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Beschlussvorlage (BP 38b.3, Textliche Festsetzungen Entwurf, Stand 14.04.2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Beschlussvorlage (BP 38b.3, Textliche Festsetzungen Entwurf, Stand 14.04.2011)

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Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg 3. Änderung Neu aufzunehmende textliche Festsetzungen 38b/Bedburg, 2. Änderung – Entwurf – zum Bebauungsplan Nr. ƒ Beschränkung von Stellplätzen und Garagen in den Baugebieten Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO In den festgesetzten Mischgebieten und Gewerbegebieten sind oberirdische Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. ƒ Einschränkung von Gewerbegebieten in Ihrer Nutzung Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO In den festgesetzten Gewerbegebieten sind gewerblich betriebene Stellplatz- und Garagenanlagen grundsätzlich unzulässig. ƒ Ausschluss von Einzelhandel Festsetzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6; 8 und 1 (9) BauNVO Gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6; 8 (2) und 1 (9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der beigefügten „Bedburger Liste“ unzulässig. Als Nebensortiment dürfen die vorgenannten Sortimente maximal 10% der Verkaufsfläche betragen. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind darüber hinaus ausnahmsweise zulässig: Verkaufsstätten von Produktions- oder Handwerksbetrieben, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig sind, und bei denen zudem das Unternehmen die Waren verkauft, die es am Standort produziert oder bearbeitet, wobei die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet und dem Hauptbetrieb flächenmäßig und funktional untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche darf in diesen Fällen ergänzend zu der flächenmäßigen Unterordnung zum Hauptbetrieb max. 800 m² nicht überschreiten. Stand: 14.04.2011 (rk)