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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier: a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier:
a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW
b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier:
a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW
b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier:
a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW
b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP866/2011 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 03.05.2011 Betreff: Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier: a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: a) Der Stadtentwicklungsausschuss genehmigt die in der Anlage beigefügte Dringlichkeitsentscheidung bzgl. des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung vom 25.03.2011 gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW. b) Der Stadtentwicklungsausschuss billigt den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3.Änderung und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt für wesentliche Teile des Plangebietes ein Mischgebiet sowie ein Gewerbegebiet fest. Das Gebiet liegt im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg, die in den 1990er Jahren geschlossen worden ist. Das Nachnutzungskonzept des Gesamtbereichs der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg sieht zur nachhaltigen Entwicklung der Stadt einen Nutzungsmix aus den Bereichen Wohnen, Gewerbe und Versorgung vor. Vor diesem Hintergrund wurde der nördliche Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik im Bebauungsplan Nr. 38a/Bedburg als Sondergebiet festgesetzt. Hier befindet sich heute ein Verbrauchermarkt sowie ergänzende Einzelhandelsnutzungen. Der östliche Bereich jenseits der Erft befindet sich derzeit in der Überplanung und soll mit dem Baugebiet „Bedburger Höfe“ eine zentrumsnahe Wohngebietsentwicklung beinhalten. Der südliche Bereich wurde im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 38b/Bedburg sowie seiner nachfolgenden Änderungen als Gewerbegebiet sowie in seinen Randbereichen zur Wohnbebauung von Blerichen als Mischgebiet festgesetzt. Hier sollen vorrangig Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen, der durch den Wegfall der Bedburger Großindustrien wie der Zuckerfabrik, Bedburger Wolle sowie der Rheinischen Linoleumwerke entstanden ist. Da Teile der ehemaligen Betriebsflächen der Großindustrien bereits anderen Nutzungen zugeführt worden sind oder werden (Wohnbebauung an der nördlichen Adolf-Silverberg-Straße, Einzelhandelsnutzungen im Bereich des REAL-Marktes, Bedburger Höfe), ist es umso wichtiger, die verbleibenden Gewerbegebietsflächen zu sichern und den Nutzungen vorzubehalten, die zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen und damit der Erneuerung der Ortsteile sowie den Belangen der Wirtschaft und ihrer mittelständigen Struktur i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB dienen. Aktuell liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer größeren Garagenanlage mit 47 Einzelgaragen vor, die sich nicht auf den Bedarf der umliegenden gewerblichen Hauptnutzungen stützt und damit den Entwicklungszielen des Gebietes entgegensteht. Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der Sicherung der Gewerbegebietsnutzungen zu erreichen, muss ein entsprechendes Planänderungsverfahren zeitnah fortgeführt werden. Aus diesem Grund wurde der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW am 25.03.2011 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Rhein-ErftKreises am 29.03.2011 bekanntgemacht. Aufgrund dieser Dringlichkeitsentscheidung wurde der Bauantrag gemäß § 15 BauGB zunächst für die Dauer eines Jahres zurückgestellt. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Sicherung der Planungsziele die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung zu genehmigen und die Verwaltung zu beauftragen, zur Fortführung des Planverfahrens die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt nach § 42 BauGB entschädigungspflichtig wird, wenn die Stadt innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans diesen ändert und damit eine zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert wird, wenn dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Eine nicht nur unwesentliche Wertminderung der Grundstücke im Plangebiet durch die Planänderung wird nicht gesehen, da die Grundstücke auch weiterhin anderen gewerblichen Nutzungen zur Verfügung stehen und die geplante Einschränkung der Realisierungsmöglichkeit von Garagen und Stellplätzen keine sonstige erhebliche Nutzungsbeschränkungen zur Folge haben. Eine Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 39 BauGB wird ebenfalls nicht gesehen, da der beim Antragsteller angefallene Aufwand (z.B. Kosten zur Erstellung der Bauantragsunterlagen) angefallen ist, bevor er Eigentümer des Grundstücks wurde. Einen Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 39 BauGB kann jedoch nur der Eigentümer oder der in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks geltend machen. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 14.April 2011 gesehen: ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister