteller zu übernehmen. Ein Kanalanschluss ist nicht geplant, die Wasser- und Energieversorgung wird vom Antragsteller sichergestellt. Öffentliche Belange Der öffentliche Belang ergibt sich in der Regel aus der Ausweisung im Flächennutzungsplan. Hier ist der Bereich des Bauvorhabens als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und damit privilegiert für landwirtschaftliche Vorhaben. Das Vorhaben hat sicherlich außergewöhnliche Ausmaße. Insgesamt werden auf einer Fläche von rund 7200 qm 4 Ställe als Doppeleinheit errichtet. Hinzukommen 4 Ablufttürme von jeweils 10 m Höhe und 10 m Breite und 6 Futtersilos. Die Firsthöhe der Ställe beträgt 6,26 m. die Dungstätte ist 20 m x 25 m groß und in der First 6,76 m hoch. Bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bleibt festzustellen, dass jedes Bauvorhaben im Außenbereich negative Auswirkungen hat. Alleine hieraus ist jedoch kein Versagungsgrund ableitbar. Dieser ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller keine Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ergreift. Die Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild ist Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Dieser fordert eine Abpflanzung der Anlage nach allen Himmelsrichtungen, um die landschaftsästhetischen Auswirkungen zu mildern. Als weitere konfliktmindernde Maßnahme ist eine abgedunkelte Farbgestaltung der Anlage (dunkelgrün, -grau) vorgesehen. Diese Minderungsmaßnahmen werden seitens der Gemeinde nachhaltig gefordert. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Vettweiß stehen dem Vorhaben nicht entgegen; ebenso denkmalschutzrechtliche Belange. Laut Gutachten ist unbestritten, dass aus Ställen Schadstoffe und Gerüche emittieren. Zu prüfen und zu bewerten bleibt jedoch inwieweit diese Emissionen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft haben. Die vorliegenden Gutachten von „Richter & Hüls“ zu Emissionen und Lärm und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung der „ökon“ kommen übereinstimmend zu den Aussagen, dass die Mindestabstände zur Wohnbebauung und empfindlichen Biotopen eingehalten werden. Diese betragen beim Geruch 326 m von der Wohnbebauung, und beim Ammoniak 569 m zu empfindlichen Biotopen: Der Bagatellmassenstrom für Staub und Stickoxide wird sicher eingehalten. Eine gesonderte Stickstoffdepositionsberechnung kommt zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Einwirken von Ammoniak auf die angrenzende Waldparzelle vorliegen. Aus schallschutzrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Eine direkte Belastung von Boden und Grundwasser wird durch die Herstellung wasserundurchlässiger Bauteile vermieden. Bezüglich Bakterien, Viren, Pilze werden aufgrund der Abstände keine relevanten Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Nachbarschaft erwartet. Belange des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes sind von den zuständigen Fachbehörden zu prüfen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß zur geplanten Hähnchenmastanlage folgende Stellungnahme abzugeben: 1. Bei der Lagerung und Ausbringung des Kots auf eigenen und sonstigen Flächen ist sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßig starke Fliegenpopulation entsteht. Die Flächen sind zu benennen und kartographisch darzustellen. 2. Die Maßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan für durchzuführende Kompensationsmaßnahmen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. 3. Eine abgedunkelte Farbgestaltung der Anlage ist erforderlich. 4. Der mit dem Vorhaben einhergehende Zu- und Ablieferverkehr, hat über das überörtliche Straßennetz zu erfolgen. Ortslagen sind von diesen Verkehrsströmen frei zu halten. 5. Die notwendige Unterhaltung und Instandsetzung des angrenzenden Wirtschaftsweges ist im Bereich der Anlage durch den Antragsteller zu übernehmen. 6. Alle notwendigen Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Antragstellers. 7. Aussagen zum Thema „Vogelgrippe“ sind zu treffen und ein Notfallplan beizufügen. 8. Mögliche Auswirkungen aufgrund der vorhandenen Windkraftanlagen sollten begutachtet werden. Unter Beachtung der Punkte 1 bis 8 wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Maßgebliche Gründe zur Verweigerung des Einvernehmens sind auf Basis der vorliegenden Gutachten nicht erkennbar. Auswirkungen auf den Haushalt: keine