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Beschlussvorlage (Begründung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
178 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
09.12.10, 17:55
Aktualisiert
09.12.10, 17:55

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 4 / Rath (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB) Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB (Satzung) Stand: 15.11.2010 Hinweis: Ergänzungen nach der Offenlage sind kursiv und rot geschrieben. Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. VORBEMERKUNGEN ......................................................................................................3 1.1 Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes.........................................3 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung.........................................................................3 1.3 Fachgutachten..........................................................................................................3 ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .....................................3 2.1 Lage und Abgrenzung ..............................................................................................3 2.2 Bestand / Umgebung des Planbereiches .................................................................4 BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG .............................................4 3.1 Landes- und Regionalplanung..................................................................................4 3.2 Betroffene Bebauungspläne .....................................................................................4 3.3 Sonstige Planwerke ..................................................................................................4 4. BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT ......................................................5 5. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ........................................................................5 6. 7. 5.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................5 5.2 Maß der baulichen Nutzung .....................................................................................5 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................................6 5.4 Flächen für Stellplätze und Garagen ........................................................................6 5.5 Immissionsschutz .....................................................................................................6 5.6 Grünordnung ............................................................................................................7 5.7 Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NW ......................................................7 SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN .................................................8 6.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild ........................................................8 6.2 Verkehr .....................................................................................................................8 6.3 Ver- und Entsorgung ................................................................................................8 6.4 Immissionen / Emissionen ........................................................................................9 6.5 Boden/ Gründung/ Altlasten .....................................................................................9 6.6 Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft ...................................................................10 6.7 Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur ......................................................11 6.8 Sachgüter ...............................................................................................................11 6.9 Sonstige von der Gemeinde beschlossene Planungsbelange ...............................11 FLÄCHENBILANZ...........................................................................................................11 T4008 Seite 2 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes In Bedburg-Rath, zwischen Gommershovener Weg und Holtroper Straße, unmittelbar an der Grevenbroicher Straße (L 213) gelegen, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Ortsbild entsprechende Bebauung geschaffen werden. Der betroffene Bereich kann zurzeit nur nach § 34 BauGB entwickelt werden. Demnach ist nach derzeitigem Planungsrecht nur eine Bebauung mit Nebengebäuden möglich. Die Neuaufstellung des Bebauungsplans dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nachhaltigen Nachverdichtung des Innenbereichs. Diese Innenbereichsentwicklung entspricht auch der Stadtentwicklungsplanung der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne). Zudem werden durch die bauliche Verdichtung im Innenbereich wertvolle Freiflächen an anderen Stellen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme als Bauland geschützt. Gem. § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB (Maßnahme der Innenentwicklung, Grundfläche liegt unter 20.000 qm, UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet) sind hier gegeben. 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung Die Erstellung des Bebauungsplanes stützt sich auf die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 1.3 Fachgutachten − Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bebauungsplan Nr. 4 / Rath der Stadt Bedburg, Accon Köln GmbH, 23.8.2010 − Hydrogeologisches Gutachten in Hinblick auf die Versickerung von Niederschlägen zum Bebauungsplan Nr. 4 Bedburg-Rath, Dipl.-Ing. Josef Vogt, Bedburg, 26.08.2010 2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Lage und Abgrenzung Das Plangebiet - Gemarkung Bedburg, Flur 29 - befindet sich in Bedburg-Rath, unmittelbar an der Grevenbroicher Straße (L 213) zwischen Gommershovener Weg im Westen und Holtroper Straße im Süden. Das Plangebiet wird begrenzt: im Nordwesten: durch die Flurstücke 23 und 160; im Nordosten: durch die Grevenbroicher Straße (L 213), Parzelle 182, Im Südosten: durch die Flurstücke 185, 190 und 204, im Südwesten: durch die Parzelle 17 in Verlängerung bis zum Grundstück 208, dabei werden die Grundstücke 203 und 214 geteilt. Weiter nördlich wird das Plangebiet durch das Grundstück 208 begrenzt. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. T4008 Seite 3 2.2 Bestand / Umgebung des Planbereiches Das Plangebiet ist durch Freiflächen geprägt. Diese werden teilweise als Gartenfläche genutzt und sind vereinzelt mit Nebengebäuden bebaut. Teilbereiche sind als Rasenfläche ausgebildet. Entlang der Parzellengrenzen zu bebauten Grundstücken und entlang der Grevenbroicher Straße befinden sich mit Gehölzen bestandene Flächen. Im nördlichen Bereich bestehen diese hauptsächlich aus Fichten. Auf Parzelle 213 befindet sich mittig ein Gasbehälter. Bei der Baurealisierung sind die entsprechenden technischen Vorschriften (Demontage und Entsorgung) zu beachten. Das umliegende Gebiet ist geprägt durch die umgebende städtebauliche Nutzung, hauptsächlich landwirtschaftliche Betriebe und Wohnnutzung. Störende gewerbliche Nutzungen sind in unmittelbarer Plangebietsnähe nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L 213 (Grevenbroicher Straße). Die Ortsdurchfahrt beginnt nördlich des Plangebietes. Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom, Wasser und Entsorgung sind in der Umgebung des Plangebietes vorhanden. Die Versorgungsleitungen sind überwiegend in der öffentlichen Verkehrsfläche untergebracht. Eine Hochspannungsleitung verläuft außerhalb des Plangebietes entlang des Gommershovener Weg. Außer den Verkehrsbelastungen der Grevenbroicher Straße sind keine weiteren Luftoder Lärmbelastungen bekannt. Emissionen gehen nicht vom Plangebiet aus. Hochwertige Biotope oder unter gesetzlichem Schutz stehende Flächen sind im gesamten Plangebiet nicht vorhanden. 3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 3.1 Landes- und Regionalplanung Landesentwicklungsplan Im Landesentwicklungsplan ist die Stadt Bedburg als Mittelzentrum eingestuft. Bis auf die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind, ist das Gemeindegebiet als ’Freiraum’ bzw. ’Waldgebiet’ ausgewiesen. Regionalplan Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001, sind die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt. Das übrige Stadtgebiet ist als Agrar- und Waldbereich dargestellt. Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als M - Gemischte Baufläche dargestellt. Mit der Festsetzung MD (Dorfgebiet) ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Betroffene Bebauungspläne Für den Planbereich bestehen keine verbindlichen Bauleitpläne. Das Plangebiet wird im Planungsrecht nach § 34 BauGB ’Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile’ behandelt. 3.3 Sonstige Planwerke Sonstige Planwerke sind nicht betroffen. Ein Landschaftsplan besteht nicht. T4008 Seite 4 4. BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT Auf den heutigen Garten- und Freiflächen ist eine Bebauung vorgesehen (z. B. drei vier Grundstücke), die sich in das bestehende Umfeld durch entsprechende Festsetzungen u. a. zur Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt. Die Anbindung erfolgt über den die bestehenden Gebäude Nr. 19 - 29 erschließenden Stich zur Holtroper Straße. Dieser wird in nördlicher Richtung verlängert und endet in einem Wendehammer. Parallel zur Grevenbroicher Straße (L 213) ist ein Grünstreifen geplant, der neben einer Eingrünung auch den Abstand zur Landesstraße schafft. 5. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 5.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend den Zielen der Planung, der umliegenden Bebauung und Nutzungsstruktur sowie der Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als Gemischte Baufläche wird der Planbereich als ’Dorfgebiet’ (MD) festgesetzt. Gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 5 (2) BauNVO Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe, Nr. 7 Anlagen für örtliche Verwaltungen und sportliche Zwecke, Nr. 8 Gartenbaubetriebe, Nr. 9 Tankstellen und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 5 (3) Vergnügungsstätten nicht zulässig. Zudem sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Betriebe mit einer Tierintensivhaltung nicht zulässig. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sind nur zulässig, sofern die Erzeugnisse aus der Eigenproduktion stammen. Der Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben ist begründet in einer dem Ortsbild angemessenen Bebauung und der Sicherung des örtlichen Erscheinungsbildes. Das Erscheinungsbild von Tankstellen und Gartenbaubetrieben entspricht nicht der für diese Lage städtebaulich gewollten Bau- und Nutzungsstruktur. Für diese Nutzungen und die übrigen Ausgeschlossenen sind an anderer Stelle im Stadtgebiet genügend Standorte in besserer Zuordnung vorhanden. Nutzungen wie z.B. Verwaltungen, Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Sport und Vergnügungsstätten sind mit einem erhöhten Besucheraufkommen verbunden, so dass aus Gründen des Lärmschutzes als auch der verkehrlichen Anbindung der Ausschluss begründet ist. Aus diesem Grund sind ebenso Betriebe zur Be- und Verarbeitung, sofern die Erzeugnisse nicht aus der Eigenproduktion stammen, aufgrund des Anlieferverkehrs ausgeschlossen. Da Betriebe der Tierintensivhaltung mit enormen Geruchsbelästigungen verbunden sind, sind auch diese im Plangebiet nicht zulässig. Die Ausweisung als Dorfgebiet entspricht dem Umfeld des Plangebietes, so befinden sich in direkter Nähe neben Wohnnutzungen auch landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen. Zudem weist das Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe keinen eigenständigen Gebietscharakter auf, sondern ist Bestandteil des umgebenden Areals, das noch einen dörflichen Charakter besitzt. Die Planung ermöglicht somit eine verträgliche Nachverdichtung und Einfügen in den umgebenden Bestand. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt in Einklang und Anlehnung an die umgebende und bestehende Bebauung. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Diese Festsetzung bleibt unter der höchstzulässigen Grundflächenzahl von 0,6 zurück und gewährleistet eine der Lage entsprechende lockere Bebauung mit großzügigen Freiflächen am Ortsrand. Die Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse entspricht zum einen der umgebenden Bebauung, zum anderen dem zugrundeliegenden Bebauungskonzept und ermöglicht eine ortstypische, der Umgebung angepasste Bebauung. T4008 Seite 5 Die zulässige Firsthöhe wird auf 9,50 m festgesetzt, so dass das zweite Geschoss im Dachraum liegt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe ist die Endausbauhöhe der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Oberkante Fahrbahn). 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Im Dorfgebiet wird im nordwestlichen Bereich eine offene Bauweise entsprechend der umgebenden Bestandsgebäude festgesetzt, damit wird die ortstypische Baustruktur gesichert. Im restlichen Plangebiet wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt aus folgenden Gründen: Städtebaulich wünschenswert ist eine Fassung des Straßenraumes und eine hofartige Bebauung um die Wendeanlage. Zudem ist aufgrund der derzeitigen Eigentümerstruktur in dieser beengten Situation und dem städtebaulichen Ziel der Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne und Sicherung des Außenraumes eine Grenzbebauung sinnvoll, um eine bestmögliche Ausnutzung und Bebauung zu gewährleisten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert. Die Anordnung der Baugrenzen wird so gewählt, dass ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und die städtebauliche Zielsetzung der straßenbegleitenden Bebauung möglich ist. 5.4 Flächen für Stellplätze und Garagen Die Begrenzung der Zulässigkeit der Garagen und überdachten Stellplätze auf die überbaubaren Flächen, den dafür festgesetzten Flächen und die seitlichen Abstandsflächen innerhalb des MD-Gebietes soll verhindern, dass ungeordnet auf den Grundstücken Garagen entstehen. Der Abstand von 5,0 m zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie, falls dies zeichnerisch nicht anders festgesetzt ist, gewährleistet einen reibungsloseren Verkehrsablauf. Im nördlichen Planbereich ist der Versatz der Garage am Ende der Wendeanlage aus verkehrlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des Grundstückzuschnitts wird daher auf die Festsetzung des Abstandes von 5,0 m verzichtet. 5.5 Immissionsschutz 5.5.1 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Für das Plangebiet wurde die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der L 213 vom Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik Accon Köln GmbH untersucht (Accon Köln GmbH, Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bebauungsplan Nr. 4 / Rath der Stadt Bedburg, Bericht-Nr. ACB 0810405671-185, 23.8.2010, siehe Anlage). Grundlage war eine Verkehrszählung der Stadt Bedburg im Oktober 2008. Als wesentliches Ergebnis ist festzuhalten: Die Orientierungswerte für ein Dorfgebiet von 60 dB tags werden nur geringfügig überschritten (1-2 db(A)). Nachts stellt sich die Situation an den ersten Nordostfassaden etwas ungünstiger dar (max. 4dB(A) Überschreitung des Orientierungswertes 50 dB nachts gem. DIN 18 005 Teil 1). Jedoch sind an den einzelnen Gebäuden nach Süden hin stets erheblich leisere Fassaden zu erwarten. Die höchsten Belastungen entstehen dabei entlang der L 213 am nordöstlichen Plangebietsrand. Hier sind für Neubauten die Anforderungen an den Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 im Bebauungsplan festzusetzen. Dies führt zu folgender Festsetzung: T4008 Seite 6 Passive Lärmschutzmaßnahmen Zum Schutz der geplanten Bebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrsbelastung auf der L 213 werden in dem vorliegenden Bebauungsplan so genannte Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 gekennzeichnet. Diese ’Lärmpegelbereiche’ (I-VII) sind einem ’maßgeblichen Außenlärmpegel’ zugeordnet, die im vorliegenden Fall vom Lärmgutachter ermittelt wurden. In Abhängigkeit von den festgesetzten Lärmpegelbereichen sind gem. DIN 4109 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile einzuhalten. Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde von Accon Köln der Lärmpegelbereich III für die Bebauung entlang der L 213 ermittelt. Folgende Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenteilen sind hier einzuhalten: Lärmpegelbereiche III: mind. 30 dB(A) Schalldämm-Maß für Büroräume und mind. 35 dB(A) Schalldämm-Maß für Aufenthaltsräume in Wohnungen. Anhand dieses Lärmpegelbereiches können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigung) relativ einfach die Anforderung an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand/Fensterkombinationen nachgewiesen werden. Dabei sollte die Ausrichtung der Schlafräume auf der von der Straße abgewandten Seite erfolgen, um die Eigenabschirmung der Gebäude auszunutzen. Ist dies nicht möglich oder liegen die Schlafräume im Lärmpegelbereich III, so sind Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen, da die schalldämmende Wirkung von Fenstern den geschlossenen Zustand voraussetzt. Der Lärmpegelbereich II wurde in der hier vorliegenden Bebauungsplanaufstellung nicht gekennzeichnet, da hier die Anforderungen in der Regel bereits durch die nach Gesetzgebung zur Energieeinsparung erforderlichen doppelschaligen Fenster erfüllt werden. Dies gilt jedoch nur für den geschlossenen Zustand der Fenster. Ist ein Fenster geöffnet, so verliert es die Dämmwirkung. Sollen nachts Innenpegel um 30 dB(A) angestrebt werden, so dürfen bei Außenpegeln um 50 dB(A) und darüber keine Fenster in Schlafräumen geöffnet werden, da gekippte Fenster nur eine Pegelminderung um 10 dB(A) bewirken. Gegebenenfalls können auch weniger strenge Anforderungen ausreichend sein, wenn durch Abschirmungen (z.B. Garagen) zusätzliche Pegelminderungen auftreten. Dies sollte im Rahmen einer konkreten Planung von einem Sachverständigen überprüft werden, wobei die genaue Festlegung der Anforderungen der Bauteile die Kenntnis der Bauausführung voraussetzt, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berechnung eingehen. Es empfiehlt sich daher beim Vorliegen eines konkreten Architektenentwurfes die Lärmberechnungen zu wiederholen. 5.6 Grünordnung Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Bäume und Sträucher anzupflanzen. Dies dient der Fortführung der bepflanzten Fläche in nördlicher Richtung und der Abtrennung zur Grevenbroicher Straße (L 213). 5.7 Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NW Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 86 BauO NW ergänzen die oben begründeten Festsetzungen nach § 9 BauGB, um das ortstypische dörfliche Erscheinungsbild in Rath zu erhalten und optisch zu sichern. Dies gilt für: ƒ ƒ T4008 Die Dachformen: Zulässig sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35° – 45°. die Begrünung der Vorgartenzone zur Gewährleistung eines begrünten Bereichs angrenzend an den Straßenraum und zur Reduzierung der Versiegelung auf das notwendige Maß. Um den kleinen Straßenraum nicht beengt wirken zu lassen, sind Einfriedungen unzulässig. Aus verkehrlichen Gründen ist die Freihaltezone ebenfalls von Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten. Seite 7 6. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN 6.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld und die bestehenden Nutzungen sind nicht zu erwarten. Es bestehen im Umfeld keine Nutzungen, die durch die Errichtung der im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen beeinträchtigt werden könnten. Das Plangebiet ist Bestandteil des umgebenden Areals, das noch einen dörflichen Charakter besitzt. Die Planung ermöglicht somit eine verträgliche Nachverdichtung und Einfügen in den umgebenden Bestand. Die Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der bestehenden Bebauung, die Festsetzung der überbaubaren Flächen und gestalterische Festsetzungen in der oben beschriebenen Form gewährleisten eine verträgliche Einpassung der Neubebauung in das bestehende Ortsbild. 6.2 Verkehr Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der Holtroper Straße über die Verlängerung der Stichstraße in nördlicher Richtung. Diese Stichstraße wird in einer Wendemöglichkeit abschließen. Aufgrund der geringen Anzahl an Grundstücken sind Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion nicht zu erwarten. Auch Beeinträchtigungen der angrenzenden klassifizierten Grevenbroicher Straße (L 213) sind nicht zu erwarten, da durch die Festsetzung eines öffentlichen Grünstreifens eine Anbindung verhindert wird. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen auf den jeweiligen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. 6.3 Ver- und Entsorgung Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser stehen in der Umgebung des Plangebietes zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den Bedarfsträgern angeordnet. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Mischsystem. Im Zuge der Planung wurde ein Versickerungsgutachten erstellt (siehe Anlage, Hydrogeologisches Gutachten in Hinblick auf die Versickerung von Niederschlägen zum Bebauungsplan Nr. 4 Bedburg-Rath, Dipl.-Ing. Josef Vogt, Bedburg, 26.08.2010). Im Ergebnis ist aufgrund der ca. 20 m mächtigen Deckschichten aus (humosem) Lösslehm, Löss und „Älterem“ Lösslehm und der somit geringen Durchlässigkeit eine Versickerung nicht möglich. Da des Weiteren in der Umgebung des Plangebietes keine natürliche Vorflut vorhanden ist, erfolgt die Entwässerung des Gebietes in das vorhandene Kanalnetz (Mischsystem). Das anfallende Schmutzund Niederschlagswasser wird über die bestehende Kanalisation der Kläranlage zugeführt. Der Kanal befindet sich in der zum Plangebiet führenden Stichstraße und wird von dort über den Kanal in der Grevenbroicher Straße weitergeleitet. Die Entwässerung im Mischsystem ist somit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und wirtschaftlicher Aspekte gerechtfertigt. Als Empfehlung wird aufgenommen, dass zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser errichtet werden sollten. T4008 Seite 8 6.4 Immissionen / Emissionen Die Lärmbelastung durch die L 213 auf das Plangebiet wurde durch die Accon Köln GmbH untersucht und notwendige Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (siehe hierzu auch Kap. 5.5). In der Abwägung der zu beachtenden Planungsbelange hat sich die Stadt Bedburg aus folgenden Gründen für die Bebauung dieses Bereiches entschieden: Unter Beachtung einer bestmöglichen Grundstücksausnutzung wurde die Bebauung weitestgehend von der Grevenbroicher Straße abgerückt. Bei Berücksichtigung der o.g. Festsetzungen, einer entsprechenden Gebäudestellung und weiteren vom Lärmgutachter getroffenen Empfehlungen ist die Einhaltung verträglicher Wohn- und Arbeitsverhältnisse ohne Weiteres möglich, so dass dem Ziel einer erschließungstechnisch und städtebaulich sinnvollen Nachverdichtung an dieser Stelle entsprochen werden kann. Dabei hat sich die Stadt bewusst gegen aktive Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. eine Lärmschutzwand entschieden: Eine Lärmschutzwand würde als Abriegelung den ohnehin kleinen Bereich zu sehr einengen. Auch im Vergleich mit der erzielbaren Wirkung ist der damit verbundene wirtschaftliche Mehraufwand nicht gerechtfertigt. Ein ebenso wirksamer Effekt kann mit der Errichtung von Garagen und sonstigen Nebengebäude erreicht werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Gebäuden reichen hier die passiven Lärmschutzmaßnahmen aus. Um auch mögliche Gärten vor der Lärmbelastung zu schützen, ist eine entsprechende Aufstellung von Garagen zur Abschottung den jeweiligen Bauherrn zu empfehlen. Da die Lärmproblematik in der Detailplanung handhabbar, hat sich die Stadt Bedburg daher für die bauliche Nutzung dieses Bereiches entschieden. In der Umgebung befinden sich landwirtschaftliche Nutzungen. Aufgrund der Lage im ländlichen Raum sind geringfügige Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen möglich, wesentliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten. Sonstige Nutzungen, die sich störend auswirken sind nicht bekannt. 6.5 Boden/ Gründung/ Altlasten 6.5.1 Bergbau / Grundwassersituation Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Frauweiler I“. Nach Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie, hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen Grundwasserstock“ wie auch in tiefer liegenden Stockwerken betroffen. Nach den vorliegenden Unterlagen liegen die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ derzeit bei ca. – 80,0 m. Diese Grundwasserabsenkungen werden noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben, bedingt durch den Braunkohletagebau. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nicht auszuschließen, nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. 6.5.2 Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte Blatt L4904 des Landes Nordrhein-Westfalen weist für das gesamte Plangebiet Böden auf, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese humosen Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. T4008 Seite 9 Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Aufgrund dieser Baugrundverhältnisse sind bei Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 6.5.3 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung). Bei der Bauausführung ist die DIN 4149 (Fassung April 2005) zu beachten. 6.5.4 Altlasten Gemäß Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen des BP-Verfahrens liegt innerhalb des Planbereichs keine Altlast und/oder Altlastenverdachtsfläche vor. 6.6 Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft Eingriffe in Natur und Landschaft Mit der angedachten Planung werden heutige Freiflächen erstmals versiegelt. Es handelt sich hierbei jedoch um eine innerörtliche Freifläche, deren bauliche Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraums durch Nichtinanspruchnahme anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt. Zudem bleiben auch nach Realisierung Freiflächen bestehen, da die überbaubaren Flächen durch die Festsetzung der GRZ von 0,4 unter dem gesetzlichen Maß bleiben. Gem. § 13 a (2) BauGB gelten Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine detaillierte Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist daher nicht erforderlich. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Durch die zusätzliche Bebauung werden die heutigen Grünflächen und der Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich beeinträchtigt. Es werden hierbei auch die bestehende Gartenbrache mit Gehölzstrukturen überplant, die insbesondere für Vögel als Lebens- und evtl. Brutstätte dient. Daher ist der allgemeine Artenschutz gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) zu beachten und als Hinweis in den Textteil aufgenommen: das Fällen von Gehölzen ist nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen (Zeitraum 01.10. – 28.2.), wenn die Gehölze als Brutstätten geeignet sind. Die Einhaltung der festgesetzten GRZ bei einer Neubebauung bedeutet zudem, dass auch künftig Freiflächen erhalten werden. Hierbei wurde bewusst die gesetzlich verankerte Obergrenze eines Dorfgebietes von 0,6 nicht ausgeschöpft. Auch sind unmittelbar ausreichend Freiflächen für Flora und Fauna vorhanden. Aus diesen Gründen hat sich die Stadt Bedburg für die Überplanung des Bereiches entschieden. Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden negativen Auswirkungen haben werden. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. T4008 Seite 10 Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 6.7 Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist nach Aussage des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR) auf der Basis der für das Plangebiet derzeit verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut können deshalb nicht gemacht werden. Das Plangebiet liegt zwischen dem Bodendenkmal BN 41 – Mittelalterliche Hofanlage „Gut Schoppenhof bzw. Gut Rath“ und einer auf historischen Karten erkennbaren weiteren mittelalterlichen Hofanlage. Bei Erdeingriffen im Plangebiet muss daher mit der Aufdeckung von mittelalterlichen Siedlungsbefunden gerechnet werden. Daher ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 6.8 Sachgüter Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. 6.9 Sonstige von der Gemeinde beschlossene Planungsbelange Die Planung im Innenbereich entspricht dem Ziel der Stadtentwicklungsplanung der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne). 7. FLÄCHENBILANZ Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von 0,27 ha auf. Folgend wird die Fläche gegliedert in: Gesamtfläche ca. 0,27 ha = 100 % Dorfgebiet (MD) ca. 0,22 ha = 81,48 % Verkehrsfläche ca. 0,04 ha = 14,81 % Grünfläche ca. 0,01 ha = 3,71 % Bedburg, den 15.11.2010 Anlagen: ƒ ƒ T4008 Accon Köln GmbH, Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bebauungsplan Nr. 4 / Rath der Stadt Bedburg, Bericht-Nr. ACB 0810405671-185, 23.8.2010 Hydrogeologisches Gutachten in Hinblick auf die Versickerung von Niederschlägen zum Bebauungsplan Nr. 4 Bedburg-Rath, Dipl.-Ing. Josef Vogt, Bedburg, 26.08.2010 Seite 11