Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP866/2011
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.05.2011
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße
hier:
a) Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GO NRW
b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss genehmigt die in der Anlage beigefügte
Dringlichkeitsentscheidung bzgl. des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung vom 25.03.2011 gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW.
b) Der Stadtentwicklungsausschuss billigt den vorliegenden Entwurf der
Bebauungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3.Änderung und
beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB durchzuführen.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009 rechtskräftig. Der
Bebauungsplan setzt für wesentliche Teile des Plangebietes ein Mischgebiet sowie ein
Gewerbegebiet fest. Das Gebiet liegt im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg, die in den
1990er Jahren geschlossen worden ist. Das Nachnutzungskonzept des Gesamtbereichs der
ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg sieht zur nachhaltigen Entwicklung der Stadt einen Nutzungsmix
aus den Bereichen Wohnen, Gewerbe und Versorgung vor.
Vor diesem Hintergrund wurde der nördliche Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik im
Bebauungsplan Nr. 38a/Bedburg als Sondergebiet festgesetzt. Hier befindet sich heute ein
Verbrauchermarkt sowie ergänzende Einzelhandelsnutzungen. Der östliche Bereich jenseits der
Erft befindet sich derzeit in der Überplanung und soll mit dem Baugebiet „Bedburger Höfe“ eine
zentrumsnahe Wohngebietsentwicklung beinhalten. Der südliche Bereich wurde im Rahmen des
Bebauungsplans Nr. 38b/Bedburg sowie seiner nachfolgenden Änderungen als Gewerbegebiet
sowie in seinen Randbereichen zur Wohnbebauung von Blerichen als Mischgebiet festgesetzt.
Hier sollen vorrangig Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die zur Bewältigung des
Strukturwandels beitragen, der durch den Wegfall der Bedburger Großindustrien wie der
Zuckerfabrik, Bedburger Wolle sowie der Rheinischen Linoleumwerke entstanden ist. Da Teile der
ehemaligen Betriebsflächen der Großindustrien bereits anderen Nutzungen zugeführt worden sind
oder werden (Wohnbebauung an der nördlichen Adolf-Silverberg-Straße, Einzelhandelsnutzungen
im Bereich des REAL-Marktes, Bedburger Höfe), ist es umso wichtiger, die verbleibenden
Gewerbegebietsflächen zu sichern und den Nutzungen vorzubehalten, die zur Bewältigung des
Strukturwandels beitragen und damit der Erneuerung der Ortsteile sowie den Belangen der
Wirtschaft und ihrer mittelständigen Struktur i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB dienen.
Aktuell liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer größeren Garagenanlage mit 47 Einzelgaragen vor,
die sich nicht auf den Bedarf der umliegenden gewerblichen Hauptnutzungen stützt und damit den
Entwicklungszielen des Gebietes entgegensteht. Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem
Ziel der Sicherung der Gewerbegebietsnutzungen zu erreichen, muss ein entsprechendes
Planänderungsverfahren zeitnah fortgeführt werden. Aus diesem Grund wurde der
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 2 GO
NRW am 25.03.2011 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Rhein-ErftKreises am 29.03.2011 bekanntgemacht. Aufgrund dieser Dringlichkeitsentscheidung wurde der
Bauantrag gemäß § 15 BauGB zunächst für die Dauer eines Jahres zurückgestellt. Die Verwaltung
schlägt daher vor, zur Sicherung der Planungsziele die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung zu
genehmigen und die Verwaltung zu beauftragen, zur Fortführung des Planverfahrens die
frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt nach § 42 BauGB entschädigungspflichtig wird, wenn
die Stadt innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans diesen ändert und
damit eine zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert wird, wenn dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Eine nicht nur unwesentliche
Wertminderung der Grundstücke im Plangebiet durch die Planänderung wird nicht gesehen, da die
Grundstücke auch weiterhin anderen gewerblichen Nutzungen zur Verfügung stehen und die
geplante Einschränkung der Realisierungsmöglichkeit von Garagen und Stellplätzen keine
sonstige erhebliche Nutzungsbeschränkungen zur Folge haben.
Eine Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 39 BauGB wird ebenfalls nicht gesehen, da der
beim Antragsteller angefallene Aufwand (z.B. Kosten zur Erstellung der Bauantragsunterlagen)
angefallen ist, bevor er Eigentümer des Grundstücks wurde. Einen Anspruch auf
Vertrauensschaden nach § 39 BauGB kann jedoch nur der Eigentümer oder der in Ausübung ihrer
Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks geltend machen.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 14.April 2011
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister