Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg 3. Änderung
Neu aufzunehmende textliche Festsetzungen
38b/Bedburg, 2. Änderung – Entwurf –
zum
Bebauungsplan
Nr.
Beschränkung von Stellplätzen und Garagen in den Baugebieten
Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO
In den festgesetzten Mischgebieten und Gewerbegebieten sind oberirdische Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf
zulässig.
Einschränkung von Gewerbegebieten in Ihrer Nutzung
Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO
In den festgesetzten Gewerbegebieten sind gewerblich betriebene Stellplatz- und
Garagenanlagen grundsätzlich unzulässig.
Ausschluss von Einzelhandel
Festsetzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6; 8 und 1 (9) BauNVO
Gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6; 8 (2) und 1 (9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der beigefügten „Bedburger Liste“ unzulässig. Als Nebensortiment dürfen die
vorgenannten Sortimente maximal 10% der Verkaufsfläche betragen.
Abweichend von der vorstehenden Regelung sind darüber hinaus ausnahmsweise
zulässig:
Verkaufsstätten von Produktions- oder Handwerksbetrieben, die aufgrund der von
ihnen ausgehenden Emissionen nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig
sind, und bei denen zudem das Unternehmen die Waren verkauft, die es am Standort produziert oder bearbeitet, wobei die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich
zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet und dem Hauptbetrieb flächenmäßig und funktional untergeordnet ist.
Die Verkaufsfläche darf in diesen Fällen ergänzend zu der flächenmäßigen Unterordnung zum Hauptbetrieb max. 800 m² nicht überschreiten.
Stand: 14.04.2011 (rk)