Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
29 kB
Datum
28.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 31.07.2008
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-82/2008
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am
12.08.2008
Gemeinderat am 28.08.2008
- öffentlich -
Genehmigungsantrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung vom 08.02.2008 auf
Errichtung und Betrieb einer Anlage mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen
Begründung:
Mit Schreiben vom 30.6.2008 hat die Kreisverwaltung Düren der Gemeinde Vettweiß den
Antrag der Freiherr von Geyrschen Verwaltung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage
mit 160.000 Plätzen für Masthähnchen zugeleitet.
Die Gemeinde wird um Abgabe einer Stellungnahme und um Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch gebeten bzw. bei dessen
Verweigerung um Angabe der Gründe.
Rechtsgrundlage, Verfahrensablauf
Bei dem Vorhaben handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4
Bundes-Immissionsschutzgesetz. Solche Anlagen sind gemäß § 5 BImSchG so zu
errichten und zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die
Umwelt insgesamt
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht
hervorgerufen werden können;
2 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen;
3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende
Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind
nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen
führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die
Abfälle geltenden Vorschriften.
Die Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und möglichen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung
und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Genehmigungsbehörde ist „Der Landrat des Kreises Düren“. Die Genehmigungsbehörde
hat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen das Vorhaben öffentlich bekannt zu
machen und einen Monat zur Einsicht auszulegen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Die
Auslegungsfrist ist um 2 Wochen verlängert worden. Bis zum 1.8.2008 haben 13
Bürger(rinnen) die Unterlagen in Vettweiß eingesehen. Bis zum 28.8.2008 können
Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Gleichzeitig holt die
Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich,
durch das Vorhaben berührt wird.
Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen werden am 20.10.2008
ab 9.30 Uhr in der Bürgerbegegnungsstätte Vettweiß von der Genehmigungsbehörde mit
dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von 7 Monaten zu entscheiden. Der
Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem
Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
Antragsunterlagen
Um die nach § 5 BImSchG geforderten Vorraussetzungen vollständig überprüfen und
werten zu können, hat die Verwaltung mit nachfolgendem Schreiben vom 16.7.2008 um
ergänzende Unterlagen gebeten
Sehr geehrter Herr Rieser,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach grober Durchsicht der Unterlagen
Ergänzungen zu den Antragsunterlagen.
ergeben sich aus meiner Sicht bisher folgende
1. Im Scoping Termin hatte ich bereits die Problematik der Fliegenplagen in unserer Region
angesprochen und hierzu um gutachterliche Stellungnahme im Verfahren gebeten. Nachweislich
ist das Lagern und Aufbringen von Hühnertrockenkot ursächlich für unverhältnismäßig hohe
Fliegenpopulationen in den vergangenen Jahren in unseren Ortschaften. Ekelerregende
Zustände in Wohnungen, Kindergärten und Schulen waren feststellbar.
Es steht zwar die Aussage im Raum, dass Hähnchenmist eine ganz andere Beschaffenheit
haben soll als Hühnertrockenkot und somit keine unverhältnismäßig starke Fliegenpopulationen
bei der Lagerung und Ausbringung entsteht, diese Aussage ist jedoch durch entsprechende
Gutachten aus den Unterlagen nicht ableitbar. Für die sachgerechte öffentliche Diskussion ist
dieses Thema von großer Bedeutung. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass zur
Beschaffenheit des Hähnchenmistes im Vergleich zum Hühnertrockenkot und anderem Kot klare
Aussagen bezüglich einer verstärkten Fliegenpopulationen durch gutachterliche Bewertungen
gemacht werden. Das Schutzgut Mensch ist bei verstärkter Fliegenpopulation nicht unerheblich
betroffen.
2. Die Verwertung des Kots auf eigenen Flächen wird nachgewiesen. Den Antragsunterlagen
kann man jedoch nicht entnehmen, auf welchen Grundstücken dies erfolgt. Eine Übersichtskarte
mit Flur und Parzellen Nr. sollte beigefügt werden.
3. Das Szenario einer möglichen Vogelgrippe ist nicht thematisiert. Aussagen zu einer möglichen
Vogelgrippe und ein entsprechender Notfallplan sollten den Unterlagen beigefügt werden.
Für den Standort besteht kein Bebauungsplan i. S. des § 30 Baugesetzbuch. Es wird um
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch gebeten. Ich bitte um
Bestätigung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Ziffer 1 handelt.
Beurteilung und Bewertung
Das Genehmigungsverfahren unterliegt wie oben beschrieben klaren Rechtsnormen. Es
ist öffentlich und ermöglicht jedem sich mit Einwendungen ins Verfahren einzubringen.
Das Gesetz stellt jedoch auch klar, dass sofern die Vorraussetzungen des § 5 BImSchG
und daraus abgeleiteter Rechtsnormen erfüllt werden, der Antragsteller einen
Rechtsanspruch auf Genehmigung hat.
Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens ist zu prüfen, ob die Anforderungen die der
Gesetzgeber an eine solche Anlage stellt, erfüllt werden. Hierbei kann es durchaus zu
unterschiedlichen subjektiven Einschätzungen kommen, die auch jeder Einzelne für sich
oder in Gemeinschaft mit anderen nachhaltig einfordern kann und darf. In der
behördlichen Betrachtungsweise sind die einzelnen Schutzgüter und die dazu
ergangenen gutachterlichen Bewertungen einer Beurteilung im Hinblick auf die
Anforderungen des § 5 BImSchG zu unterziehen.
Die vorgelegten Gutachten und die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die „ökon“
treffen hierzu umfangreiche Aussagen. Die „Zusammenfassende Darstellung“ der
Umweltverträglichkeitsprüfung ist nachfolgend wiedergegeben.
„Zusammenfassende Darstellung
Die "Freiherr von Geyr'sche Gutsverwaltung" plant die Errichtung von vier Hahnchenmaststallen
und einer Mistlagerhalle. In der Anlage sind nach Fertigstellung des Bauvorhabens 160.000
Masthähnchenplätze vorhanden. Die Haltung erfolgt als Bodenhaltung mit Stroheinstreu.
Als Einsatzstoffe werden neben den Kücken Futter, Wasser, Medikamente sowie Gas für die
Heizung und Strom für die Beleuchtung verwendet. Produziert werden Schlachttiere, daneben
fallen auf der Produktseite Tierkadaver, Trockenkot und Reinigungswasser an.
Von der geplanten Hähnchenställen werden Lärm, Geruch, Staub, Keime/Endotoxine und
Ammoniak emittiert.
Die Geräuschimmissionsprognose der von der Anlage "Freiherr von Geyr'sche Gutsverwaltung"
ausgehenden Lärmauswirkungen auf die umliegenden Nachbarwohnhäuser ergab eine
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm.
Die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen werden bei den Wohnhäusern der
nächstgelegenen
Nachbarn
keine
wesentlichen
Belästigungen
verursachen.
Die
vorgeschriebenen Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung werden eingehalten.
Von dem geplanten Tierhaltungsbetrieb werden erhöhte Staubemissionen ausgehen. Die
zulässigen Bagatellmassenströme werden nicht überschritten, auch aufgrund der großen
Abstände zur nächsten Wohnbebauung sind keine negativen Auswirkungen durch
Staubemissionen zu erwarten.
Die Mindestabstände für Ammoniak zu empfindlichen Biotopen werden eingehalten.
Die zusätzliche Stickstoff-Deposition durch die geplante Anlage "Freiherr von Geyr´sche
Gutsverwaltung" ist für die weiter entfernt im Südwesten gelegene Waldfläche (BK-5205-060)
irrelevant. Die Gesamtbelastung überschreitet nicht den Beurteilungswert für die südlich
gelegene Waldparzelle (BK-5206-045), zudem beträgt die Zusatzbelastung dort weniger als 30
Prozent des Beurteilungswertes.
Eine direkte Belastung von Boden und Grundwasser wird durch die Herstellung
wasserundurchlässiger Bauteile vermieden. Der anfallende Festmist wird nach jedem Durchgang
in der Mistlagerhalle zwischengelagert, bevor er auf betriebseigene Ackerflächen ausgebracht
und / oder an eine Biogasanlage abgegeben und sachgerecht als Substrat verwertet wird.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Versiegelung und Überbauung können am
Eingriffsort nicht bodenbezogen und funktionsgleich ausgeglichen werden. Vom Eingriff betroffen
sind Böden, die im Hinblick auf die Fruchtbarkeit einen besonders schutzwürdigen Boden
darstellen. Nach Absprache mit der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln
besteht jedoch kein gesonderter Kompensationsbedarf. Die allgemeinen Bodenfunktion werden
über die Kompensation der Biotoptypen mit ausgeglichen.
Zur Kompensation der Auswirkungen auf Flora, Fauna und Landschaft sind folgende
Maßnahmen für den Eingriff vorgesehen:
• K1: Anpflanzung 8-reihiger Baumhecken östlich der geplanten Ställe (920 m2),
• K2: Anpflanzung einer 10-reihigen Baumhecke südlich und westlich der geplanten Ställe
(2.490 m2),
• K3: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke nördlich der geplanten Ställe (850 m2),
• K4: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke nördlich und westlich der geplanten
Mistlagerhalle (1.375 m2),
• K5: Anpflanzung einer flächigen Baumhecke südlich d. geplanten Mistlagerhalle (820 m2),
• K6: Anpflanzung von 2 Eichen östlich der geplanten Misthalle (60 m2),
• K7: externe Abpflanzung der Teichanlage südwestlich von Müddersheim mit einem
Eichen-Hainbuchen-Feldgehölz (5.165 m2),
• K8: externe Anlage eines 5-reihigen Waldsaums aus Sträuchern (1.290 m2), Arrondierung
einer Feldgehölzinsel.
Durch die Eingrünung der Anlage wird die Beeinträchtigung des durch Windkraftanlagen
vorbelasteten Landschaftsbildes gemindert. Als weitere konfliktmindernde Maßnahme ist eine
abgedunkelte Farbgebung der Anlage (dunkelgrün, -rot oder -grau; nicht glänzend
aluminiumfarben!) vorzusehen.
Krankheitserreger, Bakterien, Viren, Pilze, werden aufgrund der PfIege der Tiere und der
Hygiene in der Stallanlage (entsprechende Reinigung und Desinfektion) minimiert. Aufgrund der
Abstände zu den Nachbarn und der geringen Dichte der Tierhaltungsanlagen im Umkreis sind
keine relevanten Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Nachbarschaft zu erwarten.
Wert- und Reststoffe (Trockenkot) werden auf die im BlmSch-Antrag ausgewiesenen Flächen
ausgebracht und umweltschonend eingearbeitet bzw. zu einer Biogasanlage gebracht. Eine
vollständige Verwertung der Stoffe ist somit gewährleistet.
Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung verbleiben keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch das geplante Vorhaben.“
Es sind keine sachlich-objektiven Argumentente erkennbar den dortigen
Schlussfolgerungen zu widersprechen. Die Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe auf
Fauna, Flora und Landschaft mit Eingrünung der Anlage, abgedunkelter Farbgebung der
Anlage und ergänzenden Pflanzmaßnahmen sind wie beschrieben einzufordern. Einer
abschließenden Bewertung zu unterziehen bleiben die im Schreiben vom 16.7.2008
aufgeworfenen Fragen. Es muss sichergestellt werden, dass die Verwertung des
Hähnchenmistes nicht zu unverhältnismäßig hoher Fliegenpopulation führt, wie dies mit
der Verbreitung von Hühnertrockenkot in der Vergangenheit gegeben war. Hierzu wird
eine gutachterliche Bewertung erwartet. Mögliche Auswirkungen auf das Windfeld
aufgrund der vorhandenen Windräder sind nicht betrachtet worden. Hierzu ist noch eine
gutachterliche Aussage erforderlich.
Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch
Das Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG umfasst auch das baurechtliche
Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren ist das Einvernehmen der Gemeinde
gemäß § 36 Baugesetzbuch einzuholen.
Das Einvernehmen zum obigen Vorhaben darf nur aus den sich aus dem § 35
ergebenden Gründen versagt werden. Gemäß § 35 BauGB ist im Außenbereich ein
Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben dem im Absatz 1.
unter den Ziffern 1 bis 7 aufgelisteten Maßnahmen entspricht. In Ziffer 1 ist der landoder forstwirtschaftlichen Betrieb aufgeführt.
Erschließung
Die wegemäßige Erschließung ist über den angrenzenden Wirtschaftsweg und das
unmittelbar anschließende überörtliche Straßennetz gesichert. Der auf Seite 31 der
Betriebsbeschreibung aufgezeichnete Fahrzeugverkehr ist über das überörtliche
Straßennetz zu führen. Ortslagen, sind von diesen Verkehrsströmen frei zu halten. Die
notwendige Unterhaltung und Instandsetzung des Wirtschaftsweges entlang der Anlage
ist vom Antragsteller zu übernehmen.
Ein Kanalanschluss ist nicht geplant, die Wasser- und Energieversorgung wird vom
Antragsteller sichergestellt.
Öffentliche Belange
Der öffentliche Belang ergibt sich in der Regel aus der Ausweisung im
Flächennutzungsplan. Hier ist der Bereich des Bauvorhabens als Fläche für die
Landwirtschaft ausgewiesen und damit privilegiert für landwirtschaftliche Vorhaben. Das
Vorhaben hat sicherlich außergewöhnliche Ausmaße. Insgesamt werden auf einer
Fläche von rund 7200 qm 4 Ställe als Doppeleinheit errichtet. Hinzukommen 4
Ablufttürme von jeweils 10 m Höhe und 10 m Breite und 6 Futtersilos. Die Firsthöhe der
Ställe beträgt 6,26 m. die Dungstätte ist 20 m x 25 m groß und in der First 6,76 m hoch.
Bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bleibt festzustellen, dass jedes
Bauvorhaben im Außenbereich negative Auswirkungen hat. Alleine hieraus ist jedoch
kein Versagungsgrund ableitbar. Dieser ist nur dann gerechtfertigt, wenn der
Antragsteller keine Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ergreift. Die
Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Naturhaushalt und
Landschaftsbild ist Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Dieser fordert
eine Abpflanzung der Anlage nach allen Himmelsrichtungen, um die
landschaftsästhetischen Auswirkungen zu mildern. Als weitere konfliktmindernde
Maßnahme ist eine abgedunkelte Farbgestaltung der Anlage (dunkelgrün, -grau)
vorgesehen. Diese Minderungsmaßnahmen werden seitens der Gemeinde nachhaltig
gefordert. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Vettweiß stehen dem Vorhaben
nicht entgegen; ebenso denkmalschutzrechtliche Belange.
Laut Gutachten ist unbestritten, dass aus Ställen Schadstoffe und Gerüche emittieren.
Zu prüfen und zu bewerten bleibt jedoch inwieweit diese Emissionen Auswirkungen auf
die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft haben. Die
vorliegenden Gutachten von „Richter & Hüls“ zu Emissionen und Lärm und die
Umweltverträglichkeitsuntersuchung der „ökon“ kommen übereinstimmend zu den
Aussagen, dass die Mindestabstände zur Wohnbebauung und empfindlichen Biotopen
eingehalten werden. Diese betragen beim Geruch 326 m von der Wohnbebauung, und
beim Ammoniak 569 m zu empfindlichen Biotopen: Der Bagatellmassenstrom für Staub
und
Stickoxide
wird
sicher
eingehalten.
Eine
gesonderte
Stickstoffdepositionsberechnung kommt zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Einwirken von Ammoniak auf die angrenzende
Waldparzelle vorliegen. Aus schallschutzrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich
keine Bedenken gegen das Vorhaben. Eine direkte Belastung von Boden und
Grundwasser wird durch die Herstellung wasserundurchlässiger Bauteile vermieden.
Bezüglich Bakterien, Viren, Pilze werden aufgrund der Abstände keine relevanten
Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Nachbarschaft erwartet.
Belange des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes sind von den zuständigen
Fachbehörden zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt
dem Rat der Gemeinde Vettweiß zur geplanten Hähnchenmastanlage folgende
Stellungnahme abzugeben:
1.
Bei der Lagerung und Ausbringung des Kots auf eigenen und sonstigen Flächen
ist sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßig starke Fliegenpopulation
entsteht. Die Flächen sind zu benennen und kartographisch darzustellen.
2.
Die Maßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan für durchzuführende
Kompensationsmaßnahmen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
3.
Eine abgedunkelte Farbgestaltung der Anlage ist erforderlich.
4.
Der mit dem Vorhaben einhergehende Zu- und Ablieferverkehr, hat über das
überörtliche Straßennetz zu erfolgen. Ortslagen sind von diesen Verkehrsströmen
frei zu halten.
5.
Die notwendige Unterhaltung und Instandsetzung des angrenzenden
Wirtschaftsweges ist im Bereich der Anlage durch den Antragsteller zu
übernehmen.
6.
Alle notwendigen Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Antragstellers.
7.
Aussagen zum Thema „Vogelgrippe“ sind zu treffen und ein Notfallplan
beizufügen.
8.
Mögliche Auswirkungen aufgrund der vorhandenen Windkraftanlagen sollten
begutachtet werden.
Unter Beachtung der Punkte 1 bis 8 wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36
BauGB erteilt. Maßgebliche Gründe zur Verweigerung des Einvernehmens sind auf Basis
der vorliegenden Gutachten nicht erkennbar.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine