Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (BP 38b.3, Dringlichkeitsbeschluss 60-2 GO)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Beschlussvorlage (BP 38b.3, Dringlichkeitsbeschluss 60-2 GO) Beschlussvorlage (BP 38b.3, Dringlichkeitsbeschluss 60-2 GO)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Der Bürgermeister Fachbereich III / GB 5 Vorlage zur Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2, GO NRW Bedburg, den 24.03.2011 Betreff: Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung - Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier: - Fassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 2. Änderung ist seit dem 12.05.2009 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt für wesentliche Teile des Plangebietes ein Mischgebiet sowie ein Gewerbegebiet fest. Das Gebiet liegt im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg, die in den 1990er Jahren geschlossen worden ist. Das Nachnutzungskonzept des Gesamtbereichs der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg sieht zur nachhaltigen Entwicklung der Stadt einen Nutzungsmix aus den Bereichen Wohnen, Gewerbe und Versorgung vor. Vor diesem Hintergrund wurde der nördliche Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik im Bebauungsplan Nr. 38a/Bedburg als Sondergebiet festgesetzt. Hier befindet sich heute ein Verbrauchermarkt sowie ergänzende Einzelhandelsnutzungen. Der östliche Bereich jenseits der Erft befindet sich derzeit in der Überplanung und soll mit dem Baugebiet „Bedburger Höfe“ eine zentrumsnahe Wohngebietsentwicklung beinhalten. Der südliche Bereich wurde im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 38b/Bedburg sowie seiner nachfolgenden Änderungen als Gewerbegebiet sowie in seinen Randbereichen zur Wohnbebauung von Blerichen als Mischgebiet festgesetzt. Hier sollen vorrangig Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen, der durch den Wegfall der Bedburger Großindustrien wie der Zuckerfabrik, Bedburger Wolle sowie der Rheinischen Linoleumwerke entstanden ist. Da Teile der ehemaligen Betriebsflächen der Großindustrien bereits anderen Nutzungen zugeführt worden sind oder werden (Wohnbebauung an der nördlichen Adolf-Silverberg-Straße, Einzelhandelsnutzungen im Bereich des REALMarktes, Bedburger Höfe), ist es umso wichtiger, die verbleibenden Gewerbegebietsflächen zu sichern und den Nutzungen vorzubehalten, die zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen und damit der Erneuerung der Ortsteile sowie den Belangen der Wirtschaft und ihrer mittelständigen Struktur i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB dienen. Aktuell liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer größeren Garagenanlage vor, die sich nicht auf den Bedarf der umliegenden gewerblichen Hauptnutzungen stützt und damit den Entwicklungszielen des Gebietes entgegensteht. Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der Sicherung der Gewerbegebietsnutzungen zu erreichen, muss ein entsprechendes Planänderungsverfahren äußerst zeitnah fortgeführt werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, den nachfolgenden Beschluss im Rahmen der Dringlichkeit zu fassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt nach § 42 BauGB entschädigungspflichtig wird, wenn innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans dieser geändert und damit eine zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Eine nicht nur unwesentliche Wertminderung der Grundstücke im Plangebiet durch die Planänderung wird nicht gesehen, da die Grundstücke auch weiterhin anderen gewerblichen Nutzungen zur Verfügung stehen und die geplante Einschränkung der Realisierungsmöglichkeit von Garagen keine sonstige erhebliche Nutzungsbeschränkungen zur Folge haben. Im Auftrag: (Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter III Dringlichkeitsentscheidung Aufgrund der vorstehenden Begründung wird gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW entschieden, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung gem. § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zu fassen. Wesentliches Planungsziel ist gemäß beigefügter Änderung der textlichen Festsetzungen o die Festsetzung der bereits im Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 2. Änderung festgesetzten Baugebiete als Mischgebiet (MI) sowie Gewerbegebiet (GE) o die Sicherung der Gewerbegebietsflächen und Mischgebietsflächen für Gewerbebetriebe, die den Strukturwandel der weggefallenen Großindustrien in Bedburg unterstützen und damit verbunden die Steuerung von Nutzungen, die dieser Entwicklung entgegenstehen o die Beschränkung der Stellplatz- und Garagenflächen auf den durch eine Gewerbliche oder wohnliche Nutzung des Baugebietes ausgelösten Bedarf o der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen, die einer Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Bedburg entgegenstehen. Der Plangeltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt zu machen. Bedburg, den 24.03.2011 gez. Koerdt (Gunnar Koerdt) Bürgermeister gez. Dr. Kippels (Dr. Georg Kippels) Ratsmitglied gez. Steinhäuser (Heike Steinhäuser) Ratsmitglied